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    "id": 280808,
    "slug": "ag-moers-2005-04-20-555-c-11904",
    "court": {
        "id": 706,
        "name": "Amtsgericht Moers",
        "slug": "ag-moers",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "555 C 119/04",
    "date": "2005-04-20",
    "created_date": "2019-03-10T16:39:22Z",
    "updated_date": "2022-10-18T17:11:31Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGMO:2005:0420.555C119.04.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien sind verbunden durch einen Verkehrsunfall, der sich am 15.07.2004 in N auf der T T-T2 T2 ereignet hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger stand mit seinem PKW VW Golf als erstes Fahrzeug an der S zeigenden Ampel auf der T T2 in Fahrtrichtung Klever T2. Er beabsichtigte, an der dort befindlichen T-Kreuzung nach links abzubiegen. Hinter ihm befand sich der von dem Beklagten zu 1) gef&#252;hrte VW Passat, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Gr&#252;n umgeschaltet hatte, fuhr der Beklagte zu 1) auf den Golf des Kl&#228;gers auf.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger entstand ein Gesamtschaden in H&#246;he von 2.056,40 EUR. Vorprozessual glich die Beklagte zu 2) 25 % dieses Schadens, mithin 514,10 EUR aus. Mit der Klage verfolgt der Kl&#228;ger Ausgleich des Gesamtschadens.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger schildert den Hergang des Verkehrsunfall wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Gr&#252;n umgeschaltet habe, habe er vor dem Abbiegen nach links geschaut. Dabei habe er gesehen, da&#223; sich von dort ein Fahrzeug n&#228;herte, welches sich auf der Rechtsabbiegerspur der T T2 befunden habe. Das Fahrzeug sei jedoch nicht nach rechts abgebogen, sondern sei offensichtlich bei Rot geradeaus weiter in Richtung Bethanien Krankenhaus gefahren. Diese Tatsache habe ihn zum sofortigen Abbremsen gezwungen. Nur wenige Augenblicke sp&#228;ter sei der Beklagte zu 1) auf sein Fahrzeug aufgefahren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 06.04.2005 hat der Kl&#228;ger erkl&#228;rt, da&#223; er nach dem Wechseln der Lichtzeichenanlage von Rot auf Gr&#252;n sofort bemerkt habe, da&#223; noch ein Fahrzeug seinen Fahrtweg kreuzte. Aus diesem Grunde sei er &#252;berhaupt nicht angefahren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.542,30 EUR nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2004 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie schildern den Hergang des Verkehrsunfalls wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Ampel auf Gr&#252;n gewechselt habe, sei der Kl&#228;ger losgefahren. Auch der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt. Pl&#246;tzlich und ohne erkennbaren Grund habe der Kl&#228;ger sodann eine Vollbremsung vollzogen. Hierdurch sei sein Fahrzeug abrupt zum Stehen gekommen. Der Beklagte zu 1) habe nicht mehr rechtzeitig bremsen k&#246;nnen und sei auf das Fahrzeug des Kl&#228;gers aufgefahren. Soweit der Kl&#228;ger vortrage, da&#223; sich ein Fahrzeug von links offensichtlich bei Rot angen&#228;hert habe, so sei dies nicht zutreffend. Vielmehr sei ein Grund f&#252;r das Abbremsen nicht vorhanden gewesen, so da&#223; der Kl&#228;ger den Unfall alleine verschuldet habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat Beweis erhoben gem&#228;&#223; Beweisbeschlu&#223; vom 31.01.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.04.2005, Blatt 49 ff. GA., Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht gegen die Beklagten aus &#167;&#167; 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz kein Schadensersatzanspruch in H&#246;he von 1.542,30 EUR zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Beide unfallbeteiligten Parteien haften f&#252;r den Verkehrsunfall, &#167; 17 Abs. 3 StVG, weil es sich bei dem Unfall f&#252;r sie nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, wie noch auszuf&#252;hren sein wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Steht daher die Haftung der unfallbeteiligten Parteien fest, so h&#228;ngt der Umfang der Schadensersatzverpflichtung von den Umst&#228;nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, &#167; 17 Abs. 1 StVG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die danach durchzuf&#252;hrende Abw&#228;gung f&#252;hrt zu einer Haftungsquote von 75 zu 25 % zu Lasten des Kl&#228;gers.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen &#167; 4 Abs. 1 Satz 2 StVO versto&#223;en. Hiernach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Beweisaufnahmeergebnis ist das Gericht davon &#252;berzeugt, da&#223; der Kl&#228;ger nach dem Umspringen der Lichtzeichenanlage von Rot auf Gr&#252;n bereits angefahren war und sodann den von ihm gef&#252;hrten Golf zum Stillstand abbremste. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger selber hat sich zwar in der m&#252;ndlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, da&#223; er noch &#252;berhaupt nicht angefahren war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen&#252;ber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten hat der Kl&#228;ger aber entsprechend der Behauptung des Beklagten angegeben, da&#223; er bei Gr&#252;n anfuhr und sodann abbremste. Dies folgt aus der von der Polizei gefertigten Verkehrsunfallanzeige, Blatt 3 der beigezogenen OWi-Akte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Zeugen T und L, Insassen des vierten an der Lichtzeichenanlage wartenden Fahrzeugs, haben best&#228;tigt, da&#223; der Kl&#228;ger mit seinem VW Golf zun&#228;chst angefahren war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge T hat erkl&#228;rt, da&#223; bei Umschalten der Ampel auf Gr&#252;n sich die Fahrzeuge z&#252;gig in Bewegung setzten und pl&#246;tzlich der Kl&#228;ger auf die Bremse trat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Zeuge L hat dies best&#228;tigt. Zudem haben beide Zeugen bekundet, da&#223; sich die Kollision etwa 3 bis 5 m hinter der Ampel ereignete. Hatten die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge jedoch die Ampel bereits hinter sich gelassen, so folgt daraus zugleich, da&#223; der Kl&#228;ger bereits angefahren war. Ansonsten h&#228;tte er das Umspringen der Lichtzeichenanlage von Rot auf Gr&#252;n nicht bemerken k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Desweiteren ist das Gericht im Sinne des &#167; 286 ZPO davon &#252;berzeugt, da&#223; f&#252;r den Kl&#228;ger kein zwingender Grund zur Vollbremsung bestand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat die Zeugin I2, Beifahrerin im kl&#228;gerischen Golf, das Vorbringen des Kl&#228;gers best&#228;tigt, wonach ein rotes Auto ihren Fahrtweg gekreuzt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Aussagen der unbeteiligten Zeugen T und L ergibt sich aber, da&#223; ein solch zwingender Grund nicht bestanden hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Zeugen haben erkl&#228;rt, da&#223; f&#252;r sie die Vollbremsung des kl&#228;gerischen Golfs unerkl&#228;rlich gewesen ist. Der Zeuge L hat erkl&#228;rt, da&#223; der Kl&#228;ger nach dem Verkehrsunfall auf ihn zugekommen sei und davon gesprochen habe, da&#223; die Ampel f&#252;r ihn Rot gezeigt habe. Gegen&#252;ber den Polizeibeamten habe der Kl&#228;ger dagegen erkl&#228;rt, da&#223; ein Fahrzeug von rechts gekommen sei. Sp&#228;ter habe er sodann eine \"dritte Version\" abgegeben, nach der von links ein Fahrzeug gekommen sei, das ihn verunsichert habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Zeuge T hat erkl&#228;rt, da&#223; der Kl&#228;ger zun&#228;chst davon gesprochen habe, da&#223; seine Ampel auf Rot umgesprungen sei. Gegen&#252;ber den Polizeibeamten habe er dagegen von einem von links kommenden Fahrzeug gesprochen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht ist weiter davon &#252;berzeugt, da&#223; die beiden Zeugen den Kl&#228;ger hinsichtlich seiner Aussage, da&#223; die Ampel auf Rot umgeschaltet habe, nicht missverstanden haben. Der Kl&#228;ger hat zwar erkl&#228;rt, da&#223; er gegen&#252;ber den Zeugen nach dem Unfall angegeben habe, da&#223; das kreuzende Fahrzeug wohl bei rot gefahren sei und diese Aussage offensichtlich dahingehend missverstanden worden sei, da&#223; die Zeugen verstanden hatten, da&#223; er bei Rot gefahren sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugen haben aber nach Vorhalt dieser Erkl&#228;rung des Kl&#228;gers ausgeschlossen, da&#223; sie ihn missverstanden hatten und haben ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, da&#223; der Kl&#228;ger eindeutig verschiedene Versionen nach dem Verkehrsunfall abgab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Zeugen haben im Weiteren erkl&#228;rt, da&#223; von links kein Fahrzeug kam, da&#223; die Kreuzung in den Kl&#228;ger behindernder Weise passierte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Den Beklagten zu 1) trifft ein Versto&#223; gegen &#167; 1 StVO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat erkl&#228;rt, da&#223; nach Anfahren des ersten Fahrzeugs - dem vom Kl&#228;ger gef&#252;hrten Golf - auch er angefahren sei. Er habe sodann nach links und rechts geschaut und deshalb erst beim Aufblicken bemerkt, da&#223; der vom Kl&#228;ger gef&#252;hrte Golf bremste. Aus diesen Ausf&#252;hrungen folgt, da&#223; der Beklagte zu 1) dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmete.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei hatte der Beklagte zu 1) nicht gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen Abstand zum kl&#228;gerischen Golf einzuhalten. Beim Anfahren bei Gr&#252;n darf n&#228;mlich ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge stehen; das Einhalten eines Abstandes ist nicht notwendig. Jedoch ist bei einem Aufschlie&#223;en auf das vorausfahrende Fahrzeug mit besonderer Aufmerksamkeit und erh&#246;hter Bremsbereitschaft zu fahren und zu beachten, ob der Vorausfahrende verlangsamt oder bremst (vgl. Jagusch/Henschel, Stra&#223;enverkehrsrecht, 35. Auflage, &#167; 4 Rdnr. 8 m.w.M.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser besonderen Aufmerksamkeitsverpflichtung und der erh&#246;hten Bremsbereitschaft ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen, da er nach eigenem Vorbringen nach rechts und links schaute und deshalb das Aufleuchten der Bremslichter am Golf zu sp&#228;t bemerkte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abw&#228;gung der Verursachungsbeitr&#228;ge ergibt, da&#223; die Beklagten dem Kl&#228;ger 25 % des ihm entstandenen Schadens auszugleichen haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat &#252;berwiegend dazu beigetragen, da&#223; es zum Verkehrsunfall gekommen ist. Er hat ohne trifftigen Grund nach Anfahren bei Gr&#252;n den von ihm gef&#252;hrten Golf zum Stillstand abgebremst und damit ma&#223;geblich dazu beigetragen, da&#223; es zur Kollision gekommen ist. Dies f&#252;hrt zu einer Haftungsquotierung von 75 zu 25 % zu Lasten des Kl&#228;gers. Da die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits 25 % des dem Kl&#228;ger entstandenen Schadens ausgeglichen hat, mu&#223; die Klage daher der Abweisung unterliegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 1.542,30 EUR.</p>\n            \n        \n      "
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