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    "id": 279666,
    "slug": "arbg-hagen-2005-06-09-3-ca-70804",
    "court": {
        "id": 766,
        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
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    "file_number": "3 Ca 708/04",
    "date": "2005-06-09",
    "created_date": "2019-03-08T12:14:14Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:33:32Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2005:0609.3CA708.04.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>2. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p></p>\n<p>3. Der Streitwert wird auf 1.835,75 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber einen Zahlungsanspruch der Kl&#228;gerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 26.07.1941 geborene, verheiratete Kl&#228;gerin war seit M&#228;rz 1980 als Maschinenarbeiterin bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Sie bezog einen Stundenlohn in H&#246;he von 10,49 Euro brutto in der 35-Stunden-Woche. Seit dem 01.01.2004 bezieht die Kl&#228;gerin vorgezogene Rente.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin war zun&#228;chst in der Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003 arbeitsunf&#228;hig krank. Sie erhielt bis zum 03.11.2003 Entgeltfortzahlung, danach bis zum 25.11.2003 Krankengeld. Sie wurde in dieser Zeit von ihrem Hausarzt, Herrn A1 in H1, krank geschrieben. Nach Kenntnis der Beklagten litt die Kl&#228;gerin in dieser Zeit unter \"R&#252;ckenproblemen\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse wurde der Kl&#228;gerin mitgeteilt, dass ihre Arbeitsunf&#228;higkeit mit dem 25.11.2003 beendet sei und dass sie ab dem 26.11.2003 wieder arbeiten solle.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nahm am 26.11.2003 nicht ihre Arbeit als Maschinenarbeiterin bei der Beklagten auf. Die Tochter der Kl&#228;gerin rief an diesem Tag um 09.00 Uhr im Lohnb&#252;ro der Beklagten an und teilte mit, ihre Mutter k&#246;nne nicht arbeiten, da sie \"noch immer\" krank sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auch am 27.11.2003 nahm die Kl&#228;gerin ihre Arbeit nicht zum &#252;blichen Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr bei der Beklagten auf. Sie erschien an diesem Tag gegen 10.00 Uhr im Betrieb der Beklagten, um mit ihrem vorgesetzten Meister ein Gespr&#228;ch zu f&#252;hren. Unstreitig bat die Kl&#228;gerin in diesem Gespr&#228;ch, ihren Urlaub nehmen zu d&#252;rfen, um sich regenerieren zu k&#246;nnen. Der Urlaub wurde seitens der Beklagten abgelehnt. Der weitere Inhalt dieses Gespr&#228;chs ist zwischen den Parteien streitig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls am 27.11.2003 suchte die Kl&#228;gerin den Arzt Dr. S2 in H1 auf, einen Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die. Dieser schrieb sie erneut arbeitsunf&#228;hig krank f&#252;r den Zeitraum 26.11.2003 bis jedenfalls 31.12.2003. Dr. S2 erteilte der Kl&#228;gerin f&#252;r deren Arbeitsunf&#228;higkeit eine Erstbescheinigung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte leistete f&#252;r die Zeit vom 27.11.2003 bis 31.12.2003 keine Entgeltfortzahlung an die Kl&#228;gerin.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die AOK Westfalen-Lippe als zust&#228;ndige Krankenkasse der Kl&#228;gerin verwies die Kl&#228;gerin f&#252;r denselben Zeitraum auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung. Krankengeld f&#252;r diesen Zeitraum hat die Krankenkasse bisher nicht gezahlt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt nunmehr klageweise Entgeltfortzahlung f&#252;r den Zeitraum 27.11.2003 bis 31.12.2003 von der Beklagten in H&#246;he von insgesamt 1.835,75 Euro brutto.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie meint, die Beklagte habe f&#252;r den Zeitraum ab dem 27.11.2003 erneut Entgeltfortzahlung f&#252;r die Dauer von 6 Wochen an sie zu leisten, da es sich um eine neue Ersterkrankung gehandelt habe, die mit den Vorerkrankungen in keinem Zusammenhang gestanden habe. Dies folge bereits aus der Erteilung einer neuen Erstbescheinigung f&#252;r die Arbeitsunf&#228;higkeit durch den Orthop&#228;den Dr. S2. Dies folge auch daraus, dass sie zuvor nach ausgiebiger medizinischer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse f&#252;r arbeitsf&#228;hig befunden worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt vor, in der Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003 habe ein R&#252;ckenleiden/Bandscheibenleiden bestanden, das hei&#223;t im unteren R&#252;ckenbereich. Sie behauptet, am 27.11.2003 wegen akuter Verspannungen im Schulterbereich krankgeschrieben worden zu sein. Sie entbindet die behandelnden &#196;rzte A1 und Dr. S2 sowie den untersuchenden Arzt des medizinischen Dienstes ausdr&#252;cklich von der &#228;rztlichen Schweigepflicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Am 27.11.2003 habe sie bei dem Gespr&#228;ch im Betrieb der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass sie sich noch nicht hundertprozentig fit f&#252;hle, auch wenn sie arbeitsf&#228;hig sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:81px\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.835,75 Euro brutto nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz nach &#167; 247 BGB seit dem 11.03.2004 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:81px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte behauptet, die Kl&#228;gerin habe am 27.11.2003 bei dem Gespr&#228;ch in ihrem Betrieb gesagt, dass sie aus gesundheitlichen Gr&#252;nden ihre Arbeit nicht aufnehmen k&#246;nne. Sie habe \"immer noch dieselben Probleme\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte gehe daher davon aus, dass seinerzeit die Erkrankung vom 25.09.2003 bis 25.11.2003 nicht ausgeheilt gewesen sei, sondern fortbestanden habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Aus einem in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der AOK vom 25.11.2003 (Blatt 33 d.A.) habe die Beklagte entnommen, dass die Kl&#228;gerin seinerzeit von dem arbeitsmedizinischen Dienst nicht untersucht worden sei, sondern dass dieser nach Aktenlage entschieden habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tze.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund Beweisbeschluss der Kammer vom 04.11.2004 ist Beweis erhoben worden dazu, ob die Kl&#228;gerin in dem Zeitraum 27.11.2003 bis 31.12.2003 aufgrund derselben Krankheit arbeitsunf&#228;hig krank war, wie in dem Zeitraum 25.09.2003 bis 25.11.2003, durch Einholung schriftlicher Zeugenausk&#252;nfte der behandelnden &#196;rzte, Herr A1 und Herr Dr. S2. Auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Zeugenausk&#252;nfte wird ausdr&#252;cklich Bezug genommen (Blatt 40, 49, 67, 68 d.A.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung f&#252;r den Zeitraum 27.11.2003 bis 31.12.2003 in der begehrten H&#246;he von 1.835,75 Euro brutto aus &#167;&#167; 3 Abs. 1, 4 EFZG nebst geltend gemachter Zinsen der Beklagten gegen&#252;ber zu. Eine andere Anspruchsgrundlage f&#252;r die begehrte Verg&#252;tung f&#252;r den genannten Zeitraum, in dem die Kl&#228;gerin keine Arbeitsleistung f&#252;r die Beklagte erbracht hat, ist nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht f&#252;r den Zeitraum 27.11.2003 bis 31.12.2003 der begehrte Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu, da der 6-Wochen-Zeitraum gem. &#167; 3 Abs. 1 S. 1, 2 EFZG zuvor durch Gew&#228;hrung von Entgeltfortzahlung in der Zeit vom 25.09.2003 bis 03.11.2003 bereits ausgesch&#246;pft war. Unstreitig endete der Anspruch auf Entgeltfortzahlung f&#252;r die Erkrankung seit dem 25.09.2003 mit Ablauf des 03.11.2003. Der Kl&#228;gerin stand f&#252;r die Zeit ab 27.11.2003 kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, da sie in dieser Zeit aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunf&#228;hig krank war wie zuvor in der Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie zwischenzeitlich arbeitsf&#228;hig war, wie der arbeitsmedizinische Dienst f&#252;r die Zeit nach dem 25.11.2003, das hei&#223;t ab 26.11.2003, festgestellt hatte, oder ob die Kl&#228;gerin zeitlich nahtlos arbeitsunf&#228;hig krank war, wof&#252;r die Krankschreibung durch den Arzt A1 bis zum 25.11.2003 einschlie&#223;lich und dann zeitlich nahtlos durch den Arzt Dr. S2 mit Wirkung ab dem 26.11.2003 spricht. Denn im erstgenannten Fall scheidet ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf Entgeltfortzahlung aus Gr&#252;nden des &#167; 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 EFZG aus, da sie infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunf&#228;hig krank geworden ist, ohne dass sie vorher mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunf&#228;hig krank war. Im zweitgenannten Fall scheitert ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung daran, dass dieselbe Erkrankung, f&#252;r die die Kl&#228;gerin vom 25.09.2003 bis zum 03.11.2003 bereits Entgeltfortzahlung erhalten hatte, vor dem 26.11.2003 nicht geendet hatte, das hei&#223;t nicht ausgeheilt war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist dabei davon &#252;berzeugt, dass die Kl&#228;gerin in der Zeit vom 27.11.2003 bis 31.12.2003 aufgrund derselben Krankheit arbeitsunf&#228;hig krank war, wie zuvor auch bereits in der Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Hierf&#252;r sprechen bereits folgende unstreitige Indizien: Die Tatsache, dass die Kl&#228;gerin vom 25.09.2003 bis 31.12.2003 zeitlich nahtlos arbeitsunf&#228;hig krank geschrieben war, dass sie am 26. und auch 27.11.2003 die Arbeit im Betrieb der Beklagten nicht aufnahm und aus der unstreitigen &#196;u&#223;erung der Tochter der Kl&#228;gerin telefonisch am 26.11.2003 gegen&#252;ber dem Lohnb&#252;ro der Beklagten, wonach die Kl&#228;gerin \"noch immer\" krank sei. Auch die &#196;u&#223;erungen der Kl&#228;gerin am 27.11.2003 im Betrieb der Beklagten &#8211; den Kl&#228;gervortrag zu ihren Gunsten als unstreitig unterstellt -, sie sei noch nicht hundertprozentig fit, auch wenn sie arbeitsf&#228;hig sei, und ben&#246;tige den Urlaub, um sich weiter zu regenerieren, sprechen im Zusammenhang mit der nahtlosen Krankschreibung ab 26.11.2003 f&#252;r eine Fortdauer derselben Krankheit, die seit dem 25.09.2003 andauert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass f&#252;r das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung im Sinne von &#167; 3 Abs. 1 S. 2 EFZG die Beklagte als Arbeitgeberin darlegungs- und beweispflichtig ist (siehe nur BAG, Urteil vom 04.12.1985 &#8211; 5 AZR 656/84 -, in: AP Nr. 42 zu &#167; 63 HGB; Urteil vom 19.03.1986 &#8211; 5 AZR 86/85 -, in: AP Nr. 67 zu &#167; 1 LFZG; Schaub, 11. Auflage, Arbeitsrechtshandbuch, &#167; 98, Rdnr. 73). Um diese Darlegungslast erf&#252;llen zu k&#246;nnen, hat die zust&#228;ndige Krankenkasse eine Mitteilungspflicht gegen&#252;ber dem Arbeitgeber, diesen dar&#252;ber zu unterrichten, ob die Arbeitsunf&#228;higkeit des Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht (Schaub, &#167; 98, Rdnr. 74). Daneben obliegt dem Arbeitgeber eine Erkundigungspflicht, wenn sich objektive Anhaltspunkte f&#252;r eine Fortsetzungserkrankung ergeben. Dem Arbeitnehmer obliegt eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufkl&#228;rung aller f&#252;r die Rechtslage erheblichen Umst&#228;nde, u.a. seinen Arzt und die Krankenkasse von der Schweigepflicht zu befreien (siehe BAG, a.a.O., AP Nr. 67 zu &#167; 1 LFZG). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich &#252;berzeugt ist die Kammer &#252;ber das Fortbestehen derselben Krankheit auf Seiten der Kl&#228;gerin &#252;ber den 25.11.2003 hinaus bis zum 31.12.2003 aufgrund der schriftlichen Zeugenausk&#252;nfte der &#196;rzte A1 und Dr. S2 im Hinblick auf deren Diagnosen, worauf die Arbeitsunf&#228;higkeitszeiten der Kl&#228;gerin gest&#252;tzt waren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arzt A1 schreibt in seiner Stellungnahme vom 08.03.2005 (Blatt 67 d.A.), dass die Kl&#228;gerin wegen einer Verschlei&#223;erkrankung der Wirbels&#228;ule mit einem Schulter-Arm-Syndrom (Schmerzen im Bereich des Armes von der Halswirbels&#228;ule bis in die Finger ausstrahlend) sowie einem bewegungsabh&#228;ngigen Lagerungsschwindel bis zum 25.11.2003 arbeitsunf&#228;hig krank war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Arzt Dr. S2 schreibt in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 16.03.2005 (Blatt 68 d.A.): </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:54px\">\"....</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:54px\">Die Pat. berichtete, aufgrund von Bewegungsschmerzhaftigkeiten im Bereich der Halswirbels&#228;ule wie auch im Bereich der Schultern eine Leistungsminderung zu versp&#252;ren und sei aus diesem Grunde nicht in der Lage, ihren beruflichen T&#228;tigkeiten nachzugehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:54px\">Unsere Diagnose ergab am 27.11.2003, dass hier eine verschlei&#223;bedingte Ver&#228;nderung im Bereich der Halswirbels&#228;ule vorlag mit von hier aus leicht ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des Schulter-Nacken-Dreiecks und in die Arme. Weiterhin fand sich bei unserer Untersuchung ein Verschlei&#223; im Bereich der Schultereckgelenke, welcher zu schmerzhaften Dreheinschr&#228;nkungen im Bereich der Schultern f&#252;hrte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:54px\">...\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Aus beiden &#228;rztlichen Zeugenausk&#252;nften folgt eindeutig, dass die Kl&#228;gerin sowohl f&#252;r die Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003 als auch vom 26.11.2003 bis 31.12.2003 an erster Stelle arbeitsunf&#228;hig krank war wegen einer Verschlei&#223;erkrankung der Wirbels&#228;ule mit von der Halswirbels&#228;ule ausstrahlenden Schmerzen in die Arme. Das ist f&#252;r die Kammer dieselbe Erkrankung im Sinne von &#167; 3 Abs. 1 EFZG. Die weiteren Krankheitserscheinungen \"bewegungsabh&#228;ngiger Lagerungsschwindel\" (A1) und \"Verschlei&#223; im Bereich der Schultereckgelenke\" (Dr. S2) werden jeweils erst an zweiter Stelle genannt und schlie&#223;en eine Arbeitsunf&#228;higkeit wegen derselben Erkrankung in den genannten Zeitr&#228;umen nicht aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist f&#252;r eine Fortsetzungserkrankung im Sinne von &#167; 3 Abs. 1 S. 2 EFZG festzustellen, dass diese nicht nur dann vorliegt, wenn identische Krankheitserscheinungen vorliegen, sondern wenn eine erneute Arbeitsunf&#228;higkeit auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruht. Dieses kann in verschiedenen Krankheitserscheinungen zu Tage treten (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, &#167; 98, Rdnr. 64 m.w.N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Tatsache einer Arbeitsunf&#228;higkeit wegen derselben Erkrankung in den Zeitr&#228;umen 25.09.2003 bis 25.11.2003 und 26.11.2003 bis 31.12.2003 spricht dabei nicht, dass der medizinische Dienst der Krankenkasse eine zwischenzeitige Arbeitsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin mit Ablauf des 25.11.2003 festgestellt hat. Denn dies schlie&#223;t nicht aus, dass das vorhandene Grundleiden &#252;ber den 25.11.2003 hinaus fortbestand und dann ab dem 26.11.2003 zeitlich nahtlos erneut zu einer Arbeitsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin f&#252;hrte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Tatsache einer Arbeitsunf&#228;higkeit wegen derselben Erkrankung spricht auch nicht, dass der Arzt Dr. S2 der Kl&#228;gerin am 27.11.2003 eine Erstbescheinigung f&#252;r die Zeit ab dem 26.11.2003 ausstellte, da diese Erstbescheinigung allein auf den Arztwechsel der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuf&#252;hren sein kann. Der Arzt Dr. S2 gibt in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 16.03.2005 insoweit an, dass ihm Ursache und Dauer von Arbeitsunf&#228;higkeitsgr&#252;nden der Kl&#228;gerin vor dem 27.11.2003 nicht bekannt waren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Ausk&#252;nfte der AOK sprechen nicht gegen das Vorliegen derselben Erkrankung in der Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003 sowie vom 26.11.2003 bis 31.12.2003. Denn die AOK st&#252;tzt sich offenbar lediglich auf die Angaben der Kl&#228;gerin, wonach eine Neuerkrankung ab dem 26.11.2003 vorgelegen habe, wie aus dem zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der AOK vom 02.02.2005 deutlich wird (Blatt 65 d.A.), und m&#246;glicherweise auf das Vorliegen einer Erstbescheinigung durch den Arzt Dr. S2. Ob und inwieweit die AOK die &#228;rztlichen Diagnosen ber&#252;cksichtigt hat, ist nicht feststellbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Kammer steht somit fest, dass die Kl&#228;gerin in der Zeit vom 27.11.2003 bis 31.12.2003 aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunf&#228;hig krank war wie in der Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003, weshalb der Kl&#228;gerin aus Gr&#252;nden des &#167; 3 Abs. 1 S. 1, 2 EFZG und des bereits ausgesch&#246;pften 6-Wochen-Zeitraums die begehrte Entgeltfortzahlung nicht zusteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 46 Abs. 2 ArbGG, &#167; 91 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gem&#228;&#223; &#167;&#167; 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, &#167;&#167; 3 ff. ZPO. Es wird ein Streitwert in H&#246;he der eingeklagten Geldforderung f&#252;r angemessen erachtet.</p>\n            \n        \n      "
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