List view for cases

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    "file_number": "3 U 191/05",
    "date": "2006-12-12",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:18:36Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2006:1212.3U191.05.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.04.2005 (12 O 280/04) wie folgt abge&#228;ndert:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl&#228;gerin 5.064,44 Euro zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kl&#228;gerin zu 30% und die Beklagten zu 70% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 30% und die Kl&#228;gerin zu 70% zu tragen. </p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Gr&#252;nde:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. &#167;&#167; 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen)</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat, soweit sie nach teilweiser Berufungsr&#252;cknahme noch zur Entscheidung steht, weit &#252;berwiegend Erfolg. Denn die Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Architektenhonorars, der den von den Beklagten zuletzt anerkannten und mit der Berufung nicht mehr angegriffenen Betrag in H&#246;he von 5.064,16 Euro zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 lediglich um 0,28 Euro zuz&#252;glich entsprechender Zinsen &#252;bersteigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 07.11.2006 erkl&#228;rten Teilberufungsr&#252;cknahme steht aufgrund des insoweit nicht mehr angefochtenen Urteils erster Instanz fest, dass die Kl&#228;gerin von den Beklagten Zahlung noch ausstehenden Architektenhonorars in H&#246;he von 5.064,16 Euro zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 verlangen kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ein dar&#252;ber hinausgehender Anspruch der Kl&#228;gerin besteht nur in H&#246;he weiterer 0,28 Euro zuz&#252;glich entsprechender Zinsen. Denn die Kl&#228;gerin konnte von den Beklagten wegen Bindung an die von ihr unter dem 05.10.2001 erteilte Schlussrechnung lediglich noch 6.227,53 Euro verlangen; nach mit Schriftsatz vom 06.09.2004 erkl&#228;rter Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspr&#252;chen der Beklagten aus dem Verfahren 1 O 24/02 LG Aachen, die sich einschlie&#223;lich Zinsen unstreitig auf 1.163,09 Euro belaufen, verbleibt daher lediglich noch der von den Beklagten zuletzt anerkannte Betrag zuz&#252;glich weiterer 0,28 Euro, die sich im Zuge einer Nachberechnung des insoweit mit einem Rechenfehler behafteten Hinweisbeschlusses des Senats vom 23.05.2006 ergeben haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist an ihre Schlussrechnung vom 05.10.2001 gebunden und hat deshalb Anspruch auf Architektenhonorar nur in H&#246;he von insgesamt 21.796,37 Euro (42.630 DM), so dass, nachdem unstreitig bereits 15.568,84 Euro (30.450 DM) gezahlt worden sind, zun&#228;chst noch ein offener Restbetrag in H&#246;he von 6.227,53 Euro verbleibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist an ihre auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung erteilte Schlussrechnung vom 05.10.2001 gebunden. Die f&#252;r eine Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung erforderlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf&#252;llt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.), der sich der Senat anschlie&#223;t, ist ein Architekt an eine Schlussrechnung, mit der er die Mindests&#228;tze unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begr&#252;ndet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endg&#252;ltigkeit der Schlussrechnung in schutzw&#252;rdiger Weise eingerichtet hat. Diese Grunds&#228;tze sind auf eine Honorarvereinbarung &#252;bertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindests&#228;tze in nicht zul&#228;ssiger Weise unterschritten worden sind. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindests&#228;tze in unzul&#228;ssiger Weise unterschreitet, verh&#228;lt sich der Architekt, der sp&#228;ter nach den Mindests&#228;tzen abrechnen will, widerspr&#252;chlich. Dieses widerspr&#252;chliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindests&#228;tze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindests&#228;tzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. So liegt der Fall hier. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b>aa.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verh&#228;lt sich widerspr&#252;chlich, wenn sie nunmehr eine h&#246;here Forderung geltend macht, als urspr&#252;nglich vereinbart. Hier kann offen bleiben, ob hinzutreten muss, dass dem Architekten das Abweichen von den Mindests&#228;tzen der HOAI im Zeitpunkt der Vereinbarung bewusst gewesen ist (so etwa Vygen, in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6.Aufl. 2004, &#167; 4 HOAI Rn94). Denn die Kl&#228;gerin selbst hat im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass die Abweichung der Pauschalhonorarvereinbarung von den Mindests&#228;tzen aus ihrer Sicht offensichtlich war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Umst&#228;nde, die ein widerspr&#252;chliches Verhalten hier ausschlie&#223;en, sind nicht  ersichtlich. Widerspr&#252;chliches Verhalten entf&#228;llt allerdings, wenn der Architekt sich wegen nachtr&#228;glicher Ver&#228;nderung der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse von einer Pauschalhonorarvereinbarung l&#246;sen will, wof&#252;r der Architekt darlegungs- und beweispflichtig ist (Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9.Aufl. 2005, &#167; 4 HOAI Rn84). Hier sind zwar die Baukosten h&#246;her ausgefallen als urspr&#252;nglich veranschlagt; indes hat die Kl&#228;gerin sp&#228;ter auch noch in Kenntnis der gestiegenen Baukosten an der Pauschalhonorarvereinbarung festgehalten, indem sie ihre Schlussrechnung vom 5.10.2001 &#8211; eine solche liegt hier unzweifelhaft vor, da die Kl&#228;gerin die Rechnung nicht nur ausdr&#252;cklich als Schlussrechnung bezeichnet hat, sondern mit ihr auch ihre Leistungen ersichtlich abschlie&#223;end berechnen wollte, vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1992, BGHZ 120, 133 ff. - auf deren Grundlage erstellt und auch im Verfahren LG Aachen 1 O 24/02, OLG K&#246;ln 3 U 168/02 nur das vereinbarte Pauschalhonorar geltend gemacht hat (vgl. zu einer gleich gelagerten Sachverhaltsgestaltung OLG K&#246;ln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Hier spricht schon die Lebenserfahrung daf&#252;r, dass die Beklagten auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung tats&#228;chlich vertraut haben (OLG Hamm, Urt. v. 16.01.1998, NJW-RR 1998, 811 ff.; ebenso LG Bonn, Urt. v. 02.12.2003, BauR 2004, 1199, dort nur LS). Zudem haben die Beklagten F&#246;rderantr&#228;ge vorgelegt, in denen Baunebenkosten mit 10% angegeben sind; das entspricht der H&#246;he der Architektenkosten auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung und zeigt, dass die Beklagten hier tats&#228;chlich in den Bestand der Pauschalpreishonorarvereinbarung vertraut haben. Umst&#228;nde, die gegen dieses Vertrauen sprechen und geeignet w&#228;ren, den nach der Lebenserfahrung zu bejahenden Anscheinsbeweis zu ersch&#252;ttern, hat die insoweit darlegungspflichtige Kl&#228;gerin (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, aaO. &#167; 4 HOAI Rn84) nicht dargetan. Soweit die Kl&#228;gerin auf die aus ihrer Sicht offensichtliche Abweichung hinsichtlich des im Vertrag ausdr&#252;cklich enthaltenen Verzichts auf den Umbauzuschlag verweist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Bedeutung des Verzichts auf den Umbauzuschlag den Beklagten bekannt gewesen w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b>cc.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten durften auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertrauen. Grunds&#228;tzlich darf in die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars vertraut werden; nicht vertrauen darf allerdings, wer den Mindestpreischarakter der HOAI kennt (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, aaO. &#167; 4 HOAI Rn84). Dass das bei den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pauschalhonorarvereinbarung bzw. zur Zeit des \"Einrichtens\" (dazu s.u.) der Fall gewesen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schutzw&#252;rdigkeit des Vertrauens der Beklagten steht die R&#252;ge mangelnder F&#228;lligkeit im Vorprozess entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin hier nicht entgegen. Denn diese erfolgte erst, nachdem sich die Beklagten bereits auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet (dazu s.u.) hatten. Entscheidend ist alleine, ob sich der Auftraggeber auf die unwirksame Vereinbarung eingerichtet hatte; eines zus&#228;tzlichen Einrichtens auf die Schlussrechnung, das hier in der Tat angesichts des alsbald nach Erteilung der Schlussrechnung erfolgten Hinweises der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung im Vorprozess nicht anzunehmen sein d&#252;rfte, bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.; KG, Urt. v. 10.07.1998, KGR 1998, 352 f.; OLG K&#246;ln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.; vgl. auch Koeble, Anm. zu BGH, Urt. v. 22.05.1997, LM HOAI Nr.35). Soweit sich die Kl&#228;gerin demgegen&#252;ber auf fr&#252;here Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich auf das Urteil vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., beruft, ist diese hier nicht einschl&#228;gig; in dem dort entschiedenen Fall fehlte es anders als im vorliegenden Fall an einer entsprechenden (unwirksamen) Pauschalpreisvereinbarung und an einem \"Einrichten\" des Auftraggebers auf deren Ma&#223;geblichkeit. Mit seinem Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., hat der Bundesgerichtshof vielmehr die bisher, u.a. in der von der Kl&#228;gerin angef&#252;hrten Entscheidung, entwickelten Grunds&#228;tze gerade f&#252;r die hier vorliegende Fallgestaltung einer unwirksamen Honorarvereinbarung fortgeschrieben und dabei den Vertrauensschutz vorverlagert, ohne dass ein Widerspruch zum Urteil des BGH vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., best&#252;nde (so zutreffend Hertwig, Anm. zu BGH, Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., MDR 1997, 730).</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><b>dd</b>.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter haben sich die Beklagten auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet. Sie haben F&#246;rderantr&#228;ge vorgelegt, in denen Baunebenkosten mit 10% angegeben sind; das entspricht der H&#246;he der Architektenkosten auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung und zeigt bereits, dass die Beklagten ihre Finanzierung entsprechend \"eingerichtet\" hatten (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, aaO., &#167; 4 HOAI Rn84). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b>ee.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlung des Differenzbetrages ist den Beklagten schlie&#223;lich auch unzumutbar. Die Kl&#228;gerin hat ihre Honorarforderung hier gegen&#252;ber dem urspr&#252;nglich vereinbarten Pauschalpreis um ca. 2/3 und gegen&#252;ber der Schlussrechnung vom 05.10.2001 um ca. 60% erh&#246;ht (67.083,65 DM statt zuvor 40.600 DM bzw. 42.630 DM). Eine solche Erh&#246;hung ist auch im Verh&#228;ltnis zur Gesamtbausumme erheblich; der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., eine Steigerung der Architektenkosten von ca. 65% zu beurteilen und diese nicht als unerheblich eingestuft. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Kl&#228;gerin, die die Offensichtlichkeit der Unterschreitung der Mindests&#228;tze geltend gemacht hat,  als Architektin von Anfang an positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung gehabt. Diese Umst&#228;nde rechtfertigen aus Sicht des Senats die Wertung, dass den Beklagten die Zahlung der geltend gemachten Differenz nicht mehr zumutbar ist.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der danach noch offene Restbetrag in H&#246;he von 6.227,53 Euro ist in H&#246;he eines Betrages von 1.163,09 Euro durch Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspr&#252;chen der Beklagten erloschen, &#167; 389 BGB. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 06.09.2004 die Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspr&#252;chen aus dem Verfahren LG Aachen 1 O 24/02 erkl&#228;rt, &#167; 388 BGB. Der zur Aufrechnung gestellte Kostenerstattungsanspruch bestand einschlie&#223;lich aufgelaufener Zinsen unstreitig in H&#246;he von 1.163,09 Euro.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 ZPO; dabei waren f&#252;r die Kostenverteilung in erster Instanz auch die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspr&#252;che zu ber&#252;cksichtigen. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anlass, die Revision zuzulassen (&#167; 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grunds&#228;tzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Rechtslage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., eindeutig gekl&#228;rt; vorliegend geht es allein um die Anwendung der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben im Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2004, MDR 2005, 410 f.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 17.567,40 Euro</p>\n            \n        \n      "
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