List view for cases

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    "slug": "olgd-2003-05-09-16-u-16302",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "16 U 163/02",
    "date": "2003-05-09",
    "created_date": "2019-03-12T09:58:32Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:51:51Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0509.16U163.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2002 verk&#252;ndete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird auf ihre Kosten zur&#252;ckge-wiesen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in H&#246;he von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k&#246;nnen auch durch B&#252;rgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt f&#252;r Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 69.813,00 DM mit Zinsen zu verurteilen Zug um Zug gegen R&#252;ck&#252;bertragung von 60.450 St&#252;ck ordinary shares der Beklagten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat die Kl&#228;gerin vorgetragen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte sei Aktiengesellschaft mit Sitz in L... und dort im Handelsregister eingetragen. Sie vertreibe Aktien. Die Repr&#228;sentanzniederlassung der Beklagten in R... sei dort im Handelsregister eingetragen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der C... M... R... P... (C...), deren deutsche Repr&#228;sentanzniederlassung ebenfalls im Handelsregister R... eingetragen gewesen sei. Direktoren dieser Repr&#228;sentanz seien nunmehr die Direktoren der Repr&#228;sentanz der Beklagten. Am 2. Februar 2001 sei die deutsche Repr&#228;sentanzniederlassung der C... im Handelsregister Ratingen gel&#246;scht worden. Am 31. Januar 2001 sei die deutsche Repr&#228;sentanzniederlassung der Beklagten im Handelsregister R... eingetragen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der Muttergesellschaft C... sei die Suche nach Sch&#228;tzen in versunkenen Schiffen auf den Weltmeeren gewesen. Gesch&#228;ftsgegenstand der deutschen Repr&#228;sentanzniederlassung der C... sei die Suche nach Anlegern gewesen, die Gelder zur angeblichen Suche versunkener Schiffe und Bergung von Sch&#228;tzen zur sp&#228;teren wirtschaftlichen Verwertung zur Verf&#252;gung h&#228;tten stellen sollen. Die Anleger h&#228;tten dabei sogenannte Shares an dem Unternehmen erhalten sollen. Versprochen worden sei im Zuge des Erwerbs dieser Anteile, dass die C... an die englische B&#246;rse gehen werde und die Aktienoptionen offiziell gelistet werden sollten. Die deutsche Repr&#228;sentanzniederlassung sei daher das hauseigene Brokerunternehmen der C... gewesen, das den Anlegern die Aktien habe verkaufen sollen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sei von der &#220;bernahme der C... durch die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 (Anlage K4) informiert worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe sich durch die Telefonverk&#228;ufer der C... zum Erwerb von Aktienoptionen &#252;berreden lassen. Sie sei jedoch nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber b&#246;rsentypische Risiken, Marktmechanismen und Verlustrisiken aufgekl&#228;rt worden. Sie sei auch nicht b&#246;rsentermingesch&#228;ftsf&#228;hig gewesen. F&#252;r dieses aufkl&#228;rungswidrige Verhalten sei nach &#220;bernahme der C... die Beklagte verantwortlich. Der Anspruch der Kl&#228;gerin ergebe sich aus &#167; 826 BGB. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sei als Kundin der C... geworben worden. Die C... habe sich dabei der Mithilfe von Telefonverk&#228;ufern bedient, welche die Kl&#228;gerin unaufgefordert zu Hause angerufen und &#252;berredet h&#228;tten, Anteile an dem Unternehmen zu erwerben. Ihr seien in dem Gespr&#228;ch exzellente Gewinne im Zuge eines B&#246;rsengangs von &#252;ber 100 % innerhalb k&#252;rzester Zeit in Aussicht gestellt worden. Als Termin des B&#246;rsenganges sei Mitte Februar 2000 genannt worden. Ein au&#223;erordentlich g&#252;nstiger Aktienkurs sei ihr zugesichert worden, ebenso erhebliche Gewinne durch Koststeigerungen innerhalb k&#252;rzester Zeit. Auch k&#246;nne sie die Aktien zu einem &#228;u&#223;erst g&#252;nstigen Preis erwerben und auf diese Weise sofort erhebliche Wertsteigerungen erhalten. Ein Projektprospekt sei ihr zugeschickt worden. Es sei aber verschwiegen worden, dass die von der Beklagten bezeichneten Aktien reine Optionen seien und zur Zeit des Erwerbs nur einen fiktiven Wert bes&#228;&#223;en. Es habe sich um ein sogenanntes Grau-Markt-Papier gehandelt. Erst mit dem B&#246;rsengang des Unternehmens bei einer offiziellen B&#246;rse erhielten die Aktien einen messbaren Wert und seien offiziell handelbar und ver&#228;u&#223;erbar. Verschwiegen worden sei auch, dass Gewinne nur m&#246;glich seien, wenn tats&#228;chlich verwertbare Sch&#228;tze auf versunkenen Schiffen gefunden, geborgen und ver&#228;u&#223;ert werden k&#246;nnen. Damit habe es sich bei den Anlagen um eine hochspekulative Anlage gehandelt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sei sp&#228;ter mehrfach erneut angerufen worden. Sie habe sich &#252;berreden lassen, insgesamt 60.450 St&#252;ck sogenannter Aktienzertifikate zum Preis von 69.813,-- DM zu erwerben. Die Kaufvertr&#228;ge seien der Kl&#228;gerin als bereits ausgef&#252;llte Vordrucke zugesandt worden. Die Kl&#228;gerin habe den Preis an die C... &#252;berwiesen und habe daf&#252;r jeweils ein Aktienzertifikat erhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In den Telefongespr&#228;chen sei der Kl&#228;gerin jeweils mitgeteilt worden, dass sich der B&#246;rsengang noch etwas verz&#246;gern werde. Im Juli 2000 sei die Kl&#228;gerin hinsichtlich des B&#246;rsengangs auf August vertr&#246;stet worden. Nachdem auch dies nicht eingehalten worden sei, habe die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 10. November 2000 ihre Einlage zur&#252;ckverlangt. R&#252;ckzahlungen seien nicht erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 sei der Kl&#228;gerin mitgeteilt worden, dass die C... von der Beklagten zu 100 % &#252;bernommen worden sei und dass ein Zwangsumtausch der Anteilscheine vorgenommen werde. Im Folgenden seien der Kl&#228;gerin die entsprechenden Anteilscheine der Beklagten zugesandt worden (vgl. hierzu Anlage K22). Eine R&#252;ckzahlung sei nicht erfolgt. Zu dem behaupteten B&#246;rsengang der C... oder der Beklagten sei es nicht gekommen. Offensichtlich seien Sch&#228;tze weder gefunden noch verwertet worden. Von Anfang an seien der Kl&#228;gerin falsche Tatsachen vorgespiegelt worden. In Kenntnis der Tatsache, dass es nicht zum B&#246;rsengang kommen werde, h&#228;tte die Kl&#228;gerin die Anteile niemals gezeichnet. Es werde bestritten, dass die Beklagte &#252;berhaupt &#252;ber Rechte zur Bergung versunkener Schiffe verf&#252;ge.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe Aktien der C... gekauft. Anspr&#252;che richteten sich allenfalls gegen die C.... Eine Rechtsnachfolge liege nicht vor. C... bestehe nach wie vor als selbst&#228;ndige Rechtspers&#246;nlichkeit. Sie sei weder aufgel&#246;st noch habe eine Liquidation stattgefunden. Eine &#220;bertragung der Aktiva und Passiva habe es nicht gegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen st&#252;nden der Kl&#228;gerin aber auch Anspr&#252;che gegen C... nicht zu. Die f&#252;r Warentermingesch&#228;fte entwickelten Grunds&#228;tze seien nicht auf Aktienk&#228;ufe anzuwenden. Das habe zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof best&#228;tigt. C... habe ihrem Aktienangebot einen vom Bundesaufsichtsamt f&#252;r den Wertpapierhandel genehmigten Verkaufsprospekt zugrundegelegt, der alle erforderlichen Risikohinweise enthalten habe. Diese Hinweise seien auch f&#252;r unerfahrene Personen deutlich und eindeutig. Es sei selbstverst&#228;ndlich und entspreche der Lebenserfahrung, dass Schatzsuche risikoreich sei und nur in wenigen F&#228;llen zum Erfolg f&#252;hre. Dementsprechend sei in dem Verkaufsprospekt auch auf S. 18 ein entsprechender Risikohinweis enthalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat das Landgericht rechtliche Hinweise erteilt (Bl. 90 GA). Durch das angefochtene Urteil hat es die Beklagte verurteilt, an die Kl&#228;gerin 35.694,82 EUR mit 5 % Zinsen seit dem 22. Januar 2002 zu zahlen Zug um Zug gegen R&#252;ck&#252;bertragung von 60.450 St&#252;ck Ordinary Shares der Beklagten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte auf R&#252;ckg&#228;ngigmachung ihrer Beteiligung bestehe nach den Grunds&#228;tzen der cic und der Prospekthaftung. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei diese Rechtsnachfolgerin der C.... Durch die telefonische Kontaktaufnahme der Telefonverk&#228;ufer der C... sei ein vorvertragliches Vertrauensverh&#228;ltnis begr&#252;ndet worden, aus welchen sich besondere Aufkl&#228;rungs- und Informationspflichten ergeben h&#228;tten. Bei den ver&#228;u&#223;erten Shares habe es sich nicht um Aktien, sondern um Aktienoptionen gehandelt. Diese rechtliche Einordnung finde ihre Grundlage in den Ausf&#252;hrungen auf S. 7 des von der Beklagten als Anlage B3 zu den Akten gereichten Memorandums der C.... Daraus ergebe sich, dass die Anteilscheine im Zeitpunkt der Ver&#228;u&#223;erung noch an keiner europ&#228;ischen oder nordamerikanischen B&#246;rse gehandelt worden seien und die Beklagte und ihre Rechtsvorg&#228;ngerin noch nicht an irgendeiner B&#246;rse notiert gewesen sei. Die Anteilscheine h&#228;tten daher lediglich ein sp&#228;teres Bezugsrecht verbriefen k&#246;nnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Optionsgesch&#228;fte mit Aktien B&#246;rsentermingesch&#228;fte. Der ihr obliegenden Aufkl&#228;rungspflicht sei die C... mit Aush&#228;ndigung des in englischer Sprache abgefassten Memorandums nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Zudem enthielten auch die vorformulierten Aktienauftr&#228;ge der C... ein erhebliches Irref&#252;hrungspotential. Dem durchschnittlichen Erwerber werde suggeriert, dass er Aktien erwerbe, die tats&#228;chlich an einer B&#246;rse gehandelt w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">ab&#228;ndernd die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt sie vor, das Urteil halte einer rechtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand. Das Landgericht habe verkannt, dass die C... als selbst&#228;ndige juristische Person nach wie vor existent sei und eine &#220;bernahme von 100 % der Aktien auf Gesellschafterebene nicht dazu f&#252;hre, dass die juristischen Personen verschmolzen w&#252;rden und die Beklagte Rechtsnachfolgerin werde. Es habe verkannt, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Gesch&#228;ft um einen Aktienkaufvertrag und nicht um ein Options- und B&#246;rsentermingesch&#228;ft gehandelt habe und dass die Grunds&#228;tze f&#252;r solche Gesch&#228;fte auf den hier vollzogenen Aktienkauf nicht angewendet werden d&#252;rften. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte oder deren Angestellte oder Organe werde nicht behauptet. Damit sei das Klagevorbringen unschl&#252;ssig. Eine Rechtsnachfolge habe es nicht gegeben. Die C... bestehe fort. Sie sei nicht aufgel&#246;st. Eine &#220;bertragung von Aktiva und Passiva habe nicht stattgefunden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe nicht Aktienoptionen erworben, sondern Aktien, die ihr ausgeh&#228;ndigt worden seien. Damit entfalle die Notwendigkeit einer Aufkl&#228;rung &#252;ber Optionsgesch&#228;fte. Zu Unrecht sei das Landgericht der Auffassung, dass mit dem Begriff der Aktie verbunden sei, dass diese Anteilscheine auch an B&#246;rsen gehandelt w&#252;rden. Das sei nicht der Fall. Der Begriff \"Aktie\" oder \"shares\" bezeichne nur eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Die Frage der B&#246;rsenzulassung sei hiermit nicht verbunden. Im &#220;brigen weise der Verkaufsprospekt darauf hin, dass die Gesellschaft und deren Aktien noch nicht an der B&#246;rse gehandelt w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe nicht ber&#252;cksichtigt, dass der Verkaufsprospekt der C... von dem Bundesaufsichtsamt f&#252;r den Wertpapierhandel genehmigt worden sei und dass er alle erforderlichen Risikohinweise enthalten habe. Er sei in englischer Sprache genehmigt worden. Das Verkaufsprospektgesetz sehe insofern die M&#246;glichkeit eines fremdsprachigen Prospektes vor. Die Risiken seien in der Brosch&#252;re ausf&#252;hrlich und umfangreich dargestellt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">die Zur&#252;ckweisung der Berufung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sie weist insbesondere auf das Schreiben vom 13. Dezember 2000 hin, wiederholt ihrerseits ihren erstinstanzlichen Vortrag und beruft sich im &#220;brigen auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftst&#252;cke, auf Tatbestand und Entscheidungsgr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung sowie auf die in der m&#252;ndlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise des Senats verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:8px\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e:</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten ist unbegr&#252;ndet. Das Landgericht hat nicht nur im Ergebnis, sondern im Wesentlichen auch in der Begr&#252;ndung zutreffend entschieden. Die Ausf&#252;hrungen der Beklagten in der Berufungsbegr&#252;ndung, die ohnehin nur in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in der Klageerwiderung bestehen, sind nicht geeignet, eine &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung herbeizuf&#252;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Streitentscheidend sind zwei Gesichtspunkte:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">31</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>Es geht zum einen um die Frage, ob die Beklagte f&#252;r ein pflichtwidriges Handeln der C... &#252;berhaupt in Anspruch genommen werden kann.</li>\n                    <li>Zum anderen ist zu entscheiden, ob die Kl&#228;gerin durch C... nicht oder jedenfalls nicht in dem rechtlich gebotenen Ma&#223;e &#252;ber die mit dem Erwerb der shares verbundenen Risiken aufgekl&#228;rt worden ist.</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Voraussetzungen sind zu bejahen, was zur Folge hat, dass der Klageanspruch - gerichtet auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R&#252;ckgabe der ausgegebenen ordinary shares - begr&#252;ndet ist. Das Landgericht hat die Haftungsvoraussetzungen der culpa in contrahendo bejaht. Rechtserhebliche Einwendungen hiergegen enth&#228;lt die Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit gilt &#252;ber die in der m&#252;ndlichen Verhandlung bereits erteilten und protokollierten Hinweise hinaus im Einzelnen folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht beruft sich die Kl&#228;gerin darauf, dass die Beklagte ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt hat, das Unternehmen der C... &#252;bernommen zu haben, und dass sie aus diesem Rechtsgrund auch f&#252;r die zum Zeitpunkt der &#220;bernahme bereits bestehenden Verbindlichkeiten der C... einzustehen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beruft sich hierf&#252;r auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2000 (Anlage K4), mit welchem die Beklagte gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin ausdr&#252;cklich folgendes erkl&#228;rt hat:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Wir haben somit von dem Recht nach den Gesetzen in G... Gebrauch gemacht und f&#252;r die verbleibenden Aktien einen Zwangsumtausch durchgef&#252;hrt. Damit wurde die C... M... R... p... von der D... S... E... p... zu 100 % &#252;bernommen und ist in deren Besitz &#252;bergegangen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Das &#220;bernahmeangebot wird somit als vorbehaltlos angenommen erkl&#228;rt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Das Registrierungsamt M... R... plc, ..., England wird Ihnen Ihre neuen Aktien-Zertifikate innerhalb der n&#228;chsten 2 Wochen direkt zusenden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Wir danken Ihnen f&#252;r das Vertrauen, das Sie Ihrer neuen Aktiengesellschaft entgegengebracht haben. Wir werden Sie &#252;ber die weiteren Entwicklungen Ihrer neuen Firma informieren.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Diese eindeutige Erkl&#228;rung versucht die Beklagte nun damit zu bagatellisieren, dass das Unternehmen der C... weiterhin existiere, nicht von ihr &#252;bernommen worden sei und sie nicht deren Rechtsnachfolgerin sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu fehlt jedoch schon jeder schl&#252;ssige Vortrag der Beklagten, der zun&#228;chst nachvollziehbar erkl&#228;ren m&#252;sste, aus welchen Gr&#252;nden die Unternehmens&#252;bernahme gescheitert oder nicht vorgenommen worden sein soll. Der durch Urkunden belegte weitere Verlauf widerlegt ohnehin die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten. Die Kl&#228;gerin verweist zu Recht auf das weitere Schreiben der Beklagten gem&#228;&#223; Anlage K22, mit welchem sie der Kl&#228;gerin unter dem Datum des 21. Dezember 2000 ausdr&#252;cklich best&#228;tigt hat, dass diese registrierte Inhaberin von 60.450 \"ordinary shares of EUR 1 each fully paid in D... S... E... PLC\" ist. Die Beklagte erl&#228;utert nicht, aus welchen Gr&#252;nden der von ihr zuvor bereits erkl&#228;rte und hiermit erneut best&#228;tigte Zwangsumtausch vorgenommen worden ist, wenn die &#220;bernahme der C... nicht stattgefunden haben sollte. Auf die Frage, ob ein solcher Zwangsumtausch ohne &#220;bernahme der Gesellschaft rechtlich &#252;berhaupt m&#246;glich war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht einmal an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sind die Direktoren der nicht mehr existierenden Repr&#228;sentanz der C... in Ratingen nunmehr die Direktoren der Repr&#228;sentanz der Beklagten, die sich an demselben Ort niedergelassen hat. In zeitlich engem Zusammenhang wurde die deutsche Niederlassung der C... im Handelsregister gel&#246;scht und die Niederlassung der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Diesen schon in erster Instanz unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl&#228;gerin hat das Landgericht auch ausdr&#252;cklich festgestellt (S. 2-3 des Urteils), ohne dass die Beklagte diesen Feststellungen mit der Berufung entgegentritt. Damit aber wird die von der Beklagten vorprozessual ausdr&#252;cklich erkl&#228;rte &#220;bernahme der C... auch durch diese Umst&#228;nde best&#228;tigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Vortrag der Beklagten daher vollkommen zu Recht als unsubstantiiert, widerspr&#252;chlich und unschl&#252;ssig bewertet, so dass schon aus diesen Gr&#252;nden eine Beweisaufnahme &#252;ber die Behauptung, nicht Rechtsnachfolgerin der C... zu sein, prozessual weder geboten noch zul&#228;ssig war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus tr&#228;gt die Beklagte auch mit der Berufungsbegr&#252;ndung keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne des &#167; 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begr&#252;nden und daher eine erneute Feststellung gebieten k&#246;nnten. Die blo&#223;e Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags auf Seite 2 der Berufungsbegr&#252;ndung wird daher auch den prozessualen Anforderungen nicht gerecht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich kommt es auf die &#220;bernahme der C... durch die Beklagte aber auch nicht einmal an. Die Beklagte muss sich jedenfalls an ihrer <span style=\"text-decoration:underline;\">rechtsverbindlichen Erkl&#228;rung</span> vom 13. Dezember 2000 festhalten lassen, dass sie C... &#252;bernommen habe und diese in ihren Besitz &#252;bergegangen sei, welche auch ein Angebot auf <span style=\"text-decoration:underline;\">Haftungs&#252;bernahme als vertragliche Verpflichtungserkl&#228;rung</span> zum Ausdruck bringt, das die Kl&#228;gerin unstreitig und nach Ma&#223;gabe der Vorschrift des &#167; 151 BGB wirksam angenommen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Willenserkl&#228;rungen sind aus der objektivierten Sicht des Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrssitte und der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben auszulegen. Nach diesem rechtlichen Ma&#223;stab ist der schriftlichen Erkl&#228;rung der Beklagten eindeutig und unmissverst&#228;ndlich zu entnehmen, sie habe C... &#252;bernommen, diese sei nun in ihrem Besitz. Damit hat die Beklagte erkl&#228;rt, sie sei die Rechtsnachfolgerin der C..., was bei Richtigkeit dieser Erkl&#228;rung auch bedeutet, dass sie f&#252;r die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bestehenden Verbindlichkeiten der C... einstehen will und einzustehen hat. Diese Erkl&#228;rung hat die Beklagte gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin durch das Schreiben vom 13. Dezember 2000 abgegeben. Eine andere Auslegung der Erkl&#228;rung ist angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht m&#246;glich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Einer ausdr&#252;cklichen Erkl&#228;rung der Annahme dieses Angebots der Beklagten durch die Kl&#228;gerin bedurfte es nach &#167; 151 BGB nicht, worauf die Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat auf eine ausdr&#252;ckliche Annahmeerkl&#228;rung der Kl&#228;gerin verzichtet. Gem&#228;&#223; ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2000 ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Empf&#228;nger ihres vorangegangenen Schreibens vom 13. Dezember 2000 das hiermit erkl&#228;rte Angebot auf Haftungs&#252;bernahme bereits angenommen hat, wenn nicht ein ausdr&#252;cklicher Widerspruch erfolgt ist. Einen solchen Widerspruch der Kl&#228;gerin hat es unstreitig nicht gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesem Grunde haftet die Beklagte gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin auch f&#252;r etwaige Schadensersatzverpflichtungen der C..., welche zum Zeitpunkt der erkl&#228;rten Haftungs&#252;bernahme bestanden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat ferner - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend festgestellt, dass C... die ihr obliegenden Aufkl&#228;rungspflichten verletzt hat, dass darin eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin liegt und dass aufgrund der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Vermutung des aufkl&#228;rungsrichtigen Verhaltens die Kl&#228;gerin die streitgegenst&#228;ndlichen shares nicht erworben h&#228;tte, so dass sie diese nunmehr gegen Kaufpreisr&#252;ckzahlung zur&#252;ckgeben darf.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">\nI.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Frage, ob und ggf. welche Aufkl&#228;rungspflichten C... gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin vor Erwerb der shares verletzt hat, kommt es grunds&#228;tzlich darauf an, um welche Art von Papieren es sich bei den ordinary shares handelt, welche die Kl&#228;gerin unstreitig erworben und mit insgesamt 69.813,-- DM bezahlt hat. Die Beklagte macht geltend, es handele sich um Aktien, w&#228;hrend die Kl&#228;gerin behauptet, es seien Aktienoptionen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage jedoch keiner abschlie&#223;enden Kl&#228;rung. Die C... hat in ihrem Verkaufsprospekt (Anlage B3 = Bl. 34-66 GA) selbst erkl&#228;rt, dass eine Aufkl&#228;rung &#252;ber die mit dem Erwerb der ordinary shares m&#246;glicherweise verbundenen Risiken dringend notwendig ist. Sie hat in diesem Zusammenhang den Rat erteilt, sich bei einem fachkundigen Dritten die notwendige Aufkl&#228;rung zu beschaffen. Bereits aufgrund dieser Erkl&#228;rung ist festzustellen, dass eine Risikoaufkl&#228;rung gegen&#252;ber dem Kunden jedenfalls in dem Umfang notwendig war, wie er im Verkaufsprospekt zum Ausdruck gebracht worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die danach rechtlich erforderliche Aufkl&#228;rung nicht durch den Prospekt selbst erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nIm Rahmen der Anbahnung oder des Bestehens vertraglicher Schuldverh&#228;ltnisse besteht die Pflicht, den anderen Teil &#252;ber entscheidungserhebliche Umst&#228;nde zu informieren, jedenfalls dann, wenn sich die Aufkl&#228;rungspflicht mit der Schutzpflicht, den anderen vor Gefahren zu warnen, die sein Leistungs- oder Integrit&#228;tsinteresse beeintr&#228;chtigen k&#246;nnten, &#252;berschneidet (vgl. BGHZ 64, 46, 49). Art und Umfang solcher Aufkl&#228;rungspflichten h&#228;ngen von den Umst&#228;nden des Einzelfalles ab (BGH WM 1993, 1238, 1240). Sie k&#246;nnen auch ganz entfallen, wenn beispielsweise der Kunde an einer Risikoaufkl&#228;rung ersichtlich kein Interesse zeigt, so bei der Erteilung gezielter Kaufauftr&#228;ge (vgl. hierzu BGHZ 139, 36, 38 f. zu gezielten Auftr&#228;gen eines Kunden zum Erwerb bestimmter Optionsscheine).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nGrunds&#228;tzlich darf ein Anleger, der sich f&#252;r eine bestimmte Kapitalanlageform entscheidet, nachdem er - wie es vorliegend unstreitig der Fall war - unaufgefordert von  Mitarbeitern des Verk&#228;ufers der Anlage angesprochen und auf die Anlageform aufmerksam gemacht worden ist, erwarten, zutreffend und vollst&#228;ndig &#252;ber die f&#252;r den Anlageentschluss relevanten Umst&#228;nde informiert zu werden (vgl. BGH WM 1993, 1238, 1239, wonach den Anlagevermittler die Pflicht zu richtiger und vollst&#228;ndiger Information &#252;ber diejenigen tats&#228;chlichen Umst&#228;nde trifft, die f&#252;r den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Je nach Vertragsgegenstand k&#246;nnen sich gesteigerte Aufkl&#228;rungspflichten ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Aufkl&#228;rungspflichten bei Vermittlung von Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte Penny Stocks (Billigaktien).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von B&#246;rsentermingesch&#228;ften verpflichtet, vor Vertragsabschluss ungefragt &#252;ber die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenh&#228;nge und die Risiken solcher Gesch&#228;fte aufzukl&#228;ren. Konkreter Inhalt und Reichweite der Aufkl&#228;rungspflichten richten sich nach der Art der zu vermittelnden Gesch&#228;fte (BGH WM 1994, 149 f.; BGH WM 1994, 453 f.; BGH WM 1994, 492 f.; BGH ZIP 2001, 2274, 2275).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">3.\nDie von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrunds&#228;tze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben ankn&#252;pfen, finden auch auf Prospekte Anwendung, mit denen f&#252;r den Erwerb von Aktien au&#223;erhalb der geregelten Aktienm&#228;rkte geworben wird. Nicht anders als bei Publikums-Kommanditgesellschaften ist der Prospekt in diesen F&#228;llen im allgemeinen die Grundlage f&#252;r den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten. Er hat deshalb den Beteiligungsinteressenten auch hier ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu geh&#246;rt, dass s&#228;mtliche Umst&#228;nde, die f&#252;r die Entschlie&#223;ung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein k&#246;nnen, richtig und vollst&#228;ndig dargestellt werden. &#196;ndern sich diese Umst&#228;nde nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen. Wird der Prospekt diesen Anforderungen zur wahrheitsgem&#228;&#223;en und vollst&#228;ndigen Aufkl&#228;rung &#252;ber die zur Beurteilung der beworbenen Kapitalanlage erforderlichen Tatsachen nicht gerecht, indem er f&#252;r die Anlageentscheidung erhebliche Umst&#228;nde unrichtig oder unvollst&#228;ndig darstellt, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Interessent, der die ihm angebotene Anlage in Kenntnis der ihm verschwiegenen Umst&#228;nde nicht erworben h&#228;tte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der f&#252;r den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen R&#252;ckgabe der Anlage (BGH WM 1993, 1787).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">4.\nDaraus folgt f&#252;r den vorliegend zu beurteilenden Fall folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">a.\nDie Beklagte haftet aufgrund der Haftungs&#252;bernahmeerkl&#228;rung vom 13. Dezember 2000 auf Schadensersatz, da die C... mit dem vorgelegten Prospekt nicht den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgem&#228;&#223;e und vollst&#228;ndige Aufkl&#228;rung der Kl&#228;gerin &#252;ber die Risiken der vermittelten Geldanlage gerecht geworden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Dies folgt schon daraus, dass der Verkaufsprospekt auf S. 18 <b><span style=\"text-decoration:underline;\">unstreitig den Hinweis enth&#228;lt, dass die Anlage nicht f&#252;r jedermann geeignet sein mag und aus diesem Grund angeraten wird, einen Investmentberater hinzuzuziehen</span></b>, bevor eine Entscheidung &#252;ber den Kauf der angebotenen Aktien getroffen wird. Daraus wird deutlich, dass der Verkaufsprospekt aus der eigenen Sicht der C... nicht alle notwendigen Informationen enth&#228;lt, um eine sachgerechte Kaufentscheidung nach vollst&#228;ndiger Aufkl&#228;rung &#252;ber die mit dem Erwerb der Anlage verbundenen Risiken treffen zu k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">\nb.\nEs kommt nicht entscheidend darauf an, ob eine ins Einzelne gehende &#220;berpr&#252;fung des Prospektinhalts dazu f&#252;hrte, dass alle notwendigen Aufkl&#228;rungshinweise erteilt worden sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die englischsprachige Brosch&#252;re konnte die rechtlich gebotene Aufkl&#228;rung gegen&#252;ber einem in Deutschland geworbenen Kunden grunds&#228;tzlich nicht erf&#252;llt werden. Die Beklagte hat - trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats auf die Erheblichkeit solchen Vorbringens - nicht vorgetragen, dass die C... sich vorher vergewissert habe, dass die Kl&#228;gerin &#252;ber hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache verf&#252;gt, um den - f&#252;r einen Laien schwer verst&#228;ndlichen - Prospektinhalt zutreffend erfassen zu k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen bringt der Warnhinweis, in jedem Falle einen Investmentberater hinzuzuziehen, gegen&#252;ber dem durchschnittlich informierten Anlageinteressenten zum Ausdruck, dass eine ausreichende Risikoaufkl&#228;rung durch den Prospektinhalt nicht erfolgen kann, sondern eine weitere, dar&#252;ber hinaus gehende und vor allem den konkreten Vorstellungen des Interessenten Rechnung tragende Beratung erforderlich ist, um die Risiken der Anlage zutreffend beurteilen zu k&#246;nnen. Diese Aussage wird ganz zum Schluss - und somit nach dem Verst&#228;ndnis des mit der Materie durchschnittlich vertrauten Lesers als Resum&#233;e der Aufkl&#228;rung - in Fettdruck wiederholt. Dort hei&#223;t es, dass bei irgendwelchen Zweifeln des Anlageinteressenten ein professioneller Berater hinzugezogen werden sollte (S. 33 des Prospekts = Bl. 66 GA). Mit diesem Hinweis sind die im Prospekt bereits enthaltenen Risikohinweise f&#252;r den Leser ohne entscheidende Bedeutung; derjenige, der den Hinweis auf eine Beratung durch einen Dritten verstanden hat, wird den Prospektangaben keine wesentliche Beachtung mehr schenken.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">c.\nDie C... hat damit ihren Aufkl&#228;rungspflichten nicht gen&#252;gt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">\nWer selbst Aufkl&#228;rung &#252;ber die Folgen und die Bedeutung eines riskanten Gesch&#228;fts schuldet, aus dem er Gewinne erzielen will, kann die Pflicht zur notwendigen Aufkl&#228;rung nicht auf Dritte abw&#228;lzen, an welche sich der Kunde zu wenden haben soll. Der Verweis auf einen Berater, der die erforderliche Aufkl&#228;rung des einzelnen Anlegers zu erf&#252;llen hat, kann nicht dazu f&#252;hren, sich von den eigenen Verpflichtungen zu befreien. Die C... schuldete selbst diese Aufkl&#228;rung. Sie durfte nicht darauf vertrauen und hatte auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Kunden auf eigene zus&#228;tzliche Kosten noch die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen w&#252;rden - ganz abgesehen davon, dass sie diesen Hinweis m&#246;glicherweise gar nicht verstanden -, um sich diejenige Aufkl&#228;rung zu verschaffen, welche sie gegen&#252;ber den Anlegern selbst schuldete.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Umstand, dass es sich um einen vom Bundesaufsichtsamt f&#252;r Wertpapierhandel genehmigten Verkaufsprospekt handelt, kommt es nicht entscheidend an. Mit der Genehmigung eines Verkaufsprospekts nach dem Verkaufsprospektgesetz ist nicht jede Haftung f&#252;r ungen&#252;gende oder falsche Aufkl&#228;rung eines Anlageinteressenten ausgeschlossen. Das ergibt sich schon aus &#167; 13 VerkProspG, wonach eine Prospekthaftung f&#252;r von der Vorschrift erfasste Verkaufsprospekte besteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Frage, ob die C... dar&#252;ber hinaus den weitreichenden Aufkl&#228;rungspflichten unterlag, die bei der Ver&#228;u&#223;erung von Optionsgesch&#228;ften bestehen, kommt es daher nicht mehr an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Der berechtigte Schadensersatzanspruch der Kl&#228;gerin ist aus den bereits aufgezeigten Gr&#252;nden auf R&#252;ckzahlung ihrer Aufwendungen zum Erwerb der ordinary shares der C... gerichtet, wobei sie ihrerseits verpflichtet ist, die erworbenen (mittlerweile von der Beklagten umgetauschten) Beteiligungen zur&#252;ckzugeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine vorvertragliche Aufkl&#228;rungspflicht verletzt hat, beweispflichtig daf&#252;r, dass der Schaden auch bei geh&#246;riger Aufkl&#228;rung eingetreten w&#228;re. Hierzu tr&#228;gt die Beklagte nichts vor. Unerheblich ist, ob die get&#228;tigten Gesch&#228;fte wegen fehlender B&#246;rsentermingesch&#228;ftsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin unverbindlich sein k&#246;nnten. Die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufkl&#228;rungspflicht setzt das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht voraus (BGH NJW 1997, 2171, 2172 f.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren ist auf 35.695,-- Euro festgesetzt. In dieser H&#246;he ist die Beklagte beschwert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Dr. L...    v... R...   S...</b></p>\n      "
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