List view for cases

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    "file_number": "21 U 208/02",
    "date": "2003-07-08",
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    "updated_date": "2022-10-18T05:18:12Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0708.21U208.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 26.11.2002 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 3 O 397/02 - abge&#228;ndert und die Be-klagte verurteilt, an den Kl&#228;ger 25.564,59 Euro nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2001 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Kl&#228;gers gegen Sicher-heitsleistung in H&#246;he von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Kl&#228;ger nicht vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist eine in Italien ans&#228;ssige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben aus September 2001 erhielt der in Deutschland wohnhafte Kl&#228;ger von der Beklagten eine Gewinnmitteilung. Als Absender war eine Postfachadresse in Mannheim angegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Mitteilung tr&#228;gt die &#220;berschrift: \"Dringende Nachricht f&#252;r A..... A.....: Sie haben 50.000,- DM  in bar gewonnen\". Dar&#252;ber befindet sich in kleinem Druck der Satz: \"Wenn Sie unser Gewinner sind, werden wir Folgendes ver&#246;ffentlichen:\" Unter dem Adressfeld steht sodann eine \"offizielle Gewinnerliste\" mit drei Gewinnern, unter denen der Kl&#228;ger mit einem Gewinnbetrag von 50.000 DM aufgef&#252;hrt ist. Es folgt in Gro&#223;buchstaben der Text: \"Herr A....., 50.000,- DM in bar geh&#246;ren Ihnen! Der Scheck &#252;ber den vollen Betrag liegt f&#252;r Sie bereit!\" In dem anschlie&#223;enden Schreiben wird mitgeteilt, dass der Kl&#228;ger die Anforderungsdokumente f&#252;r 50.000,- DM in bar vor einigen Wochen erhalten aber nicht zur&#252;ckgesandt habe. Der Kl&#228;ger werde aufgefordert, umgehend den Auszahlungsschein zur&#252;ckzusenden. An zwei der drei Gewinner sei der Gewinn bereits ausgezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in Kopie &#252;berreichte Gewinnmitteilung (Bl. 5 GA) Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sandte den Auszahlungsschein am 12.09.2001 zur&#252;ck. Ein Mitarbeiter der Beklagten rief am 14.09.2001 an und teilte mit, dass der Betrag innerhalb der n&#228;chsten drei Tage an den Kl&#228;ger ausgezahlt werde; die Beklagte zahlte aber nicht. Daraufhin setzte der Kl&#228;ger ihr eine Zahlungsfrist bis zum 27.9.2001, die fruchtlos verstrich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.564,59 Euro nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab dem 28.09.2001 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat die internationale Zust&#228;ndigkeit des angerufenen Gerichts ger&#252;gt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 26. November 2002 hat die 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve die Klage abgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, dass es an der internationalen Zust&#228;ndigkeit des Landgerichts Kleve fehle, da keine Zust&#228;ndigkeit nach dem im Streitfall anzuwendenden EuGV&#220; begr&#252;ndet sei. Insbesondere komme eine Anwendung der Regelungen f&#252;r Verbrauchervertr&#228;ge nicht in Betracht, da keiner der genannten Vertr&#228;ge vorliege und eine analoge Anwendung aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ausscheide. Ein Anspruch am Gerichtsstand des Erf&#252;llungsortes scheide aus, da dieser einen Vertrag oder mindestens eine vertrags&#228;hnliche Beziehung voraussetze. Hier handele es sich aber gerade um eine kraft Gesetzes eintretende Zahlungsverpflichtung. Schlie&#223;lich sei der Gerichtsstand am Ort des sch&#228;digenden Ereignisses nicht gegeben, weil die Nichterf&#252;llung eines Gewinnversprechens keine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift sei. Ein Anspruch aus &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 1 UWG bestehe nicht, da die Vorschriften des UWG keine Schutzvorschriften f&#252;r den einzelnen Verbraucher seien. F&#252;r einen Betrug fehle es an der Darlegung der Bereicherungsabsicht der Beklagten und des Schadens beim Kl&#228;ger. Auch begr&#252;nde der Anspruch aus &#167; 661 a BGB keinen Schadensersatz- sondern einen Erf&#252;llungsanspruch. Schlie&#223;lich bestehe kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo. Es sei gerade kein Vertragsabschluss angebahnt worden, weil die Bestellung von Waren nicht Voraussetzung f&#252;r den Gewinn gewesen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil, das dem Kl&#228;ger am 28.11.2002 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 11.12.2002 bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht als unzul&#228;ssig abgewiesen habe. Die internationale Zust&#228;ndigkeit folge aus &#167;&#167; 13, 14 EuGV&#220;, aber auch aus &#167; 5 Abs. 1 EuGV&#220; und schlie&#223;lich aus &#167; 5 Abs. 3 EuGV&#220;. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26.11.2002 abzu&#228;ndern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.564,59 Euro nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2001 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass keine internationale Zust&#228;ndigkeit deutscher Gerichte bestehe, da &#167; 661 a BGB eine eigenst&#228;ndige gesetzliche Anspruchsgrundlage darstelle, die unter die Vorschriften des EuGV&#220; gerade nicht zu subsumieren sei. Insbesondere setze die Anwendung der Vorschriften &#252;ber Verbrauchervertr&#228;ge den Abschluss eines Vertrages zwingend voraus, woran es im Streitfall fehle. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vorsorglich beantragt sie Zur&#252;ckverweisung an das Landgericht Kleve, damit sich dieses mit der materiellen Rechtslage auseinandersetze.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zu dieser tr&#228;gt sie vor, dass die Gewinnmitteilung nicht den Eindruck erweckt habe, der Kl&#228;ger habe bereits 50.000,- DM gewonnen. Das ergebe bereits die &#220;berschrift: \"Wenn Sie unser Gewinner sind ...\" Dar&#252;ber hinaus habe der Kl&#228;ger auf dem Auszahlungsschein den Satz \"Die Vergabebedingungen habe ich gelesen und verstanden\" unterschrieben. Aus diesen ergebe sich, dass die 50.000 DM im Rahmen einer Veranstaltung noch zur Vergabe anstehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Vortrags zur materiellen Rechtslage r&#252;gt der Kl&#228;ger Versp&#228;tung. Die Vergabebedingungen, die die Beklagte nunmehr vorgelegt habe, seien jetzt erstmals aufgetaucht und vorher dem Kl&#228;ger unbekannt gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte erwidert dazu, die Vergabebedingungen seien am Ende des der Gewinnmitteilung beigef&#252;gten Bestellscheins abgedruckt gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die deutschen Gerichte sind international zust&#228;ndig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Das Berufungsgericht ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 befugt die internationale Zust&#228;ndigkeit zu pr&#252;fen. &#167; 513 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. &#167; 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO) und nach dem die Berufung nicht darauf gest&#252;tzt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zust&#228;ndigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, bezieht sich nicht auf die internationale Zust&#228;ndigkeit. Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des Bundsgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2003, 426-429 m.w.N.). Insbesondere spricht schon die Wortwahl \"seine\" Zust&#228;ndigkeit daf&#252;r, dass die Zust&#228;ndigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint ist. Auch der Gesetzesbegr&#252;ndung, die darauf verweist, dass die in den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit nicht hinf&#228;llig werden soll, ist nichts anderes zu entnehmen. Vielmehr geht sie von einer Gleichwertigkeit der entscheidenden Gerichte aus, die zwischen deutschen und ausl&#228;ndischen Gerichten aber im Hinblick auf Kosten, Risiken und das anwendbare Recht nicht besteht (vgl. Leible, Bingo! - Gewinnbest&#228;tigung jetzt auch aus Karlsruhe, NJW 2003, 407 (409)). Schlie&#223;lich wahrt diese Auffassung die Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGV&#220; und den hierzu abgeschlossenen Protokollen, denn andernfalls k&#246;nnte kein deutsches Gericht Fragen zu ihrer Auslegung dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vorlegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die deutschen Gerichte sind zust&#228;ndig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich sind juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk.). Abweichend davon k&#246;nnen in einem Vertragsstaat ans&#228;ssige juristische (und nat&#252;rliche) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Art. 5 ff. EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. genannten Wahlgerichtsst&#228;nde besteht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall kann die in Italien ans&#228;ssige Beklagte vor einem deutschen Wahlgerichtsstand verklagt werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Gerichtsstand aus einem Verbrauchervertrag gem&#228;&#223; Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. unabh&#228;ngig vom Vertragsschluss deshalb gegeben ist, weil die Beklagte auf eine Vertragsanbahnung zielte und der Kl&#228;ger den Auszahlungsschein zur&#252;cksandte. Diese Auffassung vertritt der BGH (NJW 2003, 426 (428)), der die Frage aber letztlich auch offen l&#228;sst. Denn es bestehen Bedenken, weil es an einer vertraglichen Verpflichtung g&#228;nzlich fehlt. Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat bisher einen Gerichtsstand gem&#228;&#223; Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. ausdr&#252;cklich nur f&#252;r den Fall angenommen, dass auch ein Warenlieferungsvertrag geschlossen wurde (EuGH, NJW 2002, 2697-2699; noch nicht entschieden ist ein Vorlageersuchen des OLG Innsbruck v. 14.01.2002, Rs. C-27/02, zu dieser Frage). Lehnt man wegen des fehlenden Vertragsschlusses die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. ab, dann ist in der Bundesrepublik Deutschland der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem&#228;&#223; Art. 5 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 5 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. sind die Gerichte des Ortes, an dem das sch&#228;digende Ereignis eingetreten ist, zust&#228;ndig, wenn eine unerlaubte Handlung</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr&#252;che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der \"unerlaubten Handlung\" ist autonom auszulegen, also nach Systematik und Zielsetzung des &#220;bereinkommens und nicht nach der nach Kollisionsrecht anwendbaren Rechtsordnung. Um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedsstaaten zu gew&#228;hrleisten, ist davon auszugehen, dass darunter alle Klagen fallen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i.S.v. &#167; 5 Nr. 1 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. ankn&#252;pfen (st. Rspr. des EuGH, vgl.<b> </b>EuGH, NJW 2002, 2697 m.w.N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Will man die Gewinnzusage nicht f&#252;r eine vertragliche Ankn&#252;pfung nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. gen&#252;gen lassen, so ist die Haftung wegen einer Gewinnzusage (&#167; 661 a BGB) als nichtvertragliche deliktische oder delikts&#228;hnliche Haftung aufzufassen. Mit der Einf&#252;hrung des &#167; 661 a BGB wollte der Gesetzgeber die unlautere Werbung durch die Vort&#228;uschung scheinbarer Gewinne unterbinden, indem dem Verbraucher gesetzlich einger&#228;umt wurde, die Zahlung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen. Ziel ist also die Vermeidung unlauterer Methoden, die &#228;hnlich wie im Wettbewerbsrecht, f&#252;r das auch Art. 5 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. Anwendung findet, delikts&#228;hnlichen Charakter hat (vgl. BGH NJW 2003, 426 (428) m.w.N.; OLG D&#252;sseldorf, Urteil des Senats vom 19.02.2002, Az. 21 U 150/01). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der gem&#228;&#223; Art. 5 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer &#220;bk. ma&#223;gebliche Ort \"an dem das sch&#228;digende Ereignis eingetreten ist\", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des urs&#228;chlichen Geschehens. Dementsprechend konnte die Beklagte an dem f&#252;r den Wohnsitz des Kl&#228;gers zust&#228;ndigen Gericht verklagt werden. Dort trat mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung i.S.d., Art. 5 Nr. 3 EuGV&#220; / Luganer Abkommen ein (vgl. BGH NJW, 2003, 426 (428) m.w.N., Lorenz, NJW 2002, 3305 (3309)). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall findet deutsches Recht Anwendung. Bei Sachverhalten mit Auslandsber&#252;hrung bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Internationalen Privatrecht des Landes, in dem das angerufene Gericht liegt. Ma&#223;geblich ist also, wie der Anspruch aufgrund einer Gewinnzusage nach deutschem Recht einzuordnen ist. Im deutschen Recht regelt dies &#167; 661 a BGB. Danach erh&#228;lt der Empf&#228;nger einer Gewinnzusage einen Erf&#252;llungsanspruch auf Auszahlung des Gewinns. Kollisionsrechtlich kommen insoweit - wie bei der Frage der internationalen Zust&#228;ndigkeit - verschiedene Qualifikationen in Betracht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig von der kollisionsrechtlichen Qualifikation gelangt man im Streitfall zur Anwendung deutschen Rechts, so dass diese letztlich offen bleiben kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Qualifiziert man den Anspruch deliktsrechtlich, so ist gem&#228;&#223; Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Recht des Staates ma&#223;geblich, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Als Handlungsort ist bei Gewinnzusagen der Ort anzusehen, an dem die Gewinnmitteilung bestimmungsgem&#228;&#223; empfangen wird (vgl. Lorenz, a.a.O. NJW 2000, 3305 (3308)). Danach k&#228;me man also im Streitfall zur Anwendung deutschen materiellen Rechts. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist es nicht zwingend, die deliktsrechtliche Einordnung der Gewinnzusage, die f&#252;r die Frage der internationalen Zust&#228;ndigkeit vorgenommen wurde, auf die Qualifikation im Rahmen der Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts zu &#252;bertragen. Denn Art. 40 EGBGB, der Anspr&#252;che aus unerlaubter Handlung regelt, ist eine Bestimmung deutschen Rechts und mithin nicht autonom, sondern nach der Systematik und dem Verst&#228;ndnis deutschen nationalen Rechts auszulegen. (Lorenz, a.a.O., NJW 2000, 3305 (3309)). Gegen eine deliktsrechtliche Einordnung im deutschen Kollisionsrecht spricht, dass der Anspruch aus &#167; 661 a BGB ein Erf&#252;llungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch ist. Aufgrund der Parallele zum Wettbewerbsrecht ist jedoch auch nach deutschem Recht die deliktische Qualifikation vertretbar (so LG Freiburg, Urteil v. 22.03.2002, Az. 6 O 147/01, a.A. Lorenz, a.a.O., NJW 2000, 3305 (3308)).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Qualifiziert man &#167; 661 a BGB als einen Fall der Rechtsscheinhaftung, weil der Unternehmer an dem Anschein des gewonnenen Preises festgehalten wird, so gelangt man ebenfalls zu deutschem Recht, weil hier der Ort liegt, an dem der Rechtsschein erzeugt, das Vertrauen geweckt wurde (so Lorenz, a.a.O., NJW 2000, 3305 (3308)). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Ordnet man dagegen den Anspruch vertragsrechtlich ein, weil mit dem Gesch&#228;ftsgebaren letztlich eine Vertragsanbahnung bezweckt werden sollte, und bestimmt das anwendbare Recht nach den Art. 27 ff. EGBGB, so kann man eine nachtr&#228;gliche Rechtswahl der Parteien zugunsten des deutschen Rechts annehmen, weil sie im Prozess &#252;bereinstimmend von der Geltung deutschen Rechts ausgehen (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 62.Aufl., Art. 27, Rdnr. 10). Auch ohne Rechtswahl f&#252;hrt eine verbraucherschutzrechtliche Qualifikation &#252;ber Art. 29 Abs. 2 EGBGB zu deutschem Recht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Eine Zur&#252;ckverweisung an das Landgericht gem&#228;&#223; &#167; 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, wie sie die Beklagte beantragt hat, ist nicht sachdienlich. Eine Zur&#252;ckverweisung widerspricht der auf Beschleunigung zielenden &#196;nderung der gesetzlichen Vorschriften. Eine spruchreife Sache ist nicht zur&#252;ckzuverweisen (vgl. Z&#246;ller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., &#167; 538 BGB, Rdnr. 3).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat einen Anspruch aus &#167; 661 a BGB. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat als Unternehmerin im Sinne des &#167; 14 BGB dem Kl&#228;ger, der Verbraucher im Sinne des &#167; 13 BGB ist, eine Gewinnmitteilung &#252;bersandt. Diese erweckt auch durch ihre Gestaltung den Eindruck, dass der Kl&#228;ger diesen Preis gewonnen hat. Die &#252;ber der &#220;berschrift \"Dringende Nachricht f&#252;r A..... A.....: Sie haben 50.000,- DM in bar gewonnen!\"  befindliche Aussage \"Wenn Sie unser Gewinner sind, werden wir folgendes ver&#246;ffentlichen\", tritt schon nach Gr&#246;&#223;e und Anordnung bei der Firmenbezeichnung v&#246;llig zur&#252;ck. Es ergibt sich daraus auch nicht, dass der Kl&#228;ger noch nicht als Gewinner feststeht, weil die im weiteren unter dem Anschriftfeld ver&#246;ffentliche Gewinnerliste suggeriert, dass jedenfalls damit die drei Gewinner feststehen. Dem entspricht auch der n&#228;chste, im Druck stark hervorgehobene Text \" Herr A....., 50.000,- DM in bar geh&#246;ren Ihnen! Der Scheck &#252;ber den vollen Betrag liegt f&#252;r Sie bereit!\" Schon danach steht f&#252;r den unbefangenen Leser fest, dass er den Preis gewonnen hat. Selbst wenn er aber den Satz \" Wenn Sie unser Gewinner sind,...\" wahrnimmt und ber&#252;cksichtigt, wird er ihn so verstehen, dass die Ver&#246;ffentlichung erst dann erfolgen soll, wenn der Empf&#228;nger durch R&#252;cksendung des Auszahlungs-Scheins angenommen hat. Dass eine weitere Ausspielung des Gewinns noch stattfinden soll, l&#228;sst sich in keiner Weise entnehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn man - unabh&#228;ngig von der Frage des Zugangs und des versp&#228;teten Vortrags - die Vergabebedingungen ber&#252;cksichtigt, verm&#246;gen diese nicht den erweckten Eindruck zu beseitigen. Den Satz \"Die Vergabebedingungen habe ich gelesen und verstanden\" wird der Empf&#228;nger zun&#228;chst auf die in dem Anschreiben erl&#228;uterte Abwicklung der Gewinnauszahlung beziehen, insbesondere auf die in den Vordergrund gestellte Notwendigkeit \"den beiliegenden Auszahlungsschein jetzt so schnell wie m&#246;glich zur&#252;ckzuschicken\". Ob der Empf&#228;nger die nach dem Vortrag der Beklagten am Ende eines Bestellscheins angeordneten Vergabe-Bedingungen &#252;berhaupt wahrnimmt, ist schon sehr fraglich. Aber selbst wenn der Empf&#228;nger die Bedingungen liest, ergibt sich f&#252;r ihn nicht, dass er nicht als Gewinner feststeht. Denn dort hei&#223;t es gerade, dass im Rahmen einer Vorabziehung ein Gewinner ermittelt wurde, der den Gewinn erh&#228;lt, wenn er seinen Auszahlungs-Schein zur&#252;cksendet. Zwar wird sich dem Leser nicht erschlie&#223;en, warum alle Teilnehmer einen Auszahlungsschein und ein Legitimations-Siegel erhalten haben. Vielleicht wird er sich auch wundern, dass lt. Gewinnliste weitere 25.000 DM vergeben wurden. Aus alledem ergibt sich aber f&#252;r den Empf&#228;nger nicht, dass entgegen der gro&#223; aufgemachten Mitteilung der Gewinn ihm nicht zustehen soll. Vielmehr wird er allenfalls die weiteren Informationen &#252;ber die Unabh&#228;ngigkeit von einer Warenbestellung und die Modalit&#228;ten der Preis&#252;bergabe f&#252;r bedeutsam halten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus &#167;&#167; 288, 284 BGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167;&#167; 708 Nr. 10 i.V.m. &#167; 711 S. 1 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde, die es gebieten, gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grunds&#228;tzliche Bedeutung, noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">7.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 25.564,59 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">K.....        S.....             B....-H.....</p>\n      "
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