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    "slug": "arbg-hagen-2006-09-05-5-2-ca-281105",
    "court": {
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        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
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    "file_number": "5 (2) Ca 2811/05",
    "date": "2006-09-05",
    "created_date": "2019-03-07T09:06:23Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:21:41Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2006:0905.5.2CA2811.05.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Es wird festgestellt, dass die &#196;nderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte durch die Anweisung vom 26.09.2005 rechtsunwirksam ist. </p>\n<p></p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die &#196;nderungsk&#252;ndigung der Beklagten vom 14.02.2006 rechtsunwirksam ist. </p>\n<p></p>\n<p>3. Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>4. Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger zu 12/25 und die Beklagte 13/25.</p>\n<p></p>\n<p>5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 179.106,66 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Rechtswirksamkeit einer Organisationsverf&#252;gung der Beklagten und einer von ihr nachgeschobenen hilfsweisen ordentlichen &#196;nderungsk&#252;ndigung sowie &#252;ber die vom Kl&#228;ger verfolgten Ersatzanspr&#252;che wegen des Entzugs von zus&#228;tzlichen Verdienstm&#246;glichkeiten als Leitender Arzt in der (Unfall-) Chirurgie.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 01.02.11xx geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kl&#228;ger wurde von der Beklagten mit dem Dienstvertrag vom 01.07.2002 (Bl. 47 &#150; 57 bzw. 286 &#150; 297 d. A.) mit Wirkung vom 01.10.2002 als \"Leitender Arzt der Klinik f&#252;r Allgemein Chirurgie, Bereich Unfall- und Orthop&#228;d. Chirurgie des Krankenhauses\" in H1xxx angestellt. Vorausgegangen war eine Stellenausschreibung der Beklagte im Deutschen &#196;rzteblatt vom 18.01.2002 (Bl. 184 bzw. 404 d. A.), in der sie f&#252;r ihre Hauptfachabteilung \"Allgemeine Chirurgie\" im Kollegialsystem zwei Chef&#228;rzte suchte, wobei der eine Arzt den Bereich \"Visceralchirurgie\" und der andere Arzt den Bereich \"Unfallchirurgie\" f&#252;hren soll. Im Text der Stellenanzeige hei&#223;t es dann u. a.: \"Im unfallchirurgischen Bereich erwarten wir ausgedehnte Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Unfallchirurgie einschlie&#223;lich Endoprothetik. Die Anerkennung f&#252;r die Durchf&#252;hrungen sogenannter &#167; 6-Verfahren der Berufsgenossenschaft setzen wird voraus.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend in &#167; 3 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstvertrages (Bl. 51, 52 bzw. 291, 292 d. A.) eine Monatsverg&#252;tung in Anlehnung an die Verg&#252;tungsgruppe 1 der AVR in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, regelt &#167; 4 das Liquidationsrecht des Kl&#228;gers durch die Gestattung der gesonderten Berechnung &#228;rztlicher Leistungen. Nach &#167; 4 Abs. 2 des Dienstvertrages tr&#228;gt der Kl&#228;ger das Risiko f&#252;r den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer &#228;rztlicher Leistungen und f&#252;r H&#246;he und Eingang seiner Einnahmen aus dem Liquidationsrecht, wobei ihm bei R&#252;ckgang der Liquidationseinnahmen und/oder Einschr&#228;nkung oder Wegfall des Liquidationsrechts keine Ausgleichsanspr&#252;che zustehen. F&#252;r die Erlaubnis zur gesonderten Berechnung &#228;rztlicher Leistungen hat sich der Kl&#228;ger in &#167; 5 des Dienstvertrages zur Zahlung eines Nutzungsentgelts an die Beklagte verpflichtet. In Ausf&#252;hrung der in &#167; 6 des Dienstvertrages vorgesehenen Nebent&#228;tigkeitserlaubnis haben die Parteien den \"Nutzungsvertrag f&#252;r T&#228;tigkeiten au&#223;erhalb der Dienstaufgaben\" vom 01.07.2002 (Bl. 58 &#150; 60 bzw. 299 &#150; 301 d. A.) abgeschlossen. Die Regelung in &#167; 11 des Dienstvertrages vom 01.07.2002 (Bl. 57 bzw. 297 d. A.) lautet wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Der Tr&#228;ger beh&#228;lt sich das Recht vor, jederzeit selbst&#228;ndige Fachabteilungen, auch   solche der gleichen Fachrichtung, oder Institute neu einzurichten oder abzutrennen und daf&#252;r weitere Abteilungs&#228;rzte einzustellen oder Beleg&#228;rzte zuzulassen sowie neue Institutsleistungen zu erbringen. Er hat weiterhin das Recht, die Bettenzahl der Abteilungen zu &#228;ndern, Behandlungseinrichtungen zu &#228;ndern, aufzul&#246;sen oder neu einzurichten. Soweit der Arzt davon betroffen wird, ist er vorher zu h&#246;ren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Bei diesen Ma&#223;nahmen ist ein Ersatzanspruch des Arztes ausgeschlossen. Die Verg&#252;tung nach &#167; 3 Abs. 1 bleibt unver&#228;ndert.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gelangten Kopien des Dienstvertrages vom 01.07.2002 auf Bl. 47 &#150; 57 bzw. 286 &#150; 297 d. A. Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die \"Zusatzvereinbarung 1 zum Dienstvertrag vom 01.07.2002\" (Bl. 298 d. A.) sah f&#252;r die Zeit von 15 Monaten ab dem 01.10.2002 befristet bis zum 31.12.2003 vor, dass dem Kl&#228;ger eine Bruttogesamtsumme von 112.500,00 Euro zugesichert wird, die sich aus den Bruttoliquidationseinnahmen gem&#228;&#223; &#167; 4 des Dienstvertrages (nach Ablauf der Geb&#252;hrenminderung laut GO&#196;) und den Bruttoliquidationseinnahmen aus dem Nutzungsvertrag zusammensetzt. Eine weitere Zusatzvereinbarung vom 01.07.2002 (Bl. 302 d. A.), die die Beklagte mit dem Arzt f&#252;r Chirurgie Dr. med. B2xxxxxx M3xxx und dem Kl&#228;ger getroffen hat,  bestimmt, dass die bei der Beklagten \"bestehende Klinik f&#252;r Allgemein Chirurgie ... ab dem 01.10.2002 von ....\"  beiden &#196;rzten \"gleichberechtigt im Kollegialsystem geleitet\" wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahre 2004 erhielt der Kl&#228;ger eine Verg&#252;tung gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstvertrages in H&#246;he von etwa 75.000,00 Euro brutto. Dazu kamen Bruttoeinnahmen aus dem ihm in &#167; 4 des Dienstvertrages einger&#228;umten Privatliquidationsrecht in H&#246;he von mindestens 80.000,00 Euro und aus den berufsgenossenschaftlichen Verfahren (D-Arztverfahren) von mindestens 120.000,00 Euro.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Besprechungen zwischen den Parteien im April 2005, die zum Teil unter Teilnahme von ihren Rechtsbeist&#228;nden stattfanden und auch ein Ausscheiden des Kl&#228;gers zum Gegenstand hatten, was dieser aber ablehnte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) dem Kl&#228;ger die \"Aufstellung der neuen Abteilung f&#252;r Unfallchirurgie\" mit. Der Text auf der ersten Seite dieses Schreibens lautet wie folgt: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"der Feststellungsbescheid des Landes NRW vom 20.06.2005 ist nach R&#252;cknahme von Widerspr&#252;chen verschiedener Nachbarkrankenh&#228;user nunmehr rechts- und bestandskr&#228;ftig geworden. Wir verf&#252;gen jetzt &#252;ber eine eigene Subdisziplin Unfallchirurgie mit 25 Betten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Diese neue Abteilung muss sich nun schnellstm&#246;glich am Markt etablieren und behaupten. Die zuk&#252;nftigen Mindestmengen wie z. B. 50 Knie-TEPs ab 2006 m&#252;ssen geleistet werden, damit die Unfallchirurgie auf Dauer gehalten werden kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Verwaltungsrat und Gesch&#228;ftsleitung sind &#252;bereinstimmend &#150; aufgrund der Erfahrungen der letzten drei Jahre &#150; der Meinung, dass Sie dieser Herausforderung nicht gewachsen sein werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus diesem Grunde werden Sie zum 01.01.2006 Verst&#228;rkung durch zwei neue Kollegen erhalten, die zusammen mit Ihnen im Kollegialsystem die Abteilung leiten sollen. Die Leitung erfolgt im Kollegialsystem, wobei jedem Ltd. Arzt ein Teilgebiet mit eigener Verantwortung und eigenem Liquidationsrecht zugewiesen werden wird. Es ist vorgesehen, dass Ihnen ausschlie&#223;lich die Wirbels&#228;ulenerkrankungen obliegen sollen. Dies umfasst die degenerativen und traumabedingten Erkrankungen der Wirbels&#228;ule, wobei sowohl die konservativen wie auch operativen Behandlungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbels&#228;ule ausschlie&#223;lich durch Sie durchgef&#252;hrt werden sollen. Die anderen T&#228;tigkeitsfelder werden auf die beiden anderen Kollegen verteilt werden, wobei der eine f&#252;r die elektive Endoprothetik und der andere f&#252;r die klassische Unfallchirurgie einschlie&#223;lich BG-Verfahren zust&#228;ndig sein wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Grundlagen dieser Verteilung der Aufgaben und des Liquidationsrechts sind der g&#252;ltige Feststellungsbescheid des Landes sowie die Entwicklungsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischenzeitlich war von der Bezirksregierung A3xxxxxx der Feststellungsbescheid vom 22.09.2005 (Bl. 117 &#150; 121 bzw. 335 - 339 d. A.) gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und &#167; 18 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) erlassen worden, der r&#252;ckwirkend zum 01.06.2005 bzw. 01.09.2005 u. a. eine Aufteilung der Chirurgie in die Teilgebiete \"Chirurgie (Allgemein)\" mit 64 Betten, \"Gef&#228;&#223;chirurgie\" mit 30 Betten und \"Unfallchirurgie\" mit 25 Betten vorschreibt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Kl&#228;gers auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung vom 12.12.2005, mit der er seine (Weiter-) Besch&#228;ftigung zu den bisherigen Bedingungen als Leitender Arzt in der Unfallchirurgie mit dem alleinigen Privatliquidationsrecht durchsetzen wollte, wurde in dem Verfahren - 5 Ga 34/05 &#150; mit dem rechtskr&#228;ftigen Urteil vom 20.12.2005 wegen des Fehlens eines Verf&#252;gungsgrundes zur&#252;ckgewiesen. Mit seiner am selben Tage vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage vom 14.12.2005 wendet sich der Kl&#228;ger gegen die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) ab dem 01.01.2006 beabsichtigte und dann auch durchgef&#252;hrte &#196;nderung seiner Arbeitsbedingungen, und zwar zun&#228;chst in Gestalt eines Besch&#228;ftigungsbegehrens (vgl. die Seite 2 der Klageschrift vom 14.12.2005, Bl. 33 d. A.) und seit dem Schriftsatz vom 08.06.2006 (Bl. 200 &#150; 205 d. A.) in der Form eines Feststellungsantrages. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zuge der Umstrukturierung der Disziplinen in ihrem Krankenhaus widerrief die Beklagte dann gegen&#252;ber dem Landesverband R4xxxxxxx-W2xxxxxxx der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG) die dem Kl&#228;ger erteilte Genehmigung zur Durchf&#252;hrung des Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahrens, was zur K&#252;ndigung der Beteiligung des Kl&#228;gers am Durchgangsarztverfahren durch das Schreiben des LVBG vom 27.01.2006 (Bl. 305 d. A.) zum 01.02.2006 f&#252;hrte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 27.01.2006 (Bl. 329 &#150; 331 d. A.) teilte die Beklagte der Mitarbeitervertretung ihre Absicht mit, dem Kl&#228;ger zum 30.09.2006 vorsorglich eine ordentliche &#196;nderungsk&#252;ndigung auszusprechen, falls die zum 01.01.2006 vorgenommenen &#196;nderungen nicht rechtens sein sollten. Nachdem die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 02.02.2006 (Bl. 332 d. A.) Einwendungen gem&#228;&#223; &#167; 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MAVO erhoben hatte, fand aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 06.02.2006 (Bl. 333 d. A.) eine gemeinsame Sitzung am 08.02.2006 statt, nach deren Durchf&#252;hrung die Mitarbeitervertretung den Beschluss fasste, ihre Einwendungen zur&#252;ckzunehmen (vgl. die Kopie des Schreibens der Mitarbeitervertretung vom 10.02.2006 auf Bl. 334 d. A.). Daraufhin k&#252;ndigte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) das mit dem Kl&#228;ger bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis vorsorglich zum 30.09.2006 und unterbreitete ihm das Angebot, dass er die T&#228;tigkeit eines Leitenden Arztes in der Unfallchirurgie im kollegialen Systemen mit den Herren Dr. S6xxxxxxx und H5xxxxxxxx wahrnimmt und zu seinen Aufgabengebieten nur noch die konservative und operative Behandlung der Hals-, Brust- und Lendenwirbels&#228;ule (einschlie&#223;lich degenerativer und traumabedingter Erkrankungen der Wirbels&#228;ule), nicht aber mehr die elektive Endoprothetik, klassische Unfallchirurgie und berufsgenossenschaftlichen Verfahren geh&#246;ren. Dieses &#196;nderungsangebot nahm der Kl&#228;ger mit dem Anwaltsschreiben vom 20.02.2006 (Bl. 306 u. 307 d. A.) unter dem Vorbehalt, dass die &#196;nderungsk&#252;ndigung sozial nicht ungerechtfertigt ist, an. Mit seiner am 23.02.2006 bei Gericht eingegangenen und urspr&#252;nglich unter dem Aktenzeichen - 5 (3) Ca 413/06 &#150; gef&#252;hrten, im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 05.09.2006 aber mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbundenen Klage vom 21.02.2006 (Bl. 280 &#150; 285 d. A.) wendet sich der Kl&#228;ger gegen die &#196;nderungsk&#252;ndigung vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem verlangt der Kl&#228;ger mit seinen Klageerweiterungen vom 21.04.2006 (Bl. 157 &#150; 174 d. A.) und vom 08.06.2006 (Bl. 200 &#150; 205 d. A.) Schadensersatz wegen der Nichtteilnahme am Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren f&#252;r die Monate Februar bis einschlie&#223;lich September 2006 in H&#246;he von jeweils 10.930,00 Euro pro Monat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten einseitig mit Schreiben vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) verf&#252;gte und ab dem 01.01.2006 auch vorgenommene Entzug der elektiven Endoprothetik und der klassischen Unfallchirurgie einschlie&#223;lich BG-Verfahren rechtswidrig sei und insbesondere nicht auf die Entwicklungsklausel in &#167; 11 des Dienstvertrages gest&#252;tzt werden k&#246;nne. Deren Rechtsunwirksamkeit ergebe sich im Wege der Inhaltskontrolle nach den &#167;&#167; 305 ff. BGB, da es sich bei dem Dienstvertrag um einen vorformulierten Chefarztvertrag handele, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts abgeschlossen worden sei. Wegen der Begr&#252;ndung der Auffassung des Kl&#228;gers hinsichtlich der Unwirksamkeit der Entwicklungsklausel wird auf die Ausf&#252;hrungen in seiner Klageschrift vom 14.12.2005 auf den Seiten 8 &#150; 13 (Bl. 39 &#150; 44 d. A.) sowie in seinem Schriftsatz vom 21.04.2006 auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 159 u. 160 d. A.) verwiesen. Au&#223;erdem versto&#223;e die durchgef&#252;hrte Ma&#223;nahme gegen das in &#167; 106 S. 1 GewO bei der Aus&#252;bung eines Leistungsbestimmungsrechts zu ber&#252;cksichtigende Gebot des billigen Ermessens. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte keine Interessenabw&#228;gung vorgenommen habe, die die beiderseitigen Interessen hinreichend ber&#252;cksichtigen w&#252;rde. Das belege insbesondere der g&#228;nzliche Widerruf der Genehmigung zur Durchf&#252;hrung der berufsgenossenschaftlichen Verfahren, wof&#252;r &#252;berhaupt kein Sachgrund bestehe und von der Beklagten bezeichnenderweise auch nicht genannt worden sei. Auch das von der Beklagten bem&#252;hte Argument der \"Sicherung der wirtschaftlichen Basis des Krankenhauses\" &#252;berzeuge nicht. Die Behauptung der Beklagten, die Abteilung Unfallchirurgie werde ihr wieder entzogen, wenn die von dem gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmengen von Knie-Totalendoprothesen nicht erbracht w&#252;rden, entbehre jeglicher Grundlage. Die Ausweisung von Abteilungen im Krankenhausplan sei nicht an der Erbringung bestimmter Mindestfallzahlen und schon gar nicht an das Erreichen von 50 Knie-Totalendoprothesen im Jahr gebunden. Zum einen handele es sich bei Knie-Totalendoprothesen in erster Linie um orthop&#228;dische, nicht um unfallchirurgische Eingriffe, zum anderen w&#252;rde selbst bei Erreichen der Mindestmenge die Knieendoprothetik weniger als 5 % des gesamten operativen Aufkommens der Abteilung Unfallchirurgie ausmachen. Das Nichterreichen der Mindestmenge Knie-Totalendoprothesen ber&#252;hre die Existenz der Abteilung Unfallchirurgie also in keiner Weise. Falls hier ein Zusammenhang bestehen w&#252;rde, h&#228;tte die Bezirksregierung erst gar keine Ausweisung der Unfallchirurgie vorgenommen. Im &#252;brigen seien ihm in der Vergangenheit gar keine Vorgaben f&#252;r das Erreichen von Mindestzahlen gemacht und diesbez&#252;glich auch keine Zielvereinbarungen getroffen worden. Die Ausf&#252;hrungen der Beklagten zum Aufbau neuer Leistungsbereiche im Sinne von &#167; 137 Abs. 1 S. 5 SGB V w&#252;rde ebenfalls nicht den Entzug seiner bisherigen T&#228;tigkeitsbereiche rechtfertigen, da ausweislich des Schreibens der Arbeitgemeinschaft der Verb&#228;nde der Krankenkassen in Westfalen-Lippe vom 20.02.2006 (Bl. 225 d. A.) nicht die Einstellung weiterer Leitender &#196;rzte neben ihm, sondern allein die Ausweisung der Unfallchirurgie als bettenf&#252;hrende Abteilung f&#252;r die Erf&#252;llung des Ausnahmetatbestands ausschlaggebend gewesen sei. Davon abgesehen habe die Beklagte mit ihrer einseitigen Organisationsma&#223;nahme gegen die in &#167; 11 S. 3 des Dienstvertrages vorgeschriebene Anh&#246;rungspflicht versto&#223;en. Er sei n&#228;mlich mit dem Schreiben vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) vor vollendete Tatsachen gestellt worden, ohne dass die Beklagte ihm die Gelegenheit gegeben habe, sich vor der Entscheidung &#252;ber die Ma&#223;nahme zu &#228;u&#223;ern. Das f&#252;hre in Analogie zu &#167; 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG bzw. &#167; 30 MAVO zur Unwirksamkeit der einseitigen Organisationsma&#223;nahme der Beklagten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anders gelte f&#252;r die von der Beklagten vorsorglich nachgeschobene &#196;nderungsk&#252;ndigung vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.). Das ergebe sich bereits aus der nicht ordnungsgem&#228;&#223;en Anh&#246;rung der Mitarbeitervertretung, wobei hierzu auf die Ausf&#252;hrungen im Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 01.06.2006 auf den Seiten 2 &#150; 4 (Bl. 386 &#150; 388 d. A.) verwiesen wird. Zudem sei die &#196;nderungsk&#252;ndigung sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte kein dringendes betriebliches Erfordernis f&#252;r die angestrebte Vertrags&#228;nderung vorgetragen habe. Dies betreffe jedenfalls den Entzug der klassischen Unfallchirurgie und der BG-Verfahren einschlie&#223;lich Liquidationsrecht. Denn das Nichterreichen der Mindestmenge von Knie-Totalendoprothesen k&#246;nne aus Sicht der Beklagten allenfalls Grund gewesen sein, die Endoprothetik Herrn Dr. S6xxxxxxx zu &#252;bertragen. Der dar&#252;ber hinausgehende Entzug entferne sich jedoch weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverh&#228;ltnisses als zur Anpassung an die ge&#228;nderten Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten erforderlich sei. Die Beklagte habe sich nicht darauf beschr&#228;nkt, lediglich solche &#196;nderungen vorzuschlagen, die er ggf. billigerweise h&#228;tte hinnehmen m&#252;ssen. Zwar werde durch das ge&#228;nderte Aufgabenspektrum seine Grundverg&#252;tung nicht ber&#252;hrt. Allerdings habe er ab dem 01.01.2006 rund 190.000,00 Euro an Einnahmen aus seinen bisherigen Privatliquidationen einschlie&#223;lich der BG-Verfahren pro Jahr verloren. Damit liege ein Versto&#223; gegen den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Weil die einseitige Organisationsma&#223;nahme der Beklagten unwirksam sei, habe er auch Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner Nichtteilnahme am Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren ab Februar 2006. Der verlangte Monatsbetrag in H&#246;he von 10.930,00 Euro ergebe sich daraus, dass er in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 sowie in den Jahren 2003, 2004 und 2005 BG-Einnahmen in H&#246;he von insgesamt 713.445,01 Euro erzielt habe. Nach Abzug der Abgabe an die Beklagte von 40 % w&#228;ren ihm 426.267,08 Euro verblieben, was verteilt auf 39 Monate einen durchschnittlichen monatlichen Liquidationsausfall in der geltend gemachten H&#246;he bedeuten w&#252;rde. Daran &#228;ndere auch die &#220;bergangsregelung der Beklagten vom 10.02.2006 (Bl. 308 d. A.) nichts, nach der er seine ehemaligen Privatpatienten auf deren ausdr&#252;cklichen Wunsch bis auf Weiteres weiterbehandeln d&#252;rfe. Weil sich dieses n&#228;mlich nicht auch auf zuk&#252;nftige Privatpatienten beziehe und ein Gro&#223;teil seiner Verluste aus dem Wegfall der BG-Verfahren resultiere, werde dadurch sein erheblicher Einnahmeverlust kaum aufgefangen. Auch aus der Behandlung von Wirbels&#228;ulenpatienten habe er im ersten Quartal 2006 nur Einnahmen in H&#246;he von 108,80 Euro erzielt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">1. festzustellen, dass die &#196;nderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte durch die Anweisung vom 26.09.2005 rechtsunwirksam ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Jeweils hilfsweise f&#252;r den Fall, dass er mit dem Antrag zu Ziffer 1. obsiegt, beantragt der Kl&#228;ger zudem</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in H&#246;he von 32.790,00 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit (25.04.2006) zu zahlen;</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">28</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"3\"><li>die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in H&#246;he von 10.930,00 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit (14.06.2006) zu zahlen;</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">29</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"4\"><li>die Beklagte zu verteilen, f&#252;r die Monate Juni, Juli, August und September 2006 an ihn jeweils einen Betrag in H&#246;he von 10.930,00 Euro pro Monat sp&#228;testens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">30</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"5\"><li>festzustellen, dass die &#196;nderungsk&#252;ndigung der Beklagten vom 14.02.2006 unwirksam ist.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat Bedenken an der Zul&#228;ssigkeit des ersten Feststellungsantrages und beruft sich darauf, dass sie zur einseitigen Vornahme der organisatorischen Ver&#228;nderungen aufgrund des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung A3xxxxxx vom 22.09.2005 (Bl. 117 &#150; 121 bzw. 335 &#150; 339 d. A.) in Verbindung mit der Entwicklungsklausel in &#167; 11 des Dienstvertrages berechtigt gewesen sei. Selbst wenn Entwicklungsklauseln in Chefarztvertr&#228;gen f&#252;r die Zeit ab 01.01.2003 an den Ma&#223;st&#228;ben der &#167;&#167; 307 ff. BGB gemessen werden m&#252;ssten, w&#228;re es unbillig, sie mit einer Klausel in einem normalen Arbeitsvertrag mit einem untergeordneten Arbeitnehmer zu vergleichen, der keiner Leitungsposition inne habe. Falls sich die Entwicklungsklausel als unwirksam erweisen w&#252;rde, sei aber nicht ihr ersatzloser Wegfall gem&#228;&#223; &#167; 306 Abs. 2 BGB anzunehmen, sondern zu fragen, was die Parteien vereinbart h&#228;tten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen w&#228;re. Auch hier sei es naheliegend, dass sie bei Kenntnis der Rechts&#228;nderung eine der neuen Rechtslage angepasste Vertragsgestaltung gew&#228;hlt h&#228;tte. Denn ihr Interesse, ein wirtschaftlich leistungsf&#228;higes Krankenhaus zu erhalten und wirtschaftliche Schwachstellen m&#246;glichst zu beseitigen und als leistungsf&#228;higer spezialisierter Tr&#228;ger medizinischer Dienstleistungen aufzutreten und in diesem Zusammenhang den beh&#246;rdlichen Feststellungsbescheiden Folge zu leisten, sei ein so &#252;berragendes und nachvollziehbares Interesse, dass daf&#252;r auch eine angemessene Vertragsgestaltung zur Verf&#252;gung stehen m&#252;sse. Es k&#246;nne keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Kl&#228;ger eine Vertragsgestaltung h&#228;tte akzeptieren m&#252;ssen und auch akzeptiert h&#228;tte, unter die die jetzt eingetretene Situation zu subsumieren sei. Aus dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung A3xxxxxx vom 22.09.2005 (Bl. 117 &#150; 121 bzw. 335 &#150; 339 d. A.) ergebe sich die Aufteilung des bisherigen Bereiches \"Chirurgie\" in zwei selbst&#228;ndige Abteilungen Chirurgie (Allgemein -/ Visceralchirurgie) und Unfallchirurgie. An diesen Bescheid sei sie gebunden und k&#246;nne nicht von ihm abweichen. Dadurch habe sich die Rechtslage gravierend ge&#228;ndert, weil damit die Abteilung Unfallchirurgie als selbst&#228;ndige Abteilung zu ihrem Versorgungsauftrag gemacht worden sei. Es treffe zwar zu, dass der Feststellungsbescheid nicht die Leitung der Unfallchirurgie durch drei Chef&#228;rzte festgelegt habe. Es sei aber ihre Sache, der neuen Abteilung zu wirtschaftlichem Erfolg zu verhelfen, da diese Subdisziplin f&#252;r sie wirtschaftlich lebenswichtige Bedeutung habe. Dabei m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass die Mindestfallzahlen durch den gemeinsamen Bundesausschuss ab dem 01.06.2006 im Rahmen der Qualit&#228;tssicherung verbindlich festgelegt worden seien. Falls diese Fallzahlen nicht eingehalten w&#252;rden, so d&#252;rften die Krankenkassen mit ihr insoweit keine Entgeltvereinbarung mehr treffen, so dass sie diese Leistungen nicht mehr abrechnen k&#246;nne. Das gelte selbst dann, wenn diese Leistungen durch sie zuvor erbracht worden seien. Die Mindestmenge von 50 Knie-Totalendoprothesen habe der Kl&#228;ger aber bei Weitem nicht erreicht, sondern in 2004 &#252;berhaupt keine und im Jahre 2005 ganze </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">2 Knie-Totalendoprothesen. Damit sei die Unfallchirurgie bei ihr akut wirtschaftlich gef&#228;hrdet gewesen, wenn sich dieses nicht schlagartig und sp&#228;testens in 2006 ge&#228;ndert h&#228;tte, da sie als Krankenhaustr&#228;ger auf Gedeih und Verderb von der Krankenhausfinanzierung abh&#228;ngig sei. Die Gesamtfallzahlen der station&#228;ren Patienten der Unfallchirurgie h&#228;tten sich in 2003 auf 1.203, in 2004 auf 1.215 und im Jahre 2005 auf 1.210 belaufen, w&#228;hrend ein rentables Arbeiten in diesem Bereich aber erst mit etwa 1.800 F&#228;llen m&#246;glich sei. Demgegen&#252;ber habe es in den ersten zwei Monaten der T&#228;tigkeit des Chefarztes Dr. S6xxxxxxx allein 235 station&#228;re F&#228;lle gegeben, was auf das Jahr hochgerechnet 1.410 F&#228;lle seien und damit eine Steigerung gegen&#252;ber dem Vorjahr von immerhin 16 % bedeuten w&#252;rde. Es komme hinzu, dass beim Kl&#228;ger ein &#252;berdurchschnittlich hohe Anzahl von F&#228;llen mit Komplikationen zu verzeichnen seien, wobei im Laufe der Jahre ein eindeutiger Negativtrend festgestellt werden m&#252;sse. Der Kl&#228;ger habe es in den drei Jahren seiner T&#228;tigkeit auch nicht geschafft, einen hinreichenden Kontakt zur &#246;rtlichen &#196;rzteschaft herzustellen, um eine Zusammenarbeit der niedergelassenen Kollegen mit ihrem K2xxxxxxxxx zu erreichen. Damit habe der Kl&#228;ger schlicht versagt und es vers&#228;umt, eine wirtschaftlich leistungsf&#228;hige Abteilung einzurichten. Dagegen k&#246;nne von einer v&#246;llig unzureichenden Unterst&#252;tzung des Kl&#228;gers keine Rede sein. Im &#252;brigen habe die vom Kl&#228;ger angegriffene Ma&#223;nahme auch den Zweck, gravierende Fehlentwicklungen zur&#252;ckzuschrauben, die alleine in seinem Verantwortungsbereich liegen w&#252;rden. Wegen der in diesem Zusammenhang von der Beklagten gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger erhobenen Vorw&#252;rfe wird auf die Ausf&#252;hrungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2006 auf den Seiten 14 &#150; 17 (Bl. 113 - 116 d. A.) verwiesen. Ansonsten habe sie auch die Interessen des Kl&#228;gers dadurch angemessen gew&#252;rdigt, dass von ihr keine sofortige Beendigungsk&#252;ndigung ausgesprochen worden sei, die an sich geboten gewesen w&#228;re. Stattdessen sei der Kl&#228;ger weiterhin an ihrem Krankenhaus besch&#228;ftigt als Leitender Arzt mit eigener Verantwortung und eigenem Liquidationsrecht f&#252;r die Behandlung von Wirbels&#228;ulenerkrankungen. Da die Unwirksamkeit ihrer Organisationsma&#223;nahme auch nicht auf die angeblich fehlende Anh&#246;rung des Kl&#228;gers gest&#252;tzt werden k&#246;nne, sei sie jedenfalls bei zusammenfassender W&#252;rdigung des Anstellungsverh&#228;ltnisses aufgrund objektiver Tatsachen berechtigt gewesen, anzunehmen, dass der Kl&#228;ger auch weiterhin versagen und seinen Leitungsaufgaben nicht gerecht werden w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zumindest die vorsorglich erkl&#228;rte ordentliche &#196;nderungsk&#252;ndigung vom 27.01.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) zum 30.09.2006 f&#252;hre aber zu der von ihr angestrebten &#196;nderung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger. Die vorherige Anh&#246;rung der Mitarbeitervertretung sei ordnungsgem&#228;&#223; erfolgt, wobei hierzu auf die Darlegungen in den Schrifts&#228;tzen der Beklagten vom 28.04.2006 auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 317 u. 318 d. A.) sowie vom 03.07.2006 auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 431 u. 432 d. A.) verwiesen wird. Die Rechtfertigung f&#252;r die &#196;nderungsk&#252;ndigung ergebe sich aus dem mit dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung A3xxxxxx vom 22.09.2005 (Bl. 117 &#150; 121 bzw. 335 &#150; 339 d. A.) zusammenh&#228;ngenden dringenden betrieblichen Erfordernissen sowie aus den bereits angesprochenen gravierenden Fehlentwicklungen, die allein im Verantwortungsbereich des Kl&#228;gers liegen w&#252;rden. Bei der Person eines Chefarztes seien andere Ma&#223;st&#228;be anzulegen, als bei einem am Ende der Hierarchie eingegliederten Mitarbeiter mit geringerer Qualifikation und weniger Einflussm&#246;glichkeit auf den wirtschaftlichen Erfolg. Der Chefarzt einer Abteilung in einem Krankenhaus habe n&#228;mlich die entscheidende Verantwortung f&#252;r den wirtschaftlichen Erfolg und damit die Sicherung der Arbeitspl&#228;tze des Krankenhauses. Mit der &#196;nderungsk&#252;ndigung sei auch der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz gewahrt worden, da der Kl&#228;ger in seinem jetzigen T&#228;tigkeitsbereich angemessen honoriert werde. Die </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">AVR-Grundverg&#252;tung sei nicht ge&#228;ndert worden und aus der Behandlung von Patienten mit Wirbels&#228;ulenerkrankungen k&#246;nne der Kl&#228;ger weiterhin erhebliche Liquidationseinnahmen erzielen. Dagegen seien die BG-Verfahren keine Dienstaufgaben, sondern Einnahmen aus selbst&#228;ndiger T&#228;tigkeit, die auch gegen&#252;ber dem Krankenhaus nicht geschuldet w&#252;rden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Nichtteilnahme des Kl&#228;gers am Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren habe der Kl&#228;ger schlie&#223;lich keine Ersatzanspr&#252;che. Der Kl&#228;ger k&#246;nne einen Schaden nur dann darlegen, wenn er insgesamt seine Einnahmenver&#228;nderung gegen&#252;ber dem Vorjahr im einzelnen darlegen und beweisen w&#252;rde, zumal er in seinem jetzigen Aufgabengebiet erheblich mehr Zeit f&#252;r die Erzielung von Privatliquidationen habe. Dagegen sei die Hochrechnung von Liquidationsausf&#228;llen f&#252;r BG-Verfahren anhand der Anlage K 18 (Bl. 192 d. A.) nicht zul&#228;ssig, weil die Darstellung eines einzelnen wirtschaftlichen Bestandteils seiner Position nicht zu sachgerechten Ergebnissen f&#252;hre.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Von den in zul&#228;ssiger Weise zur Entscheidung gestellten Antr&#228;gen sind nur die beiden Feststellungsantr&#228;ge begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend bei den in Form eines uneigentlichen Hilfsantrages (vgl. dazu: Germelmann/Matthes/Pr&#252;tting/M&#252;ller-Gl&#246;ge, Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar,  5. Aufl. 2004, &#167; 46, Rdnr. 89 m. w. N.) gestellten Zahlungsantr&#228;gen von vornherein keine Zul&#228;ssigkeitsbedenken bestehen, sind auch die beiden Feststellungsantr&#228;ge des Kl&#228;gers statthaft. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat der Kl&#228;ger sein Klagebegehren im Hinblick auf die Organisationsanweisung der Beklagten mit dem Schreiben vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) zuletzt im Sinne eines Feststellungsantrages gefasst, da sich die Modalit&#228;ten der Aus&#252;bung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts unter Ber&#252;cksichtigung der jeweils individuellen Umst&#228;nde nicht so konkret formulieren lassen, dass ein vollstreckbarer Leistungstitel geschaffen werden kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Gerade wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Zuweisung einer anderen bestimmten T&#228;tigkeit nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, so kann er dies nicht dadurch erreichen, dass er die Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Besch&#228;ftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz begehrt. Denn ein bestimmter Besch&#228;ftigungsanspruch steht dem Arbeitnehmer mangels Konkretisierung der Arbeitspflicht nicht zu. Vielmehr kann er dieses Ziel nur erreichen, indem er sich gegen die &#196;nderung der bisherigen Arbeitsbedingungen mit einer Feststellungsklage wehrt (so LAG Hamm, Urt. v. 08.03.2005 &#150; 19 Sa 2128/04 -, NZA-RR 2005, 462, 463 unter II. 3. d. Gr&#252;nde m. w. N.). Gegenstand eines zul&#228;ssigen Feststellungsbegehrens k&#246;nnen n&#228;mlich auch einzelne Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverh&#228;ltnis und damit ebenso der Inhalt des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts sein (LAG Hamm, Urt. v. 18.02.2002 &#150; 8 Sa 620/01 -, NZA 2002, 793, 794 unter I. 1. b) der Gr&#252;nde m. w. N.). Die in Chefarztvertr&#228;gen &#252;blichen Entwicklungs- und Anpassungsklauseln betreffen das arbeitgerberseitige Weisungsrecht (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 13.11.2003 &#150; 16 Sa 1570/03 -, juris, unter 2. b) der Gr&#252;nde, Rdnr. 35).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend steht die Entwicklungsklausel in &#167; 11 des Arbeitsvertrages vom 11.07.2002 (Bl. 57 bzw. 297 d. A.) sowie die darauf gest&#252;tzte Einschr&#228;nkung des Leitungs- und Verantwortungsbereichs des Kl&#228;gers durch das Schreiben des Kl&#228;gers vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) im Streit. Dabei geht es nicht nur um eine abstrakte Rechtsfrage. Vielmehr hat der Kl&#228;ger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob ihm fr&#252;her &#252;bertragende Aufgabenbereiche als Leitender Arzt mit eigenem Liquidationsrecht weiterhin zustehen oder wirksam entzogen worden sind. Dabei geht es letztlich um den Umfang bestimmter arbeitsrechtlicher Befugnisse des Arbeitnehmers, was Gegenstand eines zul&#228;ssigen Feststellungsbegehrens sein kann (vgl. BAG, Urt. v. 24.01.1990 &#150; 5 AZR 103/89 &#150;, juris, unter I. der Gr&#252;nde, Rdnr. 26 m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber greifen die von der Beklagten im Schriftsatz vom 03.07.2006 auf Seite 2 (Bl. 213 d. A.) ge&#228;u&#223;erten Bedenken nicht durch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger im Feststellungsantrag in seinem Schriftsatz vom 08.06.2006 auf Seite 2 (Bl. 201 d. A.) die &#220;bertragung von Aufgaben auf zwei weitere Leitende &#196;rzte einbezogen hatte, ist dieses in dem zur Entscheidung gestellten Antrag nicht mehr enthalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Argument der Beklagten, dass eine zeitlich uneingeschr&#228;nkte Feststellung verlangt werde, &#252;berzeugt nicht. Dazu sind bereits im Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 24.07.2006 auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 237 u. 238 d. A.) zutreffende Ausf&#252;hrungen gemacht worden, auf die zur Vermeidung von unn&#246;tigen Wiederholungen Bezug genommen wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls in zul&#228;ssiger Weise wendet sich der Kl&#228;ger gegen die vorsorgliche &#196;nderungsk&#252;ndigung der Beklagten vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arbeitnehmer hat eine vorsorgliche &#196;nderungsk&#252;ndigung, die keine bedingte K&#252;ndigung darstellt, innerhalb der Klagefrist des K&#252;ndigungsschutzgesetzes anzugreifen. Da er sich aber vorab gegen die &#196;nderung der Arbeitsbedingungen aufgrund des ausge&#252;bten Direktionsrechtes zu wenden hat, worauf sich der Arbeitgeber vornehmlich st&#252;tzt, ist es f&#252;r ihn sachdienlich, den gegen die &#196;nderungsk&#252;ndigung gerichteten Feststellungsantrag als sog. uneigentlichen Hilfsantrag zu stellen, &#252;ber den nur entschieden werden soll, wenn der Klage gegen die Aus&#252;bung des Direktionsrechts stattgegeben wird ( LAG Berlin, Urt. v. 15.09.1998 &#150; 3 Sa 65/89 -, juris, in den Gr&#252;nden unter Rdnr. 25).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist vom Kl&#228;ger mit seiner Antragsstellung im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor der Kammer am 05.09.2006 (vgl. das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Bl. 457 d. A.) ber&#252;cksichtigt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Begr&#252;ndet sind jedoch nur die beiden Feststellungsantr&#228;ge des Kl&#228;gers, w&#228;hrend seine Zahlungsantr&#228;ge keinen Erfolg haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst einmal hat der Kl&#228;ger Anspruch auf die Feststellung, dass die &#196;nderung der Arbeitsbedingungen durch die Anweisung der Beklagten vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) rechtsunwirksam ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob die anderen vom Kl&#228;ger vorgebrachten Gesichtspunkte, insbesondere der nach seiner Auffassung vorliegende Versto&#223; gegen die in &#167; 11 Satz 3 des Dienstvertrages vom 01.07.2002 (Bl. 57 bzw. 297 d. A.) geregelte Anh&#246;rungspflicht, bereits die Unwirksamkeit der Organisationsverf&#252;gung der Beklagten begr&#252;nden k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls ergibt sich dieses daraus, dass die von der Beklagten f&#252;r ihre Anweisung vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) als Rechtsgrundlage herangezogene Entwicklungsklausel in </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 11 S&#228;tze 1 und 2 des Dienstvertrages vom 01.07.2002 (Bl. 57 bzw. 297 d. A.) einer &#220;berpr&#252;fung nach den Ma&#223;st&#228;ben der &#167;&#167; 305 ff. BGB nicht standh&#228;lt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der Dienstvertrag der Parteien vom 01.07.2002 (Bl. 47 &#150; 57 bzw. 286 &#150; 297 d. A.) unterliegt der gesetzlichen AGB-Kontrolle. Sein Inhalt und insbesondere die Entwicklungsklausel in &#167; 11 stellen vorformulierte Vertragsbedingungen dar, welche die Beklagte dem Kl&#228;ger bei Abschluss des Dienstvertrages stellte (&#167; 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Kl&#228;gers in seinem Schriftsatz vom 21.04.2006 auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 159 u. 160 d. A.) handelt es sich um einen von der Beklagten vorformulierten Chefarztvertrag, der aus der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft verfassten \"Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag\" stammt. Bereits in der Klageschrift vom 14.12.2005 auf Seite 8 (Bl. 39 d. A.) war vom Kl&#228;ger zudem dargelegt worden, dass dieser Arbeitsvertrag bei der Beklagten standardm&#228;&#223;ig Verwendung findet und insbesondere die Entwicklungsklausel nicht \"ausgehandelt\" wurde. Auch dieses ist von der Beklagten nicht bestritten worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 erstreckt sich die AGB-Kontrolle (&#167;&#167; 305 ff. BGB) aber auch auf Formulararbeitsvertr&#228;ge (&#167; 310 Abs. 4 S. 2 BGB), so dass Entwicklungsklauseln in Chefarztvertr&#228;gen ebenfalls der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. H&#252;mmerich/Bergwitz, BB 2005, 997, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">998 unter III. 2. a) m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entwicklungsklausel in &#167; 11 des Dienstvertrages vom 01.07.2002 (Bl. 57 bzw. 297 d. A.) verst&#246;&#223;t gegen &#167; 308 Nr. 4 BGB sowie &#167; 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung des &#167; 308 Nr. 4 BGB unterwirft bereits die Vereinbarung eines &#196;nderungs- und damit auch Widerrufsvorbehalts der Zumutbarkeitskontrolle, wobei der Kl&#228;ger in seiner Klageschrift vom 14.12.2005 auf Seite 8 (Bl. 39 d. A.) zutreffend ausgef&#252;hrt hat, dass die Entwicklungsklausel als Widerrufsvorbehalt zu qualifizieren ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 308 Nr. 4 BGB sind in allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen sog. &#196;nderungsvorbehalte, d. h. die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu &#228;ndern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der &#196;nderung oder Abweichung unter Ber&#252;cksichtigung der Interessen des Verwenders f&#252;r den anderen Vertragsteil zumutbar ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Regelung gilt f&#252;r Vertr&#228;ge jeder Art, also auch f&#252;r Dauerschuldverh&#228;ltnisse (LAG Hamm, Urt. v. 11.05.2004 &#150; 19 Sa 2132/03 -, NZR-RR 2004, 515, 518 unter II. 2. e) cc) der Gr&#252;nde m. w. N.) und damit Chefarztvertr&#228;ge. Obwohl mit der \"versprochenen Leistung\" nur die vom Verwender geschuldete Leistung gemeint ist, kann nicht eingewandt werden, dass es bei der Entwicklungsklausel um die &#196;nderung der T&#228;tigkeit des Arztes und daher lediglich um die &#196;nderung der Leistungspflichten des Vertragspartners gehe; denn \"versprochene Leistung\" des Arbeitgebers ist auch die Besch&#228;ftigung des Arbeitnehmers zu den vereinbarten Bedingungen, da jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf tats&#228;chliche Besch&#228;ftigung hat, um seine F&#228;higkeiten zu erhalten und auszubauen und die in der Arbeit liegende Chance zur Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit zu nutzen (vgl. H&#252;mmerich/Bergwitz, BB 2005, 997, 999 unter III. 2. b) aa) (1) m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts richtet sich nach &#167; 308 Nr. 4 BGB als der gegen&#252;ber &#167; 307 BGB spezielleren Norm. Da &#167; 308 Nr. 4 BGB den &#167; 307 BGB konkretisiert, sind freilich auch die Wertungen des &#167; 307 BGB heranzuziehen. Au&#223;erdem sind nach &#167; 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu ber&#252;cksichtigen (so BAG, Urt. v. 12.01.2005 &#150; 5 AZR 364/04 -, AP Nr. 1 zu &#167; 308 BGB = NZA 2005, 465, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">467 unter B. I. 4. b) der Gr&#252;nde m. w. N.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des &#167; 308 Nr. 4 BGB muss der Widerrufsvorbehalt der Zumutbarkeitskontrolle gen&#252;gen, wobei dieser anhand einer generalisierend-typischen Betrachtungsweise durchzuf&#252;hren ist. Im Ergebnis darf der Widerrufsvorbehalt nicht zu &#196;quivalenzst&#246;rungen des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren und keine Beeintr&#228;chtigung des Kernbereichs des Arbeitsverh&#228;ltnisses eintreten (vgl. Kort, NZA 2005, 509, 510 f. unter VII. 3. m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem muss der Widerrufsvorbehalt dem Transparenzgebot des &#167; 307 Abs. 1 S. 2 BGB gen&#252;gen, welches fordert, dass zumindest klar ist, auf welche (&#252;bertarifliche) Leistung der Widerruf sich bezieht und unter welchen Voraussetzungen er ausge&#252;bt werden kann; das setzt die Angabe eines Widerrufsgrundes voraus (BAG, Urt. v. 12.01.2005 &#150; 5 AZR 364/04 -, AP Nr. 1 zu &#167; 308 BGB = NZA 2005, 465, 468 unter I. 5. b) der Gr&#252;nde). Die Klausel muss also m&#246;glichst konkret die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein einseitiges Bestimmungsrecht entsteht und unter denen es auszu&#252;ben ist (so Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2006, &#167;&#167; 305 &#150; 310 BGB, Rdnr. 59 m. w. N.). Deshalb m&#252;ssen solche Klauseln so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Leistungen von der jeweiligen Klausel erfasst sind und welchen Voraussetzungen der Widerruf ausge&#252;bt werden k&#246;nnen soll. Bei den Voraussetzungen der &#196;nderung, also den Widerrufsgr&#252;nden, l&#228;sst sich zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf m&#246;glich sein soll (wirtschaftliche Gr&#252;nde, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Welches die Gr&#252;nde sind, ist keineswegs selbstverst&#228;ndlich und f&#252;r den Arbeitnehmer durchaus von Bedeutung. Der Grad der St&#246;rung &#150; wie die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, das negative wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsabteilung, ein nicht ausreichender Gewinn, der R&#252;ckgang bzw. das Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers &#150; muss konkretisiert werden, wenn der Arbeitgeber hierauf abstellen will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers gest&#252;tzte Gr&#252;nde nach dem Umfang des &#196;nderungsvorbehalts ausreichen oder nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen (BAG, Urt. v. 12.01.2005 &#150; 5 AZR 364/04 -, AP Nr. 1 zu &#167; 308 BGB = NZR 2005, 465, 468 unter I. 5. b) der Gr&#252;nde). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend erweist sich die Entwicklungsklausel in &#167; 11 des Dienstvertrages vom 01.07.2002 (Bl. 57 bzw. 297 d. A.) schon wegen fehlender Transparenz nach &#167; 308 Nr. 4 i. V. m. &#167; 307 Abs. 1 S. 2 BGB als unzumutbar und unwirksam. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entwicklungsklausel enth&#228;lt keinerlei Widerrufsgr&#252;nde. Besondere Voraussetzungen oder Gr&#252;nde f&#252;r die Aus&#252;bung des erweiterten Direktionsrechts werden darin nicht genannt. Vielmehr soll die Beklagte das Recht haben, \"jederzeit\" selbst&#228;ndige Fachabteilungen oder Institute neu einzurichten oder abzutrennen und daf&#252;r weitere Abteilungs&#228;rzte einzustellen oder Beleg&#228;rzte zuzulassen sowie neue Institutsleistungen zu erbringen und ferner die Bettenzahl der Abteilungen zu &#228;ndern, Behandlungseinrichtungen zu &#228;ndern, aufzul&#246;sen oder neu einzurichten. Dieser &#196;nderungsvorbehalt ist nicht zumutbar, da er nicht klar und verst&#228;ndlich im Sinne des &#167; 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist. Denn das Transparenzgebot wird auch verletzt, wenn nur eine beispielhafte Aufz&#228;hlung der den Krankenhaustr&#228;ger gestatteten organisatorischen Ma&#223;nahmen erfolgt und der Chefarzt daher nicht vorhersehen kann, mit welchen Ma&#223;nahmen er im Einzelfall rechnen muss (so H&#252;mmerich/Bergwitz, BB 2005, 997, 1001 unter III. 2. b) aa) (4) am Ende m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen steht kein Argument bereit, das zwingend erkl&#228;rt, warum ein &#196;nderungsvorbehalt bei Chef&#228;rzten eher zumutbar sein soll als bei anderen Arbeitnehmern; ein Chefarzt hat ein mindestens ebenso hohes Interesse daran, dass Leistungs&#228;nderungen zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht und nicht einseitig in einer Weise durchgesetzt werden, die er bei Vertragsschluss nicht vorhersehen kann (H&#252;mmerich/Bergwitz, BB 2005, 997, 1002 </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">unter III. 2. b) aa) (5) m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Erweist sich damit die Entwicklungsklausel bereits nach der Angemessenheits-/ Inhaltskontrolle als unwirksam, kommt es auf die Pr&#252;fung der konkreten Aus&#252;bung des Widerrufsrechts und damit auf die von der Beklagten dazu vorgetragenen Gr&#252;nden nicht mehr an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt auch insoweit, wie sich die Beklagte auf gravierende Fehlentwicklungen berufen hat, die alleine im Verantwortungsbereich des Kl&#228;gers liegen sollen. Abgesehen davon, dass die Entwicklungsklausel keine auf die Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers gest&#252;tzte Widerrufsgr&#252;nde enth&#228;lt, stellt ein einseitiges &#196;nderungsrecht, mit dem der Arbeitgeber den Organisationsplan des Unternehmens in bezug auf die bisherige Position des Arbeitnehmers aus Gr&#252;nden im Verhalten des Arbeitnehmers verschlechtern kann, eine unzul&#228;ssige Umgehung des gesetzlichen K&#252;ndigungsschutzes dar (so LAG Hamm, Urt. v. 21.01.1993 &#150; 17 Sa 961/92 -, NZA 1993, 704 im Leitsatz 2.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">(5)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Der Versto&#223; der Entwicklungsklausel gegen &#167; 308 Nr. 4 BGB und &#167; 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat ihre Unwirksamkeit zur Folge, w&#228;hrend der Dienstvertrag im &#252;brigen wirksam bleibt (&#167; 306 Abs. 1 BGB). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber greifen die Ausf&#252;hrungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31.03.2006 auf den Seiten 8 &#150; 10 (Bl. 107 &#150; 109 d. A.) zur Anwendung des AGB-Rechts auf \"Altvertr&#228;ge\" nicht, da der vorliegende Dienstvertrag erst im Jahre 2002 und damit nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts abgeschlossen wurde. Nur bei vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen \"Altvertr&#228;gen\" kommt die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 12.01.2005 &#150; 5 AZR 364/04 &#150; vorgenommene erg&#228;nzende Vertragsauslegung zur Schlie&#223;ung der entstandenen L&#252;cke grunds&#228;tzlich in Betracht (vgl. dazu auch: LAG Niedersachsen, Urt. v. 17.01.2006 &#150; 13 Sa 1176/05 -, NZA-RR 2006, 289 f.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Ansonsten ist eine erg&#228;nzende Vertragsauslegung nach &#167; 133 und &#167; 157 BGB als Anwendung des dispositiven Rechts nach &#167; 306 Abs. 2 BGB nur im Ausnahmefall m&#246;glich, wobei die Anforderungen allerdings hoch sind (so Preis/Lindemann, NZA 2006, 632, 638 unter III. 2. d). Eine erg&#228;nzende Vertragsauslegung erfordert, dass f&#252;r eine Vertragserg&#228;nzung geeignete Vorschriften fehlen und die ersatzlose Streichung der Klausel keine interessengerechte L&#246;sung darstellt (LAG Hamm, Urt. v. 11.05.2004 &#150; 19 Sa 2132/03 -, NZA-RR 2004, 515, 519 f. unter II. 5. der Gr&#252;nde m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Hier fehlt es bereits daran, dass f&#252;r eine Vertragserg&#228;nzung geeignete Vorschriften fehlen. Die Beklagte hat auch grunds&#228;tzlich die M&#246;glichkeit, wenn auch unter den erschwerten Bedingungen der Darlegung eines betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Grundes, im Wege der &#196;nderungsk&#252;ndigung ihre angestrebte Organisationsma&#223;nahme im Bereich der Unfallchirurgie durchzusetzen. Insoweit f&#252;hrt die ersatzlose Streichung der Entwicklungsklausel nicht dazu, dass die Beklagte auf Dauer den bisherigen Aufgabenbereich des Kl&#228;gers &#252;berhaupt nicht &#228;ndern kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls begr&#252;ndet ist der gegen die vorsorglich f&#252;r den Fall der nicht wirksamen Organisationsverf&#252;gung vom 26.09.2005 ausgesprochene &#196;nderungsk&#252;ndigung der Beklagten vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) gerichtete Feststellungsantrag des Kl&#228;gers. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zuvor die bei ihr bestehende Mitarbeitervertretung ordnungsgem&#228;&#223; beteiligt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls erweist sich die &#196;nderungsk&#252;ndigung der Beklagten vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) deshalb als unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt im Sinne des &#167; 4 S. 2 KSchG ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des zust&#228;ndigen 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer betriebsbedingten &#196;nderungsk&#252;ndigung zun&#228;chst das &#196;nderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 KSchG das &#196;nderungsgebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Grund zur &#196;nderungsk&#252;ndigung darauf beschr&#228;nkt hat, nur solche &#196;nderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (vgl. BAG, Urt. v. 23.11.2000 - 2 AZR 547/99 -, NZA 2002, 492 unter II. 1. der Gr&#252;nde m. w. N.). Eine solche Pr&#252;fung in zwei Stufen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber f&#252;r die Vertrags&#228;nderung Gr&#252;nde im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers angibt (Becker/Schaffner, ZTR 1998, 193, 196 unter V. 1. m. w. N.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Diese &#220;berlegungen kommen insbesondere zum Zuge, wenn der Arbeitgeber &#150; wie hier &#150; in einer Reihe von Punkten den bisherigen Vertrag ab&#228;ndern m&#246;chte und ein dementsprechendes vielgestaltiges &#196;nderungsangebot macht, weil die Notwendigkeit der Ab&#228;nderung sich dann auf die Gesamtheit der vorgeschlagenen &#196;nderungen erstrecken muss (so bereits BAG, Urt. v. 07.06.1973 &#150; 2 AZR 450/72 -, AP Nr. 1 zu &#167; 626 BGB &#196;nderungsk&#252;ndigung unter II. 3. b) der Gr&#252;nde auf Blatt 609 R). Denn der Arbeitnehmer muss im Rahmen einer &#196;nderungsk&#252;ndigung nur solche &#196;nderungen billigerweise hinnehmen, die dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit entsprechen (BAG, Urt. v. 03.07.2003 &#150; 2 AZR 617/02 -, AP Nr. 73 zu &#167; 2 KSchG 1969 = DB 2004, 655 unter II. 3. a) der Gr&#252;nde m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Bei &#196;nderungsk&#252;ndigungen die mehrere &#196;nderungen anstreben, ist immer schon dann von der fehlenden sozialen Rechtfertigung insgesamt auszugehen, wenn diese Bewertung auf eine diese &#196;nderungen zutrifft, weil das &#196;nderungsangebot auch nicht erforderliche Bestandteile enth&#228;lt (vgl. LAG N&#252;rnberg, Urt. v. 26.07.2005 &#150; 6 Sa 26/05 -, LAGE &#167; 2 KSchG Nr. 52 unter II. 2. der Gr&#252;nde m. w. N.). Denn die &#196;nderungsk&#252;ndigung kann nicht teilweise wirksam und teilweise unwirksam sein (LAG K&#246;ln, Urt. v. 21.06.2002 &#150; 11 Sa 1418/01 -, NZA-RR 2003, 247 unter I. der Gr&#252;nde m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend erweist sich die &#196;nderungsk&#252;ndigung der Beklagten vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) bereits deshalb als unwirksam, weil jedenfalls f&#252;r den Entzug der bisherigen Aufgabenbereiche des Kl&#228;gers der klassischen Unfallchirurgie und insbesondere der BG-Verfahren von einer sozialen Rechtfertigung nicht ausgegangen werden kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger wurde nach der Regelung in &#167; 1 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 01.07.2002 (Bl. 287 d. A.) mit Wirkung vom 01.10.2002 als \"Leitender Arzt der Klinik f&#252;r Allgemein Chirurgie, Bereich Unfall- und Orthop&#228;d. Chirurgie des Krankenhauses angestellt\". Vom Beginn seiner T&#228;tigkeit an leitete er den Bereich Unfallchirurgie, auch wenn dieser Bereich bis zum Bescheid der Bezirksregierung A3xxxxxx vom 22.09.2005 (Bl. 117 - 121 bzw. 335 &#150; 339 d. A.) nicht als eigenst&#228;ndige Abteilung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen war. Auch die Stellenausschreibung der Beklagten im Deutschen &#196;rzteblatt vom 18.01.2002 (Bl. 184 bzw. 404 d. A.) zeigt, dass die Beklagte eine Subdisziplin Unfallchirurgie von vornherein betrieben hat, die der Kl&#228;ger im Innenverh&#228;ltnis allein leiten sollte und bis zum Vollzug der streitgegenst&#228;ndlichen Organisations&#228;nderung am 01.01.2006 auch geleitet hat. Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich gleichzeitig, dass zum Gebiet der Unfallchirurgie ebenfalls die Endoprothetik sowie das &#167; 6-Verfahren der Berufsgenossenschaft, also das BG-Verfahren, geh&#246;ren. Denn mit ihrer Stellenanzeige suchte die Beklagte f&#252;r den unfallchirurgischen Bereich ausdr&#252;cklich einen Chefarzt, der nicht nur diesen Bereich f&#252;hren soll, sondern auch die \"Anerkennung f&#252;r die Durchf&#252;hrungen sog. &#167; 6-Verfahren der Berufsgenossenschaft\" hat. Bei einer solchen dem Arbeitgeber zuzurechnenden Vertragsanbahnung darf ein Arbeitnehmer aber davon ausgehen, auch zu den in der Stellenanzeige angegebenen Bedingungen eingestellt und eingesetzt zu werden, ohne dass dies noch einmal ausdr&#252;cklich schriftlich im Arbeitsvertrag best&#228;tigt wurde (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 05.12.2002 &#150; 5 SaGa 1623/02 -, juris, unter 1. der Gr&#252;nde, Rdnr. 21). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der &#196;nderungsk&#252;ndigung vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) hat die Beklagte dem Kl&#228;ger seine bisherigen Aufgabenbereiche elektive Endoprothetik, klassische Unfallchirurgie und berufsgenossenschaftliche Verfahren entzogen. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, welche Gr&#252;nde den Entzug der klassischen Unfallchirurgie und berufsgenossenschaftlichen Verfahren rechtfertigen sollen, worauf bereits der Kl&#228;ger in seinem Schriftsatz vom 01.06.2006 auf den Seite 12 &#150; 15 (Bl. 396 &#150; 399 d. A.) hingewiesen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Beklagte auf das Nichterreichen der Mindestmenge von Knie-Totalendoprothesen durch den Kl&#228;ger beruft, kann dieses allenfalls Grund daf&#252;r gewesen sein, die Endoprothetik dem Kl&#228;ger zu entziehen und Herrn Dr. S6xxxxxxx zu &#252;bertragen. Die Notwendigkeit zum Entzug auch der klassischen Unfallchirurgie und der BG-Verfahren ergibt sich daraus nicht zugleich. Daran &#228;ndern auch die Ausf&#252;hrungen der Beklagten zum Aufbau neuer Leistungsbereiche im Sinne von &#167; 137 Abs. 1 S. 5 SGB V nichts. Denn ausweislich des Schreibens der Arbeitsgemeinschaft der Verb&#228;nde der Krankenkassen in Westfalen-Lippe vom 20.02.2006 (Bl. 225 d. A.) ist nicht die Einstellung weiterer Leitender &#196;rzte neben dem Kl&#228;ger, sondern allein die Ausweisung der Unfallchirurgie als bettenf&#252;hrende Abteilung f&#252;r die Erf&#252;llung des Ausnahmetatbestands ausschlaggebend. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung A3xxxxxx vom 22.09.2005 (Bl. 117 &#150; 121 bzw. 335 &#150; 339 d. A.) schreibt ebenfalls nicht vor, dass die Unfallchirurgie im Umfang von 25 Betten von drei Chef&#228;rzten geleitet werden soll und der Aufgabenbereich des Kl&#228;gers auf die Behandlung der Wirbels&#228;ulenerkrankungen zu beschr&#228;nken ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls aber f&#252;r den Entzug der klassischen Unfallchirurgie und der BG-Verfahren hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieses zur \"Sicherung der wirtschaftlichen Basis des Krankenhauses\" erforderlich sein soll. Auch Gr&#252;nde im Verhalten des Kl&#228;gers, die diese Ma&#223;nahmen rechtfertigen k&#246;nnten, sind nicht ersichtlich, zumal bei Ausspruch einer &#196;nderungsk&#252;ndigung im Falle von St&#246;rungen im sog. Leistungsbereich in der Regel zuvor eine vorherige vergebliche Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich ist (LAG Hamm, Urt. v. 10.05.1983 &#150; 11 Sa 1462/82 -, ZIP 1983, 985 f.). Die Beklagte hat sich aber weder auf eine in diesem Zusammenhang einschl&#228;gige Abmahnung berufen noch vortragen, weshalb eine vorherige Abmahnung des Kl&#228;gers entbehrlich gewesen sein soll. Eine ohne vorherige Abmahnung erfolgte und auf verhaltensbedingte Gr&#252;nde gest&#252;tzte &#196;nderungsk&#252;ndigung entbehrt jedoch der sozialen Rechtfertigung (vgl. BAG, Urt. v. 21.11.1985 &#150; 2 AZR 21/85 -, AP Nr. 12 zu &#167; 1 KSchG 1969 unter III. 2. b) der Gr&#252;nde auf Bl. 557). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem hat sich die Beklagte mit den in ihrer &#196;nderungsk&#252;ndigung vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) angebotenen &#196;nderungen nicht auf solche beschr&#228;nkt, die nach ihrem eigenen Vorbringen erforderlich sind. Damit liegt ein Versto&#223; gegen den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz vor, der zur Sozialwidrigkeit der &#196;nderungsk&#252;ndigung f&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen haben die Zahlungsantr&#228;ge des Kl&#228;gers keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Obwohl die einseitig von der Beklagten durchgef&#252;hrte Organisationsma&#223;nahme nach den oben genannten Ausf&#252;hrungen unter II. 1. der Entscheidungsgr&#252;nde unwirksam ist, steht dem Kl&#228;ger ein Ersatzanspruch wegen seiner Nichtteilnahme am Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Monate von Februar bis einschlie&#223;lich September 2006 in H&#246;he von jeweils 10.930,00 Euro nicht zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Es spricht bereits einiges daf&#252;r, dass die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 03.07.2006 auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 213 u. 214 d. A.) ge&#228;u&#223;erten Bedenken an der Schadensberechnung des Kl&#228;gers durchgreifen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass der Kl&#228;ger darlegen m&#252;sste, wie sich insgesamt seine wirtschaftliche Situation durch die angegriffene Anordnung der Beklagten vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) ge&#228;ndert hat, w&#228;hrend die Hochrechnung allein der Liquidationsausf&#228;lle f&#252;r die BG-Verfahren f&#252;r die Darstellung der Ver&#228;nderung seiner Einnahmen nicht ausreichend ist. Wenn er jedoch eine wesentliche Einkommensminderung nicht substantiiert dargelegt hat, muss ein Chefarzt den Widerruf des Liquidationsrechts ohne Entsch&#228;digung hinnehmen (vgl. BAG, Urt. v. 30.05.1980 &#150; 7 AZR 215/78 -, AP Nr. 8 zu &#167; 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag unter I. 2. b) dd) der Gr&#252;nde auf Bl. 476 und 476 R). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Monate von Februar bis einschlie&#223;lich September 2006 Anspruch auf Einnahmen aus den BG-Verfahren in H&#246;he von jeweils 10.930,00 Euro hat, deren Ausfall durch den Entzug dieser zus&#228;tzlichen Verdienstm&#246;glichkeit er als Schadensersatz nach &#167; 280 Abs. 1 BGB verlangen k&#246;nnte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Formular-Dienstvertrag der Parteien vom 01.07.2002 (Bl. 47 &#150; 57 bzw. 286 &#150; 297 d. A.) selbst ist eine Mindesth&#246;he an Liquidationseinnahmen des Kl&#228;gers nicht herzuleiten. W&#228;hrend in &#167; 3 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstvertrages (Bl. 51, 52 bzw. 291, 292 d. A.) eine Monatsverg&#252;tung in Anlehnung an die Verg&#252;tungsgruppe 1 der AVR in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, regelt &#167; 4 nur dem Grunde nach das Liquidationsrecht des Kl&#228;gers durch die Gestattung der gesonderten Berechnung &#228;rztlicher Leistungen. Die Vertragsbestimmungen geben aber keinen Anhaltspunkt daf&#252;r, dass die Parteien dauerhaft von einer bestimmten H&#246;he der durch Privatliquidationen zu erreichenden Eink&#252;nfte des Kl&#228;gers ausgegangen sind, auch nicht, soweit es das Verh&#228;ltnis zwischen Liquidationserl&#246;sen und Grundgehalt angeht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Ausnahme davon besteht nur f&#252;r die ersten 15 Monate des Arbeitsverh&#228;ltnisses, weil die \"Zusatzvereinbarung 1 zum Dienstvertrag vom 01.07.2002\" (Bl. 298 d. A.) f&#252;r die Zeit ab dem 01.10.2002 befristet bis zum 31.12.2003 vorsah, dass dem Kl&#228;ger eine Bruttogesamtsumme von 112.500,00 Euro zugesichert wird, die sich aus den Bruttoliquidationseinnahmen gem&#228;&#223; &#167; 4 des Dienstvertrages und den Bruttoliquidationseinnahmen aus dem Nutzungsvertrag zusammensetzt. F&#252;r die Zeit danach und damit auch f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen 8 Monate ab Februar 2006 gibt es eine solche Garantiezusage dagegen nicht. Vielmehr tr&#228;gt der Kl&#228;ger nach &#167; 4 Abs. 2 des Dienstvertrages (Bl. 53 bzw. 293 d. A.) das Risiko f&#252;r den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer &#228;rztlicher Leistungen und f&#252;r H&#246;he und Eingang seiner Einnahmen aus dem Liquidationsrecht, wobei ihm bei R&#252;ckgang der Liquidationseinnahmen und/oder Einschr&#228;nkung oder Wegfall des Liquidationsrechts ausdr&#252;cklich keine Ausgleichsanspr&#252;che zustehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im &#252;brigen ist nicht ersichtlich, dass zur Gesch&#228;ftsgrundlage des Dienstvertrages der Parteien entweder die Vorstellung einer bestimmten Einkommensh&#246;he im Bereich der Liquidationsregelung auf Dauer oder die Vorstellung geh&#246;rte, die bei Vertragsabschluss bestehenden Abteilungen w&#252;rden unver&#228;ndert bestehen bleiben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Parteien von gleichbleibenden Einnahmen aus den BG-Verfahren ausgegangen w&#228;ren. Es gibt nur ein Liquidationsrecht bei bestimmten fach&#228;rztlichen Leistungen, ohne auf Anzahl und Gr&#246;&#223;e der Abteilungen des Krankenhauses Bezug zu nehmen oder die BG-Einnahmen im Dienstvertrag &#252;berhaupt zu erw&#228;hnen. Ebensowenig ist aus dem Vertrag aber auch zu erkennen, die Abteilungen w&#252;rden ohne jede organisatorische oder durch andere Umst&#228;nde bedingte Ver&#228;nderung bestehen bleiben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Ergebnis im vorliegenden Fall steht im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der es f&#252;r statthaft angesehen wurde, dass eine Leitende An&#228;sthesistin, die durch die Schlie&#223;ung und Verkleinerung von Krankenhausabteilungen entstehende Verringerung ihrer Privatliquidationseinnahmen auf weniger als die H&#228;lfte hinnehmen m&#252;sse, ohne daf&#252;r eine Entsch&#228;digung zu erhalten (BAG, Urt. v. 15.01.1992 &#150; 5 AZR 50/91 -, ArztR 1993, 148 &#150; 150).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 495 Abs. 1 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten des Rechtsstreits waren wie tenoriert verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig zu teilen, weil jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Bezogen auf den Gesamtstreitwert unterliegt der Kl&#228;ger allerdings lediglich zu 12/25. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Urteil gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung &#252;ber den Wert des Streitgegenstandes ist nach &#167; 42 Abs. 4 S. 1 GKG, &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. den &#167;&#167; 3 ff. ZPO vorgenommen worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he des festgesetzten Streitwertes ergibt sich f&#252;r den gegen die &#196;nderung der Arbeitsbedingungen durch das Schreiben der Beklagten vom 26.09.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) gerichteten Feststellungsantrag aus dem Betrag von zwei Bruttomonatsverdiensten des Kl&#228;gers in H&#246;he von 45.833,33 Euro &#150; ausgehend von den in der Klageschrift vom 14.12.2005 auf Seite 3 (Bl. 34 d. A.) angegebenen Bruttoeinnahmen des Kl&#228;gers im Jahre 2004 in H&#246;he von insgesamt 275.000,00 Euro. Dabei hat sich die erkennende Kammer an anderen Entscheidungen orientiert, die eine gegen Ma&#223;nahmen des Direktionsrechts gerichtete Klage mit einer Monatsverg&#252;tung (S&#228;chsisches LAG, Urt. v. 31.03.1999 &#150; 2 Sa 1384/97 -, DB 1999, 1508) und eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entziehung von Leitungsfunktionen sogar mit 2,5 Monatsgeh&#228;ltern (LAG Hamm, Beschl. v. 24.07.1986 &#150; 8 Ta 174/86 -, DB 1986, 1932) bewertet haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Dazu kamen nach dem Additionsgebot des &#167; 5 Halbs. 1 ZPO f&#252;r den gegen die &#196;nderungsk&#252;ndigung der Beklagten vom 14.02.2006 (Bl. 303 u. 304 d. A.) gerichteten Feststellungsantrag weitere 45.833,33 Euro. Denn im &#196;nderungsschutzverfahren nach Annahme des &#196;nderungsangebots mit dem Vorbehalt gem&#228;&#223; &#167; 2 KSchG ist der Gegenstandswert in der Regel auf zwei Monatsverg&#252;tungen festzusetzen, womit dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Festsetzung des Streitwertes m&#246;glichst einfach und vorausberechenbar sein soll, Rechnung getragen wird (so LAG Berlin, Beschl. v. 29.05.1998 &#150; 7 Ta 129/97 -, NZA-RR 1999, 45, 46 m. w. N.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sind die Zahlungsantr&#228;ge des Kl&#228;gers mit der Summe der Hauptforderungen f&#252;r die insgesamt 8 Monate, also mit insgesamt 87.440,00 Euro bewertet worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\">Seidel</p>\n        \n      "
}