List view for cases

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    "id": 281492,
    "slug": "ag-recklinghausen-2005-03-15-11-c-3105",
    "court": {
        "id": 720,
        "name": "Amtsgericht Recklinghausen",
        "slug": "ag-recklinghausen",
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        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "11 C 31/05",
    "date": "2005-03-15",
    "created_date": "2019-03-10T16:58:42Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:04:01Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGRE1:2005:0315.11C31.05.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Tatbestand</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer eines Einfamilienhauses in H und hausratversichert bei der Beklagten. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 1992 zugrunde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger zeigte der Beklagten einen versuchten Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus an, wobei die Au&#223;ent&#252;r besch&#228;digt wurde. Der Kl&#228;ger beauftragte die Firma P mit der Beurteilung des eingetretenen Schadens. Diese erstellte einen Kostenvoranschlag, wonach eine Kompletterneuerung der T&#252;r notwendig sei. Die H&#246;he des Schadens wurde auf den eingeklagten Betrag beziffert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Regulierungsbeauftragter der Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass eine Kompletterneuerung nicht n&#246;tig sei. Es sei m&#246;glich, die T&#252;r zu reparieren. Die Firma G reparierte die T&#252;r. Die Rechnung f&#252;r die Reparatur wurde von der Beklagten beglichen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger behauptet, die Reparatur sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt worden. Auch k&#246;nne nach mehreren Nachbesserungsversuchen die T&#252;r nicht ordnungsgem&#228;&#223; geschlossen werden. Da die T&#252;r nicht zu reparieren sei, m&#252;sse nunmehr die Beklagte den Betrag in H&#246;he von 2.608,24 Euro aus dem Kostenvoranschlag f&#252;r die Kompletterneuerung der T&#252;r zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:18px\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:18px\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.608,24 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 % &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:18px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen das Vorliegen eines versuchten Einbruchdiebstahls. Ferner behauptet sie, es seien leichteste Besch&#228;digungen an der T&#252;r entstanden. Die Besch&#228;digungen seien durch die Reparatur behoben worden. Der Kl&#228;ger habe zudem die reparierte T&#252;r ohne Beanstandungen abgenommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist der Ansicht, dass fiktiver Kostenersatz, den der Kl&#228;ger geltend macht, nicht zu ersetzen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Entscheidungsgr&#252;nde</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kl&#228;ger Zahlungen &#252;ber die bereits ersetzten Reparaturkosten hinaus zu leisten. F&#252;r Geb&#228;udesch&#228;den, die durch Einbruchdiebstahl entstanden sind, ist die Beklagte nur zum Ersatz der tats&#228;chlich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung. Versichert ist nach &#167; 1 Nr. 1 S. 1 VHB 92 der gesamte Hausrat privater Haushalte, der nicht gem&#228;&#223; &#167; 1 Nr. 4 VHB 92 ausdr&#252;cklich vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Geb&#228;udebestandteile stellen schon begrifflich keinen Hausrat dar (vgl. Knappmann in Pr&#246;lss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., VHB 92 &#167; 1 Rn. 1, VHB 84 &#167; 1 Rn. 5). Au&#223;ent&#252;ren sind Bestandteile eines Geb&#228;udes und geh&#246;ren damit nicht zum Hausrat (&#167; 1 Nr. 4 lit. a VHB 92). Jedoch erweitert &#167; 2 Nr. 1 lit. f VHB 92 den Deckungsschutz auch auf Kosten, die f&#252;r die Instandsetzung eines Geb&#228;udes aufzuwenden sind, welche im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl entstanden sind. Im Rahmen dieser Vorschrift werden nur tats&#228;chlich angefallene Kosten f&#252;r die Reparatur der besch&#228;digten Sache ersetzt (vgl. Knappmann in Pr&#246;lss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., VHB 92, &#167; 2 Rn. 3). Fiktive Kosten, wie sie der Kl&#228;ger durch Vorlage eines Kostenvoranschlages durch die Firma P geltend macht, k&#246;nnen nach dieser Vorschrift nicht ersetzt werden. Insoweit kann es vorliegend dahin gestellt bleiben, ob ein Einbruchdiebstahl tats&#228;chlich zu der Besch&#228;digung der Au&#223;ent&#252;r gef&#252;hrt hat oder nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers folgt ein Anspruch zum Ersatz und die daraus resultierende Entsch&#228;digungsberechnung auch nicht aus &#167; 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. &#167; 18 VHB 92. Diese Vorschrift regelt die Entsch&#228;digungsh&#246;he bei Sch&#228;den an versicherten Sachen. Auch der Verweis in &#167; 18 Nr. 5 VHB 92 auf &#167; 2 VHB 92 hat keinen anderen Regelungsgehalt. Der Verweis kann nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass Reparaturkosten an Geb&#228;udebesch&#228;digungen, auch wenn sie notwendig, aber tats&#228;chlich nicht angefallen sind, ersetzt werden. Vielmehr dient der Verweis lediglich dazu, die maximale Entsch&#228;digungsh&#246;he (\"h&#246;chstens der Versicherungswert bzw. Wiederbeschaffungswert\") bei Geb&#228;udebesch&#228;digungen, die durch einen Einbruchdiebstahl verursacht wurden, begrenzen zu k&#246;nnen. Da dem Kl&#228;ger keine tats&#228;chlich angefallenen Reparaturkosten in der geltend gemachten H&#246;he entstanden sind, kann die Ermittlung der Schadensh&#246;he nicht aus &#167; 18 VHB 92 erfolgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ergibt sich auch kein Anspruch des Kl&#228;gers auf Ersatz der geltend gemachten Kosten aus &#167; 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. &#167; 3 Nr. 2 VHB 92. Diese Vorschrift regelt die Entsch&#228;digungspflicht von \"versicherten Sachen\" im Sinne des &#167; 1 VHB 92. Au&#223;ent&#252;ren sind Bestandteile eines Geb&#228;udes und geh&#246;ren damit nicht zu den versicherten Sachen im Sinne des &#167; 1 VHB 92.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit auf &#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n        \n      "
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