List view for cases

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    "id": 288400,
    "slug": "ag-moers-2004-02-11-532-c-10903",
    "court": {
        "id": 706,
        "name": "Amtsgericht Moers",
        "slug": "ag-moers",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "532 C 109/03",
    "date": "2004-02-11",
    "created_date": "2019-03-11T22:30:23Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:45:47Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGMO:2004:0211.532C109.03.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, dem Kl&#228;ger das Eigentum an dem Pkw Kastenanh&#228;nger Variant, zul&#228;ssiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 / 95, 3,0 m lang, 1,4 m breit - abgebildet auf dem in Anlage dem Urteil beigef&#252;gten Lichtbild - nebst den zugeh&#246;rigen Fahrzeugpapieren zu &#252;bertragen und dem Kl&#228;ger den Anh&#228;nger und die Papiere zu &#252;bergeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 1.400,00 EUR vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger begehrt von dem Beklagten die Lieferung eines PKW-Anh&#228;ngers nebst dazugeh&#246;riger Fahrzeugpapiere aufgrund einer beim Internet-Auktionshaus eBay durchgef&#252;hrten Aktion. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 13.6.2003 bot der Beklagte auf der Plattform von eBay unter der Artikel-Nr. 2419427310 einen Pkw-Kastenanh&#228;nger Variant an. Unter der Option \"Sofort-Kaufen\" trug der Beklagte einen Preis von 1,00 EUR ein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger klickte die Schaltfl&#228;che \"Sofort-Kaufen\" an und best&#228;tigte den Vorgang mit seinem Passwort. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Sodann setzte sich der Kl&#228;ger mit dem Beklagten telefonisch in Verbindung. Der Beklagte erkl&#228;rte bei dem Gespr&#228;ch, da&#223; er den Kastenanh&#228;nger nicht an den Kl&#228;ger ausliefern werde; der genaue Gespr&#228;chsinhalt ist zwischen den Parteien streitig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Aufforderungsschreiben zur Vertragserf&#252;llung vom 21.6. und 1.7.2003 reagierte der Beklagte zun&#228;chst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2003 f&#252;hrte der Beklagte aus, da&#223; er zur Vertragserf&#252;llung deshalb nicht bereit sei, weil er den Kaufvertrag wegen eines Erkl&#228;rungsirrtums wirksam angefochten habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Meinung, da&#223; zwischen ihm und dem Beklagten gem&#228;&#223; den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen von eBay (im Folgenden: AGB eBay) ein wirksamer Kaufvertrag &#252;ber den Pkw-Anh&#228;nger zustande gekommen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Er behauptet, da&#223; sich der Beklagte im Rahmen des nach der Auktion gef&#252;hrten Telefongespr&#228;chs nicht auf einen Irrtum berufen habe. Vielmehr habe er sich dahingehend ge&#228;u&#223;ert, da&#223; er den Anh&#228;nger nicht mehr im Besitz habe und auch nicht wisse, wo er sich befinde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem habe der Beklagte ihm gegen&#252;ber zu keinem Zeitpunkt die Anfechtung erkl&#228;rt. Im &#252;brigen sei auch ein Irrtum &#252;ber die Auswahl der \"Sofort-Kaufen\" -Option deshalb nicht m&#246;glich, weil bei Einstellung eines Artikels der Verkaufsassistent von eBay diese Option separat abfrage und zudem hierf&#252;r zus&#228;tzliche Geb&#252;hren anfielen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagte zu verurteilen, ihm das Eigentum an dem PKW Kastenanh&#228;nger Variant, zul&#228;ssiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 /95, 3,0 m lang, 1,4 m breit, der auf dem Lichtbild in Anlage 1 zur Klageschrift abgebildet ist, nebst den zugeh&#246;rigen Fahrzeugpapieren zu &#252;bertragen und ihm den Anh&#228;nger und die Papiere zu &#252;bergeben Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Beklagte zun&#228;chst vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei Einstellung des Kastenanh&#228;ngers in die Internetseiten von eBay die Option \"Sofort-Kaufen\" gew&#228;hlt habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den Preis von 1,00 EUR f&#252;r den H&#228;nger angegeben, hat er in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 erkl&#228;rt, da&#223; er tats&#228;chlich unter der Option \"Sofort- Kaufen\" den Preis von 1,00 EUR eingetragen habe. Er habe sich allerdings vertan. Tats&#228;chlich habe er unter \"Startpreis\" den Betrag von 1,00 EUR eingeben wollen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte meint weiter, da&#223; ein verbindlicher Kaufvertrag &#252;ber den Anh&#228;nger ohnehin nicht zustande gekommen sei. Durch die Wahl der Option \"Sofort-Kaufen\" habe er n&#228;mlich kein verbindliches Angebot zum Abschlu&#223; eines Kaufvertrages abgegeben, vielmehr habe das Einstellen des Anh&#228;ngers lediglich eine \"invitatio ad offerendum\" dargestellt. Dies gelte insbesondere unter Ber&#252;cksichtigung des Umstandes, da&#223; ihm die AGB eBay nicht zur Verf&#252;gung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Er meint weiter, einen eventuellen Kaufvertrag wirksam wegen eines Erkl&#228;rungsirrtums angefochten zu haben. Er habe den Kl&#228;ger bei dem Telefonat darauf hingewiesen, da&#223; er sich der Wahl der Option \"Sofort-Kaufen\" nicht bewu&#223;t gewesen sei. Vorsorglich habe er dabei eine m&#246;glicherweise abgegebene Willenserkl&#228;rung wegen Erkl&#228;rungsirrtums angefochten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht gem&#228;&#223; &#167; 433 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Eigentums&#252;bertragung und Herausgabe des Kastenanh&#228;ngers nebst dazugeh&#246;rigen Fahrzeugpapieren Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, mit dem der Beklagte dem Kl&#228;ger den Kastenanh&#228;nger f&#252;r einen Kaufpreis von 1,00 EUR verkauft hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst stellt die Einstellung des Anh&#228;ngers in die Internetseiten von eBay unter Wahl der Option \"Sofortkauf\" ein verbindliches Angebot des Beklagten dar, da&#223; der Kl&#228;ger sodann angenommen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Einstellung des Anh&#228;ngers durch den Beklagten unter der in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 unstreitig gestellten Wahl der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot auf Abschlu&#223; eines Kaufpreises darstellt, ergibt sich aus den AGB eBay, auf die sich der Kl&#228;ger in der Klageschrift berufen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Unter &#167; 11 Nr. 1 hei&#223;t es dort:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Mitglieder k&#246;nnen Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als <u>Sofort-Kaufen-Artikel </u> (Festpreisartikel) einstellen. Diese k&#246;nnen von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschlu&#223;. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ...  . Ein Vertragsschlu&#223; &#252;ber den Erwerb des Artikels kommt zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erf&#252;llt, die Schaltfl&#228;che <b>Sofort-Kaufen</b> anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort best&#228;tigt.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte dem entgegengesetzt hat, da&#223; ihm die AGB nicht zur Verf&#252;gung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Denn aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemachten AGB eBay, namentlich aus &#167; 2 Nr. 1 und den Ausf&#252;hrungen im Vorwort - ergibt sich, da&#223; vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den AGB zwingend erkl&#228;rt werden mu&#223;. Wird daher ein Artikel in die eBay-Plattform eingestellt, muss zuvor von dem jeweiligen Nutzer eine Zustimmung zu den AGB erkl&#228;rt worden sein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Waren dem Beklagten die AGB eBay daher zug&#228;nglich gemacht worden und hat er ihnen zustimmen m&#252;ssen, so folgt aus dem bereits zuvor angef&#252;hrten &#167; 11 AGB eBay, da&#223; er mit der Einstellung des Anh&#228;ngers unter Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats ein verbindliches Angebot abgegeben hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Annahme eines verbindlichen Angebotes durch den Beklagten im Gegensatz zu einer blo&#223; unverbindlichen sogenannten \"invitatio ad offerendum\" steht nicht entgegen, da&#223; die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verh&#228;ltnis zwischen eBay und Kl&#228;ger bzw. zwischen eBay und Beklagtem entfalten, nicht jedoch im Verh&#228;ltnis der Parteien untereinander. Im Verh&#228;ltnis der Parteien zueinander, sog. Marktverh&#228;ltnis,  werden die AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des &#167; 305 Abs. 1 BGB gestellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings sind die AGB eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erkl&#228;rungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern d&#252;rfen n&#228;mlich unter R&#252;ckgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen des Auktionshauses begr&#252;ndeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verst&#228;ndnis &#252;ber die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil, abgedruckt in NJW 2002, 364 ff.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Da es in den AGB eBay hei&#223;t, da&#223; die Nutzung der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kl&#228;ger daher berechtigterweise von einem entsprechenden verbindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, da&#223; seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschlu&#223; gef&#252;hrt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen wirksamen Kaufvertrag hat der Beklagte nicht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 119, 121 BGB wirksam angefochten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ist entsprechend dem kl&#228;gerischen Vortrag auszugehen, da der Beklagte seine Behauptung, er habe sich vertan und statt des Fensters \"Startpreis\" versehentlich die Option \"Sofort-Kaufen\" angeklickt, nicht bewiesen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Beweis angetreten hat er nur durch seine eigene Parteivernehmung. Dieser war jedoch gem&#228;&#223; &#167; 447 ZPO nicht nachzugehen, da sich der Kl&#228;ger mit dieser Parteivernehmung nicht einverstanden erkl&#228;rt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anh&#246;rung im Termin vom 21.1.2004 vorgebracht hat, bei dem mit dem Kl&#228;ger gef&#252;hrten Telefonat erkl&#228;rt zu haben, da&#223; er den H&#228;nger nicht f&#252;r 1,00 EUR abgeben k&#246;nne, da sich vertan habe, bestehen bereits Zweifel, ob dies die Anforderungen erf&#252;llt, die an eine Anfechtungserkl&#228;rung zu stellen sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls aber hat der Beklagte keinen weiteren Beweis angetreten; der Kl&#228;ger hat das Vorbringen des Beklagten bereits in der Klageschrift bestritten, worauf der Kl&#228;gervertreter in der Sitzung vom 21.1.2004 - insoweit nicht protokolliert - nochmals ausdr&#252;cklich hingewiesen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Hat der Beklagte daher f&#252;r seinen Vortrag, da&#223; er sein Versehen und damit dem Erkl&#228;rungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverz&#252;glich im Sinne des &#167; 121 BGB angefochten habe, nicht beweisen k&#246;nnen, so ist er aufgrund des wirksamen Kaufvertrages zur &#220;bereignung und zur &#220;bergabe des Kastenanh&#228;ngers verpflichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt steht dem kl&#228;gerischen Anspruch auch nicht entgegen, da&#223; der Verkehrswert des Anh&#228;ngers 1,00 EUR &#252;bersteigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte sich diesbez&#252;glich auf ein rechtsmi&#223;br&#228;uchliches Verhalten des Kl&#228;gers im Sinne des &#167; 242 BGB unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG M&#252;nchen, abgedruckt in NJW 2003, 367 beruft, so betrifft diese Entscheidung einen v&#246;llig anderen Sachverhalt. Der dortige Kl&#228;ger hatte einen Vertrag abgeschlossen, obwohl er von vornherein keinerlei Interesse an dem Vertragsgegenstand hatte, sondern es ihm ausschlie&#223;lich um die Zahlung einer Vergleichssumme ging. Vorliegend geht es dem Kl&#228;ger aber um die Lieferung des Anh&#228;ngers und damit gerade um die Vertragserf&#252;llung und um keinen anderen vertragsfremden oder unlauteren Zweck.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 91, 709 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: bis 900,0 EUR (&#167; 3 GKG).</p>\n            \n        \n      "
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