List view for cases

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    "file_number": "3 Wx 121/03",
    "date": "2003-06-26",
    "created_date": "2019-03-12T09:39:04Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:50:01Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0626.3WX121.03.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird die angefochtene Entscheidung teilweise abge&#228;ndert:</p>\n<p>Der Beschluss des Amtsgerichts vom 04.10.2002 wird aufgehoben, soweit er den Antrag des Beteiligten zu 3 zur&#252;ckweist.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der zu TOP 2 der Eigent&#252;merversammlung vom 21.12.2001 gefasste Beschluss nichtig ist.</p>\n<p></p>\n<p>Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Beteiligte zu 3 je zur H&#228;lfte. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weite-ren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt.</p>\n<p>Au&#223;ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</p>\n<p></p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,-  Euro.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Miteigent&#252;mer der Wohnungseigentumsanlage O. in .... Der Beteiligte zu 3 baute in der Vergangenheit den von seinem Sondereigentum aus zug&#228;nglichen, zum Gemeinschaftseigentum geh&#246;renden Spitzboden im Dach des Hauses aus und nutzt diesen seither. In einer Wohnungseigent&#252;merversammlung vom 21.04.1999, an der s&#228;mtliche Eigent&#252;mer teilgenommen hatten, trafen die Miteigent&#252;mer zu TOP 8 folgende Regelung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">\"Ausscheiden des Herrn A.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nach eingehender Diskussion wurde, zur Ausr&#228;umung der bestehenden Probleme folgendes vereinbart:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">... </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">die installierte Sauna wird durch A. bei Auszug ausgebaut, das Blockhaus verbleibt in Gemeinschaftseigentum.</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">7</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>der durch A. durchgef&#252;hrte Dachausbau wird nachtr&#228;glich genehmigt, es wird ihm jedoch auferlegt, eine Baugenehmigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung beizubringen...</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:3px\">Mit den vorstehenden Vereinbarungen erkl&#228;rten sich alle einverstanden.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:3px\">Gem&#228;&#223; Protokoll vom 02.05.2000 beschlossen die Miteigent&#252;mer sp&#228;ter einstimmig, dass das Saunageb&#228;ude nach Ausscheiden des Beteiligten zu 3 den &#252;brigen Eigent&#252;mern zur alleinigen Nutzung &#252;berlassen wird und im Gegenzug hierzu der Spitzboden in der Wohnung des A. dem nachfolgenden Eigent&#252;mer der Wohnung zur alleinigen Verf&#252;gung steht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:3px\">In einer weiteren Eigent&#252;merversammlung wurde gem&#228;&#223; Protokoll vom 20.02.2001 unter TOP 4 festgehalten, dass - wie bereits auf der vorhergehenden ordentlichen Eigent&#252;merversammlung beschlossen, der vormals im Gemeinschaftseigentum stehende Spitzboden im Sondereigentum des A. verbleibt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:3px\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 21.12.2001 fassten die Miteigent&#252;mer mehrheitlich unter TOP 2 folgenden Beschluss:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:3px\">\"R&#252;ckbau Spitzboden\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:3px\">Herr A. hat unverz&#252;glich bis zum 31.01.2002 den widerrechtlich in Besitz genommenen Spitzboden des Haupthauses zu verschlie&#223;en und der Gemeinschaft wieder zu &#252;bereigenen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:3px\">Mit Schriftsatz vom 30.01.2002 hat der Beteiligte zu 3 u.a. diesen Beschluss angefochten. Er vertritt die Ansicht, die nunmehr getroffene Regelung widerspreche den fr&#252;heren Beschl&#252;ssen und sei daher ung&#252;ltig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat den Antrag zur&#252;ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen den Beschluss der Kammer wendet sich der Beteiligte zu 3 nunmehr mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">\nIm Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das zul&#228;ssige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (&#167; 27 FGG).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung ausgef&#252;hrt: Der Beteiligte zu 3 habe den Beschluss zu TOP 2 der Eigent&#252;merversammlung nicht rechtzeitig innerhalb der nach &#167; 23 Abs. 4 Satz 2 WEG bestimmten Monatsfrist angefochten. Diese Ausschlussfrist gelte zwar nicht f&#252;r nichtige Beschl&#252;sse. Mit dem von dem Beteiligten zu 3 beanstandeten Beschluss verlange die Eigent&#252;mergemeinschaft R&#252;ckgabe des im Gemeinschaftseigentum befindlichen Spitzbodens. Ein solcher Beschluss sei als Mehrheitsbeschluss nur dann nichtig, wenn er dem Beteiligten zu 3 ein zuvor wirksam einger&#228;umtes Sondernutzungsrecht entziehen w&#252;rde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 20.09.2000 k&#246;nnten Sondernutzungsrechte nicht durch Mehrheitsbeschluss begr&#252;ndet, ge&#228;ndert oder aufgehoben werden. Dem Beteiligten zu 3 sei aber zuvor ein Sondernutzungsrecht nicht wirksam einger&#228;umt worden. Bei der zu TOP 5 der Eigent&#252;merversammlung vom 02.05.2000 getroffenen Regelung handele es sich um einen blo&#223;en Beschluss, der die erforderliche Vereinbarung nicht ersetze. Der Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft habe die Beschlusskompetenz f&#252;r eine solche Regelung gefehlt. Daher sei auch in der Eigent&#252;merversammlung vom 20.02.2001 ein Sondernutzungsrecht f&#252;r den Beteiligten zu 3 nicht begr&#252;ndet worden. Im &#252;brigen ergebe sich aus dem Protokoll, dass die Eigent&#252;mergemeinschaft in dieser Versammlung gar keinen Beschluss &#252;ber eine Sondernutzung habe fassen wollen, da sie irrt&#252;mlich davon ausgegangen sei, dies sei bereits geschehen. In der Eigent&#252;merversammlung vom 21.04.1999 h&#228;tten die Eigent&#252;mer lediglich Vereinbarungen hinsichtlich des Blockhauses u.a. getroffen, der Spitzboden sei nicht geregelt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Beurteilung h&#228;lt der rechtlichen Nachpr&#252;fung nicht stand. Das Landgericht ist zun&#228;chst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des &#167; 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht f&#252;r nichtige Beschl&#252;sse gilt und ein nichtiger Beschluss vorliegt, wenn durch einen blo&#223;en Mehrheitsbeschluss ein einem Miteigent&#252;mer einger&#228;umtes Sondernutzungsrecht entzogen wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Kammer war indes dem Beteiligten zu 3 ein solches Sondernutzungsrecht an dem Spitzboden einger&#228;umt worden, und zwar in der Eigent&#252;merversammlung vom 21.04.1999. Wohnungseigent&#252;mer k&#246;nnen gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 1 WEG den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung regeln. Sie k&#246;nnen auch in Ab&#228;nderungen des &#167; 13 Abs. 2 WEG vereinbaren, dass einem Wohnungseigent&#252;mer unter Ausschluss der &#252;brigen Wohnungseigent&#252;mer ein alleiniges Nutzungsrecht an bestimmten R&#228;umen des Gemeinschaftseigentums zusteht (Staudinger/Kreuzer, 12. Aufl., &#167; 15 WEG Rdnr. 12; Palandt/Bassenge, 61. Aufl., &#167; 13 WEG Rdnr. 7). Durch eine solche Vereinbarung wird die Teilungserkl&#228;rung abge&#228;ndert. Grunds&#228;tzlich k&#246;nnen Vereinbarungen von Wohnungseigent&#252;mern auch konkludent, durch stillschweigendes Verhalten zustande kommen (B&#228;rmann/Pick/Merle, 8. Aufl., &#167; 10 Rdnr. 57). Das ist hier geschehen. Ausweislich der zur Akte gereichten Ablichtung des Protokolls waren s&#228;mtliche Miteigent&#252;mer in der Versammlung vom 21.04.1999 anwesend und haben zu TOP 8 diverse \"Vereinbarungen\" getroffen. Unter anderem haben die Miteigent&#252;mer einstimmig die an dem Spitzboden erfolgten baulichen Ver&#228;nderungen durch den Beteiligten zu 3 nachtr&#228;glich genehmigt. In dieser Vereinbarung steckt gleichzeitig die ( konkludente ) Zustimmung einer entsprechenden Nutzung durch den Beteiligten zu 3. Allen Miteigent&#252;mern war bekannt, dass der Beteiligte den Spitzboden seit dem Ausbau nutzt. Wenn sie unter diesen Umst&#228;nden den baulichen Ver&#228;nderungen zustimmen, erkl&#228;ren sie sich konkludent auch mit einer (Sonder-)Nutzung durch den Beteiligten zu 3 einverstanden, zumal der Spitzboden lediglich aus der Wohnung des Beteiligten zu 3 erreichbar ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte daf&#252;r vorhanden, dass es sich etwa um eine blo&#223;e Duldung oder eine lediglich vorl&#228;ufige Regelung handeln sollte. Dies w&#228;re auch weder mit den sp&#228;ter gefassten Beschl&#252;ssen der Miteigent&#252;mer noch mit den &#252;brigen in TOP 8 getroffenen Regelungen vereinbar. Die dort von den Miteigent&#252;mern behandelten Gegenst&#228;nde standen in einem Gegenseitigkeitsverh&#228;ltnis. Dem Beteiligten zu 3 sollte als Ausgleich f&#252;r die &#220;berlassung des von ihm erbauten Saunageb&#228;udes nach seinem Ausscheiden die Nutzung des Spitzbodens, der ohnehin nur aus seiner Wohnung erreichbar ist, erlaubt werden. Diese ausdr&#252;cklich als Vereinbarung &#252;berschriebene Regelung ist durch den Beschluss vom 02.05.2000 dahin erg&#228;nzt worden, dass die Sondernutzung auch einem Rechtsnachfolger der Wohnung des Beteiligten zu 3 zustehen sollte. In einer weiteren Eigent&#252;merversammlung haben die Miteigent&#252;mer gem&#228;&#223; Protokoll vom 20.02.2001 unter Bezugnahme auf fr&#252;here Versammlungen wiederholend festgestellt, dass der Spitzboden im \"Sondereigentum\" des Beteiligten zu 3 stehe. All diese Regelungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn dem Beteiligten zu 3 ein Sondernutzungsrecht einger&#228;umt worden war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Sondernutzungsrecht konnte dem Beteiligten zu 3 nicht durch einen (Mehrheits-)Beschluss in der Eigent&#252;merversammlung vom 21.12.2001 entzogen werden, weil der Eigent&#252;mergemeinschaft f&#252;r einen solchen Beschluss die Beschlusskompetenz fehlte ( vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2000, NJW 2000, 3500 f. ). Dies hat zur Folge, dass der Beschluss zu TOP 2 der vorgenannten Eigent&#252;merversammlung nichtig ist. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und der Beschluss des Amtsgerichts waren daher abzu&#228;ndern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 47 Satz 1 WEG. Zur Anordnung der Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten bestand aus Billigkeitsgr&#252;nden kein Anlass.</p>\n      "
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