List view for cases

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F&#252;r den Fall, dass der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin ihm die Verf&#252;llung des Schachtes und die \"ordnungsgem&#228;&#223;e Herstellung\" des Gehweges im Wege der Ersatzvornahme an, wobei die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit ca. 3.000 &#8364; angegeben wurden. Hiergegen legte der Antragsteller am 20.12.2018 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. In einem Vermerk des Berichterstatters vom 21.12.2018 &#252;ber ein Telefonat mit der Antragsgegnerin hie&#223; es, diese sei nicht bereit, auf den Vollzug bis zur Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren zu verzichten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 21.12.2018 &#8211; 2 B 800/18 MD &#8211; verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung der Kammer &#252;ber den Antrag des Antragstellers nach &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus dem Schriftsatz vom 20.12.2018, die sich auf der \"A\" Stra&#223;e 40, A-Stadt, befindende, im Bescheid vom 11.12.2018 bezeichnete Aufgrabung zu dulden. Insbesondere sei ihr untersagt, den Schacht zu verf&#252;llen und den Gehweg bis zur Entscheidung des Gerichts &#252;ber den Eilantrag im Wege der Ersatzvornahme zu \"beseitigen\".</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\">II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10.01.2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2018 &#8211; 2 B 800/18 MD &#8211; hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde ist zul&#228;ssig. Der angefochtene Beschluss hat f&#252;r die Beteiligten f&#252;r den darin beschriebenen Zeitraum die gleichen materiellen Wirkungen wie ein stattgebender Beschluss im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren. Die Zwischenverf&#252;gung des Verwaltungsgerichts ist keine prozessleitende Verf&#252;gung und kein Beweisbeschluss im Sinne des &#167; 146 Abs. 2 VwGO und steht diesen auch nicht gleich; sie ersch&#246;pft sich nicht in einer blo&#223;en Anordnung zum Fortgang des Verfahrens und ist daher einer Beschwerde zug&#228;nglich (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.11.2011 &#8211; 3 M 464/11 &#8211;, juris RdNr. 2; OVG MV, Beschl v. 04.04.2017 &#8211; 3 M 195/17 &#8211;, juris RdNr. 7; a.A. VGH BW, Beschl. v. 08.05.2018 &#8211; 10 S 396/18 &#8211;, juris RdNr. 2; Rudisile, NVwZ 2019, 1 &lt;2&gt;). An seiner gegenteiligen, noch im Beschluss vom 19.09.2003 &#8211; 2 M 417/03 &#8211; vertretenen Auffassung h&#228;lt der Senat nicht mehr fest.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde ist aber nicht begr&#252;ndet. Die ergangene Zwischenentscheidung ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es Zweck eines solchen \"Schiebebeschlusses\", eventuell f&#252;r den endg&#252;ltigen Beschluss noch fehlende Sachverhaltsumst&#228;nde aufzukl&#228;ren oder die rechtliche Problematik aufzuarbeiten. Die Regelung tr&#228;gt damit vor allem dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung, effektiven Rechtsschutz zu gew&#228;hren und die Beh&#246;rde zu hindern, vor der gerichtlichen Kontrolle vollendete Tatsachen zu schaffen. Ob eine solche Entscheidung erforderlich ist, ist im Weg einer Interessenabw&#228;gung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die eintr&#228;ten, wenn die vom Antragsteller bek&#228;mpften Ma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt w&#252;rden, der vorl&#228;ufige Rechtsschutzantrag sp&#228;ter aber Erfolg h&#228;tte, gegen&#252;ber den Nachteilen abzuw&#228;gen, die entst&#252;nden, wenn die Ma&#223;nahmen untersagt und der Eilantrag sp&#228;ter aber abgelehnt w&#252;rde. Auf die Folgen der Vollziehung kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos bleiben wird, weil der vorl&#228;ufige Rechtsschutzantrag offensichtlich unzul&#228;ssig oder unbegr&#252;ndet ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.04.2016 &#8211; 2 M 28/16 &#8211; unter Hinweis auf OVG NW, Beschl. v. 05.11.2008 &#8211; 8 B 1631/08 &#8211;, juris RdNr. 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Gemessen daran ist die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt. Dass der vorl&#228;ufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers offensichtlich unzul&#228;ssig oder unbegr&#252;ndet w&#228;re, l&#228;sst sich auch im Beschwerdeverfahren nicht feststellen. Die Ausf&#252;hrungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegr&#252;ndung vom 30.01.2019 l&#228;sst eine solche Offensichtlichkeitsfeststellung nicht zu. Der ma&#223;gebliche Sachverhalt ist vielmehr zwischen den Beteiligten umstritten und bleibt auch nach den Ausf&#252;hrungen der Antragsgegnerin unklar. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bedarf vielmehr &#8211; wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat &#8211; einer n&#228;heren Pr&#252;fung im (eigentlichen) vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren. Auch &#252;berwiegt das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verf&#252;gung vom 11.12.2018, insbesondere einer Verf&#252;llung des Schachtes und einer Herstellung des Gehweges im Wege der Ersatzvornahme bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgericht im Eilverfahren verschont zu bleiben, das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung. Zu Gunsten des Antragstellers spricht, dass er effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur mit einem \"Schiebebeschluss\" erreichen kann und er andernfalls vor vollendete Tatsachen gestellt w&#252;rde. Auf der anderen Seite erscheint eine sofortige Vollziehung nicht so dringend, dass sie vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgen m&#252;sste, zumal der Schacht nach den Angaben in dem Bescheid der Antragsgegnerin offenbar schon seit dem 12.09.2018 vorhanden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil ein Verfahren auf Erlass einer verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheidung einschlie&#223;lich des zugeh&#246;rigen Beschwerdeverfahrens keine eigenst&#228;ndige Kostenfolge ausl&#246;st, sondern die Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahrens darstellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.06.2012 &#8211; 1 M 64/12 &#8211;, juris RdNr. 2 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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