List view for cases

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    "file_number": "23 U 135/02",
    "date": "2003-07-25",
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    "updated_date": "2022-10-18T05:17:19Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0725.23U135.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufungen der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das am 5. Juni 2002 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal werden zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1. zu 79 %, die Beklagte zu 2. zu 7 % und der Beklagte zu 3. zu 14 %.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagten d&#252;rfen die Vollstre-ckung der Kl&#228;gerin durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin macht mit der Klage Honorarforderungen aus der steuerlichen Beratung der Beklagten geltend. Die Beklagten rechnen hiergegen mit einer Schadensersatz-</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">\nforderung auf und machen den &#252;berschie&#223;enden Betrag im Wege der Widerklage mit der Begr&#252;ndung geltend, die Kl&#228;gerin habe sie nicht ausreichend &#252;ber die Gefahren einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung unterrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 536 ff. GA) Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten verneint. Hiergegen wenden sich die Berufungen der Beklagten. Ihre erstinstanzlich noch erhobenen geb&#252;hrenrechtlichen Einwendungen gegen die Klageforderungen machen sie nicht mehr geltend. Ebenso verfolgen sie ihre Schadensersatzanspr&#252;che nur noch teilweise, n&#228;mlich hinsichtlich der angeblich unzureichenden Beratung der Kl&#228;gerin zu der verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung vor und w&#228;hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens, indes nicht mehr hinsichtlich der erstinstanzlich dar&#252;ber hinaus noch behaupteten sonstigen Pflichtverletzungen der Kl&#228;gerin weiter.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben im Berufungsverfahrens zun&#228;chst hinsichtlich der Beratung zur verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und die Ansicht vertreten, mit einer Entgeltvereinbarung im Jahre 1994 h&#228;tten die sp&#228;tere Annahme einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung durch das Finanzgericht und die entsprechenden steuerlichen Belastungen der Beklagten vermieden werden k&#246;nnen. Die Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin liege darin, dass sie sie - die Beklagten - nicht entsprechend beraten habe. Auf einen Hinweis des Senats verfolgen die Beklagten diese Argumentation nicht mehr weiter, weil mit Blick auf eine ge&#228;nderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung bei einer T&#228;tigkeit der Gesellschafter, die mit der Gesellschaft konkurriert, eine Kausalit&#228;t der pflichtwidrig unterbliebenen Beratung der Kl&#228;gerin im Jahre 1994 zu verneinen sei. Sie st&#252;tzen ihre Gegenforderungen aber nunmehr auf die Ansicht, die Kl&#228;gerin habe ihnen im Jahre 1998 pflichtwidrig nicht zu einer Fortsetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern zum Abschluss der tats&#228;chlichen Verst&#228;ndigung des Finanzamts geraten. Dabei habe die Kl&#228;gerin die Rechtsprechungs&#228;nderung nicht ber&#252;cksichtigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 4. hat seine Berufung vor der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat zur&#252;ckgenommen. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben zun&#228;chst im Berufungsverfahren ihre Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt und den weitergehenden Betrag hilfsweise f&#252;r den Fall, dass die Aufrechnung Erfolg hat, im Wege der Widerklage geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 2.6.2003 haben sie dieses Hilfsverh&#228;ltnis fallen gelassen und beantragen nunmehr,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"> unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"> 1. die Klage abzuweisen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"> 2. auf die Widerklage die Kl&#228;gerin zu verurteilen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\">  a) an die Beklagte zu 1. 298.045,66 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\">  b) an die Beklagte zu 2. 1.683,14 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\">  c) an den Beklagten zu 3. 24.621,03 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\"> zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:45px\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:45px\"> die Berufungen zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, eine Pflichtverletzung liege weder bei der Erstberatung im Jahre 1994 noch bei der Beratung im Zusammenhang mit der tats&#228;chlichen Verst&#228;ndigung im Jahre 1998 vor. Im &#252;brigen fehle es an einer Kausalit&#228;t einer Pflichtverletzung in 1994 f&#252;r den geltend gemachten Schaden. Letzterer sei im &#252;brigen nicht ausreichend dargelegt sei, weil die Beklagten keinen Gesamtverm&#246;gensvergleich vorgenommen h&#228;tten. Die Kl&#228;gerin behauptet, der Beklagte zu 4. sei zu 50 % an der \"H....\" (H...) beteiligt gewesen, so dass ohnehin eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne der H... nach dem Au&#223;ensteuergesetz vorzunehmen sei. Schlie&#223;lich vertritt die Kl&#228;gerin die Ansicht, die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung sei gem&#228;&#223; &#167; 533 ZPO unzul&#228;ssig. Gegen&#252;ber Anspr&#252;chen aus einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der tats&#228;chlichen Verst&#228;ndigung beruft die Kl&#228;gerin sich auf die Einrede der Verj&#228;hrung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssigen Berufungen der Beklagten zu 1. bis 3. bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten zu 1. bis 3., soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, verneint. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Klageforderungen sind in der vom Landgericht zugesprochenen H&#246;he entstanden. Davon ist im Berufungsverfahren mangels Berufungsangriffs der Beklagten auszugehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Klageforderungen sind nicht infolge der Aufrechnung der Beklagten nach &#167; 389 BGB erloschen. Schadensersatzanspr&#252;che der Beklagten bestehen nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a) Dabei kann dahin stehen, ob ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung eines Steuerberatervertrages auch der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 3. zustehen kann, obwohl ein Vertrag &#252;ber eine steuerliche Beratung nur zwischen der Kl&#228;gerin und den Beklagten zu 2. und 4. bestand. Die Beklagten zu 1. und 3. k&#246;nnten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen sein. Weitere Ausf&#252;hrungen hierzu sind nicht erforderlich, weil die sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht gegeben sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">b) Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin scheitert ein derartiger Schadensersatzanspruch allerdings nicht bereits daran, dass eine Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin bei der Erstberatung im Jahre 1994 zu verneinen w&#228;re. Der Steuerberater hat n&#228;mlich im Rahmen seines Auftrags seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt &#252;ber alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (vgl. nur BGH GI 2003, 108, 109 m. w. Nachw.). Eine Pflichtverletzung hat die Kl&#228;gerin dadurch begangen, dass sie die Beklagte zu 2. nicht zumindest in allgemeiner Form auf m&#246;gliche Probleme hinwies, die sich im Zusammenhang mit der Besteuerung des in Hongkong von der H... erzielten Gewinns ergeben konnten. F&#252;r die Kl&#228;gerin war n&#228;mlich bei den Gespr&#228;chen im Jahre 1994 trotz deren sehr allgemeinen Inhalts erkennbar, dass es der Beklagten zu 2. darauf ankam, ob in bestimmter Beziehung hinsichtlich der unternehmerischen Gestaltung des Unternehmens &#196;nderungen angezeigt schienen bzw. ob zu einzelnen Punkten eine weitergehende Pr&#252;fung erfolgen sollte. Auch wenn die Kl&#228;gerin den Sachverhalt anhand der ersten Gespr&#228;che nicht abschlie&#223;end steuerrechtlich beurteilen konnte, so h&#228;tte sie doch das Thema einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung ansprechen m&#252;ssen. Diese kam und kommt stets bei einer T&#228;tigkeit von Gesellschaftern, die mit derjenigen der Gesellschaft konkurriert, in Betracht. Dieses Konkurrenzverh&#228;ltnis war f&#252;r die Kl&#228;gerin auch schon bei den ersten Gespr&#228;chen erkennbar. Das h&#228;tte dann anschlie&#223;end Anlass f&#252;r einen weitergehenden, freilich auch gesondert zu verg&#252;tenden Pr&#252;fauftrag der Beklagten zu konkreten Empfehlungen der Kl&#228;gerin sein k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">c) Weitere Einzelheiten zu der Pflichtverletzung im Jahre 1994 k&#246;nnen aber offen bleiben, weil diese Pflichtverletzung nicht kausal f&#252;r den geltend gemachten Schaden war. Das hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst kann als naheliegend und einzig vern&#252;nftig unterstellt werden, dass die Beklagte zu 2. auf einen entsprechenden allgemeinen Hinweis der Kl&#228;gerin dieser einen weitergehenden Pr&#252;fungsauftrag hinsichtlich des Problems einer Versteuerung der in Hongkong erzielten Gewinne in Deutschland erteilt h&#228;tte. Die Kl&#228;gerin h&#228;tte dann die steuerrechtliche Lage bereits im Jahre 1994 zu pr&#252;fen gehabt. Aber auch derart umfassend beraten h&#228;tten die Beklagten den geltend gemachten Steuerschaden nicht vermeiden k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Das Finanzamt hat die Hinzurechnung der Eink&#252;nfte der H... bei der Beklagten zu 1. mit &#167; 42 AO begr&#252;ndet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn man sie mit der ausf&#252;hrlichen Argumentation des Finanzamts als gegeben ansieht, h&#228;tten auch durch einen entsprechenden Hinweis des Kl&#228;gerin im Jahre 1994 nicht vermieden werden k&#246;nnen. Jedenfalls behaupten die Beklagten keine Handlungsalternative, die diese Folge gehabt h&#228;tte. Weder eine daf&#252;r erforderliche vollst&#228;ndige Umstrukturierung des Handels in Hongkong noch eine Aufgabe des gerade Gewinn erzielenden Gesch&#228;fts in Hongkong kamen ernsthaft in Betracht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Dasselbe gilt f&#252;r eine eventl. Besteuerung nach dem Au&#223;ensteuergesetzt (AStG), dessen &#167;&#167; 7,8 unter bestimmten, hier zweifelhaften und zwischen den Parteien zum Teil streitigen (Beteiligung des Beklagten zu 4. zu 50 % an der H...) Voraussetzungen eine Steuerpflicht inl&#228;ndischer Gesellschafter wegen der Eink&#252;nfte ausl&#228;ndischer Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, vorsehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Auch hinsichtlich der Annahme einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung war die Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin nicht urs&#228;chlich f&#252;r den geltend gemachten Schaden. Die Urs&#228;chlichkeit ist deshalb zu verneinen, weil die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung von Kriterien abh&#228;ngt, die die Kl&#228;gerin auch bei pflichtgem&#228;&#223;er Beratung nicht h&#228;tte beeinflussen k&#246;nnen. Das entspricht inzwischen, nach einem entsprechenden Hinweis des Senats, auch der &#252;bereinstimmenden Auffassung der Parteien. Dem liegt folgende &#220;berlegung zugrunde:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben sich darauf gest&#252;tzt, sie h&#228;tten mit einer ggf. gegen Entgelt vorzunehmenden Zustimmung der Gesellschaft zu der T&#228;tigkeit der Gesellschafter in Hongkong vermeiden k&#246;nnen, dass letztere gegen ein Wettbewerbsverbot verstie&#223;, und so eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung vermeiden k&#246;nnen. Die dieser &#220;berlegung zugrundeliegende steuerrechtliche Lage und Handhabung der Finanzverwaltung des Jahres 1994 ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4.2.1992 (GmbHR 1992, 191, Bl. 291 GA). Handelt danach ein gesch&#228;ftsf&#252;hrender bzw. beherrschender Gesellschafter einem vertraglichen oder gesetzlichen Wettbewerbsverbot zuwider, so hat die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Verzichtet sie darauf, diesen Anspruch geltend zu machen, so stellt dies die Zuwendung eines Verm&#246;gensvorteils dar, die als verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung zu qualifizieren ist. Das bedeutete im Ergebnis, dass der unter Versto&#223; gegen ein Wettbewerbsverbot erlangte Gewinn der Gesellschaft zugerechnet wurde. Etwas anderes war dadurch zu erreichen, dass zwischen der Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung getroffen wurde, die den Gesellschafter im Regelfall zu einer angemessenen Gegenleistung verpflichten musste. Mit Blick hierauf haben die Beklagten zun&#228;chst die Auffassung vertreten, sie h&#228;tten - entsprechend beraten - im Jahre 1994 eine entsprechende Entgeltvereinbarung getroffen und die sp&#228;teren Nachteile aus einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung so vermeiden k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Urs&#228;chlichkeit allerdings nicht schon deshalb verneint werden, weil eine derartige Vereinbarung mangels liquider Mittel der Beklagten zu 2. auch bei pflichtgem&#228;&#223;er Beratung durch die Kl&#228;gerin nicht abgeschlossen worden w&#228;re. Die Beklagten haben in der Berufungsbegr&#252;ndung zu Recht und nachvollziehbar dargelegt, dass auch eine Entgeltvereinbarung in der Form einer Beteiligung der Beklagten zu 1. an den in Hongkong von den Beklagten zu 2. und 3. mit der H... erzielten Gewinnen in Betracht gekommen w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Urs&#228;chlichkeit einer Pflichtverletzung im Jahre 1994 f&#252;r die sp&#228;tere Entscheidung, ob die Gewinne der H... der Beklagten zu 1. zuzurechnen und deshalb in Deutschland zu versteuern sind, ist aber jedenfalls deshalb zu verneinen, weil sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab dem Jahre 1996, also noch vor dem Abschluss des hier ma&#223;geblichen Besteuerungsverfahrens, grundlegend ge&#228;ndert hat. Auf die Vereinbarung, die die Beklagten im Jahre 1994 bei richtiger Beratung abgeschlossen haben wollen, kommt es nicht mehr an. Der BFH hat sich ausdr&#252;cklich auch von der Rechtsauffassung distanziert, die in dem o. g. Schreiben des BMF vertreten wurde (BFH NJW 1997, 1804). Danach gilt jetzt folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Unter einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung im Sinne des &#167; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm&#246;gensminderung (verhinderte Verm&#246;gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh&#228;ltnis veranlasst ist, sich auf die H&#246;he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch&#252;ttung steht (BFH NJW 1997, 1804 m. w. Nachw.). Als Gegenstand einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung kommen Verm&#246;gensvorteile jeder Art in Betracht (FG M&#252;nchen, GmbHR 1998, 748). Verm&#246;gensvorteil kann auch ein zu aktivierender Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter sein, der gegen ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot verst&#246;&#223;t (z. B. BFH NJW 1997, 1806).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Einen derartigen Schadensersatzanspruch hat die Beklagte zu 1. hier nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2817 m. w. Nachw. auch seiner fr&#252;her schon in dieser Weise bestehenden Rechtsprechung) schulden die Gesellschafter einer GmbH dieser grunds&#228;tzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Verm&#246;gen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht ben&#246;tigt wird. Dem hat sich der BFH angeschlossen und verneint eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung mangels Schadensersatzanspruchs in derartigen F&#228;llen (BFH NJW 1998, 3663: Die Einwilligung der Gesellschafter l&#228;sst die Wettbewerbshandlung erlaubt sein, auch ohne einen f&#246;rmlichen Gesellschafterbeschluss; BFH NJW 1997, 1806). Auf die Frage, ob eine Vereinbarung gegen Entgelt getroffen wurde, kommt es nach dieser Rechtsprechung f&#252;r die Frage des Schadensersatzanspruchs nicht mehr an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds&#228;tzen hat die Beklagte zu 1. auch ohne die von den Beklagten angef&#252;hrte Entgeltvereinbarung keinen Schadensersatzanspruch, dessen Nichtgeltendmachung eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung darstellen k&#246;nnte. Die Gesellschafter der Beklagten zu 1. haben n&#228;mlich einvernehmlich die H... in Hongkong gegr&#252;ndet. Die Beklagten zu 2. und 3. waren zugleich Gesellschafter beider Gesellschaften. Bis 1997 war allerdings au&#223;erdem noch die Gro&#223;mutter des Beklagten zu 3. als weitere Gesellschafterin an der Beklagten zu 1. beteiligt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie diesen Aktivit&#228;ten in Hongkong nicht zugestimmt h&#228;tte. Im &#252;brigen ist der Beklagte zu 3. im Jahre 1997 Gesamtrechtsnachfolger seiner Gro&#223;mutter geworden und hat auch ihre Anteile an der Beklagten zu 1. &#252;bernommen, so dass jedenfalls damit ein allseitiges Einvernehmen hergestellt war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus nimmt der BFH auch bei Verneinung eines Schadensersatzanspruchs eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung dann an, wenn durch das Verhalten der Gesellschafter eine Gewinnverlagerung zu Lasten der Gesellschaft angenommen werden kann. Das ist bei einer Leistung der Gesellschafter gegen&#252;ber Dritten dann der Fall, wenn die Gesellschaft dadurch eine konkrete Gesch&#228;ftschance verliert (z. B. BFH NJW 1997, 1806, 1807). Verf&#252;gt die Gesellschaft bei Wahrnehmung der Chance durch den Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer oder einen diesem Nahestehenden gegen diese &#252;ber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz oder Vorteilsherausgabe, kann dennoch eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung anzunehmen sein, wenn ein fremder Dritter f&#252;r die &#220;berlassung der Gesch&#228;ftschance ein Entgelt gezahlt h&#228;tte (BFH GmbHR 2003, 183). Wie mit Blick hierauf der vorliegende Fall steuerrechtlich abschlie&#223;end zu beurteilen ist, kann offen bleiben. Eine im Sinne des Beklagtenvortrags im Jahre 1994 erfolgte Gestaltungsberatung der Kl&#228;gerin hat hierauf keine Auswirkungen, weil sich die Gesch&#228;ftschancen nach den bisherigen gesch&#228;ftlichen Aktivit&#228;ten der Beklagten zu 1., auf die die Kl&#228;gerin naturgem&#228;&#223; keinen Einfluss hatte, beurteilen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">d) Auch wenn man die Frage der Kausalit&#228;t anders beurteilen wollte, w&#228;re ein Anspruch der Beklagten zu 1. bis 3. zu verneinen, weil sie einen Schaden nicht dargelegt haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten verm&#246;gensm&#228;&#223;ig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgem&#228;&#223;em Verhalten st&#252;nde; der Gesch&#228;digte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH NJW 2001, 673, 674 m. w. N.). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtverm&#246;gensvergleich voraus, bei der alle Folgen des sch&#228;digenden Ereignisses zu ber&#252;cksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Auftraggeber gen&#252;gt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen Verm&#246;gensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm g&#252;nstige - Umst&#228;nde einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982, 983; Senat GI 2002, 241 = OLGR 2002, 332). Ist - wie hier - zu ermitteln, ob und inwieweit sich eine Verm&#246;gensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, als f&#252;r ihn als g&#252;nstig oder ung&#252;nstig erweist, so l&#228;sst sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Verm&#246;genslage \"unter dem Strich\" schlechter darstellt, als sie es sein w&#252;rde, wenn die Ma&#223;nahme unterblieben w&#228;re (BGH und Senat a.a.O.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds&#228;tzen haben die Beklagten einen Schaden infolge des Unterbleibens einer Entgeltvereinbarung im Jahre 1994 auch nicht ansatzweise dargelegt. In die Vergleichsrechnung w&#228;ren n&#228;mlich nicht nur die sp&#228;ter wegen einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung festgesetzten Steuern einzustellen, sondern auch die sonstigen Folgen einer derartigen Vereinbarung, also zum Beispiel der Umstand, dass die Beklagten zu 2. und 3. einen Teil ihres Gewinns an die Beklagte zu 1. h&#228;tten zahlen m&#252;ssen, der dann bei der Beklagten zu 1. auch h&#228;tte versteuert werden m&#252;ssen. Im &#252;brigen weist die Kl&#228;gerin zu Recht darauf hin, dass auch der Ver&#228;u&#223;erungsgewinn dann teilweise an die Beklagte zu 1. h&#228;tte abgef&#252;hrt werden m&#252;ssen. Nicht erkennbar sind auch Vorteile der Beklagten aus einer Entgeltvereinbarung, die unabh&#228;ngig von der oben dargestellten Rechtsprechungs&#228;nderung dadurch entstanden sein k&#246;nnten, dass im Umfang des gezahlten Entgelts sich der H&#246;he nach die verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung reduziert. Auch hierbei sind die Nachteile aus dieser Abwicklung mit zu ber&#252;cksichtigen, die vor allem darin bestehen, dass den Beklagten zu 2. und 3. im Umfang des gezahlten Entgelts der Gewinn der H... nicht zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tte und dass die Beklagte zu 1. diese Zuwendungen in &#228;hnlicher Weise zu versteuern gehabt h&#228;tte wie bei der Annahme einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die o. g. in der Rechtsprechung anerkannten Grunds&#228;tze zur Schadensdarlegung hat die Kl&#228;gerin in der Berufungserwiderung unter Angabe der ma&#223;geblichen Entscheidungen ausf&#252;hrlich und zutreffend hingewiesen. Der Senat hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er dem folgt. Ein weiterer Hinweis war nicht erforderlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">e) Soweit die Beklagten zu 1. bis 3. nunmehr ihre Gegenforderung auf eine angebliche Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin im Jahre 1998 bei der Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren st&#252;tzen, besteht ein Anspruch nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin ist das Erstrecken der Aufrechnung auf diese Gegenforderung nicht gem&#228;&#223; &#167; 533 ZPO unzul&#228;ssig. Das gilt jedenfalls dann, wenn man die Vorschrift mit der Begr&#252;ndung schon nicht f&#252;r anwendbar h&#228;lt, bereits die Aufrechnungserkl&#228;rung in erster Instanz umfasse auch diese Gegenforderung, es liege deshalb keine erstmalige Aufrechnung in der Berufungsinstanz vor, die &#167; 533 ZPO regelt. Der ma&#223;gebliche Sachverhalt ist n&#228;mlich bereits in erster Instanz vorgetragen worden, auch wenn dessen rechtliche Bewertung zun&#228;chst nicht im Vordergrund stand. Die Beratung, zu der die Beklagten die Ansicht vertreten, sie sei unzureichend, ergibt sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der Kl&#228;gerin vom 29.9.1998, das das Landgericht in seinen tats&#228;chlichen Feststellungen ausdr&#252;cklich genannt hat. Aber auch wenn man dies anders sehen wollte, l&#228;gen jedenfalls die Voraussetzungen des &#167; 533 ZPO vor. Der zugrundeliegende Sachverhalt, n&#228;mlich der Inhalt der abschlie&#223;enden Beratung der Kl&#228;gerin im finanzgerichtlichen Verfahren, steht fest und ist zwischen den Parteien unstreitig. Das begr&#252;ndet die Sachdienlichkeit im Sinne des &#167; 533 Nr. 1 ZPO und f&#252;hrt dazu, dass Tatsachen ma&#223;geblich sind, die der Entscheidung ohnehin nach &#167; 529 ZPO zugrunde zu legen sind, &#167; 533 Nr. 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin liegt hierin auch kein Versto&#223; gegen &#167; 520 Abs. 3 ZPO, weil die Berufungsbegr&#252;ndung noch nicht ausdr&#252;cklich auf diese zweite Pflichtverletzung gest&#252;tzt ist. Dem Berufungsf&#252;hrer steht es frei, seine rechtliche Bewertung der vom Berufungsgericht nach &#167; 529 ZPO zu ber&#252;cksichtigenden Tatsachen auch au&#223;erhalb der Berufungsbegr&#252;ndung in den Grenzen, die &#167; 533 ZPO setzt, zu erg&#228;nzen (vgl. auch &#167; 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Beklagten zu 1. bis 3. haben insoweit allerdings in der Sache keinen Anspruch, weil die Kl&#228;gerin bei der Beratung der Beklagten bei der F&#252;hrung des finanzgerichtlichen Verfahrens und dem Abschluss der tats&#228;chlichen Verst&#228;ndigung eine Pflicht aus dem Steuerberaterverh&#228;ltnis nicht verletzt hat. Inhaltlich ergibt sich die Beratung aus dem unstreitigen Schreiben der Kl&#228;gerin vom 29.9.1998 (Bl. 180 ff. GA, Anlage B 11). Mit diesem Schreiben empfahl die Kl&#228;gerin im Ergebnis nach ausf&#252;hrlicher Darlegung der rechtlichen Hintergr&#252;nde den Abschluss der tats&#228;chlichen Verst&#228;ndigung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Zu der Frage der verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung sind die Ausf&#252;hrungen in dem Schreiben allerdings etwas undeutlich, weil sie zum Teil den Anschein erwecken, dass noch die bis 1996 geltende Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt wird. Das kommt etwa darin zum Ausdruck, dass von einer Verletzung des Wettbewerbsverbots die Rede ist. Gleichwohl sind die Darlegungen nicht in einer zur Pflichtwidrigkeit f&#252;hrenden Weise falsch. Die Kl&#228;gerin hatte sich zun&#228;chst daran zu orientieren, dass das Finanzgericht - wenn auch in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes - die vorl&#228;ufige Ansicht vertreten hatte, es liege eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung vor. Dass man dies auch unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechungs&#228;nderung so sehen konnte, liegt auf der Hand. Die ma&#223;geblichen Kriterien sind in dem Schreiben der Kl&#228;gerin auch genannt, wenn dort von der Wahrnehmung von Gesch&#228;ftschancen der Gesellschaft (Beklagte zu 1.) durch die Gesellschafter (Beklagte zu 2. bis 3.) die Rede ist (Seite 1 a. E.). Anzunehmen, die Beklagte zu 1. habe in Hongkong keinerlei Gesch&#228;ftschancen gehabt, liegt fern. Immerhin war sie selbst l&#228;ngere Zeit in Fernost gesch&#228;ftlich aktiv. Diese &#220;berlegung liegt offenbar auch dem Hinweis des Finanzgerichts zugrunde. Zwar ist dessen genauer Wortlaut nicht bekannt. Dem o. g. Schreiben der Kl&#228;gerin zufolge stellte das Finanzgericht aber darauf ab, inwieweit Altkunden der Beklagten zu 1. und inwieweit Neukunden der H... an dem Umsatz der letzteren beteiligt waren. Das gibt die &#220;berlegungen wieder, die nach der neuen Rechtsprechung des BFH anzustellen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen war zum damaligen Zeitpunkt die gesamte steuerrechtliche Einordnung der Situation keineswegs gekl&#228;rt, was die Empfehlung einer tats&#228;chlichen Verst&#228;ndigung nicht pflichtwidrig erscheinen l&#228;sst. Dabei spielt eine ma&#223;gebliche Rolle, dass Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens Bescheide des Finanzamts waren, die keineswegs auf der Annahme einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung, sondern auf &#167; 42 AO beruhten. Die danach drohende vollst&#228;ndige Zurechnung des Gewinns der H... zu der Beklagten zu 1. galt es zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erfolgte nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzgericht ein im Wortlaut nicht n&#228;her bekannter Hinweis auf eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung. Letztere ist im vorliegenden Fall - wie ausgef&#252;hrt -auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH keineswegs ausgeschlossen, sondern h&#228;ngt davon ab, inwieweit die T&#228;tigkeit der H... der Beklagten zu 1. Gesch&#228;ftschancen entzog. Die anschlie&#223;enden, auf Empfehlung des Finanzgerichts aufgenommenen Verhandlungen mit dem Finanzamt &#252;ber die H&#246;he der zu ber&#252;cksichtigenden Gewinne waren vor diesem Hintergrund durchaus vorteilhaft f&#252;r die Beklagten, weil sie eine M&#246;glichkeit boten, die Unsicherheit &#252;ber die - immer noch im Raume stehende - vollst&#228;ndige Zurechnung des Gewinns der H... zu vermeiden. Im Ergebnis wurde auch gegen&#252;ber den urspr&#252;nglichen Festsetzungen des Finanzamts eine Reduzierung erreicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dass bei einer Durchf&#252;hrung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit eventl. weiterer Sachverhaltsaufkl&#228;rung aus der damaligen Sicht der Kl&#228;gerin zus&#228;tzliche Vorteile in einem Umfang als sicher zu erwarten gewesen w&#228;ren, der das Zuraten zum Abschluss der tats&#228;chlichen Verst&#228;ndigung als pflichtwidrig erscheinen lie&#223;e, ist nicht erkennbar. Das gilt auch f&#252;r weiteren Vortrag bzw. weitere Unterlagen zum Fehlen von Gesch&#228;ftschancen der Beklagten zu 1. in Hongkong. Hierauf heben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.6.2003 ma&#223;geblich ab und stellen auf die (finanziellen) Hintergr&#252;nde der Gr&#252;ndung der H... ab. Sie &#252;bersehen dabei, dass die Kl&#228;gerin hierzu, insbesondere auch zur Umsatzentwicklung der Beklagten zu 1. bereits eingehend in der sehr ausf&#252;hrlichen Klagebegr&#252;ndung vom 7.4.1998 vorgetragen hatte, wenn auch im Zusammenhang mit &#167; 42 AO. Gleichwohl ist das Finanzgericht von einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung ausgegangen, was von der Kl&#228;gerin in ihrer abschlie&#223;enden Empfehlung selbstverst&#228;ndlich zu ber&#252;cksichtigen war. Anlass zur Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung bietet der Schriftsatz vom 24.6.2003 nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die - jetzt unbedingt erhobene - Widerklage ist aus den vorstehenden Erw&#228;gungen auch mit Blick auf &#167; 533 ZPO zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet, ohne dass es auf die Frage der Verj&#228;hrung der Anspr&#252;che ank&#228;me.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1, &#167; 100 Abs. 2 ZPO. Dem Beklagten zu 4. fallen keine Kostenanteile zur Last, da seine anf&#228;ngliche Beteiligung zu einer Erh&#246;hung des Streitwerts nicht gef&#252;hrt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 708 Nr. 10, &#167; 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">bis zum 1.6.2003: 41.802,78 EUR (davon betr. die Beklagte zu 1. 19.059,82 EUR,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"> die Beklagte zu 2. 9.086,33 EUR,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"> den Beklagten zu 3. 13.656,63 EUR).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">danach 366.152,61 EUR (davon betr.  die Beklagte zu 1. 317.105,48 EUR,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"> die Beklagte zu 2. 10.769,47 EUR,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"> den Beklagten zu 3. 38.277,66 EUR).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">(D.........)   (Dr. M........)    (T....)</p>\n      "
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