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    "file_number": "2 BvR 1193/18",
    "date": "2019-02-25",
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    "type": "Stattgebender Kammerbeschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190225.2bvr119318",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Die Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 - VG 3 L 367/18.A - und vom 8. Juni 2018 - VG 3 L 367/18.A - verletzen das Recht des Beschwerdef&#252;hrers aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Potsdam zur&#252;ckverwiesen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdef&#252;hrer seine notwendigen Auslagen f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren und f&#252;r das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Damit erledigt sich der Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt V&#8230; f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren und f&#252;r das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <p>Der Gegenstandswert der anwaltlichen T&#228;tigkeit wird f&#252;r das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 &#8364; (in Worten: zehntausend Euro) und f&#252;r den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 &#8364; (in Worten: f&#252;nftausend Euro) festgesetzt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<div>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>I.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_1\">1</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Der 1990 in A &#8230; (A &#8230;) in der Darfur-Region Sudans geborene Beschwerdef&#252;hrer ist sudanesischer Staatsangeh&#246;riger islamischen Glaubens. Er reiste am 31. Oktober 2017 mit einem Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 24. November 2017 einen Asylantrag stellte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_2\">2</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Am 9. Januar 2018 wurde er vom Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (Bundesamt) erstmalig angeh&#246;rt. Zur Begr&#252;ndung seines Asylantrags machte der Beschwerdef&#252;hrer im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe das Abitur nicht abgeschlossen und als Automechaniker gearbeitet. Im Fl&#252;chtlingslager Nifasha in Al-Fashir sei er aufgegriffen und anschlie&#223;end drei Monate lang gefoltert worden. Nach der Entlassung aus dem Foltergef&#228;ngnis habe er f&#252;r die Regierung im Fl&#252;chtlingslager spionieren sollen. Es sei ihm aber gelungen, im November 2006 in den S&#252;dsudan zu fliehen, wo er zehn Jahre lang gelebt habe, bis er wegen des Kriegsgeschehens in Jubaa mithilfe der Vereinten Nationen nach Uganda habe fliehen m&#252;ssen. Einen Reisepass der Republik Sudan habe er 2014 schon im S&#252;dsudan gegen Geldzahlung von einem Kunden seines Arbeitgebers erhalten. Bei einer R&#252;ckkehr w&#252;rde er get&#246;tet, da er das Fl&#252;chtlingslager verlassen habe und auch noch in den S&#252;dsudan und nach Uganda geflohen sei.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_3\">3</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. Nachdem dem Bundesamt die Visumsunterlagen des Beschwerdef&#252;hrers durch die Deutsche Botschaft in Kampala - Uganda - &#252;bersandt worden waren, h&#246;rte es den Beschwerdef&#252;hrer am 4. April 2018 erg&#228;nzend und ausschlie&#223;lich zu den Umst&#228;nden seines Visumsverfahrens an. Der Beschwerdef&#252;hrer gab insbesondere an: Die Vermittlungsperson habe sich um die vorgelegten Unterlagen gek&#252;mmert und auch den Visumsantrag vorausgef&#252;llt, den er dann auf Hinweis des Botschaftsmitarbeiters nur noch um seine weiteren Namen und seine Unterschrift habe erg&#228;nzen m&#252;ssen. Auf den Vorhalt, wonach sich aus den von ihm bei der Deutschen Botschaft in Kampala eingereichten Unterlagen ergebe, dass er ein Forscher sei, der seit 2016 f&#252;r das Landwirtschaftsministerium im Sudan arbeite, erkl&#228;rte er, dass dies nicht zutreffend sei. Der Schlepper habe ihm diese Dokumente &#252;bergeben, damit er das Visum erhalte.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_4\">4</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Mit Bescheid vom 5. April 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdef&#252;hrers auf Asylanerkennung, Anerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft sowie subsidi&#228;ren Schutz als offensichtlich unbegr&#252;ndet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorl&#228;gen, forderte den Beschwerdef&#252;hrer zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Republik Sudan bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist an. Die Voraussetzungen f&#252;r die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter l&#228;gen nicht vor. Der Beschwerdef&#252;hrer sei kein Fl&#252;chtling. Bereits im Kernbereich &#252;berzeugten seine Darstellungen nicht und widerspr&#228;chen den Angaben in seinem Visumsantrag. Sein Vorbringen entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Das Bundesamt ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei dem Beschwerdef&#252;hrer tats&#228;chlich um einen Forscher aus Khartum handele, der sich lediglich aufgrund eines Urlaubs in Uganda aufgehalten habe. Auch der Anspruch auf subsidi&#228;ren Schutz sei als offensichtlich unbegr&#252;ndet abzulehnen; der Asylantrag werde gem&#228;&#223; &#167; 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ebenfalls als offensichtlich unbegr&#252;ndet abgelehnt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_5\">5</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>5. Am 17. April 2018 erhob der Beschwerdef&#252;hrer hiergegen fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gew&#228;hrung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begr&#252;ndung legte er seine Erlebnisse w&#228;hrend der Haft im Sudan weiter dar, legte Fotos von Folterspuren an seinem K&#246;rper vor, versuchte erneut, die vermeintlichen Widerspr&#252;che klarzustellen und bezog sich auf Berichte von Amnesty International und Statewatch zu den Folterpraktiken der sudanesischen Regierung sowie insbesondere zu den Foltervorw&#252;rfen nach den Abschiebungen aus Belgien in den Sudan 2017. Zum Nachweis, dass deshalb jedem R&#252;ckkehrer aus dem westlichen Ausland in den Sudan Folter drohe sowie zum Nachweis, dass dabei Personen, die aus der Region Darfur stammten sowie Personen, die jahrelang im S&#252;dsudan gelebt h&#228;tten, besonders gef&#228;hrdet seien, beantragte der Beschwerdef&#252;hrer die Einholung von Sachverst&#228;ndigengutachten. Auch zur Feststellung, dass es sich bei den zur Visumsantragstellung eingereichten Unterlagen um F&#228;lschungen handele, regte er die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens an. Der Beschwerdef&#252;hrer wies zudem darauf hin, dass dem Bundesamt ebenfalls eine Nachfrage bei den Vereinten Nationen m&#246;glich gewesen sei. Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag als offensichtlich unbegr&#252;ndet abzulehnen, sei anhand des Akteninhalts nicht ansatzweise nachvollziehbar.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_6\">6</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>6. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts vom 5. April 2018 anzuordnen, mit angegriffenem Beschluss vom 9. Mai 2018 ab. Wegen der Begr&#252;ndung bezog es sich auf die Ausf&#252;hrungen im Bescheid des Bundesamts und sah im &#220;brigen von der Darstellung der Entscheidungsgr&#252;nde ab (&#167; 77 Abs. 2 AsylG). Beim Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers zur vermeintlichen Haft und Folter durch sudanesische Milit&#228;rangeh&#246;rige handele es sich um ein in wesentlichen Punkten gesteigertes und deshalb unglaubhaftes Vorbringen. Seine Angaben seien unaufl&#246;sbar widerspr&#252;chlich.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_7\">7</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>7. Hiergegen erhob der Beschwerdef&#252;hrer am 31. Mai 2018 fristgerecht Anh&#246;rungsr&#252;ge und stellte hilfsweise einen Antrag nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe seinen entscheidungserheblichen Vortrag zur erlebten Folter &#252;bergangen und sich insbesondere nicht mit den von ihm zitierten Berichten und Stellungnahmen auseinandergesetzt, sondern einseitig auf die vermeintlichen Widerspr&#252;che im Zusammenhang mit seiner Identit&#228;t abgestellt. Zum Nachweis seines Aufenthalts im S&#252;dsudan legte der Beschwerdef&#252;hrer ein Selfie vor, auf welchem im Hintergrund Fahrzeuge mit s&#252;dsudanesischem Nummernschild zu erkennen sind.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_8\">8</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>8. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die Anh&#246;rungsr&#252;ge zur&#252;ck und lehnte den Antrag nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO ab. Es habe die Ausf&#252;hrungen des Beschwerdef&#252;hrers zur Kenntnis genommen, hieraus jedoch andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Eine generelle Gefahr der Folter f&#252;r R&#252;ckkehrer in den Sudan liege nicht vor, da die Untersuchung des belgischen Commissariat G&#233;n&#233;ral Aux R&#233;fugi&#233;s Et Aux Apatrides (CGVS) zu dem Schluss gekommen sei, dass nicht habe nachgewiesen werden k&#246;nnen, dass die im Jahre 2017 abgeschobenen Sudanesen tats&#228;chlich nach der Ankunft am Flughafen gefoltert worden seien. Die Ausf&#252;hrungen von Amnesty International seien zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt bereits &#252;berholt gewesen. Die Erkenntnislage k&#246;nne auch nicht durch die Internetver&#246;ffentlichung von Statewatch ersch&#252;ttert werden. Das eingereichte Selfie werde im Rahmen des &#167; 80 Abs. 7 VwGO nicht ber&#252;cksichtigt, da es verschuldet zu sp&#228;t vorgebracht worden sei. Auch im &#220;brigen trage der Beschwerdef&#252;hrer Umst&#228;nde vor, die bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 9. Mai 2018 gegeben gewesen seien.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>II.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_9\">9</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Der Beschwerdef&#252;hrer hat am 18. Juni 2018 fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben, einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts beantragt. Er r&#252;gt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG sowie seines Anspruchs auf rechtliches Geh&#246;r aus Art. 103 Abs. 1 GG und einen Versto&#223; gegen das Willk&#252;rverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_10\">10</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, da das Verwaltungsgericht den Ma&#223;stab f&#252;r eine qualifizierte Ablehnung der Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft sowie des subsidi&#228;ren Schutzes verfehlt und ihm dadurch die Wahrnehmung seiner Grundrechte unm&#246;glich gemacht habe. Das Bundesamt habe seinen Asylantrag unter Verletzung ihn beg&#252;nstigender Verfahrensvorschriften abgelehnt und dadurch die rechtsschutzverk&#252;rzenden Folgen des &#167; 30 AsylG ausgel&#246;st. Es habe die Abweisung der Antr&#228;ge als offensichtlich unbegr&#252;ndet ausschlie&#223;lich mit der vermeintlichen Widerspr&#252;chlichkeit seiner Angaben begr&#252;ndet, obwohl Widerspr&#252;che, die nicht schon im Rahmen der Anh&#246;rungen aufgel&#246;st worden seien, nicht vorgelegen h&#228;tten. Das Bundesamt h&#228;tte sich zudem mit der vom Beschwerdef&#252;hrer vorgetragenen Foltererfahrung und -gefahr auseinandersetzen m&#252;ssen. Auch das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesamts lediglich formelhaft best&#228;tigt. Die Substantiierung der erlebten Folter im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes d&#252;rfe nicht pauschal als \"gesteigerter Vortrag\" zur&#252;ckgewiesen werden. Sofern das Verwaltungsgericht des Weiteren die Offensichtlichkeitsentscheidung unter Hinweis auf unaufl&#246;sliche Widerspr&#252;che im Vortrag des Beschwerdef&#252;hrers aufrechterhalte, sei dies nicht mehr vertretbar. Jedenfalls h&#228;tte das Verwaltungsgericht die ausdr&#252;cklich vorgetragene generelle Gefahr f&#252;r alle R&#252;ckkehrer zumindest im Sinne von &#167; 4 AsylG ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen. Eine so weitreichende Entscheidung h&#228;tte es nicht im Eilverfahren ablehnen d&#252;rfen. Bei Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sei dem Eilrechtsschutzantrag stattzugeben und die erforderlichen Tatsachen im Hauptsacheverfahren aufzukl&#228;ren und festzustellen.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_11\">11</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Das Verwaltungsgericht verletze zudem den Anspruch des Beschwerdef&#252;hrers auf rechtliches Geh&#246;r aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem es seinen weiter substantiierten Vortrag zu seiner Haft und Folter durch die sudanesischen Milit&#228;rangeh&#246;rigen als gesteigertes und deshalb unglaubhaftes Vorbringen au&#223;er Acht lasse. Weiterhin verletze es den Anspruch des Beschwerdef&#252;hrers auf rechtliches Geh&#246;r, indem es das zum Nachweis des Aufenthalts im Sudan vorgelegte Selfie aufgrund vermeintlicher Pr&#228;klusion nicht ber&#252;cksichtige. Das Verwaltungsgericht pr&#252;fe lediglich die Voraussetzungen des &#167; 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und verkenne dabei, dass es ihm nach Satz 1 jederzeit offenstehe, einen ergangenen Beschluss zu einem Eilantrag nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO abzu&#228;ndern. Dieses Ermessen sei im Fall einer drohenden Lebensgefahr und von Menschenrechtsverletzungen eingeschr&#228;nkt und verdichte sich zu einem Ab&#228;nderungsanspruch. Ein Versto&#223; gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege auch darin, dass das Verwaltungsgericht die Anh&#246;rungsr&#252;ge unter Hinweis auf zuvor nicht eingef&#252;hrte Berichte st&#252;tze und davon ausgehe, dass Belgien den Abschiebestopp wieder aufgehoben habe.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_12\">12</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts verletzten den Beschwerdef&#252;hrer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willk&#252;rverbot. Die Ablehnung seiner Antr&#228;ge als offensichtlich unbegr&#252;ndet sei sowohl seitens des Bundesamts als auch seitens des Verwaltungsgerichts im Kern damit begr&#252;ndet worden, dass ihm unterstellt werde, &#252;ber seine wahre Identit&#228;t get&#228;uscht zu haben. Er solle ein Forscher der sudanesischen Regierung sein, der f&#252;r die Regierung an einer UN-Konferenz in Bonn teilnehmen sollte. Bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung aller vorliegenden Beweismittel erscheine diese Annahme geradezu absurd.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_13\">13</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Die Akten des Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesamt, das Bundesministerium des Innern, f&#252;r Bau und Heimat sowie das Ministerium der Justiz und f&#252;r Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg haben von ihrem Recht zur &#196;u&#223;erung keinen Gebrauch gemacht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt/>\n            <dd>\n               <h2>III.</h2>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_14\">14</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des &#167; 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zul&#228;ssig und offensichtlich begr&#252;ndet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gem&#228;&#223; &#167; 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdef&#252;hrers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt. Die f&#252;r die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma&#223;geblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits gekl&#228;rt.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_15\">15</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>1. Die angegriffenen Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdef&#252;hrer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_16\">16</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>a) Die Verfahrensgew&#228;hrleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschr&#228;nkt sich nicht auf die Einr&#228;umung der M&#246;glichkeit, die Gerichte gegen Akte der &#246;ffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem B&#252;rger dar&#252;ber hinaus einen Anspruch auf eine m&#246;glichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tats&#228;chlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Pr&#252;fung unterstellt ist; vielmehr m&#252;ssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tats&#228;chliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 &lt;274&gt;; 84, 34 &lt;49&gt;; stRspr). Das Ma&#223; dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 &lt;297&gt;), hier des Rechts auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Gew&#228;hrleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 &lt;323 ff.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_17\">17</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber nur eine Instanz - wie vorliegend - zur Verf&#252;gung, so verst&#228;rkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. f&#252;r den Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegr&#252;ndet: BVerfGE 83, 24 &lt;31&gt;; 87, 48 &lt;61 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 12).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_18\">18</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>b) Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegr&#252;ndet - mit der gravierenden Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachpr&#252;fung - setzt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (&#167; 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tats&#228;chlichen Feststellungen des Gerichts vern&#252;nftigerweise keine Zweifel bestehen k&#246;nnen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdr&#228;ngt. Aus den Entscheidungsgr&#252;nden muss sich zudem klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach &#167; 78 Abs. 1 AsylG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegr&#252;ndet, sondern als offensichtlich unbegr&#252;ndet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gew&#228;hr f&#252;r die materielle Richtigkeit verst&#228;rkt (vgl. BVerfGE 65, 76 &lt;95 f.&gt;; 71, 276 &lt;293 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, juris, Rn. 13). Die Entscheidungsgr&#252;nde m&#252;ssen die Ma&#223;st&#228;be erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegr&#252;ndet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Ma&#223;st&#228;ben mit dem Einzelfall auseinandersetzen. Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegr&#252;ndet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, juris, Rn. 12). Nichts Anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den Asylantrag zwar als offensichtlich unbegr&#252;ndet abgelehnt hat, die daf&#252;r gegebene Begr&#252;ndung aber ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gt, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts ersch&#246;pft (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_19\">19</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegr&#252;ndet, gen&#252;gt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 2. Juli 2008 - 2 BvR 877/06 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_20\">20</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>c) Diese Grunds&#228;tze gelten nicht nur f&#252;r das Asylgrundrecht, sondern auch f&#252;r Verfahren, die auf die Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft (&#167; 3 AsylG i.V.m. &#167; 60 Abs. 1 AufenthG), auf die Gew&#228;hrung subsidi&#228;ren Schutzes (&#167; 4 AsylG i.V.m. &#167; 60 Abs. 2 AufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (&#167; 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. zu &#167; 60 Abs. 1 AufenthG und &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: BVerfG, Beschl&#252;sse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzw&#252;rdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_21\">21</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>d) Diese vom Bundesverfassungsgericht zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegr&#252;ndet entwickelten Kriterien sind auf die Offensichtlichkeitspr&#252;fung, die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmen ist, ohne Weiteres &#252;bertragbar (vgl. BVerfGE 67, 43 &lt;56 f., 60 ff.&gt;). Hiernach hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenst&#228;ndigen Beurteilung insbesondere zu pr&#252;fen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer blo&#223;en Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begn&#252;gen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - ersch&#246;pfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein f&#252;r das Eilverfahren kl&#228;ren und insoweit &#252;ber eine lediglich summarische Pr&#252;fung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht &#252;berpr&#252;fen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden W&#252;rdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren ma&#223;geblichen Umst&#228;nde unter Aussch&#246;pfung aller ihm vorliegenden oder zug&#228;nglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegr&#252;ndet, sondern als offensichtlich unbegr&#252;ndet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegr&#252;ndet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Beschl&#252;sse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1506/93 -, juris, Rn. 13 und vom 19. Juni 1990 - 2 BvR 369/90 -, juris, Rn. 20).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_22\">22</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>2. Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gen die angegriffenen Beschl&#252;sse des Verwaltungsgerichts nicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_23\">23</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Zwar hat das Gericht die abstrakten Ma&#223;st&#228;be offengelegt, von denen es bei der Beurteilung des Asylbegehrens des Beschwerdef&#252;hrers als offensichtlich unbegr&#252;ndet ausgegangen ist. Es hat seiner Pr&#252;fung den durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten Begriff der Offensichtlichkeit in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerfGE 65, 76 &lt;95 f.&gt;) vorangestellt und sich an die Bestimmung des &#167; 30 Abs. 1 AsylG angelehnt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem konkreten Fall im Hinblick auf diese Ma&#223;st&#228;be erfolgt aber nicht. Das Gericht behauptet lediglich wiederkehrend, dass keine ernstlichen Zweifel an der qualifizierten Ablehnung der Antr&#228;ge des Beschwerdef&#252;hrers best&#252;nden. Wegen der Begr&#252;ndung nimmt es ausschlie&#223;lich Bezug auf die Ausf&#252;hrungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts. Auf diese Begr&#252;ndung des Bescheids konnte sich das Verwaltungsgericht f&#252;r eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gende Darlegung seines eigenen Offensichtlichkeitsurteils jedoch nicht beziehen. Die im Bescheid gegebene Begr&#252;ndung f&#252;r die qualifizierte Form der Ablehnung des Asylantrags ersch&#246;pfte sich n&#228;mlich in einer Wiedergabe des Wortlauts von &#167; 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdef&#252;hrers beschr&#228;nkte sich im angegriffenen Bescheid des Bundesamts auf die Feststellung, dass dieses Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Die Darstellungen des Beschwerdef&#252;hrers &#252;berzeugten bereits im Kernbereich nicht und widerspr&#228;chen den Angaben in seinem Visumsantrag. Nicht erl&#228;utert wurde hingegen, aus welchem Grunde das Bundesamt zu dieser Bewertung kam, obwohl der Beschwerdef&#252;hrer umgehend und wiederholt im Rahmen der Anh&#246;rung mitgeteilt hatte, dass die Visumsunterlagen durch einen Schlepper besorgt worden und die Angaben darin, insbesondere, dass er Forscher sei, nicht richtig seien. Warum das Verwaltungsgericht angesichts dieses durch den Beschwerdef&#252;hrer im Eilverfahren erneut geltend gemachten Umstands gleichwohl annahm, an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angegriffenen Verwaltungsakts k&#246;nne ein vern&#252;nftiger Zweifel so wenig bestehen, dass sich die Unbegr&#252;ndetheit des Asylbegehrens geradezu aufdr&#228;nge, erschlie&#223;t sich nicht.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_24\">24</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>3. In Anbetracht des festgestellten Versto&#223;es gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob die W&#252;rdigung des Verwaltungsgerichts zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr&#228;gung als Willk&#252;rverbot oder gegen andere Grundrechte verst&#246;&#223;t.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_25\">25</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsversto&#223;. Es ist nicht auszuschlie&#223;en, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Ber&#252;cksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdef&#252;hrer g&#252;nstigeren Entscheidung gelangt w&#228;re.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_26\">26</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>Die Kammer hebt deshalb gem&#228;&#223; &#167; 93c Abs. 2 in Verbindung mit &#167; 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffenen Beschl&#252;sse auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zur&#252;ck.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_27\">27</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>5. Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_28\">28</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>6. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdef&#252;hrer gem&#228;&#223; &#167; 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_29\">29</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>7. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdef&#252;hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392 &lt;397&gt;; 71, 122 &lt;136 f.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n         <dl class=\"RspDL\">\n            <dt>\n               <a name=\"rd_30\">30</a>\n            </dt>\n            <dd>\n               <p>8. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen T&#228;tigkeit beruht auf &#167; 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 &lt;366 ff.&gt;).</p>\n            </dd>\n         </dl>\n      </div>\n   "
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