List view for cases

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    "slug": "olgd-2003-09-30-23-u-20402",
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    "file_number": "23 U 204/02",
    "date": "2003-09-30",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:49:09Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0930.23U204.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.\tAuf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das Urteil der 2. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 3.9.2002 unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin  EUR 7.879,21 (= 15.410,40 DM ) nebst 10% Zinsen hieraus seit dem 02.08.2000 zu zahlen.</p>\n<p>Die Beklagte wird dar&#252;ber hinaus verurteilt, an die Kl&#228;gerin weitere EUR 25.090,85 (= 49.073,43 DM ) zu zahlen, Zug um Zug gegen Hergabe einer Bankb&#252;rgschaft entsprechend des diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigef&#252;gten B&#252;rgschaftsmusters.</p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen. </p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p>2.\tVon den Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin 18%, die Beklagte 82 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.</p>\n<p></p>\n<p>3.\tDas Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>\tJede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p> </p>\n<p>4.\tDie Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>G r &#252; n d e</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn f&#252;r die Verst&#228;rkung von Stahlbetondecken im 2. + 3. OG des Gesch&#228;ftshauses S..Str.-20 in D&#252;sseldorf gem&#228;&#223; Auftragserteilung vom 14.7.1999 nebst Nachtr&#228;gen. Der Auftragserteilung liegen die Vertragsbedingungen der Beklagten zugrunde. Die VOB/A+B sind abbedungen. Die Auftragserteilung, der vorangegangen war das Angebot der Kl&#228;gerin vom 9.9.1999 nebst detailliertem Leistungsverzeichnis, enth&#228;lt folgende Klausel:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Dem Vertrag liegen folgende zus&#228;tzliche Bedingungen zugrunde: Vereinbart wird ein pauschaler Einheitspreis f&#252;r die komplette Verst&#228;rkung der Decken auf 5,00KN/qm entsprechend ihrem Angebot in H&#246;he von 455,00 DM/qm zzgl. Mwst. Darin sind alle notwendigen -auch wenn sie in ihrem Angebot nicht aufgef&#252;hrt sein sollten- Leistungen enthalten. Somit ergibt sich eine vorl&#228;ufige Auftragssumme von 1.400 qm x 455,00 DM/qm = 637.000 DM zzgl. Mwst. Die Abrechnung erfolgt nach tats&#228;chlich sanierten Deckenfl&#228;chen anhand eines Aufma&#223;es.\" </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In der zweiten Instanz streiten die Parteien noch &#252;ber folgende vier Positionen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">\n(A) Zusatzverg&#252;tung f&#252;r Mehrst&#228;rke der Feinbetonschicht (211.334,90 DM),\n(B) Schadenersatzanspruch der Beklagten wegen Entfernung von Heizungsrohren  durch Mitarbeiter der Kl&#228;gerin (43.066,22 DM abzgl. anerkannter 8.000 DM),\n(C) 0,9 % Abzug von der Schlussrechnungssumme f&#252;r Kosten der bauseitigen Schuttabfuhr gem. Nr. 8.12 der Vertragsbedingungen der Beklagten,\n(D) 5% Abzug von der Schlussrechnungssumme  als Sicherheitseinbehalt der Beklagten (gegen Bankb&#252;rgschaft auf erstes Anfordern gem&#228;&#223; Muster der Beklagten).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen der tats&#228;chlichen Feststellungen des Landgerichts auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zu den in der zweiten Instanz noch streitigen Positionen ausgef&#252;hrt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Pauschalierung des Vertragspreises sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die H&#246;he der zu zahlenden Verg&#252;tung unabh&#228;ngig von der zur Erreichung des vereinbarten Erfolges notwendigen Leistungsmenge sei und nur die tats&#228;chlich sanierte Deckenfl&#228;che f&#252;r die Berechnung ma&#223;geblich sei. Die Voraussetzungen f&#252;r eine Vertragsanpassung l&#228;gen nicht vor. Zum Schadensersatzanspruch der Beklagten habe die Beweisaufnahme ergeben, dass Mitarbeiter der Kl&#228;gerin Heizungsrohre beseitigt h&#228;tten, deren Instandsetzung Kosten von insgesamt 43.066,22 DM erfordere. Der Abzug f&#252;r die Schuttabfuhr sei gerechtfertigt, da nach dem Inhalt des Nachtragsangebots nicht f&#252;r alle Abf&#228;lle eine Entsorgung durch die Kl&#228;gerin vorgesehen gewesen sei, sondern teilweise Schutt in die daf&#252;r vorgesehenen Container entsorgt werden sollte. In H&#246;he von 5 % sei die Forderung der Kl&#228;gerin wegen des individuell vereinbarten Sicherheitseinbehalts nicht f&#228;llig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat Berufung eingelegt. Sie f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung aus: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass mit der vereinbarten Pauschalierung das Massenrisiko insgesamt pauschaliert worden sei. Es liege ein Detail-Pauschalvertrag vor, nach dem sie, die Kl&#228;gerin, nur die in ihrem Angebot vom 9.7.1999 detailliert beschriebenen Leistungen schulde. Nach Abgabe dieses Angebots sei zwischen den Parteien &#252;ber eine &#196;nderung des Leistungsinhalts nicht mehr gesprochen worden. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf Anpassung der Verg&#252;tung nach den Grunds&#228;tzen des Wegfalls der Gesch&#228;ftsgrundlage zu. Es liege keine von ihr, der Kl&#228;gerin, zu vertretende Unvollst&#228;ndigkeit der Leistungsbeschreibung vor. Erst nach Entfernung des alten Estrichbelags sei f&#252;r sie erkennbar geworden, dass die Rohbetondeckenoberfl&#228;che Vertiefungen und grobe Unebenheiten aufwies. Hinsichtlich der Frage, ob ihre, der Kl&#228;gerin, Mitarbeiter Heizungsrohre entfernt h&#228;tten, habe das Landgericht die erhobenen Beweise falsch gew&#252;rdigt und ihr Bestreiten zur Schadensh&#246;he &#252;bergangen. Die Vertragsbedingung der Beklagten &#252;ber den Abzug von  0,9% der Schlussrechnungssumme f&#252;r bauseitige Schuttabfuhr sei unwirksam. Ebenfalls unwirksam sei die Vertragsklausel &#252;ber den Sicherheitseinbehalt und die Stellung einer B&#252;rgschaft auf 1. Anfordern. Die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug, weil sie die ihre angebotene einfache Bankb&#252;rgschaft abgelehnt habe. Ihr verbleibe allenfalls ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das am 03.09.2002 verk&#252;ndete Urteil der 2. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf - 32 O 155/00 - teilweise abzu&#228;ndern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin 164.921,15 EUR (DM 322.557,75) nebst 10% Zinsen seit dem 02.08.2000 zu zahlen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">hilfsweise, darauf 5% der gerechtfertigten Brutto-Schlussrechnungssumme abz&#252;glich 0,8% Umlage nur Zug um Zug gegen Hingabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankb&#252;rgschaft zu zahlen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">weiter hilfsweise, festzustellen, dass in H&#246;he der vorgenannten Summe die Beklagte zur Zahlung nach Ablauf der Verj&#228;hrung der Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che verpflichtet ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage der Verst&#228;rkung der Decken sei seit der ersten Besprechung zwischen den Parteien das Hauptthema und auch der Grund daf&#252;r gewesen, dass die Kl&#228;gerin vor Abgabe ihres Angebots eine Reihe von Ortsterminen wahrgenommen und mit Schreiben vom 30.6.1999 mitgeteilt habe, sie k&#246;nne ihr endg&#252;ltiges Angebot erst abgeben, wenn sie das Ergebnis der von Prof. S... durchgef&#252;hrten Betonuntersuchungen kenne. Die Individualvereinbarung vom 14.7.1999 enthalte eine wirksam ausgehandelte Komplettheitsklausel, die zur Folge habe, dass die Kl&#228;gerin das Risiko f&#252;r die erforderlichen Mehrst&#228;rken der Feinbetonschicht trage. Die Kl&#228;gerin habe vor Erstellung ihres Angebots selbst die beim Bauamt der Stadt D......... vorhandenen Unterlagen eingesehen, am 27.4. und 30.6. 1999 das Bauvorhaben besichtigt, selbst einen Statiker mit der &#220;berpr&#252;fung der Decken beauftragt und schlie&#223;lich die Ergebnisse der Untersuchungen des Ingenieurb&#252;ros S., des Sachverst&#228;ndigen Prof. S... und des Materialpr&#252;fungsamts Wiesbaden mitgeteilt bekommen. Die &#252;brigen in zweiten Instanz noch streitigen Abzugsposten habe das Landgericht mit zutreffender Begr&#252;ndung abgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist teilweise begr&#252;ndet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht teilweise auf einer Rechtsverletzung (&#167;&#167; 513 Abs. 1, 546 ZPO), die nach &#167; 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen teilweise eine andere Entscheidung, &#167; 513 I ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die begr&#252;ndete Restwerklohnforderung der Kl&#228;gerin ergibt sich aus folgender Berechnung:</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Schuldverh&#228;ltnis der Parteien finden die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des B&#252;rgerlichen Gesetzbuches gem&#228;&#223; Art. 229, &#167; 5 EGBGB Anwendung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Zusatzverg&#252;tung f&#252;r Mehrst&#228;rke der Feinbetonschicht:</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die insoweit klageabweisende Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nDie Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch darauf, die Feinbetonschicht zur Reprofilierung der Rohbetonoberfl&#228;chen nach der tats&#228;chlichen durchschnittlichen Materialst&#228;rke abzurechnen. Eine Einigung auf der Grundlage der Einheitspreise gem&#228;&#223; Angebot der Kl&#228;gerin vom 9.7.1999 ist nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat vielmehr in ihrem Auftragserteilungsschreiben vom 14.7.1999 inhaltliche &#196;nderungen vorgenommen und damit gem&#228;&#223; &#167; 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot mit einer sogenannten Komplettheitsklausel unterbreitet, das die Kl&#228;gerin durch Unterzeichnung des Auftragserteilungsschreibens angenommen hat. Die Komplettheitsklausel ist ihrem Wortlaut nach eindeutig und konnte von der Kl&#228;gerin nicht anders verstanden werden, als dass sie nunmehr die komplette Verst&#228;rkung der Decken auf 5 KN/qm gegen ein pauschales Entgelt schuldete, welches nur noch im Hinblick auf die noch nicht feststehende Menge der tats&#228;chlich zu sanierenden Deckenfl&#228;chen vorl&#228;ufig war. Dem steht nicht entgegen, dass in der Auftragserteilung auf das Angebot der Kl&#228;gerin vom 9.7.1999 Bezug genommen worden ist. Diese Bezugnahme diente lediglich der n&#228;heren Beschreibung des geschuldeten Erfolges, der darin bestand, dass die f&#252;r die Nutzbarkeit als Verkaufsfl&#228;che baurechtlich notwendige Verst&#228;rkung der Decken auf 5 KN/qm bewirkt werden sollte. \nDie Kl&#228;gerin behauptet nicht, dass m&#252;ndlich vom schriftlichen Vertrag Abweichendes vereinbart worden sei. Ihr Vortrag aus Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 4.8.2003, zwischen der Angebotsabgabe und der Unterzeichnung der Auftragserteilung vom 14.7.1999 sei &#252;ber eine &#196;nderung des Leistungsinhalts gegen&#252;ber dem Angebot nicht gesprochen worden, insbesondere auch nicht &#252;ber den Wegfall der Pos. 21 f&#252;r eine etwaige Mehrst&#228;rke der Feinbetonschicht, kann als richtig unterstellt werden. Dies &#228;ndert n&#228;mlich nichts daran, dass der von der Beklagten formulierte Wortlaut der Auftragserteilung vom 14.7.1999 eine Ab&#228;nderung gegen&#252;ber dem Angebot der Kl&#228;gerin vom 9.7.1999 beinhaltete, die der Kl&#228;gerin bei aufmerksamen Lesen h&#228;tte auffallen und Anlass f&#252;r einen Vorbehalt geben m&#252;ssen, wenn sie weiter auf zus&#228;tzlicher Bezahlung in ihrem Angebot nicht ber&#252;cksichtigter Feinbetonmengen Wert legte.\nDie streitige Vertragsklausel entspricht, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, der vor allem in der Literatur er&#246;rterten Komplettheitsklausel. Deren Wirksamkeit h&#228;ngt von dem jeweiligen Typ des Pauschalpreisvertrages ab. Wird ein sogenannter Global-Pauschalvertrag, dem nur eine das Leistungsziel beschreibende und keine detaillierte Leistungsbeschreibung zugrunde liegt, geschlossen, ist eine Komplettheitsklausel stets zul&#228;ssig, weil der Auftragnehmer aufgrund der globalen (und damit unzweifelhaft erkennbar l&#252;ckenhaften und unvollst&#228;ndigen) Ausschreibung das Risiko der m&#246;glichen Vervollst&#228;ndigung der in der Leistungsbeschreibung erfassten Bauleistung bewusst &#252;bernimmt (BGH NJW 1997, 61). Etwas anderes gilt f&#252;r den Detail-Pauschalvertrag, der auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses geschlossen wird. Bei einem solchen Vertrag ist zu unterscheiden, wer das Leistungsverzeichnis verfasst hat. Stammt es vom Auftraggeber, ist die in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Komplettheitsklausel in der Regel wegen Versto&#223;es gegen &#167; 9 AGBG unwirksam, w&#228;hrend bei individuell vereinbarter Komplettheitsklausel grunds&#228;tzlich die Verantwortung des Auftraggebers f&#252;r seine falsche Planung erhalten bleibt (Kapellmann- Messerschmidt, VOB, &#167; 2 Rdn. 244; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn 1196). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das dem Vertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer, also der Kl&#228;gerin, stammt. In einem solchen Fall bestehen grunds&#228;tzlich keine Bedenken, dass der Auftraggeber sowohl individuell als auch in seinen Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen regeln kann, dass der Auftragnehmer die Vollst&#228;ndigkeits- und Richtigkeitsverantwortlichkeit tr&#228;gt (Kapellmann a.a.O. Rdn. 266). Grunds&#228;tzlich unbedenklich ist es in einem solchen Fall auch, dass nach Vorgabe des Auftraggebers durch eine Komplettheitsklausel dem Auftragnehmer das Risiko f&#252;r in seinem Leistungsverzeichnis nicht ber&#252;cksichtigte Mehrmengen auferlegt wird. Soweit die Kl&#228;gerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 4.8.2003 die Auffassung vertritt, durch eine Komplettheitsklausel k&#246;nne dem Auftragnehmer das Risiko von Defiziten der Bausubstanz nicht auferlegt werden, kann ihr nicht uneingeschr&#228;nkt gefolgt werden. Richtig ist lediglich, dass auch Komplettheitsklauseln die allgemeinen Auslegungsregeln nicht au&#223;er Kraft setzen. Deswegen bestimmt sich ihre Reichweite danach, was der Auftragsnehmer nach seinem Empf&#228;ngerhorizont als Komplettheitsanforderung erkennen konnte. F&#252;r die Kl&#228;gerin war aber erkennbar, dass sich die Beklagte darauf verlie&#223;, dass sie, die Kl&#228;gerin, mit ihrem Angebot nebst detailliertem Leistungsverzeichnis zugleich die Aufgabe &#252;bernommen hatte, zu pr&#252;fen, welche Leistungen zu erbringen waren, um die f&#252;r eine Nutzung als Gesch&#228;ftshaus erforderliche Tragf&#228;higkeit von 5 KN/qm zu erzielen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte vorbereitend das Ingenieurb&#252;ro S. mit der Untersuchung der Belastbarkeit der Decken und den Sachverst&#228;ndigen S. mit der Untersuchung der Betong&#252;te beauftragt hatte. Es war Aufgabe der Kl&#228;gerin, auf der Grundlage eigener Untersuchungen und der Feststellungen des Ingenieurb&#252;ros S. sowie des Sachverst&#228;ndigen S. in ihrem Angebot die detaillierte Ausf&#252;hrung des Teilgewerks \"Instandsetzung und Ert&#252;chtigung von vorhandenen Stahlbetonkonstruktionen der B&#246;den im 2. + 3. OG des Geb&#228;udes S..Str.-21 in D.......\" vorzugeben. Ihrem Schreiben vom 30.6.1999 (GA 421) ist zu entnehmen, dass sie sich dieser Aufgabe auch bewusst war, denn sie hat die Abgabe des endg&#252;ltigen Angebots von dem Ergebnis der Untersuchungen des Sachverst&#228;ndigen S. abh&#228;ngig gemacht. Dass die erforderliche St&#228;rke der Feinbetonschicht problematisch war, hat die Kl&#228;gerin auch teilweise erkannt und f&#252;r eventuelle Mehrst&#228;rken von 1-5 mm eine Zusatzverg&#252;tung unter der Pos. 21 ihres Angebots vorgesehen. Sie kann sich jetzt nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vertiefungen und abnormen Unebenheiten der Rohbetonplatte und das Durchh&#228;ngen der Decken zwischen ihren Auflagern seien f&#252;r sie damals nicht erkennbar gewesen. Sie hatte gen&#252;gend Anlass f&#252;r die Annahme, dass die von ihr vorgesehenen Mehrst&#228;rken von 1-5 mm m&#246;glicherweise nicht ausreichen w&#252;rden, um den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeif&#252;hren zu k&#246;nnen. In dem ihr bekannten Gutachten des Sachverst&#228;ndigen S. wird mitgeteilt, dass f&#252;r die Deckenplatte des 2. Obergeschosses eine uneinheitliche St&#228;rke von 13cm bis 18cm und f&#252;r diejenige des 3. Obergeschosses eine uneinheitliche St&#228;rke von 12cm bis 17cm vorgefunden worden sei, Bombensch&#228;den vorl&#228;gen und zumindest neun verschiedene Betonsorten verwendet worden seien. Wenn aber laut dem Gutachten die Deckenst&#228;rke bereits eine Toleranz von 5 cm aufwies, und zwar unabh&#228;ngig von einer hinzutretenden Durchbiegung der Platten, waren Unw&#228;gbarkeiten bez&#252;glich der Oberfl&#228;chentoleranzen und dem Ausreichen einer 5 mm starken Feinbetonschicht zum Ausgleich m&#246;glicher Unebenheiten und Durchbiegungen f&#252;r die Kl&#228;gerin erkennbar. Auch wenn das vorgenannte Gutachten nicht prim&#228;r der Feststellung der vorgenannten Deckenplattenst&#228;rken und einer Durchbiegung der Deckenplatten diente, mussten die dortigen Mitteilungen die Kl&#228;gerin veranlassen, ihre bisherigen Annahmen zur erforderlichen St&#228;rke der Feinbetonschicht zu &#252;berpr&#252;fen und gegebenenfalls anzupassen. Dar&#252;ber hinaus r&#228;umt die Kl&#228;gerin in ihrem Schriftsatz vom 02.01.2003 auf Bl. 7 selbst ein, dass - wenn auch durch unter den Decken montierte Werbetr&#228;ger behindert - die Deckenunterseiten zug&#228;nglich waren und erkennbare Unebenheiten, kriegsbedingte Ausbesserungen sowie nutzungsbedingte Umbauten erkennen lie&#223;en. Diese Feststellungen reichen aus, um der Kl&#228;gerin das Risiko der erforderlichen Mehrst&#228;rke f&#252;r Feinbeton aufzub&#252;rden. Es entlastet sie nicht, dass - wie in der m&#252;ndlichen Verhandlung er&#246;rtert - die Oberseite der Deckenplatten wegen des noch vorhandenen alten Estrichs zun&#228;chst nicht zug&#228;nglich war, wegen der Werbetr&#228;ger die Besichtigung der Unterseite der Deckenplatten erschwert war und umfassende, rasterf&#246;rmige Kernbohrungen die Statik der Deckenplatten beeintr&#228;chtigt h&#228;tten. Aufgrund der verbleibenden Unw&#228;gbarkeiten h&#228;tte die Kl&#228;gerin entweder unter Inkaufnahme von Erschwerungen die Bausubstanz genauer untersuchen oder sich f&#252;r eventuelle Mehrmengen im Vertrag vom 14.7.1999 ausdr&#252;cklich eine Zusatzverg&#252;tung vorbehalten m&#252;ssen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nDer Kl&#228;gerin steht zur Abdeckung ihrer Mehrkosten auch kein Ausgleichsanspruch nach den Grunds&#228;tzen &#252;ber den Wegfall der Gesch&#228;ftsgrundlage, &#167; 242 BGB, zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist lediglich ihr Ausgangspunkt, dass Gesch&#228;ftsgrundlage des Vertrages vom 14.7.1999 ihr vorangegangenes Angebot / Leistungsverzeichnis vom 9.7.1999 war und dass ihr Leistungsverzeichnis nicht Mehrst&#228;rken f&#252;r Feinbeton ber&#252;cksichtigt, die den Bereich von 5 mm &#252;berschreiten. Dem Auftragnehmer steht jedoch nicht ohne weiteres f&#252;r Mengen&#252;berschreitungen ein Ausgleichsanspruch nach den Grunds&#228;tzen &#252;ber den Wegfall der Gesch&#228;ftsgrundlage zu. Das ist meist unproblematisch f&#252;r sogenannte Global-Pauschalvertr&#228;ge, gilt aber auch f&#252;r den Detail-Pauschalvertrag mit einer Komplettheitsklausel, wie sie hier zum Vertragsinhalt gemacht worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Im ungeschriebenen Tatbestand des Wegfalls der Gesch&#228;ftsgrundlage lassen sich drei Tatbestandsmerkmale ausmachen, die gleichzeitig erf&#252;llt sein m&#252;ssen:\n(1) Nur eine wesentlichen &#196;nderung der Gesch&#228;ftsgrundlage rechtfertigt eine Anpassung (BGH NJW 1989, 289; Werner-Pastor, a.a.O. Rdn. 1203/2490.\n (2) Durch die St&#246;rung darf kein Risiko verwirklicht sein, das nach den Vereinbarungen der Parteien in den Risikobereich einer Partei fallen soll (BGH NJW 2000, 1714/1720).\n(3) Der von der St&#246;rung betroffenen Partei kann die unver&#228;nderte Vertragserf&#252;llung nicht mehr zugemutet werden (BGH NJW 1995, 48).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall scheitert die Anwendung der Grunds&#228;tze des Wegfalls der Gesch&#228;ftsgrundlage jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Hier gelten dieselben &#220;berlegungen wie zu der unter 1. er&#246;rterten Auslegung der Komplettheitsklausel im Vertrag vom 14.7.1999 (Keldungs zu &#167; 2 Nr. 7 VOB/B  Rdn. 287 in Ingenstau-Korbion, VOB, 14. Aufl.). Die Kl&#228;gerin h&#228;tte bei sorgf&#228;ltiger Pr&#252;fung der ihr zur Verf&#252;gung stehenden Unterlagen und M&#246;glichkeiten der eigenen Untersuchung erkennen k&#246;nnen, dass ihre Berechnungen in ihrem Angebot zur Menge des ben&#246;tigten Feinbetons mit Unw&#228;gbarkeiten verbunden waren. Sie kann sich daher nicht mit Erfolg nachtr&#228;glich von der dennoch getroffenen Pauschalpreisabsprache mit der Begr&#252;ndung lossagen, die von ihr tats&#228;chlich ben&#246;tigte Menge sei weit gr&#246;&#223;er, als von ihr bei Angebotsabgabe und Vertragsschluss angenommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Entfernung von Heizleitungen</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Grundlage des Teilvergleichs vom 09.09.2003 schuldet die Kl&#228;gerin der Beklagten wegen Besch&#228;digung von Heizleitungen w&#228;hrend ihrer Arbeiten im Gesch&#228;ftshaus S..Str.-20 in D... einen Betrag von DM 21.533,11.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Abzug f&#252;r bauseitige Schuttabfuhr gem&#228;&#223; Nr. 8.12. der Vertragsbedingungen der Beklagten</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht den Werklohn der Kl&#228;gerin um 0,9% im Hinblick auf eine Schuttbeseitigung vermindert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen der Beklagten ist als Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung unwirksam, &#167; 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGB-Gesetz, selbst wenn die Kl&#228;gerin Teile des anfallenden Bauschutts &#252;ber Container der Beklagten entsorgen sollte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Klausel &#252;ber einen pauschalen Abzug f&#252;r Bauschuttbeseitigung unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Die Klausel ist eine Preisnebenabrede, weil sie die Erstattung von M&#228;ngelbeseitigungskosten im Sinne des &#167; 633 Abs. 3 BGB oder einen Anspruch auf Ersatz der M&#228;ngelbeseitigungskosten nach &#167; 635 BGB regelt. W&#252;rde eine wirksame vertragliche Regelung &#252;ber diese Kosten der Bauschuttbeseitigung fehlen, w&#252;rden die genannten gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle treten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klausel h&#228;lt einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie die Kl&#228;gerin als Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (&#167;&#167; 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beseitigung des mit der Werkleistung verbundenen Bauschutts geh&#246;rt vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung zu dem geschuldeten Werkerfolg des Auftragnehmers. Danach ist die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft, wenn er den von ihm verursachten Bauschutt nicht beseitigt. Soweit die Vertragsparteien keine gesonderte Verg&#252;tung f&#252;r die Bauschuttbeseitigung vereinbart haben, schuldet der Auftragnehmer die Bauschuttbeseitigung, ohne dass er daf&#252;r eine besondere Verg&#252;tung verlangen kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klausel weicht in mehrfacher Hinsicht von dem gesetzlichen Leitbild ab. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Auftragnehmer verpflichtet, sein Werk mangelfrei zu errichten. Weist das Werk einen Mangel auf, ist der Auftragnehmer grunds&#228;tzlich berechtigt, den Mangel zu beseitigen. Der Auftraggeber ist gem&#228;&#223; &#167; 633 Abs. 3 BGB erst berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Kosten oder einen Kostenvorschuss zu verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist. Die Klausel belastet den Auftragnehmer dar&#252;ber hinaus in H&#246;he des pauschalen Abzugs mit der Verantwortlichkeit f&#252;r Bauschutt, unabh&#228;ngig davon, ob er Bauschutt verursacht und nicht beseitigt hat. Soweit der Auftragnehmer Bauschutt und damit die Mangelhaftigkeit seines Werks verursacht hat, benachteiligt ihn die Klausel im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen in zweifacher Hinsicht. Der Auftraggeber kann den Mangel selbst beseitigen, ohne dass er vorher den Auftragnehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert und ihm damit die M&#246;glichkeit einger&#228;umt hat, den Mangel selbst zu beseitigen. F&#252;r den Fall, dass der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Beseitigung des Bauschutts nachgekommen und den Mangel seines Werks beseitigt hat, bleibt er nach der Klausel dazu verpflichtet, die pauschalierten Beseitigungskosten zu bezahlen. Wenn der Auftragnehmer keinen Bauschutt verursacht hat, wird er durch die Klausel mit den pauschalen Beseitigungskosten belastet, obwohl Kosten f&#252;r die Beseitigung von Abfall, f&#252;r den er verantwortlich ist, nicht entstehen k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">(BGH NJW 2000, 3348).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klausel bleibt auch dann unwirksam, wenn - wie hier - die Kl&#228;gerin absprachegem&#228;&#223; teilweise den anfallenden Bauschutt in daf&#252;r vorgesehenen Container der Beklagten entsorgen sollte. Hierdurch wurde jedenfalls das Selbstausf&#252;hrungs- und Selbstnachbesserungsrecht der Kl&#228;gerin wegen des Teils des Bauschutts, der nicht &#252;ber diese Container entsorgt werden sollte, nicht wirksam beschr&#228;nkt oder ausgeschlossen. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsklausel ist nicht m&#246;glich, &#167; 6 AGB-Gesetz. Die Voraussetzungen f&#252;r eine erg&#228;nzende Vertragsauslegung besteht nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Wirksamkeit der Vertragsklausel an &#167; 9 AGB-Gesetz scheitert, kommt es nicht darauf an, dass die Parteien Vollkaufleute sind und damit die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des AGB-Gesetzes ausgeschlossen ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><b>D.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Abzug von 5% der Schlussrechnungssumme als Sicherheitseinbehalt der Beklagten bzw. Zur&#252;ckbehaltungsrecht der Beklagten bis zur Hingabe einer Bankb&#252;rgschaft </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die geltend gemachte Klageforderung um den 5%-Gew&#228;hrleistungseinbehalt gek&#252;rzt und die Klage insoweit als nicht f&#228;llig abgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt im Rahmen des Sicherungseinbehalts eine Zug-um-Zug-Verurteilung. Wie mit der Berufung nicht angegriffen wird, ist &#252;ber einen solchen Sicherungseinbehalt und die Gestellung einer B&#252;rgschaft auf erstes Anfordern am 14.07.1999 eine ergebnisoffene Verhandlung gef&#252;hrt worden, anschlie&#223;end der Sicherungseinbehalt sowie die B&#252;rgschaftsgestellung individuell und insoweit wirksam vereinbart worden (vgl. BGH BauR 2002, 1533 wegen der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel) und begr&#252;ndet damit nur ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht der Beklagten im Hinblick auf 5% der Schlussrechnungssumme.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist mit der Gestellung der vereinbarten B&#252;rgschaft gem&#228;&#223; B&#252;rgschaftsmuster nicht vorleistungspflichtig. Haben n&#228;mlich die Parteien wie hier vereinbart, dass der Werkunternehmer den Gew&#228;hrleistungseinbehalt durch eine B&#252;rgschaft abl&#246;sen darf, kann der Werkunternehmer vom Besteller Zahlung des Sicherheitseinbehalts Zug-um-Zug gegen Gew&#228;hrung der B&#252;rgschaft verlangen, ohne die B&#252;rgschaft diesem vorher ausgeh&#228;ndigt zu haben. Die Kl&#228;gerin trifft dabei keine Vorleistungspflicht. Sie w&#228;re n&#228;mlich sonst in Gefahr, dass der Auftraggeber die B&#252;rgschaft entgegennimmt und zus&#228;tzlich seine vertragliche Verpflichtung verletzt, den Sicherungseinbehalt bar auszuzahlen. Um einen effektiven Schutz des Auftragnehmers vor vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers zu gew&#228;hrleisten, ist es daher gerechtfertigt, ihr die M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, die Austauschsicherheit Zug-um-Zug anzubieten (OLG Dresden, BauR 2002, 1274). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kommt es prozessual nicht auf den in der Berufung gestellten Hilfsantrag an. Bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2001 hat die Kl&#228;gerin klargestellt, dass der Klageantrag so zu verstehen ist, dass \"die Beklagte neben dem unbedingten Zahlungsanspruch der Kl&#228;gerin zu verurteilen ist, an diese 48.986,51 DM Zug um Zug gegen Herausgabe einer Gew&#228;hrleistungsb&#252;rgschaft in entsprechender H&#246;he zu zahlen.\" Das Landgericht war verpflichtet, die Verurteilung Zug um Zug zu pr&#252;fen und auszusprechen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tenorierung der Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt dabei auf Hergabe einer Bankb&#252;rgschaft sprechend dem B&#252;rgschaftsmuster, Bl. 225 GA, welches dem Urteil als Bestandteil beigef&#252;gt ist. Entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin ist der Gew&#228;hrleistungseinbehalt nur durch eine B&#252;rgschaft auf erstes Anfordern entsprechend dem Muster abzul&#246;sen. Die entsprechende Vereinbarung ist ausweislich der nicht mit der Berufung angegriffenen landgerichtlichen Feststellungen nicht als Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung, sondern als Individualklausel zu bewerten. Dem steht nicht entgegen, dass die Individualvereinbarung zur Verwendung eines B&#252;rgschaftsmusters der Kl&#228;gerin - welches f&#252;r sich genommen zun&#228;chst eine Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung darstellen w&#252;rde - f&#252;hrt. Individuell vereinbart ist n&#228;mlich nicht nur die Verwendbarkeit eines B&#252;rgschaftsmusters, sondern auch, dass eine B&#252;rgschaft auf erstes Anfordern zu erbringen war. Im Rahmen einer derartigen Individualvereinbarung kann ausnahmsweise die Abl&#246;sung eines Sicherungseinbehaltes durch eine B&#252;rgschaft auf erstes Anfordern gem&#228;&#223; eines beigef&#252;gten B&#252;rgschaftsmusters wirksam vereinbart werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus &#167; 288 I BGB, soweit ein Verzug der Beklagten mit der Zahlung des Werklohns wegen des bestehenden Zur&#252;ckbehaltungsrechts nicht ausgeschlossen ist. Die &#252;brigen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 91, 98, 708 Nr.10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert : F&#252;r die 1. Instanz: EUR 175.231,32, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die 2. Instanz: EUR 164.921,15,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Teilvergleich vom 09.09.2003: EUR 18.951,66</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">(DM 43.066,22 abz&#252;glich DM 8.000,-)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">(D......) (Dr. M.....) (T.....)</p>\n      "
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