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    "file_number": "5 BV 41/04",
    "date": "2005-07-26",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:27:16Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2005:0726.5BV41.04.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag des Betriebsrats vom 08.09.2004 wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Gr&#252;nde:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten &#252;ber die vom antragstellenden Betriebsrat im Rahmen eines Feststellungsantrages zur Entscheidung gestellte Frage, ob der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt in S1 ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. Als einer von mehreren leitenden Abteilungs&#228;rzten (Chef&#228;rzten) ist der Beteiligte zu 3. seit dem 15.06.2004 besch&#228;ftigt. Die Grundlage f&#252;r seine T&#228;tigkeit als \"Chefarzt f&#252;r Akutgeriatrie sowie f&#252;r die noch zu errichtende geriatrische Tagesklinik\" bildet der Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 &#8211; 24 d. A.). Nach dessen Regelungen in &#167; 1 Abs. 2 S&#228;tze 1 und 2 ist er \"leitender Angestellter\" und \"nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung von &#228;rztlichen Mitarbeitern berechtigt\". &#167; 1 Abs. 4 sieht seine grunds&#228;tzliche Weisungsberechtigung gegen&#252;ber dem medizinischen Personal vor, gegen&#252;ber &#196;rzten jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet sind. &#167; 6 Abs. 5 S&#228;tze 2 u. 3 bestimmen, dass dem Beteiligten zu 3. ein Teilbudget anvertraut werden kann und er dann f&#252;r die Verwendung der Mittel allein verantwortlich ist. Wegen der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Kopien auf Bl. 16 &#8211; 24 d. A. Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In der vom Beteiligten zu 3. als Chefarzt geleiteten Geriatrischen Abteilung sind 1 Oberarzt und 3 Assistenz&#228;rzte t&#228;tig. Weil der zuvor in einer anderen Abteilung des Krankenhauses als Assistenzarzt eingesetzte Oberarzt im Wege der Versetzung in die zum 01.07.2004 in Betrieb genommene Geriatrie gelangt war und die Vertragsabschl&#252;sse mit den 3 Assistenz&#228;rzten bereits erfolgt waren, hat der Beteiligte zu 3. bislang noch keine Arbeitsvertr&#228;ge mit den nachgeordneten &#196;rzten aus seiner Abteilung unterzeichnet. Dem Beteiligten zu 3. wurde aber mitgeteilt, dass er die Anstellungsvertr&#228;ge mit diesen &#196;rzten k&#252;nftig zusammen mit der Verwaltungsleitung ebenso unterschreiben soll wie die Arbeitszeugnisse der ausscheidenden Mitarbeiter gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 Satz 3 seines Dienstvertrages.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seinem am 20.09.2004 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Antrag vom 08.09.2004 verlangt der Betriebsrat zuletzt die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3. kein leitender Angestellter im Sinne von &#167; 5 Abs. 3 BetrVG ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat steht auf dem Standpunkt, dass bei dem Beteiligten zu 3. die Voraussetzungen f&#252;r einen leitenden Angestellten nach &#167; 5 Abs. 3 BetrVG nicht erf&#252;llt seien. Abgesehen davon, dass die entsprechende Bezeichnung in &#167; 1 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrages keine Bedeutung habe, fehle es an der tats&#228;chlichen Berechtigung des Beteiligten zu 3., selbst&#228;ndige Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Bereits nach der Regelung in &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages sei eine Absprache mit den Fachkollegen erforderlich und der Rahmen des Personalbudgets zu beachten. Falls der Beteiligte zu 3. ein Vorschlagsrecht im Hinblick auf einzustellende Mitarbeiter/-innen h&#228;tte, ergebe sich daraus noch nicht seine Befugnis, allein zu entscheiden. Genau so sei es, sofern durch ihn eine Mitunterzeichnung der Arbeitsvertr&#228;ge erfolgen solle. Ebenfalls unzureichend f&#252;r die Eigenschaft als leitender Angestellter sei, dass der Beteiligte zu 3. als Chefarzt gegen&#252;ber den anderen &#196;rzten aus seiner Abteilung die Weisungsbefugnis und Fachaufsicht habe. Im &#252;brigen sei der Beteiligte zu 3. sowohl dem &#228;rztlichen Direktor als auch der Verwaltungsleitung unterstellt und damit gerade nicht allein entscheidungsberechtigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer unternehmerischen T&#228;tigkeit des Beteiligten zu 3. k&#246;nne ebenfalls keine Rede sein, da er den Anteil an dem Krankenhausbudget f&#252;r seine Abteilung zugewiesen bekomme mit dem Auftrag, damit auszukommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">festzustellen, dass der Beteiligte zu 3., Herr Dr. G2 O1, kein leitender Angestellter im Sinne von &#167; 5 Abs. 3 BetrVG ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:68px\">den Antrag zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sie vertritt die Ansicht, dass der Beteiligte zu 3. als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen sei. Die Voraussetzungen des &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG w&#252;rden vorliegen, da die in &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages geregelte Berechtigung zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung von &#228;rztlichen Mitarbeitern nicht nur f&#252;r den Einzelfall, sondern generell f&#252;r die Besch&#228;ftigtengruppe der &#196;rzte in der Geriatrischen Klinik vorgesehen sei. Dementsprechend habe der Beteiligte zu 3. die Assistenz&#228;rzte f&#252;r seine Abteilung ohne weitere Beteiligung der Krankenhausverwaltung ausgew&#228;hlt und die Bewerbungsunterlagen lediglich zur Erledigung der Formalit&#228;ten, insbesondere wegen der Beteiligung des Betriebsrates, an die Personalverwaltung weitergeleitet. Auch die vorgesehene Unterschriftsregelung, nach der k&#252;nftig der Beteiligte zu 3. die Anstellungsvertr&#228;ge mit den nachgeordneten &#196;rzten seiner Abteilung zusammen mit der Verwaltungsleitung unterzeichnen solle, spreche f&#252;r das Vorliegen einer selbst&#228;ndigen Einstellungsbefugnis. Zudem ergebe sich aus der in &#167; 1 Abs. 4 des Dienstvertrages geregelten Weisungsberechtigung gegen&#252;ber seinen &#228;rztlichen Mitarbeitern die f&#252;r die Eigenschaft als leitender Angestellter ma&#223;gebliche Vorgesetztenstellung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen seien auch die Voraussetzungen des &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erf&#252;llt, weil der Beteiligte zu 3. mit der Leitung der Geriatrie einen beachtlichen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgabe in ihrem Klinikum wahrnehme. Dies zeige bereits der prozentuale Bettenanteil der Abteilung von 10 % am Gesamtbestand. Au&#223;erdem seien dem Beteiligten zu 3. neben der rein &#228;rztlich-medizinischen Leitung seiner Abteilung weitere Befugnisse und Aufgaben &#252;bertragen worden. Dazu geh&#246;re etwa seine Teilnahme an einer Lenkungsgruppe im Rahmen eines umfassenden Qualit&#228;tsmanagements oder die Wahrnehmung von Aufgaben im Marketing des Klinikums. Schlie&#223;lich werde die Stellung des Beteiligten zu 3. als Leitungskraft auch noch dadurch unterstrichen, dass bei Kompetenzstreitigkeiten nicht der alleinvertretungsberechtigte Gesch&#228;ftsf&#252;hrer das Sagen habe, sondern gem&#228;&#223; der Regelung in &#167; 5 Abs. 3 Satz 4 des Dienstvertrages eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung einzuholen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Vorbringens des Betriebsrates und der Arbeitgeberin im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst deren Anlagen, die Gegenstand des Anh&#246;rungstermins waren, Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat im Anh&#246;rungstermin vor der Kammer am 26.07.2005 Beweis erhoben gem&#228;&#223; Beweisbeschluss vom selben Tage (Bl. 54 d. A.) &#252;ber die folgenden Fragen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1.) Ist der Beteiligte zu 3. bei der Aus&#252;bung der in &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages geregelten Berechtigung zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung von &#228;rztlichen Mitarbeitern von der Zustimmung einer anderen Person abh&#228;ngig? Durch Parteivernehmung des Beteiligten zu 3.; 2.) Dient die Unterschriftsregelung, nach der der Beteiligte zu 3. die Anstellungsvertr&#228;ge mit den nachgeordneten &#196;rzten seiner Abteilung k&#252;nftig mit der Krankenhausleitung unterschreiben werde, lediglich einer Richtigkeitskontrolle, die seine Entscheidungsbefugnis nicht einschr&#228;nkt? Durch Zeugnis des Personalleiters Gerhard S8. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.07.2005, S. 2 &#8211; 4 (Bl. 54 &#8211; 56 d. A.), verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der zul&#228;ssige Antrag des Betriebsrats ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zul&#228;ssigkeit ergibt sich daraus, dass &#252;ber den Status eines Mitarbeiters als leitender Angestellter im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach &#167; 2 a i. V. m. den &#167;&#167; 80 ff. ArbGG entschieden wird, wenn es dabei &#8211; wie hier &#8211; um die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung geht. Antragsberechtigt ist auch der Betriebsrat, wobei der betroffene Mitarbeiter immer zu beteiligen ist (vgl. Eisemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, &#167; 5 BetrVG, Rdnr. 42 mit weiteren Nachweisen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Rechtsschutzinteresse f&#252;r die positive oder negative Feststellung ist selbst dann zu bejahen, wenn die Streitfrage sich abstrakt stellt, also keine Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl bevorsteht oder sonst ein akuter Streitfall vorliegt; denn von der Feststellung, ob jemand leitender Angestellter ist, h&#228;ngt sein betriebsverfassungsrechtlicher Status ab und dementsprechend auch der Umfang der gesetzlichen Kompetenzen des Betriebsrates oder des Ausschusses (Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 8. Auflage 2002, &#167; 5, Rdnr. 301 mit weiteren Nachweisen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag erweist sich jedoch als unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 3. ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats als leitender Angestellter im Sinne von &#167; 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 3. die ebenfalls in Betracht kommenden Voraussetzungen des &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erf&#252;llt und damit als Chefarzt insbesondere Aufgaben wahrnimmt, die f&#252;r den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes der Arbeitgeberin von Bedeutung sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls steht nach der Beweisaufnahme im Anh&#246;rungstermin am 26.07.2005 zur &#220;berzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Beteiligte zu 3. nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung besch&#228;ftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (&#167; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Regelung stellt auf eine spezifische Arbeitgeberfunktion ab, n&#228;mlich Arbeitnehmer selbst&#228;ndig einzustellen und sie zu entlassen. Einstellungen und Entlassungen sind Instrumente der Personalwirtschaft und damit unternehmerische T&#228;tigkeit. Wird diese Befugnis einem Angestellten &#252;bertragen, so ist der zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung befugte Angestellte der Repr&#228;sentant des Arbeitgebers gegen&#252;ber dem Betriebsrat (so BAG, Urteil v. 11.03.1982 &#8211; 6 AZR 139/79 -, AP Nr. 28 zu &#167; 5 BetrVG 1972 unter B. 1. der Gr&#252;nde auf Bl. 1002 R mit weiteren Nachweisen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Damit ist gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung einmal die Befugnis notwendig, dass der Angestellte diese Ma&#223;nahmen im Au&#223;enverh&#228;ltnis wirksam abgeben kann. Es darf sich dabei jedoch nicht nur um den Vollzug unternehmerischer Entscheidungen handeln, sondern dar&#252;ber hinaus ist erforderlich, dass er auch im Innenverh&#228;ltnis gegen&#252;ber dem Arbeitgeber im wesentlichen frei von Weisungen &#252;ber die Einstellung und Entlassung entscheiden darf (vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 8. Auflage 2002, &#167; 5, Rdnr. 200 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend darf die Aus&#252;bung der Personalkompetenz nicht von der Zustimmung einer anderen Person abh&#228;ngig sein (BAG, Beschluss v. 16.04.2002 &#8211; 1 ABR 23/01 -, AP Nr. 69 zu &#167; 5 BetrVG 1972 = NZA 2003, 56, 58 unter B. IV. 2. der Gr&#252;nde). Es schadet jedoch nicht, wenn der Angestellte Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die lediglich der Richtigkeitskontrolle dienen und seine Entscheidungsbefugnis nicht einschr&#228;nken (vgl. Eisemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, &#167; 5 BetrVG, Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 3. nach seinem Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 &#8211; 24 d. A.) und seiner Stellung im Krankenhaus der Arbeitgeberin in S1 zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Befugnisse des Beteiligten zu 3. sind in &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages vom 22.04.2004 (Bl. 16 d. A.) geregelt. Danach hat er die Berechtigung zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung von &#228;rztlichen Mitarbeitern, und zwar \"nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets\". Darin liegt allerdings keine wesentliche Beschr&#228;nkung seiner Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Es ist n&#228;mlich unsch&#228;dlich, wenn interne Richtlinien oder Stellenbesetzungspl&#228;ne bestehen, soweit durch diese Vorgaben keine Bindung f&#252;r den konkreten Einzelfall entsteht (vgl. Diringer, NZA 2003, 890, 893 unter V. 1. mit weiteren Nachweisen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Anh&#246;rungstermin am 26.07.2005 auszugehen. Der Beteiligte zu 3. hat bei seiner Parteivernehmung in glaubhafter Weise angegeben, dass er die in seiner Abteilung besch&#228;ftigten anderen &#196;rzte selbst ausgew&#228;hlt und die jeweilige Einstellungsentscheidung auch allein getroffen hat, ohne dass noch die Zustimmung durch eine andere Person h&#228;tte eingeholt werden m&#252;ssen. Von ihm ist weiter bekundet worden, dass er nach seiner Entscheidung zur Einstellung des betreffenden Arztes die Personalabteilung jeweils nur um die Einleitung der erforderlichen Formalit&#228;ten wie z. B. die Ausfertigung der Arbeitsvertr&#228;ge gebeten habe, wobei dann die getroffene Auswahlentscheidung unumst&#246;&#223;lich feststand; dementsprechend sei der ausgew&#228;hlte Bewerber von ihm selbst von seiner Einstellungsentscheidung informiert und diesem auch mitgeteilt worden, wann er seinen Dienst antreten k&#246;nne; dabei habe f&#252;r ihn keine Rolle gespielt, ob der Betriebsrat im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung bereits beteiligt worden war oder nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">An der sich daraus nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb ergebenden Befugnis des Beteiligten zu 3. zur selbst&#228;ndigen Einstellung der in seiner Abteilung besch&#228;ftigten &#196;rzte &#228;ndert auch die von der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 25.11.2004 auf S. 2 (Bl. 35 d. A.) vorgetragene Unterschriftsregelung nichts, nach der der Beteiligte zu 3. die Anstellungsvertr&#228;ge mit den nachgeordneten &#196;rzten seiner Abteilung k&#252;nftig zusammen mit der Krankenhausleitung unterschreiben werde. Der Zeuge G3 S8 hat n&#228;mlich bei seiner Vernehmung in glaubhafter und plausibler Weise den Hintergrund f&#252;r diese in Zukunft vorgesehene Vorgehensweise bei der Ausfertigung der betreffenden Anstellungsvertr&#228;ge erl&#228;utert und klargestellt, dass damit aber nicht auf die Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 3. Einfluss genommen wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die in &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages vom 22.04.2004 (Bl. 16 d. A.) festgelegte Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3. im Hinblick auf die &#228;rztlichen Mitarbeiter in seiner Abteilung ist ebenfalls nicht erkennbar beschr&#228;nkt. Gegen die Berechtigung des Beteiligten zu 3. zur selbst&#228;ndigen Entlassung spricht insbesondere nicht der von ihm selbst bei seiner Parteivernehmung angegebene Umstand, dass er bisher noch keine &#196;rzte aus seiner Abteilung seit der Gr&#252;ndung in der Mitte des letzten Jahres habe entlassen m&#252;ssen. Denn die im Gesetz statuierten Voraussetzungen sind auch dann erf&#252;llt, wenn der Chefarzt w&#228;hrend seiner Dienstzeit nur wenige oder sogar keine Mitarbeiter entl&#228;sst oder einstellt, da insofern allein auf die M&#246;glichkeit abgestellt werden kann und darf (so Diringer, NZA 2003, 890, 894 unter V. 1. mit weiteren Nachweisen). Nach dem eindeutigen Wortlaut ist f&#252;r die Klassifizierung als leitender Angestellter nur erforderlich, dass der Mitarbeiter \"zur selbst&#228;ndigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung besch&#228;ftigten Arbeitnehmern berechtigt ist\", nicht aber, dass er von dieser Berechtigung auch tats&#228;chlich Gebrauch macht. Jedenfalls ist hier nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 3. tats&#228;chlich an der Wahrnehmung der vertraglich festgelegten Befugnis gehindert ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich steht der Bejahung einer Personalkompetenz im Sinne des &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG beim Beteiligten zu 3. nicht entgegen, dass diese auf die &#228;rztlichen Mitarbeiter in seiner Abteilung, n&#228;mlich den Oberarzt und die drei Assistenz&#228;rzte, beschr&#228;nkt ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann einmal aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezieht (vgl. BAG, Urteil v. 11.03.1982 &#8211; 6 AZR 136/79-, AP Nr. 28 zu &#167; 5 BetrVG 1972 unter B. 1. der Gr&#252;nde auf Bl. 1003 mit weiteren Nachweisen). Handelt es sich um eine vergleichsweise geringe Zahl, kann sie sich jedoch aus anderen Umst&#228;nden ergeben, n&#228;mlich insbesondere daraus, dass die personelle Entscheidungskompetenz sich auf eine abgeschlossene Gruppe erstreckt, deren T&#228;tigkeit ein f&#252;r das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt (BAG, Beschluss v. 16.04.2002 &#8211; 1 ABR 23/01 -, AP Nr. 69 zu &#167; 5 BetrVG 1972 = NZA 2003, 56, 58 unter B. IV. 3. a) der Gr&#252;nde mit weiteren Nachweisen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">So ist es hier. Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3. bezieht sich mit den &#228;rztlichen Mitarbeitern in seiner Abteilung auf eine abgeschlossene Gruppe von Arbeitnehmern. Zudem handelt es sich bei der von ihm geleiteten Geriatrischen Abteilung um einen f&#252;r das Unternehmen relevanten Bereich, weil die dortige Bettenanzahl einen Anteil von 10 % am Gesamtbestand ausmacht &#8211; wie die Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 25.11.2004 auf S. 3 (Bl. 36 d. A.) vorgetragen hat. Im &#252;brigen ist eine Krankenhausabteilung einem Betriebsteil zumindest vergleichbar (so Diringer, NZA 2003, 890, 893 unter V. 1.), so dass insgesamt betrachtet die dem Beteiligten zu 3. zur selbst&#228;ndigen Aus&#252;bung zugewiesene Personalf&#252;hrungskompetenz auch von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da gerichtliche Geb&#252;hren und Auslagen im Beschlussverfahren nach &#167; 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Geb&#252;hren- und Auslagenfreiheit ist in diesem Beschluss auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes unterblieben (vgl. LAG Berlin, Beschluss v. 26.01.1987 &#8211; 9 TaBV 7/86 -, AP Nr. 25 zu &#167; 40 BetrVG 1972 unter C. der Gr&#252;nde auf Bl. 491 R mit weiteren Nachweisen).</p>\n            \n        \n      "
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