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    "file_number": "3 Wx 133/03",
    "date": "2003-07-25",
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    "updated_date": "2022-10-18T05:17:19Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0725.3WX133.03.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben.</p>\n<p></p>\n<p>Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Dezember 2001 wird wieder hergestellt.</p>\n<p></p>\n<p>Die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2 bis 4.</p>\n<p></p>\n<p>Au&#223;ergerichtliche Kosten werden in allen drei Rechtsz&#252;gen nicht erstattet.  </p>\n<p></p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes:  Bis 2.000,- Euro. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten sind Mitglieder der eingangs bezeichneten Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft, zu der ein gr&#246;&#223;eres Gartengel&#228;nde (ca. 4700 m&#178;) geh&#246;rt. Dieser Garten steht im gemeinschaftlichen Eigentum s&#228;mtlicher Miteigent&#252;mer. Der Beteiligte zu 1, die Rechtsvorg&#228;nger der Beteiligten zu 2 und 4 und sp&#228;ter die Beteiligten zu 3 teilten das Gartengrundst&#252;ck im gegenseitigen Einverst&#228;ndnis so auf, wie es sich aus der Skizze (18 II 39/97 WEG AG Solingen Blatt x) ergibt, wobei die mit A, B, C, D bezeichnete Fl&#228;che zum Gartenteil der Rechtsvorg&#228;nger der Beteiligten zu 4 z&#228;hlte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1985 errichtete der Beteiligte zu 1, um die von ihm genutzte Gartenfl&#228;che von den weiteren Gartenfl&#228;chen abzugrenzen, einen Gartenzaun. Sein Verlauf ist in der Skizze mit A und B gekennzeichnet. Die Grenzziehung erfolgte aufgrund einer Einigung mit den Rechtsvorg&#228;ngern der Beteiligten zu 4, den Eheleuten L.. Im August 1996 erwarben die Beteiligten zu 4 deren Miteigentumsanteil. Noch im selben Jahr versetzte der Beteiligte zu 1 den Zaun so, dass dieser mit dem einen Ende der auf dem Gartengrundst&#252;ck errichteten und in seinem Sondereigentum stehenden Scheune abschloss. Der Grenzverlauf ist in der Skizze mit C und D bezeichnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In dem schon genannten Vorverfahren beantragten die Beteiligten zu 4, dem Beteiligten zu 1 aufzugeben, diesen Zaun zu beseitigen. Mit Beschluss vom 28. April 1998 gab das Amtsgericht dem Antrag statt. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 13.&#160;Januar 1999 zur&#252;ckgewiesen. Die von ihm dagegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde wies der Senat am 19. Juli 1999 zur&#252;ck.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Da das Landgericht und der Senat in ihren Entscheidungen darauf hingewiesen hatten, dass eindeutig umrissene Gartensondernutzungsfl&#228;chen nicht festzustellen waren, beschloss die Wohnungseigent&#252;merversammlung auf Vorschlag der Beteiligten zu 2 und damaligen Verwalterin H. am 17. August 2001 unter TOP 25 zur Klarstellung eine als Hausordnung bezeichnete Nutzungsregelung bez&#252;glich der Gartenfl&#228;che. In ihr wurden bestimmte abgegrenzte Fl&#228;chen \"der alleinigen Nutzung der entsprechenden Wohnungseigent&#252;mer\" unterstellt (vgl. Im Einzelnen Anlagen GA 24 f.). Der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 5, hatten an dieser Wohnungseigent&#252;merversammlung nicht teilgenommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">festzustellen, dass der auf der Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 17.&#160;August 2001 unter TOP 25 gefasste Beschluss unwirksam ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat am 18. Dezember 2001 die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt und weiterhin entschieden, dass die Beteiligten zu 2 bis 4  die Gerichtskosten zu tragen haben und eine Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten nicht erfolge. Zur Begr&#252;ndung hat das Amtsgericht u.a. ausgef&#252;hrt, ihrem Inhalt nach schaffe die \"Hausordnung\" Sondernutzungsrechte. Solche k&#246;nnten jedoch nur durch Vereinbarung aller Miteigent&#252;mer begr&#252;ndet werden, was vorliegend nicht geschehen sei und zur Nichtigkeit des auf der Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 17. August 2001 zu TOP 25 gefassten Beschlusses f&#252;hre.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2 bis 4 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den angefochtenen Beschluss zu &#228;ndern und den Antrag des Beteiligten zu 1 zur&#252;ck zu weisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das Rechtsmittel zur&#252;ckzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde, den Beteiligten zu 2 und 4 seine in erster Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach m&#252;ndlicher Verhandlung am 07. M&#228;rz 2003 den amtsgerichtlichen Beschluss ge&#228;ndert und den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1 sowie dessen Anschlussbeschwerde zur&#252;ckgewiesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 2 bis 4 entgegen treten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b> II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das zul&#228;ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss ist von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst (&#167; 27 FGG).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, der auf der Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 17. August 2001 zu TOP 25 gefasste Beschluss sei nicht nichtig. Denn der Beteiligte zu 1 sei ausnahmsweise unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben verpflichtet, f&#252;r sich selbst und f&#252;r seine Ehefrau, deren Wohnungseigentumsanlegenheiten er seit Jahren von ihr geduldet erledige, der als Hausordnung bezeichneten Nutzungsregelung bez&#252;glich des Gartens zuzustimmen. Es sei deshalb von einer allstimmigen Beschlussfassung auszugehen mit der Folge, dass der vom Amtsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund entfalle. Entscheidend f&#252;r die aus Treu und Glauben hergeleitete Zustimmungsverpflichtung des Beteiligten  zu 1 sei,  dass er &#252;ber mehr als 10 Jahre (vor 1985 bis 1996) mit der in rechtlicher Hinsicht die Wohnungseigent&#252;mer nicht bindenden Aufteilung des Gartengrundst&#252;cks einverstanden gewesen sei. &#220;berdies habe die beschlossene Hausordnung in Verbindung mit der die einzelnen Gartenfl&#228;chen ausweisenden Landkarte, die die Grenzen f&#252;r die Nutzung der Gartenfl&#228;chen im etwaigen damaligen Ausma&#223; rechtlich verbindlich und &#252;berpr&#252;fbar habe festschreiben wollen, keine wesentliche Ver&#228;nderung zu dem Zustand geschaffen, mit dem der Beteiligte zu 1 mehr als 10 Jahre gelebt und den er gebilligt habe. Plausible Gr&#252;nde gegen die Annahme der Verpflichtung des Beteiligten zu 1, der Hausordnung zuzustimmen &#8211; etwa die Zuweisung einer zu geringen oder ihm nachvollziehbar nicht genehmen Gartennutzungsfl&#228;che &#8211; seien nicht ersichtlich. In Bezug auf seinen Miteigentumsanteil  (141.319/1.000.000) habe der Beteiligte zu 1 mit ca. 100 m&#178; (richtig: ca. 1.000 m&#178;) im Verh&#228;ltnis zu den anderen Miteigent&#252;mern (Beteiligte zu 2:192.448/1.000.000 &#8211; ca. 100 &#178; (richtig: ca.1.000 m&#178;); Beteiligte zu 3: 177.472/1.000.000 &#8211; ca. 100 m&#178; (richtig: ca. 1.000 m&#178;); Beteiligte zu 4: 192.849/1.000.000 &#8211; ca. 950 m&#178; ) die gr&#246;&#223;te Gartenfl&#228;che zugewiesen erhalten. Hierbei gehe die Kammer davon aus, dass die in der Hausordnung bezeichneten m&#178; - Angaben der Gartenfl&#228;chen &#8211; vom Katasteramt Solingen per Computer &#8211; zutreffend ermittelt worden sind. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 f&#252;hre sein 163.797/1.000.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Scheune nicht dazu, dass er im Verh&#228;ltnis zu den Miteigentumsanteilen der anderen Beteiligten eine gr&#246;&#223;ere Gartennutzungsfl&#228;che erhalten m&#252;sse. Denn bei der Aufteilung der Gartennutzungsfl&#228;chen vor 1985 sei dieser Miteigentumsanteil unber&#252;cksichtigt geblieben, was der Beteiligte zu 1 &#252;ber 10 Jahre hingenommen habe. Entsprechendes gelte f&#252;r die unterbliebene sinnvolle Aufteilung einer weiteren Gartenfl&#228;che vor dem Haus (ca. 700 m&#178;), weil diese dem Zugang Aller zu den einzelnen zugewiesenen Gartenfl&#228;chen bzw. zum Wohnhaus diene. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Ausf&#252;hrungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a) </b>Der Senat legt den Eigent&#252;merbeschluss zu TOP 25 vom 17. August 2001 in eigener Kompetenz (BGH ZMR 2000, 772) nicht als blo&#223;e Gebrauchsregelung, sondern als die Einr&#228;umung bzw. Best&#228;tigung vermeintlicher Sondernutzungsrechte (Klarstellung) an den in Rede stehenden Gartenfl&#228;chen aus. Denn Letztere sollten den jeweiligen Wohnungseigent&#252;mern, die in Abweichung von &#167; 16 Abs. 2 WEG die Kosten der Instandhaltung und Gestaltung zu tragen hatten, auf Dauer zu deren alleiniger Nutzung zur Verf&#252;gung stehen (vgl. B&#228;rmann/Pick/Merle Wohnungseigentumsgesetz,  9. Auflage 2003, &#167; 15 Rdz. 17).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b) </b>Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskr&#228;ftig gewordenen Mehrheitsbeschluss begr&#252;ndet werden. Der Wohnungseigent&#252;merversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlusskompetenz Ein in Ermangelung derselben gefasster Beschluss ist nichtig (BGH NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 = ZMR 2000, 772; B&#228;rmann/Pick/Merle a.a.O.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><b>c) </b>Der vorstehend aufgezeigte Mangel kann nicht durch die Anwendung der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) &#252;berwunden werden, mit der Folge, dass &#8211; wie offenbar das Landgericht meint - die Beschlussfassung zu TOP 25 wegen treuwidrig verweigerten zustimmenden Abstimmungsverhaltens der &#8211; bei der Beschlussfassung nicht anwesenden - Beteiligten zu 1 und 5 als allstimmige zu fingieren sei und hiernach die Voraussetzungen einer Vereinbarung anzunehmen seien oder der Beschwerdef&#252;hrer deshalb in Bezug auf sein Feststellungsbegehren nicht rechtschutzbed&#252;rftig sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Denn es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Vorschriften, Vereinbarungen &#220;bungen oder sonstigen Gegebenheiten die Beteiligten zu 1 und 5 verpflichtet sein sollten, in Bezug auf die in Rede stehenden Gartenfl&#228;chen <i>Sondernutzungsrechte</i> mit dem Inhalt des Eigent&#252;merbeschlusses zu TOP 25 zu vereinbaren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><b>aa) </b>Nach &#167; 3 der Teilungserkl&#228;rung 1254/1981 vom 16. Dezember 1981 bestehen Sondernutzungsrechte ausdr&#252;cklich nicht. Die Benutzung der Gartenfl&#228;che ist lediglich durch &#167; 2 Nr. 4 TE dahin geregelt, dass sie als Ziergarten zu verwenden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb) </b>In der Zeit bis zu der Beschlussfassung zu TOP 25 wurde weder eine auf Einr&#228;umung von Sondernutzungsrechten gerichtete Abmachung getroffen noch ein entsprechender &#8211; rechtsunwirksamer &#8211; Beschluss gefasst, aus dem man auf einen dahin gehenden Regelungswillen der Gemeinschaft h&#228;tte schlie&#223;en k&#246;nnen. Auch eine &#220;bung oder tats&#228;chliche Handhabung, die geeignet sein k&#246;nnte, die Beschwerdef&#252;hrer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu verpflichten, <i>Sondernutzungsrechte</i> an den in Rede stehenden Gartenfl&#228;chen (unter entsprechender &#196;nderung der Teilungserkl&#228;rung) zu vereinbaren, ist nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen von der Frage, ob die Gartennutzung in der Vergangenheit &#252;berhaupt in Bezug auf die in Rede stehenden Fl&#228;chen durchgehend wie Sondernutzungsrechte ausge&#252;bt worden ist, l&#228;sst sich aus der Praktizierung eines Sondernutzungsrechts &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum mit Blick auf die Entscheidung des BGH (NJW 2000, 3500) ein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung regelm&#228;&#223;ig auch aus Treu und Glauben nicht herleiten. Dies folgt mittelbar daraus, dass die Nichtigkeit einer inhaltsgleichen Beschlussregelung ohne zeitliche Befristung geltend gemacht werden kann (BGH a.a.O. S, 775; BGHZ 107, [270 f.]. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang kommt auch eine Ergebniskorrektur aus dem Gesichtspunkt unzumutbarer H&#228;rte nicht in Betracht. Denn zum Einen ist der erstmals die ausschlie&#223;liche Nutzung der einzelnen Gartenfl&#228;chen regelnde Eigent&#252;merbeschluss am 17. August 2001 und damit lange nach der Entscheidung des BGH vom 20.&#160;September 2000 (NJW 2000, 3500) gefasst worden, zum Anderen kann eine rechtlich sch&#252;tzenswerte Position der Beteiligten zu 2 bis 4 im Hinblick auf ein Sondernutzungsrecht schon deshalb nicht bejaht werden, weil darin, dass - in der Teilungserkl&#228;rung von vornherein gar nicht vorgesehene - Sondernutzungsrechte  nicht zur Entstehung gebracht werden, eine unzumutbare H&#228;rte nicht gesehen werden kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><b>d) </b>Da die Beteiligten zu 2 bis 4 nach den voran gegangenen Ausf&#252;hrungen die Einr&#228;umung von Sondernutzungsrechten in Bezug auf die in Rede stehenden Gartenfl&#228;chen von den Beteiligten zu 1 und 5 nicht beanspruchen k&#246;nnen, ist die Unwirksamkeit der getroffenen Beschlussregelung festzustellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdef&#252;hrer m&#246;glicherweise einer <i>Gebrauchsregelung</i> &#228;hnlichen Inhalts wie der aus der Beschlussanlage zu TOP 25 als Ma&#223;nahme ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung zustimmen m&#252;sste. Denn diese w&#252;rde im Gegensatz zum Sondernutzungsrecht nicht die Zuweisung alle anderen Wohnungseigent&#252;mer ausschlie&#223;ender Gebrauchsvorteile als exklusive Nutzung (vgl. B&#228;rmann/Pick/Merle a.a.O. &#167; 15 Rdz. 17) zum Inhalt haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Rechtsmittel der Beschwerdef&#252;hrer waren daher der angefochtene Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die die Unwirksamkeit des Eigent&#252;merbeschlusses zu TOP 25 feststellende Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#160;47 WEG. F&#252;r eine Erstattungsanordnung hinsichtlich der au&#223;ergerichtlichen Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten besteht keine Veranlassung.</p>\n            \n        \n      "
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