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    "file_number": "10 U 174/02",
    "date": "2003-10-09",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:48:44Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:1009.10U174.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 30. Oktober 2002 verk&#252;ndete Schluss-Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckge-wiesen.</p>\n<p></p>\n<p>\tDie Kosten der Berufung tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p></p>\n<p>\tDas Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Der Kl&#228;gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % &#252;ber dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorab  in gleicher H&#246;he Sicher-heit leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber von der Kl&#228;gerin geltend gemachte Pachtzinsen und Nebenkosten aus einem beendeten (Unter-)Pachtvertrag &#252;ber auf dem Grundst&#252;ck...in N...gelegene R&#228;umlichkeiten zum Betrieb einer Gastst&#228;tte. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Schlussurteil (GA 310 ff.) und den Tatbestand des Vorbehaltsurteils vom 1.12.1999 (GA 64-65) verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 97.237,00 DM verurteilt worden ist, aufgehoben und die Klage abgewiesen, u.a. weil die Beklagte berechtigt gewesen sei, den monatlichen Pachtzins wegen der vorhandenen M&#228;ngel um jeweils 30 % zu mindern und die Kl&#228;gerin Betriebskostenvorauszahlungen nicht verlangen k&#246;nne, da Abrechnungsreife eingetreten sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgr&#252;nde verwiesen (GA 314 ff.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer Berufung begehrt die Kl&#228;gerin die Aufrechterhaltung des Vorbehaltsurteils sowie die Zahlung weiterer 82.7346,42 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 13.3.2000. Die Kl&#228;gerin stellt eine Minderungsquote von 30 % unstreitig und schlie&#223;t sich dem Berechnungsansatz des Landgerichts insbesondere hinsichtlich der Forderungsberechnung auf Seite 9 des angefochtenen Urteils an. Sie errechnet f&#252;r sich aus den Nebenkostenabrechnungen 1998 - 2000 eine Nachforderung von 156.951 DM und erkl&#228;rt mit den Guthaben der Beklagten aus den R&#252;ckverg&#252;tungen 1998 bis 2000, aus der Nebenkostenabrechnung 1997 und dem Kautionsguthaben die Aufrechnung gegen&#252;ber dem Saldo aus den Nebenkostenabrechnungen. Im &#220;brigen tr&#228;gt sie vor, habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass von ihrer Forderung zugunsten der Beklagten eine R&#252;ckverg&#252;tung f&#252;r 1997 in unstreitiger H&#246;he von 13.413,60 DM in Abzug zu bringen sei. Das Landgericht habe es unterlassen, den Zeugen Z...zu ihrer Behauptung zu vernehmen, die R&#252;ckverg&#252;tung sei an die Beklagte &#252;berwiesen worden. Das Landgericht habe zudem nicht ber&#252;cksichtigt, dass der von ihr im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil beigetriebene Betrag von 110.000 DM keine freiwillige Zahlung der Beklagte darstelle und daher nicht zu ihrer Gunsten in die Forderungsberechnung habe eingestellt werden d&#252;rfen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte tritt der Berufung nach Ma&#223;gabe ihres Schriftsatzes vom 27.5.2003 (GA 398 ff.) entgegen und bittet um deren Zur&#252;ckweisung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schrifts&#228;tze der Parteien einschlie&#223;lich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zul&#228;ssig. Gem&#228;&#223; &#167; 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr&#252;ndung die Bezeichnung der Umst&#228;nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf&#252;hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f&#252;r die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegr&#252;ndung erkennen lassen soll, aus welchen tats&#228;chlichen und rechtlichen Gr&#252;nden der Berufungskl&#228;ger das angefochtene Urteil f&#252;r unrichtig h&#228;lt, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gr&#252;nde anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit f&#252;r die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umst&#228;nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungskl&#228;gers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausf&#252;hrungen in sich schl&#252;ssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschl. v. 21.5.2003, VIII ZB 133/02 m.w.N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen gen&#252;gt die Berufungsbegr&#252;ndung der Kl&#228;gerin. Sie legt aus ihrer Sicht zum einen dar, warum die Kammer zu Unrecht  auf die ihr zustehende Mietforderung den von ihr im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil eingezogenen Betrag von 110.000,00 DM verrechnet hat. Zum anderen begr&#252;ndet sie in ausreichender Weise, warum die Kammer die streitige R&#252;ckverg&#252;tung von 13.413,60 DM zu Unrecht zugunsten der Beklagten in die Forderungsberechnung einbezogen hat. Dass die Kl&#228;gerin daneben in gem&#228;&#223; &#167; 264 Nr. 3 ZPO zul&#228;ssiger Weise von der Vorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage gewechselt ist, steht der Zul&#228;ssigkeit der Berufung nicht entgegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Mietzahlungsklage mit zutreffender Begr&#252;ndung abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Weder ist das Vorbehaltsurteil der Kammer vom 1.12.1999 aufrechtzuerhalten noch kann die Kl&#228;gerin die Zahlung weiterer 82.746,42 EUR verlangen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer nunmehr erstmals vorgebrachten Behauptung, ihr st&#252;nde aus den Nebenkostenabrechnungen 1998 - 2000 gegen die Beklagte eine Nachforderung in H&#246;he von insgesamt 156.951,00 DM zu, kann die Kl&#228;gerin im Berufungsrechtzug nicht mehr geh&#246;rt werden, &#167; 531 Abs. 2 ZPO. Ihr Vorbringen ist gem&#228;&#223; &#167; 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO pr&#228;kludiert, weil die Abrechnungsreife insoweit nach den nicht angefochtenen Feststellungen der Kammer bereits vor der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten war und die Kl&#228;gerin die Umstellung auf den Abrechnungssaldo bereits im erstinstanzlichen Verfahren h&#228;tte geltend machen k&#246;nnen und m&#252;ssen. Die Kl&#228;gerin legt weder dar, dass sie diese Umstellung nicht aus Nachl&#228;ssigkeit unterlassen hat, noch bestehen Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dieses Vorbringen im ersten Rechtszug infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden ist.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Kann die Kl&#228;gerin aber mit diesem Vorbringen nicht mehr geh&#246;rt werden, geht auch ihre von der Forderungsberechnung der Kammer abweichende Verrechnung bzw. Aufrechnung der Zahlungen bzw. Gutschriften zu Gunsten der Beklagten mit ihrer Forderung aus den Nebenkostenabrechnungen 1998 - 2000 ins Leere. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat auch in zweiter Instanz nicht schl&#252;ssig dargelegt, dass der unstreitige Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Bierumsatzr&#252;ckverg&#252;tung f&#252;r 1997 in H&#246;he von 13.413,60 DM durch Erf&#252;llung erloschen ist. Ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Betrag sei am 12.1.1998 an die Beklagte &#252;berwiesen worden, belegt allenfalls die Vornahme der Leistungshandlung, nicht aber den Eintritt des Leistungserfolges. F&#252;r diesen, n&#228;mlich den Eingang der &#220;berweisung auf dem Konto der Beklagten, ist die Kl&#228;gerin nach &#167; 362 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Hierauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen, ohne dass die Kl&#228;gerin die fehlende Substanziierung nachgeholt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht wendet sich die Kl&#228;gerin auch gegen die Einbeziehung der von ihr im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil durch Pf&#228;ndung und &#220;berweisung des von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinterlegten Geldbetrages von 110.000 DM in die Forderungsberechnung der Kammer. Ein Schuldverh&#228;ltnis erlischt grunds&#228;tzlich, wenn die geschuldete Leistung - endg&#252;ltig - an den Gl&#228;ubiger bewirkt wird (&#167; 362 BGB). Diese Folge tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer R&#252;ckforderung ohne Ver&#228;nderung der den Gl&#228;ubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt. Ein so verstandener Vorbehalt ist - hierauf weist die Kl&#228;gerin zutreffend hin - immer dann auch anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gl&#228;ubiger nur aufgrund eines vorl&#228;ufig vollstreckbaren Urteils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des BGH grunds&#228;tzlich auch dann, wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil zahlt, das zwar ein formell rechtskr&#228;ftiges, aber durch eine etwaige Aufhebung im Nachverfahren aufl&#246;send bedingtes Endurteil ist (BGH, NJW 1983, 1111; NJW 1978, 43). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Schuldner - wie hier die Beklagte - ihren R&#252;ckforderungsvorbehalt erkennbar aufgegeben hat. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sie bereits mit Schriftsatz vom 23.4.2002 mit der gepf&#228;ndeten und an die Kl&#228;gerin &#252;berwiesenen Sicherheitsleistung in voller H&#246;he von 110.000 DM gegen die Mietforderung der Kl&#228;gerin aufgerechnet hat. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 12.7.2003 nochmals - zumindest konkludent - wiederholt. Damit hat die Beklagte auch f&#252;r die Kl&#228;gerin erkennbar den Vorbehalt der R&#252;ckforderung fallen gelassen und die Endg&#252;ltigkeit der Leistung i.S. des &#167; 362 Abs. 1 BGB dokumentiert. Die Kammer war danach nicht gehindert, den Betrag von 110.000 bei ihrer Forderungsberechnung zu ber&#252;cksichtigen, zumal die Kl&#228;gerin ihrerseits diesen Betrag mit Schriftsatz vom 20.6.2002 (GA 294) auf ihre Mietforderung verrechnet hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">(d)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich danach folgende Forderungsberechnung:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">23</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>Miete 3/98    7.245,00 DM</li>\n                    <li>Miete 4/98 - 12/98  65.772,00 DM </li>\n                    <li>Miete 1/99 - 12/99  87.696,00 DM</li>\n                    <li>Miete 1/00 - 4/00  29.232,00 DM</li>\n                    <li>Miete 5/00 -1/01<span style=\"text-decoration:underline;\"> 65.772,00 DM</span></li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">24</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>255.717,00 DM</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon sind zugunsten der Beklagten folgende Abz&#252;ge vorzunehmen:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">26</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>Zahlungen 1998       52.374,00 DM</li>\n                    <li>Zahlung 12/99         7.000,00 DM</li>\n                    <li>Zahlung 1/00         7.000,00 DM</li>\n                    <li>R&#252;ckverg&#252;tung Bierumsatz 1997    13.413,60 DM</li>\n                    <li>R&#252;ckverg&#252;tung Bierumsatz 1998    14.500,00 DM</li>\n                    <li>R&#252;ckverg&#252;tung Bierumsatz 1999    13.279,68 DM</li>\n                    <li>R&#252;ckverg&#252;tung Bierumsatz 2000      3.268,88 DM</li>\n                    <li>R&#252;ckzahlung Nebenkosten 1997      7.899,94 DM</li>\n                    <li>Kaution        48.270,57 DM</li>\n                    <li>gepf&#228;ndeter Betrag               <span style=\"text-decoration:underline;\">110.000,00 DM</span></li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Summe:                 277.006,67 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn zugunsten der Kl&#228;gerin statt des Betrages von 110.000 DM lediglich die im Vorbehaltsurteil titulierte Hauptforderung von 97.237,00 DM ber&#252;cksichtigt wird, &#252;bersteigt der danach zugunsten der Beklagten anzurechnende Betrag die streitgegenst&#228;ndlichen Mietforderungen der Kl&#228;gerin, so dass dieser insoweit keine weiteren Anspr&#252;che gegen die Beklagte zustehen. Damit ist ihre Berufung insgesamt unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert</span>: 132.462,91 EUR (= 49.716,49 EUR = 97.237,00 DM + 82.746,42 EUR)</p>\n      "
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