List view for cases

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Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gem&#228;&#223; &#167; 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gr&#252;nden der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgef&#252;hrt wird, dass die erhobenen Einw&#228;nde entscheidungserheblich sind (OVG LSA in st&#228;ndiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtss&#228;tze oder tats&#228;chlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gest&#252;tzt ist. Diese m&#252;ssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begr&#252;nden (BVerwG, Beschluss vom 10. M&#228;rz 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Hieran gemessen erwecken die vom Beklagten erhobenen Einw&#228;nde keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat die zum Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 11. August 2015 unter Ziffer 2.2 ergangene Nebenbestimmung aufgehoben und die Klage im &#220;brigen abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte der auslaufenden Sekundar- und aufwachsenden Gemeinschaftsschule &#8222;Freie Schule B.&#8220; in freier Tr&#228;gerschaft der Kl&#228;gerin nach &#167; 17 Abs. 1 i. V. m. &#167; 86 Abs. 2 SchulG LSA und &#167; 6 Abs. 1 SchifT-VO die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. Unter Ziffer 2.2 des Bescheides hat er die Auflage erlassen, dass entsprechend der mit E-Mail vom 30. Juli 2015 gegen&#252;ber der obersten Schulbeh&#246;rde erfolgten Erkl&#228;rung ab dem Schuljahr 2015/2016 auch die Halbjahres- und Jahresendzeugnisse an alle Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler bzw. die Erziehungsberechtigten entsprechend den schulrechtlichen Bestimmungen auszuh&#228;ndigen seien. Mit der Zulassungsschrift wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Auflage sei rechtswidrig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>1. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er vor, es sei mit Blick auf &#167; 4 Abs. 8a VersetzVO zwar nichts dagegen einzuwenden, dass die Klassenstufen 5 und 6 sowie 7 und 8 als p&#228;dagogische Einheit angesehen w&#252;rden und deshalb auf Versetzungsentscheidungen in den Klassenstufen 5 und 7 verzichtet w&#252;rde. Hinsichtlich der Klassenstufen 6, 8 und 9 m&#252;sse allerdings eine Versetzungsentscheidung getroffen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Dies folge aus &#167; 2 Abs. 1 und Abs. 2 VersetzVO. Danach bildeten die erteilten Jahresnoten die Grundlage f&#252;r eine Versetzungsentscheidung. Die Jahresnoten erg&#228;ben sich aus den Leistungen und der Leistungsentwicklung des jeweiligen Sch&#252;lers bzw. der jeweiligen Sch&#252;lerin w&#228;hrend des gesamten Schuljahres. Hieraus ergebe sich, dass f&#252;r versetzungsrelevante Jahrg&#228;nge, die keine p&#228;dagogische Einheit bildeten, ein Notenzeugnis f&#252;r die Entscheidung der Versetzung ma&#223;geblich sei. Eine Leistungsbewertung in Form eines Lernentwicklungsberichts stelle indes kein Notenzeugnis dar. Denn gem&#228;&#223; 2.4 Iit. a) des Runderlasses (des ehemaligen Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. November 2015, Az. 21-8320/8321, SVBl. LSA 2015, 270) &#8222;Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemeinbildenden Schulen&#8220; seien Zeugnisnoten als Ziffern einzutragen, soweit nichts anderes bestimmt sei. Weiterhin sei anzumerken, dass f&#252;r die Klassenstufen 9 und 10 die Regelungen der Abschlussverordnung (Verordnung &#252;ber die Abschl&#252;sse in der Sekundarstufe I [Abschluss-VO Sek I] vom 9. Juli 2012 [GVBl. LSA 2012, 248]) gelten w&#252;rden, die die Vergabe der Abschl&#252;sse &#8222;Hauptschulabschluss&#8220; und &#8222;Realschulabschluss&#8220; in der Sekundarstufe regelten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Bei diesen Regelungen handele es sich nicht nur um Leistungsbewertungs- und Zeugnisformvorschriften, die im Erlasswege herausgegeben worden seien, sondern um Regelungen mit Verordnungscharakter. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Schulen in freier Tr&#228;gerschaft mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule das Recht erhielten, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verliehen wie die der &#246;ffentliche Schulen; mit der vorgenannten Verleihung gehe f&#252;r sie als Beliehene auch die Verpflichtung einher, entsprechende Zeugnisse zu erstellen. Dies gelte nicht nur f&#252;r die Zeugnisse, mit denen schulische Abschl&#252;sse zuerkannt w&#252;rden, sondern auch f&#252;r Halbjahres- und Jahreszeugnisse. Im &#220;brigen m&#252;sse mit den Versetzungsentscheidungen sichergestellt werden, dass der Leistungsstand des jeweiligen Sch&#252;lers dem eines Sch&#252;lers an einer &#246;ffentlichen Schule entspreche. Dieses sei nur m&#246;glich, wenn diese Entscheidungen auf vergleichbaren Zeugnissen beruhten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich verkenne das Verwaltungsgericht bei seinem Verweis auf &#167; 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO, dass diese Regelung nur dann angewandt werden k&#246;nne, wenn sich f&#252;r die betreffende Schule in freier Tr&#228;gerschaft keine Entsprechung im &#246;ffentlichen Schulsystem finde. Dies betreffe insbesondere die Schulen, welche nach der Waldorf-P&#228;dagogik arbeiteten. Die Schule der Kl&#228;gerin sei allerdings als Sekundarschule (absteigend) und Gemeinschaftsschule (aufsteigend) ausgestaltet und finde damit ihre Entsprechung im &#246;ffentlichen Schulsystem.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>2. Dieser Vortrag gen&#252;gt den Darlegungsanforderungen nicht, weil er zum Teil unschl&#252;ssig ist und sich im &#220;brigen nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erw&#228;gungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Damit stellt der Beklagte keinen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung nachvollziehbar und substantiiert in Frage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>a) Die auf die Klassenstufen 6, 8 und 9 bezogenen Ausf&#252;hrungen zum Erfordernis einer Versetzungsentscheidung sind bereits unschl&#252;ssig. Der Beklagte referiert insoweit lediglich einzelne Bestimmungen der VersetzVO und des Runderlasses vom 5. November 2015, ohne mit der Zulassungsschrift in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, dass und in welcher Weise die Kl&#228;gerin gegen diese Bestimmungen in der Vergangenheit versto&#223;en hat und/oder gegenw&#228;rtig noch verst&#246;&#223;t. Den Ausf&#252;hrungen des Beklagten liegt die scheinbare Annahme zugrunde, die Schule der Kl&#228;gerin w&#252;rde in den Klassenstufen 6, 8 und 9 keine Jahresnoten (Zensuren in Form von Ziffern) erteilen, was f&#252;r eine Versetzungsentscheidung aber erforderlich sei. Dass dies tats&#228;chlich der Fall w&#228;re, die Schule der Kl&#228;gerin also in den Klassenstufen 6, 8 und 9 keine Jahresnoten bildet, l&#228;sst sich allerdings weder der angegriffenen Entscheidung noch der Antragsschrift entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabschrift, S. 3) hei&#223;t es vielmehr, die Kl&#228;gerin habe mit E-Mail vom 29. Juli 2015 (Bl. 42 ff. des Verwaltungsvorgangs) u.a. ausgef&#252;hrt, das &#8222;in regelm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden [&#8230;] wesentliche m&#252;ndliche, schriftliche oder praktische Leistungsnachweise in grunds&#228;tzlicher Anerkennung und Anwendung des Leistungsbewertungserlasses an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen I und II und der Gemeinschaftsschulenverordnung zensiert [w&#252;rden]. Diese Zensuren bildeten neben den Lernentwicklungsberichten die Basis f&#252;r die Versetzungsentscheidung. [&#8230;] Ferner w&#252;rden die Versetzungsregelungen f&#252;r die Gemeinschaftsschulen des Landes Sachsen-Anhalt gelten; [&#8230;] Anhand des beigef&#252;gten Formblattes zur Leistungsdokumentation w&#252;rden eine Halb- und Endjahresnote gebildet, so dass eine dem Gleichwertigkeitsgebot des &#167; 17 SchulG entsprechende Zensurenbildung stattfinde&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Dass sich die Kl&#228;gerin an diese Bekundung nicht halten w&#252;rde, l&#228;sst sich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Ist es aber so, dass die Schule der Kl&#228;gerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (in ausdr&#252;cklicher Anerkennung der landesrechtlichen Versetzungsregelungen) Halb- und Endjahresnoten bildet und neben den Lernentwicklungsberichten auch Zensuren erteilt, die als Basis f&#252;r die Versetzungsentscheidung dienen, erschlie&#223;t sich nicht, aus welchen Gr&#252;nden der Beklagte davon ausgeht, die Schule der Kl&#228;gerin w&#252;rde hinsichtlich der Klassenstufen 6, 8 und 9 keine Versetzungsentscheidung treffen (k&#246;nnen). In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen E-Mail der Kl&#228;gerin vom 29. Juli 2015 hei&#223;t es unter dem Punkt &#8222;Fazit&#8220; (Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs) vielmehr ausdr&#252;cklich, dass auf der Grundlage der gef&#252;hrten Leistungsdokumentation &#8222;die Versetzungsentscheidungen nach der VersetzVO&#8220; getroffen werden. Auch das beigef&#252;gte Formblatt der Leistungsdokumentation, auf das die Kl&#228;gerin in der E-Mail vom 29. Juli 2015 Bezug nimmt, weist in dem jeweiligen Unterrichtsfach eine &#8222;Endjahresnote&#8220; aus (Bl. 45 [R&#252;ckseite] des Verwaltungsvorgangs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die allgemeinen Versetzungsvorschriften finden sich in &#167; 4 VersetzVO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt eine Versetzung, wenn die Sch&#252;lerin oder der Sch&#252;ler im Jahreszeugnis mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Lernbereichen und F&#228;chern nachweisen kann oder wenn ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen F&#228;chern in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach mangelhafte Leistungen vorliegen. Selbst wenn die Schule der Kl&#228;gerin kein Jahreszeugnis (im Sinne einer &#220;bersicht &#252;ber die in den Unterrichtsf&#228;chern erteilten Noten) ausstellen sollte, kann eine Versetzungsentscheidung auf Basis der (neben den Lernentwicklungsberichten) gebildeten Endjahresnoten getroffen werden. Aus welchen Gr&#252;nden dies nicht m&#246;glich sein soll, zeigt der Beklagte jedenfalls nicht nachvollziehbar auf. Sein Vortrag, dass Zeugnisnoten als Ziffern einzutragen seien und eine Leistungsbewertung in Form eines Lernentwicklungsberichts kein Notenzeugnis darstelle, erschlie&#223;t sich aus den vorstehenden Gr&#252;nden nicht. Denn die Schule der Kl&#228;gerin bildet neben den Lernentwicklungsberichten, wie dargelegt, f&#252;r jedes Unterrichtsfach auch Halb- und Endjahresnoten in Form von (Zensuren-)Ziffern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Im Ergebnis fehlt es den auf die Klassenstufen 6, 8 und 9 bezogenen Ausf&#252;hrungen zum Erfordernis einer Versetzungsentscheidung an der erforderlichen Schl&#252;ssigkeit. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, unschl&#252;ssiges oder bruchst&#252;ckhaftes Vorbringen des Beklagten durch eigenes Aktenstudium, weitere Ermittlungen oder rechtliche &#220;berlegungen &#8222;schl&#252;ssig zu machen&#8220; und dem Rechtsmittel auf diese Weise zum Erfolg zu verhelfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>b) Mit dem zweiten Teil seiner &#220;berlegungen macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die Schule der Kl&#228;gerin sei mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gehalten, die f&#252;r die &#246;ffentlichen Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften anzuwenden, ihren Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern also Halb- und Endjahreszeugnisse zu erteilen, die denjenigen an &#246;ffentlichen Schulen entsprechen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Dieser Vortrag erf&#252;llt die Darlegungsanforderungen nicht, weil er sich mit den entscheidungstragenden Erw&#228;gungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht stellt unter Hinweis auf &#167; 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA fest, der Landesgesetzgeber habe eine ausnahmslose Einhaltung der im Erlasswege ergangenen Leistungsbewertungs- und Zeugnisformvorschriften nicht vorgesehen. Vielmehr habe er nach Satz 3 (gemeint: Satz 2) dieser Regelung auch f&#252;r anerkannte Ersatzschulen in Sachsen-Anhalt bestimmt, dass weitere Bestimmungen grunds&#228;tzlich zu beachten seien, soweit sie die innere und &#228;u&#223;ere Gestaltungsfreiheit nicht ber&#252;hrten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Diese (innere und &#228;u&#223;ere) Gestaltungsfreiheit sei - so das Verwaltungsgericht zur Begr&#252;ndung weiter - den Ersatzschulen in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich zugesichert. Eine Einschr&#228;nkung erfahre dieses Recht lediglich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, wonach die f&#252;r die Errichtung von Ersatzschulen erforderliche Genehmigung nur unter den Voraussetzungen zu erteilen sei, dass die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr&#228;fte nicht hinter den &#246;ffentlichen Schulen zur&#252;ckst&#252;nde. Dabei bedeute &#8222;Gleichwertigkeit&#8220; nicht &#8222;Gleichartigkeit&#8220;. Ausschlaggebend f&#252;r die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei demgem&#228;&#223; die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges. Das Gericht verweist hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (- 6 C 5.00 -, juris) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2011 (- 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris) und gelangt auf dieser Basis zu der Schlussfolgerung, es sei grunds&#228;tzlich nicht erforderlich, dass eine private Schule die von der obersten Schulbeh&#246;rde mittels Runderlass festgelegten Zeugnisformulare zu verwenden habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2018 (Az.: 7 A 488/17 MD) gelangt es schlie&#223;lich zu der Einsch&#228;tzung, der Tr&#228;ger der Schule k&#246;nne entscheiden, inwieweit die Leistungsbewertung zu erfolgen habe, sofern dabei die Gleichwertigkeit gewahrt bleibe. Auch der Verordnungsgeber habe in &#167; 6 SchifT-VO an die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule hinsichtlich der Leistungsbewertung und Zeugniserteilung keine weitergehenden Anforderungen gestellt als die dauernde Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Letztere lie&#223;en aber - wie aus &#167; 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO hervorgehe - u.a. bei der Leistungsbewertung und der &#228;u&#223;eren Form der Zeugnisse eine Abweichung von den Vorgaben f&#252;r die entsprechende &#246;ffentliche Schule ausdr&#252;cklich zu, sofern dies hinreichend begr&#252;ndet werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Diese Voraussetzungen - so das Verwaltungsgericht u.a. unter Hinweis auf Ziffer 4 des von ihr eingereichten p&#228;dagogischen Konzeptes fallbezogen weiter - habe die Kl&#228;gerin erf&#252;llt, zumal sie bei Pr&#252;fungen, dem Erlangen eines Schulabschlusses oder Schulabg&#228;ngen nach eigenem Bekunden Ziffernzeugnisse nach Ma&#223;gabe des von ihr vorgelegten Formulars (Bl. 41 des Verwaltungsvorgangs) verwende.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Diesen entscheidungstragenden Erw&#228;gungen des Verwaltungsgerichts setzt der Beklagte lediglich entgegen, dass es sich bei den Regelungen der VersetzVO und der Abschluss-VO Sek I um Regelungen mit Verordnungscharakter und damit nicht um Leistungsbewertungs- und Zeugnisformvorschriften handele, die im Erlassweg herausgegeben worden seien. Daneben tr&#228;gt er unter Hinweis auf die Kommentierung von Reich (Schulgesetz Sachsen-Anhalt, 2. Auflage 2006, &#167; 17 Rn. 9) und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg vom 23. Oktober 2012 (- 9 S 2188/11 -, juris) vor, dass Schulen in freier Tr&#228;gerschaft mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verpflichtet seien, die f&#252;r die &#246;ffentlichen Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften anzuwenden, zumal ihnen mit Blick auf &#167; 18 Abs. 2 SchuIG LSA keine finanziellen Nachteile entst&#252;nden, wenn sie auf die Anerkennung verzichteten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>G&#228;nzlich unbeachtet bleiben indes die &#220;berlegungen des Verwaltungsgerichts zu der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 GG und zum Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen in &#167; 17 Abs. 3 SchulG LSA und &#167; 6 SchifT-VO. Ebenso wenig findet eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatzschulbegriff in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG statt. Auch das (allerdings nicht die Anerkennung, sondern die Genehmigung einer Ersatzschule) betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2018, das bereits erstinstanzlich vorgelegt wurde (Bl. 49 ff. der Gerichtsakte), bleibt unreflektiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>aa) Der Ersatzschulbegriff in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG umfasst nicht das Recht der Privatschule, nach den f&#252;r &#246;ffentliche Schulen geltenden Vorschriften Pr&#252;fungen abzuhalten und mit gleicher Au&#223;enwirkung wie &#246;ffentliche Schulen Zeugnisse zu verteilen (&#8222;&#214;ffentlichkeitsrechte&#8220;). Die Verleihung von &#214;ffentlichkeitsrechten, mit deren Wahrnehmung die Privatschule als Beliehene hoheitliche Funktionen aus&#252;bt, kann der Gesetzgeber von einer besonderen Anerkennung abh&#228;ngig machen, auf die Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch gew&#228;hrt und f&#252;r deren Erteilung besondere, &#252;ber die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehende Anforderungen im Landesrecht gestellt werden d&#252;rfen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und die damit verbundene Verleihung der &#214;ffentlichkeitsrechte von der Anpassung der Schule an Anforderungen abh&#228;ngig machen, die f&#252;r &#246;ffentliche Schulen gelten. Es liegt im Wesen der &#214;ffentlichkeitsrechte, dass das f&#252;r die Ersatzschulgenehmigung ma&#223;gebende Prinzip der Gleichwertigkeit gegen&#252;ber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zur&#252;cktreten muss (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2016 - 6 B 52.15 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 34). Ob und in welchem Umfang ein Bundesland von der M&#246;glichkeit der Verleihung von &#8222;&#214;ffentlichkeitsrechten&#8220; an Ersatzschulen Gebrauch macht, steht im Ermessen des Landesgesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, a. a. O., Rn. 28; im &#220;brigen auch VGH BW, Urteil vom 25. Juli 1995 - 7 B 94.2451 -, juris Rn. 13).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>bb) &#167; 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA gibt, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (&#8222;ist [&#8230;] zu verleihen&#8220;) klar ersichtlich ist, der Ersatzschule bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung. Staatlich anerkannte Ersatzschulen sind gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA verpflichtet, die f&#252;r &#246;ffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Pr&#252;fungen und Abschl&#252;ssen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung zu sichern. Weitere Bestimmungen sind grunds&#228;tzlich zu beachten, soweit sie die innere und &#228;u&#223;ere Gestaltungsfreiheit nicht ber&#252;hren (&#167; 17 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA). Mit der Anerkennung erh&#228;lt die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der &#246;ffentlichen Schulen (&#167; 17 Abs. 3 Satz 4 SchulG LSA).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Regelungsgehalt der Anerkennung im Sinne des &#167; 17 Abs. 1 SchulG LSA ist mithin die Verleihung von bestimmten, in &#167; 17 Abs. 3 SchulG LSA genannten Hoheitsrechten an den Tr&#228;ger der genehmigten Ersatzschule. Mit der staatlichen Anerkennung wird der private Schultr&#228;ger als &#8222;beliehener Unternehmer&#8220; erm&#228;chtigt, bestimmte Ma&#223;nahmen mit hoheitlicher Gewalt zu erlassen, insbesondere Abschlusszeugnisse zu erteilen, die in ihren rechtlichen Wirkungen denen &#246;ffentlicher Schulen gleichkommen (hierzu bereits Urteil des Senates vom 15. Dezember 2010 - 3 L 426/08 -, juris Rn. 45 m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>cc) Auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung gew&#228;hrt, d&#252;rfen die L&#228;nder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile jedoch nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die &#246;ffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegen&#252;ber anderen Schulen zu benachteiligen. Es w&#252;rde mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst w&#252;rden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2016, a. a. O., R. 12 m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Demzufolge darf die Verleihung der staatlichen Anerkennung nach &#167; 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA nur von solchen Anforderungen abh&#228;ngig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet, erforderlich und unter Ber&#252;cksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sind, also den der Sache nach gebotenen Umfang nicht &#252;berschreiten (ebenso BayVGH, Urteil vom 25. Juli 1995 - 7 B 94.2451 -, juris Rn. 13, zur Regelung in Art. 100 des Bayerischen Gesetzes &#252;ber das Erziehungs- und Unterrichtswesen; im &#220;brigen auch Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1299). Dass die Schulaufsicht bei einschr&#228;nkenden Anordnungen das &#220;berma&#223;verbot zu beachten hat, zeigt auch die Regelung in &#167; 17 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA, wonach weitere Bestimmungen grunds&#228;tzlich zu beachten sind, soweit sie die innere und &#228;u&#223;ere Gestaltungsfreiheit nicht ber&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>dd) Dass die entsprechende Anwendung der f&#252;r &#246;ffentliche Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften in diesem Sinne zur Erreichung des mit &#167; 17 Abs. 3 SchulG LSA verfolgten Gesetzeszwecks geeignet, erforderlich und unter Ber&#252;cksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn eine ausdr&#252;ckliche Verpflichtung, auch die f&#252;r das Zeugnis von Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern geltenden Vorschriften anzuwenden, enth&#228;lt &#167; 17 Abs. 3 SchulG LSA nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Zwar gelangt die vom Beklagten zitierte Kommentierung zu &#167; 17 SchulG LSA (Reich, a. a. O.; im Ergebnis ebenso: Wolff / Richter, SchulG LSA, Loseblatt, Stand: Mai 2016, &#167; 17, Ziffer 3) zu der Schlussfolgerung, dass eine Ersatzschule, soweit sie das Recht zur Erteilung von Zeugnissen wahrnehme, &#8222;bei der Erteilung der Zeugnisse entsprechend der Stellung des Satzes 4 innerhalb des Absatzes 3 nach Satz 1 die f&#252;r &#246;ffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen [&#8230;] zu beachten&#8220; habe. Eine Begr&#252;ndung hierf&#252;r, die den vorstehenden Ma&#223;gaben gerecht wird, liefert der Verfasser allerdings nicht. Letztlich geht der Verweis des Beklagten auf diese Fundstelle nicht &#252;ber die Einnahme einer schlichten Gegenposition hinaus und stellt keinen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung nachvollziehbar und substantiiert in Frage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Auch der schlichte Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, aus der Gegenteiliges folgen soll, gen&#252;gt den Darlegungsanforderungen nicht. Es wurde bereits ausgef&#252;hrt, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Bundesland von der M&#246;glichkeit der Verleihung von &#8222;&#214;ffentlichkeitsrechten&#8220; an Ersatzschulen Gebrauch macht, im Ermessen des Landesgesetzgebers steht. Schon aus diesem Grunde vermag sich der Beklagte f&#252;r seine Position nicht ohne Weiteres auf obergerichtliche Rechtsprechung zum Recht anderer L&#228;nder zu berufen. Abgesehen davon legt er auch nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gr&#252;nden die zu &#167; 10 des baden-w&#252;rttembergischen Gesetzes f&#252;r die Schulen in freier Tr&#228;gerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W&#252;rttemberg vom 23. Oktober 2012 (a. a. O.) auf die in Sachsen-Anhalt geltende Rechtslage &#252;bertragbar sein soll. Im &#220;brigen stellt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in der zitierten Entscheidung lediglich fest, von staatlich anerkannten Ersatzschulen k&#246;nne verlangt werden, dass diese bei Pr&#252;fungen und Zeugnissen Anforderungen stellten, die denen der &#246;ffentlichen Schulen gleichwertig seien (a. a. O., Rn. 62).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Ebenso wenig vermag der Vortrag des Beklagten zu &#167; 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu rechtfertigen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Einsch&#228;tzung nicht entscheidungstragend auf diese Regelung gest&#252;tzt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach &#167; 6 SchifT-VO richten, und hat lediglich mit Blick auf die &#8222;dauernde Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen&#8220; auf den Regelungsgehalt von &#167; 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO hingewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen erschlie&#223;t sich auch nicht, aus welchen Gr&#252;nden diese Regelung lediglich dann anwendbar sein soll, wenn sich f&#252;r die betreffende Schule in freier Tr&#228;gerschaft keine Entsprechung im &#246;ffentlichen Schulsystem finde, was insbesondere f&#252;r freie Waldorfschulen gelte. &#167; 2 SchifT-VO regelt das Verfahren der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (vgl. &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 SchifT-VO), betrifft also sowohl Schulen in freier Tr&#228;gerschaft, die in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen &#246;ffentlichen Schulen entsprechen (&#167; 16 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA) als auch freie Waldorfschulen (&#167; 16 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA), die nach einer entsprechenden Genehmigung als Ersatzschulen von besonderer p&#228;dagogischer Bedeutung gelten (&#167; 2 Abs. 7 SchifT-VO). Dass eine Ersatzschule keine Entsprechung im &#246;ffentlichen Schulwesen besitzt, mag f&#252;r die Frage der Berechnung der Finanzhilfe von Relevanz sein (vgl. &#167; 18a Abs. 7 SchulG LSA). Aus welchen Gr&#252;nden dieser Umstand allerdings f&#252;r das Genehmigungsverfahren und insbesondere die Regelung in &#167; 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO von Bedeutung sein soll, bleibt unerkl&#228;rlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Ohne Erfolg macht der Beklagte schlie&#223;lich - allerdings im Rahmen seines Vortrags zur grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (s.u.) - geltend, er bef&#252;rchte eine erhebliche Zersplitterung des Zeugnissystems, was einen Schulwechsel erheblich erschwere. Auch dieser Vortrag bleibt unverst&#228;ndlich. Denn zum einen verwendet die Schule der Kl&#228;gerin ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei Schulabg&#228;ngen bereits Ziffernzeugnisse nach Ma&#223;gabe des von ihr vorgelegten Formulars. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die unter Ziffer 2.3 erteilte weitere Auflage zum Bescheid des Beklagten 11. August 2015, wonach die Kl&#228;gerin das (in diesen F&#228;llen verwandte) Zeugnisformular den Vorgaben der verbindlichen Zeugnisliste anzupassen habe, in der angegriffenen Entscheidung unbeanstandet gelassen. Damit entspricht das Zeugnis, das die Schule der Kl&#228;gerin bei Schulabg&#228;ngen zu verwenden hat, in jeder Hinsicht den f&#252;r &#246;ffentliche Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften. Die Durchl&#228;ssigkeit zum &#246;ffentlichen Schulwesen ist mithin gew&#228;hrleistet. Aus welchen sachlichen Gr&#252;nden es zus&#228;tzlich erforderlich sein soll, die &#228;u&#223;ere Form der Halbjahres- und Jahreszeugnisse oder die Darstellung der Leistungen auch in den F&#228;llen, in denen kein Schulabgang im Raum steht, an die f&#252;r die &#246;ffentlichen Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften anzupassen, hat der Beklagte nicht dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gem&#228;&#223; &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gem&#228;&#223; &#167; 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>&#8222;Grunds&#228;tzliche Bedeutung&#8220; im Sinne von &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Kl&#228;rung bed&#252;rfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache ist gem&#228;&#223; &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. &#8222;Dargelegt\" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grunds&#228;tzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegr&#252;ndung eine konkrete rechtliche oder tats&#228;chliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Kl&#228;rung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts &#252;ber den Einzelfall hinausgehende grunds&#228;tzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Kl&#228;rung der zur &#220;berpr&#252;fung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte wirft die Frage auf, &#8222;inwieweit weiterf&#252;hrende allgemeinbildende Schulen in freier Tr&#228;gerschaft, welche eine Entsprechung im &#246;ffentlichen Schulsystem haben, gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO von den Regelungen der f&#252;r &#246;ffentliche Schulen geltenden Regelungen gem&#228;&#223; 2.4 Iit. a) des RdErl. &#8218;Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemeinbildenden Schulen&#8216; abweichen k&#246;nnen, wonach Zeugnisnoten grunds&#228;tzlich als Ziffern einzutragen sind&#8220;. Zur Darlegung der grunds&#228;tzlichen Bedeutung dieser Frage tr&#228;gt er unter Hinweis auf die Vielzahl von Schulen in freier Tr&#228;gerschaft in Sachsen-Anhalt vor, er bef&#252;rchte eine erhebliche Zersplitterung des Zeugnissystems und damit eine f&#252;r Eltern und Dritte nicht mehr gew&#228;hrleistete Vergleichbarkeit von Halbjahres- und Jahreszeugnissen. Damit w&#228;re ein Wechsel von einer Schule in freier Tr&#228;gerschaft an eine &#246;ffentliche Schule im Land Sachsen-Anhalt oder an eine Schule eines anderen Bundeslandes oder zu einer anderen Schule in freier Tr&#228;gerschaft der gleichen Schulform erheblich erschwert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Dieser Vortrag gen&#252;gt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung des Rechtsmittels werden nicht - wie es erforderlich gewesen w&#228;re - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschl&#228;gigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der ma&#223;geblichen rechtlichen &#220;berlegungen erl&#228;utert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt w&#252;rde, anhand der Antragsschrift dar&#252;ber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschr&#228;nkt sich darauf, auf die Probleme hinzuweisen, die mit der angegriffenen Rechtsprechung zuk&#252;nftig verbunden sein k&#246;nnten. Auf die durch das Verwaltungsgericht angestellten rechtlichen &#220;berlegungen geht sie indes nicht ein. Insoweit gilt das soeben zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel Gesagte. Abgesehen davon erschlie&#223;t sich nicht, in welcher Weise die Regelung in &#167; 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO, die - wie bereits dargelegt - lediglich das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule betrifft, f&#252;r die hier interessierende Frage der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule von Relevanz sein soll. Insofern wird auch nicht aufgezeigt, dass es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage &#252;berhaupt entscheidungserheblich ankommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>III. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 47 Abs. 1, &#167; 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Ziffer 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit schl&#228;gt f&#252;r die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule einen Streitwert von 30.000,00 Euro vor. Der Senat hat bereits entschieden, diesen Streitwert auch f&#252;r das Verfahren auf Anerkennung einer Ersatzschule anzusetzen (vgl. etwa Beschluss des Senates vom 4. Mai 2015 - 3 L 43/13 -; ebenso: VGH BW, a. a. O., Rn. 100).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Bezieht sich der Streitgegenstand bei bereits erfolgter Anerkennung lediglich auf einzelne Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid und l&#228;sst sich deren wirtschaftlicher Wert nicht beziffern, h&#228;lt der Senat es f&#252;r angemessen, insoweit den Auffangstreitwert nach &#167; 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Mehrere Auflagen sind bei der Streitwertberechnung zusammenzurechnen, vgl. &#167; 39 Abs. 1 GKG. Die Zusammenrechnung nach &#167; 39 Abs. 1 GKG unterbleibt allerdings, wenn die in Rede stehenden Auflagen keine selbst&#228;ndige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identit&#228;t auszugehen ist; oder wenn ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand vorliegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 O 52/10 -, juris Rn. 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Das vorliegende Zulassungsverfahren hatte lediglich die zum Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 11. August 2015 unter Ziffer 2.2 ergangene Nebenbestimmung zum Gegenstand. Da sich der wirtschaftliche Wert dieser die Anwendung der f&#252;r &#246;ffentliche Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften betreffenden Auflage nicht beziffern l&#228;sst, ist der Auffangwert in H&#246;he von 5.000,00 Euro anzusetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Der Senat sieht davon ab, den vom Verwaltungsgericht ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert zu &#228;ndern und mit Blick darauf, dass erstinstanzlich mehrere Auflagen angegriffen waren, einen h&#246;heren Streitwert festzusetzen. Zwar darf das Rechtsmittelgericht nach &#167; 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch die Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte korrigieren; die Vorschrift begr&#252;ndet seine Zust&#228;ndigkeit im Sinne einer Erm&#228;chtigung, die gebotene &#196;nderung vorzunehmen. Regelm&#228;&#223;ig wird es auch zweckm&#228;&#223;ig sein, bei einer von den Vorinstanzen abweichenden Festsetzung zugleich deren Streitwertfestsetzung zu &#228;ndern. Eine Verpflichtung zu einer &#196;nderung besteht jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 4 C 58.84 -, juris). Hier hat sich der Streitgegenstand im Zulassungsverfahren ver&#228;ndert, weil die Klage in der ersten Instanz zu einem Teil erfolglos blieb. Zumindest in einem solchen Fall ist das Rechtsmittelgericht nicht gehalten, auch f&#252;r die Vorinstanz angemessene Streitwerte zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>V. Der Beschluss ist unanfechtbar, &#167;&#167; 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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