List view for cases

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    "file_number": "20 U 79/03",
    "date": "2003-09-23",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:49:25Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0923.20U79.03.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zur&#252;ckweisung der Anschlussberufung der Kl&#228;gerin das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. M&#228;rz 2003 teilweise abge&#228;ndert.</p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he&#160;von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin, Inhaberin einer entsprechenden Lizenz, errichtet und betreibt Breitbandtelekommunikationsanlagen zum Empfang und zur Weiterleitung von Telekommunikationssignalen. Um Breitbandkabel zu Liegenschaften an der W-Stra&#223;e in B. verlegen zu k&#246;nnen, musste sie eine Bundesbahnstrecke kreuzen. Die Kl&#228;gerin wandte sich daher an die Beklagte, die mit Schreiben vom 03. August 2001 (Anlage K 5) von der Kl&#228;gerin die Unterzeichnung eines &#8222;Gestattungsvertrages&#8220; (Anlage K 6) verlangte. In diesem Vertragsentwurf war in &#167; 8 die Zahlung von &#8222;Verwaltungskosten&#8220; in H&#246;he von 3.200,00 DM zzgl. MWSt. sowie in &#167; 9 die Zahlung eines &#8222;Nutzungsentgelts&#8220; von 5.000,00 DM zzgl. MWSt. zugunsten der Beklagten vorgesehen. Gegen diese Verpflichtungen wandte sich die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 11. September 2001 (Anlage K 7), in dem sie geltend machte, die Beklagte sei gem&#228;&#223; &#167; 57 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur kostenlosen Duldung der Inanspruchnahme des Gel&#228;ndes verpflichtet. Die Beklagte meinte demgegen&#252;ber, &#167; 57 TKG sei auf Bahngel&#228;nde nicht anwendbar, jedenfalls k&#246;nne sie gem&#228;&#223; &#167; 57 Abs. 2 TKG einen Ausgleich in der vorgeschlagenen H&#246;he verlangen; vor Unterzeichnung des Gestattungsvertrages sei der Beginn der geplanten Bauma&#223;nahmen nicht m&#246;glich, jedoch sei ein Vorbehalt der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung dieser Klauseln denkbar. Daraufhin unterzeichnete die Kl&#228;gerin den Gestattungsvertrag und &#252;bersandte ihn mit dem Bemerken, die Parteien seien &#252;bereingekommen, &#8222;dass die Verg&#252;tung aus den vorgenannten &#167;&#167; 8 und 9 des Vertrages lediglich unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung gezahlt&#8220; werde. Letzteres best&#228;tigte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 2002 (Anlage K 10). Die Kl&#228;gerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten gegen sie, die Kl&#228;gerin, aus dem zwischen den Parteien unterzeichneten Gestattungsvertrag zur Kreuzung der DB-Strecke 2250 mit einem LWL Kabel in einem Schutzrohr DRN 100 vom 11.01.2002 keine Anspr&#252;che, insbesondere auch nicht auf Zahlung eines Verwaltungskostenentgelts gem&#228;&#223; &#167; 8 dieses Vertrages und auf Zahlung eines Nutzungsentgelts gem&#228;&#223; &#167; 9 dieses Vertrages zustehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang haben die Parteien unterschiedliche Auffassungen &#252;ber die Auslegung des &#167; 57 TKG vertreten. Insbesondere ist streitig, ob</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gleisgel&#228;nde grunds&#228;tzlich unter die Regelung des &#167; 57 TKG f&#228;llt oder ob die Beklagte, wie sie geltend macht, gesetzlich nicht zur Duldung von Telekommunikationsleitungen verpflichtet ist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">das Bahngel&#228;nde durch die Verlegung &#8222;nicht oder nur unwesentlich beeintr&#228;chtigt&#8220; im Sinne des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG wird,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">der Beklagten gegebenenfalls f&#252;r die Duldung der Errichtung der Telekommunikationslinie ein Ausgleich nach &#167; 57 Abs. 2 S. 1 TKG oder aber eine &#8222;Aufwandsentsch&#228;digung&#8220; zusteht,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte die Zahlung einer Verg&#252;tung entsprechend &#167; 57 Abs. 2 S. 2 TKG verlangen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die fraglichen Klauseln unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit von allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen gepr&#252;ft. Es hat gemeint, der Kl&#228;gerin stehe nach &#167; 57 TKG ein entsch&#228;digungsloser Anspruch auf Duldung der Kreuzung der Bahnanlage zu, jedoch sei die Vereinbarung einer &#8222;Aufwandsentsch&#228;digung&#8220; nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und die Kl&#228;gerin mit ihrer Anschlussberufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen. Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen und auf ihre Anschlussberufung hin unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils des Weiteren festzustellen, dass der Beklagten gegen sie, die Kl&#228;gerin, aus dem zwischen den Parteien unterzeichneten Gestattungsvertrag zur Kreuzung der DB Strecke 2250 mit einem LWL-Kabel in einem Schutzrohr DN 100 vom 01.01.2002 kein Anspruch auf Zahlung eines Verwaltungskotenentgelts gem&#228;&#223; &#167; 8 dieses Vertrages zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Anschlussberufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und f&#252;hrt zur vollst&#228;ndigen Klageabweisung, w&#228;hrend die Anschlussberufung der Kl&#228;gerin erfolglos bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1.Klarzustellen ist, dass entgegen dem in erster Instanz weitergehenden Antrag der Kl&#228;gerin Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage war, ob sie zur Zahlung eines Verwaltungskostenbetrages nach &#167; 8 Abs. 1 des Vertrages sowie eines Nutzungsentgeltes nach &#167; 9 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus der Klageschrift (Bl. 7 GA) und dem vorausgehenden Schriftverkehr, die sich allein mit diesen Punkten befassen. Dementsprechend hat sich das Landgericht auch nur mit diesen Vorschriften befasst, auch die Antr&#228;ge der Parteien im Berufungsverfahren betreffen allein sie. Ob die Kl&#228;gerin andere Verpflichtungen treffen (z.B. Verpflichtung zur Umverlegung oder Entfernung der Kabel, &#167; 5, &#167; 16 Abs. 2), ist damit nicht zu er&#246;rtern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2.Das Landgericht hat die fraglichen Klauseln lediglich unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit &#167;&#167; 305 ff. BGB (in der Fassung des gem&#228;&#223; Art. 229 &#167; 5 EGBGB - weil der fragliche Vertrag erst nach dem 01.01.2002 zustande gekommen sein kann - anwendbaren Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) gepr&#252;ft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dies wird den Erkl&#228;rungen der Parteien jedoch nicht gerecht. Die Kl&#228;gerin hatte von Anfang an geltend gemacht, die Beklagte sei kraft Gesetzes zur entsch&#228;digungslosen Duldung der Kreuzung des Bahngel&#228;ndes verpflichtet. Die Beklagte hat demgegen&#252;ber den Standpunkt vertreten, sie treffe keine derartige gesetzliche Verpflichtung, jedenfalls k&#246;nne sie aber einen Ausgleich nach &#167; 57 Abs. 2 TKG verlangen. Diese Frage wollten beide Parteien mit dem von ihnen akzeptierten &#8222;Vorbehalt einer gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung&#8220; der &#167;&#167; 8 und 9 offen halten. Die Kl&#228;gerin wollte sich insbesondere mit dem Vorbehalt nicht lediglich einen R&#252;ckzahlungsanspruch nach &#167; 814 BGB oder eine AGB-m&#228;&#223;ige &#220;berpr&#252;fbarkeit (die eines Vorbehalts nicht bedurfte) offen halten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Ein derartiger Vorbehalt f&#252;hrt im Allgemeinen zur Unwirksamkeit der Willenserkl&#228;rung gem&#228;&#223; &#167; 116 S. 2 BGB (BGH WRP 2003, 758 unter II.2.a) - CPU-Klausel). Einem solchen Ergebnis steht aber das erkennbare Interesse der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber, im Falle der Unrichtigkeit ihrer Rechtsauffassung jedenfalls kraft Vertrages zur Kreuzung der Bahnanlage - wenn auch entgeltlich - berechtigt zu sein, andernfalls w&#228;re sie n&#228;mlich f&#252;r diese Fallgestaltung mangels eines gesetzlichen und vertraglichen Schuldverh&#228;ltnisses ungesichert geblieben. Diese Rechtsfolgen widersprachen auch den Interessen der Beklagten, da sie auch im Falle der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung zur R&#252;ckzahlung des Entgelts gem&#228;&#223; &#167; 812 BGB verpflichtet gewesen w&#228;re. Die Kabelverlegung als solche sollte auf gesicherter Grundlage erfolgen, sei es auf Grund des &#167; 57 TKG, sei es auf Grund des Vertrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Den Vertragserkl&#228;rungen wird am besten eine Auslegung gerecht, derzufolge die Parteien einen Vertrag unter der Rechtsbedingung geschlossen haben, dass die Beklagte nicht bereits kraft Gesetzes zur unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Duldung der Kreuzung der Bahnanlage durch die Telekommunikationslinie verpflichtet war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">3.Aber auch dieser - gegen&#252;ber dem Ansatzpunkt des Landgerichts zugunsten der Kl&#228;gerin weitergehende - &#220;berpr&#252;fungsbereich f&#252;hrt nicht zu einem Erfolg der Klage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">a)Allerdings gilt entgegen der Auffassung der Beklagten die Vorschrift des &#167; 57 Telekommunikationsgesetz (TKG)&#160; grunds&#228;tzlich auch f&#252;r Bahnanlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Das Telekommunikationsgesetz unterscheidet hinsichtlich der durch Telekommunikationslinien beanspruchten Grundst&#252;cke ausschlie&#223;lich zwischen &#8222;Verkehrswegen&#8220; im Sinne der &#167;&#167; 50 ff. TKG und sonstigen Grundst&#252;cken, f&#252;r die &#167; 57 TKG gilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Verkehrswegen sind nach &#167; 50 Abs. 1 S. 2 TKG lediglich &#8222;die &#246;ffentlichen Wege, Pl&#228;tze und Br&#252;cken sowie die &#246;ffentlichen Gew&#228;sser&#8220; zu verstehen. Dazu z&#228;hlen Bahntrassen, wovon auch die Beklagte ausgeht, nicht. &#8222;&#214;ffentliche Wege&#8220; sind lediglich die nach Bundes- und Landesrecht dem &#246;ffentlichen Verkehr gewidmeten Stra&#223;en (vgl. Sch&#252;tz in Beck&#8217;scher Kommentar, TKG, 2. Aufl., &#167; 50 Rdnrn. 20 ff.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst die Begrifflichkeit der Vorschrift des&#160; &#167; 1 Abs. 1 S. 2 Telegrafenwegegesetz (TWG) &#252;bernommen hat. Insoweit war anerkannt, dass Bahntrassen nicht als &#246;ffentlicher Weg anzusehen waren (vgl. Hoeren, Die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 5/6; derselbe MMR 1998, 1, 2, jeweils m.w.N.). Dementsprechend besteht in der Kommentarliteratur Einigkeit dar&#252;ber, dass Bahntrassen nicht als Verkehrsweg anzusehen sind (vgl. Sch&#252;tz, a.a.O., &#167; 50 Rdnr. 26; &#167; 57 Rdnr. 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Damit ist die Vorschrift des &#167; 57 TKG anwendbar. Denn der Anwendungsbereich des &#167; 57 TKG ist lediglich negativ (&#8222;das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des &#167; 50 Abs. 1 Satz 2 ist&#8220;) beschrieben. Die Schaffung einer dritten Kategorie von Grundst&#252;cken, wie sie die Beklagte f&#252;r richtig h&#228;lt (mit der Folge, dass sie bei der Duldung von Telekommunikationslinien auf Gleisgel&#228;nde frei w&#228;re), ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Auch unter dem TWG unterfielen im &#252;brigen Eisenbahngrundst&#252;cke grunds&#228;tzlich der Regelung des &#167; 12 TWG (was aber im Hinblick auf die weitergehende Regelung des &#167; 15 TWG, derzufolge die Eisenbahn die Anlage von Telegrafenwegen kostenlos zu dulden hatte [vgl. Hoeren, Die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 6], praktisch keine Bedeutung hatte). Es liegt insoweit keine planwidrige L&#252;cke des TKG vor. Dagegen spricht bereits, dass Eisenbahnzwecken dienende Grundst&#252;cke sowohl in &#167; 3 Nr. 6 TKG als auch im TWG (&#167; 15), welches durch das TKG abgel&#246;st worden ist, angesprochen wurden. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber das Eisenbahngel&#228;nde den allgemeinen Vorschriften unterwerfen wollte. Auch aus Sachgr&#252;nden ist die Bildung einer dritten Kategorie &#8222;Eisenbahntrassen&#8220; nicht notwendig. Die von der Beklagten gegen eine Gleichsetzung von Eisenbahngrundst&#252;cken mit &#8222;normalen&#8220; Grundst&#252;cken vorgebrachten Bedenken treffen zum Einen nicht nur auf Eisenbahngrundst&#252;cke, sondern auch auf eine Vielzahl von anderweit &#246;ffentlich (z.B. Justizvollzugsanstalten, Bundeswehrgel&#228;nde) oder privat genutzten (z.B. Chemieanlagen, Kraftwerke) Grundst&#252;cke zu; die Rechtsauffassung der Beklagten liefe auf die Herausnahme einer erheblichen Zahl von Grundst&#252;cken aus dem TKG ohne Ansatzpunkt im Gesetz hinaus. Zum Anderen k&#246;nnen die Besonderheiten von Eisenbahngrundst&#252;cken bei der Auslegung des &#167; 57 TKG gen&#252;gend ber&#252;cksichtigt werden. Schlie&#223;lich ist darauf hinzuweisen, dass unter der Geltung des TWG das Eisenbahngel&#228;nde kostenlos f&#252;r Telekommunikationslinien zur Verf&#252;gung zu stellen war, w&#228;hrend nunmehr Anspr&#252;che nach &#167; 57 Abs. 2 TKG in Betracht kommen. F&#252;r eine noch weitergehende Privilegierung des Eisenbahngel&#228;ndes fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">b)Dem Landgericht ist auch dahin zu folgen, dass die Beklagte im Streitfall nach&#167; 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG zur Duldung der Errichtung von Telekommunikationslinien verpflichtet war, weil das fragliche Grundst&#252;ck durch die Benutzung seitens der Kl&#228;gerin nicht oder nur unwesentlich beeintr&#228;chtigt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Schwelle der Beeintr&#228;chtigung wird weder durch die Errichtung, noch durch das sp&#228;tere Vorhandensein der Leitung &#252;berschritten. Die Leitung wurde durch das Bahngel&#228;nde - jedenfalls soweit es unmittelbar den Eisenbahnbetrieb bedarf - in verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gro&#223;er Tiefe &#8222;durchgeschossen&#8220;, so dass der Betrieb nicht gest&#246;rt wurde (zum &#8222;Durchschie&#223;en&#8220; vgl. auch Schuster MMR 1999, 137, 140; Sch&#252;tz, a.a.O., &#167; 57 Rdnr. 11; Hoeren, Die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 27; Hoeren MMR 1998, S. 1, 2/3). Wegen der gro&#223;en Tiefe wird eine Umplanung der vorhandenen Anlagen nicht verhindert, abgesehen davon, dass nach &#167; 5 und &#167; 15 Abs. 2 des Vertrages &#8211; insoweit hat die Kl&#228;gerin keinen Vorbehalt abgegeben - die Kl&#228;gerin notfalls auf ihre Kosten die Leitung umlegen bzw. sogar ganz entfernen m&#252;sste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">c)Die Beklagte kann jedoch f&#252;r ihren Verwaltungsaufwand bei der Pr&#252;fung und &#220;berwachung der Ma&#223;nahme - soweit nicht bereits &#167; 10 des Vertrages eingreift - die in &#167; 8 vorgesehene Verwaltungskostenpauschale verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergibt sich aus &#167; 57 Abs. 2 S. 1 TKG. Zwar setzt der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass im Zusammenhang mit der Anlage die Benutzung des Grundst&#252;cks oder dessen Ertrag &#252;ber das zumutbare Ma&#223; hinaus beeintr&#228;chtigt wird. Die Voraussetzung ist aber bei der Fallgruppe des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG nicht nur dann erf&#252;llt, wenn bei der Errichtung oder sonstigen Ma&#223;nahme die Grundst&#252;cksnutzung als solche &#252;ber das zumutbare Ma&#223; hinaus beeintr&#228;chtigt wird, also etwa der Zugverkehr teilweise eingestellt oder nicht unwesentlich eingeschr&#228;nkt werden muss (vgl. Schuster, a.a.O., S. 142). Vielmehr ist die Voraussetzung auch dann anzunehmen, wenn der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer die Durchf&#252;hrung der Arbeiten auf ihre Folgen pr&#252;fen und &#252;berwachen muss, um eine komplikationslose Nutzung w&#228;hrend und nach den Arbeiten sicherstellen zu k&#246;nnen (in diese Richtung auch Hoeren, Die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 27/28). Der mit der &#220;berpr&#252;fung verbundene &#8211; im Streitfall erhebliche - Aufwand geht zwangsl&#228;ufig zu Lasten der Ertr&#228;gnisse aus dem Grundst&#252;ck. Zwar ist es im Allgemeinen Sache des Schuldners, die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Forderung auf eigene Kosten zu pr&#252;fen und auf eigene Kosten die notwendigen Ma&#223;nahme zu erbringen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., &#167; 307 Rdnr. 62 m.w.N.). Zu ber&#252;cksichtigen ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer durch &#167; 57 Abs. 1 TKG ein Sonderopfer auferlegt ist; nach den allgemeinen Regeln k&#246;nnte er die Verlegung des Kabels ohne Weiteres nach &#167;&#167; 1004, 905 BGB verhindern. Hinzu kommt, dass die Beklagte aufgrund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verpflichtet ist, die Bahntrassen in ordnungsgem&#228;&#223;em Zustand zu halten. Sie kann daher nicht einfach die Ma&#223;nahmen der Kl&#228;gerin hinnehmen, sondern ist gehalten, die Auswirkungen der Bauma&#223;nahme auf den Bahndamm zu pr&#252;fen und zu &#252;berwachen. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage bei Bahnanlagen von denjenigen bei Stra&#223;en, auf die die Kl&#228;gerin verweist; bei Stra&#223;en ist der Eigent&#252;mer zur kostenlosen Duldung der Leitungsverlegung verpflichtet (&#167;&#167; 50 ff. TKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Auch gegen die H&#246;he der Pauschale ist - ohne R&#252;cksicht darauf, ob sich der Vorbehalt der Kl&#228;gerin auch auf diesen Punkt richtet und ob die Klausel in dieser Hinsicht nach &#167; 305 ff. BGB &#252;berpr&#252;fbar ist - nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den notwendigen Aufwand nachvollziehbar dargelegt und die H&#246;he ersichtlich nach allgemeinen Grunds&#228;tzen berechnet (vgl. Hoeren, Die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 28); soweit Hoeren, a.a.O., gegen den vollen Betrag Einw&#228;nde erhebt, betrifft dies lediglich den Fall einer &#8222;Nachverlegung&#8220; von Leitungen, eine Fallgestaltung, die hier nicht vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">d)Entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldet die Kl&#228;gerin des Weiteren das in &#167; 9 des Vertrages vorgesehene &#8222;Nutzungsentgelt&#8220;. Dies ergibt sich aus&#167; 57 Abs. 2 S. 2 TKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzeswortlaut (&#8222;erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation&#8220;) scheint f&#252;r eine zus&#228;tzliche Ausgleichspflicht allein an die - hier nicht vorliegende - Fallgestaltung des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG (bereits vorhandenes Leitungs- bzw. Anlagenrecht) anzukn&#252;pfen. Dies war auch die Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Sch&#252;tz, a.a.O., &#167; 57 Rdnrn. 44/45).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits das Anliegen des Gesetzgebers, einen Ausgleich zu schaffen f&#252;r die Pflicht des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers, die Verlegung von Leitungen f&#252;r &#8222;v&#246;llig neue Nutzungen&#8220; zu dulden (vgl. Sch&#252;tz, a.a.O., Rdnr. 45; Hoeren, Die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 31), l&#228;sst eine Begrenzung auf vorhandene Leitungs- bzw. Anlagenrechte zweifelhaft erscheinen. Denn auch im Falle des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG muss der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer eine &#8222;v&#246;llig neue Nutzung&#8220; seines Grundst&#252;cks dulden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls nachdem die Rechtsprechung mit ihrer Auslegung des &#167; 57 Abs. 2 S. 2 TKG das Regelungskonzept, wie es dem Gesetzgeber urspr&#252;nglich vorgeschwebt haben mag, &#8222;gesprengt&#8220; hat (kritisch daher Hahn LM H. 2/2001 TKG Nr. 3 - 5; anders beispielsweise noch Hoeren, Die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 34), ist die Anwendung des &#167; 57 Abs. 2 S. 2 TKG auch im Falle des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, in dem dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer an sich ein Verbietungsrecht nach &#167;&#167; 1004, 905 BGB zugestanden h&#228;tte, geboten. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 196 unter II.2.b)bb)(2)) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 3206; NJW 2002, 678) den Sinn und Zweck dieser Vorschrift wie folgt beschrieben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Schlie&#223;lich kann der Eigent&#252;mer nach &#167; 57 Abs. 2 S. 2 TKG dar&#252;ber hinaus f&#252;r eine erweitere Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation einen Ausgleich in Geld verlangen, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Auf Grund dieser Vorschrift m&#252;ssen die betroffenen Eigent&#252;mer nicht hinnehmen, dass Dritte ihre Grundfl&#228;chen zu Telekommunikationszwecken nutzen und daraus Gewinn erzielen, sie aber daf&#252;r keinen Geldausgleich erhalten. .... Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundfl&#228;chen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute kommt, lie&#223;e sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen F&#228;llen weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen. Auch die in Art. 87 f Abs. 1 GG getroffene Grundentscheidung des verfassungs&#228;ndernden Gesetzgebers fordert nicht, derartige Erweiterungen der Nutzungen ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich zu er&#246;ffnen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Diese - zun&#228;chst f&#252;r den Fall des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG mit einem vorhandenen Leitungs-/Anlagenrecht zwecks Begr&#252;ndung einer Ausgleichspflicht getroffenen - Erw&#228;gungen (anders als in der Literatur weitgehend vertreten wurde [vgl. Hoeren, die Nutzung von Bahntrassen f&#252;r Telekommunikationszwecke, S. 29 - 31; Schuster, MMR 1999, 137, 142/143; Sch&#252;tz, a.a.O., &#167; 57 Rdnr. 45]) gelten auch f&#252;r den Fall des &#167; 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Auch insoweit muss der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer dulden, dass sein Grundst&#252;ck gewinnbringend erstmals zu Telekommunikationszwecken genutzt wird, ohne dass er daf&#252;r aus einem anderen Grunde vorher ein Nutzungsentgelt erhalten hat. Sachgr&#252;nde daf&#252;r, zwischen einem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, der zuvor die Errichtung einer Leitung/Anlage zu einem anderen Zweck - im Allgemeinen entgeltlich - gestattet hat und unzweifelhaft unter die Regelung des &#167; 57 Abs. 2 S. 2 TKG f&#228;llt, und zwar auch dann, wenn bereits vorhandene Leitungen nur &#8222;umgewidmet&#8220; werden, und einem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, der aus einem anderen Grunde erstmals die Verlegung von Leitungen zu Telekommunikationszwecken dulden muss, sind nicht vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die H&#246;he des verlangten Nutzungsentgelts erhebt die Kl&#228;gerin keine substantiierten Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als mit dem Entgelt die Nutzung f&#252;r die gesamte Zeit - vorbehaltlich wesentlicher Erweiterungen, &#167; 9 Abs. 2 - abgegolten ist und bei fr&#252;hzeitiger Beendigung eine teilweise Zur&#252;ckzahlung erfolgt (&#167; 16 Abs. 1 a) S. 2 des Vertrages).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">4.Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen, &#167; 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Auslegung des &#167; 57 TKG hat &#8211; wie in der Berufungsverhandlung gesagt worden ist - f&#252;r eine Vielzahl von zum Teil schon bei Gericht anh&#228;ngigen Vorg&#228;ngen erhebliche Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Berufungsstreitwert:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 6.000 Euro</p>\n      "
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