List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "16 U 69/02",
    "date": "2003-05-09",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:51:51Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0509.16U69.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 30. Januar 2002 verk&#252;ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl&#228;gerin zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Der Kl&#228;gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k&#246;nnen auch durch B&#252;rgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt f&#252;r Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin betreibt ein Handelsunternehmen. Die Beklagte ist ein Factoringunternehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin stand auf der Grundlage eines im Sommer 1993 geschlossenen Rahmenvertrages mit der F... P... GmbH aus N... (im Folgenden: F... GmbH) in langj&#228;hriger Gesch&#228;ftsbeziehung. Von dieser bezog sie fortlaufend Gartenm&#246;bel und Zubeh&#246;r, wobei die F... GmbH nach entsprechender Order der Kl&#228;gerin deren Endkunden direkt belieferte. Hier&#252;ber rechnete die F... GmbH sodann gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin ab. Diese Handhabung wurde &#252;ber mehrere Jahre praktiziert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Anfang 2000 schlug die F... GmbH, die sich zum damaligen Zeitpunkt in Liquidit&#228;tsschwierigkeiten befand, der Kl&#228;gerin eine andere Form der Abrechnung vor, und zwar dergestalt, dass neben den &#252;blichen Abrechnungen umfangreichere Rechnungen erstellt werden sollten, die gr&#246;&#223;ere Zeitr&#228;ume umfassen sollten. Diese Rechnungen sollten vorvalutiert und zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt wieder storniert werden, sobald die in der bisherigen Weise zu erstellenden Einzelrechnungen von der F... GmbH eingereicht w&#252;rden. In einem Schreiben der F... GmbH an die Kl&#228;gerin vom 6. Januar 2000 hei&#223;t es hierzu:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"<i>Wir bedanken uns f&#252;r Ihr Verst&#228;ndnis, dass die f&#252;r Q... vorproduzierte und bereits in den Lagern unseres Hausspediteurs ... f&#252;r Sie eingelagerte Ware vorfakturiert werden kann, wenn es n&#246;tig werden sollte.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>Technische Abwicklung:</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>1.\nSie erhalten zu Ihren H&#228;nden eine Vorfaktura &#252;ber einen Betrag von 3.000.000,-- DM oder zwei Faktoren zu je 1.500.000,-- DM im Januar und 1.500.000,-- DM im Februar. ...</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>2.\nDie Vorfaktura bzw. Vorfakturen werden auf den 1. Mai 2000 valutiert.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>3.\nNach jeder Auslieferung folgt ein Kredit auf die Vorfaktura nur zu Ihren H&#228;nden.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>4.\nIn noch zu besprechenden Abst&#228;nden erhalten Sie von uns einen Zwischenbericht &#252;ber den sich aus Vorfaktura und Kredit ergebenden Zwischensaldo.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>5.\nDie erfolgten Lieferungen werden nur dann fakturiert und auf dem normalen Weg Ihrer Buchhaltung zur Zahlung auf dem &#252;blichen Weg vorgelegt.</i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>Somit gilt die Ware als verkauft und ist im juristischen Sinne in Ihrem Eigentum. </i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><i>Aufgrund Ihres Einverst&#228;ndnisses mit dieser Verfahrensweise sichern Sie sich die im Lager befindliche Ware und uns eine bessere Cashflow Situation. ... \" </i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Kl&#228;gerin der von der die F... GmbH vorgeschlagenen Verfahrensweise zustimmte, ist zwischen den Parteien streitig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 25. Januar 2000 und 7. Februar 2000 erstellte die F... GmbH zwei Rechnungen an die Kl&#228;gerin &#252;ber 1.178.848,47 DM (R-Nr. 20300320; Bl. 12 - 13 u. Bl. 84 - 85 GA) und &#252;ber 920.436,80 DM (R-Nr.: 20300743; Bl. 14 u. 89 GA). Gem&#228;&#223; den Angaben der Kl&#228;gerin sollen die in diesen Rechnungen aufgef&#252;hrten Lieferungen tats&#228;chlich nicht durchgef&#252;hrt worden sein. Die Rechnungen &#252;bersandte die F... GmbH der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 26. Januar (Anlage K 1, Bl. 8 GA) und 9. Februar 2000 (Anlage K 7, Bl. 64 GA). Au&#223;erdem leitete sie beide Rechnungen an die Beklagte weiter, mit der sie einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Die Beklagte zeigte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 4. Februar 2000 (Anlage K 2, Bl. 9 GA) an, dass sie mit der F... GmbH im Factoringverfahren zusammenarbeite, wobei sie der Kl&#228;gerin eine \"&#220;bersicht ihres offenen Saldos\" bei der F... GmbH mit der Bitte um &#220;berpr&#252;fung und Mitteilung etwaiger Anmerkungen &#252;bersandte. Die Kl&#228;gerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom \n17.  Februar 2000 (Anlage K 10, Bl. 10 GA), dass ihr die in der betreffenden Aufstellung angef&#252;hrten Rechnung vom 22. Dezember 1999 &#252;ber 87,29 DM und vom 25. Januar 2000 &#252;ber 1.178.848,47 DM nicht bekannt seien. Daraufhin &#252;bersandte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 25.  Februar 2000 (Anlage K 4, Bl. 11 - 14 GA) die hier interessierenden beiden Rechnungen vom 25. Januar 2000 und 7. Februar 2000 und bat um deren Begleichung binnen 10 Tagen. Mit weiterem Schreiben vom 8. M&#228;rz 2000 (Anlage K 7, Bl. 17 GA) teilte die Beklagte au&#223;erdem mit, dass die Zahlung der Kl&#228;gerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die Kl&#228;gerin zahlte schlie&#223;lich an die Beklagte unter Abzug von Skonti und Boni am 9. M&#228;rz 2000 einen Betrag von 868.516,67 DM auf die Rechnung vom 7. Februar 2000 und am 5. Mai 2000 einen Betrag von 1.113.911,90 DM auf die Rechnung 25. Januar 2000, insgesamt also 1.982.428,57 DM.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">In einem vor dem Landgericht N&#252;rnberg/F&#252;rth gef&#252;hrten Rechtsstreit \n(11 0 8046/00) nahm die Kl&#228;gerin zun&#228;chst die F... GmbH auf R&#252;ckzahlung eines Betrages von zuletzt 1.357.570,60 DM in Anspruch genommen. Zur Begr&#252;ndung ihrer dort geltend gemachten Forderung f&#252;hrte die Kl&#228;gerin aus, sie habe die in Rede stehenden Rechnungen zu Unrecht bezahlt. Abz&#252;glich einer Gegenforderung der F... GmbH von 741.714,69 DM ergebe sich eine Differenz von 1.357.570,60 DM (Anlage K 2, Bl. 45 - 48 GA). Durch rechtskr&#228;ftiges Vers&#228;umnisurteil vom 27. Oktober 2000 (Anlage K 2, Bl. 18 - 19 GA) wurde die F... GmbH zur Zahlung dieses Betrages an die Kl&#228;gerin verurteilt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 forderte die Kl&#228;gerin sodann die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1. November 2000 zur R&#252;ckzahlung der an sie gezahlten Betr&#228;ge auf. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Am 1. Dezember 2000 wurde &#252;ber das Verm&#246;gen der F... GmbH das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl&#228;gerin nunmehr die Beklagte auf Zahlung von 1.982.428,57 DM mit Zinsen in Anspruch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung ihrer Klageforderung hat sie vorgetragen: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die auf ihre Order an Endkunden von ihr ausgelieferten Teile habe die F... GmbH w&#246;chentlich abgerechnet und die Rechnungen ihrer Lieferantenbuchhaltung &#252;bersandt, von wo aus Zahlung erfolgt sei. So sei es jahrelang gehandhabt worden. Anfang 2000 habe die F... GmbH ihr vorgeschlagen, dass neben den w&#246;chentlichen Einzelrechnungen umfangreichere Rechnungen erstellt werden sollten, welche das Liefergesch&#228;ft f&#252;r einen gr&#246;&#223;eren Zeitraum h&#228;tten zusammenfassen sollen. Die Rechnungen h&#228;tten vorvalutiert und zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt wieder storniert werden sollen, sobald die in gewohnter Weise weiterhin zu erstellenden Einzelrechnungen den Rechnungsbetrag erreicht h&#228;tten. Diesen Vorschlag habe sie abgelehnt. Auch in der Folgezeit sei der Zahlungs- und Lieferverkehr wie fr&#252;her &#252;blich gehandhabt worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">\nAus ihr nicht bekannten Gr&#252;nden habe die F... GmbH offensichtlich trotz fortlaufend erstellter und bezahlter Einzelrechnungen absprachewidrig gleichwohl pro forma die hier streitigen Rechnungen &#252;ber 1.178.848,47 DM und 920.436,80 DM erstellt. Durch den mit der F... GmbH praktizierten Direktversand habe es keinen Wareneingang bei ihr gegeben, der vor Begleichung der eingehenden Rechnungen h&#228;tte &#252;berpr&#252;ft werden k&#246;nnen. Zahlungen seien daher stets nach &#220;bergabe entsprechender Rechnungen erfolgt, wobei die Anweisungen relativ rasch erfolgt seien, um Skonti und Boni zu erhalten. Diese Zahlungsweise sei &#252;blich und jahrelang mit der F... GmbH praktiziert worden. Deshalb seien auch die beiden in Rede stehenden Rechnungen bezahlt worden. Erst sp&#228;ter habe sie bemerkt, dass den Rechnungen keine Leistungen der \nF... GmbH gegen&#252;ber gestanden h&#228;tten.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Den hier streitigen Rechnungen h&#228;tten weder Liefervertr&#228;ge noch tats&#228;chliche Lieferungen zugrunde gelegen. Es habe sich um pro forma Rechnungen gehandelt. Sie habe in Kenntnis des Factoringvertrages die &#220;berweisung an die Beklagte vorgenommen, um gegen&#252;ber dem angenommenen Neugl&#228;ubiger ihre Zahlungsschuld zu erf&#252;llen. Es habe sich um eine Leistung von ihr gehandelt, die auf Grund des Factoringvertrages ausschlie&#223;lich an die Beklagte habe erbracht werden m&#252;ssen. Die Beklagte habe die Leistungen nicht anders verstehen k&#246;nnen als Zahlungen zu ihren Gunsten. Die F... GmbH sei auf Grund des Factoringvertrages nicht mehr Inhaberin der Forderungen gewesen; die F... GmbH habe Zahlungen nicht mehr in Empfang nehmen d&#252;rfen. Sie - die Kl&#228;gerin - habe mit ihrer Leistung an die Beklagte nicht eine vermeintliche Schuld gegen&#252;ber der F... GmbH begleichen wollen. Die Beklagte habe sich mit ihrem Schreiben vom 8. M&#228;rz 2000 als Forderungsinhaber ausgegeben und Zahlung an sich gefordert. Den Parteien sei klar gewesen, dass ihre Zahlungen nur den Zweck besessen h&#228;tten, die abgetretenen Forderungen zu erf&#252;llen. Auf diese Weise sei die Beklagte tats&#228;chlich ungerechtfertigt bereichert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Rechtsschutzinteresse f&#252;r die Klage bestehe nicht. Der geltend gemachte Anspruch sei bereits in H&#246;he von 1.357.570,60 DM gegen die F... GmbH tituliert. In der verbleibenden H&#246;he sei die angebliche Forderung erloschen durch Aufrechnung gegen&#252;ber der F... GmbH. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht F&#252;rth seien dieselben Forderungen gewesen, wie sie hier von der Kl&#228;gerin eingeklagt w&#252;rden. Auch dort sei ein Anspruch aus &#167; 812 gegen die F... GmbH eingeklagt worden. Die Forderung der Kl&#228;gerin in H&#246;he des den titulierten Betrag &#252;bersteigenden Betrages sei ebenfalls nicht mehr existent. Nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin vor dem Landgericht N&#252;rnberg-F&#252;rth habe die Kl&#228;gerin gegen diesen Betrag in H&#246;he von 741.714,69 DM gegen&#252;ber der F... GmbH mit anderen Forderung aufgerechnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei nicht gegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe im Jahre 2000 einvernehmlich mit der F... GmbH versucht, dieser bei der &#220;berbr&#252;ckung von Liquidit&#228;tsschwierigkeiten zu helfen. Anfang Januar 2000 h&#228;tten sich Vertreter der F... GmbH und Vertreter der Kl&#228;gerin getroffen, um zu &#252;berpr&#252;fen, ob die F... GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin nachgekommen sei und 50 % der f&#252;r 2000 vorgesehenen Waren vorproduziert auf Lager halte. Die Kl&#228;gerin habe bef&#252;rchtet, dass eine Belieferung mit den in Katalogen f&#252;r 2000 bereits enthaltenen Produkten der F... GmbH gef&#228;hrdet sein k&#246;nnte. Die Kl&#228;gerin und F... GmbH h&#228;tten sich daraufhin dahin geeinigt, dass die F... GmbH pro forma Rechnungen mit Valuta zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt &#252;ber noch nicht in der Kundenbeziehung zur Kl&#228;gerin georderte Einzellieferungen erstellen solle, um diese bei ihr - der Beklagten - einzureichen. Nach dem zwischen ihr und der F... GmbH geschlossenen Factoringvertrag habe sie kurzfristig 80 % des Rechnungsbetrages finanziert. Die Rechnungen h&#228;tten der Kl&#228;gerin &#252;bersandt werden sollen. Die Kl&#228;gerin habe dann aber nicht zahlen, vielmehr nur wie &#252;blich auf die w&#246;chentlichen Sammelrechnungen f&#252;r abgerufene Einzellieferungen an Drittkunden zahlen sollen. Die pro forma Rechnungen h&#228;tten in entsprechender H&#246;he und bis zum Zeitpunkt ihrer F&#228;lligkeit durch Gutschriften in gleicher H&#246;he aufgehoben werden sollen. Mit dem Schreiben der F... GmbH an die Kl&#228;gerin vom 6. Januar 2000 sei dieses Vorgehen noch einmal schriftlich festgehalten worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin nunmehr zur&#252;ckgewiesene Praxis der Vorfaktura habe somit auf einer Absprache beruht. In der Folgezeit h&#228;tten die Kl&#228;gerin und die F... GmbH wie abgesprochen verfahren. Die hier streitigen Rechnungen seien der Kl&#228;gerin wie vereinbart &#252;bersandt worden. In der Folgezeit seien die Kundenbestellungen Dritter aus dem Q...-Katalog von der Kl&#228;gerin an die F... GmbH weitergegeben und von dieser unmittelbar an die K&#228;ufer geliefert worden. Hier&#252;ber seien von der F... GmbH Einzel- oder Sammelrechnungen an die Kl&#228;gerin geschrieben und von dieser wohl auch bezahlt worden, ohne dass sie - die Beklagte - eingeschaltet worden sei. Sie habe vielmehr ihrerseits die in Rede stehenden Rechnungen von der F... GmbH erhalten und zun&#228;chst in H&#246;he von 80 % valutiert. Nach F&#228;lligkeit habe sie dann die Rechnungsbetr&#228;ge von der Kl&#228;gerin eingefordert. Nach Zahlungserhalt seien die Rechnungen entsprechend der Absprache zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH unter Abzug der vereinbarten Provision von 0,4 % mit der F... GmbH abgerechnet worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Sachlage bestehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Kl&#228;gerin gegen sie. Eine Forderung habe existiert. Die Kl&#228;gerin habe der F... GmbH zur Liquidit&#228;t verhelfen wollen und habe an der Vorfakturierung mitgewirkt. Dies k&#246;nne nur so verstanden werden, dass gerade diese Forderung der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber auch habe entstehen sollen. Die Forderung sei abwicklungstechnisch in die Vorfaktura geflossen;  die Forderung sei von der F... GmbH an sie abgetreten und von der Kl&#228;gerin nach entsprechender Zahlungsaufforderung ordnungsgem&#228;&#223; bezahlt worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn die F... GmbH ihr aber eine nicht existente Forderung abgetreten habe, bestehe gegen sie ein Bereicherungsanspruch nicht. Im Falle der Abtretung einer nicht existenten Forderung sei es dem Schuldner nicht m&#246;glich, den Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen&#252;ber dem Zessionar gegen&#252;ber durchzusetzen. Vielmehr m&#252;sse sich der Schuldner an den Zedenten und urspr&#252;nglichen Gl&#228;ubiger halten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon stehe dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch &#167; 814 BGB entgegen, weil die Kl&#228;gerin angesichts der mit der F... GmbH getroffenen Vereinbarungen, die Nichtexistenz der Forderung unterstellt, in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe. Au&#223;erdem sei sie - die Beklagte - entreichert, weil sie den Forderungsbetrag nach Abzug ihrer Provision an die F... GmbH ausgezahlt habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Vorbringen ist die Kl&#228;gerin noch wie folgt entgegengetreten:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Untergang der Forderung sei nicht eingetreten. Sie habe vor dem Landgericht F&#252;rth ihre urspr&#252;ngliche Klagesumme reduziert, nachdem in genannter H&#246;he Forderungen der F... GmbH bestanden h&#228;tten. Eine Aufrechnungserkl&#228;rung habe sie nicht abgegeben. Im &#220;brigen sei die F... GmbH auf Zahlung in Anspruch genommen worden, weil sie keine Ware erhalten habe, die mit den streitigen Rechnungen korrespondiert habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehe ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte als Zessionar. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei &#252;ber den Wunsch der F... GmbH nach einer Vorfakturierung eine Einigung nicht erzielt worden. Sie habe das Ansinnen ihrer Lieferantin ausdr&#252;cklich abgelehnt. Das Ansinnen sei bereits vor dem Zugang des Schreibens vom 6. Januar 2000 ausdr&#252;cklich abgelehnt worden. Trotz dieser Absage sei von der F... GmbH die &#220;bergabe einer entsprechenden Rechnung angek&#252;ndigt worden, was sie jedoch als zwecklos bezeichnet habe. Nach dem Zugang des Schreibens vom 6. Januar 2000 habe sie nochmals darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage und nicht Willens sei, Rechnungen vorzuvalutieren. Entgegen dieser Absage habe die F... GmbH die beiden streitigen Rechnungen gleichwohl &#252;bersandt. F&#252;r sie - die Kl&#228;gerin - sei die Angelegenheit jedoch erledigt gewesen. Die Zahlung der pro forma Rechnungen sei auch nie Gegenstand der Gespr&#228;che mit der F... GmbH gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Gr&#252;nden die allein das Verh&#228;ltnis der Beklagten zur F... GmbH betr&#228;fen und sich ihrer Kenntnis und Einflussnahme entz&#246;gen, habe die F... GmbH die streitigen Rechnungen der Beklagten &#252;bergeben, die daraufhin die Rechnungen nicht an den im Anschriftenfeld der Rechnungen erw&#228;hnten Mitarbeiter von ihr, sondern direkt an ihre Lieferantenbuchhaltung gesandt habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Bei diesem Sachverhalt ergebe sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte. Da sie nicht gewusst habe, dass sie nach der Rechtslage nichts geschuldet habe, k&#246;nne &#167; 814 BGB nicht eingreifen. Eine Entreicherung der Beklagten entfalle. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei widerspr&#252;chlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage sei zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet. Ein Anspruch der Kl&#228;gerin aus &#167; 812 BGB gegen die Beklagte bestehe nicht. Die Beklagte habe nichts durch Leistung der Kl&#228;gerin erlangt. Die Zahlung der Kl&#228;gerin sei rechtlich nicht eine Leistung an die Beklagte gewesen. Die Kl&#228;gerin habe nach ihrem eigenen Vortrag ihre vermeintliche Verpflichtung gegen&#252;ber der FB GmbH erf&#252;llen wollen. Diese habe die Kl&#228;gerin als Gl&#228;ubigerin angesehen. Damit m&#252;sse die Kl&#228;gerin eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung auch von der F... GmbH zur&#252;ckfordern. Eine andere rechtliche Betrachtung sei hier weder ausnahmsweise geboten noch angebracht. Der Zessionsvertrag sei nicht unwirksam. Die Kl&#228;gerin habe Gr&#252;nde f&#252;r eine Unwirksamkeit des Zessionsvertrages nicht vorgetragen. Die Beklagte habe die Zahlung an sich auch nicht veranlasst. Sie habe lediglich die Abtretung an sie angezeigt. Weder eine Risikoverteilung noch ein Vertrauenstatbestand k&#246;nne eine andere rechtliche Betrachtung rechtfertigen. Die Verweisung der Kl&#228;gerin an ihren Vertragspartner sei interessengerecht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin mit dem Antrag,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>ab&#228;ndernd die Beklagte zur Zahlung von 1.013.599,63 EUR mit Zinsen seit dem 2. November 2000 in H&#246;he von 5 % &#252;ber dem Basiszinssatz nach &#167; 1 des Diskontsatz-&#220;berleitungsgesetzes zu verurteilen. </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt sie vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverhalt sei im Wesentlichen unstreitig. Streitig geblieben sei lediglich, dass die Kl&#228;gerin dem Vorschlag der F... GmbH von Januar 2000 &#252;ber die Erteilung von pro forma Rechnungen eine klare Absage erteilt habe. Die von der Beklagten &#252;bersandten Rechnungen seien von ihr bezahlt worden, weil es wegen des Direktversandes durch die F... GmbH einen Wareneingang ohnehin nicht gegeben habe und es sich bei der F... GmbH um einen gelisteten Lieferanten gehandelt habe. Falsch sei die Auffassung des Landgerichts, dass ein Bereicherungsausgleich nicht zwischen den Parteien vorzunehmen sei, weil es eine Leistungsbeziehung zwischen beiden Parteien nicht gegeben habe. Die dem Einzelfall nicht gerecht werdende pauschale Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen R&#252;ckabwicklung im Dreiecksverh&#228;ltnis sei hier nicht gerechtfertigt. Das Landgericht habe die entscheidende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur summarisch angewendet und keine Differenzierung vorgenommen. Es habe die Besonderheit der Anweisungsf&#228;lle nicht ausgesch&#246;pft. Besonderheiten des streitigen Einzelfalls habe es verkannt. Die Ausf&#252;hrungen zur Wirksamkeit des Zessionsvertrages ignorierten den strafrechtlich relevanten Charakter der Vorgehensweise ihrer Lieferantin. Nicht<b> </b>beachtet habe das Landgericht die Tatsache, dass die Zahlungen allein auf das Verhalten der Beklagten zur&#252;ckgegangen und keineswegs durch eine bewusste &#220;bernahme von Vertragsrisiken veranlasst worden seien. Hierzu tr&#228;gt die Kl&#228;gerin im Einzelnen vor, indem sie im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung des ersten Rechtszuges vertieft und wiederholt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Antrag,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>die Berufung zur&#252;ckzuweisen</b>,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Sie tritt dem Vortrag der Kl&#228;gerin im Einzelnen entgegen und tr&#228;gt vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten streitig. Zu den zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH getroffenen Vereinbarungen und sonstigen Rechtsbeziehungen sowie zu den Vorg&#228;ngen, welche sich zwischen diesen beiden Unternehmen abgespielt haben, k&#246;nne sie sich insgesamt nur mit Nichtwissen erkl&#228;ren. Zwar habe sie in erster Instanz insbesondere zu den im Januar 2000 zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH getroffenen Vereinbarungen vorgetragen und sei damit der bestrittenen Sachdarstellung der Kl&#228;gerin entgegengetreten. Dieses Vorbringen sei jedoch lediglich das Ergebnis sp&#228;terer Recherchen, welche sie durchgef&#252;hrt habe, nachdem sie von der Kl&#228;gerin in Anspruch genommen worden sei. Das Vorbringen der Kl&#228;gerin werde bestritten. Eigene Recherchen h&#228;tten ergeben, dass die Abrechnung in der zu der Kl&#228;gerin bestehenden Lieferbeziehung unregelm&#228;&#223;ig erfolgt sei, lediglich im Durchschnitt w&#246;chentlich. Die Behauptung der Kl&#228;gerin, die Rechnungen seien jeweils an die Lieferantenbuchhaltung der Kl&#228;gerin geschickt worden und von dort aus sei dann regelm&#228;&#223;ig Zahlung erfolgt, bestreite sie mit Nichtwissen. Bestritten werde ferner, dass die Kl&#228;gerin nach den mit der F... GmbH getroffenen Absprachen keine Zahlungen auf die Rechnungen h&#228;tte leisten sollen, welche die Kl&#228;gerin dann sp&#228;ter bezahlt habe, und dass alleiniger Zweck der Rechnungen eine sp&#228;tere Kreditbeschaffung gewesen w&#228;re. Bestritten bleibe auch, dass die Kl&#228;gerin den Vorschl&#228;gen der F... GmbH eine Absage erteilt habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Recherchen h&#228;tten ergeben, dass die Kl&#228;gerin der F... GmbH seinerzeit bei der &#220;berbr&#252;ckung von Liquidit&#228;tsschwierigkeiten habe helfen wollen. Das sei der Hintergrund der Vereinbarungen gewesen, welche die Kl&#228;gerin und die F... GmbH im Januar 2000 getroffen h&#228;tten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich aller Vorg&#228;nge, die sich zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH abgespielt haben, k&#246;nne sie sich nur mit Nichtwissen erkl&#228;ren. Das gelte insbesondere auch f&#252;r den von der Kl&#228;gerin erhobenen Vorwurf, die F... GmbH habe mit einem strafrechtlich relevanten Trick gearbeitet und sie - die Beklagte - durch Vorlage angeblicher Scheinrechnungen t&#228;uschen wollen. Sie bestreite in diesem Zusammenhang, dass die Rechnungen keine Zahlungen der Kl&#228;gerin und auch sonst keine Forderungen der F... GmbH h&#228;tten begr&#252;nden sollen. Auch bestreite sie mit Nichtwissen, dass die ihr von der F... GmbH abgetretenen Forderungen nicht bestanden h&#228;tten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe zutreffend entschieden. Gerade die vom Bundesgerichtshof geforderte wirtschaftliche Betrachtungsweise f&#252;hre hier dazu, dass sich die Kl&#228;gerin an ihre Lieferantin halten m&#252;sse. Es sei von dem im Bereicherungsrecht geltenden Grundsatz auszugehen, wonach die Abwicklung in dem fehlerhaften Rechtsverh&#228;ltnis selbst vorzunehmen sei. Leiste der Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung, so richte sich sein R&#252;ckzahlungsanspruch gegen den Zedenten, weil der Schuldner in der Regel mit der Leistung an den Zessionar auch aus dessen Sicht eine (vermeintliche) Verbindlichkeit gegen&#252;ber dem Zedenten erf&#252;llen wolle. Hierzu tr&#228;gt die Beklagte ebenfalls unter Wiederholung und Erg&#228;nzung ihrer Rechtsauffassung des ersten Rechtszuges im Einzelnen vor. Au&#223;erdem wiederholt die Beklagte ihre weiteren bereits in erster Instanz vorgebrachten Einreden und Einwendungen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftst&#252;cke, auf Tatbestand und Entscheidungsgr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung sowie auf die in der m&#252;ndlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise des Senats Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:40px\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">\nE n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e:</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Kl&#228;gerin ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">A.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings zul&#228;ssig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Kl&#228;gerin die F... GmbH in dem vor dem Landgericht N&#252;rnberg/F&#252;rth gef&#252;hrten Rechtsstreit (11 0 8046/00) wegen der hier streitigen beiden Rechnungen &#252;ber 1.178.848,47 DM und 920.436,80 DM bereits auf Zahlung eines Betrages von zuletzt 1.357.570,60 DM in Anspruch genommen und ein entsprechendes rechtskr&#228;ftiges Vers&#228;umnisurteil gegen die F... GmbH erwirkt hat, steht der Zul&#228;ssigkeit der nunmehr von der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage nicht entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, entfaltet das in dem vor dem Landgericht N&#252;rnberg/F&#252;rth gef&#252;hrten Rechtsstreit ergangene Urteil allein Rechtskraftwirkung im Verh&#228;ltnis zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH, nicht aber auch im Verh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zur Beklagten dieses Rechtsstreits. Die Rechtskraft eines Urteils wirkt gem&#228;&#223; &#167; 325 Abs. 1 ZPO grunds&#228;tzlich - so auch hier - nur zwischen den Parteien des rechtskr&#228;ftig entschiedenen Rechtsstreits (vgl. Z&#246;ller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Vor &#167; 322 Rdnr. 52, &#167; 322 Rdnr. 3). Das von der Kl&#228;gerin gegen die F... GmbH erwirkte Vers&#228;umnisurteil entfaltet auch nicht eine irgendwie geartete \"Sperrwirkung\". Dass die Kl&#228;gerin zun&#228;chst die F... GmbH mit Erfolg verklagt hat, hindert sie nicht daran, nunmehr auch die Beklagte klageweise in Anspruch zu nehmen. Das von der Kl&#228;gerin gegen die F... GmbH erwirkte Urteil entfaltet im Verh&#228;ltnis der Parteien dieses Rechtsstreits keinerlei Wirkung und ist f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der von der Kl&#228;gerin erhobenen Klage ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, gegen&#252;ber wem der Kl&#228;gerin tats&#228;chlich ein Zahlungsanspruch zusteht. Das ist aber nicht eine Frage der Zul&#228;ssigkeit der Klage. Auch l&#228;sst sich entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin nicht das Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r die Klage verneinen, zumal die F... GmbH den gegen sie gerichteten titulierten Zahlungsanspruch unstreitig nicht erf&#252;llt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">B.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Der Kl&#228;gerin steht der gegen die Beklagte erhobene Anspruch auf R&#252;ckzahlung von 1.013.599,63 EUR nicht zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Bereicherungsanspruch gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 BGB besteht nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist bereits fraglich, ob hier tats&#228;chlich ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">a)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat - wie sie ausdr&#252;cklich vortr&#228;gt - gezahlt, ohne zu wissen, ob es &#252;berhaupt Warenlieferungen ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH, gab. Damit hat sie unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages das Risiko bewusst &#252;bernommen, Zahlungen zu leisten, denen ein vertraglicher Verg&#252;tungsanspruch der F... GmbH nicht zugrunde lag.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Da nicht anzunehmen ist, dass die Kl&#228;gerin Zahlungen ohne eine entsprechende  Schuld geleistet hat - mit der Rechtsfolge des dann m&#246;glicherweise eingreifenden &#167; 814 BGB -, ist davon auszugehen, dass die Kl&#228;gerin auf jeden Fall mit Rechtsgrund geleistet hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">\nVor diesem Hintergrund stellen sich ihre beiden Zahlungen f&#252;r den Fall, dass entsprechende Kaufpreisforderungen nicht bestanden haben, bei objektiver und redlicher Betrachtungsweise vom Empf&#228;ngerhorizont als Vorschusszahlungen im Rahmen der laufenden Gesch&#228;ftsbeziehung an ihre Vertragspartnerin F... GmbH auf k&#252;nftige Verbindlichkeiten dar. Dem entspricht das Vorbringen der Kl&#228;gerin, in der Vergangenheit sei es immer wieder zu Zahlungen auf nicht bestehende Kaufpreisforderungen gekommen, welche dann in der Folgezeit mit bestehenden Lieferantenforderungen verrechnet worden seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Damit scheiden aber Bereicherungsanspr&#252;che von vornherein aus und der Ausgleich ist auf der <span style=\"text-decoration:underline;\">vertraglichen</span> Ebene vorzunehmen, damit allerdings im Verh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zu ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH, was im &#220;brigen auch allein interessengerecht ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">b)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Wollte man demgegen&#252;ber einen m&#246;glichen Bereicherungsausgleich annehmen, w&#252;rde sich nicht nur die Frage der Anwendung des &#167; 814 BGB stellen, sondern auch diejenige der Entreicherung der Beklagten hinsichtlich der an die F... GmbH gezahlten Verg&#252;tung f&#252;r den Erwerb der eingezogenen Forderungen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit d&#252;rfte die Kl&#228;gerin, wenn sie nicht mit Rechtsgrund gezahlt hat, tats&#228;chlich in Kenntnis der Nichtschuld geleistet haben. Jedenfalls spricht vieles daf&#252;r, dieses bewusste Hinnehmen der Zahlung auf eine Nichtschuld deren Kenntnis gleichzusetzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen d&#252;rfte hier dann auch einem Bereicherungsausgleich im Hinblick auf &#167; 818 Abs. 3 BGB lediglich der Verg&#252;tungsanteil der Beklagten f&#252;r das Einziehen der Forderung zug&#228;nglich sein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich aber kann das alles auf sich beruhen, weil das Landgericht richtig entschieden hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man annimmt, dass vorliegend nicht ein Ausgleich auf vertraglicher Ebene, sondern ein Bereicherungsausgleich vorzunehmen ist, kann die Kl&#228;gerin in keinem Fall von der Beklagten die R&#252;ckzahlung der von ihr auf die in Rede stehenden Rechnungen gezahlten Betr&#228;ge verlangen.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann zu Gunsten der Kl&#228;gerin sogar unterstellt werden, dass Forderungen der F... GmbH gegen die Kl&#228;gerin, welche die F... GmbH an die Beklagte abgetreten hat und auf welche die Kl&#228;gerin die nunmehr zur&#252;ckverlangten Betr&#228;ge von 868.516,67 DM  und 1.113.911,90 DM gezahlt hat, nicht existierten. Insoweit kann in tats&#228;chlicher Hinsicht dahinstehen, ob die in Rede stehenden Rechnungen nur pro forma von der F... GmbH erstellt worden sind und ihnen insgesamt keine Leistungen der F... GmbH zugrunde gelegen haben. Kommt es hierauf nicht an, muss auch in prozessualer Hinsicht nicht entschieden werden, ob die Beklagte dies auf Grund ihrer erstinstanzlichen Vorbringens in der Berufungsinstanz noch bestreiten kann. Auch muss nicht aufgekl&#228;rt werden, ob zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH vereinbart war, neben den w&#246;chentlichen Einzelrechnungen umfangreichere Rechnungen zu erstellen, welche das Liefergesch&#228;ft f&#252;r einen gr&#246;&#223;eren Zeitraum h&#228;tten zusammenfassen sollen, und die betreffenden Rechnungen vorzuvalutieren. Hierauf kommt es aus Rechtsgr&#252;nden letztlich ebenfalls nicht an. Der von der Kl&#228;gerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch besteht n&#228;mlich auch dann nicht, wenn die an die Beklagte abgetretenen Forderungen der F... GmbH tats&#228;chlich nicht existierten und es auch Absprachen zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH, wie sie die Beklagte behauptet hat, nicht gab. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">a)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r einen Bereicherungsanspruch aus &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) sind nicht erf&#252;llt. Bei der im Bereicherungsrecht gebotenen wirtschaftlichen und an den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen ausgerichteten lebensnahen Betrachtungsweise liegt hier bereicherungsrechtlich eine Leistung der Kl&#228;gerin an ihre Vertragspartnerin, die F... GmbH, und nicht an die Beklagte vor, weshalb sich die Kl&#228;gerin nur an ihre Vertragspartnerin halten kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aa)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Leistet der vermeintliche Schuldner auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung, kann er das Geleistete vom Gl&#228;ubiger kondizieren, wenn er die Leistung nicht in Kenntnis der wahren Sachlage erbracht hatte (&#167; 814 BGB). Umstritten ist jedoch, von wem der Schuldner in solchen F&#228;llen die Leistung zur&#252;ckfordern kann, wenn der vermeintliche Gl&#228;ubiger die Forderung - wie hier die F... GmbH - abgetreten hatte und der Schuldner demgem&#228;&#223; an den Abtretungsempf&#228;nger (Zessionar) gezahlt hat (vgl. zum Streitstand: M&#252;nchKomm/Lieb, BGB, 3. Aufl., &#167; 812 Rdnr. 121 ff; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Bearb., &#167; 812 Rdnr. 41; Ermann/Westermann, 10. Aufl., &#167; 812 Rdnr. 36; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, &#167; 812 Rdnr. 136 ff).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen F&#228;llen eine prinzipiell nach den Umst&#228;nden des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur R&#252;ckabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533). Er hebt hervor, es sei grunds&#228;tzlich zu ber&#252;cksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Ma&#223;e eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (BGHZ 105, 365, 368; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), und betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorg&#228;ngen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische L&#246;sung verbiete. Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles f&#252;r die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, ist allerdings gleichwohl zu entnehmen, dass sich der bereicherungsrechtliche R&#252;ckzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leistet, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umst&#228;nde vorliegen - gegen den Zedenten richtet (so z. B. auch Staudinger/Lorenz, a.a.O., &#167; 812 Rdnr. 41; M&#252;nchKomm/Lieb, a.a.O., &#167; 812 Rdnr. 121; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., &#167; 812 Rdnr. 67). F&#252;r die R&#252;ckforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsf&#228;llen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - IV ZR 176/92, NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304). Mit Urteil vom 2. November 1998 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) hat er zun&#228;chst entschieden, dass sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch eines Feuerversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empf&#228;nger gezahlt hat, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch zur Sicherheit abgetreten gehabt hatte, regelm&#228;&#223;ig gegen den Versicherungsnehmer richtet. Diese Rechtsprechung, welche den Bereicherungsausgleich bei M&#228;ngeln der abgetretenen Forderung in den jeweiligen Kausalbeziehungen vornimmt, hat der Bundesgerichtshof dann durch sein Urteil vom 10. M&#228;rz 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46) weiter gefestigt. In Fortf&#252;hrung seines erstgenannten Urteils hat er dort festgestellt, dass sich der bereicherungsrechtliche R&#252;ckzahlungsanspruch eines Kaskoversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes (dort: fingierter Diebstahl eines geleasten Pkw) direkt an den Leasinggeber gezahlt hat, weil diesem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten waren und ihm ein Sicherungsschein erteilt war, regelm&#228;&#223;ig gegen den Leasing- und Versicherungsnehmer richtet. Der R&#252;ckzahlungsanspruch des (vermeintlichen) Schuldners richtet sich danach grunds&#228;tzlich gegen den Zedenten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bb)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Zieht man die vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten Grunds&#228;tze im Streitfall heran, so scheidet ein Bereicherungsanspruch der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte aus. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(1)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Beurteilung, wer bei Vorg&#228;ngen, an denen - wie hier - mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempf&#228;nger zu gelten hat, kommt es ma&#223;geblich auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Unter Leistung im Sinne des &#167; 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Verm&#246;gens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50). Dabei ist grunds&#228;tzlich eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempf&#228;ngers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht &#252;bereinstimmen. Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(1.1)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat hierzu ausgef&#252;hrt, dass die Kl&#228;gerin vorliegend mit den in Rede stehenden Zahlungen ihre (vermeintliche) Verpflichtung gegen&#252;ber der \nF... GmbH erf&#252;llen wollte, mit welcher sie in st&#228;ndiger Gesch&#228;ftsbeziehung stand. Der Senat teilt diese Auffassung. Vertragsrechtliche Beziehungen bestanden hier nur zwischen Kl&#228;gerin und F... GmbH. Die Kl&#228;gerin wollte - wenn sie nicht ohnehin nur vertragliche Vorschussleistungen an die F... GmbH erbringen wollte - durch die Zahlungen an die Beklagte die ihr von ihrer Vertragspartnerin gestellten Rechnungen begleichen, hiermit also die angeblichen Forderungen der F... GmbH aus der st&#228;ndigen Gesch&#228;ftsbeziehung mit dieser erf&#252;llen. Rechtsgrund f&#252;r die Zahlungen der Kl&#228;gerin war ihr Vertrag mit der F... GmbH; in diesem Vertragsverh&#228;ltnis und auf eine dort begr&#252;ndete Forderung wollte sie eine Leistung erbringen. Dementsprechend forderte sie auch zun&#228;chst folgerichtig die F... GmbH - und nicht die Beklagte - mit Schreiben vom 26. Juni 2000 (Anlage K 9, Bl. 210 GA) zur R&#252;ckzahlung der gezahlten Betr&#228;ge auf und verklagte diese sodann auf deren R&#252;ckzahlung.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">\nDiese Vorstellung der Kl&#228;gerin deckte sich mit derjenigen der Beklagten. Auch aus Sicht der Beklagten leistete die Kl&#228;gerin prim&#228;r auf die Rechnungen der F... GmbH innerhalb des allein zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH bestehenden Lieferverh&#228;ltnisses. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">An die F... GmbH ist die Leistung der Kl&#228;gerin auch tats&#228;chlich wirtschaftlich geflossen. Die Beklagte hat die vermeintliche Forderung der F... GmbH vorfinanziert und von der Zahlung der Kl&#228;gerin lediglich ihren Verg&#252;tungsanteil einbehalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(1.2)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die F... GmbH auf Grund der Abtretung der vermeintlichen Forderungen an die Beklagte nicht mehr Gl&#228;ubigerin war, sondern die Beklagte neue Gl&#228;ubigerin der Kl&#228;gerin wurde, rechtfertigt vorliegend jedenfalls deshalb keine andere Beurteilung, weil die Beklagte durch die Abtretung ihrer Forderungen ihre Eigenschaft als Lieferantin der Kl&#228;gerin nicht verloren hatte und die Gesch&#228;ftsbeziehung zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH weiter fortbestand. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Hingegen ist die Beklagte nicht in das die vermeintliche Forderung \"begr&#252;nden sollende\" Vertragsverh&#228;ltnis zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH eingetreten, noch hat sie dieses &#252;bernommen. Vertragspartnerin der Kl&#228;gerin blieb trotz der Forderungsabtretung allein die F... GmbH.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem ist zu beachten, dass die Abtretung der vermeintlichen Forderungen hier auf Grund eines Factoringvertrages zwischen der Beklagten und der \nF... GmbH erfolgte. Factoring ist ein Finanzierungsmittel. Beim Factoring &#252;bertr&#228;gt der Unternehmer seine Forderungen gegen seine Abnehmer durch Zession auf den Factor. Dieser zahlt den Gegenwert, vermindert um seine Provision, und zieht die Forderung ein. Auch wenn der Factor damit rechtlich Inhaber der Forderung wird, so ist es doch gleichwohl der Unternehmer, der weiterhin Vertragspartner des Schuldners ist und den der Schuldner regelm&#228;&#223;ig weiterhin als seinen eigentlichen Gl&#228;ubiger ansieht. Der Factor zieht aus der Sicht des Schuldners die Forderung nur an dessen Stelle ein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(2)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Dass hier nur die F... GmbH und nicht die Beklagte Bereicherungsschuldnerin sein kann, wird best&#228;tigt durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung, die beim Bereicherungsausgleich mitber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen, weil die Ableitung aus dem Leistungsbegriff allein nicht immer &#252;berzeugend erscheint (vgl. BGHZ 122, 46, 51). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(2.1)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin arbeitete seit Sommer 1993 fortlaufend mit der F... GmbH zusammen. Die F... GmbH war gelistete Lieferantin der Kl&#228;gerin. Die in Rede stehenden Betr&#228;ge zahlte die Kl&#228;gerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungslegungsangaben ihrer langj&#228;hrigen guten Lieferantin aus. Dies rechtfertigt es, ihr auch das Risiko der Insolvenz ihrer Vertragspartnerin aufzub&#252;rden, wenn sich sp&#228;ter herausstellte, dass das Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr von ihrer Vertragspartnerin gestellten Rechnungen nicht gerechtfertigt war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(2.2)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abtretung der angeblichen Forderungen aus ihrer Gesch&#228;ftsbeziehung zur \nF... GmbH an die Beklagte verschlechterte die Rechtsstellung der Kl&#228;gerin nicht, weil die Beklagte dadurch keine weitergehenden Rechte erhielt als diejenigen, die schon der Vertragspartnerin der Kl&#228;gerin, der F... GmbH, zustanden (vgl. BGHZ 122, 46, 51). Da es sich bei der Beklagten um ein Factoringunternehmen handelt, was der Kl&#228;gerin bekannt war, das leistungsf&#228;higer als die Vertragspartnerin der war und ist, w&#252;rde die Kl&#228;gerin hingegen sogar einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn sie im Falle der Vort&#228;uschung von Forderungen durch ihre Lieferantin nicht gegen diese vorgehen m&#252;sste, sondern unmittelbar den Zessionar in Anspruch nehmen k&#246;nnte. Die Notwendigkeit der Kondiktion \"&#252;ber das Dreieck\" bel&#228;sst die typischen Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, und verweist den Bereicherungsausgleich in die Rechtsbeziehung, in der ein Fehler aufgetreten ist (BGHZ 122, 46, 51), hier also in diejenige zwischen der Kl&#228;gerin und ihrer Lieferantin.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(2.3)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin geht zwar wirtschaftlich letztlich leer aus, wenn sie auf die Inanspruchnahme ihrer insolventen Vertragspartnerin verwiesen wird. Die rechtliche Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten (BGHZ 105, 365, 370). Insbesondere rechtfertigt es dieser Umstand nicht, dem Schuldner die Kondiktion wahlweise gegen den Zedenten oder den Zessionar zu geben. Das w&#228;re erst-recht eine durch nichts zu rechtfertigende Beg&#252;nstigung des Schuldners (vgl. Staudinger/Lorenz, a.a.O., &#167; 812 Rdnr. 41). Von Bedeutung kann insoweit nur sein, ob die Kl&#228;gerin das Risiko der Insolvenz ihrer Gesch&#228;ftspartnerin zu tragen hat, wenn sie die Herausgabe einer Leistung aus der Gesch&#228;ftsbeziehung mit dieser verlangt. Diese Frage ist zu bejahen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Kl&#228;gerin - nach dem kl&#228;gerischen Vorbringen ohne weitere Pr&#252;fung - geleisteten Zahlungen neben der Einsch&#228;tzung der allgemeinen Risiken hier gerade auch die Pr&#252;fung der Vertrauensw&#252;rdigkeit des Lieferanten erforderten. Die langj&#228;hrige Gesch&#228;ftsbeziehung der Kl&#228;gerin zur F... GmbH wurde dabei im erheblichen Umfang von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht, und zwar wesentlich st&#228;rker als das Vertragsverh&#228;ltnis zwischen der Beklagten und der F... GmbH. Nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin erfolgten die Zahlungen gerade deshalb, weil es sich bei der F... GmbH um einen gelisteten Lieferanten handelte, mit dem jahrelange, gute Gesch&#228;ftsbeziehungen bestanden. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt insoweit vor, dass Rechnungen solcher Lieferanten von ihr grunds&#228;tzlich bezahlt w&#252;rden, auch wenn sie sich hiermit der Gefahr aussetze, dass die bezahlte Rechnung fehlerhaft oder unberechtigt gestellt worden sei (Bl. 195 GA). Dann muss sie aber auch die mit einer solchen Verfahrensweise verbundenen Risiken tragen.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(2.4)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">An der Risikozuordnung kann es nichts &#228;ndern, wenn die Vertragspartnerin der Kl&#228;gerin ihre (behaupteten) Forderungen einem Gl&#228;ubiger abtritt. Die Rechtsstellung der Kl&#228;gerin verschlechtert sich dadurch nicht. Die Einwendungen aus dem Vertragsverh&#228;ltnis kann sie auch dem Zessionar entgegensetzen (&#167; 404 BGB).  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(2.5)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Dahinstehen kann, ob die Beklagte &#252;berhaupt in der Lage war, das Bestehen der ihr von der F... GmbH abgetretenen Forderungen zu &#252;berpr&#252;fen. Verpflichtet war sie hierzu jedenfalls nicht. Es war ihr Risiko, eine nicht bestehende Forderung vorzufinanzieren und  dann mangels Leistung des angeblichen Schuldners auszufallen. Hingegen hatte sie die Forderung nicht im Interesse des vermeintlichen Schuldners zu &#252;berpr&#252;fen. Das war allein dessen Angelegenheit. Leistete der Schuldner - wie hier die Kl&#228;gerin - auf eine tats&#228;chlich nicht bestehende Schuld, war die Sache f&#252;r die Beklagte erledigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(3)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verweisung der Kl&#228;gerin auf eine Kondiktion gegen die F... GmbH ist mit dem Landgericht auch als interessengerecht anzusehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(3.1)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession wirtschaftlich den F&#228;llen nahe stehe, in denen der Gl&#228;ubiger seinen Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gew&#228;hre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52; zustimmend Staudinger/Lorenz, a.a.O., &#167; 812 Rdnr. 41). F&#252;r das hier in Rede stehende Factoringgesch&#228;ft zwischen der F... GmbH und der Beklagten kann nichts anderes gelten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berhaupt handelt es sich in Zessionsf&#228;llen bei der Zahlung des Schuldners an den Zessionar grunds&#228;tzlich um eine zumindest anweisungs&#228;hnliche Konstellation (M&#252;nchKomm/Lieb, a.a.O., &#167; 812 Rdnr. 123). Die durch den Schuldner bewirkte Zahlung erfolgt auf Grund der mit der Abtretung verbundenen \"Anweisung\" und stellt sich infolgedessen ebenfalls als abgek&#252;rzte Leistung des Schuldners an den Zedenten dar. Der Schuldner zahlt auf Grund seiner dem Deckungsverh&#228;ltnis entsprechenden Verpflichtung gegen&#252;ber dem Zedenten und der Zessionar erh&#228;lt die Leistung prim&#228;r auf Grund der Abtretung und der darin liegenden Veranlassung durch den Zedenten (M&#252;nchKomm/Lieb, a.a.O., &#167; 812 Rdnr. 123). Au&#223;erdem ist anerkannt, dass die blo&#223;e Verst&#228;rkung der Einr&#228;umung eines eigenen Anspruchs (hier: durch Zession) an der Art und Weise des Bereicherungsausgleichs nichts &#228;ndert (vgl. BGHZ 122, 46, 52; M&#252;nchKomm/Lieb, a.a.O., &#167; 812 Rdnr. 123). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">In den F&#228;llen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung aber grunds&#228;tzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverh&#228;ltnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverh&#228;ltnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempf&#228;nger im Valutaverh&#228;ltnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW  2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsf&#228;llen mit Recht auf die N&#228;he zu den Anweisungsf&#228;llen hingewiesen und darauf abgestellt, dass auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverh&#228;ltnis der Bereicherungsausgleich grunds&#228;tzlich ebenfalls in diesem Verh&#228;ltnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373; 122, 46, 52).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(3.2)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin einwendet, dass es im Streitfall an einem Deckungsverh&#228;ltnis zwischen ihr und der F... GmbH fehle, &#252;bersieht sie, dass jedenfalls die langj&#228;hrige st&#228;ndige Lieferbeziehung zwischen ihr und der F... GmbH,  welcher die von der F... GmbH an die Beklagte abgetretenen angeblichen Forderungen entsprangen, das erforderliche Deckungsverh&#228;ltnis darstellt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(3.3)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg beruft sich die Kl&#228;gerin des Weiteren darauf, dass es vorliegend an einer wirksamen Anweisung fehle, weil sich ihre Lieferantin in (angeblich) betr&#252;gerischer Weise Kreditmittel erschlichen habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist zwar, dass sich der von der Rechtsprechung f&#252;r die Anweisungsf&#228;lle aufgestellte Grundsatz, dass sich der Bereicherungsausgleich innerhalb des jeweiligen Leistungsverh&#228;ltnis vollzieht, nicht ausnahmslos gilt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht zun&#228;chst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempf&#228;nger - als Nichtleistungskondiktion gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempf&#228;nger das Fehlen einer Anweisung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt nicht schl&#252;ssig vor, dass der Beklagten der Mangel im Deckungsverh&#228;ltnis zwischen der Kl&#228;gerin und der F... GmbH bekannt gewesen sei, die Beklagte also positive Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich bei den von der F... GmbH erstellten Rechungen nur um Scheinrechnungen gehandelt habe und dass die abgetretenen Forderungen in Wahrheit nicht bestanden h&#228;tten. Hierf&#252;r ist auch nichts ersichtlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem verh&#228;lt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, und hierauf beruft sich die Kl&#228;gerin auch, dass die Zahlung des Angewiesenen unter bereicherungsrechtlichen Grunds&#228;tzen dem Anweisenden nur dann zugerechnet werden kann, wenn eine wirksame Anweisungserkl&#228;rung vorliegt. Fehlt eine solche oder ist sie aus bestimmten Gr&#252;nden nichtig, so hat der Anweisende keine Ursache f&#252;r den Anschein gesetzt, die Zahlung sei seine Leistung. In einem solchen Fall hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich deshalb im Wege einer Nichtleistungskondiktion (&#167; 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zwischen dem Angewiesenen und dem Zahlungsempf&#228;nger zu erfolgen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch einer Bank gegen den Zuwendungsempf&#228;nger im Falle der Gesch&#228;ftsunf&#228;higkeit des &#220;berweisenden (BGHZ 11, 382), bei Einl&#246;sung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gef&#228;lschten oder verf&#228;lschten &#220;berweisungsauftrag (BGH v. 20.06.1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280 = NJW-RR 1990, 1200; v. 31.05.1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420 = NJW 1994, 2356) bejaht. Ebenso liegen die Dinge nach der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung in den F&#228;llen, in welchen die Anweisung von einem vollmachtlosen Vertreter des Kontoinhabers abgegeben worden sind. Der Bundesgerichtshof hat diesbez&#252;glich in der von der Kl&#228;gerin in der Berufungsbegr&#252;ndung angef&#252;hrten Entscheidung vom 20. M&#228;rz 2001 (XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 = NJW 2001, 1855 = WM 2001, 954) entschieden, dass einer Bank, die einen nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingel&#246;st habe, mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung kein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zustehe, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich unter diesen Umst&#228;nden vielmehr zwischen der Bank und dem Zuwendungsempf&#228;nger vorzunehmen sei, und zwar auch dann, wenn dieser den G&#252;ltigkeitsmangel nicht gekannt habe und eine der Schecksumme entsprechende Schuld im Valutaverh&#228;ltnis bestehe. Grund daf&#252;r, dass in diesen F&#228;llen ein Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempf&#228;nger gegeben ist, ist der Umstand, dass die unwirksame Anweisung dem <span style=\"text-decoration:underline;\">Anweisenden</span> nicht <span style=\"text-decoration:underline;\">zuzurechnen </span>ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes ergibt sich aus der von der Kl&#228;gerin zuletzt in Bezug genommenen j&#252;ngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 (XI ZR 381/01, NJW  2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69 = MDR 2003, 328), in welcher dieser - an seine letztgenannte Entscheidung ankn&#252;pfend - ausgef&#252;hrt hat (Unterstreichungen hinzugef&#252;gt):  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>\"Aber auch in den F&#228;llen, in denen der Zahlungsempf&#228;nger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte, steht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch nach &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu (BGHZ 111, 382, 386 f.; BGHZ 145 , 151 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 269, 274). <span style=\"text-decoration:underline;\">Denn ohne eine g&#252;ltige Anweisung kann die Zahlung dem - vermeintlich - Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden</span>. Eine andere Betrachtungsweise lie&#223;e ... den in der Rechtsscheinslehre allgemein anerkannten Grundsatz au&#223;er acht, dass der gutgl&#228;ubige Vertragsgegner nur dann gesch&#252;tzt werden kann, wenn der andere Vertragsteil <span style=\"text-decoration:underline;\">den Rechtsschein in zurechenbarer Weise hervorgerufen</span> hat. Der sog. Empf&#228;ngerhorizont des Zahlungsempf&#228;ngers vermag deshalb die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anweisenden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zuwendungsempf&#228;nger tats&#228;chlich in vollem Umfang schuldete. Au&#223;erdem wird der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zahlungsempf&#228;nger durch die in &#167; 818 Abs. 3 BGB normierten Regeln &#252;ber den Wegfall der Bereicherung vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinen hinreichend gesch&#252;tzt (BGHZ 145 , 151 m.w.N.)\". </i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Auch danach ist entscheidend, ob die Anweisung dem Anweisenden zugerechnet werden kann oder nicht. Eine solche Zurechenbarkeit ist hier aber ohne jeden Zweifel zu bejahen. Die F... GmbH hat die in Rede stehenden Rechnungen erstellt, sie an die Beklagte weitergeleitet und die angeblichen Forderungen aus der zugrundeliegenden Gesch&#228;ftsbeziehung mit der Kl&#228;gerin an die Beklagte auf Grund des mit dieser geschlossenen Factoringvertrages abgetreten. Die F... GmbH wollte hierbei gerade, dass die Beklagte die angeblichen Forderungen einzieht und eine Zahlung der Kl&#228;gerin an die Beklagte erfolgt. Genau dies ist auch geschehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Es hat damit im Streitfall bei dem Grundsatz zu bleiben, dass bei Fehlern im Deckungsverh&#228;ltnis der Bereicherungsausgleich ebenfalls in diesem Verh&#228;ltnis vorzunehmen ist. Da der Fehler vorliegend im Deckungsverh&#228;ltnis \"wurzelt\", ist er dementsprechend im Rechtsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zur Zedentin zu bereinigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(4)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg beruft sich die Kl&#228;gerin darauf, dass im Streitfall eine abweichende Beurteilung deshalb angezeigt und geboten sei, weil der Zessionsvertrag zwischen der F... GmbH und der Beklagten infolge eines betr&#252;gerischen Verhaltens der F... GmbH unwirksam sei.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(4.1)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Haben die der Abtretung zugrundeliegenden Forderungen der F... GmbH gegen die Kl&#228;gerin nicht bestanden, wie dies die Kl&#228;gerin behauptet, ist die Abtretung, also das Verf&#252;gungsgesch&#228;ft, ins Leere gegangen. Daraus kann die Kl&#228;gerin jedoch nichts herleiten, weil das stets der Fall ist, wenn der Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leistet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">\n(4.2)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Dass das der Abtretung zugrunde liegende schuldrechtliche Grundgesch&#228;ft zwischen der Beklagten und der F... GmbH unwirksam ist, kann nicht festgestellt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern die Zedentin die Beklagte &#252;ber das Bestehen der in Rede stehenden Forderungen get&#228;uscht haben sollte, mag dies das schuldrechtliche Grundgesch&#228;ft anfechtbar gemacht haben (&#167; 123 Abs. 1 BGB). Der schuldrechtliche Vertrag zwischen der F... GmbH und der Beklagten ist deshalb jedoch nicht schon gem&#228;&#223; &#167; 138 BGB nichtig. Das gilt um so mehr, als die Beklagte die streitigen Betr&#228;ge ja tats&#228;chlich erhalten hat, und nicht auszuschlie&#223;en ist, dass die Zedentin darauf vertraute, die abgetretenen vermeintlichen Forderungen w&#252;rden auf Grund entsprechender Lieferungen tats&#228;chlich noch entstehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(4.3)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Zessionsf&#228;llen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort: Versicherungsnehmer) betr&#252;gerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">(5)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Besondere Umst&#228;nde, die zu einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte als Zessionar f&#252;hren k&#246;nnten, liegen - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat - nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitfall ist insbesondere nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 (IV b ZR 51/87 - NJW 1989, 161) zugrunde liegenden Fall zu vergleichen. Dieser war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass \"im Wesentlichen ein Verhalten des Zessionars\" zu einer &#220;berzahlung des ihm abgetretenen Gewinnanspruchs gef&#252;hrt hatte. Der Zessionar hatte \"mit gro&#223;er Intensit&#228;t\" - unter Fristsetzung und Klageandrohung - den Schuldner, eine Finanzierungsgesellschaft, zu einer Zahlung auf eine erst \"vorl&#228;ufige Bauabrechnung\" gedr&#228;ngt; der Schuldner hatte auch unter ausdr&#252;cklichem Hinweis auf die \"Vorl&#228;ufigkeit der Abrechnung geleistet, und dem Zessionar, einer Baugesellschaft, war das sich daraus ergebende Risiko einer &#220;berzahlung zuzurechnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Vergleichbare Umst&#228;nde liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat der Kl&#228;gerin mit ihrem Schreiben vom 4. Februar 2000 zun&#228;chst lediglich angezeigt, dass sie mit der F... GmbH im Factoringverfahren zusammen arbeite. Gleichzeitig hat sie die Kl&#228;gerin hinsichtlich der mit &#252;bersandten Saldo&#252;bersicht ausdr&#252;cklich um <span style=\"text-decoration:underline;\">&#220;berpr&#252;fung</span> und Mitteilung etwaiger Anmerkungen gebeten. Zwar hat die Beklagte auf das Antwortschreiben der Kl&#228;gerin dann mit Schreiben vom 25. Februar 2000 um Begleichung der streitigen Rechnungen binnen 10 Tagen gebeten, und anschlie&#223;end mit Schreiben vom 8. M&#228;rz 2000 noch mitgeteilt, dass die Zahlung an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Zuvor waren der Kl&#228;gerin die beiden Rechnungen allerdings bereits unstreitig von der F... GmbH &#252;bersandt worden. Au&#223;erdem handelte es sich bei den in Rede stehenden Rechnungen - jedenfalls aus Sicht der Beklagten - auch nicht nur um vorl&#228;ufige Abrechnungen, sondern um Rechnungen, mit denen der Kl&#228;gerin bestimmte Leistungen in spezifizierter und nachpr&#252;fbarer Weise in Rechnung gestellt wurden. Auch zahlte die Kl&#228;gerin hier nicht unter Hinweis auf eine Vorl&#228;ufigkeit der Rechnungen und die Beklagte musste sich deshalb auch nicht darauf einstellen, die Zahlung oder einen Teil hiervon an die Kl&#228;gerin zur&#252;ckzahlen zu m&#252;ssen. Des Weiteren hat die Beklagte der Kl&#228;gerin auch nicht die Erhebung einer Zahlungsklage angedroht. Dass die Beklagte einer Bitte der Kl&#228;gerin, ihr f&#252;r eine Pr&#252;fung der Rechnungen weitere Zeit zu geben, nicht nachgekommen w&#228;re, ist im &#220;brigen weder dargetan noch ersichtlich. Tats&#228;chlich hat die Kl&#228;gerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens weitere Zeit zur Rechnungspr&#252;fung gar nicht ben&#246;tigt, weil hiernach Rechnungen von gelisteten Lieferanten ohne weitere Pr&#252;fung von ihr beglichen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Dass im Wesentlichen ein Verhalten der Beklagten zu den Zahlungen der Kl&#228;gerin gef&#252;hrt hat, kann unter diesen Umst&#228;nden nicht festgestellt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausgleich muss damit vorliegend dort vorgenommen werden, wo nicht nur der Rechtsgrund f&#252;r die Leistung geschaffen worden sein soll, sondern auch die Bereicherung tats&#228;chlich eingetreten ist, also im Verh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zu ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">b)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen folgt zugleich, dass der Kl&#228;gerin ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte auch nicht als Nichtleistungskondiktion gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehen kann. Der Bereicherungsausgleich hat aus den vorstehend genannten Gr&#252;nden in dem Leistungsverh&#228;ltnis, d. h. im Verh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zur Zedentin stattzufinden. Es gilt - wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat - der Grundsatz des Vorrangs des Leistungsverh&#228;ltnisses bzw. der Subsidiarit&#228;t der Nichtleistungskondiktion. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Auf andere Rechtsgr&#252;nde kann die Kl&#228;gerin die Klageforderung nicht st&#252;tzen. Insbesondere kann auch die Kl&#228;gerin nicht schl&#252;ssig vortragen, dass die Beklagte an einer von der Kl&#228;gerin behaupteten unerlaubten - betr&#252;gerischen - Handlung der F... GmbH gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin beteiligt gewesen sein sollte. Einen auf ein solches Verhalten gest&#252;tzten Schadensersatzanspruch macht die Kl&#228;gerin auch gar nicht geltend. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">C.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Der Inhalt des Schriftsatzes der Kl&#228;gerin vom 25. April 2003  gibt dem Senat weder Veranlassung zu einer Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung noch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls, als er sie in der m&#252;ndlichen Verhandlung aufgezeigt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Am 14. M&#228;rz 2003 hat eine der Zivilprozessordnung entsprechende m&#252;ndliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Vorsitzende hat die Parteien kurz in den Streitstand eingef&#252;hrt und sodann im einzelnen gem&#228;ss &#167; 139 ZPO dargelegt, wie der Senat die Rechtslage in dieser von beiden Parteien durch umfangreiche Schrifts&#228;tze vorbereiteten und ausgeschriebenen Rechtssache beurteilt.  Aus diesen Hinweisen ergab sich zugleich, dass aus der Sicht des Senats der Sachverhalt ausreichend und umfassend vorgetragen war und Veranlassung zu einer weiteren Sachaufkl&#228;rung oder zu einer weiteren Er&#246;rterung streitiger Gesichtspunkte nicht bestand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Im Abschluss an diese Ausf&#252;hrungen des Vorsitzenden hatten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zum erg&#228;nzenden Sachvortrag, wovon jedoch nicht in ausf&#252;hrlichem Ausma&#223;  Gebrauch gemacht worden ist. Insbesondere haben die Kl&#228;gervertreter weder ausdr&#252;cklich um die M&#246;glichkeit erg&#228;nzenden Vortrags gebeten noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass sie noch weiter zur Sache vorzutragen w&#252;nschten.  Vielmehr haben beide Parteien die Antr&#228;ge gestellt und der Vorsitzende hat die Verhandlung geschlossen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat geht davon aus, dass ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt von sich aus und ohne eine Aufforderung des Gerichts  zur Sache vortr&#228;gt oder um die M&#246;glichkeit zu einer erg&#228;nzenden Stellungnahme bittet,  wenn er  solches w&#252;nscht und f&#252;r erforderlich h&#228;lt. Mit dem Schweigen der Kl&#228;gervertreter auf die Hinweise des Senats und mit dem Stellen der Berufungsantr&#228;ge war aus der Sich des Senats die Verhandlung gem&#228;ss &#167; 136 Abs. 4 ZPO zu schlie&#223;en, zumal aus der zuvor dargelegten Sicht des Senats der Rechtsstreit entscheidungsreif war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Aus welchem Grund die Kl&#228;gervertreter es unterlassen haben, in der m&#252;ndlichen Verhandlung weiter vorzutragen, ist dem Senat nicht bekannt; in der Verhandlung sind hierzu Erkl&#228;rungen nicht abgegeben worden. Rechtlich ist dies unerheblich. Gelegenheit hierzu hatten sie.  Damit besteht ein begr&#252;ndeter Anlass zu einer Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorbringen in dem Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 25. April 2003 ist auch nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch den Senat zu f&#252;hren. Die Kl&#228;gerin wiederholt in diesem Schriftsatz lediglich ihre zuvor in ihren vorbereitenden Schrifts&#228;tzen bereits ge&#228;u&#223;erte Rechtsauffassung sowie ihre dortige Darstellung der Tatsachen, aus welchen sie ihren vermeintlichen Anspruch herleiten will. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">D.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 708 Ziffer 10, &#167;  711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren ist auf 1.013.600,-- EUR festgesetzt. In dieser H&#246;he ist die Kl&#228;gerin beschwert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. </p>\n      "
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