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GET /api/cases/259061/
{ "id": 259061, "slug": "arbg-hagen-2007-12-13-4-bv-4607", "court": { "id": 766, "name": "Arbeitsgericht Hagen", "slug": "arbg-hagen", "city": 430, "state": 12, "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 BV 46/07", "date": "2007-12-13", "created_date": "2019-03-05T16:15:30Z", "updated_date": "2020-12-10T12:06:15Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2007:1213.4BV46.07.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird zurückgewiesen</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:17px\"><b><u>Gründe :</u></b></p>\n <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:17px\"><b>I.</b></p>\n <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem Antragsteller handelt es sich um den 17-köpfigen Betriebsrat, der bei der Arbeitgeberin gewählt wurde.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin nahm am 01.07.2002 ihre operative Tätigkeit auf. Bis dahin wurden der Vertrieb, die Montage und die Installation sowie der Service für Automatiktüren und Automatiktürantriebseinheiten von der D1 Gruppe in Deutschland im Wesentlichen durch die diesem Geschäftsbereich zugeordneten Mitarbeiter der D1 GmbH & Co. KG oder von Mitarbeitern diverser Tochtergesellschaften ausgeführt. Die D1 GmbH & Co. KG war und ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens. Die Arbeitgeberin, auf die im Zuge der Umstrukturierung insgesamt 157 Arbeitnehmer von Mitarbeitern der tarifgebundenen D1 GmbH & Co. KG nach Maßgabe des § 613 a BGB übergingen, ist nicht tarifgebunden.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller, die Arbeitgeberin und die D1 GmbH & Co. KG schlossen unter dem 03.07.2002 einen Interessenausgleich und Sozialplan, dessen Ziffer 4 folgende Regelung enthält:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Die Mitarbeiter der D1 GmbH & Co. KG, die in die neue Gesellschaft übergehen, haben eine einzelvertragliche Bindung an den Tarifvertrag der Metallindustrie NRW.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">…</p>\n <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Diese Vertragsbestandteile werden auch über die Bindungsfrist des § 613 a BGB hinaus erhalten bleiben.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Firma D1 GmbH & Co. KG gab es verschiedene Formularverträge, die u.a. folgende Regelung enthalten:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Auf das Arbeitsverhältnis kommen im Übrigen die einschlägigen tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW zur Anwendung.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Noch vor Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplanes teilten die Arbeitgeberin und die D1 GmbH & Co. KG im Juni 2002 den 157 betroffenen Arbeitgebern folgendes mit:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Auch Ihr Arbeitsverhältnis wird zum 01.07.2002 auf die D1 A2 GmbH & Co. KG übergehen. Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass mit diesem Übergang die Konditionen Ihres Arbeitsverhältnisses nicht verändert werden, d.h. insbesondere auch ….</p>\n <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">dass durch Ihre einzelvertragliche Vereinbarung für Sie weiterhin die Regelungen des Tarifvertrages der Metallindustrie gelten, obwohl die neue Gesellschaft nicht darin gebunden ist. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">…</p>\n <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Tarifabschluss 2004 wurde unter dem 15.04.2004 zwischen der Arbeitgeberin und der IG Metall Bezirksleitung NRW ein Haus- bzw. Änderungstarifvertrag abgeschlossen, der u.a. folgende Regelung enthält:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Sind im Wege des Betriebsüberganges Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern …</p>\n <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">für die in Folge deren Verbandsmitgliedschaft Tarifbindung bestand, auf die D1 A2 …. übergegangen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Aufgrund des Betriebsüberganges sind die Einzelarbeitsvertragsverhältnisse mit der entsprechenden Tarifbindung auf die D1 A2 übergegangen. Dies wird klarstellend bestätigt durch die Formulierung im Interessenausgleich und Sozialplan vom 03.07.2002. Für diese Mitarbeiter ….</p>\n <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">wird nunmehr hinsichtlich der tarifvertraglichen Regelung folgender abändernder Tarifvertrag vereinbart:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">20</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Geltungsbereich</li></ol>\n <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Diese Vereinbarung gilt für einen Teil der Beschäftigten entsprechend Punkt 4 des Interessenausgleichs und Sozialplanes vom 03.07.2002.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Sonderregelung 2004/2005</p>\n <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Anstelle der geltenden Tarifregelungen wird folgendes ablösend vereinbart:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">2.1 Ansprüche … aus dem Tarifabschluss 2004 bestehen bis auf weiteres nicht. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit kam es zwischen den Betriebsparteien zum Streit darüber, ob auf die Arbeitsverhältnisse der 157, früher bei der D1 GmbH & Co. KG beschäftigten, Arbeitnehmer die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW jeweils in der gültigen Fassung gelten. Wegen des außergerichtlichen Schriftwechsels wird auf die Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 22.03.2007 und 24.04.2007, Blatt 8, 9 der Akte Bezug genommen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass auf die Arbeitsverhältnisse der auf die Arbeitgeberin übergegangenen 157 Arbeitnehmer, die früher bei der D1 GmbH & Co. KG beschäftigt waren, die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden seien, weil in Ziffer 4 des Interessenausgleichs und Sozialplanes vom 03.07.2002 eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge in der Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung enthalten sei, was auch durch das Schreiben der Arbeitgeberin und der Firma D1 GmbH & Co. KG von Juni 2007 an die betroffenen 157 Arbeitnehmer belegt werde. Der Betriebsrat ist außerdem der Ansicht, dass er die für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens erforderliche Antragsbefugnis habe und ihm ein Anspruch auf Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Anwendung der Tarifverträge für die Metallindustrie NRW auf die von der D1 GmbH & Co. KG auf die Arbeitgeberin übergegangenen Arbeitsverhältnisse zustehe.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Betriebsrat ursprünglich in der Antragsschrift einen Feststellungsantrag angekündigt hat, hat er zuletzt beantragt:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, auf die am 01.07.2002 von der D1 GmbH & Co. KG auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">den Antrag abzuweisen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass dem Betriebsrat die Antragsbefugnis fehle, weil er nicht eigene Rechte geltend mache. Darüber hinaus ist die Arbeitgeberin der Ansicht, dass der Antrag jedenfalls unbegründet sei, weil keine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung vorliege. Zumindest könne aber der Antrag deswegen keinen Erfolg haben, weil die Formularverträge der 157 Arbeitnehmer unterschiedliche Regelungen und nur \"im Übrigen\" eine Verweisung auf die Tarifverträge für die Metallindustrie enthielten, so dass der Antrag des Betriebsrates jedenfalls zu weit sei.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der zuletzt auf Verpflichtung zur Anwendung der Tarifverträge für die Metallindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung auf die am 01.07.2002 von der D1 GmbH & Co. KG auf die Arbeitgeberin übergegangenen Arbeitsverhältnisse ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2. ZPO und dem Betriebsrat steht die erforderliche Antragsbefugnis zu.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">a</p>\n <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag ist bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er darauf gerichtet ist, auf alle zum 01.07.2002 auf die von der D1 GmbH & Co. KG auf die Arbeitgeberin übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW in der jeweils geltenden Fassung ohne Einschränkungen anzuwenden. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Globalantrag, dessen Bestimmtheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, zu bejahen ist, weil er auf eine einschränkungslose Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Anwendung aller Tarifverträge für die Metallindustrie auf die zum 01.07.2002 auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisse gerichtet ist. Ob die Arbeitgeberin tatsächlich zur Anwendung der Tarifverträge für die Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf die auf sie zum 01.07.2002 übergegangenen Arbeitsverhältnisse verpflichtet ist, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der Begründetheit des Globalantrags (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 – 1 AZR 460/04, NZA 2006, 798; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 – 7 ABR 37/98, Juris; BAG, Beschluss vom 21.09.1993 – 1 ABR 28/93, NZA 1994, 375). </p>\n <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">b</p>\n <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Betriebsrat steht auch nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis zu. Denn die für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erforderliche Antragsbefugnis steht dem Antragsteller dann zu, wenn er vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein und er durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. BAG, Beschluss vom 18.02.2003 – 1 ABR 17/02, DB 2003, 2290; Beschluss vom 22.06.2005 – 10 ABR 34/04, Juris). Vorliegend macht der Antragsteller den Anspruch auf Durchführung eines Sozialplanes, der gemäß § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat, geltend. Er macht damit entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht in unzulässiger Weise individualrechtliche Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer, sondern einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch geltend. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist daher entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 29.04.2004 – 1 ABR 30/02, NZA 2004, 670; Beschluss vom 21.01.2003 – 1 ABR 5/02, NZA 2003, 810; Beschluss vom 24.01.1996 – 1 ABR 35/95). </p>\n <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag ist allerdings unbegründet. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Ob und ggf. inwieweit die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW aufgrund der Ziffer 4. des Interessenausgleichs und Sozialplanes vom 03.07.2007, also aufgrund einer Kollektivvereinbarung, die gemäß § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat, auf die Arbeitgeberin mit Wirkung zum 01.07.2002 übergegangenen Arbeitsverhältnisse anwendbar sind und damit dem Betriebsrat ein eigener betriebsverfassungsrechtlicher Durchführungsanspruch zusteht, kann offenbleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil dem Antragsteller kein eigener betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch auf einschränkungslose Anwendung aller Tarifverträge für die Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf die Arbeitgeberin mit Wirkung zum 01.07.2002 übergegangenen Arbeitsverhältnisse zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, im vollen Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teil des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 – 1 AZR 461/04, Juris; Beschluss vom 22.06.2005 – 10 ABR 34/04, NZA-RR 2006, 23; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 – 7 ABR 37/98, Juris).</p>\n <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es bei der Arbeitgeberin verschiedene Formulararbeitsverträge gibt, die unterschiedliche Regelungen enthalten und \"im Übrigen\" auf die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW verweisen. Aufgrund der Tatsache, dass es jedenfalls auch Formulararbeitsverträge gibt, die nicht in vollem Umfang auf die Tarifverträge in der Metallindustrie NRW verweisen, gibt es auch Fallgestaltungen, bei denen der Antrag auf einschränkungslose Anwendung aller Tarifverträge für die Metallindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung unbegründet ist. Dass der Antrag unbegründet ist, belegt auch die Tatsache, dass bei einer stattgebenden Entscheidung jedenfalls aufgrund der Bezugnahme auf die Tarifverträge \"im Übrigen\" unklar bliebe, inwieweit die Tarifverträge für die Metallindustrie auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse, die zum 01.07.2002 auf die Arbeitgeberin übergingen, anwendbar sind, so dass darüber ohnehin in Urteilsverfahren im Einzelnen entschieden werden müsste.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Aus alledem folgt, dass der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen war</p>\n \n \n " }