List view for cases

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    "file_number": "3 Wx 181/03",
    "date": "2003-08-13",
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    "updated_date": "2022-10-18T05:16:38Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0813.3WX181.03.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tr&#228;gt die Beteiligte zu 1. Au&#223;ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. </p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: 61.280,48 Euro.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2 bildet die im Rubrum genannte Eigent&#252;mergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund eines Beschlusses der Eigent&#252;merversammlung vom 06.06.1997 zur Verwalterin der Anlage bestellt worden. Der mit Wirkung zum 01.06.1997 abgeschlossene Verwaltervertrag sieht eine Laufzeit bis zum 31.05.2002 vor. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters sollte nur aus wichtigem Grund m&#246;glich sein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die der Teilungserkl&#228;rung zugeh&#246;rige Gemeinschaftsordnung enth&#228;lt unter &#167; 17 Nr. 2 folgende Regelung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">\"&#220;ber die Bestellung und Abberufung des Verwalters und &#252;ber die Dauer der Bestellung beschlie&#223;t die Eigent&#252;merversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes k&#246;nnen die Eigent&#252;mer jederzeit eine Abberufung des Verwalters beschlie&#223;en.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In einer Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 03.07.1998, die von einem Vertreter der Beteiligten zu 1 geleitet wurde, beschlossen die Miteigent&#252;mer unter TOP 5 einstimmig, die Beteiligte zu 1 als Verwalterin gem&#228;&#223; &#167; 17.2 der Teilungserkl&#228;rung abzuberufen. Unter TOP 6 bestellten sie die Firma M als neue Verwalterin. Die Beteiligte zu 1 widersprach ihrer Abwahl,  lie&#223; jedoch den entsprechenden Beschluss der Eigent&#252;merversammlung unangefochten bestehen. Im September 1999 verpflichtete das Amtsgericht Kleve die Beteiligte zu 1 auf Antrag der W GmbH u.a. zur Herausgabe der Hausakten der Wohnungseigentumsanlage.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit einem am 27.12.2001 beim Amtsgericht Hagen eingegangenen Mahnbescheidsantrag hat die Beteiligte zu 1 von den &#252;brigen Beteiligten f&#252;r die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 eine Verwalterverg&#252;tung in H&#246;he von 35.078,40 DM verlangt. Nach Widerspruch und Abgabe an das Amtsgericht Kleve hat die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf insgesamt 119.854,20 DM erweitert. Sie hat geltend gemacht, eine K&#252;ndigung des Verwaltervertrages sei nicht erkl&#228;rt worden; daf&#252;r habe es auch an einem wichtigen Grund gefehlt. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Verg&#252;tung, wobei sie f&#252;r ersparte Aufwendungen einen Abzug in H&#246;he von 30 % vornehme.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 2.1 - 16 haben demgegen&#252;ber eingewandt, die K&#252;ndigung des Verwaltervertrages sei in dem Abberufungsbeschluss enthalten. Sie sei auch aus wichtigem Grund erfolgt, denn die Beteiligte zu 1 habe bis zur Eigent&#252;merversammlung vom 03.07.1998 keine Jahresabrechnung f&#252;r das Wirtschaftsjahr 1997 erstellt und dar&#252;ber hinaus keine Sanierungsarbeiten veranlasst, wodurch der Eigent&#252;mergemeinschaft Sch&#228;den entstanden seien. Im &#252;brigen haben sie darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1 den Abberufungsbeschluss nicht angefochten habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat den Zahlungsantrag zur&#252;ckgewiesen. Es hat ausgef&#252;hrt, es widerspreche den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben, wenn die Beteiligte zu 1 einerseits die in der Abberufung liegende K&#252;ndigung des Verwaltervertrages hinnehme, andererseits den Fortbestand des Vertrages geltend mache, indem sie eine Verg&#252;tung verlange. Im &#252;brigen hat das Amtsgericht einen wichtigen Grund f&#252;r eine K&#252;ndigung f&#252;r gegeben gehalten. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu  1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 1 nunmehr mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">\nII.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gem&#228;&#223;  &#167;&#167; 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, &#167;&#167; 27, 22 FGG zul&#228;ssig, in der Sache jedoch nicht begr&#252;ndet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( &#167; 27 FGG ).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Landgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, der Verwaltervertrag habe nicht aus wichtigem Grund gek&#252;ndigt werden k&#246;nnen. Ein wichtiger Grund habe n&#228;mlich nicht vorgelegen. Ein solcher sei insbesondere nicht in dem Umstand zu sehen, dass die Beteiligte zu 1. die Jahresabrechnung f&#252;r das Jahr 1997 noch nicht bis zum 03.07.1998 erstellt hatte. Nach der Teilungserkl&#228;rung h&#228;tte die Jahreabrechnung bis zum 31.05. vorgelegt werden m&#252;ssen. Eine &#220;berschreitung dieser Frist um lediglich f&#252;nf Wochen sei geringf&#252;gig und mache die Fortsetzung des Verwaltervertrages f&#252;r die Wohnungseigent&#252;mer nicht unzumutbar, zumal eine Abrechnung &#252;ber die Hausgelder erfolgt sei. Auch die &#252;brigen in der Anlage zum Protokoll der Eigent&#252;merversammlung vom 03.07.1998 aufgef&#252;hrten Gr&#252;nde der Abberufung h&#228;tten nicht ein solches Gewicht, dass sich hieraus eine Zerst&#246;rung des Vertrauensverh&#228;ltnisses erg&#228;be. Der Verg&#252;tungsanspruch der Beteiligten zu 1 sei jedoch gem&#228;&#223; &#167; 323 Abs. 1 BGB a.F. erloschen. Die Beteiligte zu 1 k&#246;nne die ihr nach dem Verwaltervertrag obliegenden Leistungen wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr erbringen. Die Beteiligte zu 1 habe ihre Leistungen der Eigent&#252;mergemeinschaft nach der K&#252;ndigung nicht angeboten ( &#167; 295 BGB ), so dass diese nicht etwa in Annahmeverzug ( &#167; 293 BGB ) geraten seien. Daher ergebe sich weder aus &#167; 324 Abs. 2 BGB a.F. noch aus &#167; 615 BGB ein Verg&#252;tungsanspruch. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2. Diese Ausf&#252;hrungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen &#220;berpr&#252;fung im Ergebnis stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2.1. Das Landgericht hat zun&#228;chst zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Verwaltervertrag mit der Beteiligten zu 1 wirksam abgeschlossen worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2.2. Dieser ist konkludent mit dem Abberufungsbeschluss in der Eigent&#252;merversammlung vom 03.07.1998 gek&#252;ndigt worden. Zwar ist grunds&#228;tzlich die K&#252;ndigung des Verwaltervertrages von der Abberufung des Verwalters durch Beschluss der Eigent&#252;merversammlung zu unterscheiden. Sie kann aber in dem Abberufungsvorgang enthalten sein. Der Abberufungsbeschluss ist konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Abberufungsaktes, der neben der gemeinschaftlichen Willensbildung auf Beendigung der Verwaltert&#228;tigkeit eine entsprechende Abberufungserkl&#228;rung und deren Zugang erfordert ( BGH Beschluss vom 20.06.2002, NZM 2002, 788 ff.; Bay ObLG ZMR 2003 438 ). Im vorliegenden Fall war ein Vertreter der Beteiligten zu 1 bei der Eigent&#252;merversammlung vom 03.07.1998 anwesend. Die Beteiligte zu 1 bestreitet nicht, dass ihr die Abberufungserkl&#228;rung damit unmittelbar zugegangen ist und sie auch Kenntnis davon erlangte, dass gleichzeitig eine neue Verwalterin bestellt wurde. Dies konnte sie nur so verstehen, dass mit der Abberufung auch der Verwaltervertrag im Wege der K&#252;ndigung beendet sein sollte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2.3. Eine solche vorzeitige Beendigung war nach den Regelungen des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam. Es kann offen bleiben, ob \n- wie das Landgericht gemeint hat - ein wichtiger Grund f&#252;r eine fristlose K&#252;ndigung fehlte. Selbst wenn ein solcher nicht gegeben war, steht der Beteiligten zu 1 ein Anspruch auf Zahlung der Verwalterverg&#252;tung f&#252;r die im Verwaltervertrag vereinbarte Laufzeit unter Ber&#252;cksichtigung der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben ( &#167; 242 BGB ) nicht zu. In dem o.g. Beschluss vom 20.06.2002 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigent&#252;mer abberufene Verwalter in entsprechender Anwendung des &#167; 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses berechtigt ist und dar&#252;ber hinaus befugt ist, die materiellen Voraussetzungen einer K&#252;ndigung im Feststellungsverfahren nach &#167; 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. &#167; 256 Abs. 1 ZPO gerichtlich &#252;berpr&#252;fen zu lassen. Da die Anfechtung nur innerhalb der Monatsfrist des &#167; 23 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus dem Anfechtungsrecht eine Anfechtungslast des Verwalters ( BGH a.a.O.; a.A. Becker ZWE 2003, 162, 166, der den Verwalter auch hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses auf das nicht fristgebundene Feststellungsverfahren verweisen m&#246;chte ). Unterl&#228;sst der Verwalter eine Anfechtung, stellt der bestandskr&#228;ftige Abberufungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschlie&#223;t, auch das Vorliegen der erforderlichen Abberufungsvoraussetzungen f&#252;r alle Beteiligten bindend fest ( vgl. BGH a.a.O. ). Dieser entfaltet zwar keine vorgreifliche Wirkung f&#252;r die Frage der Wirksamkeit der K&#252;ndigung. Diese kann der Verwalter im Feststellungsverfahren &#252;berpr&#252;fen lassen; das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich nach den Ausf&#252;hrungen des Bundesgerichtshofs ( a.a.O. ) aus dem Umstand, dass der Verwalter zur Wahrung seiner vertraglichen Verg&#252;tungsanspr&#252;che darauf angewiesen ist, die Wirksamkeit der Vertragsbeendigung infolge einer K&#252;ndigung gerichtlich kl&#228;ren zu lassen. Ein solches Feststellungsverfahren ist nicht an die Frist des &#167; 23 WEG gebunden. Ob es das Interesse der Wohnungseigent&#252;mer an einer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebietet, dass der Verwalter zeitnah von den ihm einger&#228;umten Rechten Gebrauch macht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beteiligte zu 1 hatte vorliegend n&#228;mlich nicht nur die Abberufung, sondern auch die K&#252;ndigung unbeanstandet hingenommen und auch in der Folgezeit nicht zu erkennen gegeben, dass sie am Fortbestand des Verwaltervertrages festhalten will. Sie hat erst etwa 3 1/2 Jahre nach der K&#252;ndigung Verg&#252;tungsanspr&#252;che erhoben und diese mit der Unwirksamkeit der K&#252;ndigung begr&#252;ndet. Ein solches Verhalten widerspricht den in &#167; 242 BGB  verankerten Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben und f&#252;hrt in diesem Fall zum Verlust der Verg&#252;tungsanspr&#252;che. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2.4. Unter diesen Umst&#228;nden kann es dahin stehen, ob - wie das Landgericht meint - die Verg&#252;tungsanspr&#252;che der Beteiligten zu 1 deswegen entfielen, weil die Wohnungseigent&#252;mer sich nicht mit der Annahme der Verwaltungsleistungen gem&#228;&#223; &#167; 293 BGB im Verzug befanden. Dies k&#246;nnte zweifelhaft sei, wenn die Beteiligte zu 1 mit dem Zugang der Abberufungserkl&#228;rung ihre Organstellung als Verwalterin verloren hatte ( so Bay ObLG ZMR 2003, 438 ) und deshalb ein Angebot zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen ins Leere gegangen w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 47 WEG. F&#252;r eine Erstattungsanordnung hinsichtlich der au&#223;ergerichtlichen Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten besteht keine Veranlassung.</p>\n      "
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