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    "file_number": "18 U 207/02",
    "date": "2003-06-04",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:50:54Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0604.18U207.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.06.2002 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;s-seldorf abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. </p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten ist begr&#252;ndet. Ein etwaiger Anspruch der Kl&#228;gerin gem. &#167; 633 Abs. 3 BGB auf Erstattung der von ihr getragenen Fehlerfeststellungskosten ist verj&#228;hrt. Anderweitige Anspr&#252;che bestehen nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das f&#252;r die Verj&#228;hrung ma&#223;gebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen, weil ein etwaiger Anspruch der Kl&#228;gerin nach &#167; 638 BGB a.F. vor dem 01.01.2002 bereits verj&#228;hrt war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., EGBGB Art. 229 &#167; 6 Rdnr. 3).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che des Bestellers verj&#228;hren nach &#167; 638 BGB a.F. bei beweglichen Sachen in 6 Monaten, bei Arbeiten an einem Grundst&#252;ck in 1 Jahr und bei Bauwerken in 5 Jahren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sieht das von der Beklagten erstellte Software-Programm (erst) am 17. November 1997 als abgenommen an (Blatt 253 GA). Zu diesem Zeitpunkt war das von der Beklagten entwickelte Steuerungsprogramm auch bez&#252;glich des Kessels I etwa eineinhalb Jahre vor Ort im Einsatz; die bei dem Programm vorhandenen Fehler waren mittlerweile beseitigt; am 17. November 1997 fand die endg&#252;ltige T&#220;V-Abnahme ohne Beanstandungen statt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn man zugunsten der Kl&#228;gerin von einer Abnahme (erst) am 17. November 1997 ausgeht, so h&#228;tte die am 24. Juli 2000 bei Gericht eingereichte Klage die Verj&#228;hrung des &#167; 638 BGB a.F. nur rechtzeitig unterbrechen k&#246;nnen, wenn die Werkleistung der Beklagten der f&#252;nfj&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist unterfallen w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine Unterbrechung oder Hemmung der Verj&#228;hrung nach dem 17. November 1997 fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere verhandelten die Parteien in der Folgezeit nicht in einer Art und Weise &#252;ber den von der Kl&#228;gerin mit Anwaltsschreiben vom 12. Juli 1998 erstmalig geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dass die Kl&#228;gerin darauf vertrauen durfte, die Beklagte sei mit der Zur&#252;ckstellung der gerichtlichen Geltendmachung einverstanden und werde dem Anspruch nur sachliche Gr&#252;nde entgegenhalten. Denn die Beklagte lie&#223; sich zu keinem Zeitpunkt auf Verhandlungen mit der Kl&#228;gerin ein; vielmehr lehnte sie den geltend gemachten Anspruch ohne vorherige Verhandlungen mit der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 9. M&#228;rz 1999 ab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Unter \"Arbeiten bei Bauwerken\" i. S. des &#167; 638 BGB a.F. sind nicht nur die Herstellung eines neuen Geb&#228;udes, sondern auch die Arbeiten zu verstehen, die f&#252;r die Erneuerung und den Bestand eines Geb&#228;udes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Geb&#228;ude fest verbunden werden (BGH NJW 1984, 168; BGH NJW 1993, 3195). Danach kann allerdings nicht schon jede Reparatur an einem Geb&#228;ude, z. B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Sch&#228;den, als \"Arbeit bei Bauwerken\" angesehen werden. Die erforderliche Abgrenzung kann nicht allgemein, sondern nur nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falles entschieden werden. Instandsetzungs- und Umbauarbeiten sind dann als \"Arbeiten bei Bauwerken\" anzusehen, wenn entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung \"Arbeiten bei Bauwerken\" w&#228;ren und wenn sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind. Denn auf derartige Instandsetzungsarbeiten trifft der gesetzgeberische Grund f&#252;r die l&#228;ngere Verj&#228;hrungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der &#228;hnlichen Interessenlage gleicherma&#223;en zu. Auch bei solchen Instandsetzungsarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass M&#228;ngel erst nach Jahren erkannt werden (BGH NJW 1984, 168). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Werkleistung des Kl&#228;gers - Erstellung eines Software-Programms zur Steuerung, Regelung und &#220;berwachung von zwei Heizkesseln - gilt keine f&#252;nfj&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist, weil es sich nicht um \"Arbeiten bei Bauwerken\" i. S. des &#167; 638 BGB a.F. handelt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen. Auch f&#252;r sie gilt die Verj&#228;hrungsregelung des &#167; 638 BGB a.F. f&#252;r Bauwerke (BGH NJW 1993, 723, 724). Das ist bei den eigentlichen Bauarbeiten wie bei den zugeh&#246;rigen geistigen Leistungen auch dann anzunehmen, wenn es um die grundlegende Erneuerung oder die Erweiterung eines Bauwerkes geht (BGH a.a.O.). Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, sind vor allem die Leistungen der Architekten, Statiker, Vermessungsingenieure und weiteren Ingenieure, die bestimmungsgem&#228;&#223; ihre Verk&#246;rperung im Bauwerk finden (vgl. BGH NJW 1999, 2434, OLG D&#252;sseldorf, NJW-RR 1999, 814, 815; OLG M&#252;nchen, MDR 1974, 753; Soergel, in: M&#252;nchKomm/BGB, 3. Aufl., &#167; 638 Rdnr. 24). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte erstellte weder Pl&#228;ne zum Bau oder zur Erneuerung der Heizungsanlage noch zur Erneuerung der Steuerung, Regelung und &#220;berwachung von zwei Kesseln noch zum Bau des Schaltschrankes (das einzige neu eingebaute Teil, welches m&#246;glicherweise als fest mit dem Bauwerk verbunden anzusehen ist). Ihre geistigen Leistungen waren nicht Grundlage dieser Arbeiten und dementsprechend auch nicht dazu bestimmt, ihre Verk&#246;rperung in Gestalt des Bauwerks, der Heizungsanlage bzw. des Schaltschranks zu finden; auf ihnen baute weder die Heizungsanlage noch der Schaltschrank auf. Die geistigen Leistungen der Beklagten beschr&#228;nkten sich auf die - durchaus wichtige und sicherlich nicht einfach zu realisierende - Aufgabe, das Funktionieren der Heizungsanlage durch Erstellen eines die Anlage steuernden Programms zu erm&#246;glichen. Diese geistige Leistung war aber nicht auf die k&#246;rperliche Errichtung eines Bauwerks gerichtet noch schaffte sie eine der notwendigen Grundlagen hierf&#252;r noch wurde sie im Bauwerk verk&#246;rpert. So w&#228;re es jederzeit m&#246;glich, die von der Beklagten programmierte Software - wie hinsichtlich der Zykluszeit geschehen - umzuprogrammieren oder aber g&#228;nzlich neu zu programmieren, neu in das System aufzuspielen und so zur G&#228;nze zu ersetzen, ohne das Bauwerk k&#246;rperlich im geringsten zu ver&#228;ndern. Geistige Leistungen unterfallen aber gem. der - ohnehin bereits sehr weitgehenden Auslegung der - Vorschrift des &#167; 638 BGB a.F. nur dann der f&#252;nfj&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist, wenn sie der Errichtung eines Bauwerks dienen und in ihm verk&#246;rpert werden bzw. wenn sie - wie die Leistungen beispielsweise des Vermessungsingenieurs - die f&#252;r die k&#246;rperliche Herstellung notwendigen Grundlagen schaffen. Hieran fehlt es vorliegend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Differenzierung zwischen geistigen Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, und solchen, die der Funktionsf&#228;higkeit der - unabh&#228;ngig von den geistigen Leistungen - errichteten baulichen Anlage dienen bzw. diese erst erm&#246;glichen, rechtfertigt sich auch aus dem gesetzgeberischen Zweck des &#167; 638 Abs. 1 BGB a.F. f&#252;r eine f&#252;nfj&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesetzgeberische Zweck der Verj&#228;hrungsfrist von f&#252;nf Jahren bei Arbeiten bei Bauwerken liegt im Baurisiko, weil M&#228;ngel von Bauwerken - insbesondere aus den Bereichen von Planung, Statik und Material, aus &#252;berdeckten Bauleistungen und aus Witterung und Nutzung - h&#228;ufig erst sp&#228;t erkennbar werden. Es geht dabei vor allem neben den schon vom Gesetzgeber ausdr&#252;cklich erwogenen M&#228;ngeln aus dem Bereich von Planung und Statik typischerweise um die sp&#228;te Erkennbarkeit aus Gr&#252;nden der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (BGH NJW 1992, 1445). In den F&#228;llen, in denen M&#228;ngel sich regelm&#228;&#223;ig alsbald nach der Abnahme des Werkes herausstellen, wie bei der Herstellung einer beweglichen Sache oder Arbeiten an einem Grundst&#252;ck, wird vom Gesetzgeber eine kurze Verj&#228;hrungsfrist von einem halben bzw. einem Jahr als angemessen angesehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zugrundelegung dessen ist es nicht gerechtfertigt, die Programmierarbeiten der Beklagten einer f&#252;nfj&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist zu unterwerfen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">M&#228;ngel der eine Heizungsanlage steuernden Software wie M&#228;ngel der in einem Schaltschrank eingebauten Steuerungseinrichtung einer Heizungsanlage bzw. der diese Steuerung regelnden Software werden typischerweise nicht erst sp&#228;t nach Abnahme der Werkleistung entdeckt; das Problem der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits stellt sich hierbei regelm&#228;&#223;ig nicht. M&#228;ngel der in einem Schaltschrank eingebauten Steuerungseinrichtung einer Heizungsanlage haben auch nichts damit zu tun, dass der Schaltschrank - hier zugunsten der Kl&#228;gerin unterstellt - fest mit dem Boden bzw. der Wand eines Geb&#228;udes verbunden ist. Auch f&#252;r die Erkennbarkeit der M&#228;ngel war die Verbindung zwischen dem Schaltschrank und dem Boden und der Wand des Raumes, in welchem der Schaltschrank untergebracht und verkabelt ist, ohne jede Bedeutung. Dementsprechend zeigten sich vorliegend M&#228;ngel der Steuerungsanlage bereits kurze Zeit nach Beginn des Probelaufs der neuen Heizungssteuerung. Dass das Auffinden der Fehlerursache sodann geraume Zeit in Anspruch nahm, &#228;ndert nichts daran, dass die Fehlerhaftigkeit der Heizungssteuerung bereits lange Zeit vor Abnahme der Werkleistung der Beklagten bekannt war und nicht aufgrund von Witterung und Nutzung erst sp&#228;t nach Abnahme der Werkleistung entdeckt wurde. Der lange Zeitraum, der zwischen der Abnahme der Werkleistungen und der Klageeinreichung im Juli 2000 verging, ist allein auf das lange Zuwarten der Kl&#228;gerin mit der Geltendmachung von Anspr&#252;chen gegen&#252;ber der Beklagten zur&#252;ckzuf&#252;hren, obgleich der Kl&#228;gerin jedenfalls bei Abnahme der Werkleistungen die - zugunsten der Kl&#228;gerin hier unterstellte - Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten positiv bekannt war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat sieht sich mit dieser Sichtweise durch die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasste Vorschrift des &#167; 634 a BGB best&#228;tigt. Gem. &#167; 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verj&#228;hren die Rechte des Bestellers bei M&#228;ngeln nach &#167; 634 Nr.1 und 2 BGB \"in f&#252;nf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder &#220;berwachungsleistungen hierf&#252;r besteht\". Hierunter fallen alle Leistungen, die der Planung des Bauwerks im weitesten Sinne bzw. der &#220;berwachung seiner Erstellung dienen. Hierzu z&#228;hlen die &#252;blichen Architektenleistungen wie Planung und Objekt&#252;berwachung, ferner die f&#252;r die Planung erforderlichen statischen Berechnungen wie Tragwerkplanung o.&#228;. (Palandt/Sprau, a.a.O., &#167; 634 a Rdnr. 10). Die Erstellung von Software f&#252;r die Steuerung einer Heizungsanlage f&#228;llt nicht hierunter. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrungsfrist betr&#228;gt auch nicht 30 Jahre. Die Beklagte hat M&#228;ngel nicht arglistig verschwiegen. Weder hatte die Beklagte die f&#252;r ein arglistiges Verschweigen erforderliche (Soergel, in: M&#252;nchKomm, BGB, 3. Aufl., &#167; 638 Rdnr. 32) sichere Kenntnis eines Mangels ihrer Werkleistung noch kann ihr vorgeworfen werden, bei arbeitsteiliger Ausf&#252;hrung eines Bauwerkes nicht bereits w&#228;hrend der Bauausf&#252;hrung sichergestellt zu haben, dass deutlich sichtbare und wesentliche, sowie massiert auftretende M&#228;ngel, insbesondere, wenn sie nur &#252;ber kurze Zeit sichtbar sind und dann durch weiterf&#252;hrende Arbeiten verdeckt werden, gesichert und dem f&#252;r die Abnahme zust&#228;ndigen Organ gemeldet werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che aus &#167; 635 BGB a.F. wegen arglistigen Verschweigens von M&#228;ngeln sowie aus den &#167;&#167; 823 II BGB i.V.m. strafrechtlichen Vorschriften und &#167; 826 BGB bestehen nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt kein entfernter Mangelfolgeschaden vor, so dass kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r die Berufung wird festgesetzt auf 6.859,50  EUR.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision gem. &#167; 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten Vorschrift des &#167; 634 a BGB hat die Rechtssache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. </p>\n      "
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