List view for cases

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    "file_number": "23 U 193/01",
    "date": "2003-05-28",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:51:05Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0528.23U193.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 17. Juli 2001 ver-k&#252;ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts W........ unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 7.655,59 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz des Kl&#228;gers befindlichen, ihm zuvor von der Beklagten &#252;bergebenen Buchf&#252;hrungs- und Steuerunterlagen f&#252;r die Jahre 1996 und 1997, insbesondere Eingangs-Rechnungen, Ausgangs-Rechnungen, Kassenbele-ge und Kassenb&#252;cher, Saldenlisten, Buchungsjournale, Kon-toausz&#252;ge der Deutschen Bank Solingen sowie der Stadtspar-kasse W........, Kopien von Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung, in 1996 und 1997 erlassene Steuerbe-scheide fr&#252;herer Jahre, Schriftverkehr mit dem Finanzamt W........-Barmen sowie der Stadt W........, Lohnabrechnungen, Lohnjournale, Beitragsnachweise an die AOK sowie die Br&#252;h-ler Ersatzkasse und von den Vorg&#228;ngen des Kl&#228;gers angefer-tigte Kontenbl&#228;tter.</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abge-wiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl&#228;ger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das erstinstanzliche Verfahren beruht auf wesentlichen Verfahrensfehlern im Sinne des &#167; 539 ZPO, weil das Landgericht den Kl&#228;ger entgegen &#167;&#167; 139, 278 Abs. 3 ZPO nicht auf die ihm erstmals im Urteil mitgeteilten Substantiierungsbedenken hingewiesen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In der Terminsverf&#252;gung des fr&#252;heren Kammervorsitzenden vom 15.3.2000 (Bl. 24 GA) ist der Kl&#228;ger weder \"deutlich\" (Bl. 70 GA) noch &#252;berhaupt auf eine mangelnde Substantiierung seines Vorbringens hingewiesen worden. Sie ersch&#246;pft sich vielmehr in nicht n&#228;her ausgef&#252;hrten Hinweisen auf \"sich aus &#167; 9 StBGebV ergebende(n) und zudem rechnerische(n) Bedenken gegen die Schl&#252;ssigkeit\", die der Kl&#228;ger in seiner Stellungnahme vom 28.6.2000 zu recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Bl. 27 GA) und die nicht einmal die angefochtene Entscheidung selbst aufgegriffen hat. Die sodann mit Verf&#252;gung vom 30.6.2000 erteilten Hinweise des Vorsitzenden betrafen lediglich \"beispielhaft\" aufgef&#252;hrte Einzelpunkte (Bl. 27 RS), die teilweise (lit. b) allenfalls zu einer Herabsetzung der Geb&#252;hrenforderung h&#228;tten f&#252;hren k&#246;nnen und im &#252;brigen keinerlei Anhalt f&#252;r die Annahme boten, dass auch die anderen - weit &#252;berwiegenden - Rechtspositionen nicht schl&#252;ssig dargelegt seien. Der die Entscheidung tragende Gesichtspunkt, dass der Kl&#228;ger zur Substantiierung des Klagevortrags seine Arbeitsergebnisse oder sonstige Unterlagen habe vorlegen m&#252;ssen, ist dagegen weder dort noch in sonstigen Hinweisen des Gerichts enthalten; er ergibt sich auch nicht aus irgendeinem Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Diese hat zwar (<span style=\"text-decoration:underline;\">nach</span> den gerichtlichen Hinweisen) geltend gemacht hat, dass <span style=\"text-decoration:underline;\">ihr</span> - der Beklagten - die Arbeiten des Kl&#228;gers nicht vorgelegt worden seien. Dies hatte jedoch mit Substantiierungsbedenken im Sinne der angefochtenen Entscheidung nichts zu tun; es beruhte vielmehr auf der <span style=\"text-decoration:underline;\">materiellrechtlichen</span> Ansicht der Beklagten, dass der Geb&#252;hrenanspruch eines Steuerberaters auch erst mit der Vorlage seiner Arbeitsergebnisse entstehe, wenn er sich auf ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht aus &#167; 66 Abs. 4 StBerG beruft.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Erst recht konnte der Kl&#228;ger den Verf&#252;gungen vom 15.3. und 30.6.1999 nicht entnehmen, dass das Landgericht den (zu diesem Zeitpunkt von den Parteien weder vorgelegten noch &#252;berhaupt angesprochenen) Fristverl&#228;ngerungsantr&#228;gen vom 21.12.1999 entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen w&#252;rde. Aus welchen prozess- oder materiellrechtlichen Gr&#252;nden der Kl&#228;ger aufgrund dieser Antr&#228;ge die Kammer von einer Leistungserbringung bis Mandatsbeendigung habe &#252;berzeugen m&#252;ssen und weshalb dies ausschlie&#223;lich durch Vorlage irgendwelcher Ab- oder Durchschriften m&#246;glich sein soll, ist nicht einmal im Urteil dargelegt und in jedem Fall verfahrensfehlerhaft. Soweit sich das Landgericht damit der Rechtsauffassung der Beklagten anschlie&#223;en wollte, h&#228;tte es den Kl&#228;ger nach &#167; 278 Abs. 3 ZPO a.F. hierauf hinweisen m&#252;ssen, weil dieser im Streit &#252;ber das Widerklagebegehren von einem gegenteiligen Standpunkt ausging. Im &#252;brigen hatte der Kl&#228;ger seinen Vortrag &#252;ber Art, Gegenstand und Zeitpunkt der von ihm erbrachten Leistungen bereits vor der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 12.6.2001 unter Zeugenbeweis gestellt; soweit das Landgericht sein Vorbringen anders verstehen wollte, h&#228;tte es nach &#167; 139 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. ZPO auf eine Klarstellung hinwirken m&#252;ssen. In keinem Fall durfte es von der Vernehmung des Zeugen deshalb absehen, weil es f&#252;r den Kl&#228;ger \"ein Leichtes\" gewesen w&#228;re, den Beweis der vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehenen Tatsache im Urkundenbeweis zu f&#252;hren; die ZPO stellt es in die freie Entscheidung jeder Partei, mit Hilfe welches dort zugelassenen Beweismittels sie das Gericht von der Richtigkeit ihrer Behauptungen &#252;berzeugen will.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon erfassen die in der angefochtenen Entscheidung in den Vordergrund gestellten Substantiierungsbedenken nicht einmal alle streitbefangenen Teile des Klageanspruchs. So etwa enth&#228;lt das Urteil keinerlei Ausf&#252;hrungen dazu, weshalb der Kl&#228;ger nicht einmal die in seiner Rechnung 1032 (4. und 5. Position, Bl. 17 f. GA) angesetzten Geb&#252;hren f&#252;r gerade diejenigen Fristverl&#228;ngerungsantr&#228;ge beanspruchen kann, die erstinstanzlich die Beklagte selbst vorgelegt hat (Bl. 50 und 53 GA) und denen das Landgericht in anderem Zusammengang zu seinen Lasten prozessentscheidendende Bedeutung beimisst. Der Senat wird eine derartige Behandlung von Steuerberaterhonorarklagen auch in Zukunft bei keiner Kammer des Bezirks beanstandungslos hinnehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hindert den Senat jedoch nicht an einer Sachentscheidung (&#167; 540 ZPO); danach erweist sich die Klage in H&#246;he von 14.973,04 DM (= 7.655,59 Euro) als begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die allgemeine Versp&#228;tungsr&#252;ge der Berufungserwiderung  ist unbegr&#252;ndet; das zweitinstanzliche Vorbringen des Kl&#228;gers ist schon deshalb nicht nach &#167;&#167; 523, 296 bzw. 528 Abs. 1 oder 2 ZPO a.F. pr&#228;kludiert, weil nicht oder nicht hinreichend bestrittener Klagevortrag ebenso wenig zu einer Verz&#246;gerung im Sinne dieser Vorschriften f&#252;hren kann wie unschl&#252;ssiges Vorbringen. Im &#252;brigen war die dem Kl&#228;ger nach &#167; 138 ZPO obliegende Substantiierung seines Vortrags nicht davon abh&#228;ngig, dass er im Rechtsstreit genau diejenigen Unterlagen vorlegt, deren Herausgabe er wegen seiner Honorarforderungen verweigert; der gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts vermag der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Substantiierungslasten dienen nicht dazu, der anspruchsstellenden Partei berechtigte Forderungen allein deshalb abzuerkennen, weil der Gegner zu ihrer Begleichung nicht willens oder in der Lage ist. Noch weniger sind sie dazu bestimmt, die Gerichte von der umfassenden &#220;berpr&#252;fung des Tatsachenvortrags der Parteien auf ihre rechtliche Relevanz und von der danach gebotenen Erhebung von Beweisen freizustellen oder es ihnen zu erm&#246;glichen, zum Nachteil der erst im Urteil mit den gerichtlichen Erwartungen konfrontierten Partei eine einfache Verfahrenserledigung herbeizuf&#252;hren und auf diese Weise den sachlichen Streit der Parteien zwangsl&#228;ufig in die n&#228;chste Instanz zu tragen. Sie haben vielmehr ausschlie&#223;lich die Funktion, dem Gegner eine sachgerechte Rechtsverteidigung und dem Gericht eine Subsumption des beiderseitigen Tatsachenvortrags unter die anspruchs- </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">oder einwendungsbegr&#252;ndenden Rechtsvorschriften sowie die Feststellung hiernach verbleibender beweisbed&#252;rftiger Tatsachen zu erm&#246;glichen; allein durch diesen Zweck werden die Anforderungen an den Sachvortrag der Parteien bestimmt. Danach ist eine Klagevorbringen bereits dann schl&#252;ssig und somit erheblich, wenn der Kl&#228;ger Tatsachen vorgetragen hat, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen; dies gilt auch bei Auseinandersetzungen zwischen rechtlichen oder steuerlichen Beratern und ihren Mandanten (BGH NJW 2002, 825, 826 mwN.). Vorliegend hat sich jedoch w&#228;hrend des gesamten ersten Rechtszuges nicht einmal die Beklagte darauf berufen, aufgrund mangelnder Substantiierung des Klagevortrags zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung au&#223;er Stande zu sein; sie hat sich vielmehr mit den einzelnen Geb&#252;hrenpositionen aus tats&#228;chlichen und rechtlichen Erw&#228;gungen auseinandergesetzt. Soweit sich das Landgericht zu einer Schl&#252;ssigkeitspr&#252;fung au&#223;er Stande gesehen haben sollte, h&#228;tte es von seinem Fragerecht aus &#167; 139 ZPO Gebrauch machen m&#252;ssen (oben A.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">\nMit der Vorlage irgendwelcher Unterlagen hat die Substantiierungslast dagegen nichts zu tun. Die den Parteien in &#167; 138 ZPO auferlegten Obliegenheiten kn&#252;pfen allein an deren Sachvortrag, nicht aber die ihnen zur Verf&#252;gung stehenden Urkunden an; deren Vorlage bedarf nur insoweit, als eine anspruchs- oder einwendungsbegr&#252;ndende Tatsache zwischen den Parteien streitig ist und deshalb der Aufkl&#228;rung bedarf. Dies gilt auch bei Honorarklagen eines Steuerberaters. Diesem obliegt es zwar, f&#252;r jede Geb&#252;hr die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Geb&#252;hrennorm vorzutragen; ob dies in schrifts&#228;tzlicher Form oder durch Bezugnahme auf Unterlagen geschieht, steht jedoch in seinem Belieben. Danach werden die M&#228;ngel eines unschl&#252;ssigen Prozessvortrags zwar nicht dadurch geheilt, dass der Kl&#228;ger als Beleg auf ihrerseits unergiebige Urkunden verweist, seine unzureichenden Behauptungen unter Zeugenbeweis stellt oder gar seine Substantiierungslast auf das Gericht zu &#252;bertragen sucht, indem es ihm die Anforderung weiterer Unterlagen anheim stellt. F&#252;llt jedoch umgekehrt der schrifts&#228;tzliche Vortrag den Tatbestand der zur Anspruchsbegr&#252;ndung herangezogenen Geb&#252;hrenvorschrift aus, wird er nicht dadurch unschl&#252;ssig, dass der Steuerberater auf die Beif&#252;gung von Urkunden verzichtet. Diesen kommt allenfalls dann Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber seinerseits entscheidungserhebliche Tatsachen in einer den Anforderungen des &#167; 138 ZPO entsprechenden Weise bestreitet; im &#252;brigen ist nicht einmal dann die Vorlage von Dokumenten zwingend erforderlich. Das Gericht darf eine stattdessen beantragte Zeugenvernehmung nicht deshalb ablehnen, weil der Kl&#228;ger sein Vorbringen auch oder sogar besser durch Urkunden belegen k&#246;nne; dies k&#228;me einer unzul&#228;ssigen vorweggenommenen Beweisw&#252;rdigung gleich. Die gegenteilige, von der Berufungserwiderung aufgegriffene Rechtsauffassung des Landgerichts ist nach den zutreffenden Ausf&#252;hrungen der Berufungsbegr&#252;ndung schon deshalb unhaltbar, weil dem Steuerberater dann </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#252;ber den Umweg prozessualer \"Substantiierungspflichten\" gerade das Druckmittel aus der Hand geschlagen wird, das ihm das Gesetz in &#167; 66 Abs. 4 StBerG zur Durchsetzung seiner Honoraranspr&#252;che zur Verf&#252;gung stellen will.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nII.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Aus seinen Vorschussrechnungen 814, 859, 886, 887 und 955 (Anlagen 2 bis 6 zur Klageschrift) kann der Kl&#228;ger keine Forderungen mehr ableiten. Nach Mandatsbeendigung steht dem Steuerberater weder aus vertraglicher Vereinbarung noch aus &#167; 8 StBGebV ein Anspruch auf Vorschusszahlung zu; er hat vielmehr seine Geb&#252;hrenforderungen umfassend abzurechnen. Dies ist in den weiteren Rechnungen des Kl&#228;gers geschehen; allein diese sind deshalb der rechtlichen Pr&#252;fung zugrunde zu legen. Danach steht dem Kl&#228;ger f&#252;r seine T&#228;tigkeit im Einspruchsverfahren sowie die nachtr&#228;gliche Jahresbuchf&#252;hrung und die Anfertigung der Jahresabschl&#252;sse f&#252;r 1996 und 1997 eine Honorarforderung in H&#246;he von noch 14.973,04 DM zu (unten III.); damit erweist sich auch die Widerklage als unbegr&#252;ndet (unten V.). Die in den &#252;brigen Rechnungen geltend gemachten Geb&#252;hrenanspr&#252;che bestehen dagegen nicht (unten IV.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den Rechnungen 1031, 1033 und 1034 abgerechneten Honoraranspr&#252;che sind zum &#252;berwiegenden Teil begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1. Rechnung 1031 vom 29.12.1999 (Anlage 8, Bl. 15 f. GA)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Buchf&#252;hrung der Jahre 1996 und 1997 kann der Kl&#228;ger Zahlung von 8.611,84 DM beanspruchen; die Geb&#252;hren aus &#167; 32 StBGebV sowie &#252;ber die Pauschale hinausgehende Auslagenersatzanspr&#252;che stehen ihm dagegen nicht zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den beiden ersten Rechnungspositionen berechneten Geb&#252;hren und Auslagen f&#252;r die nachtr&#228;gliche Jahresbuchf&#252;hrung 1996 und 1997 sind in voller H&#246;he berechtigt; dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob der Kl&#228;ger der Beklagten vor Mandatsbeendigung irgendwelche \"Unterlagen\" ausgeh&#228;ndigt hat oder aus welchen Gr&#252;nden er die Finanzbeh&#246;rde um Verl&#228;ngerung der Fristen f&#252;r die Abgabe von Steuererkl&#228;rungen ersucht hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Geb&#252;hrenanspruch eines Steuerberaters entsteht nicht erst dann, wenn er seine Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber vorlegt. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten ist schon wegen &#167; 66 Abs. 4 StBerG unhaltbar, weil dann ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht an den Handakten von vornherein ausgeschlossen w&#228;re; sie ist auch mit dem der StBGebV ebenso wie der BRAGO zugrunde liegenden System der gesetzlichen Verfahrenspauschgeb&#252;hren unvereinbar. Danach entsteht der Geb&#252;hrenanspruch eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters schon dann, wenn in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise t&#228;tig geworden ist; bereits mit der ersten T&#228;tigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erf&#252;llt, ist die Geb&#252;hr in voller H&#246;he verdient. Daran &#228;ndert es nichts, wenn der Auftrag vor Erledigung der Angelegenheit durch K&#252;ndigung oder in sonstiger Weise beendet wird; aus &#167;&#167; 675, 628 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit &#167;&#167; 13 Abs. 3 BRAGO oder 12 Abs. 4 StBGebV ergibt sich vielmehr, dass dem Berater trotz vorzeitiger Beendigung seines Auftrags die bereits verdienten Geb&#252;hren in voller H&#246;he verbleiben, sofern er auch nur eine (erste) T&#228;tigkeit zur Verwirklichung des Geb&#252;hrentatbestandes vorgenommen hat (BGH NJW 1987, 315, 316; NJW 1995, 1954). Anderes gilt nach &#167; 628 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich dann, wenn der Auftraggeber den ihm obliegenden Nachweis erbringt, dass ein vertragswidriges Verhalten des Beraters zur K&#252;ndigung gef&#252;hrt habe und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen infolgedessen entfallen sei (BGH aaO.; NJW 1982, 437, 438; NJW 1997, 188, 189; Zugeh&#246;r, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 15); hierzu hat jedoch die Beklagte nichts vorgetragen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Danach sind die berechneten Geb&#252;hren aus &#167; 33 Abs. 1 StBGebV in voller H&#246;he verdient. Hat der Steuerberater - wie hier - die Buchf&#252;hrung f&#252;r ein Wirtschaftsjahr nachtr&#228;glich auf einmal zu erstellen, so handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit (BGH NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.); die Geb&#252;hren f&#252;r die gesamte nachtr&#228;gliche Jahresbuchf&#252;hrung der Jahre 1996 und 1997 waren somit bereits mit der ersten T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers verdient. Dass dieser seine Arbeiten bereits aufgenommen hatte, zieht jedoch auch die Beklagte nicht in Zweifel und ergibt sich zudem aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Danach hat der Kl&#228;ger aufgrund der ihm bei Vertragsabschluss ausgeh&#228;ndigten oder nachfolgend &#252;bermittelten Unterlagen (Anlagen K 3 und K 4 zum Verf&#252;gungsantrag vom 13.11.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2000, Bl. 10 ff. der Beiakte) mit der Aufarbeitung der Buchhaltung f&#252;r beide Steuerjahre begonnen und auf der Grundlage seiner Arbeitsergebnisse der Beklagten den Buchungsstand erl&#228;utert (Anlage BB 17, Bl. 220 f. GA) sowie Unterlagen wie Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage BB 4, Bl. 115 ff. GA), kurzfristige Erfolgsrechnungen (Anlage BB 6, Bl. 162 f. GA) und vorl&#228;ufige Auswertungen &#252;bermittelt (Anlagen BB 10 bis BB 12, Bl. 175 ff., 182 ff.. 189 f. GA). Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem K&#252;ndigungsschreiben vom 28.12.1999 lediglich die \"Fertigstellung\" von Buchhaltung und Jahresabschl&#252;ssen durch ein Drittunternehmen ank&#252;ndigt (Bl. 49 GA); dies setzt schon begrifflich den Beginn der Arbeiten voraus. Die H&#246;he der berechneten 10/10-Geb&#252;hr ergibt sich aus der Geb&#252;hrenvereinbarung der Parteien vom 9.8.1999 zu &#167; 33 StBGebV (Bl. 39 GA); hieraus ergibt sich eine Honorarforderung in H&#246;he von (3.324,- DM + 4.020,- DM + MWSt. =) 8.519,04 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Geb&#252;hrenanspruch aus &#167; 32 StBGebV (3. und 4. Rechnungsposition) steht dem Kl&#228;ger dagegen nicht zu, weil sich weder seinem schrifts&#228;tzlichen Vorbringen noch den beigef&#252;gten Unterlagen entnehmen l&#228;sst, durch welche Handlungen er bei der Einrichtung der Buchf&#252;hrung f&#252;r 1998 und 1999 Hilfe geleistet haben will (vergl. oben I.). Die von ihm vorgelegten Arbeitsergebnisse betreffen allein die Buchungsjahre 1996 und 1997; die mit Schriftsatz vom 18.12.2000 (Seite 3, Bl. 37 GA) hervorgehobene Entscheidung &#252;ber die \"Wahl eines Buchf&#252;hrungssystems\" war ebenso wie die hieran ankn&#252;pfenden Ma&#223;nahmen bereits bei der Buchhaltung f&#252;r 1996 zu treffen und kann deshalb f&#252;r nachfolgende Buchungsjahre erneut nicht berechnet werden. Dementsprechend hat der Kl&#228;ger die Geb&#252;hren nicht als Verg&#252;tung erbrachter, sondern als Vorschuss auf noch zu erbringende Leistungen abgerechnet (\"&#167; 8 + 32 StBGebV\"); hierauf hat er keinen Anspruch (oben II.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">\nc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls unberechtigt ist die Auslagenforderung (5. Rechnungsposition). \"B&#252;ro- und Materialkosten\" sind keine Entgelte f&#252;r Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der &#167;&#167; 16 Satz 1 StBGebV, 26 Satz 1 BRAGO, sondern allgemeine Gesch&#228;ftskosten, die gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 2 StBGebV mit den Geb&#252;hren abgegolten sind; eine weitergehende Absprache haben die Parteien auch in ihrer Geb&#252;hrenvereinbarung nicht getroffen. Nach Satz 2 des &#167; 16 StBGebV steht dem Kl&#228;ger deshalb f&#252;r die beiden Jahresbuchhaltungen (oben a) nur die Pauschale verlangen; demgem&#228;ss erh&#246;ht sich sein Anspruch um (2 x 40,- DM + MWSt. =) 92,80 DM auf 8.611,84 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2. Rechnung 1033 vom 30.12.1999 (Anlage 10, Bl. 19 f. GA)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r die Erstellung der Jahresabschl&#252;sse berechneten Geb&#252;hren und Auslagen sind in H&#246;he von 4.437,- DM gerechtfertigt; weitergehende Honorarforderungen stehen dem Kl&#228;ger dagegen nicht zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Aufstellung der Jahresabschl&#252;sse 1996 und 1997 (1. und 4. Rechnungsposition) kann der Kl&#228;ger nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StBGebV Zahlung von insgesamt (1.695,- DM + 2.050,- DM + MWSt. =) 4.344,20 DM beanspruchen, weil er seine Arbeiten bereits vor Mandatsbeendigung aufgenommen und der Beklagten sogar sp&#228;testens unter dem 26.11.1999 (B. 189 f. GA) erste (Teil-)Ergebnisse zur Verf&#252;gung gestellt hat; auf die Fristverl&#228;ngerungsantr&#228;ge vom 21.12.1999 oder gar die Einreichung der Unterlagen beim Finanzamt kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an (oben 1.a). Dass und aus welchen Gr&#252;nden es sich lediglich um \"vorl&#228;ufige\" Abschl&#252;sse handelte, ist ebenfalls unerheblich, da der Kl&#228;ger mit einer (abschlie&#223;enden) Bilanzierung im Sinne von Nr. 1 lit. a (nicht Nr. 2) des &#167; 35 Abs. 1 StBGebV beauftragt war und erste T&#228;tigkeiten hierzu bereits vorgenommen hatte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">\nb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere Geb&#252;hren f&#252;r eine \"Anlagenbuchhaltung\" f&#252;r 1996 und 1997 (2. und 5. Rechnungsposition) stehen dem Kl&#228;ger dagegen nicht zu. Die in der Rechnung herangezogene Vorschrift des &#167; 33 Abs. 1 StBGebV scheidet von vornherein aus, weil der Kl&#228;ger die Vollbuchf&#252;hrung f&#252;r diese Steuerjahre bereits anderweitig abgerechnet hat (oben 1.a). Gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 1 und 2 StBGebV entgelten die Geb&#252;hren grunds&#228;tzlich die gesamte T&#228;tigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheiten ab; in derselben Angelegenheit kann er die Geb&#252;hr nur einmal fordern. Die gegenteiligen Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.12.2000 (Seite 5 unter Ziffer 10., Bl. 38 GA) sind schon deshalb einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr zug&#228;nglich. Dar&#252;ber hinaus ist nicht ersichtlich, dass irgendwelchen T&#228;tigkeiten au&#223;erhalb einer \"reinen Buchf&#252;hrung\" &#252;berhaupt ein Auftrag der Beklagten zugrunde lag; im &#252;brigen f&#228;llt die Erstellung eines \"Anlagenverzeichnis mit den entsprechenden Abschreibungen\" nicht unter den Geb&#252;hrentatbestand des &#167; 33 Abs. 1 StBGebV und begr&#252;ndet erst recht kein doppeltes Buchf&#252;hrungshonorar. Auch die Berufung legt nicht dar, aufgrund welcher T&#228;tigkeit der Kl&#228;ger die an zweiter und f&#252;nfter Stelle seiner Rechnung aufgef&#252;hrten Geb&#252;hren verdient haben will. Die - in ihrem Untertitel ausdr&#252;cklich als \"Summen- und Saldenlisten\" bezeichneten - \"vorl&#228;ufige Abschlussauswertungen\" (Bl. 175 ff., 182 ff. GA) haben mit einer \"Anlagenbuchhaltung\" im Sinne jener Rechnungspositionen nichts zu tun und begr&#252;nden auch keine gesonderte Geb&#252;hr aus &#167; 33 Abs. 1 StBGebV. Nicht einmal &#167; 35 StBGebV kennt einen Geb&#252;hrentatbestand einer \"dazugeh&#246;rigen Anlagenbuchhaltung\"; die Geb&#252;hren f&#252;r Buchf&#252;hrung und Jahresabschluss schlie&#223;en vielmehr s&#228;mtliche damit zusammenh&#228;ngenden Vorarbeiten ein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig kann der Kl&#228;ger die berechneten Geb&#252;hren f&#252;r Abschlussvorarbeiten (3. und 6. Position) beanspruchen. Es fehlt auch insoweit ein jedem tats&#228;chlichen Vortrag, durch den der Tatbestand des &#167; 35 Abs. 3 StBGebV ausgef&#252;llt sein k&#246;nnte; dar&#252;ber hinaus scheidet jeder aus dieser Vorschrift abgeleitete Honoraranspruch auch aus Rechtsgr&#252;nden aus. Honorar f&#252;r Abschlussvorarbeiten im Sinne jener Bestimmung kann der Steuerberater nur dann verlangen, wenn er nicht die Buchf&#252;hrung erstellt hat; andernfalls z&#228;hlen diese Leistungen zur ordnungsgem&#228;&#223;en Erledigung des Buchf&#252;hrungsauftrags (OLG D&#252;sseldorf [13. Zivilsenat] GI 1993, 419, 420; GI 2001, 227, 228). Letzteres war hier der Fall, weil der Kl&#228;ger f&#252;r beide Steuerjahre die Vollbuchf&#252;hrung im Sinne des &#167; 33 Abs. 1 StBGebV &#252;bernommen und abgerechnet hat. Im &#252;brigen verschaffen irgendwelche - nicht einmal nachvollziehbar dargelegte - \"Mitwirkungspflichtverletzungen\" des Auftraggebers dem Steuerberater allenfalls dann einen zus&#228;tzlichen Verg&#252;tungsanspruch aus &#167;&#167; 33 Abs. 7 oder 35 Abs. 3 StBGebV, wenn er den Mandanten <span style=\"text-decoration:underline;\">vor</span> Leistungserbringung &#252;ber die M&#228;ngel der Buchf&#252;hrung, die notwendige Mehrarbeit und die dadurch verursachte Verg&#252;tung belehrt hat (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; OLG D&#252;sseldorf GI 01, 227, 228); dies war vorliegend nicht der Fall. Das vom Kl&#228;ger hierzu in Bezug genommene Schreiben vom 26.11.1999 (Bl. 189 f. GA) ist hierzu schon deshalb ungeeignet, weil er - der Kl&#228;ger - die berechneten \"Vorarbeiten\" zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht (und als Anlage beigef&#252;gt) hatte; im &#252;brigen enth&#228;lt es - entgegen seiner Darstellung - keinerlei Aufforderung zur irgendwelchen Mitwirkungshandlungen und erst recht keinen Hinweis auf andernfalls anfallende verg&#252;tungspflichtige Mehrarbeiten, sondern umgekehrt die Mitteilung, s&#228;mtliche Arbeiten bis zur Begleichung der Vorschussrechnungen einzustellen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Ersatzanspruch wegen B&#252;ro und Materialkosten (7. Rechnungsposition) steht dem Kl&#228;ger ebenfalls nicht zu (oben 1.c); unter Einbeziehung der stattdessen f&#252;r beide Angelegenheiten geschuldeten Pauschalen ergibt sich aus dieser Rechnung eine Honorarforderung in H&#246;he von (4.344,20 DM + 92,80 DM =) 4.437,- DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3. Rechnung 1034 vom 30.12.1999 (Anlage 11, Bl. 21 ff. GA)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r seine T&#228;tigkeiten im den Einspruchsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide steht dem Kl&#228;ger eine Honorarforderung in H&#246;he von 1.924,20 DM zu; weitergehende Anspr&#252;che bestehen dagegen nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">\na)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachten Geb&#252;hren f&#252;r die Mitwirkung im Einspruchsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide f&#252;r 1996 bis 1998 (1., 2. 5. und 6. Rechnungsposition) sind lediglich in H&#246;he von insgesamt 1.785,- DM brutto berechtigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Geb&#252;hrentatbestand des &#167; 40 Abs. 1 StBGebV ist erf&#252;llt, wenn der Steuerberater seinen Mandanten im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbeh&#246;rden vertreten hat. Dies war vorlegend der Fall, weil der Kl&#228;ger nach seinem unwidersprochenen und teilweise urkundlich belegten Vortrag die Einspr&#252;che begr&#252;ndet hat; dass diese von der Beklagten selbst eingelegt worden waren, ist unerheblich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Bescheide f&#252;r 1996 und 1998 hat der Kl&#228;ger selbst nur die Mittelgeb&#252;hr des &#167; 41 Abs. 1 StBGebV in Ansatz gebracht (1. und 6. Pos.); der f&#252;r 1997 berechnete H&#246;chstsatz (2. Pos.) ist unberechtigt, weil nach &#167; 11 StBGebV in Durchschnittsf&#228;llen lediglich die Mittelgeb&#252;hr angemessen ist und der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl&#228;ger f&#252;r einen h&#246;heren Ansatz nichts vorgetragen hat (vergl. BGH NJW-RR 2001, 494; <i>Senat</i>, GI 2002, 72, 74). Der Inhalt der Einspruchsbegr&#252;ndung vom 6.9.1999 (Bl. 191 GA) bietet f&#252;r einen &#252;berdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad keinerlei Anhaltspunkte; der erstinstanzliche Hinweis des Kl&#228;gers auf die Aufarbeitung und Ermittlung des Sachverhalts (Schriftsatz vom 18.12.2000, Seite 5 unter Ziffer 11., Bl. 38 GA) rechtfertigt die H&#246;chstgeb&#252;hr ebenfalls nicht, weil die Sachverhaltsaufkl&#228;rung nach &#167; 41 Abs. 2 StBGebV in jedem Fall durch die Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr mitabgegolten ist und der Kl&#228;ger zudem die Aufarbeitung der Buchf&#252;hrung &#252;bernommen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach kann der Kl&#228;ger zwar auch f&#252;r 1997 nur die Mittelgeb&#252;hr von 1.068,80 DM beanspruchen. Andererseits steht ihm wegen des in der Einspruchsbegr&#252;ndung vom 6.9.1999 enthaltenen Stundungsantrags die (andernfalls unberechtigte) Mittelgeb&#252;hr aus &#167; 23 Nr. 2 StBGebV zu (5. Rechnungsposition), weil deren selbst&#228;ndige Geltendmachung in &#167; 41 Abs. 5 StBGebV vorausgesetzt wird und sie in der Summe mit der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr die H&#246;chstgeb&#252;hr nicht erreicht. Infolgedessen bel&#228;uft sich der Geb&#252;hrenanspruch des Kl&#228;gers auf insgesamt (97,50 DM + 1.068,80 DM + 132,50 DM + 240,- DM - MWSt. =) 1.785,- DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">\nb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die dar&#252;ber hinaus berechneten Geb&#252;hren aus &#167; 44 Abs. 1 StBGebV f&#252;r ADV-Antr&#228;ge (3., 4. und 7. Positionen) stehen dem Kl&#228;ger dagegen nicht zu. Gem&#228;&#223; Abs. 2 des &#167; 44 StBGebV bildet das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit der Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des &#167; 40 StBGebV geb&#252;hrenrechtlich eine Angelegenheit; dies hat nach &#167; 12 Abs. 1 und 2 StBGebV zur Folge, dass durch die Geb&#252;hr aus &#167;&#167; 40 ff. StBGebV auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mitabgegolten ist dieser deshalb keine gesonderte Geb&#252;hr aus &#167; 44 Abs. 1 StBGebV begr&#252;nden kann (vergl. Eckert, StBGebV, 3. Aufl. 2001, &#167; 44, Anm. 3).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Auslagenersatzanspruch aus &#167; 16 StBGebV ist lediglich in H&#246;he der drei Pauschalen angefallen (oben 1.c); bei einem Bruttobetrag von 139,20 DM ergibt sich eine Gesamtforderung von 1.924,20 DM.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt kann der Kl&#228;ger somit aus seinen Rechnungen 1031, 1033 und 1034 Zahlung von (8.611,84 DM + 4.437,- DM + 1.924,20 DM =) 14.973,04 DM beanspruchen. Diesen Betrag hat die Beklagte nach &#167;&#167; 291, 288 Abs. 1 BGB a.F. seit Eintritt der Rechtsh&#228;ngigkeit am 28.3.2000 (Bl. 26 GA) mit 4 % zu verzinsen, weil der Kl&#228;ger einen weitergehenden Verzugsschaden nicht nachgewiesen hat und die Neufassung des &#167; 288 BGB ihm nicht zugute kommt, da seine Honorarforderungen bereits vor dem 1.5.2000 f&#228;llig geworden sind (Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><b>IV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit den &#252;brigen (Schluss-)Rechnungen geltend gemachten Geb&#252;hrenforderungen sind unberechtigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">\n1. Rechnung 780 vom 1.9.1998 (Anlage 1, Bl. 7 GA)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die abgerechnete Geb&#252;hr aus &#167; 21 Abs. 1 StBGebV steht dem Kl&#228;ger nicht zu, weil er nicht dargelegt hat, dass er am 9. oder 11.8.1999 irgendwelche unter diesen Geb&#252;hrenstand fallende Leistungen erbracht habe. Dabei kann dahinstehen, ob seine T&#228;tigkeiten trotz der Ausf&#252;hrungen in seinen vorprozessualen Schreiben vom 12.8. und 26.11.1999 (Bl. 161, 189 GA) &#252;berhaupt &#252;ber Akquisition oder Inempfangnahme von Unterlagen hinaus gingen. Selbst wenn die Parteien an diesen Tagen Gegenstand und Umfang der vom Kl&#228;ger zu erbringenden Leistungen er&#246;rtert haben sollten, so stellt dies weder einen Rat noch eine Auskunft an die Beklagte dar, da nach &#167; 21 Abs. 1 StBGebV allein einen Geb&#252;hrenanspruch ausl&#246;sen k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2. Rechnung 1007 vom 1.12.1999 (Anlage 7, Bl. 14 GA)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die berechnete Geb&#252;hr aus &#167; 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV (1. Position) ist ebenfalls ungerechtfertigt. Der wechselhafte und widerspr&#252;chliche erstinstanzliche Vortrag des Kl&#228;gers erf&#252;llt schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Geb&#252;hrenvorschrift nicht; soweit er sich nunmehr auf die Umsatzsteuervoranmeldung f&#252;r 1997 (Auszug Bl. 117 GA) st&#252;tzen will, ist eine gesonderte Geb&#252;hr nach Abs. 8 des &#167; 33 StBGebV ausgeschlossen, weil der Kl&#228;ger f&#252;r das gleiche Steuerjahr die Geb&#252;hr aus Abs. 1 jener Vorschrift geltend macht (oben III.1.a).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Kl&#228;ger eine \"W.................................................................\" (2. Position) durchgef&#252;hrt hat, ist nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen (Bl. 120 ff. GA) ebenso naheliegend wie unerheblich, weil die Beklagte jedenfalls nicht Auftraggeberin des Kl&#228;gers und deshalb auch nicht Schuldnerin hieraus erwachsener Verg&#252;tungsanspr&#252;che ist. Die an die Beklagte adressierte \"Geb&#252;hrenvereinbarung\" vom 5.11.1999 zu einer \"Existenzgr&#252;ndungsberatung f&#252;r die B..........................., W........\" tr&#228;gt keine Unterschrift (Bl. 120 f. = 137 f. GA); einen - ausdr&#252;cklich bestrittenen (Berufungserwiderung Seite 3 unter Ziffer 3.c, Bl. 211 GA) - m&#252;ndlichen Auftrag hat der Kl&#228;ger auch mit Schriftsatz vom 22.3.2002 (Seiten 3 f., Bl. 217 f. GA) weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Seine Behauptung, \"die Beklagte\" habe F&#246;rdergelder des Landes B......... erlangen wollen, ist ausweislich der vom Kl&#228;ger selbst vorgelegten Unterlagen offensichtlich unrichtig, weil darin ein Herr \"B.......................\" als \"Existenzgr&#252;nder\" und Betreiber der damals (noch) nicht bestehenden Gesellschaft bezeichnet ist (Bl. 151 GA). Allein der Umstand, dass Herr B..... offenbar mit der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin der Beklagten verwandt und der Kl&#228;ger mit ihm unter deren Anschrift korrespondiert hat, begr&#252;ndet nicht deren Haftung f&#252;r ihn - Herrn B..... - treffende Honorarverpflichtungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3. Rechnung 1032 vom 29.12.1999 (Anlage 9, Bl. 17 f. GA)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus dieser Rechnung kann der Kl&#228;ger keine Honorarforderungen gegen die Beklagte ableiten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der ersten drei Rechnungspositionen ist die Klage unschl&#252;ssig. Darin sind insgesamt drei \"Beratungen\" aus 1996, 1997 und 1999 abgerechnet, von denen die erste \"Umsatzsteuer etc.\" und die zweite \"Umsatzsteuer 1997\" zum Gegenstand gehabt haben soll; hinsichtlich der dritten ist lediglich auf \"Schrifts&#228;tze 15.12.99/21.12.99\" verwiesen. Da die Beklagte derartige Beratungsleistungen von Anfang an bestritten hat, war es Sache des Kl&#228;gers, schrifts&#228;tzlich oder unter Bezugnahme auf von ihm vorzulegende Unterlagen nachvollziehbar darzulegen, durch welche T&#228;tigkeit er den Geb&#252;hrentatbestand des &#167; 21 Abs. 1 StBGebV verwirklicht haben will (oben I.). Hieran fehlt es in jeder Hinsicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Im ersten Rechtszug hat sich der Kl&#228;ger ausschlie&#223;lich auf \"Beratungst&#228;tigkeiten in Zusammenhang mit grenzschreitenden Leistungen der beklagten Partei\" und damit zusammenh&#228;ngende \"schwierige Fragen nach EG berufen\" (Klageschrift Seite 5, Bl. 5 GA); seiner Ank&#252;ndigung im Schriftsatz vom 18.12.2000, \"diesbez&#252;gliche Unterlagen\" nachzureichen (Seite 4 unter Ziffer 9., Bl. 37 GA), ist er nicht nachgekommen. Nach dem Vortrag der Berufungsbegr&#252;ndung soll es sich nunmehr um \"eine steuerliche Beratung\" gehandelt haben, die \"insbesondere eine Gesch&#228;ftserweiterung und die Verlegung des Betriebes in Richtung Unna\" zum Gegenstand gehabt haben soll (Seite 5, Bl. 105 GA); weitergehende Erl&#228;uterungen hat er auch mit Schriftsatz vom 22.3.2002 nicht abgegeben, obwohl die Beklagte derartige Vorg&#228;nge mit ihrer - durchaus &#252;bersichtlichen - Berufungserwiderung ausdr&#252;cklich bestritten hatte (Seite 3 unter Ziffer 2.c, Bl. 211 GA). All dies hat mit einem schl&#252;ssigen Klagevortrag nichts mehr zu tun; auch das Berufungsvorbringen l&#228;sst nicht einmal ansatzweise erkennen, welche steuerlichen Probleme der der geplanten Gesch&#228;ftserweiterung oder -verlegung &#252;berhaupt angefallenen und er&#246;rtert worden sein k&#246;nnten oder welcher der drei Rechnungsposition diese (\"eine\") Beratung zuzuordnen sei. Irgendwelche Arbeitsergebnisse oder sonstigen Unterlagen hat der Kl&#228;ger auch im zweiten Rechtszug nicht vorgelegt; dass dies \"aus der Natur der Sache\" nicht m&#246;glich sei, ist schon deshalb unzutreffend, weil in der 3. Rechnungsposition auf \"Schrifts&#228;tze 15.12.99/21.12.99\" verwiesen wird. Mangels schl&#252;ssigen Sachvortrags bestand auch kein Anlass, den Kl&#228;ger zur Vorlage irgendwelcher \"elektronische Zeiterfassungen mit Anmerkungen zu den jeweiligen T&#228;tigkeiten\" aufzufordern, deren Inhalt ebenfalls nicht mitgeteilt ist; die gerichtliche Einsichtnahme in Urkunden oder sonstige Beweiserhebungen sind erst dann erforderlich, wenn der (bestrittene) Tatsachenvortrag des Steuerberaters den geltend gemachten Geb&#252;hrentatbestand ausf&#252;llt (oben I.). Vor den Folgen unsubstantiierten Sachvortrags war der Kl&#228;ger bereits durch die angefochtene Entscheidung hinreichend gewarnt; dass er sich den Anforderungen an seine Substantiierungspflicht bewusst ist, ergibt sich aus den einleitenden Ausf&#252;hrungen unter Ziffer I.1. der Berufungsbegr&#252;ndung (Bl. 192 f. GA).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich stehen dem Kl&#228;ger auch die f&#252;r die Fristverl&#228;ngerungsantr&#228;ge vom 21.12.1999 verlangten Geb&#252;hren nach &#167; 23 Nr. 10 StBGebV nicht zu (4. und 5. Position). Die - vom Kl&#228;ger berechnete (oben III.1.a) - Geb&#252;hr aus &#167; 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StBGebV deckt nach &#167;&#167; 12 Abs. 1 und 2 StBGebV die gesamte T&#228;tigkeit des Steuerberaters bis zur Fertigstellung der Jahresabschl&#252;sse ab. Hierzu z&#228;hlen auch Fristverl&#228;ngerungsantr&#228;ge unabh&#228;ngig davon, worauf sie beruhen; diese k&#246;nnen deshalb auch &#252;ber die (f&#252;r ganz andere Fallgestaltungen vorgesehene) Vorschrift des &#167; 23 Nr. 10 StBGebV keine besondere Geb&#252;hr ausl&#246;sen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Widerklage ist unbegr&#252;ndet. Dem Kl&#228;ger steht aus &#167; 66 Abs. 4 StBGebV ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht an den herausverlangten Unterlagen zu; jene Vorschrift gilt ebenso wie die Regelung des &#167; 50 Abs. 3 BRAO nicht nur f&#252;r Arbeitsergebnisse des Beraters, sondern auch f&#252;r ihm ausgeh&#228;ndigte Unterlagen seines Mandanten (BGH NJW 1997, 2944, 2945; LG Heidelberg NJW-RR 1998, 1072). Ob trotz der Vorleistungspflicht des Auftraggebers nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht kommt, bedarf wegen der Fassung des Berufungsantrags keiner Entscheidung (&#167;&#167; 308 Abs. 1, 536 ZPO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; die Voraussetzungen des &#167; 97 Abs. 2 sind nicht gegeben (oben B.I.). Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r den Berufungsrechtszug:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">(22.422,71 + DM 6.000,- DM + 3.480,- DM =)  31.902,71 DM =  16.311,60 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Beschwer: f&#252;r die Beklagte: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">(14.973,04 DM + 6.000,- DM =) 20.973,04 DM =  10.723,35 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">f&#252;r den Kl&#228;ger: 10.929,67 DM =    5.588,25 Euro</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Den nach &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 GKG hinzuzurechnenden Wert der Widerklage hat das Landgericht unangegriffen auf 6.000,- DM festgesetzt. Zweitinstanzlicher Streitwert und Beschwer des Kl&#228;gers erh&#246;hen sich gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 Satz 2 GKG um den bei der Berechnung der Klageforderung nicht ber&#252;cksichtigten Teilbetrag von 3.480,- DM, weil der Kl&#228;ger sein unver&#228;ndert beibehaltenes Zahlungsverlangen nunmehr aus den weitergehenden Schlussrechnungen herleitet (Schriftsatz vom 22.3.2002 unter Ziffer 1., Bl. 215 f. GA).\n</p>\n      "
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