List view for cases

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    "date": "2019-02-19",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.08.2017 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.08.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 41.000,00 &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Gegenstand des Rechtsstreits sind Anspr&#252;che, die der Kl&#228;ger gegen die Beklagte als Herstellerin eines PKW geltend macht, in dessen Motor eine abgasbeeinflussende Software verbaut ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens einschlie&#223;lich der erstinstanzlich gestellten Antr&#228;ge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 01.11.2017 verwiesen. Zu erg&#228;nzen ist, dass der Kl&#228;ger das von der Beklagten angebotene Software &#8211; Update zur Beseitigung der abgasbeeinflussenden Software im November 2018 hat durchf&#252;hren lassen. Er hat mit dem Fahrzeug bis zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat nach eigenen unbestrittenen Angaben 83.835 Kilometer zur&#252;ckgelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese sei auch hinsichtlich der beantragten Feststellung zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger k&#246;nne keine Erstattung des Kaufpreises f&#252;r das 2010 erworbene Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen R&#252;ck&#252;bereignung verlangen. Zwischen den Parteien bestehe weder ein Kauf- noch ein Garantie- oder Auskunftsvertrag. Durch die Entgegennahme der von der Beklagten ausgestellten &#220;bereinstimmungsbescheinigung sei weder ein selbst&#228;ndiger Garantievertrag noch ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe damit weder garantiert noch erkl&#228;rt, dass das Fahrzeug mit s&#228;mtlichen darin genannten Rechtsakten &#252;bereinstimme. Daf&#252;r lasse schon der Wortlaut der Bescheinigung keine Anhaltspunkte erkennen. Soweit darin die &#220;bereinstimmung &#8222;in jeder Hinsicht&#8220; best&#228;tigt werde, solle damit lediglich klargestellt werden, dass das Fahrzeug dem beschriebenen Typ nicht nur im Wesentlichen, sondern vollst&#228;ndig entspreche. Soweit der Kl&#228;ger auf &#8222;Ziffer 0&#8220; des Anhangs IX zur Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO (EG) 385/2009 verweise, komme es darauf schon deshalb nicht an, als dieser dem Kl&#228;ger von der Beklagten nicht bekannt gemacht worden sei. Gegen einen Garantievertrag spreche weiter, dass die &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht einmal an den Kl&#228;ger adressiert worden sei, nicht in der Sprache des Kl&#228;gers h&#228;tte ausgestellt werden m&#252;ssen und nach der Zulassung auch nicht beim Kl&#228;ger bzw. dessen Fahrzeug h&#228;tte verbleiben m&#252;ssen. Schlie&#223;lich spreche auch der Sinn und Zweck der &#220;bereinstimmungsbescheinigung gegen die Annahme eines durch diese begr&#252;ndeten Garantie- bzw. Auskunftsvertrages. Erg&#228;nzend sei darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen vertraglich &#252;bernommener Pflichten &#8211; die nicht einmal best&#252;nden - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eventuelle Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der jeweiligen Verpflichtung begrenzt werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger k&#246;nne sein Begehren auch nicht auf &#167;&#167; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB st&#252;tzen. Zwischen den Parteien bestehe kein Schuldverh&#228;ltnis gem. &#167; 311 Abs. 3 BGB. Es fehle sowohl am unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten am Vertragsschluss als auch an der Inanspruchnahme besonderen pers&#246;nlichen Vertrauens. Die Beklagte sei an den Vertragsverhandlungen unstreitig nicht beteiligt gewesen. Auch hafte die Beklagte nicht vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (sog. Sachwalterhaftung). Voraussetzung daf&#252;r sei u.a., dass der Verhandelnde eine &#252;ber das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende pers&#246;nliche Gew&#228;hr f&#252;r die Seriosit&#228;t und die Erf&#252;llung des Vertrages &#252;bernommen habe. Daran fehle es. Soweit der Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass die Beklagte eine &#220;bereinstimmungsbescheinigung f&#252;r das von ihm erworbene Fahrzeug ausgestellt habe und dadurch als &#8222;Garantin&#8220; f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Vertrages aufgetreten sei, k&#246;nne dies nicht &#252;berzeugen. Die an der vom Kl&#228;ger angegebenen Literaturstelle dargestellte Fallkonstellation, in der sich im Vorfeld einer Garantie der eigentliche Vertragspartner als nicht vertrauensw&#252;rdig erweise, sei nicht einschl&#228;gig. Ein so weitgehender Erkl&#228;rungsinhalt komme der &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht zu. Dies gelte schon deshalb, weil die Beklagte mit deren Ausstellung ihrer Verpflichtung gem. &#167; 6 Abs.1 EG-FGV nachgekommen sei; aber auch aus zeitlichen Gr&#252;nden k&#246;nne sich die &#220;bergabe der &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht als vertrauensbildende Ma&#223;nahme oder auf sonstige Art und Weise auf den Kaufentschluss des Kl&#228;gers ausgewirkt haben. Denn sie sei erst 7 Wochen nach der Bestellung des Fahrzeugs ausgestellt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hafte auch nicht nach den Grunds&#228;tzen der Prospekthaftung<strong>.</strong> Deren Grundpr&#228;misse, dass dem Interessenten andere Informationsquellen als der Prospekt nicht zug&#228;nglich seien, lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht &#252;bertragen. Dem Autok&#228;ufer stehe vielmehr eine Vielzahl von Informationsquellen zur Verf&#252;gung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Auch k&#246;nne die &#220;bereinstimmungsbescheinigung keinen Einfluss auf die Entscheidung des Kl&#228;gers gehabt haben, weil sie erst sp&#228;ter ausgestellt worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger k&#246;nne einen Anspruch auch nicht auf &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV st&#252;tzen, denn es liege kein Versto&#223; gegen die genannten Vorschriften vor. Eine g&#252;ltige &#220;bereinstimmungsbescheinigung liege vor. Zwar sei in dem Fahrzeug eine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung verbaut, die Beklagte sei jedoch Inhaberin einer nicht erloschenen EG-Typgenehmigung. Zu deren Erl&#246;schen f&#252;hrten weder Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) 692/2008 noch &#167; 19 StVZO. Nach der nach Auffassung der Kammer bindenden Tatbestandswirkung des Bescheides des KBA vom 15.10.2015 sei die EG-Typgenehmigung nicht nach Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) 692/2008 erloschen; selbst wenn dies der Fall w&#228;re, l&#228;ge eine wirksame Typgenehmigung vor; denn diese Genehmigung erfasse das Gesamtfahrzeug. Eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung werde aber vom Anwendungsbereich der VO (EG) 692/2008 nicht erfasst, was sich schon aus deren Titel ergebe. Darin werde die Typgenehmigung auf &#8220;Emissionen&#8220; bezogen. Nur darauf beziehe sich die VO (EG) 692/2008. Die EG-Typgenehmigung sei auch nicht kraft Gesetzes gem. &#167; 19 Abs. 7 i.V.m. &#167; 19 Abs. 2 StVZO erloschen. Dies folge schon daraus, dass ein einziger, &#196;nderungen vornehmender Fahrzeugbesitzer dann die Typgenehmigung f&#252;r alle auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge des Typs Eos zum Erl&#246;schen bringen k&#246;nne, das k&#246;nne nicht richtig sein. Die Regelungen des &#167; 19 Abs. 2 und 7 StVZO seien vielmehr so zu lesen, dass sich ein Fahrzeugbesitzer, der an seinem Fahrzeug unzul&#228;ssige &#196;nderungen i.S.d. &#167; 19 Abs. 2 StVZO vornehme, gegen&#252;ber den infolgedessen nach nationalem Recht eintretenden Rechtsfolgen nicht mit dem Verweis auf eine gegen&#252;ber dem Hersteller des Fahrzeugs ausgestellte EG-Typgenehmigung verteidigen k&#246;nne. Dieses Verst&#228;ndnis folge auch aus den in diesem Zusammenhang relevanten Regelungen der StVZO. &#167;&#167; 19 Abs. 1-6 StVZO bez&#246;gen sich, wie aus der Zusammenschau mit &#167; 20 StVZO folge, jeweils auf das in unzul&#228;ssiger Weise ge&#228;nderte Einzelfahrzeug und dessen Besitzer. &#167; 20 StVZO enthalte Regelungen zur allgemeinen Betriebserlaubnis f&#252;r Typen. Die allgemeine Betriebserlaubnis erl&#246;sche nur unter den Voraussetzungen des &#167; 20 Abs. 5 StVZO. Die eigentliche Rechtsfolge des Erl&#246;schens einer Betriebserlaubnis nach &#167; 19 Abs. 2 StVZO sei in dessen Abs. 5 geregelt. Schon deshalb sei die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die Einf&#252;hrung des &#167; 19 Abs. 7 StVZO nicht entgegen der grunds&#228;tzlichen Systematik der StVZO eine allgemeine Regelung habe treffen wollen, die bei einer Ver&#228;nderung eines Einzelfahrzeugs ein Erl&#246;schen der dem Hersteller erteilten EG-Typgenehmigung zur Folge h&#228;tte. Diese Auffassung werde durch die Gesetzesbegr&#252;ndung (Bundesrats-Drucksache 629/93) ebenso wie durch die Bundesrats-Drucksache 947/14 best&#228;tigt. Daraus folge, dass der Gesetzgeber grundlegende &#196;nderungen der Struktur des &#167; 19 StVZO zu keiner Zeit beabsichtigt habe. Die Auffassung der Kammer werde dar&#252;ber hinaus untermauert durch die systematische Betrachtung der relevanten Vorschriften der StVZO einerseits und der EG-FGV andererseits. Letztere diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG, die lediglich 3 vertypte F&#228;lle vorsehe, in denen die EG-Typgenehmigung ihre G&#252;ltigkeit verliere. Diese habe der nationale Gesetzgeber in &#167; 7 Abs. 1 EG-FGV nahezu wortgleich umgesetzt. Der vom Kl&#228;ger in das Zentrum seiner Argumentation ger&#252;ckte Fall der technischen &#196;nderung eines zugelassenen, mit einer EG-Typgenehmigung versehenen Fahrzeugs sei dort nicht genannt.&#160;&#160;Dieser Fall sei vielmehr in &#167; 25 EG-FGV geregelt. Dass &#167; 19 Abs. 7 StVZO nicht als eine Erweiterung dieser Regelung verstanden werden k&#246;nne, folge auch aus einer weiteren systematischen Erw&#228;gung: W&#228;re die EG-Typgenehmigung bereits automatisch nach &#167; 19 Abs. 7 StVZO erloschen, bed&#252;rfte es des &#167; 25 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 EG-FGV nicht. Dar&#252;ber hinaus l&#228;gen auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs.7 i.V.m. Abs. 2 StVZO nicht vor. &#196;nderungen i.S.d. Abs. 2 seien nur solche, die nach Abschluss des Produktionsprozesses an dem Fahrzeug vorgenommen w&#252;rden, w&#228;hrend die Vorschrift &#196;nderungen durch den Hersteller w&#228;hrend des Produktionsprozesses ersichtlich nicht erfasse. Daf&#252;r spreche schon das Wortverst&#228;ndnis des Begriffes &#8222;&#196;nderung&#8220;, der den Zustand einer Sache beschreibe. Mit welchem anf&#228;nglichen Zustand das Fahrzeug nach Vorstellung des Kl&#228;gers verglichen werden solle, sei aber nicht feststellbar. Dar&#252;ber hinaus werde die Auslegung, wonach die Vorschrift nur auf &#196;nderungen nach Abschluss des Produktionsprozesses Anwendung finde, auch durch die historische Auslegung best&#228;tigt. Insoweit sei erneut auf die Bundesrats-Drucksache 629/93 zu verweisen. Soweit der Kl&#228;ger auf &#167; 19 Abs. 6 Satz 2 StVZO verweise, meine der Gesetzgeber ersichtlich nicht den Fall, in dem ein Hersteller ausschlie&#223;lich von der Typgenehmigung abweichende Fahrzeuge produziere, sondern einen Fall, in dem der Hersteller bereits fertig produzierte Einzelfahrzeuge nachtr&#228;glich zu Testzwecken ver&#228;ndere.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Dass das Fahrzeug des Kl&#228;gers nicht vollst&#228;ndig dem genehmigten Typ entspreche, f&#252;hre nicht zu einem Versto&#223; gegen &#167; 6 EG-FGV, der dem Kl&#228;ger zu der angestrebten Rechtsfolge verhelfen k&#246;nne. Der genehmigte Typ bestimme sich nach den vom Hersteller im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen, in denen die Beklagte das Vorhandensein der Abschalteinrichtung h&#228;tte angeben m&#252;ssen. Die daraus folgende Nicht&#252;bereinstimmung mit dem genehmigten Typ f&#252;hre aber nicht dazu, dass die Beklagte dem Fahrzeug des Kl&#228;gers die &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht h&#228;tte beif&#252;gen d&#252;rfen. Art. 6 Abs. 1 EG-FGV normiere allein den &#228;u&#223;eren Ablauf der dem Hersteller obliegenden Handlungen, ohne zugleich materielle Anforderungen daf&#252;r aufzustellen.&#160;&#160;Der Wortlaut &#8222;f&#252;r jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug&#8220; sei im Sinne von &#8222;f&#252;r jedes dem genehmigten Typ zuzuordnende Fahrzeug&#8220; zu verstehen. Daf&#252;r spreche ein Vergleich mit Abs. 2 der Vorschrift, aber auch die systematische Erw&#228;gung, dass der Gesetzgeber den Fall der Nicht&#252;bereinstimmung mit dem genehmigten Typ mit den daraus herzuleitenden Rechtsfolgen explizit in &#167; 25 EG-FGV geregelt habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die von der Beklagten ausgestellte &#220;bereinstimmungsbescheinigung sei g&#252;ltig i.S.d. &#167; 27 EG-FGV. Nach Auffassung der Kammer setze dies nicht voraus, dass das einzelne Fahrzeug allen geltenden Rechtsakten entspreche. Eine &#220;bereinstimmungsbescheinigung sei vielmehr dann g&#252;ltig, wenn sie formell ordnungsgem&#228;&#223; sei und sich auf eine wirksame EG-Typgenehmigung beziehe. Dieses Verst&#228;ndnis werde bereits durch den Wortlaut nahegelegt. Es h&#228;tten die Worte &#8222;wirksam&#8220; oder &#8222;zutreffend&#8220; zur Verf&#252;gung gestanden, stattdessen werde &#8222;g&#252;ltig&#8220; verwendet. Bereits dies lege nahe, dass es nicht auf eine inhaltliche Richtigkeit i.S.d. &#220;bereinstimmung des Fahrzeugs mit allen Vorschriften ankommen k&#246;nne. In diesem Sinne sei auch darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Kl&#228;gers im Wortlaut der &#220;bereinstimmungsbescheinigung keine St&#252;tze finde. Seine Formulierung finde sich lediglich in der Definition der EG-Typgenehmigung in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG und zum anderen in der VO (EG) 385/2009 unter &#8222;0.Ziele&#8220;, nicht aber im Wortlaut der &#220;bereinstimmungsbescheinigung selbst. Daf&#252;r, dass es auf die &#220;bereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften gerade nicht ankommen solle, spreche auch Art. 26 der Richtlinie 2007/46/EG, der in &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV umgesetzt sei. Das folge aus dem Wortlaut. Die gegenteilige Auffassung des Kl&#228;gers, wonach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG auch materielle Anforderungen aufstelle, k&#246;nne nicht &#252;berzeugen. Denn die Regelung des Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG stelle keine materiellen Anforderungen an die &#220;bereinstimmungsbescheinigung, sondern beschreibe, dass der Hersteller eines Fahrzeugs diesem eine &#220;bereinstimmungsbescheinigung beilege. An dieser Stelle sei also lediglich die Verpflichtung des Herstellers zur Beif&#252;gung beschrieben. Die englischsprachige und die franz&#246;sischsprachige Version der Richtlinie best&#228;tigten dies. Die Rechtsansicht der Kammer werde untermauert durch eine systematische Betrachtung der ma&#223;geblichen Vorschriften der EG-FGV. Folgte man der Auffassung des Kl&#228;gers, so m&#252;sste u.a. &#167; 25 EG-FGV leerlaufen. F&#252;r das Verst&#228;ndnis der Kammer vom Begriff der &#8222;G&#252;ltigkeit&#8220; spr&#228;chen schlie&#223;lich der Sinn und Zweck der &#220;bereinstimmungsbescheinigung, n&#228;mlich die Erleichterung der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme von Fahrzeugen (Art. 1 der Richtlinie 2007/46/EG), sowie die Materialien des nationalen Gesetzgebers bei Umsetzung der Richtlinie (Bundesrats-Drucksache 190/09).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Anspr&#252;che aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 6, 27 EG-FGV scheiterten auch daran, dass die genannten Vorschriften keine Schutzgesetze seien. Der Versto&#223; gegen eine als Schutzgesetz zu qualifizierende Norm sei entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers auch dann erforderlich, wenn es um den Versto&#223; gegen europ&#228;ische Richtlinien gehe. Der Ansicht u.a. von Wagner (MK) und zweier im Wettbewerbsrecht ergangener amtsgerichtlicher Urteile, deren Vergleichbarkeit bereits zweifelhaft sei, k&#246;nne nicht gefolgt werden. Aus dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs in dem sog. Brustimplantatefall ergebe sich, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch bei einem europarechtlichen Bezug der fraglichen Verbotsgesetze das Vorliegen eines Schutzgesetzes erforderlich sei. Der Europ&#228;ische Gerichtshof selbst habe in seiner in jenem Fall ergangenen Entscheidung klargestellt, dass auch ein Individualrechtsschutz nicht zwingend zu einer deliktsrechtlichen Haftung f&#252;hre; eine europarechtliche Unzul&#228;ssigkeit der Pr&#228;misse des Bundesgerichtshofs, es m&#252;sse ein Schutzgesetz verletzt sein, werde dem gegen&#252;ber nicht einmal angedeutet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen stellten aber auch die &#167;&#167; 6, 27 EG-FGV keine Schutzgesetze zugunsten des Verm&#246;gens von Fahrzeugk&#228;ufern dar. Sie dienten der Harmonisierung von Rechtsakten, die auf hohe Verkehrssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz abzielten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Erw&#228;gungsgr&#252;nden 14 und 17 der Richtlinie 2007/46/EG. Weder in diesen noch an sonstigen Stellen lie&#223;en sich Hinweise daf&#252;r finden, dass der Gesetzgeber den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers oder dessen Verm&#246;gens beabsichtigt habe. Dies gelte ebenso f&#252;r den nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie. Mit der VO (EG) 385/2009 sei eine Erweiterung der Schutzwecke nicht beabsichtigt gewesen. Das folge schon daraus, dass die &#220;bereinstimmungsbescheinigung dem Fahrzeuginhaber nicht einmal verst&#228;ndlich sein und auch nicht im jeweiligen Fahrzeug verbleiben m&#252;sse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Ein Anspruch des Kl&#228;gers auf Schadensersatz folge auch nicht aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 263 StGB. Auch in diesem Zusammenhang sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die &#220;bereinstimmungsbescheinigung erst deutlich nach Abschluss des Kaufvertrages ausgestellt worden sei mit der Folge, dass der Kl&#228;ger nicht bei Abschluss des Kaufvertrages, den er als Schaden betrachtet habe, get&#228;uscht worden sein k&#246;nne. Soweit der Kl&#228;ger nunmehr seinen Schaden in der im Vertrauen auf die Richtigkeit der &#220;bereinstimmungsbescheinigung geleisteten Kaufpreiszahlung sehe, l&#228;gen die Voraussetzungen des &#167; 263 StGB nach seinem eigenen Vortrag nicht vor. Es fehle an einer T&#228;uschung &#252;ber Tatsachen. Selbst wenn man darauf abstelle, dass das Fahrzeug anders als der genehmigte Typ mit der streitgegenst&#228;ndlichen Software ausgestattet gewesen sei, fehle es an einem entsprechenden Irrtum. Denn der Kl&#228;ger habe &#252;berhaupt keinen Anlass zu der Annahme gehabt, sein Fahrzeug k&#246;nne mit einer unzul&#228;ssigen Software ausgestattet gewesen sein. Soweit unabh&#228;ngig von der &#220;bereinstimmungsbescheinigung eine T&#228;uschung durch Unterlassen &#252;ber das Vorhandensein der Abschaltvorrichtung in Betracht komme, fehle es an einer Garantenstellung der Beklagten. Eine solche werde bei einem Verk&#228;ufer, zu dem immerhin ein Vertragsverh&#228;ltnis bestehe, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren gehe. Das sei hier nicht ersichtlich. Soweit der Kl&#228;ger behaupte, dass sein Fahrzeug keinerlei Wert mehr habe, begr&#252;nde er dies allein mit dem vermeintlichen Erl&#246;schen der EG-Typgenehmigung kraft Gesetzes. Dagegen spreche im &#220;brigen, dass er das Fahrzeug weiter nutze. Da der Fahrzeugmarkt ohnehin schon sehr transparent sei, sei es ihm ohne Weiteres m&#246;glich, etwaige Wertverschiebungen seines Fahrzeugs darzulegen. Eine Garantenpflicht folge auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten, da die Richtlinie 2007/46/EG keine individualsch&#252;tzende Wirkung habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus &#167; 826 BGB. Es fehle zum einen an einem in den Schutzbereich aller zur Begr&#252;ndung der Sittenwidrigkeit in Betracht kommenden Vorschriften fallenden Schaden, zum anderen habe der Kl&#228;ger nach Treu und Glauben keine Aufkl&#228;rung &#252;ber das Vorhandensein der Abschaltvorrichtung erwarten d&#252;rfen. Es bestehe keine allgemeine Offenbarungspflicht; eine solche komme nur bei erheblichen wertbildenden Faktoren in Betracht, die aber hier nicht tangiert seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Demgem&#228;&#223; k&#228;men auch Anspr&#252;che aus &#167; 831 BGB nicht in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Neben- und Hilfsantr&#228;ge sei die Klage unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Kammer habe davon abgesehen, einzelne oder alle vom Kl&#228;ger in der Replik vom 26.06.2017 formulierten Vorlagefragen dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vorzulegen. Dazu verpflichtet sei nur die letzte Instanz. Ebenso habe die Kammer davon abgesehen, der Beklagten die vom Kl&#228;ger verlangte Vorlage von Unterlagen aufzugeben. Auch insoweit sei ihr ein Ermessen einger&#228;umt. Die Vorlage der entsprechenden Unterlagen sei auch f&#252;r die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Relevanz.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf die Entscheidungsgr&#252;nde des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Gegen das seinem Prozessbevollm&#228;chtigten am 04.09.2017 zugestellte Urteil hat der Kl&#228;ger am 27.09.2017 Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verl&#228;ngerung der Begr&#252;ndungsfrist bis zum 06.12.2017 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren voll umfassend weiter. Er r&#252;gt die Verletzung materiellen Rechts.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Das Landgericht verneine zun&#228;chst zu Unrecht Anspr&#252;che des Kl&#228;gers aus einem Garantie- und Auskunftsvertrag. Ein derartiger Vertrag sei mit den Autoren Artz/Harke (NJW 2017, 3409 ff.) durch Entgegennahme der von der Beklagten ausgestellten &#220;bereinstimmungsbescheinigung (vom Kl&#228;ger als CoC bezeichnet) zustande gekommen. Das Argument des Landgerichts, das CoC enthalte keine ausdr&#252;ckliche Erkl&#228;rung dazu, dass das Fahrzeug mit s&#228;mtlichen geltenden Rechtsakten &#252;bereinstimme, greife zu kurz. Mit dem tats&#228;chlichen Wortlaut des CoC setze sich das Landgericht &#252;berhaupt nicht auseinander.&#160;&#160;Daraus ergebe sich indes, dass die Beklagte jedenfalls best&#228;tige, dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht mit dem genehmigten Typ &#252;bereinstimme und zur fortw&#228;hrenden Teilnahme am Stra&#223;enverkehr zugelassen werden k&#246;nne. F&#252;r das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens spreche auch die &#228;u&#223;ere Aufmachung des CoC, das die pers&#246;nliche Unterschrift des Leiters Typpr&#252;fung der Beklagten trage. Auch seien die jeweiligen Fahrzeugk&#228;ufer Adressaten der Erkl&#228;rung; die Tatsache, dass die Beklagte zu deren Ausstellung verpflichtet sei, &#228;ndere daran nichts. Dies folge aus Anhang IX Zf. 0 der Richtlinie 2007/46/EG, wonach das CoC eine Erkl&#228;rung des Herstellers gegen&#252;ber dem Fahrzeugk&#228;ufer darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die Rechtslage einem objektiven Erkl&#228;rungsempf&#228;nger bekannt sei. Irrelevant sei demgegen&#252;ber, ob eine Verpflichtung bestehe, das CoC in der Sprache des Fahrzeugk&#228;ufers auszustellen. Tats&#228;chlich sei dies hier in deutscher Sprache erfolgt. Gerade der in Anhang IX Zf.0 der Richtlinie 2007/46/EU definierte Zweck des CoC spreche f&#252;r einen Garantie- bzw. Auskunftsvertrag.&#160;&#160;Die daraus folgenden Pflichten habe die Beklagte durch die Verwendung einer unzul&#228;ssigen Abschaltvorrichtung verletzt, was auch das Landgericht erkenne. Daraus folge aber, dass das Fahrzeug nicht zulassungsf&#228;hig sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die geltend gemachten Anspr&#252;che auch vom Schutzzweck des Garantie- bzw. Auskunftsvertrages erfasst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Das Landgericht verneine zudem f&#228;lschlich einen Anspruch aus &#167;&#167; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB. Seine Ansicht, die Beklagte habe kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, weil sie nicht am Vertrag beteiligt gewesen sei, &#252;berzeuge nicht. Ma&#223;geblich f&#252;r die Sachwalterhaftung sei nicht, ob der Dritte selbst an den Vertragsverhandlungen beteiligt sei, sondern, ob er in besonderem Ma&#223;e Vertrauen f&#252;r sich in Anspruch nehme. Das habe der Gesetzgeber mit &#167; 311 Abs. 3 Satz 2 BGB bezweckt. Das CoC sei der &#8222;Third-Party-Opinion&#8220; vergleichbar. Der Hersteller nehme besonderes Vertrauen in Anspruch, weil nur er &#252;ber die erforderliche Sachkunde verf&#252;ge, um die Angaben im CoC zu bescheinigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger habe auch einen Anspruch nach den Grunds&#228;tzen der Prospekthaftung. Diese lie&#223;en sich ohne Weiteres auf den Fahrzeugkauf &#252;bertragen. Andere Informationsquellen als das CoC st&#252;nden dem Fahrzeugk&#228;ufer nicht zur Verf&#252;gung, und zwar auch nicht durch Autotest- und Fachzeitschriften. Diese verf&#252;gten nicht &#252;ber ausreichende Ressourcen, um eine vollst&#228;ndige Pr&#252;fung zur Vorschriftsm&#228;&#223;igkeit von Fahrzeugen vorzunehmen. Ihre Testergebnisse bez&#246;gen sich stets auf die getesteten Einzelfahrzeuge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Gegen die Haftung der Beklagten spreche auch nicht, dass das CoC erst nach Vertragsabschluss ausgestellt worden sei.&#160;&#160;Es habe jedenfalls insoweit Einfluss auf den Kaufvertrag gehabt, als der Kl&#228;ger nicht nachtr&#228;glich davon Abstand genommen habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Dem Kl&#228;ger stehe auch ein Anspruch aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 6, 27 EG-FGV zu. Die Beklagte habe gegen &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV versto&#223;en, weil sie im Zeitpunkt der Ausstellung des CoC weder Inhaberin einer wirksamen EG-Typgenehmigung gewesen sei, noch das Fahrzeug dem genehmigten Typ entsprochen habe. Die EG-Typgenehmigung f&#252;r den abstrakten Fahrzeugtyp sei schon vorher erloschen gewesen. Es m&#246;ge zwar so sein, dass Art. 5 Abs. 10 der VO 692/2008/EG lediglich die &#8222;Emissionsgenehmigung&#8220; betreffe. Deren Ung&#252;ltigkeit habe aber zum Wegfall der Gesamtfahrzeuggenehmigung gef&#252;hrt, was aus &#167; 44 Abs. 4 VwVfG folge. Hier liege eine Teilnichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor, woraus die Gesamtnichtigkeit folge, denn die Emissionsgenehmigung sei essentieller Teil der Gesamtgenehmigung, die das KBA nicht ohne das Vorliegen einer Emissionsgenehmigung erlassen h&#228;tte. Etwas Anderes folge auch nicht aus einer etwaigen Tatbestandswirkung des KBA-Bescheides vom 15.10.2015 (Anlage B 2). Denn diese erstrecke sich nicht auf nichtige Verwaltungsakte. Zwar betreffe die Erl&#246;schensvorschrift des &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO nicht die dem Fahrzeughersteller erteilte EG-Typgenehmigung, sondern lediglich die Betriebserlaubnis der konkret betroffenen Einzelfahrzeuge. Gleichwohl l&#228;gen aber die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO vor. Als Ma&#223;stab f&#252;r den im Rahmen des &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO zu bestimmenden anf&#228;nglichen Zustand des Fahrzeugs k&#246;nne es nicht auf den tats&#228;chlichen Zustand des konkreten Fahrzeugs im Zeitpunkt der Auslieferung ankommen, ma&#223;geblich seien vielmehr die in der EG-Typgenehmigung enthaltenen Angaben. Der tats&#228;chliche Zustand m&#252;sse den Pr&#252;fbeh&#246;rden gar nicht bekannt sein, zudem sei die Vorschrift im Lichte des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG auszulegen. Sie solle danach sicherstellen, dass Fahrzeuge den Vorgaben der Richtlinie entspr&#228;chen. Diese Auffassung habe auch das KBA in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (3 A 59/17) kundgetan.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Rechtsfehlerhaft verneine das Landgericht auch einen Versto&#223; gegen &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV. Die Vorschrift stelle konkrete materielle Anforderungen daf&#252;r auf, unter welchen Voraussetzungen ein CoC ausgestellt werden d&#252;rfe. Das folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Das &#8222;Entsprechen&#8220; bezeichne den Zustand eines Fahrzeugs, w&#228;hrend der Begriff &#8222;Zuordnen&#8220; eine Handlung oder einen Willensakt bezeichne. Der Hersteller k&#246;nne sich nicht frei aussuchen, welche Fahrzeuge er einer EG-Typgenehmigung zuordne. Die Unrichtigkeit der Lesart des Landgerichts folge zudem aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzessystematik. Das ausdifferenzierte Instrumentarium des &#167; 25 EG-FGV regele das Schicksal der Typgenehmigung, nicht aber die Verkehrsf&#228;higkeit der konkreten Einzelfahrzeuge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Zu Unrecht verneine das Landgericht auch einen Versto&#223; gegen &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV. Dieser Versto&#223; h&#228;nge gar nicht so sehr davon ab, ob das CoC &#8222;g&#252;ltig&#8220; sei oder nicht. Ma&#223;geblich sei vielmehr, ob das CoC den Anforderungen des Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG entspreche, was aus deren Art. 26 folge. Eine Beschr&#228;nkung des CoC auf die formellen Anforderungen finde in Art. 26 der Richtlinie keine St&#252;tze. Auch deren Art. 4 Abs. 3 best&#228;tige das. Nicht &#252;berzeugend sei auch das vom Landgericht in diesem Zusammenhang angef&#252;hrte systematische Argument des Zusammenspiels von &#167;&#167; 25 und 27 EG-FGV. Wegen des vollst&#228;ndig anderen Anwendungsbereichs sei zun&#228;chst &#167; 25 Abs. 1 EG-FGV auch dann erforderlich, wenn man der Ansicht sei, dass &#167; 27 EG-FGV den Verkauf von materiell vorschriftswidrigen Fahrzeugen untersage. Dies gelte auch f&#252;r Abs. 2, der auch solche Fahrzeuge betreffe, die sich bereits im Verkehr bef&#228;nden. Abs. 3 enthalte eine Sanktionsm&#246;glichkeit, die unabh&#228;ngig vom Zustand des einzelnen Fahrzeugs sei. Wenn das Landgericht f&#252;r den Sinn und Zweck des CoC lediglich auf die Vollendung des Binnenmarktes abstelle, greife dies zu kurz. Das folge aus dem Anhang IX Zf. 0 der Richtlinie 2007/46/EG. Auch der Verweis des Landgerichts auf &#167; 37 EG-FGV &#252;berzeuge nicht. Hier gehe es nicht darum, welche Angaben die Beklagte im Zulassungsverfahren gemacht habe, sondern darum, dass die Beklagte ein Fahrzeug hergestellt und in den Verkehr gebracht habe, das nicht mit dem genehmigten Fahrzeugtyp &#252;bereinstimme.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich seien die &#167;&#167; 6 Abs.1 und 27 Abs. 1 der EG-FGV auch Schutzgesetze i.S.d. &#167; 823 Abs. 2 BGB, was wiederum aus Anhang IX Zf. 0 der Richtlinie folge. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, das CoC m&#252;sse f&#252;r die beteiligten Verbraucher nicht verst&#228;ndlich sein. Das folge auch aus dem Erw&#228;gungsgrund Nr. 3 der VO (EG) 385/2009, der dies ausdr&#252;cklich hervorhebe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Dem Kl&#228;ger stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ein Anspruch aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 263 StGB zu. Der Leiter der Typpr&#252;fung habe die Tatbestandsvoraussetzungen des &#167; 263 StGB erf&#252;llt, was die Beklagte sich gem. &#167; 31 BGB zurechnen lassen m&#252;sse. Die Gegenargumente des Landgerichts griffen nicht durch. Eine T&#228;uschung &#252;ber Tatsachen liege darin, dass in der Erteilung des CoC konkludent die Erkl&#228;rung liege, es liege keine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung vor. Gleichzeitig liege ein spiegelbildlicher Irrtum auf Seiten des Kl&#228;gers vor, der sich nicht im Einzelnen Vorstellungen dar&#252;ber machen m&#252;sse, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzul&#228;ssigen Abschaltvorrichtung versehen sei. Ausreichend sei sein Bewusstsein, dass mit dem Fahrzeug &#8222;alles in Ordnung&#8220; sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Nicht &#252;berzeugend sei auch die Auffassung des Landgerichts, dass es an einer Garantenstellung der Beklagten fehlen solle. Zum einen sei auf aktives Tun und nicht auf Unterlassen abzustellen. Zum anderen habe der Leiter Typpr&#252;fung &#252;ber erhebliche wertbildende Umst&#228;nde, n&#228;mlich die mangelnde Zulassungsf&#228;higkeit des Fahrzeugs, nicht aufgekl&#228;rt. Der Kl&#228;ger m&#252;sse auch mit der Stilllegung des Fahrzeugs rechnen, wenn er nicht die Software-Nachr&#252;stung, die sich ihrerseits nachteilig auf das Fahrzeug auswirke, vornehmen lasse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Auch aus &#167; 826 BGB seien Anspr&#252;che des Kl&#228;gers begr&#252;ndet. Zum einen seien Fahrzeugk&#228;ufer, wie der Kl&#228;ger bereits ausgef&#252;hrt habe, sehr wohl in den Schutzbereich der &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einbezogen. Zum anderen lasse sich dieses Argument schon von vornherein nicht auf &#167; 826 BGB &#252;bertragen. Im Rahmen des &#167; 826 BGB k&#246;nne der Schutzzweck nur den Zweck haben, die Ersatzberechtigung von nur entfernt mittelbar Gesch&#228;digten zu begrenzen. Ein lediglich reflexartiger, mittelbarer Schaden liege hier aber nicht vor. Demgem&#228;&#223; habe die Beklagte die Verwendung von Abschalteinrichtungen offenlegen m&#252;ssen, was auch viele Gerichte schon so entschieden h&#228;tten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 nimmt der Kl&#228;ger erg&#228;nzend Stellung. Er ist der Auffassung, mit seinem Vorbringen aus dem in erster Instanz nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2017 sei er nicht pr&#228;kludiert, und behauptet, soweit darin &#252;berhaupt Tatsachenvortrag enthalte sei, handele es sich um Tatsachen, die zum Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen h&#228;tten. Die neuen Tatsachen seien erheblich, denn sie lieferten neue Belege f&#252;r den Vorsatz des Vorstandes der Beklagten. Schlie&#223;lich habe die Beklagte einen Bu&#223;geldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig akzeptiert. Das sei ein Schuldeingest&#228;ndnis. Zudem befinde sich Herr S., der f&#252;r A. die &#220;bereinstimmungsbescheinigungen ausgestellt habe, ebenso wie Herr v. B. dies f&#252;r V. getan habe, in Untersuchungshaft. Nach Presseberichten sei Herr W. bereits 2007 &#252;ber die Manipulationen informiert gewesen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei im &#220;brigen unerheblich. Sie k&#246;nne Tatsachen innerhalb ihres eigenen Wahrnehmungsbereichs nicht mit Nichtwissen bestreiten. Nach Presseberichten gingen auch Zulassungsbeh&#246;rden davon aus, dass die betroffenen Fahrzeuge zu keiner Zeit eine Zulassung gehabt h&#228;tten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger habe den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch keinesfalls allein an die Verletzung der Normen des Fahrzeuggenehmigungsrechts gekn&#252;pft. Die Beklagte habe aus reinem Gewinnstreben gehandelt und sich insbesondere den Umstand zunutze gemacht, dass weder die Zulassungsbeh&#246;rden noch die Kunden objektiv die M&#246;glichkeit h&#228;tten, die vom Hersteller behauptete &#220;bereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ bei der Zulassung zu pr&#252;fen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger bekr&#228;ftigt seine Auffassung, dass er keinen Nutzungsersatz zu zahlen habe. Die Vorteilsausgleichung leite sich aus &#167; 242 BGB ab. Sie sei nicht durchzuf&#252;hren, wenn sie den Sch&#228;diger unangemessen entlaste oder dem Gesch&#228;digten der Abzug nicht zumutbar sei. Die Beklagte w&#252;rde hier unbillig entlastet; der Kl&#228;ger habe schon mangels Kenntnis keine Wahl gehabt, ob er die illegalen Nutzungen ziehe oder nicht. Im Kern dem vorliegenden Fall vergleichbar sei derjenige, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2015 XI ZR 536/17 zugrunde liege. Schlie&#223;lich sei der Abzug von Nutzungen auch deshalb f&#252;r den Kl&#228;ger unzumutbar, weil er selbst den giftigen Abgasen ausgesetzt sei. Der europarechtliche Effektivit&#228;tsgrundsatz gebiete es, die &#246;ffentlich-rechtlichen Sanktionen durch die individuelle Rechtsdurchsetzung zu erg&#228;nzen. Dem stehe der Abzug von Nutzungen entgegen. Allerdings sei der Bruttokaufpreis zur Bestimmung des Anfangswertes ungeeignet, weil dieser den Wert eines uneingeschr&#228;nkt zulassungsf&#228;higen Fahrzeugs abbilde. Ma&#223;gebend sei allein der Materialwert, der 212 &#8364; betrage. Schlie&#223;lich sei der gezahlte Kaufpreis nach dem Rechtsgedanken des &#167; 346 BGB zu verzinsen. Danach habe die Beklagte rd. 25.000,00 &#8364; an Nutzungen aus dem gezahlten Kaufpreis gezogen, schulde aber in jedem Fall Verzugszinsen f&#252;r das rechtswidrig entzogene Kapital.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger und Berufungskl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">unter Ab&#228;nderung des am 31. August 2017 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts Braunschweig</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 41.000,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2016 Zug um Zug gegen &#220;bergabe und &#220;bereignung des PKW&#8217;s V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer &#8230;&#8230;&#8230;.. zu zahlen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW&#8217;s V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer &#8230;&#8230;&#8230; in Annahmeverzug befindet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb&#252;hren in H&#246;he von 2.613,24 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Hilfsweise f&#252;r den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag zu 1 auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises zur&#252;ckweist, beantragt der Kl&#228;ger,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">unter Ab&#228;nderung des am 31. August 2017 verk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts Braunschweig</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 17.000,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl&#228;ger s&#228;mtliche k&#252;nftigen Sch&#228;den zu ersetzen, die ihm aufgrund der Ausstellung der falschen &#220;bereinstimmungsbescheinigung f&#252;r den PKW V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer &#8230;&#8230;&#8230;. entstehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Sie r&#252;gt das Vorbringen des Kl&#228;gers im nicht nachgelassenen, kurz vor dem erstinstanzlichen Verk&#252;ndungstermin eingereichten Schriftsatz vom 21.08.2017 als gem. &#167;&#167; 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig; dabei handele es sich in weiten Teilen um Sachvortrag, den sie vorsorglich bestreite und zu dem sie bisher keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Anspr&#252;che aus einem vom Kl&#228;ger erstmals in jenem Schriftsatz behaupteten Garantie- oder Auskunftsvertrag habe das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der zugrundeliegenden Ver&#246;ffentlichung von Artz/Harke liege ein &#8211; unstreitig - von Kl&#228;gerseite beauftragtes Gutachten zugrunde. Im &#220;brigen gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass zwischen den Parteien schon keine vertragliche Bindung i.S. eines Garantievertrages zustande gekommen sei. Die verpflichtend abzugebende &#220;bereinstimmungsbescheinigung stelle nicht zugleich eine Willenserkl&#228;rung im privatrechtlichen Sinne dar. Sie sei weder nach ihrer gesetzgeberischen Funktion, ihrem Ausstellungszeitpunkt oder ihrer Erscheinung an den Fahrzeugk&#228;ufer gerichtet, noch komme in ihr ein irgendwie gearteter Rechtsbindungswille gegen&#252;ber dem jeweiligen Fahrzeugk&#228;ufer zum Ausdruck. Dazu verweist die Beklagte auf die Klagerwiderung (dort S. 76 ff.) und merkt an, dass die &#220;bereinstimmungsbescheinigung selbst bei Unterstellung eines Angebots zum Abschluss eines Vertrages nur auf erfolgreiche Erstzulassung gerichtet sein k&#246;nne. Diese sei erfolgt. Vorab aber fehle es an einem Rechtsbindungswillen der Beklagten. Sie habe lediglich im Rahmen der ihr gem. &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV obliegenden &#246;ffentlich-rechtlichen Verpflichtung und noch dazu zeitlich deutlich nach dem Vertragsschluss zwischen dem Kl&#228;ger und seiner Verk&#228;uferin gehandelt. Ein &#252;berschie&#223;ender zivilrechtlicher Erkl&#228;rungswille sei auch aus der Sicht eines objektiven Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers weder aus dem Wortlaut noch der &#228;u&#223;eren Gestalt der &#220;bereinstimmungsbescheinigung (K 3) erkennbar. Sie richte sich ausschlie&#223;lich an die Zulassungsstellen (Art. 18 Abs. 7, 37 Abs. 2 Satz 2 RL) und stelle ein Bindeglied zwischen dem EG-Typenzulassungsverfahren und dem nationalen Individualzulassungsverfahren dar, was der Handhabung in den meisten Mitgliedsstaaten entspreche. Selbst Pr&#252;f- und G&#252;tezeichen wie die CE-Kennung w&#252;rden nicht als Garantiezusage angesehen. Die Annahme der Berufung, wonach die &#220;bereinstimmungsbescheinigung zwingend in der Sprache des Erwerbers abgefasst sein solle, stehe im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Die nach dem Muster zu best&#228;tigende Eignung zur Zulassung beziehe sich ausschlie&#223;lich auf konstruktive, den Rechts- und Linksverkehr sowie das Vorhandensein von Messeinrichtungen betreffende Merkmale. Daneben fehle es an greifbaren Kriterien zur Bestimmung des Garantiefalls. Demgem&#228;&#223; sei die Auffassung von Artz/Harke in Rechtsprechung und Literatur auch auf Ablehnung gesto&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Auch ein Auskunftsvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil es an einer zivilrechtlichen Willenserkl&#228;rung der Beklagten ebenso fehle wie an spezifischen Voraussetzungen eines Auskunftsvertrages gem. &#167; 675 Abs. 2 BGB. In der Regel sei daf&#252;r eine hier nicht vorliegende spezifische Anfrage oder ein Kontakt erforderlich. Es fehle auch an einer Auskunftserteilung, denn die Angaben in der &#220;bereinstimmungsbescheinigung seien nicht dazu bestimmt, den Erwerber verbindlich &#252;ber Eigenschaften des Fahrzeugs zu informieren. Zudem &#252;be die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung bei der Annahme von Auskunftsvertr&#228;gen Zur&#252;ckhaltung (BGH VI ZR 120/71 sowie XI ZR 1/88).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Zwischen den Parteien bestehe auch keine vorvertragliche Sonderverbindung nach &#167; 311 Abs. 3 BGB. Insbesondere habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Vorlage der &#220;bereinstimmungsbescheinigung auch kein besonderes Vertrauen f&#252;r sich in Anspruch genommen. Dies gelte schon deshalb, weil es Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien nicht gegeben und die Beklagte von solchen mit der Verk&#228;uferin auch nichts gewusst habe. Mit einer &#8222;Third Party Opinion&#8220; sei die &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht vergleichbar. Das ausdr&#252;cklich auf die Interessen eines Dritten gerichtete anwaltliche Gutachten solle den Mangel an Publizit&#228;t ausgleichen, indem der Gegenseite bestimmte Aspekte der Rechtslage verbindlich best&#228;tigt w&#252;rden. Dadurch solle die &#8222;Third Party&#8220; in den Stand versetzt werden, im Vertrauen auf die Richtigkeit der anwaltlichen Best&#228;tigung Dispositionen zu t&#228;tigen. Einem derartigen Zweck diene die &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht. Sobald das Fahrzeug zugelassen sei, k&#246;nne der Erwerber auch kein Interesse mehr an der Bescheinigung haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Schon deshalb k&#246;nne diese keinen Einfluss auf den Abschluss des Kaufvertrages gehabt haben. Der Kl&#228;ger bleibe denn auch jeden Vortrag dazu schuldig, auf welche konkreten &#196;u&#223;erungen der Beklagten er vertraut haben wolle und bei welcher Gelegenheit eine &#196;u&#223;erung, auf die es ihm angeblich besonders angekommen sei, gefallen sein solle. Der Kl&#228;ger selbst verweise im Grunde auf das M&#228;ngelgew&#228;hrleistungsrecht. Daraus k&#246;nne er aber gegen die Beklagte als Herstellerin nicht vorgehen. Mit den vom Landgericht angef&#252;hrten Entscheidungen zum Gesichtspunkt der Prospekthaftung setze sich der Kl&#228;ger nicht auseinander. Er wolle im Grunde eine die Vertragsordnung &#252;berspringende vertrags&#228;hnliche Haftung des Herstellers f&#252;r Verm&#246;genssch&#228;den des K&#228;ufers einf&#252;hren. Eine solche w&#252;rde allerdings das Gew&#228;hrleistungsrecht verdr&#228;ngen und eine Neuordnung des Kaufrechts erforderlich machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Rechtsfehlerfrei verneint habe das Landgericht auch Anspr&#252;che aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 EG-FGV.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Die EG-Typgenehmigung sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht erloschen gewesen. Das Erl&#246;schen der EG-Typgenehmigungen richte sich ausschlie&#223;lich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Richtlinie 2007/46/EG. Darauf sei Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) 692/2008 von vorneherein nicht anwendbar, weil in dieser Norm allein die Typgenehmigung hinsichtlich Emissionen geregelt werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger in Ab&#228;nderung seines erstinstanzlichen Vortrages nunmehr vortrage, eine von ihm so bezeichnete &#8222;EG-Betriebserlaubnis&#8220; sei gem. &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen, sei dies unter mehreren Gesichtspunkten verfehlt. Es gebe schon keine &#8222;EG-Betriebserlaubnis&#8220;, sondern nur eine EG-Typgenehmigung. Die Betriebserlaubnis richte sich nach nationalem Recht und sei die innerstaatlich relevante Zulassung. F&#252;r den Betreiber eines konkreten, nach dem genehmigten Typ hergestellten Fahrzeugs entfalte die EG-Typgenehmigung keine unmittelbare Wirkung. Er k&#246;nne jedoch der Zulassungsbeh&#246;rde zum Nachweis der Erf&#252;llung aller ma&#223;geblichen technischen Anforderungen die &#220;bereinstimmungsbescheinigung vorlegen. &#8222;&#196;nderungen&#8220; i.S.d. &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO seien nur solche, die nach Produktionsende am konkreten Fahrzeug erfolgt seien. So sei auch der vom Kl&#228;ger in Bezug genommene Vortrag des KBA zu verstehen. Ma&#223;nahmen gegen produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Fahrzeuge unterfielen &#167; 25 Abs. 1 EG-FGV. Eine &#220;berpr&#252;fung der laufenden Produktion k&#246;nne entgegen der Behauptung des Kl&#228;gers gem. Anhang X Richtlinie 2007/46/EG durch die Conformity of Production erfolgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Das vom Kl&#228;ger nunmehr erstmals angenommene Erl&#246;schen der Emissionsgenehmigung gem. Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) 692/2008 f&#252;hre nicht zu einem Erl&#246;schen der EG-Typgenehmigung. Dass die Emissionsgenehmigung, deren Anwendungsbereich nur &#196;nderungen <span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> (Erteilung) der Typgenehmigung betreffe, nicht erloschen sei, und dass nachtr&#228;gliche Bauart&#228;nderungen nicht vorl&#228;gen, sei bereits ausgef&#252;hrt. Aber auch eine Nichtigkeit der EG-Typgenehmigung aufgrund einer Teilnichtigkeit gem. &#167; 44 Abs. 4 VwVfG scheide aus. Zum einen sei die Emissionsgenehmigung nicht unwirksam, zum anderen sei &#167; 44 Abs. 4 VwVfG nur auf teilbare Verwaltungsakte anwendbar. Hier aber l&#228;gen zwei unterschiedliche Verwaltungsakte vor. Die Emissions-Typgenehmigung sei nur Voraussetzung der EG-Typgenehmigung, nicht aber ein Teil derselben. Das zeige sich auch daran, dass beide von Beh&#246;rden unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten erlassen werden k&#246;nnten. Da die Typgenehmigung nicht nichtig oder unwirksam sei, stehe auch der Annahme einer Tatbestandswirkung des KBA-Bescheides nichts im Wege.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Das Fahrzeug entspreche dem genehmigten Typ. Insoweit werde auf erstinstanzlichen Vortrag sowie u.a. eine Entscheidung des VG D&#252;sseldorf vom 24.01.2018 (6 K 12341/17, Anlage BE 1) verwiesen. Insoweit sei dem Landgericht zu widersprechen. Ma&#223;gebend sei vielmehr das der Genehmigungsbeh&#246;rde konkret vorgestellte Fahrzeugmuster (Prototyp), das bereits die Umschaltlogik aufgewiesen habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Zu Recht habe das Landgericht einen Versto&#223; gegen &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV verneint. Eine g&#252;ltige EG-&#220;bereinstimmungsbescheinigung liege vor. Ma&#223;gebend sei, dass diese formell ordnungsgem&#228;&#223; sei. So h&#228;tten auch die Verwaltungsgerichte Schleswig (13.12.17, 3 A 59/17, Rz. 71) und D&#252;sseldorf (24.01.2018, 6 K 12431/17, Anlage BE 1) entschieden. Der Hinweis des Kl&#228;gers auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46/EG f&#252;hre zu keinem anderen Ergebnis. Dieser enthalte lediglich eine programmatische Erkl&#228;rung, nicht aber konkrete Konsequenzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Rechtsfehlerfrei gehe das Landgericht davon aus, dass vor allem das systematische Verh&#228;ltnis von &#167; 27 Abs. 1 und &#167; 25 EG-FGV unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Kl&#228;gers dazu f&#252;hre, dass das bestehende Regelungssystem leerliefe. Mit den Regelungen des &#167; 25 Abs. 1 und 2 seien alle Fahrzeuge, n&#228;mlich die im Verkehr befindlichen, die produzierten und die noch zu produzierenden, erfasst, wof&#252;r auch Abs. 3 der Vorschrift spreche. Dem Kl&#228;ger k&#246;nne auch nicht darin beigepflichtet werden, dass es dem Hersteller im Fall des &#167; 25 Abs. 3 EG-FGV freistehe, neue &#220;bereinstimmungsbescheinigungen auszustellen. Denn diese m&#252;ssten sich auf eine bestehende EG-Typgenehmigung beziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Der Zweck der &#220;bereinstimmungsbescheinigung sei die Vollendung des Binnenmarktes, die vom Kl&#228;ger genannten Ziele f&#252;hrten nicht dazu, dass bei Ausstellung der &#220;bereinstimmungsbescheinigung eine materiell-rechtliche Pr&#252;fung erfolgen m&#252;sse. Soweit der Kl&#228;ger die vom Landgericht aus der Begr&#252;ndung des &#167; 37 EG-FGV zutreffend gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen versuche, k&#246;nne dies eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Der Kl&#228;ger habe der Beklagten sehr wohl unzutreffende Angaben im Typgenehmigungsverfahren zur Last gelegt. Insoweit sei daran zu erinnern, dass auch der von dem gegnerischen Prozessbevollm&#228;chtigten beauftragte Rechtsgutachter Klinger zu diesem Ergebnis gelangt sei, wie sich aus der Anlage B 13 ergebe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Zu Recht habe das Landgericht den &#167;&#167; 6, 27 EG-FGV auch die Schutzgesetzeigenschaft abgesprochen. Das Ver&#228;u&#223;erungsverbot verfolge keinen k&#228;ufersch&#252;tzenden Zweck.&#160;&#160;Hierdurch werde die &#220;bereinstimmungsbescheinigung keinesfalls zu einem rechtlichen Nullum, sondern bleibe ein wesentliches Element des europ&#228;ischen Typengenehmigungsrechts. Das Ver&#228;u&#223;erungsverbot des &#167; 27 EG-FGV bezwecke keinen K&#228;uferschutz. Der Verordnungsgeber habe der Ver&#228;u&#223;erung von Fahrzeugen nur insoweit begegnen wollen, als hiermit aufgrund einer expliziten oder konkludenten Zweckbestimmung das naheliegende Risiko einer tats&#228;chlichen Inbetriebnahme begr&#252;ndet sei. Das Schutzbed&#252;rfnis des Erwerbers sei lediglich durch einen Rechtsreflex betroffen. Durch &#167; 37 EG-FGV w&#252;rden sowohl eine illegale Inbetriebnahme als auch die Erlangung einer fehlerhaften Zulassung wirksam ausgeschlossen. Vermieden werde auch eine &#252;berm&#228;&#223;ige Belastung der Zulassungsbeh&#246;rden. Als Sanktion f&#252;r die Beeintr&#228;chtigung von Individualrechtsg&#252;tern stehe ausschlie&#223;lich das Mittel des Strafrechts zur Verf&#252;gung. Zu einer k&#228;ufersch&#252;tzenden Wirkung f&#252;hre auch nicht die Bezugnahme auf einen zivilrechtlichen Erwerbsvorgang. Ob ein Verbot lediglich eine Ver&#228;u&#223;erung oder auch den Erwerb untersage, sei f&#252;r die Bestimmung des Schutznormcharakters unerheblich. Entscheidend sei, ob die betreffende Norm nach Wortlaut, Systematik, Regelungszweck und Entstehungsgeschichte dem Schutz individueller Verm&#246;gensinteressen zu dienen bestimmt sei. Demgem&#228;&#223; habe der Bundesgerichtshof anderen Ver&#228;u&#223;erungsverboten &#8211; egal ob mit oder ohne Erwerbsverbot &#8211; den Schutzgesetzcharakter aberkannt.&#160;&#160;Auch die Zielbestimmung in Abschnitt 0 des von der Kommission ge&#228;nderten Anhangs IX in der Fassung der VO (EG) 385/2009 f&#252;hre nicht zu einem anderen Ergebnis; schon der Wortlaut sei keinesfalls eindeutig, wie sich aus den &#220;bersetzungen in andere EU-Sprachen ergebe. Deshalb m&#252;sse der wirkliche Wille des EU-Gesetzgebers erforscht werden. Das f&#252;hre nicht zu dem Ergebnis, hier sei eine k&#228;ufersch&#252;tzende Wirkung gewollt gewesen. Der neue Anhang sei im Lichte der entsprechenden Erm&#228;chtigungsgrundlage auszulegen und seine Bedeutung deshalb einzugrenzen. Das von der Kommission erlassene abgeleitete Recht k&#246;nne nicht die wesentlichen Aspekte einer von den Gesetzgebungsorganen erlassenen unionsrechtlichen Grundregelung &#228;ndern oder diese durch neue wesentliche Aspekte erg&#228;nzen, wie der Europ&#228;ische Gerichtshof bereits entscheiden habe. Das Verst&#228;ndlichkeitsgebot stehe der Annahme, die &#220;bereinstimmungsbescheinigung sei nicht an K&#228;ufer gerichtet, nicht entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Anspr&#252;che aus &#167; 826 BGB habe das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint. Zur Begr&#252;ndung der Sittenwidrigkeit komme es auf den Schutzweck der nach Annahme des Kl&#228;gers angeblich verletzten Norm an. Der Kl&#228;ger sei hier lediglich ein mittelbar Betroffener, der dem pers&#246;nlichen Schutzzweck der Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht unterfalle. Demgem&#228;&#223; k&#246;nne der Kl&#228;ger, der das Fahrzeug seit 2010 beanstandungsfrei nutze, den geltend gemachten Schaden nicht ersetzt verlangen. Es sei fernliegend, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten bereits 2010 vorausgesehen und billigend in Kauf genommen h&#228;tten, dass K&#228;ufern betroffener Fahrzeuge ein Verm&#246;gensschaden durch ungewollte Kaufvertr&#228;ge entstehe. Ein bewusst fahrl&#228;ssiges Verhalten (&#8222;Die Software wird schon nicht entdeckt werden&#8220;) reiche nicht. Eine sittenwidrige Sch&#228;digung durch Unterlassen komme nicht in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Die Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers zum Schaden, insbesondere zu seinen Vorbehalten gegen die von der Beklagten angebotene technische Ma&#223;nahme, seien nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig. Die pauschale Behauptung, sein Fahrzeug sei wertlos, stelle eine Behauptung &#8222;ins Blaue hinein&#8220; dar. Auch sei der Kl&#228;ger in seiner Dispositionsfreiheit nicht beeintr&#228;chtigt. Die Zahlung des Kaufpreises bzw. dessen unterbliebene R&#252;ckforderung begr&#252;ndeten keinen Schaden. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass der Kl&#228;ger die &#220;bereinstimmungsbescheinigung nach &#220;bergabe des Fahrzeugs zur Kenntnis genommen und daraufhin entschieden habe, den Kaufpreis zu bezahlen und auf eine sp&#228;tere R&#252;ckforderung gegen&#252;ber der Verk&#228;uferin zu verzichten. Ein derartiger Geschehensablauf sei auch nicht plausibel. Mit der Erstzulassung vom 22.07.2010 habe sich die Funktion der &#220;bereinstimmungsbescheinigung ersch&#246;pft. Ein Schaden lasse sich auch nicht darauf st&#252;tzen, dass das Fahrzeug nicht &#252;ber die erforderlichen Genehmigungen verf&#252;ge; dies sei der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Es fehle auch an der Darlegung eines Sch&#228;digungsvorsatzes entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.06.2017, VI ZR 536/15).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Auch die Voraussetzungen des &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 263 StGB habe das Landgericht zutreffend verneint. Eine Strafbarkeit des Leiters Typpr&#252;fung, Dr. v. B., gem. &#167; 263 StGB sei abwegig. Dieser habe zur Zeit des Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis von der Umschaltlogik gehabt. Demgem&#228;&#223; habe er auch keinen Verm&#246;gensschaden des Kl&#228;gers billigend in Kauf genommen. F&#252;r einen von ihm begangenen Eingehungsbetrug fehle es an einer T&#228;uschung, aber auch an Vortrag zu einer Garantenstellung. F&#252;r einen Erf&#252;llungsbetrug fehle es ebenso schon am objektiven Tatbestand.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Mit weiterem Schriftsatz vom 20.11.2018 &#228;u&#223;ert die Beklagte erstmals Zweifel daran, dass der Kl&#228;ger K&#228;ufer des Fahrzeuges gewesen sei, und behauptet, die vom Kl&#228;ger als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung sei gef&#228;lscht; die tats&#228;chliche Rechnung sei an die K&#228;uferin Frau A. K. gerichtet gewesen, was die Beklagte erst jetzt durch Nachfrage bei der Verk&#228;uferin erfahren habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen fasst die Beklagte vorsorglich ihr bisheriges Vorbringen zu den EU-rechtlichen Vorschriften erneut zusammen und behauptet, der Kl&#228;ger habe sich zum Zeitpunkt des Verkaufs &#252;berhaupt keine Gedanken &#252;ber den Inhalt der erst sp&#228;ter ausgestellten und &#252;berreichten &#220;bereinstimmungsbescheinigung gemacht. Er k&#246;nne auch keinen Schaden erlitten haben, was insbesondere die seit Klageerhebung zur&#252;ckgelegten weiteren nahezu 30.000 km zeigten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte wendet sich schlie&#223;lich gegen die Rechtsansicht des Kl&#228;gers, er k&#246;nne das Fahrzeug ohne Anrechnung einer Nutzungsentsch&#228;digung zur&#252;ckgeben und dazu auch noch Nutzungen auf den gezahlten Kaufpreis verlangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger erg&#228;nzt sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 10.12.2018. Er h&#228;lt den Vortrag der Beklagten zu einer vermeintlichen F&#228;lschung der Rechnung der Fa. M. f&#252;r pr&#228;kludiert und bestreitet ihn. Vorsorglich legt er eine Abtretungserkl&#228;rung seiner Mutter, Frau A. K., vom 29.11.2018 hinsichtlich aller vorvertraglichen und deliktischen Anspr&#252;che f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Fahrzeug gegen die Beklagte vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Zur Bedeutung der Artt. 26, 18 der Richtlinie 46/2007/EG beruft sich der Kl&#228;ger auf die Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 04.10.2018, C-668/16. Er meint, damit sei die Argumentation des Landgerichts zur bisherigen Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs &#252;berholt. Aus der Entscheidung folge, dass die G&#252;ltigkeit der &#220;bereinstimmungsbescheinigung gem. Art. 18 der Richtlinie nicht allein nach formellen Kriterien zu bestimmen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte nimmt erg&#228;nzend Stellung mit Schrifts&#228;tzen vom 10.und 14.12.2018, der Kl&#228;ger erneut mit Telefaxschriftsatz vom 17.12.2018.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 18.12.2018 verwiesen. Der Senat hat dem Kl&#228;ger im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2018 nachgelassen, erg&#228;nzend Stellung zu nehmen bis zum 08.01.2019. Mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, behauptet der Kl&#228;ger, Frau A. K. h&#228;tte, wenn sie vom Einbau der abgasbeeinflussenden Software gewusst h&#228;tte, den Kaufvertrag &#252;ber das streitgegenst&#228;ndliche Fahrzeug nicht unterschrieben. Der Kl&#228;ger beantragt im &#220;brigen die Vorlage des Rechtsstreits an den Europ&#228;ischen Gerichtshof durch den erkennenden Senat. Die Beklagte nimmt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.01.2019 erg&#228;nzend Stellung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Die gem. &#167;&#167; 511, 517, 519, 520 ZPO zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist nicht begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>1. Dies folgt indes nicht bereits daraus, dass der Kl&#228;ger nicht mehr klagebefugt oder zur Geltendmachung der streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che nicht aktiv legitimiert w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Soweit in 1. Instanz unstreitig war, dass der Kl&#228;ger selbst das Fahrzeug von der Firma M. M. erworben habe, kann davon zwar nicht mehr ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist die Beklagte nicht durch ein gerichtliches Gest&#228;ndnis i.S.d. &#167; 288 ZPO an diesen in 1. Instanz unstreitigen Sachverhalt gebunden. Denn ein Gest&#228;ndnis i.S.d. &#167; 288 ZPO ist zu unterscheiden von einer lediglich zugestandenen Tatsache i.S.d. &#167; 138 ZPO und erfordert einen zumindest konkludent zum Ausdruck kommenden Gest&#228;ndniswillen (BGH, Urteil vom 12.03.1991, XI ZR 85/90, zitiert nach juris, Rz. 12). Daran fehlt es hier angesichts der Tatsache, dass der Kl&#228;ger die Unterzeichnung des Kaufvertrages durch seine Mutter erstinstanzlich mit keinem Wort erw&#228;hnt und die Beklagte diesen Vortrag schlicht aufgenommen hat. Selbst wenn man angesichts des Umstandes, dass die Beklagte abweichend von ihrem schrifts&#228;tzlichen Vortrag die bereits erstinstanzlich als Anlagen B 1 (AB Bekl. II) auf den Namen A. K. lautende Bestellung des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs vom 19.05.2010 und die an Frau A. K. gerichtete Best&#228;tigung der Firma M. M. vom 26.05.2010 vorgelegt hatte, kommt darin angesichts der Tatsache, dass diese Anlagen erstinstanzlich nicht zum Gegenstand schrifts&#228;tzlichen Vorbringens geworden sind, noch kein Gest&#228;ndniswille zum Ausdruck. Da Frau K. und nicht der Kl&#228;ger unstreitig den Kaufvertrag unterschrieben hat, w&#228;re die Beklagte aber auch an ein etwa anzunehmendes Gest&#228;ndnis wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nicht gebunden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Mit ihrem erstmals in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 28.10.2018 erfolgten Bestreiten der K&#228;uferstellung des Kl&#228;gers ist die Beklagte hinsichtlich der Unterschriftsleistung der Frau K. nicht gem. &#167;&#167; 529, 531 Abs. 2 ZPO pr&#228;kludiert, denn zwischen den Parteien ist in der Senatsverhandlung vom 18.12.2018 unstreitig geworden, dass Frau K. die Fahrzeugbestellung unterzeichnet hat. Partei eines Kaufvertrages wird, wer entweder ein auf den Abschluss eines solchen Vertrages gerichtetes Angebot oder aber die Annahmeerkl&#228;rung im eigenen Namen abgibt. Dies hat Frau K. durch Unterzeichnung der Bestellung getan. Dass sie dies gem. &#167;&#167; 164 ff. BGB im Namen des Kl&#228;gers getan h&#228;tte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach hat Frau K. das Fahrzeug durch Angebot und Annahme, n&#228;mlich die Bestellung vom 19.05.2010 und die Auftragsbest&#228;tigung vom 26.05.2010 erworben, ohne dass es darauf ank&#228;me, wer Adressat der bei Auslieferung des Fahrzeugs im Juli 2010 erstellten Rechnung ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Dann aber ist der Kl&#228;ger, auf dessen Namen das Fahrzeug unmittelbar nach der Auslieferung zugelassen worden ist, jedenfalls aufgrund der mit seiner Mutter am 29.11.2018 getroffenen und als Anlage K 106 (Bl. 1000 d.A.) vorgelegten Abtretungsvereinbarung gem. &#167; 398 BGB zur Geltendmachung der streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che befugt und materiell berechtigt. In dem genannten Dokument tritt n&#228;mlich Frau K. s&#228;mtliche etwaig bestehenden und zuk&#252;nftigen Anspr&#252;che in Bezug auf den streitgegenst&#228;ndlichen PKW E. an den Kl&#228;ger ab, der die Abtretung annimmt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>2. Dem Kl&#228;ger stehen derartige Anspr&#252;che aber auch aus abgetretenem Recht seiner Mutter nicht zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>a) Soweit das Landgericht feststellt, dass Anspr&#252;che aus kaufrechtlicher Gew&#228;hrleistung nicht in Betracht kommen, weil zwischen dem Kl&#228;ger bzw. Frau K. und der Beklagten ein solcher nicht geschlossen worden ist, ist dies unstreitig und wird vom Kl&#228;ger auch nicht angegriffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>b) Aber auch Anspr&#252;che aus einem selbst&#228;ndigen Garantievertrag gem&#228;&#223; oder entsprechend &#167; 443 BGB, den der Kl&#228;ger unter Berufung auf den Aufsatz der Autoren Artz/Harke (NJW 2017, 3409 ff.) sowie das unstreitig im Auftrag des Kl&#228;gervertreters erstellte Rechtsgutachten des Herrn Harke (K 96, AB Kl. V.) aus der EG-&#220;bereinstimmungsbescheinigung (K 3, AB Kl. I.) herleiten will, hat das Landgericht zutreffend verneint.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>aa) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es bereits an einer entsprechenden auf Abschluss eines Garantievertrages gerichteten Erkl&#228;rung der Beklagten fehlt, weil die EG- &#220;bereinstimmungsbescheinigung schon ihrem objektiven Inhalt nach eine derartige Auslegung nicht hergibt; daraus folgt, dass ein entsprechender Rechtsbindungswille der Beklagten nicht anzunehmen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>(1) Ausgangspunkt f&#252;r die Auslegung der &#220;bereinstimmungsbescheinigung muss insoweit gem. &#167; 157 BGB deren aus dem objektiven Empf&#228;ngerhorizont feststellbarer Inhalt sein; insoweit gehen auch die Ausf&#252;hrungen des Autors Harke (K 96, Seite 5) mit der Auffassung des Senats konform.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;gebend daf&#252;r, ob die &#220;bereinstimmungsbescheinigung der Beklagten vom 07.07.2010 als Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages anzusehen ist, sind insoweit zun&#228;chst Wortlaut und &#228;u&#223;ere Gestaltung der EG- &#220;bereinstimmungsbescheinigung (Anlage K 3, AB Kl. I.) Mit der &#220;bereinstimmungsbescheinigung (&#167;&#167; 6, 27, 37 EG-FGV), die der Hersteller des Fahrzeuges erstellt und mit der er best&#228;tigt, dass das konkrete auf den Markt gebrachte Fahrzeug den Vorgaben der EG-Typgenehmigung entspricht, erf&#252;llt der Hersteller eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit &#167;&#167; 6, 27, 37 EG-FGV). Der Hersteller schafft damit die Voraussetzungen f&#252;r die (Erst-) Zulassung des Fahrzeugs. Denn gem. &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 FZV setzt die Zulassung eines von der Typgenehmigung erfassten Fahrzeugs zum Stra&#223;enverkehr voraus, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht und haftpflichtversichert ist. Der Nachweis f&#252;r die &#220;bereinstimmung mit dem genehmigten Typ ist durch Vorlage der &#220;bereinstimmungsbescheinigung zu erbringen, wobei dies nur bei der erstmaligen Zulassung erforderlich ist (&#167; 6 Abs. 3 FZV). Die &#220;bereinstimmungsbescheinigung ist vom Hersteller zu erstellen und dem Fahrzeug beizuf&#252;gen, wenn es in den Verkehr gebracht oder verkauft wird (&#167; 27 EG-FGV), wobei die Nichterf&#252;llung dieser Pflicht einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erf&#252;llt (&#167; 37 EG-FGV).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Die &#220;bereinstimmungsbescheinigung lautet u.a. wie folgt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Der Unterzeichner Dr. F. v. B. best&#228;tigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug ...... mit dem in der am 2009-09-25 erstellten Genehmigung ..&#8230; beschriebenen Typ in jeder Hinsicht &#252;bereinstimmt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Das Fahrzeug kann zur fortw&#228;hrenden Teilnahme am Stra&#223;enverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr und in denen metrische Einheiten f&#252;r das Geschwindigkeitsmessger&#228;t verwendet werden, ohne weitere Typgenehmigungen zugelassen werden.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>Wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, schon dieser Wortlaut lasse Anhaltspunkte f&#252;r eine Garantie nicht erkennen, so tritt der Senat dem voll umfassend bei. Bereits das den Umfang der Erkl&#228;rung der Beklagten umschreibende Verbum &#8222;best&#228;tigt&#8220; l&#228;sst eine auf Abschluss einer Garantievereinbarung gerichtete Willenserkl&#228;rung nicht erkennen. Eine Garantieerkl&#228;rung im Kaufrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verk&#228;ufer in vertragsm&#228;&#223;ig bindender Weise f&#252;r eine vereinbarte Beschaffenheit, deren Dauer oder die anderen nicht die M&#228;ngelfreiheit betreffenden Anforderungen die Gew&#228;hr &#252;bernehmen will und damit zu erkennen gibt, dass er f&#252;r die Folgen ihres Fehlens einstehen will (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 78. Aufl, Rz. 5 zu &#167; 443). Geringer k&#246;nnen auch die an eine Garantie der Herstellerin zu stellenden Anforderungen nicht sein. Der Begriff der Best&#228;tigung ist indes eher feststellender Natur, w&#228;hrend jeder Hinweis, der ein zivilrechtliches Einstehenwollen der Beklagten f&#252;r das Fehlen von Eigenschaften des in der Typgenehmigung beschriebenen Typs andeuten k&#246;nnte, fehlt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>Hinzu kommt, dass stattdessen die Folgen der Best&#228;tigung in dem darauffolgenden Satz beschrieben werden, der auf die Zulassung des Fahrzeugs, mithin nach allgemeinem Sprachverst&#228;ndnis eine &#246;ffentlich-rechtliche Handlung, abstellt. Die Verwendung des Wortes &#8222;best&#228;tigt&#8220; jedenfalls spricht, auch in Verbindung mit der Wendung &#8222;in jeder Hinsicht&#8220; eher f&#252;r einen feststellenden Charakter der Bescheinigung im Rahmen der darin gem. &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV f&#252;r die Beklagte enthaltenen &#246;ffentlich-rechtlichen Verpflichtung als f&#252;r ein mit einer Haftung verbundenes vertragsrechtliches Einstehenwollen f&#252;r die best&#228;tigten Umst&#228;nde wie im Fall der Garantie.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>Weitergehende Umst&#228;nde aus dem Wortlaut, die Abweichendes erkennen lassen und die das Landgericht h&#228;tte w&#252;rdigen m&#252;ssen, legt auch die Berufungsbegr&#252;ndung nicht dar. Zun&#228;chst trifft der Vorwurf des Kl&#228;gers, das Landgericht befasse sich mit dem eigentlichen Wortlaut der Bescheinigung nicht, nicht zu. Denn auch mit den Worten &#8222;in jeder Hinsicht&#8220; befasst sich das Urteil sehr wohl, indem es diese Worte lediglich als Klarstellung daf&#252;r ansieht, dass das Fahrzeug dem beschriebenen Typ nicht nur im Wesentlichen, sondern vollst&#228;ndig entspreche. Diesem anhand des Wortlauts nachvollziehbaren Ergebnis tritt der Kl&#228;ger nicht mit Substanz entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Der vom Kl&#228;ger hervorgehobene Umstand, dass der &#8222;Leiter Typpr&#252;fung&#8220; der Beklagten die Erkl&#228;rung mit seiner pers&#246;nlichen Unterschrift versehen habe, ist im Zusammenhang mit dem lediglich eine Best&#228;tigung erkennen lassenden Wortlaut ebenfalls ohne Aussagekraft im Sinne einer Garantieerkl&#228;rung, da der Wille des pers&#246;nlichen Einstehenwollens des Leiters Typpr&#252;fung der Beklagten, auf dessen pers&#246;nliche Unterschrift die Argumentation des Kl&#228;gers zielt, nicht in Rede steht. In Bezug auf die Beklagte selbst ist daraus kein Anhaltspunkt f&#252;r eine Garantie herzuleiten, zumal die Erkl&#228;rung nicht an den Erwerber/die Erwerberin pers&#246;nlich adressiert ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_89\">89</a></dt>\n<dd><p>(2) Soweit es nach &#167; 157 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf die f&#252;r einen objektiven Erkl&#228;rungsempf&#228;nger aus der &#220;bereinstimmungsbescheinigung erkennbare Interessenlage ankommt, f&#252;hrt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Der abweichenden und bisher eher vereinzelt gebliebenen Auffassung der Autoren Artz/ Harke, die aus einer W&#252;rdigung der Interessen der Fahrzeugk&#228;ufer einerseits und der Herstellerin andererseits herleiten wollen, dass das Interesse des Erwerbers an einer f&#252;r die Zulassung essentiellen Eigenschaft sich auf den Hersteller fokussiere, der die in der &#220;bereinstimmungsbescheinigung enthaltene Erkl&#228;rung abgebe und dabei mit dem Ziel t&#228;tig werde, den Erwerb der von ihm hergestellten Fahrzeuge zu unterst&#252;tzen (so Harke , K 96, Seite 6), folgt der Senat nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\">90</a></dt>\n<dd><p>Gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens der Beklagten als Herstellerin im Sinne einer zivilrechtlichen Garantie&#252;bernahme spricht n&#228;mlich, dass es sich dabei nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen zur gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten als Herstellerin um einen Zwangsvertrag mit Kontrahierungszwang handeln w&#252;rde. Dies folgt aus den genannten europarechtlichen Rechtsvorschriften, auf denen die Ausgestaltung der &#220;bereinstimmungsbescheinigung beruht. Diese ist n&#228;mlich &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt - nach &#167; 6 Abs. 1 der zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG erlassenen EG-FGV zwingend zu erteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>(3) Unabh&#228;ngig davon f&#252;hrt das Landgericht aber dar&#252;ber hinaus auch zutreffend aus, dass der Zweck der &#220;bereinstimmungsbescheinigung die Annahme einer &#252;ber die &#246;ffentlich-rechtlichen Wirkungen hinausgehenden zivilrechtlichen Erkl&#228;rung nicht zulasse (Urteilsabdruck S. 11 unten, A I. 4 a, dd und 4 b, bb). Dem tritt der Senat voll umfassend bei, was im Zusammenhang mit der Er&#246;rterung von Anspr&#252;chen aus &#167;&#167; 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV unten zu 2. e), bb) vereinzelt ausgef&#252;hrt werden wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>(4) Schlie&#223;lich sprechen auch die im Gutachten von Harke (K 96, Seite 14) erw&#228;hnten Beispielsf&#228;lle aus der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung betreffend CE-Kennzeichen, Pr&#252;f- und G&#252;tezeichen keinesfalls f&#252;r die dort vertretene Auslegung. Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.1974 (NJW 74, 1503, 1504), in dem einem DVGW-Kennzeichen trotz garantierter Pr&#252;fungen die Garantieeigenschaft gegen&#252;ber dem Abnehmer abgesprochen wird, aber auch etwa f&#252;r das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.68 (NJW 68 269, 273), in dem der Bundesgerichtshof einem Vertrieb unter einem Markenzeichen &#8211; in jenem Fall Impfstoff - die Garantiewirkung abspricht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\">93</a></dt>\n<dd><p>bb) Die Frage, ob hier &#252;berhaupt die Voraussetzungen f&#252;r den Eintritt eines Garantiefalles aufgrund Nichteinhaltung der von der vermeintlichen Garantie betroffenen Vorschriften erf&#252;llt sind, und der Umstand, dass die Rechtsfolgen der Garantie in der &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht einmal im Ansatz beschrieben sind, k&#246;nnen danach au&#223;er Betracht bleiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_94\">94</a></dt>\n<dd><p>c) Auch das Vorliegen eines gesonderten Auskunftsvertrages, das der Kl&#228;ger ebenfalls aus den Ausf&#252;hrungen der Autoren Artz/Harke, NJW 2017, 3409 ff., sowie aus dem als Anlage K 96 eingereichten Gutachten des Herrn Harke herleiten m&#246;chte, ist nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_95\">95</a></dt>\n<dd><p>Artz/Harke begr&#252;nden die Annahme eines Auskunftsvertrages damit, dass zun&#228;chst die in der &#220;bereinstimmungsbescheinigung enthaltene Auskunft f&#252;r den Empf&#228;nger erkennbar von erheblicher Bedeutung und bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umst&#228;nde des Einzelfalles auch zu ber&#252;cksichtigen sei, ob der Auskunftgeber &#8222;wie ein Garant&#8220; aufgetreten sei (a.a.O. S. 3410).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_96\">96</a></dt>\n<dd><p>Gerade daran aber fehlt es hier, wie soeben unter b, aa) ausgef&#252;hrt worden ist. Unabh&#228;ngig davon verweist das Landgericht, das das Vorliegen eines Auskunftsvertrages mit gleichen Erw&#228;gungen wie das Vorliegen einer Garantie&#252;bernahme verneint, auch in diesem Zusammenhang zu Recht auf den an sp&#228;terer Stelle noch darzulegenden &#246;ffentlich-rechtlichen Zweck der &#220;bereinstimmungsbescheinigung, der den Schaden aus der Verletzung eines Auskunftsvertrages nicht umfasse. Weitere, allein den Auskunftsvertrag betreffende Argumente gegen das landgerichtliche Urteil sind der Berufungsbegr&#252;ndung nicht zu entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_97\">97</a></dt>\n<dd><p>d) Nicht zu beanstanden ist das erstinstanzliche Urteil auch, soweit das Landgericht ausf&#252;hrt, dass dem Kl&#228;ger Anspr&#252;che aus &#167;&#167; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_98\">98</a></dt>\n<dd><p>aa) Entgegen dem Kl&#228;gervorbringen haftet die Beklagte nach diesen Vorschriften&#160;&#160;nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung. Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll (BGH, Urteil vom 12.11.2003, VIII ZR 268/02, zitiert nach juris, Rz.12). Das Landgericht geht dabei zu Recht davon aus, dass Voraussetzung einer derartigen Sachwalterhaftung sowohl ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Zustandekommen des Vertrages als auch die Inanspruchnahme besonderen pers&#246;nlichen Vertrauens sind. Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei &#252;ber das bei der Anbahnung von Gesch&#228;ftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Ma&#223;e Vertrauen f&#252;r sich pers&#246;nlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zus&#228;tzliche, gerade von ihm pers&#246;nlich ausgehende Gew&#228;hr f&#252;r Bestand und Erf&#252;llung des in Aussicht genommenen Rechtsgesch&#228;fts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, zitiert nach juris, Zf. 8 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_99\">99</a></dt>\n<dd><p>Hier fehlt es, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend annimmt, schon an dem erforderlichen unmittelbaren Interesse der Beklagten an dem zwischen der Mutter des Kl&#228;gers und der Fa. M. M. geschlossenen Kaufvertrag, weil das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten daf&#252;r nicht gen&#252;gt. Dem tritt die Kl&#228;gerseite in der Berufungsbegr&#252;ndung nicht in erheblicher Weise entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_100\">100</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger die weitere Begr&#252;ndung des Landgerichts, wonach die Beklagte schon deshalb nicht Sachwalterin sei, weil sie an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen sei, mit der Erw&#228;gung angreift, auf eine Beteiligung an den Vertragsverhandlungen komme es nicht an, sondern lediglich darauf, ob der Dritte in besonderem Ma&#223;e Vertrauen f&#252;r sich in Anspruch nehme, &#252;berzeugt dies nicht. Die Erw&#228;gung des Kl&#228;gers steht n&#228;mlich im Widerspruch zu der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn eine pers&#246;nliche Inanspruchnahme von Vertrauen setzt eine irgendwie geartete Beteiligung des Dritten &#8211; hier der Beklagten - im Vorfeld eines Vertragsschlusses voraus. Daran fehlt es.&#160;&#160;Dagegen spricht hier schon die zeitliche Reihenfolge der Geschehnisse, denn der Kaufvertragsschluss ist rd. 6 Wochen vor der Erstellung der &#220;bereinstimmungsbescheinigung durch die Beklagte erfolgt. Unabh&#228;ngig davon trifft aber auch das vom Kl&#228;ger zur Begr&#252;ndung der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens angef&#252;hrte Argument nicht zu, die offenbar als Grundlage f&#252;r die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens des Kl&#228;gers in die Beklagte angesehene &#220;bereinstimmungsbescheinigung sei der angels&#228;chsischen &#8222;Third-Party-Opinion&#8220; vergleichbar. Denn die Beklagte f&#252;hrt in der Berufungserwiderung zutreffend aus, dass diese Rechtsfigur der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar sei. Den Ausf&#252;hrungen der Beklagten zu dem eigentlichen Zweck der &#8222;Third Party Opinion&#8220;, ein anwaltliches Gutachten solle den Mangel an Publizit&#228;t durch eine anwaltliche Best&#228;tigung ausgleichen, um die Gegenpartei in den Stand zu versetzen, im Vertrauen auf die Richtigkeit der anwaltlichen Erkl&#228;rung Dispositionen zu t&#228;tigen, tritt der Kl&#228;ger nicht entgegen. Dar&#252;ber hinaus ist die Beklagte, wie oben unter 2.b) ausgef&#252;hrt, durch die &#220;bereinstimmungsbescheinigung nicht als Garantin oder wie eine solche bei der Vertragsdurchf&#252;hrung aufgetreten. Der Senat vermag eine Parallele zwischen einer anwaltlichen Best&#228;tigung im Sinne der &#8222;Third Party Opinion&#8220; und der &#220;bereinstimmungsbescheinigung auch deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei der &#220;bereinstimmungsbescheinigung anders als bei einem anwaltlichen Testat um eine kraft Gesetzes zwingend abzugebende Erkl&#228;rung handelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_101\">101</a></dt>\n<dd><p>bb) Anspr&#252;che aus einem vorvertraglichen Vertrauensverh&#228;ltnis stehen dem Kl&#228;ger schlie&#223;lich auch nicht aufgrund des Rechtsinstituts der Prospekthaftung zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_102\">102</a></dt>\n<dd><p>Dieses ist, wie das Landgericht auf Seite 15 des Urteilsabdrucks (Bl. 526 R d.A.) zutreffend ausf&#252;hrt, f&#252;r den Bereich des gesetzlich nicht regulierten und organisierten grauen Kapitalmarkts als Grundlage einer Haftung f&#252;r unrichtige Angaben in Emissionsprospekten entwickelt worden, weil diese in der Regel die einzige dem Anleger zug&#228;ngliche Informationsquelle sind (so der Bundesgerichtshof in st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Urteil vom 31.05.1990, zitiert nach juris, Rz. 14). Das trifft auf den Kauf von Kraftfahrzeugen, insbesondere PKW,&#160;&#160;nicht zu. Die zur Begr&#252;ndung der Berufung herangezogene Erw&#228;gung des Kl&#228;gers, auch PKW-K&#228;ufern st&#252;nden mit Ver&#246;ffentlichungen in Autotest- und Fachzeitschriften f&#252;r Kraftfahrzeuge nur unzureichende Informationsm&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung, weil diese nicht &#252;ber ausreichende Ressourcen verf&#252;gten, um eine vollst&#228;ndige Pr&#252;fung zur Vorschriftsm&#228;&#223;igkeit von Fahrzeugen vorzunehmen, und sich ihre Testergebnisse stets auf die getesteten Einzelfahrzeuge bez&#246;gen, tragen nicht. Die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts, wonach die Grundlagen der Prospekthaftung auf die vorliegende Fallkonstellation nicht &#252;bertragbar sind, bleiben vielmehr zutreffend. Denn der entscheidende Unterschied des hier vorliegenden Falles eines PKW-Kaufs zu den Fallkonstellationen, die zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Prospekthaftung gef&#252;hrt haben, liegt darin, dass Fachzeitschriften und auch wissenschaftliche Ver&#246;ffentlichungen &#252;ber PKW sowie Probefahrten abweichend von Emissionsprospekten durchaus Informationsm&#246;glichkeiten bieten, die unabh&#228;ngig von Eigenangaben des Emittenten oder hier der Herstellerin sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_103\">103</a></dt>\n<dd><p>e) Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers hat das Landgericht auch Anspr&#252;che aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu Recht verneint, weil die Beklagte weder gegen die genannten Vorschriften versto&#223;en hat, noch diese als Schutzgesetze i.S.d. &#167; 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_104\">104</a></dt>\n<dd><p>aa) Zun&#228;chst fehlt es an einem Versto&#223; der Beklagten gegen &#167; 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV. Nach dieser Vorschrift hat der Hersteller als Inhaber einer EG-Typgenehmigung f&#252;r jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG eine &#220;bereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizuf&#252;gen. Sodann aber fehlt es auch an einem Versto&#223; gegen &#167; 27 Abs. 1 EG-FVG, der an &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV ankn&#252;pft und eine Ver&#228;u&#223;erung neuer Fahrzeuge im Inland nur mit g&#252;ltiger &#220;bereinstimmungsbescheinigung zul&#228;sst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_105\">105</a></dt>\n<dd><p>Dem hat die Beklagte Rechnung getragen. Sie kann sich entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers sowohl auf die Wirksamkeit der der &#220;bereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegenden Typgenehmigung als auch auf eine zutreffend erteilte &#220;bereinstimmungsbescheinigung berufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_106\">106</a></dt>\n<dd><p>(1) Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass in dem Fahrzeug eine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut ist. Dabei tritt der Senat schon den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts zu einer Bindungswirkung des von der Beklagten als Anlage B 2 (AB Bekl. I) vorgelegten Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden KBA) vom 15.10.2015 unter A. 4. a), aa), aaa) der Entscheidungsgr&#252;nde bei. Jedenfalls aber ist den Ausf&#252;hrungen des Landgerichts unter A. 4. a), aa) bbb) der Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils beizutreten, wonach eine unzul&#228;ssige Abschalteinrichtung auch unabh&#228;ngig von der Bindungswirkung des Bescheides des KBA zu bejahen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_107\">107</a></dt>\n<dd><p>(2) Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn selbst bei anzunehmender Unzul&#228;ssigkeit der Abschaltvorrichtung liegt kein Versto&#223; gegen &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs.1 EG-FGV vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_108\">108</a></dt>\n<dd><p>(a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass das zust&#228;ndige KBA der Beklagten die hier ma&#223;gebliche Typgenehmigung &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; erteilt hat. Weder die Wirksamkeit der &#220;bereinstimmungsbescheinigung noch diejenige der zugrundeliegenden Typgenehmigung werden durch die Annahme einer unzul&#228;ssigen Abschaltvorrichtung ber&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_109\">109</a></dt>\n<dd><p>Die Gr&#252;nde f&#252;r das Erl&#246;schen dieser Genehmigung sind in &#167; 7 Abs. 1 EG-FGV, der Art. 17 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG umsetzt, geregelt. Danach erlischt die der &#220;bereinstimmungsbescheinigung zugrunde liegende Typgenehmigung dann, wenn neue Anforderungen eines f&#252;r das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2007/46/EG f&#252;r die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine &#196;nderung der Genehmigung nicht m&#246;glich ist, oder aber bei endg&#252;ltiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs; dazu ist hier &#8211; auch unter Ber&#252;cksichtigung des Kl&#228;gervortrags &#8211; nichts ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_110\">110</a></dt>\n<dd><p>(b) Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist die der &#220;bereinstimmungsbescheinigung vom 07.07.2010 (Anlage K 3, AB Kl. I)&#160;&#160;&#160;zugrundeliegende Typgenehmigung nicht kraft Gesetzes gem. &#167;&#167; 19 Abs. 2, Abs. 7 StVZO erloschen. Es fehlt sowohl am Vorliegen eines an dieser Stelle geregelten Erl&#246;schensgrundes f&#252;r die Typgenehmigung als auch am Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r das in &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 geregelte Erl&#246;schen der Betriebserlaubnis bei &#196;nderungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_111\">111</a></dt>\n<dd><p>(aa) Auch insoweit steht schon die Bindungswirkung des Bescheides des KBA vom 15.10.2015, der von einem Fortbestand der Typgenehmigung ausgeht, deren Erl&#246;schen entgegen, wie die Kammer zu Recht unter A. 4. a) bb) aaa) des Urteils ausf&#252;hrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_112\">112</a></dt>\n<dd><p>(bb) Unabh&#228;ngig davon geht das Landgericht aber auch zutreffend davon aus, dass das Erl&#246;schen der Betriebserlaubnis nicht zum Erl&#246;schen der allgemein erteilten Typgenehmigung f&#252;hren kann, weil die Vorschrift nur den Einzelfall und nicht alle von der Typgenehmigung erfassten Fahrzeuge betreffen kann; diese Auffassung wird im Ergebnis auch vom Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 13.12.2017, 3 A 59/17, zitiert nach juris, Rz. 57,59, geteilt: &#167; 19 Abs. 7 StVZO sei dahin zu verstehen, dass die Vorschrift bei nachtr&#228;glicher &#196;nderung des Einzelfahrzeugs bewirke, dass die von der EG-Typgenehmigung in Verbindung mit der ausgestellten &#220;bereinstimmungsbescheinigung ausgehende Rechtsscheinwirkung, das Fahrzeug stehe mit den ma&#223;geblichen Vorschriften in Einklang, beseitigt werde. Der auf das Einzelfahrzeug bezogenen Wirkung des &#167; 19 Abs. 7 StVZO tritt auch der Kl&#228;ger nicht entgegen (Berufungsbegr&#252;ndung vom 14.03.2018, Rz. 43).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_113\">113</a></dt>\n<dd><p>Soweit er gleichwohl aus &#167; 19 Abs. 2 StVZO, dessen entsprechende Anwendung auf die Typgenehmigung in &#167; 19 Abs. 7 StVZO geregelt ist, den Schluss ziehen will, dass die auf das Fahrzeug des Kl&#228;gers bezogene Typgenehmigung (in der Terminologie des Kl&#228;gers als EG-Betriebserlaubnis bezeichnet) infolge der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzul&#228;ssigen Abschaltvorrichtung erloschen sei, kann dem nicht gefolgt werden.&#160;&#160;Ein in Art. 17 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG, &#167; 7 EG-FGV ungenannt gebliebener Erl&#246;schensgrund sollte mit Einf&#252;hrung des &#167; 19 Abs. 7 StVZO n&#228;mlich nicht geschaffen werden. Dies hat das Landgericht in &#252;berzeugender Weise in seinen Entscheidungsgr&#252;nden (Seiten 28 f. des Urteilsabdrucks) unter Hinweis auf die Bundesratsdrucksache 629/93 (Anlage B 19, AB Bekl. I) herausgearbeitet. Dem tritt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfassend bei.&#160;&#160;&#220;berzeugend ist in diesem Zusammenhang auch die weitere historische und systematische Auslegung des &#167; 19 Abs. 7 StVZO durch das Landgericht, wonach die Einf&#252;hrung des &#167; 19 Abs. 7 StVZO im Jahr 1994 nicht der Umsetzung des Art. 13 der erst 13 Jahre sp&#228;ter erlassenen VO (EG) 715/2007 gedient haben kann und der nationale Gesetzgeber die Folgen der Nicht&#252;bereinstimmung von Typgenehmigung und &#220;bereinstimmungsbescheinigung in &#167; 25 EG-FGV geregelt hat.&#160;&#160;Danach kommt ein Erl&#246;schen der Typgenehmigung kraft Gesetzes nicht in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_114\">114</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger in der Berufungsbegr&#252;ndung die Auffassung vertritt, die &#8222;Auslegung des &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 im Lichte des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 46/2007/EG&#8220; m&#252;sse zu dem von ihm gew&#252;nschten Ergebnis f&#252;hren, und er insoweit die Anforderungen darauf reduziert, dass das jeweilige Fahrzeug den geltenden Vorschriften nicht entspreche (Berufungsbegr&#252;ndung vom 06.12.2017, Rz.44), vermag dies die landgerichtlichen Ausf&#252;hrungen im Ergebnis nicht infrage zu stellen. Die Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs verlangt von einem nationalen Gericht aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Aussch&#246;pfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einr&#228;umt, soweit wie m&#246;glich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um den mit der Richtlinie verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004, C 397 &#8211; C 403/01, zitiert nach juris, Rz. 113;&#160;&#160;BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, zitiert nach juris, Rz. 19, jeweils zu den Vorg&#228;ngervorschriften Art. 249 Abs. 3 EG sowie Art. 10 EG). Soweit sich dieses Gebot nicht im Wege einer Gesetzesauslegung im engeren Sinne, also einer Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts, umsetzen l&#228;sst, verlangt der Europ&#228;ische Gerichtshof auch mehr als eine blo&#223;e Auslegung im engeren Sinne.&#160;&#160;Der Europ&#228;ische Gerichtshof geht n&#228;mlich nicht von einem Begriff der Auslegung im Sinne des deutschen Rechtsverst&#228;ndnisses aus; der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies n&#246;tig und m&#246;glich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Dies setzt allerdings eine planwidrige Unvollst&#228;ndigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Rzn. 20-22). Daran fehlt es hier. Die etwaige Regelungsl&#252;cke ist durch den Erlass der EG-FGV vom 03.02.2011 mit ihren die Nicht&#252;bereinstimmung der EG-Typgenehmigung und der EG- &#220;bereinstimmungsbescheinigung bzw. das Fehlen einer g&#252;ltigen &#220;bereinstimmungsbescheinigung regelnden &#167;&#167; 25, 27 Abs. 1 EG-FGV gef&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_115\">115</a></dt>\n<dd><p>Zu einer abweichenden Wertung f&#252;hrt auch nicht die Argumentation des Kl&#228;gers, auch das KBA habe in dem vor dem Verwaltungsgericht Schleswig anh&#228;ngig gewesenen Verfahren 3 A 59/17 die Auffassung vertreten, dass von einer &#8222;&#196;nderung&#8220; i.S.d. &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO dann auszugehen sei, wenn Abweichungen im Vergleich zu den Festlegungen in der EG-Typgenehmigung vorgenommen w&#252;rden. Der an dieser Stelle zitierte Satz</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_116\">116</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;&#167; 19 Abs. 2-6 regeln sodann, was passiert, wenn z.B. an einem konkreten Fahrzeug &#196;nderungen in Abweichung zu der dem Fahrzeugtyp zugrunde liegenden EG-Typgenehmigung oder nationalen ABE vorgenommen werden bzw. unter welchen Voraussetzungen solche &#196;nderungen am konkreten Fahrzeug zul&#228;ssig sind.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_117\">117</a></dt>\n<dd><p>ist aus dem Zusammenhang gerissen und l&#228;sst, wie auch die Beklagte vermerkt,&#160;&#160;eine solche Deutung nicht zu. Ma&#223;gebend ist im &#220;brigen der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegte Bescheid des KBA vom 15.10.2015, in dem dieses gerade nicht von einer Unwirksamkeit der Typgenehmigung ausgeht, sondern von den M&#246;glichkeiten des &#167; 25 Abs. 2 EG-FGV Gebrauch gemacht und Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung erlassen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_118\">118</a></dt>\n<dd><p>(cc) Unabh&#228;ngig vom Fehlen eines gesetzlichen Erl&#246;schensgrundes f&#252;r die Typgenehmigung fehlt es aber auch am Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r eine unzul&#228;ssige &#196;nderung i.S.d. &#167; 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO. Auch insoweit erweist sich die Auffassung des Landgerichts, dass &#8222;&#196;nderungen&#8220; im Sinne des &#167; 19 Abs. 2 Nr. 3 nur solche sind, die <span style=\"text-decoration:underline\">nach</span> Abschluss des Herstellungsprozesses und Verlassen des Verantwortungsbereichs des Herstellers vorgenommen werden, als zutreffend (Urteilsabdruck S. 31/33). Der Begriff der &#196;nderung beinhaltet n&#228;mlich das Vorhandensein eines Ursprungszustands und damit eines Vergleichsma&#223;stabs f&#252;r die &#196;nderung. Soweit der Kl&#228;ger in der Berufungsbegr&#252;ndung dieser Argumentation des Landgerichts entgegentritt, greift dies nicht durch. Zum einen l&#228;sst das Landgericht die Frage offen, ob &#252;berhaupt &#196;nderungen vorgenommen worden sind. Zum anderen &#252;berzeugen die weiter vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte aus der Entstehungsgeschichte des &#167; 19 Abs. 2 StVZO in der hier ma&#223;gebenden Fassung. F&#252;r &#252;berzeugend h&#228;lt der Senat dabei insbesondere die Ber&#252;cksichtigung der gesetzgeberischen Motive, die zu der &#196;nderung des &#167; 19 Abs. 7 StVZO gef&#252;hrt haben. In der Bundesratsdrucksache 629/93 (von der Beklagten auszugsweise als Anlage B 19 vorgelegt, AB I) hei&#223;t es dazu auf Seite 15, die (vorgesehenen) &#196;nderungen seien wegen der &#220;berarbeitung des Verfahrens [der StVZO] bei <span style=\"text-decoration:underline\">nachtr&#228;glichen</span> &#196;nderungen erforderlich geworden. Als Pr&#252;fungsergebnis und damit Grund f&#252;r die vorgesehenen &#196;nderungen wird unter anderem angef&#252;hrt, die bisherigen EU-Vorschriften betr&#228;fen keine Ver&#228;nderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen. Die weiteren Ausf&#252;hrungen der Bundesratsdrucksache, insbesondere auf deren Seiten 19 und 20, stehen dem nicht entgegen. Dies gilt insbesondere f&#252;r den Passus auf Seite 20, in dem es hei&#223;t, dass die Vorschriften des &#167; 19 Abs. 2 (neu) StVZO auch f&#252;r &#196;nderungen gelten sollten, die vor Zulassung (Zuteilung eines Kennzeichens) oder w&#228;hrend einer vor&#252;bergehenden Stilllegung des Fahrzeugs vorgenommen w&#252;rden. Der Senat tritt den hierzu gemachten Ausf&#252;hrungen des Landgerichts auf Seite 33 f. des Urteilsabdrucks, die er f&#252;r &#252;berzeugend h&#228;lt, zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfassend bei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_119\">119</a></dt>\n<dd><p>Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass hier eine nachtr&#228;gliche &#196;nderung im Sinne des &#167; 19 Abs. 2 StVZO, die zu einem Erl&#246;schen der Betriebserlaubnis f&#252;hren w&#252;rde, schon gar nicht vorliegt. Soweit der Kl&#228;ger bestreitet, dass das im Typgenehmigungsverfahren zur Pr&#252;fung vorgestellte Fahrzeugmuster bereits &#252;ber die Umschaltlogik - n&#228;mlich die abgasbeeinflussende Software &#8211; verf&#252;gt habe, ist dies unerheblich. Denn nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen ist ma&#223;geblich, dass das Fahrzeug bei Auslieferung bereits &#252;ber die Software verf&#252;gte. Das aber ist unstreitig; darauf fu&#223;t letztlich die gesamte vom Kl&#228;ger erhobene Klage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_120\">120</a></dt>\n<dd><p>Eine entsprechende Anwendung des &#167; 19 Abs. 2, Abs. 7 StVZO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an der daf&#252;r erforderlichen planwidrigen Regelungsl&#252;cke. Diese hat der Gesetzgeber durch die Einf&#252;hrung des &#167; 25 EG-FGV mit seinem differenzierten Ma&#223;nahmesystem geschlossen. Gest&#252;tzt wird dieses Ergebnis letztlich auch durch die Ausf&#252;hrungen des Europ&#228;ischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.10.2018, C &#8211; 668/16. Die Ausf&#252;hrungen zum Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Sicherstellung der &#220;bereinstimmung von Fahrzeug und EG-Typgenehmigung (a.a.O. Rz. 69) sowie zum Recht der Mitgliedstaaten, ggfs. mit dem Entzug der Typgenehmigung zuzuwarten (a.a.O. Rz. 71), implizieren eine Wirksamkeit der Typgenehmigung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_121\">121</a></dt>\n<dd><p>(dd) Zur Unwirksamkeit der Typgenehmigung f&#252;hrt auch nicht eine m&#246;gliche Teilunwirksamkeit der Typgenehmigung aufgrund des Einbaus einer unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 1, 2 der VO (EG) 715/2007. Soweit der Kl&#228;ger meint, die aufgrund der VO (EG) 692/2008 erteilte Emissionstypgenehmigung sei aufgrund des Einbaus der unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 erloschen und dies f&#252;hre gem. &#167; 44 Abs. 4 VwVfG zur Gesamtnichtigkeit der Typgenehmigung, steht dem die &#252;berzeugende Argumentation des Landgerichts auf S. 25f des angefochtenen Urteils entgegen, dass die VO (EG) 692/2008 ausschlie&#223;lich eine &#8211; der allgemeinen Typgenehmigung vorgelagerte &#8211; spezifische Typgenehmigung &#8222;in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgeh&#228;useemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen&#8220; betrifft. Unter dieser Voraussetzung kommt eine Teilnichtigkeit nach &#167; 44 Abs. 4 VwVfG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift dann Anwendung findet, wenn ein Teil eines Verwaltungsaktes unwirksam ist, nicht hingegen, wenn es &#8211; wie hier - um zwei Teilakte geht, deren einer Voraussetzung f&#252;r den Erlass des anderen ist (vgl. Stelkens-Bonk-Sachs, VwVfG, 8.Aufl., Rz. 195 zu &#167; 44; Kopp-Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., Rz. 63 zu &#167; 44). Dies muss hier umso mehr gelten, als die Emissions-Typgenehmigung und die Gesamttypgenehmigung nicht zwingend von derselben Beh&#246;rde erteilt werden m&#252;ssen; denn die zust&#228;ndigen Genehmigungsbeh&#246;rden werden nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2007/46/EG von den Mitgliedsstaaten bestimmt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_122\">122</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r eine entsprechende Anwendung des &#167; 44 Abs. 4 VwVfG auf den vorliegenden Fall ist kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungsl&#252;cke, denn dadurch w&#252;rde das differenzierte Regelungssystem der &#167;&#167; 7, 18, 25 ff. EG-FGV, die der Umsetzung der Richtlinie 2007/46 EG dienen, unterlaufen. Insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2007/46 EG, auf dem &#167; 7 EG-FGV beruht, sollte aber offensichtlich durch die VO (EG) 692/2008 nicht ge&#228;ndert werden, da sie trotz der Formulierung &#8222;verliert &#8230; automatisch ihre G&#252;ltigkeit&#8220;&#160;&#160;in Art. 5 Nr. 10 keine Regelung dahingehend trifft, dass Art. 17 der Richtlinie 2007/46/EG, der ebenso wie die ihn umsetzenden Vorschriften der EG-FGV f&#252;r die Gesamttypgenehmigung nur die bereits er&#246;rterten, im vorliegenden Fall nicht einschl&#228;gigen Erl&#246;schensgr&#252;nde vorsieht, nicht mehr gelten soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_123\">123</a></dt>\n<dd><p>(c) Ein Versto&#223; gegen &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV folgt auch nicht daraus, dass die &#220;bereinstimmungsbescheinigung wegen fehlender vollst&#228;ndiger &#220;bereinstimmung des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs als ung&#252;ltig zu betrachten w&#228;re und die &#220;bereinstimmungsbescheinigung deshalb nicht h&#228;tte erteilt werden d&#252;rfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_124\">124</a></dt>\n<dd><p>(aa) Dies gilt ungeachtet der vom Landgericht bejahten nicht vollst&#228;ndigen &#220;bereinstimmung des an den Kl&#228;ger ver&#228;u&#223;erten Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_125\">125</a></dt>\n<dd><p>Denn weder &#167; 6 Abs. 1 noch &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV setzen voraus, dass die &#220;bereinstimmungsbescheinigung materiell die &#220;bereinstimmung mit allen inhaltlichen Rechtsvorschriften best&#228;tigt. Nach der in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung &#252;berwiegend vertretenen Auffassung liegt ein der Typgenehmigung entsprechendes Fahrzeug vielmehr dann vor, wenn die formalen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 46/2007/EG eingehalten sind, nicht aber wird die inhaltliche &#220;bereinstimmung aller Merkmale des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ vorausgesetzt (vgl. zustimmend zu der hier angefochtenen Entscheidung auch&#160;&#160;VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 24.01.2018, 6 K 12341/17, zitiert nach juris, Rz. 291 f.; Armbr&#252;ster, NJW 2018, 3481 m.w.N. in Fu&#223;note 9). Begr&#252;ndet wird dies insbesondere mit der Zweistufigkeit des Verfahrens von abstrakter materieller Typgenehmigung und konkreter formaler &#220;bereinstimmungsbescheinigung (vgl. Armbr&#252;ster a.a.O. S. 3481 f.). Dieser Auffassung ist unter Ber&#252;cksichtigung der Auslegung der &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu folgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_126\">126</a></dt>\n<dd><p>Der Wortlaut des &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV, wonach einem Fahrzeug, das einem genehmigten Typ entspricht, eine &#220;bereinstimmungsbescheinigung beizuf&#252;gen ist, l&#228;sst nicht erkennen, welche inhaltlichen Anforderungen an dieses Papier zu stellen sind. Vielmehr l&#228;sst die Verwendung des Verbums &#8222;legt bei&#8220; auf die vom Hersteller vorzunehmenden T&#228;tigkeiten schlie&#223;en. Soweit der Kl&#228;ger aus dem Wortlaut des &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV folgert, der Begriff &#8222;entsprechendes Fahrzeug&#8220; besage im Gegensatz zu der vom Landgericht gew&#228;hlten Formulierung der &#8222;Zuordnung&#8220;, dass das mit einer &#220;bereinstimmungsbescheinigung zu versehende Fahrzeug tats&#228;chlich auch dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen m&#252;sse, vermag der Wortlaut des &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV allein diesen Schluss nicht zulassen. Soweit der Kl&#228;ger weiter dem Verbum &#8222;legt bei&#8220; entnehmen m&#246;chte, dass hieraus die Notwendigkeit einer vollst&#228;ndigen inhaltlichen &#220;bereinstimmung des von der Typgenehmigung umfassten und des mit der &#220;bereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs folge, gibt dies die Formulierung der Vorschrift gerade nicht her. Sie beschreibt vielmehr lediglich das Erfordernis eines formalen Vorgangs. Systematisch mag f&#252;r die Auslegung des Landgerichts, wie auf Seite 37 des Urteilsabdrucks ausgef&#252;hrt, zudem die Regelung des &#167; 6 Abs. 2 EG-FGV sprechen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_127\">127</a></dt>\n<dd><p>Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Einbeziehung des Wortlauts der an die Verpflichtung gem. &#167; 6 Abs. 1 EG-FGV ankn&#252;pfenden Vorschrift des &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV. &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV verwendet den Begriff der &#8222;G&#252;ltigkeit&#8220; der &#220;bereinstimmungsbescheinigung, ohne dass dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen w&#228;re, ob dieser dem Wortsinn entsprechend im Sinne von formell wirksam oder im Sinne von materiell und damit inhaltlich richtig zu verstehen w&#228;re. Dies ergibt sich indes aus der Ber&#252;cksichtigung des Wortlauts sowie der Systematik der Vorschriften, deren Umsetzung die &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV dienen. Dies sind die Artt. 26, 18 der Richtlinie 2007/46/EG.&#160;&#160;Soweit der Kl&#228;ger auf Art. 26 Abs. 1 der genannten Richtlinie verweist, spricht der dort genannte Begriff der &#8222;G&#252;ltigkeit&#8220; im Zusammenhang mit den Formalanforderungen der Abs&#228;tze 2-6 des Art. 18 der Richtlinie eindeutig f&#252;r ein formales Verst&#228;ndnis des G&#252;ltigkeitsbegriffs.&#160;&#160;Zudem &#252;berzeugen die Ausf&#252;hrungen des Landgerichts zur &#220;bersetzung des Begriffs der G&#252;ltigkeit in die englische und franz&#246;sische Sprache, denen der Senat nach eigener kritischer Pr&#252;fung beitritt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_128\">128</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r das Erfordernis eines lediglich formalen Verst&#228;ndnisses des G&#252;ltigkeitsbegriffs sprechen schlie&#223;lich die weitere Systematik und die Entstehungsgeschichte der die Richtlinie 2007/46/EG umsetzenden EG-FGV, insbesondere das Verh&#228;ltnis des &#167; 37 EG-FGV zu &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV. Soweit das Landgericht auf Seite 43 des Urteilsabdrucks in diesem Zusammenhang aus der Bundesratsdrucksache 190/09 zitiert, zeigt dieses Zitat eindeutig, dass bestimmte Verst&#246;&#223;e im Rahmen des (Typ-) Genehmigungsverfahrens, wie die Vorlage gef&#228;lschter Pr&#252;fergebnisse oder technischer Spezifikationen, die in der Regel vors&#228;tzlich begangen werden, nicht von &#167; 37 (und damit auch nicht von &#167; 27 Abs. 1) EG-FGV erfasst werden sollten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_129\">129</a></dt>\n<dd><p>Das hiergegen vom Kl&#228;ger vorgebrachte Argument, dies &#252;berzeuge nicht, weil es hier nicht darum gehe, welche Angaben die Beklagte im Zulassungsverfahren gemacht habe, sondern darum, dass sie Fahrzeuge in den Verkehr gebracht habe, die nicht mit dem genehmigten Typ &#252;bereinstimmten (Berufungsbegr&#252;ndung vom 06.12.2017, Rzn. 71,72), tr&#228;gt nicht. Denn der eigentliche Unrechtsgehalt dessen, was auch der Kl&#228;ger der Beklagten vorwirft, liegt, wie auch die Beklagte zu Recht auf S. 44 der Berufungserwiderung bemerkt, im Verschweigen der unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtung und nicht etwa erst im Verkauf der (zugelassenen und genutzten) Fahrzeuge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_130\">130</a></dt>\n<dd><p>Auch der Zweck der &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gebietet es, von einem materiellen Verst&#228;ndnis des G&#252;ltigkeitsbegriffs abzusehen. W&#228;re die &#220;bereinstimmungsbescheinigung nur g&#252;ltig/wirksam, wenn sie inhaltlich richtig w&#228;re, so verfehlte sie n&#228;mlich ihren Zweck. Dieser besteht in der Vereinfachung und Formalisierung des Zulassungsverfahrens; die &#220;bereinstimmungsbescheinigung soll es den Zulassungsbeh&#246;rden gerade erm&#246;glichen, das einzelne Fahrzeug zuzulassen, ohne die bereits vom KBA im Genehmigungsverfahren gepr&#252;ften materiellen Anforderungen erneut pr&#252;fen zu m&#252;ssen (VG D&#252;sseldorf, a.a.O. Rz. 292).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_131\">131</a></dt>\n<dd><p>Dem gegen&#252;ber vermag die sowohl von Klinger in dem vom Kl&#228;ger vorgelegten Rechtsgutachten (K 49, AB Kl. III) als auch vom Landgericht Augsburg in seinem Urteil vom 29.01.2918, 82 O 4497/16, zitiert nach juris, Rz. 68 ff., und auch vom Kl&#228;ger selbst vertretene Auffassung nicht zu &#252;berzeugen. Diese st&#252;tzt sich letztlich darauf, dass es nicht in der Macht privater Hersteller von Kraftfahrzeugen liegen k&#246;nne, die Voraussetzungen f&#252;r den Hoheitsakt der Zulassung zu schaffen (LG Augsburg, a.a.O. Rzn. 73/74). Diese Auffassung ist n&#228;mlich mit dem Ziel, eine doppelte Pr&#252;fung im Zulassungsverfahren zu vermeiden, gerade nicht in &#220;bereinstimmung zu bringen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_132\">132</a></dt>\n<dd><p>Etwas Anderes ergibt sich weder aus der vom Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 10.12.2018 zur Begr&#252;ndung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 04.10.2018 (C-668/18), noch aus einer richtlinienkonformen Auslegung der &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_133\">133</a></dt>\n<dd><p>Aus der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 04.10.2018, C-668/16, zitiert nach Juris, Rzn. 86 f., ist nicht der allgemeine Schluss zu ziehen, dass Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG materiell die Anforderung an die vom Hersteller dem ver&#228;u&#223;erten Fahrzeug beigef&#252;gte &#220;bereinstimmungsbescheinigung stelle, dass diese nur bei vollst&#228;ndiger &#220;bereinstimmung mit dem gelieferten Typ als g&#252;ltig angesehen werden d&#252;rfe. Zwar f&#252;hrt der Europ&#228;ische Gerichtshof darin aus, nach den in Artt. 5 und 18 der Richtlinie 2007/46/EG normierten Herstellerpflichten seien die Hersteller u.a. f&#252;r die Sicherstellung der &#220;bereinstimmung der Produktion und die Ausstellung der &#220;bereinstimmungsbescheinigung verantwortlich, die jedem Fahrzeug beizulegen sei (a.a.O. Rz. 86), die in Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Sanktionen sollten auch gew&#228;hrleisten, dass der K&#228;ufer eines Fahrzeugs im Besitz einer &#220;bereinstimmungsbescheinigung sei, die es ihm erlaube, das Fahrzeug gem. Anhang IX der Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zus&#228;tzliche technische Unterlagen vorlegen zu m&#252;ssen (a.a.O. Rz.87), doch folgt daraus nichts Anderes. Denn gerade der letzte Satz zeigt eindeutig auf, dass es letztlich um ein nach Erteilung der Typgenehmigung komplikationsloses Zulassungsverfahren geht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_134\">134</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen ist der der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs zugrunde liegende Fall dem vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, als es dort nicht um die Verletzung von Herstellerpflichten, sondern um die dem Mitgliedsstaat bei unzweifelhaft w&#228;hrend der laufenden Produktion eingetretener Abweichung der Bauweise von der erteilten Typgenehmigung obliegenden Pflichten ging.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_135\">135</a></dt>\n<dd><p>Anlass f&#252;r eine erweiternde (rechtsfortbildende) richtlinienkonforme Auslegung besteht angesichts der bereits vertretenen Auffassung zum Verh&#228;ltnis der &#167;&#167; 25, 27 EG-FGV, die der Kl&#228;ger auch in diesem Zusammenhang nochmals infrage stellt, nicht. Der Kl&#228;ger f&#252;hrt dazu aus, in &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV sei ein Ver&#228;u&#223;erungsverbot enthalten, zu dessen Sanktionierung auf &#167; 25 Abs. 3 EG-FGV zur&#252;ckgegriffen werden m&#252;sse. Die Vorschrift sei mithin, auch wenn zur &#220;berwindung des in &#167; 27 Abs. 1 EG-FGV enthaltenen Ver&#228;u&#223;erungsverbots ein Versto&#223; gegen die Vorschrift anzunehmen sei, alles andere als &#252;berfl&#252;ssig (Berufungsbegr&#252;ndung vom 06.12.2017, Rz. 68). Nach der Lesart des Landgerichts k&#246;nne der Hersteller selbst bei Entzug der EU-Typgenehmigung Fahrzeuge weiter mit formell ordnungsgem&#228;&#223;er &#220;bereinstimmungsbescheinigung versehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_136\">136</a></dt>\n<dd><p>Diese Auffassung trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass &#167; 25 EG-FGV mit seinem differenzierten Eingriffsinstrumentarium zugunsten des KBA alle Fahrzeuge, die sich noch im Zugriffsbereich des Herstellers befinden, erfasst, zugleich aber auch k&#252;nftig noch zu produzierende. In diesem Sinne ist auch das Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 13.12.2017, 3 A 59/17, Rz. 62ff, zu verstehen, wonach (selbst) das Erl&#246;schen der G&#252;ltigkeit der EU-Typgenehmigung nach Art. 7 Abs. 1 EG-FGV keine unmittelbare Auswirkung auf die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der w&#228;hrend der G&#252;ltigkeit entsprechend hergestellten Fahrzeuge habe, allerdings das Recht zur Erstellung von &#220;bereinstimmungsbescheinigungen erl&#246;sche, um zu verhindern, dass der Hersteller noch den Rechtsschein gem. &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 FZV setzen darf. Gleichzeitig blieben aber auch in einem solchen Fall Rechtswirkungen der EG-Typgenehmigung bestehen, wie sich aus &#167; 25 Abs. 2 EG-FGV ergebe (a.a.O. Rz. 64f.). Die Voraussetzungen des &#167; 7 Abs. 1 EG-FGV liegen hier aber unzweifelhaft nicht vor. Im &#220;brigen ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass das KBA innerhalb dieses Instrumentariums von &#167; 25 Abs. 3 EG-FGV keinen Gebrauch gemacht hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_137\">137</a></dt>\n<dd><p>bb) Unabh&#228;ngig von den vorstehenden Ausf&#252;hrungen zu aa) ist aber auch der Schutzgesetzcharakter der &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu verneinen, so dass der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Anspruch aus &#167; 823 Abs. 2 BGB auch am Fehlen eines Schutzgesetzes scheitert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_138\">138</a></dt>\n<dd><p>(1) Schutzgesetz im Sinne von &#167; 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu sch&#252;tzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1963 &#8211; V ZR 201/61 &#8211;, BGHZ 40, 306-312, R. 1, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 &#8211; II ZR 218/03 &#8211;, BGHZ 160, 134-149 R. 21, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 &#8211; I ZR 136/09 &#8211;, BGHZ 188, 326-351, R. 18, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 &#8211; XI ZR 51/10 &#8211;, BGHZ 192, 90-118, R.21, zitiert nach juris). Der Schutz eines Einzelnen ist dabei nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot &#252;bertritt und sein Rechtsinteresse beeintr&#228;chtigt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1963 &#8211; V ZR 201/61 &#8211;, BGHZ 40, 306-312, R. 2, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 &#8211; I ZR 136/09 &#8211;, BGHZ 188, 326-351, R. 18, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 &#8211; XI ZR 51/10 &#8211;, BGHZ 192, 90-118, R.21, zitiert nach juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_139\">139</a></dt>\n<dd><p>(2) Auf die Schutzgesetzeigenschaft ist auch im europarechtlichen Kontext nicht zu verzichten. Der in der Zitatstelle bei Wagner in MK, 7. Aufl., Rz. 481 zu &#167; 823 BGB, vertretenen Auffassung, wonach es im europarechtlichen Kontext auf den den Schutzgesetzcharakter kennzeichnenden Individualschutz nicht ankomme und im &#220;brigen eine unionsrechtskonforme Auslegung des unmittelbar geltenden EU-Rechts sowie des Transformationsrechts zu erfolgen habe, ist nicht zu folgen. Dies gilt zun&#228;chst deshalb, weil die von Wagner, a.a.O. angef&#252;hrten Urteile inhaltlich nur den Spezialbereich des Wettbewerbsrechts betreffen und deshalb nicht als allgemein g&#252;ltig angesehen werden k&#246;nnen; den darauf bezogenen Ausf&#252;hrungen des Landgerichts (Urteilsabdruck S. 44 oben) tritt der Kl&#228;ger mit der Berufung schon nicht entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_140\">140</a></dt>\n<dd><p>Unabh&#228;ngig davon ist aus dem Zusammenhang des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2015 (VII ZR 36/14, zitiert nach juris, Rz. 20) im sog. Brustimplantatefall im Zusammenhang mit der darauf ergangenen Vorabentscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 16.02.2017, C-219/15 (zitiert nach juris, Rz.n. 55-60), nicht abzuleiten, dass die im nationalen Recht erforderliche Schutzgesetzeigenschaft im europarechtlichen Kontext &#252;berfl&#252;ssig ist, sondern es im Gegenteil im Rahmen des &#167; 823 Abs. 2 BGB eines Schutzgesetzes zugunsten des jeweils Gesch&#228;digten bedarf. Der Senat tritt den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts in den Entscheidungsgr&#252;nden seines Urteils zu A. 4 b) aa) (Seiten 44-46 des Urteilsabdrucks) zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich bei; diese werden mit der Berufung aber auch vom Kl&#228;ger nicht infrage gestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_141\">141</a></dt>\n<dd><p>(3) Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist aber auch davon auszugehen, dass den &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FVG eine individualsch&#252;tzende Wirkung im Sinne der vorstehend unter (1) genannten Kriterien nicht innewohnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_142\">142</a></dt>\n<dd><p>(a) Neben den der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG dienenden Vorschriften der EG-FGV kann allerdings die Richtlinie nicht unmittelbar als Schutzgesetz herangezogen werden. Zwar kommt als Schutzgesetz auch in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht der Europ&#228;ischen Union in Betracht (BGH Urteil vom 10.02.2011, I ZR 136/09, zitiert nach juris, Rz. 17). Dies gilt jedoch nicht f&#252;r die hier vorliegende Richtlinie. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV&#160;&#160;unterscheidet sich eine Richtlinie von einer Verordnung n&#228;mlich dadurch, dass sie nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU gilt, sondern der Umsetzung in nationales Recht bedarf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_143\">143</a></dt>\n<dd><p>(b) Soweit dem gegen&#252;ber die Vorschriften der VO (EG) 715/2007 &#252;ber die Zulassung von Fahrzeugen sowie Abschalteinrichtungen (insbesondere die als verletzte Normen in Betracht kommenden Artt. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 (Vorschriften zu einer m&#246;glichen illegalen Abschaltvorrichtung) sowie Art. 4 VO (EG) 715/2007 (Vorschriften zur den allgemeinen Pflichten des Herstellers bei Beantragung einer Typgenehmigung) als Schutzgesetze in Betracht k&#228;men, weil sie i.S.d. unter (a) zitierten Rechtsprechung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltendes Unionsrecht sind, fehlt den genannten Normen die Schutzgesetzeigenschaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_144\">144</a></dt>\n<dd><p>Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach deren einleitenden Bemerkungen (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals in (27) die Harmonisierung des Binnenmarktes / die Vollendung des Binnenmarktes durch Einf&#252;hrung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau (1) als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe f&#252;r Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen (4) beschrieben, doch folgt aus den Ausf&#252;hrungen unter (7), die die Verbesserung der Luftqualit&#228;t in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten (und dem Gewinn an Lebensjahren) nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der europ&#228;ische Gesetzgeber i.S.d. Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote &#252;bertritt und sein Rechtsinteresse beeintr&#228;chtigt, geht damit aus den Vorbemerkungen nicht hervor. Vielmehr spricht stattdessen sogar der Umstand, dass die Ziele in (7) in Beziehung gesetzt werden zu den Auswirkungen der Emissionsgrenzwerte auf die M&#228;rkte und die Wettbewerbsf&#228;higkeit von Herstellern, gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Dies gilt umso mehr, als auch die Regelungen der VO (EG) 715/2007 selbst keinen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen B&#252;rgers aufweisen (so i.E. auch Riehm, DAR 2016, 12, 13). Gerade einen derartigen Bezug zu Individualinteressen sieht der Europ&#228;ische Gerichtshof aber in seiner Vorabentscheidung vom 16.02.2017, C &#8211; 219/15, zitiert nach juris, Rzn. 55, 56, als Erfordernis f&#252;r eine Schutzgesetzeigenschaft an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_145\">145</a></dt>\n<dd><p>(c)&#160;&#160;Die die Richtlinie in nationales Recht umsetzenden Vorschriften der EG-FGV, insbesondere deren &#167;&#167; 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV scheiden als Schutzgesetze ebenfalls aus, weil sie den Schutz individueller Interessen nicht ber&#252;cksichtigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_146\">146</a></dt>\n<dd><p>Dass der Individualschutz &#8211; hier der Schutz des Verm&#246;gens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs &#8211; im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liegt oder aber aus deren Auslegung unter Ber&#252;cksichtigung der zugrunde liegenden Richtlinie 2007/46/EG folgt, ist nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_147\">147</a></dt>\n<dd><p>(aa) Ma&#223;gebend daf&#252;r sind zun&#228;chst die Erw&#228;gungsgr&#252;nde (2), (4) und (23) der Richtlinie 2007/46/EG. Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung des europ&#228;ischen Binnenmarktes ist; dar&#252;ber hinaus sollte sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Individualinteressen, vor allem das Verm&#246;gensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erw&#228;hnung<em>.</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_148\">148</a></dt>\n<dd><p>Sonstige Erw&#228;gungsgr&#252;nde der Richtlinie, insbesondere die unter Nrn. 14 und 17 genannten, lassen anderweitige R&#252;ckschl&#252;sse nicht zu. Diese betreffen, soweit sie denn &#252;ber die bereits genannten Erw&#228;gungsgr&#252;nde hinausgehen, ausschlie&#223;lich weitere Allgemeing&#252;ter, n&#228;mlich ein hohes Umweltschutzniveau, den Schutz der (allgemeinen) Gesundheit und den Schutz der Verbraucher, ohne dass der Verm&#246;gensschutz des Einzelnen darin angesprochen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_149\">149</a></dt>\n<dd><p>(bb) Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Zweck der Artt. 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG selbst, deren Umsetzung die &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV dienen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_150\">150</a></dt>\n<dd><p>Soweit nach Art. 26 Abs. 1 die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gestatten, wenn sie mit einer g&#252;ltigen &#220;bereinstimmungsbescheinigung versehen sind, zielt dies auf die Erleichterung des Binnenmarktes; Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Richtlinie auf den Schutz des Verm&#246;gens des Autok&#228;ufers abstellt, ergeben sich nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_151\">151</a></dt>\n<dd><p>Derartige Anhaltspunkte ergeben sich entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers und auch des Landgerichts Augsburg (Urteil vom 28.01.2018, 82 O 4497/16, zitiert nach juris) auch nicht aus der &#196;nderung, die die Richtlinie 2007/46/EG durch die VO (EG) 385/2009 erfahren hat. Durch diese von der Kommission erlassene Verordnung ist zwar der Anhang IX der urspr&#252;nglichen Richtlinie 2007/46/EG ersetzt und mit einem die Ziele der &#220;bereinstimmungsbescheinigung definierenden Abschnitt 0 versehen worden. In dessen Abs. 1 wird die &#220;bereinstimmungsbescheinigung definiert als eine &#8222;Erkl&#228;rung des Fahrzeugherstellers, in der er dem Fahrzeugk&#228;ufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung, mit den in der Europ&#228;ischen Union geltenden Rechtsvorschriften &#252;bereinstimmte&#8220;.&#160;&#160;Dies bedeutet indes nicht, dass damit bereits der in der Ausgangsrichtlinie eindeutig auf allgemeine Rechtsg&#252;ter bezogene Schutzzweck auf individuelle Rechtsg&#252;ter des Fahrzeugk&#228;ufers erstreckt werden sollte. Dagegen spricht zun&#228;chst der Erw&#228;gungsgrund (2) der VO (EG) 385/2009, in dem die &#220;bereinstimmungsbescheinigung als eine &#8222;offizielle&#8220; Erkl&#228;rung bezeichnet wird, denn dies deutet wieder auf den amtlichen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der &#220;bereinstimmungsbescheinigung zu erf&#252;llenden Zweck hin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_152\">152</a></dt>\n<dd><p>Ein Individualschutz l&#228;sst sich auch nicht aus dem Erw&#228;gungsgrund (3) der VO (EG) 385/2009 herleiten, wonach sicherzustellen ist, dass die Angaben auf der &#220;bereinstimmungsbescheinigung f&#252;r die beteiligten Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer verst&#228;ndlich sein m&#252;ssen. Das Verst&#228;ndlichkeitsgebot allein spricht n&#228;mlich nicht daf&#252;r, dass nunmehr individuelle Interessen gesch&#252;tzt werden sollen, sondern mag auch dadurch zu erkl&#228;ren sein, dass es der K&#228;ufer ist, der die &#220;bereinstimmungsbescheinigung zum Zweck der Zulassung bei den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden vorlegen muss. Schon dazu bedarf es einer verst&#228;ndlichen Fassung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_153\">153</a></dt>\n<dd><p>Neben der Ber&#252;cksichtigung des Wortlauts kann im Rahmen der Auslegung der VO (EG) 385/2009 aber auch nicht au&#223;er Betracht bleiben, dass die eine Richtlinie &#228;ndernde Verordnung von der Kommission, dem Exekutivorgan der Europ&#228;ischen Union, erlassen worden ist. Dabei geht der Senat nicht von einer Unwirksamkeit der Verordnung aus, sondern ber&#252;cksichtigt vielmehr ausschlie&#223;lich im Rahmen der Auslegung, dass nicht anzunehmen ist, dass die Kommission dem urspr&#252;nglich klar erkennbaren, einen Individualschutz nicht enthaltenden Zweck der Richtlinie 2007/46/EG einen g&#228;nzlich neuen hinzuf&#252;gen wollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_154\">154</a></dt>\n<dd><p>Entgegenstehende durchgreifende Argumente ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom&#160;&#160;&#160;28.01.2018, 82 O 4497/16, zitiert nach juris, Rz. 130 ff. Soweit das Landgericht Augsburg in der Rz. 136 seines Urteils auf eine an dieser Stelle nicht genannte Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs &#8211; m&#246;glicherweise EuGH NJW 2004, 3547 &#8211; verweist, ist daraus allenfalls zu entnehmen, dass das Landgericht Augsburg im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu seinem Ergebnis gelangen m&#246;chte, die hier in Rede stehenden Vorschriften beinhalteten einen Schutz individueller Interessen. Denn das genannte Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 05.10.2004 &#8211; C-397 - 400/01 betrifft die Anwendung der Grunds&#228;tze einer gemeinschaftskonformen Auslegung. Soweit das Landgericht Augsburg des Weiteren auf die VO (EG) 385/2009 abstellt, ist dies nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen nicht geeignet, auf einen mit dieser Verordnung neu eingef&#252;hrten Zweck individueller Interessen zu schlie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_155\">155</a></dt>\n<dd><p>Auch die Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers selbst, der weitgehend seinen erstinstanzlichen, vom Landgericht bereits ber&#252;cksichtigten Vortrag wiederholt, f&#252;hren nicht zu einem anderen Ergebnis. Dies gilt auch, soweit der Kl&#228;ger nunmehr die Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 04.10.2018 (C&#8211;668/16) zur Begr&#252;ndung daf&#252;r anf&#252;hrt, dass Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG &#252;ber den allgemeine Rechtsg&#252;ter betreffenden Zweck hinaus auch einen Individualschutz beinhalte. Derartiges ist der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs gerade nicht zu entnehmen. Diese lautet in ihrer Rz. 87 (zitiert nach juris) wie folgt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_156\">156</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222; Wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussantr&#228;ge ausgef&#252;hrt hat, werden mit Art. 46 der Rahmenrichtlinie andere Zwecke als mit den Art. 12 und 20 dieser Richtlinie verfolgt. W&#228;hrend Letztere die Beachtung der in den Rechtsakten enthaltenen technischen Anforderungen gew&#228;hrleisten sollen, dient Art. 46 in erster Linie dem Ziel der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarktes mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern. &#220;ber diesen Zweck hinaus sollen die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gew&#228;hrleisten, dass der K&#228;ufer eines Fahrzeugs im Besitz einer &#220;bereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gem&#228;&#223; Anhang IX der Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zus&#228;tzliche technische Unterlagen vorlegen zu m&#252;ssen.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_157\">157</a></dt>\n<dd><p>Diese Ausf&#252;hrungen sind dem hier vorliegenden Fall, in dem es ausschlie&#223;lich um Herstellerpflichten geht, entgegen der auch im Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 08.01.2019 vertretenen Auffassung nur begrenzt vergleichbar, denn der der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs zugrunde liegende Fall betrifft gerade die den Mitgliedstaaten gegen&#252;ber Herstellern obliegenden aus Art. 46 der Richtlinie resultierenden Sanktionierungspflichten. Zudem war gerade die Sanktionierung einer vom Hersteller offen gelegten Abweichung von der Typgenehmigung w&#228;hrend der Fertigung Gegenstand des Verfahrens. Unter diesen Umst&#228;nden kann der Verweis des Kl&#228;gers auf die Sachverhaltsdarstellung in Rz. 82 der zitierten Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs nicht weiter f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_158\">158</a></dt>\n<dd><p>Unabh&#228;ngig davon belegt aber auch der letzte Halbsatz der Rz. 87, worum es dem Europ&#228;ischen Gerichtshof wirklich geht, n&#228;mlich um die reibungslose Durchf&#252;hrung des &#246;ffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens, die der Vereinheitlichung des Binnenmarktes und nicht etwa dem Individualschutz zuzurechnen ist, und die im hier zu entscheidenden Fall funktioniert hat. Ebenso wenig vermag das Argument des Kl&#228;gers zu &#252;berzeugen, dass von &#8222;K&#228;ufern&#8220; und nicht von &#8222;Antragstellern&#8220; die Rede sei. Eine entsprechende Differenzierung ist schon nicht aus der den Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG ersetzenden VO (EG) 385/2009 zu entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_159\">159</a></dt>\n<dd><p>Eine gemeinschaftskonforme Auslegung kommt angesichts der Eindeutigkeit der Zielsetzung der hier in Rede stehenden europarechtlichen Vorschriften nicht in Betracht, zumal es an einer regelungsbed&#252;rftigen L&#252;cke fehlt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_160\">160</a></dt>\n<dd><p>Auf den Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 24.01.2019 kommt es in diesem Zusammenhang nicht&#160;&#160;mehr an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_161\">161</a></dt>\n<dd><p>cc) Einer Auseinandersetzung mit der vom Kl&#228;ger vor allem in seinem Schriftsatz vom 03.08.2018 vertretenen Ansicht, er m&#252;sse sich keine gezogenen Nutzungen auf den ihm zu zahlenden Schadensersatz anrechnen lassen, k&#246;nne daf&#252;r aber von der Beklagten Zinsen f&#252;r entgangene Kapitalnutzung auf den gezahlten Kaufpreis verlangen, bedarf es danach nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_162\">162</a></dt>\n<dd><p>f) Auch Anspr&#252;che aus &#167;&#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 263 StGB hat das Landgericht zutreffend verneint.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_163\">163</a></dt>\n<dd><p>aa) Soweit der Kl&#228;ger den &#8222;Leiter Typpr&#252;fung&#8220; (Dr. v. B.) als Unterzeichner des &#8222;CoC&#8220; als T&#228;ter des &#167; 263 StGB bezeichnet und meint, dessen <span style=\"text-decoration:underline\">Handlung</span> (Ausstellung einer unzutreffenden &#220;bereinstimmungsbescheinigung) sei der Beklagten gem. &#167; 31 BGB zuzurechnen, ist dadurch eine T&#228;terschaft i.S.d. &#167; 263 StGB nicht dargelegt. Die Beklagte selbst als juristische Person kann gem. &#167; 14 StGB keine Straftat begehen. Gem. &#167; 31 BGB sind ihr aber zivilrechtlich nur Handlungen verfassungsm&#228;&#223;ig berufener Vertreter zurechenbar. Dass dem Leiter Typpr&#252;fung Vorstands- oder bedeutsame, wesensm&#228;&#223;ige Funktionen der juristischen Person zur selbst&#228;ndigen, eigenverantwortlichen Erf&#252;llung zugewiesen waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rz. 13; BGHZ 49, 19-24), ist nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_164\">164</a></dt>\n<dd><p>bb) Soweit der Kl&#228;ger in seinem Schriftsatz vom 03.08.2018 m&#246;glicherweise auf einen durch den fr&#252;heren Vorstandsvorsitzenden der Kl&#228;gerin, Herrn W., begangenen Betrug abstellen will, indem er auf dessen vorhandene Kenntnis von der Installation einer unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtung verweist, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Verwirklichung s&#228;mtlicher Tatbestandsmerkmale des &#167; 263 StGB in der Person des Herrn W.. Denn darlegungs- und beweispflichtig f&#252;r die Verwirklichung des Versto&#223;es gegen ein Schutzgesetz im Sinne des &#167; 823 Abs. 2 BGB ist der Gesch&#228;digte (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., Rz. 81). Nicht erkennbar ist nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers bereits, worin eine T&#228;uschungshandlung des Herrn W. gegen&#252;ber der Mutter des Kl&#228;gers oder aber dem Kl&#228;ger selbst liegen sollte. Eine solche w&#228;re allenfalls in mittelbarer T&#228;terschaft vorstellbar. Das aber ergibt sich aus dem Kl&#228;gervortrag nicht; denn der Kl&#228;ger will offensichtlich behaupten, Herr Dr. v. B. habe vors&#228;tzlich, d.h. in Kenntnis des Umstandes, dass das Fahrzeug schon vor Auslieferung an den Kl&#228;ger &#252;ber eine abgasbeeinflussende Software verf&#252;gt habe, die &#220;bereinstimmungsbescheinigung erteilt. Unter diesen Umst&#228;nden scheidet eine von Herrn W. unter Benutzung des Herrn Dr. v. B. als absichtsloses doloses Werkzeug begangene T&#228;uschung aus. Unabh&#228;ngig davon liegen aber auch bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass Herr W. selbst in Kenntnis des Einbaus einer unzul&#228;ssigen Abschaltvorrichtung gehandelt h&#228;tte. Die Verhaftung des Herrn S. und neue Pressever&#246;ffentlichungen &#252;ber Zeugenaussagen, die nach Akteneinsicht von Verteidigern in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erfolgt sind, gen&#252;gen dazu nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_165\">165</a></dt>\n<dd><p>Diese Erw&#228;gungen gelten ebenso f&#252;r den etwa anzunehmenden Fall, dass Herrn W. eine Garantenpflicht zur Aufkl&#228;rung &#252;ber den der vermutlich unzul&#228;ssigen Abschalteinrichtung oblegen h&#228;tte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_166\">166</a></dt>\n<dd><p>g) Aber auch aus &#167;&#167; 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i.V.m. &#167; 831 BGB kommen Anspr&#252;che des Kl&#228;gers nicht in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_167\">167</a></dt>\n<dd><p>aa) Voraussetzung w&#228;re auch in diesem Fall die Verwirklichung des Tatbestandes des &#167; 263 StGB durch Herr Dr. v. B., die vom Kl&#228;ger darzulegen und zu beweisen w&#228;re. Daran bestehen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes zumindest erhebliche Zweifel, das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ist zu verneinen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des &#167; 831 BGB ank&#228;me.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_168\">168</a></dt>\n<dd><p>(1) Der Kl&#228;ger tritt dem erstinstanzlichen Urteil zun&#228;chst mit der Erw&#228;gung entgegen, f&#252;r eine von Dr. v. B. begangenen T&#228;uschung sei an ein positives Tun, n&#228;mlich die Erstellung einer ung&#252;ltigen oder unrichtigen &#220;bereinstimmungsbescheinigung f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Fahrzeug anzukn&#252;pfen (Berufungsbegr&#252;ndung vom 06.12.2017, Rz. 81). Wenn dies zutr&#228;fe, w&#228;re aber ein dadurch hervorgerufener Irrtum der Mutter des Kl&#228;gers oder aber des Kl&#228;gers selbst kaum anzunehmen. Denn unstreitig ist die &#220;bereinstimmungsbescheinigung erst am 07.07.2010 unterzeichnet und bei Auslieferung des Fahrzeugs rd. 6 Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages an den Kl&#228;ger &#252;bergeben worden. Dass der Kl&#228;ger oder aber seine Mutter zu diesem Zeitpunkt Veranlassung gehabt h&#228;tten, eine unmittelbar aus einem Irrtum &#252;ber ein Auseinanderfallen des Inhalts von Typgenehmigung und &#220;bereinstimmungsbescheinigung&#160;&#160;&#160;resultierende Verm&#246;gensverf&#252;gung etwa durch Abstandnahme von einer R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrages zu treffen, wie es der Kl&#228;ger f&#252;r sich selbst im Schriftsatz vom 21.08.2017 (Rz.908) und f&#252;r seine Mutter im Schriftsatz vom 17.12.2018 (Rz. 247) behauptet, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil bei Auslieferung des Fahrzeugs gar keine Veranlassung bestand, &#252;ber Derartiges nachzudenken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_169\">169</a></dt>\n<dd><p>Auch der weitere Vortrag des Kl&#228;gers, er oder aber seine Mutter h&#228;tten die Vorstellung gehabt, ein den Vorschriften entsprechendes Auto zu erhalten, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es dann an den f&#252;r die Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch Dr. v. B. erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmalen des &#167; 263 StGB, wie nachfolgend unter (3) auszuf&#252;hren sein wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_170\">170</a></dt>\n<dd><p>(2) Dem gegen&#252;ber scheitert eine T&#228;uschung durch Unterlassen einer Aufkl&#228;rung &#252;ber den Einbau der streitgegenst&#228;ndlichen Software schon am Fehlen einer Garantenstellung des Dr. v. B..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_171\">171</a></dt>\n<dd><p>Soweit das Landgericht eine Garantenstellung aufgrund der Verletzung einer Aufkl&#228;rungspflicht verneint, tritt der Kl&#228;ger der grunds&#228;tzlichen und auch nach Auffassung des Senats zutreffenden Annahme des erstinstanzlichen Urteils, eine solche bestehe nur, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht gehe, schon nicht entgegen. Soweit er meint, dieses besondere Gewicht liege darin, dass das Fahrzeug wegen der verschwiegenen abgasbeeinflussenden Software nicht zulassungsf&#228;hig sei bzw. im Stra&#223;enverkehr nicht benutzt werden d&#252;rfe, ist dem nicht zu folgen. Dass diese Pr&#228;misse unzutreffend ist, wurde oben zu &#167;&#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167;&#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ausgef&#252;hrt. Der Kl&#228;ger nutzt das Fahrzeug seit 8 &#189; Jahren legal und uneingeschr&#228;nkt. Wenn der Kl&#228;ger weiter argumentiert, er m&#252;sse ganz konkret die Stilllegung des Fahrzeugs bef&#252;rchten, so bestand dazu zu keiner Zeit Veranlassung, weil die Beklagte eine Nachr&#252;stung entsprechend der auf &#167; 25 Abs. 2 EG-FGV gest&#252;tzten Anordnung des KBA vom 15.10.2015 entwickelt hat und diese vom KBA f&#252;r den hier vorliegenden Fahrzeugtyp am 03.06.2016 (Anlage B 3, AB Bekl. I) freigegeben worden ist. Zwischenzeitlich steht der Annahme des Kl&#228;gers, er m&#252;sse die Stilllegung bef&#252;rchten, auch entgegen, dass er nach eigenen unbestrittenen Angaben im November 2018 die von der Beklagten empfohlene und vom KBA gebilligte Nachr&#252;stung hat vornehmen lassen. Sonstige Gr&#252;nde f&#252;r seine Annahme, der Einbau der streitgegenst&#228;ndlichen Software stelle einen die Wertbildung erheblich beeinflussenden Faktor dar, behauptet der Kl&#228;ger trotz entsprechender klarer Hinweise im erstinstanzlichen Urteil zu A. 5. b) seiner Entscheidungsgr&#252;nde nicht mit Substanz. Er kann sich insbesondere nicht nur pauschal darauf berufen, das von ihm genutzte Fahrzeug habe nur einen Materialwert von 212,00 &#8364; oder sei &#252;berhaupt wertlos.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_172\">172</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Fehlens einer Garantenstellung aufgrund vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens (Ingerenz) greift der Kl&#228;ger das erstinstanzliche Urteil schon gar nicht gesondert an (Berufungsbegr&#252;ndung vom 06.12.2017, Rzn. 82f.). Allerdings erfordern die zutreffenden Erw&#228;gungen des Landgerichts, wonach eine Garantenpflicht aus einem vorangegangenen pflichtwidrigen Verhalten nur dann anzunehmen sei, wenn die verletzte Norm gerade auch dem Schutz des Einzelnen zu dienen bestimmt sei, auch an dieser Stelle eine Ber&#252;cksichtigung des den gesetzlichen Vorschriften &#252;ber die Erteilung der Typgenehmigung innewohnenden Zwecks. Dieser ist jedenfalls, wie die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zu &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; &#167; 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007 zeigen, nicht auf den Individualschutz des Kl&#228;gers gerichtet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_173\">173</a></dt>\n<dd><p>(3) Unabh&#228;ngig von den Ausf&#252;hrungen zu vorstehend (1) und (2) fehlt es aber an einem schl&#252;ssigen, vom Kl&#228;ger zu leistenden Vortrag zum Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges in der Person des Dr. v. B..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_174\">174</a></dt>\n<dd><p>(a) Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den die Kenntnis vom Einbau der abgasbeeinflussenden Software voraussetzenden Vorsatz des Dr. v. B., die die Beklagte bestreitet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_175\">175</a></dt>\n<dd><p>Allein dessen Funktion als &#8222;Leiter Typpr&#252;fung&#8220; l&#228;sst nach lediglich pauschaler Behauptung eines Vorsatzes nicht ohne Weiteres auf eine Kenntnis schlie&#223;en. Ein Ingenieur und mit dem Einbau der Software befasst muss der &#8222;Leiter Typpr&#252;fung&#8220; nicht zwangsl&#228;ufig sein. Die mit Schriftsatz vom 03.08.2018 (Rz. 110)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;erfolgten Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers zur Verhaftung des Herrn S., der sich in Untersuchungshaft befinde und &#8222;bei A. dasselbe gemacht&#8220; habe wie Dr. v. B. bei der Beklagten, l&#228;sst ebenfalls keinen Schluss auf eine Kenntnis des Dr. v. B. zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_176\">176</a></dt>\n<dd><p>(b) Dar&#252;ber hinaus fehlt es an einer Absicht einer (stoffgleichen) Bereicherung in der Person des Dr. v. B.. Dazu muss der T&#228;ter unmittelbar aus dem Verm&#246;gen des Gesch&#228;digten einen Vorteil f&#252;r sich oder einen Dritten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist (Sch&#246;nke-Schr&#246;der, StGB, 29. Aufl., Rz. 168 zu &#167; 263).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_177\">177</a></dt>\n<dd><p>Ein eigenn&#252;tziger Betrug des Dr. v. B. ist nicht ersichtlich. Dass er als Mitarbeiter der Beklagten in irgendeiner Weise einen Vorteil, der noch dazu in der Verhinderung des R&#252;ckabwicklungsanspruchs des Kl&#228;gers oder dessen Mutter liegen soll, angestrebt haben k&#246;nnte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt aber auch f&#252;r die etwaige Absicht einer Drittbereicherung, die entweder zugunsten der Verk&#228;uferin (Fa. M. M.) oder aber der Beklagten gegangen sein m&#252;sste. Im Wege der Unmittelbarkeit ist zun&#228;chst und vorrangig auf eine spiegelbildliche Bereicherung der H&#228;ndlerin abzustellen. Dazu bed&#252;rfte es aber eines wesentlich umfassenderen Vortrages als bisher dazu, dass Dr. v. B. eine Umsatzsteigerung der Fa. M. &#8211; im Rahmen des &#167; 831 BGB auch auf Gehei&#223; oder jedenfalls im Rahmen seines Aufgabenbereichs f&#252;r seinen Arbeitgeber &#8211; angestrebt habe. Daf&#252;r liegen Anhaltspunkte in der Person eines &#8222;Leiters Typpr&#252;fung&#8220; nicht vor. Eine spiegelbildliche Bereicherung der Beklagten selbst und eine darauf gerichtete Absicht des Dr. v. B. sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_178\">178</a></dt>\n<dd><p>bb) Auf die Voraussetzungen des &#167; 831 BGB kommt es danach nicht mehr an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_179\">179</a></dt>\n<dd><p>h) Auch Anspr&#252;che aus &#167;&#167; 826, 31 BGB hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Kl&#228;ger sich erstmals mit dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2017, zu dem die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz Stellung nehmen konnte, auf eine vors&#228;tzliche sittenwidrige Sch&#228;digung berufen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_180\">180</a></dt>\n<dd><p>aa) Hinsichtlich der T&#228;tereigenschaft des Herrn Dr. v. B. gilt das zu &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 263 StGB Gesagte entsprechend. Danach muss der Tatbestand des &#167; 826 BGB von einer wesensm&#228;&#223;ige Funktionen der juristischen Person selbst&#228;ndig und eigenverantwortlich wahrnehmenden Person vollst&#228;ndig verwirklicht worden sein.&#160;&#160;(BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rz. 13). Dieses Erfordernis resultiert aus dem mit &#167; 826 BGB verbundenen Unwerturteil. Der Leiter Typpr&#252;fung kommt danach wie dargelegt als T&#228;ter i.S.d. &#167;&#167; 826, 31 BGB nicht in Betracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_181\">181</a></dt>\n<dd><p>bb) Soweit etwa der vom Kl&#228;ger benannte Herr W. oder andere Vorstandsmitglieder als T&#228;ter in Betracht k&#228;men, fehlt es an der Darlegung einer Verwirklichung des Tatbestandes des &#167; 826 BGB durch eines oder mehrere dieser Vorstandsmitglieder.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_182\">182</a></dt>\n<dd><p>(1) Hinsichtlich eines Handelns des Vorstandsvorsitzenden W. fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, an welches konkrete Handeln/Unterlassen anzukn&#252;pfen sein sollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_183\">183</a></dt>\n<dd><p>(2) Selbst wenn man allein auf eine &#8211; nicht einmal dargelegte - Billigung des Herrn W. f&#252;r das Inverkehrbringen des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeuges mit der von Dr. v. B. erteilten &#220;bereinstimmungsbescheinigung abstellen wollte, fehlte es an einer Sittenwidrigkeit dieses Tuns oder Unterlassens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_184\">184</a></dt>\n<dd><p>Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgef&#252;hl aller billig und gerecht Denkenden verst&#246;&#223;t, wobei dies aufgrund einer umfassenden W&#252;rdigung von Inhalt, Zweck und Beweggr&#252;nden des Handelns zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 &#8211; VI ZR 536/15 &#8211;, R. 16, zitiert nach juris). Nicht bei jedem Pflichtversto&#223; sind diese Voraussetzungen zu bejahen, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzukommen, die im Falle einer Pflichtverletzung durch Unterlassen erfordert, dass das geforderte Handeln einem sittlichen Gebot entsprechen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 &#8211; VI ZR 536/15 &#8211;, R. 16, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19. Juli 2014 &#8211; II ZR 402/02 &#8211;, BGHZ 160, 149-159, R. 49, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 &#8211; VI ZR 288/12 &#8211;, R. 14, zitiert nach juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_185\">185</a></dt>\n<dd><p>An Vortrag des Kl&#228;gers zu den Gesamtumst&#228;nden einer Verwerflichkeit der Erteilung der &#220;bereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen in der Person konkreter Vorstandsmitglieder fehlt es hier.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_186\">186</a></dt>\n<dd><p>(3) Unabh&#228;ngig hiervon ist dem Landgericht aber auch darin beizupflichten, dass der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des &#167; 826 BGB gedeckt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_187\">187</a></dt>\n<dd><p>Zutreffend ist, dass &#8211; wie bei allen deliktsrechtlichen Anspr&#252;chen &#8211; die Ersatzpflicht eines Sch&#228;digers auf solche Sch&#228;den beschr&#228;nkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des &#167; 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeif&#252;hrung bestimmter Sch&#228;den insbesondere auch hinsichtlich der Sch&#228;digung bestimmter Personen als sittlich anst&#246;&#223;ig zu werten sein, w&#228;hrend ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls ad&#228;quat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschr&#228;nkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Sch&#228;den, die dem in sittlich anst&#246;&#223;iger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGHZ 96, 231, 236f). Daraus folgt, dass die Auffassung des Kl&#228;gers, aus dem Haftungsumfang seien nur ganz entfernt liegende Sch&#228;den auszugrenzen, unzutreffend ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_188\">188</a></dt>\n<dd><p>Damit sind die im Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich &#8222;&#220;bereinstimmungsbescheinigung&#8220; entstandenen Sch&#228;den aus der Haftung auszunehmen, denn der Schutzzweck der die &#220;bereinstimmungsbescheinigung betreffenden gesetzlichen Regelungen des europ&#228;ischen und des nationalen Rechts umfasst, wie zu &#167;&#167; 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1 und 27 Abs.1 EG-FGV ausgef&#252;hrt, nicht den vom Kl&#228;ger geltend gemachten Schaden. Sonstige, zum Schutzzweck dieses Gefahrenbereichs geh&#246;rende Sch&#228;den sind jedenfalls nicht ersichtlich.&#160;&#160;Aufgrund des Umstands, dass nach der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung ein Drittschutz nicht zwingende Voraussetzung f&#252;r die Geltendmachung von Sch&#228;den im Rahmen des &#167; 826 BGB ist, (so ausdr&#252;cklich f&#252;r einen Versto&#223; gegen nicht drittsch&#252;tzende Normen des Wertpapierhandelsgesetzes BGH, Urteil vom 19. Juli 2014 &#8211; II ZR 402/02 &#8211;, BGHZ 160, 149-159, R. 43, zitiert nach juris; ebenso BGH, Urteil vom 20. November 1990 &#8211; VI ZR 6/90 &#8211;, R. 16, zitiert nach juris f&#252;r den Versto&#223; gegen Einfuhrbestimmungen), gelangt man hier unter Ber&#252;cksichtigung der nach den einleitenden Ausf&#252;hrungen vorzunehmenden Gesamtw&#252;rdigung nicht zu einer sittenwidrigen Sch&#228;digung der Endkunden und im vorliegenden Fall des Kl&#228;gers oder aber dessen Mutter. Denn Voraussetzung einer Haftung w&#228;re das Bestehen einer Aufkl&#228;rungspflicht vor allem des Dr. v. B. gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger als potentiellem K&#228;ufer gewesen. Denn ohne Aufkl&#228;rungspflicht fehlt es auch an einem Ansatzpunkt f&#252;r eine Er&#246;rterung der Frage, ob eine darin begr&#252;ndete Pflichtverletzung von solcher Schwere ist, dass eine Aufkl&#228;rung einem sittlichen Gebot entsprochen h&#228;tte. Das ist zu verneinen. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs gegen&#252;ber einer bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Bindung, die eine Offenbarungspflicht nur bei Vorliegen erkennbar wertbestimmender Faktoren beinhaltet, ist hier ebenfalls darauf abzustellen, ob erhebliche wertbildende Faktoren verletzt werden. Das ist, wie bereits ausgef&#252;hrt, zu verneinen, zumal der Kl&#228;ger sich schlicht auf die Behauptung beschr&#228;nkt, sein inzwischen entsprechend der Freigabeerkl&#228;rung des KBA mit neuer Software ausgestattetes Fahrzeug sei jetzt (ohne &#220;bereinstimmungsbescheinigung) 0 &#8364; wert (Klageschrift, Bl. 7 d.A.), und sich dazu auf Sachverst&#228;ndigengutachten beruft, ohne auf den Marktwert n&#228;her einzugehen, obwohl er das Fahrzeug seit 8 &#189; Jahren nutzt. Soweit er jetzt einen Materialwert von 212 &#8364; in Ansatz bringt, ist ein tats&#228;chlicher Anhaltspunkt daf&#252;r nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_189\">189</a></dt>\n<dd><p>(4) Offen bleiben kann danach, ob eine Kenntnis des Vorstandes der Beklagten von dem Einbau der abgasbeeinflussenden Software im Jahr 2010 hinreichend konkret dargelegt ist oder nicht, und ob dabei die Grunds&#228;tze der sekund&#228;ren Behauptungslast zugunsten des Kl&#228;gers zur Anwendung gelangen k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_190\">190</a></dt>\n<dd><p>i) Anspr&#252;che des Kl&#228;gers gem. &#167;&#167; 826, 831 BGB aufgrund eines der Beklagten zurechenbaren vors&#228;tzlichen sittenwidrigen Handelns des Dr. v. B. scheiden ebenfalls aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_191\">191</a></dt>\n<dd><p>Das nach Auffassung des Kl&#228;gers sittenwidrige Handeln der Beklagten kann hier, wie das Landgericht zutreffend annimmt, nur entweder in der behaupteten Erteilung einer unzutreffenden &#220;bereinstimmungsbescheinigung durch Dr. v. B. oder in der Unterlassung des Hinweises auf die eingebaute Software durch Dr. v. B. liegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_192\">192</a></dt>\n<dd><p>Auch insoweit fehlt es bereits an Vortrag zu den Gesamtumst&#228;nden der Verwerflichkeit in der Person des handelnden Dr. v. B.. Dies gilt auch hinsichtlich der Verletzung einer m&#246;glichen Hinweispflicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_193\">193</a></dt>\n<dd><p>Unabh&#228;ngig hiervon ist auch insoweit ein vom Schutzzweck des &#167; 826 BGB umfasster Schaden nicht ersichtlich, wie oben zu h) bb) (3) ausgef&#252;hrt worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_194\">194</a></dt>\n<dd><p>Erst recht fehlt es an Vortag zu dem von der Beklagten hinsichtlich Dr. v. B. bestrittenen Vorsatz einer sittenwidrigen Sch&#228;digung. Der Vortrag des Kl&#228;gers aus einem Schriftsatz vom 03.08.2018 zur Verhaftung des Herrn S. und zu Pressever&#246;ffentlichungen &#252;ber die Aussagen von Mitbeschuldigten im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ist nicht geeignet zur Begr&#252;ndung einer Kenntnis des Herrn Dr. v. B..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_195\">195</a></dt>\n<dd><p>3. Aus den Gr&#252;nden, aus denen die Hauptantr&#228;ge keinen Erfolg haben, sind auch die Hilfs- und Nebenantr&#228;ge nicht begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_196\">196</a></dt>\n<dd><p>Eine Verpflichtung zur Vorlage an den Europ&#228;ischen Gerichtshof gem. &#167; 267 Abs. 3 AEUV durch den Senat besteht nicht, denn diese trifft nur das letztinstanzlich entscheidende Gericht; da im hier vorliegenden Fall die Revision zugelassen ist, ist dies der Bundesgerichtshof. Die Rechtsausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers in seinem Schriftsatz vom 08.01.2018 f&#252;hren nicht zu einem abweichenden Ergebnis.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_197\">197</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt zun&#228;chst mit Blick auf die vom Kl&#228;ger angef&#252;hrte Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 22.10.1987 314/85 (Foto-Frost), zitiert nach juris, Rz.90, sowie die diese Entscheidung aufgreifende weitere Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (Urteil vom 10.01.2006, C &#8211; 344/04, zitiert nach juris, LS 1). Die genannte Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs kn&#252;pft daran an, dass ein Gericht eine Rechtshandlung eines Organs der Europ&#228;ischen Union f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt. Entsprechendes ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, selbst wenn die Argumentation der Beklagten in jenem Sinne zu verstehen sein sollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_198\">198</a></dt>\n<dd><p>Soweit das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 22.10.1987 314/85 eine Vorlagepflicht dann annimmt, wenn ein innerstaatliches Gericht eine Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r fehlerhaft halte (BVerfGE 82, 159ff. = Beschluss vom 30.05.1990, zitiert nach juris, Rz. 140) ist dies unerheblich. Das tut der Senat weder im Hinblick auf die VO (EG) 385/2009 noch im Hinblick auf andere Vorschriften des europ&#228;ischen Rechts. Er legt diese vielmehr aus, gelangt dabei aber zu einem anderen Ergebnis als der Kl&#228;ger, ohne von den Feststellungen einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs abzuweichen. Etwas Anderes folgt weiterhin nicht aus dem Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 04.10.2018, C &#8211; 668/16 (K&#228;ltemittelfall). Soweit der Kl&#228;ger die Auffassung vertritt, der Senat m&#252;sse entweder der vom Kl&#228;ger vorgenommenen Auslegung der Tragweite der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs im Ergebnis folgen oder aber die Sache dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vorlegen, ist ein Grund daf&#252;r weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_199\">199</a></dt>\n<dd><p>Eine Vorlagepflicht des Senats folgt auch nicht aus einer m&#246;glichen Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vom Kl&#228;ger hierzu angef&#252;hrte Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs richtet sich ausschlie&#223;lich an letztinstanzliche Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 &#8211; 2 BvR 37/18, zitiert nach juris, Rz. 28,178 &#8211; letztinstanzlich entscheidendes Oberlandesgericht; BVerfGE 126, 286 = Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06, Zf. 88 ff. &#8211;Entscheidung des BAG; BVerfGE 128, 157ff. = Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 1741/09, zitiert nach juris, Rzn. 102,104 &#8211; Entscheidung des BAG; BVerfGE 129, 78ff. = Beschluss vom19.07.2011, 1 BvR 1916/09, zitiert nach juris Rz. 100 &#8211; Entscheidung des BGH; BVerfGE 135, 155 = Beschluss vom 28.01.2014, 2 BvR 1561/12, zitiert nach juris, Rz. 186 &#8211; Entscheidung des BVerwG). Dass hier eine analoge Anwendung des &#167; 267 Abs. 3 AEUV auf ein Gericht geboten w&#228;re, das ausdr&#252;cklich ein Rechtsmittel an die n&#228;chsth&#246;here Instanz er&#246;ffnet, ist nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_200\">200</a></dt>\n<dd><p>Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>IV.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_201\">201</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit aus &#167;&#167; 708 Nr. 10. 711 ZPO. Der Senat l&#228;sst die Revision gegen dieses Urteil zu, da er davon ausgeht, dass die Sache grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und es dar&#252;ber hinaus zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer h&#246;chstrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht bedarf, &#167; 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf &#167;&#167; 47, 63 GKG.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE207482019&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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