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    "file_number": "4 BVGa 2/07",
    "date": "2007-02-13",
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    "updated_date": "2022-10-18T17:09:05Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2007:0213.4BVGA2.07.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Antr&#228;ge werden abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Gr&#252;nde :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 21.09.1966 geborene Antragsteller ist seit dem 02.05.1998 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeber) als Weber zu einem monatlichen Bruttolohn von ca. 3.140,00 Euro besch&#228;ftigt und stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb des Arbeitgebers gew&#228;hlten 11-k&#246;pfigen Betriebsrates.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arbeitgeber besch&#228;ftigt in seinem Betrieb in S2 ca. 350 Arbeitnehmer.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Hinweisen auf m&#246;gliche Verfehlungen des Antragstellers fanden am 22.01. bzw. 23.01.2007 Gespr&#228;che mit den betriebsfremden Personen, S6 H6 und H4 F3, statt, an denen der Mitarbeiter des Arbeitgebers H5 und dessen Verfahrensbevollm&#228;chtigter Dr. F2 teilnahmen. Die gegen den Antragsteller von den betriebsfremden Personen S6 H6 und H4 F3 erhobenen Vorw&#252;rfe wurden schriftlich unter dem 22. bzw. 23.01.2007 niedergelegt. Wegen der Einzelheiten dieser Aussageniederschriften wird auf Blatt 70 bis 73 der Akte Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 26.01.2007 r&#228;umte der Arbeitgeber dem Antragsteller die Gelegenheit ein, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorw&#252;rfen zu &#228;u&#223;ern. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 77 bis 89 der Akte Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 29.01.2007 erschien der Antragsteller zu einem Gespr&#228;ch in Begleitung der Betriebsratsvorsitzenden Frau M4, an dem auf Seiten des Arbeitgebers dessen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer W4, der Mitarbeiter H5 und der Verfahrensbevollm&#228;chtigte Dr. F2 teilnahm. Wegen der Einzelheiten der Anh&#246;rung des Antragstellers wird auf die schriftliche Niederschrift vom 29.01.2007 (Blatt 80 bis 82 der Akte) Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 01.02.2007 (Blatt 59 der Akte) beantragte der Arbeitgeber bei dem Betriebsrat die Zustimmung zu der beabsichtigten fristlosen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Antragsteller unter Schilderung des ma&#223;geblichen K&#252;ndigungssachverhaltes. In der Anlage zu dem Zustimmungsantrag teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem folgendes mit:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">Aus den Zeugenaussagen ergeben sich erhebliche Vorw&#252;rfe gegen Herrn F1. </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">10</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Vor rund 4 Jahren ist bei uns eine Hilti-Bohrmaschine gestohlen worden. Nach Aussagen von Herrn H6 ist Herr F1 an dieser Tat jedenfalls beteiligt gewesen. Denn Herr F1 hat nach den Bekundungen von Herrn H6 diesem die Bohrmaschine zum Kauf angeboten. </li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">11</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>Anfang August 2005 ist es zu einem Einbruchsdiebstahl in der Firma gekommen, genauer gesagt im B&#252;ro des Betriebsrates. Dort ist ein Bildschirm der Marke Dell und Bargeld in erheblichem Umfang entwendet worden. Nach den Aussagen der Herren H6 und F3 ist davon auszugehen, dass Herr F1 an diesem Einbruch beteiligt war. Herr F3 bekundet in seiner Aussage vom 23.01.2007, dass er im Sommer 2005 von Herrn F1 darauf angesprochen worden sei, ob er diesen Einbruch durchf&#252;hren wolle. Herr F1 habe dies als \"todsichere Sache\" bezeichnet. Er wies Herrn F3 auch auf das im Betriebsratsb&#252;ro hinterlegte Geld hin. Sp&#228;ter berichtete Herr F1 gegen&#252;ber Herrn F3 &#252;ber den erfolgten Einbruch und zeigte ihm den aus dem Betriebsratsb&#252;ro gestohlenen Monitor der Marke Dell. Herr H6 berichtet zu diesem Tatkomplex, dass ihm sein Bruder berichtet habe, dass Herr F1 versucht habe, in einer Spielhalle Flachbildschirme der Marke Dell zu verkaufen.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">12</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"3\"><li>Schlie&#223;lich m&#252;ssen wir davon ausgehen, dass Herr F1 im Sommer des letzten Jahres zumindest versucht hat, vertrauliche Informationen &#252;ber die Firma P2 an die Konkurrenz zu verkaufen. Aus der Aussage des Zeugen H6 ergibt sich, dass er von Herrn F1 angesprochen wurde, ob er bereit sei, diese Tat zu begehen. In diesem Zusammenhang zeigte er Herrn H6 10 bis 12 Kopien, von denen er selbst sagte, diese seien streng vertraulich. Er habe sie heimlich in der Firma kopiert und anschlie&#223;end ebenso heimlich mit herausgenommen. Tats&#228;chlich &#252;bergab Herr F1 Herrn H6 dann 3 Bl&#228;tter, eine Kundenliste und eine Analyse &#252;ber St&#228;rken und Schw&#228;chen der Firma P2. Kopien dieser Unterlagen finden sich ebenfalls in der Anlage. Diese Unterlagen sollte Herr H6 ausdr&#252;cklich mit der Ma&#223;gabe an sich nehmen, sie an die Konkurrenz, das hei&#223;t an die konkret benannte Firma R2 zu verkaufen.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage zu dem Zustimmungsantrag vom 01.02.2007 wird auf Blatt 26 bis 35 der Akte Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits am 30.01.2007 wurde dem Antragsteller Hausverbot erteilt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 05.02.2007 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu der beantragten fristlosen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Antragsteller mit folgender Begr&#252;ndung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:55px\">Der Betriebsrat sieht die von dem Arbeitgeber vorgebrachten Vorw&#252;rfe gegen Kollegen Herrn H1 F1 als &#228;u&#223;erst schwerwiegend an. Gleichwohl kann sich der Betriebsrat der Unschuldsvermutung gem&#228;&#223; Artikel 6 MRK nicht entziehen und h&#228;lt es f&#252;r erforderlich, dass die n&#246;tigen Feststellungen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren getroffen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 08.02.2007 beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Hagen die Ersetzung der von dem Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu der K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Antragsteller. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 BV 8/07 gef&#252;hrt. Ein Anh&#246;rungstermin ist f&#252;r den 08.03.2007 vorgesehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Antragsteller den Arbeitgeber mit Schreiben vom 02.02.2007 au&#223;ergerichtlich ohne Erfolg zur Aufhebung des Hausverbots und Gew&#228;hrung des Zutrittsrechts f&#252;r die Aus&#252;bung der Betriebsratst&#228;tigkeit aufforderte, hat er mit dem per Telefax am 08.02.2007 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz das vorliegende Verfahren eingeleitet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorw&#252;rfe und ist der Ansicht, dass ihm insbesondere auch unter Ber&#252;cksichtigung des Behinderungsverbots des &#167; 78 BetrVG das Recht zustehe, das Betriebsgel&#228;nde zum Zwecke der Aus&#252;bung der Betriebsratst&#228;tigkeit zu betreten. Die gegen ihn erhobenen Vorw&#252;rfe st&#252;nden dem Zutrittsrecht schon deswegen nicht entgegen, weil der Arbeitgeber nicht durch die Verh&#228;ngung eines Hausverbots unter Berufung auf unbewiesene Beschuldigungen die Aus&#252;bung der Betriebsratst&#228;tigkeit verhindern k&#246;nne. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Aus&#252;bung der Betriebsratst&#228;tigkeit durch ein Betriebsratsmitglied, das in einem ungek&#252;ndigten Arbeitsverh&#228;ltnis steht, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung nach Ma&#223;gabe des &#167; 23 Abs. 1 BetrVG verhindert werden k&#246;nnte, kann dahingestellt bleiben, weil der Arbeitgeber diesen gerichtlichen Weg nicht beschritten habe. Zumindest m&#252;sse ihm jedenfalls das Recht einger&#228;umt werden, an den Betriebsratssitzungen nach vorheriger Anmeldung teilnehmen zu k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller beantragt:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">21</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, es zu unterlassen, ihm den Zutritt zu dem Betriebsgel&#228;nde H7 34, 34567 S2 zum Zwecke der Teilnahme an Sitzungen des Beteiligten zu 3. nach an den Antragsteller durch den Beteiligten zu 3. erfolgter Einladung zu verbieten.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">22</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, es zu unterlassen, ihm den Zutritt zum Betriebsgel&#228;nde des Antragsgegners in der H7 34, 34567 S2 zum Zwecke der Aus&#252;bung von Betriebsratst&#228;tigkeit nach vorheriger Anmeldung bei dem Arbeitgeber zu verbieten.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">23</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"3\"><li>Dem Arbeitgeber wird f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. und/oder Ziffer 2. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, dessen H&#246;he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft gegen einen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bzw. eine Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin angedroht.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arbeitgeber beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:38px\">die Antr&#228;ge zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat hat keinen eigenen Antrag gestellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass er zu Recht dem Antragsteller Hausverbot erteilt habe, so dass diesem das geltend gemachte Zutrittsrecht nicht zustehe. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis noch fortbestehe und der Antragsteller noch Mitglied des Betriebsrates sei. Denn trotz der Notwendigkeit der Durchf&#252;hrung des f&#252;r die fristlose K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Antragsteller notwendigen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach &#167; 103 BetrVG sei ihm nach einer Interessenabw&#228;gung nicht zumutbar, die Anwesenheit des Antragstellers auf dem Betriebsgel&#228;nde auch nur zur Aus&#252;bung der Betriebsratst&#228;tigkeit zu dulden. Denn er habe vor allem durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des S6 H6 und H4 F3 vom 09.02.2007 insbesondere glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller an einem Einbruch in das Betriebsratsb&#252;ro im August 2005 jedenfalls ma&#223;geblich beteiligt gewesen sei und im Sp&#228;tsommer des letzten Jahres jedenfalls versucht habe, Betriebsgeheimnisse an den direkten Konkurrenten, die Firma R3 zu verkaufen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Vorbringens der Beteiligten im &#220;brigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie auf die eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 08.02.2007 (Blatt 112, 113 der Akte), des Mitarbeiters des Antragsgegners P3 H5 vom 09.02.2007 (Blatt 141 bis 143 der Akte), des H4 F3 vom 09.02.2007 (Blatt 144 bis 147 der Akte) und des S6 H6 vom 09.02.2007 (Blatt 148 bis 152 der Akte) Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antr&#228;ge sind unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arbeitgeber ist nach Ansicht der Kammer nicht verpflichtet, das dem Antragsteller erteilte Hausverbot aufzuheben und ihm im Ergebnis das Zutrittsrecht zum Zwecke der Aus&#252;bung der Betriebsratst&#228;tigkeit zu gew&#228;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass einem Mitglied des Betriebsrates auch w&#228;hrend der Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach &#167; 103 BetrVG wegen des fortbestehenden Arbeitsverh&#228;ltnisses und der Amtstr&#228;gerschaft bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung grunds&#228;tzlich ein Anspruch auf eine ungest&#246;rte Amtsaus&#252;bung und damit auch das Recht auf Zutritt zum Betrieb unabh&#228;ngig von einem erteilten Hausverbot zusteht. Zuzustimmen ist dem Antragsteller auch, dass die Betriebsratst&#228;tigkeit eine auf den Betrieb bezogene T&#228;tigkeit ist und somit grunds&#228;tzlich im Betrieb stattfindet, so dass ein Betriebsratsmitglied nicht nur einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb hat, der grunds&#228;tzlich im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung durchsetzbar ist (vgl. LAG M&#252;nchen, Beschluss vom 28.09.2005 &#150; 9 TaBV 58/05, Juris; LAG Hamm, Beschluss vom 25.07.2004 &#150; 10 TaBV 61/04). Gleichwohl ist vorliegend die Kammer wegen der Besonderheiten des Einzelfalles der Ansicht, dass der Antragsteller ausnahmsweise kein Zutrittsrecht verlangen kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat hat trotz der massiven und schwerwiegenden Anschuldigungen, die der Arbeitgeber unter Berufung auf die eidesstattlichen Versicherungen des H4 F3 und S6 H8 erhoben hatte, die beantragte Zustimmung zu der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung des Antragstellers lediglich unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung gem&#228;&#223; Artikel 6 Menschenrechtskonvention unter dem 05.02.2007 verweigert, um die Vorw&#252;rfe in einem gerichtlichen Verfahren kl&#228;ren zu lassen, so dass der Arbeitgeber gezwungen ist, das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht durchzuf&#252;hren, das sich &#252;ber einen langen Zeitraum hinziehen kann. Angesichts dieser Tatsache, dass der Antragsteller bis zu einer rechtskr&#228;ftigen Entscheidung noch l&#228;ngere Zeit im Amt bleiben wird, sind nach Ansicht der Kammer der Aus&#252;bung des Zutrittsrechts eines Betriebsratsmitgliedes Schranken gesetzt mit der Folge, dass es nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles absolut untragbar sein kann, dem zur fristlosen Entlassung vorgesehenen Betriebsratsmitglied uneingeschr&#228;nkt Zutritt zum Betrieb zu gew&#228;hren. Bei der Beurteilung dieser Zumutbarkeitsfrage sind dabei nach Ansicht der Kammer im Rahmen einer Interessenabw&#228;gung insbesondere auch die Art und die Schwere der dem Betriebsratsmitglied angelasteten Pflichtverletzungen zu ber&#252;cksichtigen (vgl. LAG M&#252;nchen, Beschluss vom 19.03.2003 &#150; 7 TaBV 65/02, NZA-RR 2003, 641; LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.1972 &#150; 8 TaBV 6/72). Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen waren nach Ansicht der Kammer die Antr&#228;ge des Antragstellers abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arbeitgeber hat zum einen durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des H4 F3 vom 09.02.2007 glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller versucht hat, den Versichernden F3 im Sp&#228;tsommer 2005 dazu zu veranlassen, einen Einbruch in das Betriebsratsb&#252;ro durchzuf&#252;hren, der letztlich auch tats&#228;chlich stattfand. H4 F3 hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 09.02.2007 dar&#252;ber hinaus erkl&#228;rt, dass der Antragsteller ihm erkl&#228;rt haben soll, dass er an dem Einbruchsdiebstahl jedenfalls ma&#223;geblich beteiligt gewesen sei. Damit hat der Arbeitgeber glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht nur an einem Einbruch auf dem Betriebsgel&#228;nde beteiligt gewesen sei, sondern an einem Einbruch in den R&#228;umlichkeiten, in denen der Antragsteller selbst unter Berufung auf seine Amtstr&#228;gerschaft seine Betriebsratst&#228;tigkeit aus&#252;ben will. Die Kammer hat dabei im Rahmen der Interessenabw&#228;gung besonders ber&#252;cksichtigt, dass der Arbeitgeber nicht \"nur\" einen Einbruch auf dem Firmengel&#228;nde, sondern einen Einbruch gerade in das B&#252;ro des Betriebsrates als des Repr&#228;sentanten der Belegschaft durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des H4 F3 glaubhaft gemacht hat. Denn insoweit hat der Arbeitgeber die Beteiligung des Antragstellers an einem Einbruchsdiebstahl in das Betriebsratsb&#252;ro glaubhaft gemacht, bei dem nicht nur das Geld der Betriebsratsvorsitzenden, sondern auch ein Drucker entwendet wurde, der gerade dem Betriebsrat als dem Repr&#228;sentant der Belegschaft zur Erf&#252;llung der ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben &#252;berlassen wurde, so dass die glaubhaft gemachte Tatbeteiligung des Antragstellers im Ergebnis auch gegen den Betriebsrat gerichtet war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber dar&#252;ber hinaus glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsteller nach der ersten Beschuldigung durch H4 F3 diesen zun&#228;chst zum Widerruf der erhobenen Anschuldigungen veranlasst haben soll, was ebenfalls im Rahmen der Interessenabw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat die gegen ihn erhobenen und durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des H4 F3 glaubhaft gemachten Vorw&#252;rfe lediglich bestritten und trotz der Er&#246;rterung dieser Problematik in dem Anh&#246;rungstermin ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, dass er \"jedenfalls in dieser Instanz eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der erhobenen Vorw&#252;rfe nicht abgeben wird\", so dass nach Ansicht der Kammer von dem vom Arbeitgeber insoweit glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen war. Denn in den F&#228;llen, in denen die Glaubhaftmachung der antragsbegr&#252;ndenden Tatsachen ausreichend ist, ist die Glaubhaftmachung auch f&#252;r deren Widerlegung und den Nachweis von Einwendungen des Verf&#252;gungsbeklagten ausreichend (vgl. LAG K&#246;ln, Urteil vom 02.11.2005 - 2 Sa 731/05, Juris). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits die von dem Arbeitgeber glaubhaft gemachte Beteiligung des Antragstellers an dem Einbruch in das Betriebsratsb&#252;ro war nach Ansicht der Kammer geeignet, dem Antragsteller das Zutrittsrecht ausnahmsweise zu verweigern. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des S6 H6 vom 09.02.2007 dar&#252;ber hinaus glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsteller versucht haben soll, im Sommer 2006 vertrauliche Unterlagen an den Konkurrenten des Arbeitgebers, die Firma R3, zu ver&#228;u&#223;ern, was ebenfalls jedenfalls eine vors&#228;tzliche schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die gegen die Interessen des Arbeitgebers und damit auch mittelbar gegen die Interessen der bei ihr besch&#228;ftigten Arbeitnehmer gerichtet war. Jedenfalls diese zwei glaubhaft gemachten Verst&#246;&#223;e des Antragstellers zusammen machen es nach Ansicht der Kammer dem Arbeitgeber unzumutbar, dem Antragsteller auch nur ein Zutrittsrecht zu den Betriebsratssitzungen zu gew&#228;hren, so dass beide Antr&#228;ge abzuweisen waren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Beeintr&#228;chtigung der Aus&#252;bung der Betriebsratst&#228;tigkeit selbst entsteht dadurch nicht, weil f&#252;r den Antragsteller ein Ersatzmitglied geladen werden kann. Im &#220;brigen hat der Betriebsrat im Rahmen der Er&#246;rterungen in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 13.02.2007 selbst es als sinnvoll erachtet, wenn der Antragsteller bis zur Kl&#228;rung der gegen ihn erhobenen Vorw&#252;rfe sein Betriebsratsamt ruhen l&#228;sst. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:17px\">Marschollek</p>\n        \n      "
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