List view for cases

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    "file_number": "12 B 1390/04",
    "date": "2004-09-27",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:40:58Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2004:0927.12B1390.04.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Der Antragsgegner tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, f&#252;r das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.</p>\n<p></p>\n<p>\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> G r &#252; n d e :</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist unbegr&#252;ndet. Die dargelegten Beschwerdegr&#252;nde (vgl. &#167; 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Aufhebung oder &#196;nderung des \nangefochtenen Beschlusses. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg bleiben die Einw&#228;nde gegen die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe summarischer Pr&#252;fung zufolge der mit \ndem Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer mit \nAusschlie&#223;lichkeitszusage erfolgenden Vergabe von Vereinbarungen nach &#167;&#167; 93 ff. \nBSHG &#252;ber Leistungen des ambulant betreuten Wohnens f&#252;r suchtkranke Menschen \nim Kreis X.         zu, weil durch die hoheitliche Ma&#223;nahme der Vergabe eines \nVereinbarungsabschlusses gem&#228;&#223; dem Vereinbarungsentwurf (Anlage E der \nAusschreibungsunterlagen) rechtswidrig in subjektive Rechte des Antragstellers \neingegriffen werde. Insoweit kann dahinstehen, ob die - eher als erg&#228;nzende \nBegr&#252;ndung angef&#252;hrte - Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, durch das \nstreitgegenst&#228;ndliche Ausschreibungsverfahren werde die in Art. 12 Abs. 1 GG \ngew&#228;hrleistete Berufsfreiheit des Antragstellers verletzt. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, \nUrteil vom 13. Mai 2004 - 3 C 2.04 -, Juris, wonach \neine Regelung der Investitionsf&#246;rderung f&#252;r \nambulante Pflegedienste in der Weise, dass in jedem \nr&#228;umlichen Betreuungsbereich nur ein \nPflegediensttr&#228;ger gef&#246;rdert wird, das Grundrecht \nder konkurrierenden Anbieter auf freie \nBerufsaus&#252;bung verletzt.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Denn das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs \nauch damit begr&#252;ndet, dass die Vergabe eines Vereinbarungsabschlusses mit \nGebietsschutz den Anspruch des Antragstellers auf pflichtgem&#228;&#223;e \nErmessensentscheidung &#252;ber den Abschluss einer Vereinbarung nach &#167; 93 Abs. 2 \nBSHG verletzt. Jedenfalls diese insoweit selbst&#228;ndig tragende Begr&#252;ndung der \nangefochtenen Entscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht \nersch&#252;ttert.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs der ausgeschriebenen Vereinbarung r&#228;umt \nder Sozialhilfetr&#228;ger dem Leistungserbringer, der den Zuschlag erh&#228;lt, das alleinige \nRecht ein, Personen zu betreuen, die der in &#167; 2 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfs \nbeschriebenen Zielgruppe angeh&#246;ren, in dem angegebenen Einzugsgebiet wohnen \nund einen Sozialhilfeanspruch haben. Durch dieses Alleinbetreuungsrecht ist der \nAntragsgegner nach Erteilung des Zuschlags gehindert, w&#228;hrend der zweij&#228;hrigen \nGeltungsdauer der Vereinbarung (vgl. &#167; 12 des Entwurfs) mit einem anderen \nEinrichtungstr&#228;ger eine Vereinbarung f&#252;r den Leistungsbereich des ambulant \nbetreuten Wohnens in dem jeweiligen Losgebiet abzuschlie&#223;en; er k&#246;nnte der \nAufforderung zu entsprechenden Verhandlungen (vgl. &#167; 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG) \nschon aus diesem Grunde nicht nachkommen. Der beschlie&#223;ende Senat teilt die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass durch die Bindungswirkung einer \nVereinbarung mit Gebietsschutz der Anspruch anderer Einrichtungstr&#228;ger und damit \nauch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber den Abschluss \neiner Vereinbarung nach &#167; 93 Abs. 2 BSHG,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. September \n1993  \n- 5 C 41.91 -, FEVS 44, S. 353 (355), sowie Urteil \nvom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, FEVS 49, \nS. 345 (349),</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">verletzt wird. Da der Antragsgegner den Abschluss weiterer Vereinbarungen \nohne Pr&#252;fung der in &#167; 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG genannten Kriterien schon deshalb \nablehnen muss, weil er dem Leistungserbringer, der den Zuschlag erhalten hat, ein \nAlleinbetreuungsrecht einger&#228;umt hat, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der in der Beschwerdebegr&#252;ndung ge&#228;u&#223;erten Auffassung des \nAntragsgegners kann eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht mit der \nBegr&#252;ndung verneint werden, dessen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie \nEntscheidung werde durch das konkrete Vergabeverfahren nicht nur nicht \nbeeintr&#228;chtigt, sondern im Gegenteil sogar gesichert, weil die im Rahmen der \nErmessensentscheidung zu ber&#252;cksichtigenden Kriterien (Wirtschaftlichkeit, \nSparsamkeit, Leistungsf&#228;higkeit) bereits in die Verdingungsunterlagen Eingang \ngefunden h&#228;tten. Das gilt schon deshalb, weil der Anspruch auf pflichtgem&#228;&#223;e \nErmessensentscheidung nicht mit dem Abschluss des Vergabeverfahrens erlischt, \nsondern &#252;ber diesen Zeitpunkt hinaus besteht. So k&#246;nnte der Antragsteller \nbeispielsweise f&#252;r den Fall, dass er bzw. die Bietergemeinschaft, der er angeh&#246;rt, im \nVergabeverfahren den Zuschlag nicht erhielte, anschlie&#223;end den Antragsgegner zu \nVerhandlungen &#252;ber den Abschluss einer Vereinbarung auffordern. Diese \nAufforderung m&#252;sste der Antragsgegner im Hinblick auf das dem erfolgreichen Bieter \neinger&#228;umte Alleinbetreuungsrecht ablehnen. Darin l&#228;ge eine Verletzung des Rechts \ndes Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Argumentation des \nAntragsgegners, er &#252;be sein Ermessen ausschlie&#223;lich im Rahmen des \nVergabeverfahrens aus und sei zu Ermessensentscheidungen au&#223;erhalb dieses \nVerfahrens nicht verpflichtet, d&#252;rfte mit den Regelungen der &#167;&#167; 93 ff. BSHG nicht im \nEinklang stehen. Danach k&#246;nnen Einrichtungstr&#228;ger den zust&#228;ndigen \nSozialhilfetr&#228;ger jederzeit zu Verhandlungen &#252;ber den Abschluss einer Vereinbarung \nauffordern und m&#252;ssen sich nicht darauf verweisen lassen, die Durchf&#252;hrung eines \nVergabeverfahrens zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuwarten. Die vom \nAntragsgegner angef&#252;hrte Vorschrift des &#167; 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG regelt lediglich, \nf&#252;r welchen Zeitraum die Vereinbarungen abzuschlie&#223;en sind, besagt aber nicht, \ndass Aufforderungen zum Abschluss einer Vereinbarung nur zu bestimmten \nTerminen ergehen k&#246;nnen. Dass die Entscheidung &#252;ber eine solche Aufforderung \nzeitnah getroffen werden muss und nicht bis zum n&#228;chsten Vergabeverfahren, das \nm&#246;glicherweise erst nach mehreren Jahren stattfindet, aufgeschoben werden darf, \nergibt sich aus &#167; 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG, der dem Sozialhilfetr&#228;ger f&#252;r den \nAbschluss einer Vereinbarung nach &#167; 93a Abs. 2 BSHG eine Frist von lediglich \nsechs Wochen einr&#228;umt und dem Einrichtungstr&#228;ger nach Ablauf dieser Frist die \nM&#246;glichkeit er&#246;ffnet, die Schiedsstelle anzurufen, welche unverz&#252;glich &#252;ber die \nGegenst&#228;nde entscheidet, &#252;ber die keine Einigung erreicht werden konnte.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner kann das von ihm beabsichtigte Vorgehen, einen neuen \nAnbieter auf die Wiederholung des Vergabeverfahrens zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt \nzu verweisen, auch nicht durch die Selbstbindung rechtfertigen, die er sich durch den \nGebietsschutz auferlegt hat. Denn diese Selbstbindung ist rechtswidrig, weil die \nZuerkennung eines Gebietsschutzes in dem Sinne, dass f&#252;r ein bestimmtes Gebiet    \nLeistungen an Hilfebed&#252;rftige nur durch einen Einrichtungstr&#228;ger erbracht werden, \ngegen den in &#167;&#167; 93 ff. BSHG verankerten Grundsatz der Anbieterkonkurrenz \nverst&#246;&#223;t. Der Antragsteller weist in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, \ndass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996 die Voraussetzungen f&#252;r einen Leistungswettbewerb der gemeinn&#252;tzigen und \ngewerblichen Tr&#228;ger um die Hilfesuchenden als Nachfrager geschaffen hat. Ein \nsolcher Wettbewerb ist nur m&#246;glich, wenn in ein und demselben Gebiet verschiedene \nEinrichtungstr&#228;ger ihre Leistungen anbieten k&#246;nnen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu der die Sozialhilfe pr&#228;genden pluralen \nAngebotsstruktur auch Mrozynski, Die Vergabe \n&#246;ffentlicher Auftr&#228;ge und das Sozialrecht, ZFSH/SGB \n2004, S. 451 (456, 461); ferner M&#252;nder in LPK-\nBSHG, 6. Aufl. 2003, vor &#167; 93 Rn. 3</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Von einem Nebeneinander verschiedener Anbieter geht auch die Bestimmung \ndes &#167; 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG aus, die im &#220;brigen zeigt, dass das Bestehen einer \nVereinbarung mit einem bestimmten Einrichtungstr&#228;ger den Sozialhilfetr&#228;ger nicht \ndaran hindert, weitere Vereinbarungen mit anderen Tr&#228;gern abzuschlie&#223;en. Der \nAntragsgegner darf den Abschluss derartiger Vereinbarungen jedenfalls nicht mit der \nBegr&#252;ndung ablehnen, durch das einem Leistungserbringer einger&#228;umte \nAlleinbetreuungsrecht und die von ihm eingegangene Verpflichtung, den \nBetreuungsbedarf der Zielgruppe im Einzugsgebiet vollst&#228;ndig zu decken (vgl. &#167; 2 \nAbs. 4 des Vereinbarungsentwurfs), sei sichergestellt, dass die erforderlichen \nHilfeleistungen durch diesen Anbieter erbracht w&#252;rden, so dass es der Zulassung \nweiterer Einrichtungstr&#228;ger nicht bed&#252;rfe. Das liefe auf eine Einbeziehung von \nBedarfsgesichtspunkten in das Abschlussermessen des Sozialhilfetr&#228;gers hinaus, die \nindes mit Blick auf die in &#167; 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG normierten Kriterien der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsf&#228;higkeit und die ihnen beigelegte \nangebotssteuernde Wirkung nicht zul&#228;ssig ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. das Urteil des Senats vom 26. April 2004  \n- 12 A 858/03 - m.w.N., und Mrozynski, a.a.O., \nS. 460 f.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Verletzt der Abschluss einer Vereinbarung mit Gebietsschutz danach den \nAntragsteller in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, so kann \ndahingestellt bleiben, ob die Durchf&#252;hrung eines Vergabeverfahrens mit \nausschlie&#223;lichem Leistungsrecht gegen weitere sozialhilferechtliche Vorschriften \n(z.B. &#167; 93b und &#167; 3 Abs. 2 BSHG) verst&#246;&#223;t und ob der Antragsteller aus derartigen \nVerst&#246;&#223;en einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in eigene Rechte \nherleiten k&#246;nnte.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der vom Antragsgegner \nbeabsichtigten Vereinbarung um einen &#246;ffentlichen Auftrag im Sinne des &#167; 99 Abs. 1 \nGWB handelt, f&#252;r den grunds&#228;tzlich die Vorschriften der &#167;&#167; 97 ff. GWB &#252;ber das \nVergabeverfahren gelten. Wenn man diese Frage - wie das Verwaltungsgericht - \nverneint, besteht schon deshalb keine gesetzliche Verpflichtung des Antragsgegners \nzur Durchf&#252;hrung eines Vergabeverfahrens und somit keine Rechtfertigung f&#252;r den \ndarin liegenden Eingriff in das subjektiv-&#246;ffentliche Recht des Antragstellers auf \npflichtgem&#228;&#223;e Ermessensentscheidung. Aber auch dann, wenn man - wie der \nVergabesenat des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf in seinem Beschluss vom 8. \nSeptember 2004 - die Auffassung vertritt, bei der hier in Rede stehenden \nVereinbarung handele es sich um einen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag im \nSinne von &#167; 99 Abs. 1 GWB, folgt daraus nicht zwingend, dass ein Vergabeverfahren \ndurchgef&#252;hrt werden darf. Denn die Unzul&#228;ssigkeit eines solchen Verfahrens kann \nsich aus gesetzlichen Bestimmungen au&#223;erhalb des Vergaberechts ergeben, worauf \nauch das OLG D&#252;sseldorf hingewiesen hat. So verh&#228;lt es sich hier. Die \nGebietsschutzklausel in &#167; 2 Abs. 3 des Vereinbarungsentwurfs des Antragsgegners \nd&#252;rfte - wie oben ausgef&#252;hrt - mit dem Prinzip der Angebots- und Tr&#228;gervielfalt, das \nden &#167;&#167; 93 ff. BSHG zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren sein und das Recht der \n&#252;brigen Einrichtungstr&#228;ger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung &#252;ber den \nAbschluss einer Vereinbarung nach &#167; 93 Abs. 2 BSHG verletzen. Bei dieser \nSachlage darf ein Vergabeverfahren, das auf den Abschluss einer derartigen \nVereinbarung gerichtet ist, nicht durchgef&#252;hrt und insbesondere ein den \nVertragsschluss bewirkender Zuschlag nicht erteilt werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einw&#228;nde, die der Antragsgegner gegen die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts erhebt, der Antragsteller habe hinsichtlich des Antrags zu 1. das \nVorliegen der tats&#228;chlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes gem&#228;&#223; &#167; \n123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dargelegt und glaubhaft gemacht, greifen ebenfalls nicht \ndurch. Da es f&#252;r diese Beurteilung auf die Verh&#228;ltnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ankommt, geht der Hinweis auf den vorl&#228;ufigen Rechtsschutz nach &#167;&#167; \n115 Abs. 3, 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ins Leere; denn das Nachpr&#252;fungsverfahren ist \ninzwischen durch den Beschluss des Vergabesenats des OLG D&#252;sseldorf vom 8. \nSeptember 2004 rechtskr&#228;ftig abgeschlossen. Durch die einstweilige Anordnung des \nVerwaltungsgerichts wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht in \nunzul&#228;ssiger Weise die Hauptsache vorweggenommen. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Vorwegnahme \nder Hauptsache zul&#228;ssig sei, ist nicht zu beanstanden. Im angefochtenen Beschluss \nwird zutreffend ausgef&#252;hrt, dass dem Antragsteller bei einer Erteilung des Zuschlags        \n- aller Wahrscheinlichkeit nach an einen konkurrierenden Anbieter - ein \nunzumutbarer, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteil droht, \nder darin besteht, dass sich der Antragsgegner wegen der Gebietsschutzklausel am \nAbschluss einer Vereinbarung mit dem Antragsteller gehindert s&#228;he. Der Hinweis des \nAntragsgegners auf den geringen Umfang der ausgeschriebenen Leistungen \nverf&#228;ngt nicht, weil sich die Unzumutbarkeit, eine Entscheidung in einem \nHauptsacheverfahren abzuwarten, nicht aus der wirtschaftlichen Bedeutung der \nAngelegenheit, sondern daraus ergibt, dass nur durch eine einstweilige Anordnung \ndie dem Antragsteller drohende Rechtsverletzung verhindert werden kann.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen folgt schlie&#223;lich, dass das \nBeschwerdevorbringen auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts &#252;ber die \nAntr&#228;ge zu 2. und 3. nicht zu ersch&#252;ttern vermag. Es bedarf der mit dem Antrag zu 2. \nbegehrten Verpflichtung, weil im Rahmen des Vergabeverfahrens eine pflichtgem&#228;&#223;e \nErmessensentscheidung des Antragsgegners nicht gew&#228;hrleistet ist. Die \nVerg&#252;tungsh&#246;he ist im Hinblick auf &#167; 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG notwendiger \nBestandteil der Verhandlungen mit dem Antragsteller, zu deren Aufnahme der \nAntragsgegner verpflichtet ist, so dass auch hinsichtlich des Antrags zu 3. ein \nAnordnungsanspruch besteht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist nach &#167; 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n\n      "
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