List view for cases

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    "file_number": "3 Wx 302/02",
    "date": "2003-07-11",
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    "updated_date": "2022-10-18T05:17:58Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0711.3WX302.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahin abge&#228;ndert, dass die Sache an das Amtsgericht Neuss mit der Weisung zur&#252;ckgege-ben wird, dem Beteiligten zu 1 zur Vorlage einer L&#246;schungsbewilli-gung in der Form des &#167; 29 GBO eine angemessene Frist zu setzen. Die Entscheidung &#252;ber die Kosten des dritten Rechtszuges bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Im Grundbuch von X sind als Eigent&#252;mer des o.a. Grundbesitzes zu je 1/2 die Eheleute L und F C eingetragen. &#220;ber den Nachlass des am 25.06.2000 verstorbenen L C ist durch Beschluss des Amtsgerichts D&#252;sseldorf vom 07.06.2001 das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In Abteilung III des Grundbuches sind auf dem 1/2-Anteil des Erblassers unter lfd. Nrn. 3 - 5 Sicherungshypotheken wie folgt eingetragen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">a) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">f&#252;r den Beteiligten zu 2 (H) 75.716,20 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 31.05.2000,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">f&#252;r den Beteiligten zu 3 (I) 80.707,32 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 29.11.2000,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">c) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">f&#252;r den Beteiligten zu 4 (T2) 138.815,36 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 03.01.2001.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 1 hat am 06.02. und 11.04.2002 unter Vorlage einer Ablichtung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 07.06.2001 und des Originals seiner Bestallungsurkunde beantragt, die vorstehenden Sicherungshypotheken im Grundbuch zu l&#246;schen, weil mit Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens nach &#167; 88 Insolvenzordnung die durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherungen an dem zur Insolvenzmasse geh&#246;renden Verm&#246;gen des Schuldners unwirksam geworden seien, er - der Beteiligte zu 1 - mit mehreren ernsthaften Interessenten bez&#252;glich des Ankaufs des H&#228;lfteanteils aus der Insolvenzmasse in Verhandlungen stehe und seitens der Interessenten in den Verhandlungen verlangt werde, dass die Sicherungshypotheken vor Abschluss eines Kaufvertrages gel&#246;scht seien. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat die Antr&#228;ge mit Beschl&#252;ssen vom 15.04. und 10.07.2002 zur&#252;ckgewiesen, weil die eingetragenen Sicherungshypotheken nicht eine \"noch nicht beendete\" Vollstreckungsma&#223;nahme darstellten, sondern als selbst&#228;ndige Vollstreckungsma&#223;nahme mit der Eintragung im Grundbuch beendet seien. Au&#223;erdem werde die in &#167; 88 Insolvenzordnung festgelegte \"R&#252;ckschlagsperre\" im Nachlassinsolvenzverfahren nicht gem&#228;&#223; &#167; 321 Insolvenzordnung auf den Erbfall vorverlagert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.04.2002 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht mit der Weisung zur&#252;ckgegeben, die L&#246;schung der Sicherungshypotheken zu III/4 und III/5 vorzunehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4, die r&#252;gen, sie h&#228;tten vor Erlass des landgerichtlichen Beschlusses keine Gelegenheit zum rechtlichen Geh&#246;r gehabt. Au&#223;erdem habe das Landgericht in unzul&#228;ssiger Weise das Amtsgericht zur Vornahme von L&#246;schungen im Grundbuch angewiesen. Der Beschluss des Landgerichts sei zudem in der Sache fehlerhaft, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes k&#246;nne eine L&#246;schung der Zwangssicherungshypotheken nur im Rahmen einer Verwertung der Grundst&#252;cksh&#228;lfte des Erblassers in Betracht kommen, eine unbedingte und vorbehaltlose L&#246;schung der Zwangssicherungshypotheken h&#228;tte nicht angeordnet werden d&#252;rfen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">\nII.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere Beschwerde ist zul&#228;ssig (&#167;&#167; 78, 80 GBO). Sie f&#252;hrt zur teilweisen Ab&#228;nderung der landgerichtlichen Entscheidung und - insoweit - zur Zur&#252;ckgabe der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch &#252;ber die Kosten des dritten Rechtszuges. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit der weiteren Beschwerde erhobenen Verfahrensr&#252;gen greifen nicht durch. Die R&#252;ge der Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs durch das Beschwerdegericht ist allerdings grunds&#228;tzlich berechtigt. Nach dem Akteninhalt sind die Beteiligten zu 3 und 4 auf die Verf&#252;gung des Amtsgerichts vom 25.06.2002 lediglich von dem Antrag des Beteiligten zu 1 auf L&#246;schung der Zwangssicherungshypotheken, der Stellungnahme des Rechtspflegers vom 14.03.2002 und der Erwiderung des Beteiligten zu 1 vom 05.04.2002 unterrichtet worden. Dass sie von der vom Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.04.2002, der Verf&#252;gung des Berichterstatters der Kammer vom 10.06.2002 und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Kenntnis erhalten haben, l&#228;sst sich den Akten nicht entnehmen. Die Stellungnahme ihres Verfahrensbevollm&#228;chtigten vom 10.07.2002 bezieht sich denn auch ausschlie&#223;lich auf die vom Amtsgericht veranlasste &#220;bersendung der Antr&#228;ge des Beteiligten zu 1 und 2 mit der Bitte um Kenntnis und Stellungnahme.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der durch den Versto&#223; gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh&#246;rs begr&#252;ndete Verfahrensmangel zwingt aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, denn der Mangel ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dadurch geheilt worden, dass die Beteiligten zu 3 und 4 in ihrer weiteren Beschwerde ausf&#252;hrlich und hinreichend Gelegenheit hatten, zu den ma&#223;geblichen Rechtsfragen Stellung zu nehmen und Stellung genommen haben. Neues tats&#228;chliches Vorbringen, das bei Kenntnis von der Beschwerde des Beteiligten zu 1 im landgerichtlichen Verfahren h&#228;tte vorgebracht werden k&#246;nnen, im Verfahren der weiteren Beschwerde aber nicht ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfte, enth&#228;lt die weitere Beschwerde nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgten Eintragungen der Sicherungshypotheken zu III/4 und III/5 am 29.11.2000 bzw. am 03.01.2001 stellten Ma&#223;nahmen der Zwangsvollstreckung dar, die gem&#228;&#223; &#167; 321 Insolvenzordnung kein Recht zur abgesonderten Befriedigung gew&#228;hrten. Der Beteiligte zu 1 k&#246;nne als Insolvenzverwalter die L&#246;schung dieser Eintragungen gem&#228;&#223; &#167; 22 GBO beantragen. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches sei ordnungsgem&#228;&#223; durch Vorlage einer Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts D&#252;sseldorf vom 07.06.2001 erbracht worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erw&#228;gungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachpr&#252;fung nur zum Teil stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">a) </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter - grunds&#228;tzlich - die Berichtigung des Grundbuches durch L&#246;schung der Sicherungshypotheken zu III/4 und 5 gem&#228;&#223; &#167; 22 Abs. 1 GBO verlangen kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch unrichtig geworden. Gem&#228;&#223; &#167; 88 Insolvenzordnung wird eine Sicherung, die ein Insolvenzgl&#228;ubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung in das zur Insolvenzmasse geh&#246;rende Verm&#246;gen des Schuldners erlangt hat, mit der Er&#246;ffnung des Verfahrens unwirksam. Das gilt hier f&#252;r die zu III/4 und 5 eingetragenen Zwangssicherungshypotheken. Mit der Eintragung der Zwangshypothek ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die Zwangsvollstreckung auf nicht beendet, denn die Vollstreckungsma&#223;nahme \"Eintragung einer Sicherungshypothek\" kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn eine auf dieser Grundlage vorgenommene Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung durchgef&#252;hrt ist (vgl. BGH ZIP 1995, 1425, 1426 ZIP 1999, 1490, 1491).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Sind die Zwangsvollstreckungsma&#223;nahmen somit bei Verfahrenser&#246;ffnung noch nicht beendet gewesen, so unterfallen sie der Bestimmung des &#167; 321 Insolvenzordnung mit der Folge, dass die in &#167; 88 Insolvenzordnung enthaltene Unwirksamkeitsfolge f&#252;r Zwangsvollstreckungsma&#223;nahmen mit Verfahrenser&#246;ffnung f&#252;r das Nachlassinsolvenzverfahren auf den Zeitpunkt des Erbfalls vorverlegt wird (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Rn. 2 zu &#167; 321; K&#252;bler/Pr&#252;tting, RWS Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 2 zu &#167; 321). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 1 hat die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des &#167; 22 Abs. 1 GBO auch in der Form des &#167; 29 GBO nachgewiesen. Er hat mit seinem Antrag auf L&#246;schung der Zwangshypotheken eine Ablichtung des Er&#246;ffnungsbeschlusses des Amtsgerichts D&#252;sseldorf sowie des Insolvenzantrags der Nachlasspflegerin vom 28.12.2000 vorgelegt. Auch wenn dies allein zur Wahrung der Form des &#167; 29 GBO nicht ausreicht, liegt darin zumindest eine Bezugnahme auf die bei den Akten befindliche, dem Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung des Insolvenzvermerks beigef&#252;gte durch die Gesch&#228;ftsstelle des Insolvenzgerichts erstellte Ausfertigung des Beschlusses &#252;ber die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens. Damit wird den Anforderungen des &#167; 29 GBO gen&#252;gt, denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich damit aus einer &#246;ffentlichen Urkunde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs aus &#167; 22 GBO ist auch nicht lediglich eingeschr&#228;nkt gegeben. Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein Insolvenzverwalter d&#252;rfe von einer ihm aufgrund eines gerichtlichen Urteils zu erteilenden L&#246;schungsbewilligung nur insoweit Gebrauch machen als dies zur Verwertung des Grundst&#252;cks notwendig ist (vgl. BGH ZIP 1995, 1425), besteht keine Veranlassung, dies entsprechend auf einen Berichtigungsanspruch gem&#228;&#223; &#167; 22 GBO zu &#252;bertragen. Das das Grundbuchrecht beherrschende Interesse an der Richtigkeit des Grundbuches und der Sicherheit des Rechtsverkehrs sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Verwertung des Grundbesitzes im Insolvenzverfahren l&#228;sst eine derartige Beschr&#228;nkung des Anspruchs aus &#167; 22 GBO nicht zu. Der - geforderte - Nachweis einer bereits \"erfolgten Verwertung\" etwa durch Vorlage eines notariellen Kaufvertrages o.&#228;. wird in der Regel kaum zu f&#252;hren sein. Ein potentieller Erwerber wird durchweg zum Abschluss eines Kaufvertrages nur bereit sein, wenn die eingetragenen Zwangshypotheken gel&#246;scht sind. Ist der Insolvenzgl&#228;ubiger zur Erteilung der L&#246;schungsbewilligung nicht bereit, bedarf es erst eines u. U. l&#228;ngeren Rechtsstreites, wodurch eine schnelle und g&#252;nstige Verwertung m&#246;glicherweise verhindert oder zumindest erschwert wird. Der \"Nachweis\" einer beabsichtigten Verwertung z.B. durch Ver&#228;u&#223;erung des Grundbesitzes kann daher von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der vom Landgericht bereits angeordneten L&#246;schung der Zwangshypotheken steht aber ein - behebbares - Hindernis entgegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167; 88 Insolvenzordnung mit der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam gewordenen Zwangshypotheken sind in entsprechender Anwendung des &#167; 868 ZPO zu Eigent&#252;mergrundschulden geworden (vgl. BayObLG ZIP 2000/1263, 1264; Demharter GBO 24. Aufl., Anhang &#167; 44 Rn. 66; Keller ZIP 2000, 1329; Uhlenbruck, Insolvenzordnung 12. Aufl., Rn. 15 zu &#167; 88). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das hat zur Folge, dass es zur L&#246;schung dieser Eigent&#252;merrechte materiellrechtlich der Aufgabeerkl&#228;rung des Beteiligten zu 1 gem. &#167; 875 BGB und grundbuchrechtlich der Bewilligung zur L&#246;schung durch den Beteiligten zu 1 in der Form des &#167; 29 GBO bedarf. Der Senat schlie&#223;t sich insoweit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (BayObLG Z 2000, 176) an. Zwar liegt in dem Antrag auf L&#246;schung der Zwangshypotheken durch den Beteiligten zu 1 sowohl eine Aufgabeerkl&#228;rung als auch eine Bewilligung zur L&#246;schung, letztere entspricht allerdings nicht der Form des &#167; 29 GBO, so dass das Grundbuchamt die zu Eigent&#252;mergrundschulden gewordenen Zwangshypotheken erst nach Vorlage einer den Anforderungen des &#167; 29 GBO gen&#252;genden L&#246;schungsbewilligung l&#246;schen darf. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das hat das Landgericht verkannt. Die Entscheidung des Landgerichts war daher dahin abzu&#228;ndern, dass das Grundbuchamt nicht bereits zur L&#246;schung der Zwangshypotheken, sondern anzuweisen war, dem Beteiligten zu 1 zur Behebung des Eintragungshindernisses, n&#228;mlich der Vorlage einer L&#246;schungsbewilligung in der Form des &#167; 29 GBO, eine angemessene Frist zu setzen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die insoweit gegen eine \"Anweisung\" des Amtsgerichts (Grundbuchamtes) von den Beteiligten zu 3 und 4 vorgetragenen Bedenken sind ersichtlich unbegr&#252;ndet. Erweist sich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung oder Verf&#252;gung des Grundbuchamts als begr&#252;ndet, so kann je nach Sachlage das Grundbuchamt auch zur Vornahme der beantragten Eintragung angewiesen oder aber ihm der Erlass einer Zwischenverf&#252;gung aufgegeben werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sache war daher an das Amtsgericht zur&#252;ckzugeben, dem auch die Entscheidung &#252;ber die Kosten des dritten Rechtszuges obliegt.</p>\n        \n      "
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