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    "file_number": "3 BV 68/06",
    "date": "2007-02-22",
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    "updated_date": "2022-10-18T17:00:52Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2007:0222.3BV68.06.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Antr&#228;ge werden zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten zuletzt dar&#252;ber, ob die Antragsgegnerin (k&#252;nftig: Arbeitgeberin) Mitglied des zust&#228;ndigen Arbeitgeberverbandes ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller (k&#252;nftig: Betriebsrat) ist der aus 7 Mitgliedern gew&#228;hlte Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin besch&#228;ftigt ca. 230 Arbeitnehmer.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">R&#228;umlich und fachlich zust&#228;ndiger Arbeitgeberverband f&#252;r die Arbeitgeberin ist der Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. in Wuppertal (k&#252;nftig: Arbeitgeberverband).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsvorg&#228;ngerin der jetzigen Arbeitgeberin war die Firma R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG, eine KG. Komplement&#228;rin dieser KG war die R1 Beteiligungs-GmbH. Kommanditistin war die A1 D1 A2 GmbH. Die R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG war Mitglied im oben genannten Arbeitgeberverband.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die nunmehrige Arbeitgeberin, die A1 D1 R1 GmbH, nimmt die Aufgaben als Arbeitgeberin jedenfalls seit Anfang 2005 wahr.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Am 03.03.2005 fanden im Rahmen einer Betriebsratssitzung unter Beteiligung von Vertretern der Arbeitgeberin, eines Vertreters der IG Metall und eines Vertreters des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie Gespr&#228;che &#252;ber den Abschluss eines Haustarifvertrages statt, bei denen &#252;bereinstimmend von einer Mitgliedschaft der Arbeitgeberin in dem Arbeitgeberverband ausgegangen wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin zahlte im Jahr 2005 einen Mitgliedsbeitrag an den oben genannten Arbeitgeberverband.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In einem Telefonat am 04.05.2006 teilte der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des genannten Arbeitgeberverbandes, der Zeuge Dr. S1, dem Vorsitzenden des Betriebsrats mit, dass der Arbeitgeberverband von einer Mitgliedschaft der Arbeitgeberin bei ihm ausgehe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. vom 22.12.2006 (Blatt 98 der Akte), unterzeichnet von dem Zeugen Dr. S1, teilte der Arbeitgeberverband mit, dass er die Rechtslage noch einmal juristisch habe pr&#252;fen lassen und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die jetzige Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Arbeitgeberverbandes war und auch nicht ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat wendet sich zun&#228;chst mit seiner Antragsschrift vom 12.10.2006 gegen die Rechtswirksamkeit einer nach seiner Auffassung zum 01.08.2006 erfolgten Umgruppierung einer Arbeitnehmerin A3. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 22.11.2006 k&#252;ndigte der Betriebsrat einen auf Feststellung gerichteten Antrag dahingehend an, dass die Arbeitgeberin tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der bis dahin angek&#252;ndigte Hauptantrag und die Hilfsantr&#228;ge sollten als Hilfsantr&#228;ge weiter verfolgt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat behauptet, die Arbeitgeberin sei tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V.. Dies folge aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und des Arbeitgeberverbandes in 2005 und jedenfalls bis zu dem Telefonat des Betriebsratsvorsitzenden mit dem Zeugen Dr. S1 am 04.05.2006. Die Arbeitgeberin habe auch in 2006 Mitgliedsbeitr&#228;ge an den Arbeitgeberverband angewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesellschaftsrechtlichen Vorg&#228;nge im Hinblick auf den Rechts&#252;bergang von der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG auf die jetzige Arbeitgeberin im Einzelnen seien mit Nichtwissen zu bestreiten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat gehe davon aus, dass die Arbeitgeberin jedenfalls durch schl&#252;ssiges Verhalten Mitglied im Arbeitgeberverband geworden sei. Sowohl ein entsprechender Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin als auch eine Annahme des Antrages durch den Vorstand des Arbeitgeberverbandes sei gem&#228;&#223; dessen Satzung grunds&#228;tzlich auch konkludent stillschweigend m&#246;glich. Ein solch konkludentes Vorgehen ergebe sich aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und des Arbeitgeberverbandes jedenfalls aufgrund deren gemeinsamen Auftretens im Zusammenhang mit der Betriebsratssitzung am 03.03.2005.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat beantragt zuletzt nach Zur&#252;cknahme der zuvor angek&#252;ndigten Hilfsantr&#228;ge:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:82px\">Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise beantragt er:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:82px\">Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin bis 31.12.2006 tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:77px\">die Antr&#228;ge zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin stimmt einer mit Schriftsatz des Betriebsrates vom 20.11.2006 erfolgten Antrags&#228;nderung ausdr&#252;cklich zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Sie bestreitet jedoch, jemals Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. gewesen zu sein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor, auf folgende Weise Rechtsnachfolgerin der Firma R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG geworden zu sein:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 2004 sei die Firma R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG durch die international t&#228;tige A1 D1-Gruppe im Wege des Rechtsinstitut der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung erworben worden. Im Ergebnis sei letztlich hierdurch das gesamte Verm&#246;gen der genannten KG in entsprechender Anwendung der &#167; 140 HGB, &#167; 738 Abs. 1 BGB auf die jetzige Arbeitgeberin &#252;bertragen worden, da diese als letzte Gesellschafterin der KG &#252;brig geblieben sei. Dies sei im Einzelnen wie folgt erfolgt: Im Rahmen des Erwerbs durch die A1 D1-Gruppe sei die R1 Beteiligungs-GmbH als Komplement&#228;rin der KG auf die A1 D1 GmbH, deren Kommanditistin, verschmolzen worden, dies mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.08.2004, eingetragen im Handelsregister am 06.01.2005. Aufgrund der Verschmelzung sei folglich die R1 Beteiligungs-GmbH als Komplement&#228;rin aus der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG ausgeschieden und die A1 D1 A2 GmbH als alleinige Gesellschafterin &#252;brig geblieben, was in entsprechender Anwendung der &#167; 140 HGB, &#167; 738 Abs. 1 BGB im Wege der Anwachsung zur Folge gehabt habe, dass das gesamte Verm&#246;gen der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG als Personengesellschaft ohne gesonderten &#220;bertragungsakt auf die verbliebende Kommanditistin, die A1 D1 A2 GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge &#252;bertragen worden sei. Die A1 D1 A2 GmbH sei daher in alle Rechte und Pflichten der vormaligen KG eingetreten, auch der aus den Arbeitsvertr&#228;gen. Zum 01.03.2005 habe die A1 D1 A2 GmbH umfirmiert, das hei&#223;t sich umbenannt, zu der jetzigen Arbeitgeberin. Die R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG sei durch die Anwachsung erloschen, was am 17.02.2005 im Handelsregister auch eingetragen worden sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Beleg der genannten gesellschaftsrechtlichen Vorg&#228;nge beruft sich die Arbeitgeberin auf die entsprechenden Handelsregistereintragungen der beteiligten Gesellschaften.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin meint, aufgrund der erfolgten Rechtsnachfolge sei jedoch nicht die urspr&#252;nglich gegebene Mitgliedschaft der Firma R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG im Arbeitgeberverband auf sie &#252;bergegangen. Hier seien die Grunds&#228;tze des Vereinsrechts anwendbar. Die Mitgliedschaft in einem Verein sei h&#246;chstpers&#246;nlich und nicht &#252;bertragbar, z.B. auch nicht vererblich. Eine &#220;bertragung sehe auch die Satzung des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V., die in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Blatt 58 bis 71 der Akte), nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin bei dem genannten Arbeitgeberverband sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht schl&#252;ssig oder konkludent, gestellt worden. Dementsprechend liege auch kein Aufnahmebeschluss des Vorstandes des Arbeitgeberverbandes vor. Arbeitgeberin und Arbeitgeberverband seien in 2005 und in der ersten Jahresh&#228;lfte 2006 lediglich rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend habe die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21.06.2006, dem Arbeitgeberverband zugegangen am 26.06.2006, eine etwaige Mitgliedschaft zum 31.12.2006 zudem vorsorglich gek&#252;ndigt (siehe Schreiben Blatt 71 der Akte).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das weitere Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tze.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Seitens der Arbeitgeberin im Einzelnen vorgetragenen gesellschaftsrechtlichen Vorg&#228;nge und die genannten Gesellschaften sind Handelsregisterausz&#252;ge des Amtsgerichts Wuppertal und des Amtsgerichts Essen zur Gerichtsakte angefordert worden. Bez&#252;glich der zur Gerichtsakte gereichten Handelsregisterausz&#252;ge wird auf Blatt 75, 76 und 79 bis 83 der Akte Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Im Kammertermin am 22.02.2007 ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. S1 dazu, ob die Arbeitgeberin einen Antrag auf Aufnahme in den genannten Arbeitgeberverband gestellt hat und ob hier&#252;ber eine Entscheidung des Verbandes vorliegt. F&#252;r das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 22.02.2007.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">A</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der zuletzt gestellt Hauptantrag ist zul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da es in dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz geht, hier um Art und Umfang der von dem Betriebsrat bei der Aus&#252;bung seiner Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu beachtenden Rechtsvorschriften, hier Tarifvorschriften.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Betriebsrat besteht ein rechtliches Interesse gem&#228;&#223; &#167; 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin, weil diese unmittelbaren Einfluss auf die von dem Betriebsrat im Rahmen seiner T&#228;tigkeit zu beachtenden und anzuwendenden Rechtsvorschriften hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antrags&#228;nderung des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 20.11.2006 ist zul&#228;ssig, da sie sachdienlich ist und die Arbeitgeberin ihr auch ausdr&#252;cklich zugestimmt hat (&#167; 81 Abs. 3 S. 1 ArbGG).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die teilweise Antragsr&#252;cknahme im Kammertermin am 22.02.2007 im Hinblick auf die zuvor ebenfalls angek&#252;ndigten Hilfsantr&#228;ge war ohne Einverst&#228;ndnis der Arbeitgeberin m&#246;glich (&#167; 81 Abs. 2 ArbGG; siehe auch D&#252;well/Lipke, ArbGV, &#167; 81, Rdnr. 7). Die Verfahrenseinstellung bez&#252;glich dieser teilweise Antragsr&#252;cknahme ist durch nachtr&#228;glichen Beschluss des Vorsitzenden erfolgt (&#167; 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">B</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">a</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin ist nicht im Wege der Rechtsnachfolge Mitglied des genannten Arbeitgeberverbandes aufgrund der vorherigen Mitgliedschaft der Firma R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG geworden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar war die Firma R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG unstreitig Mitglied des genannten Arbeitgeberverbandes. Auch ist die jetzige Arbeitgeberin grunds&#228;tzlich unstreitig als Rechtsnachfolgerin dieser Personengesellschaft in deren Rechtsstellung als Arbeitgeberin eingetreten. Jedoch ist die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband als h&#246;chstpers&#246;nliche Rechtsstellung unter Beachtung vereinsrechtlicher Grunds&#228;tze nicht &#252;bergegangen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Hier ist zun&#228;chst festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin geschilderten gesellschaftsrechtlichen Vorg&#228;nge in 2004/Anfang 2005 im Zusammenhang mit der &#220;bernahme der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG durch die international t&#228;tige A1 D1-Gruppe, die erfolgte Anwachsung und der &#220;bergang des Gesellschaftsverm&#246;gens der KG in entsprechender Anwendung von &#167; 738 Abs. 1, S. 1 BGB letztlich auf die jetzige Arbeitgeberin durch die angeforderten Handelsregisterausz&#252;ge allesamt best&#228;tigt werden und auch mangels eines weitergehenden, substantiierten Bestreitens des Betriebsrats zur &#220;berzeugung der Kammer feststehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Auszug des Amtsgerichts Essen zu HRB 15785 ergibt die Verschmelzung der R1 Beteiligungs-GmbH mit der A1 D1 A2 GmbH mit Eintragung am 18.01.2005 (Blatt 81 der Akte), die auch im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal, dort HRB 14615 (Blatt 75 der Akte) bei der &#252;bernehmenden A1 D1 A2 GmbH eingetragen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Auszug HRA 7639 des Amtsgerichts Essen folgt, dass Komplement&#228;rin der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG die R1 Beteiligungs-GmbH (AG Essen HRB 15785) und Kommanditistin zuletzt die A1 D1 A2 GmbH (AG Wuppertal HRB 14615) waren (Blatt 82, 83 der Akte). Gleichzeitig folgt aus dem Auszug HRA 7639 des Amtsgerichts Essen gem&#228;&#223; Eintragung vom 17.02.2005, dass die R1 Beteiligungs-GmbH als Komplement&#228;rin aufgrund Verschmelzung mit der A1 D1 A2 GmbH als pers&#246;nlich haftende Gesellschafterin ausgeschieden ist und dass die R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG aufgel&#246;st und die Firma erloschen ist (Blatt 83 der Akte).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die zuletzt verbliebene A1 D1 A2 GmbH hat gem&#228;&#223; Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Wuppertal (HRB 14615) zum 01.03.2005 umfirmiert und firmiert seitdem als A1 D1 R1 GmbH, die jetzige Arbeitgeberin.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die inhaltliche Richtigkeit der im Handelsregister festgehaltenen Rechtsverh&#228;ltnisse spricht jedenfalls ein Anscheinsbeweis (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 32. Auflage, &#167; 9, Rdnr. 4). Irgendwelche Anhaltspunkte f&#252;r eine Unrichtigkeit der eingeholten Handelsregisterausz&#252;ge sind nicht erkennbar und insbesondere auch nicht von dem Betriebsrat vorgetragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis ist demgem&#228;ss durch die erfolgte Anwachsung Anfang 2005 in entsprechender Anwendung von &#167; 738 Abs. 1 BGB das gesamte Verm&#246;gen der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG auf die jetzige Arbeitgeberin &#252;bertragen worden, da die KG als Personengesellschaft nach Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin aufgel&#246;st wurde (siehe zum Rechtsinstitut der Anwachsung nur Baumbach/Duden/Hopt, 32. Auflage, HGB, &#167; 131, Rdnr. 39; Wilhelm, Das Rechtsinstitut der Anwachsung und seine Auswirkungen in der Arbeitsrechtlichen Praxis, in: Festschrift der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV zum 25-j&#228;hrigen Bestehen, Seite 721 ff.; auch Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, &#167; 45 II. 5.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht &#252;bergegangen auf die Arbeitgeberin ist jedoch die Mitgliedschaft der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG im Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V.. Hierbei handelt es sich um eine Mitgliedschaft in einem Verein, die h&#246;chstpers&#246;nlich und un&#252;bertragbar ist, das hei&#223;t nicht im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge &#252;bergeht (siehe hierzu: Palandt, BGB, 66. Auflage, &#167; 38, Rdnr. 3). Dies sieht auch das BAG so f&#252;r eine Rechtsnachfolge gem&#228;&#223; &#167; 613 a BGB wegen Betriebs&#252;bergang (BAG, Urteil vom 24.06.1998 &#8211; 4 AZR 208/97 -, in: NZA 1998, 1346 ff., Juris, Rdnr. 28). Eine &#220;bertragung der Mitgliedschaft sieht zudem die Satzung des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Folglich ist die Arbeitgeberin nicht im Wege der Rechtsnachfolge Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. geworden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">b</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin ist auch nicht durch Neuerwerb der Mitgliedschaft durch Stellung eines Aufnahmeantrages und entsprechende Annahme des Antrages durch den Verband Mitglied des genannten Verbandes geworden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein rechtsgesch&#228;ftliches Vertragsverh&#228;ltnis. Sie wird durch Abschluss eines Aufnahmevertrages des Beitrittswilligen mit dem Verein erworben (KG Berlin, 26.02.04 &#8211; 1 W 549/01 -, in: ZIP 2004, 1003 ff.; Palandt a.a.O., &#167; 38, Rdnr. 3). Bei dem Aufnahmeantrag und dessen Annahme handelt es sich jeweils um empfangsbed&#252;rftige Willenserkl&#228;rungen, die Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, dass sie der Gegenseite mitgeteilt werden (KG Berlin, a.a.O., Juris, Rdnr. 39). Auch die M&#246;glichkeit eines konkludenten Beitrittsantrages in einen Verein ist grunds&#228;tzlich gegeben (KG Berlin, a.a.O., Juris, Rdnr. 39). Es bedarf jedoch auch in diesem Fall einer Annahmeerkl&#228;rung des Vereins gegen&#252;ber dem Bewerber (KG Berlin, a.a.O., Juris, Rdnr. 39).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist ein ausdr&#252;cklicher Antrag der Arbeitgeberin zur Aufnahme in den Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. unstreitig zu keinem Zeitpunkt erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Auch einen irgendwie gearteten konkludenten Antrag kann die Kammer in keiner Weise erkennen. Einen solchen hat auch die Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. S1 im Kammertermin am 22.02.2007 nicht ergeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Allein die Tatsache, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch der Arbeitgeberverband in 2005 und der ersten Jahresh&#228;lfte 2006 wohl rechtsirrig davon ausgegangen sind, dass auch die jetzige Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei, l&#228;sst hier keinen Willen der Arbeitgeberin zum Beitritt im Sinne eines Antrages auf Abschluss eines Aufnahmevertrages erkennen. Eine irgendwie erkennbare rechtsgesch&#228;ftliche Willenerkl&#228;rung der Arbeitgeberin erfolgt hieraus nicht. Auch nicht aus der m&#246;glicherweise versehentlichen Zahlung von Mitgliedsbeitr&#228;gen noch in 2005 und 2006. Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung hier sowohl von der Arbeitgeberin als auch von dem Arbeitgeberverband zun&#228;chst falsch im Sinne eines &#220;bergangs auch der Mitgliedschaft der R1 E1 K1 R1 GmbH &amp; Co. KG gewertet worden sind, so dass es u.a. zu dem Gespr&#228;ch angesichts der von dem Betriebsrat vorgetragenen Betriebsratssitzung am 03.03.2005 und der telefonischen Auskunft des Zeugen Dr. S1 am 04.05.2006 kommen konnte, ohne dass hieraus irgendwelche Anhaltspunkte f&#252;r einen konkludenten Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin zu erkennen sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Vernehmung des Zeugen Dr. S1 im Kammertermin am 22.02.2007, an dessen Glaubw&#252;rdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage die Kammer keinen Zweifel hatte, hat keinerlei Anhaltspunkte f&#252;r einen ausdr&#252;cklichen oder konkludenten Aufnahmeantrag der Arbeitgeberin zur Aufnahme in den Arbeitgeberverband ergeben. Auch nicht das von dem Zeugen genannte Formschreiben der Arbeitgeberin zur Kundeninformation aus 2005.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem ist eine irgendwie geartete Aufnahmeentscheidung des Arbeitgeberverbandes durch dessen Vorstand, sei es ausdr&#252;cklich, sei es konkludent, in keiner Weise erkennbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Folglich ist die Arbeitgeberin auch zu keinem Zeitpunkt Mitglied in dem genannten Arbeitgeberverband durch Neuerwerb einer Mitgliedschaft geworden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">c</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hauptantrag war dementsprechend als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die weiter streitige Frage, ob die Arbeitgeberin jedenfalls mit Schreiben vom 21.06.2006 eine Mitgliedschaft rechtswirksam zum 31.12.2006 gek&#252;ndigt hat, kommt es entscheidungserheblich somit hier nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">C</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der im Kammertermin am 22.02.2007 zuletzt gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung einer Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in dem Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. jedenfalls bis 31.12.2006, ist aus denselben Gr&#252;nden als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckzuweisen, wie der Hauptantrag, da die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt tarifgebundenes Mitglied des genannten Arbeitgeberverbandes war.</p>\n            \n        \n      "
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