List view for cases

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    "file_number": "3 Wx 391/02",
    "date": "2003-05-05",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:52:07Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0505.3WX391.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen der Beteiligten zu 1 zur Last. Au&#223;ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. </p>\n<p></p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,00 Euro.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 2 bis 35 bilden die im Rubrum genannte Eigent&#252;mergemeinschaft. Die Wohnungen wurden seinerzeit ver&#228;u&#223;ert durch die Firma D..., deren Inhaber Herr U... D... war. Dieser ist gleichzeitig Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1, die in der Teilungserkl&#228;rung vom 05.03.1996 f&#252;r die Dauer von f&#252;nf Jahren zur ersten Verwalterin bestellt wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 12. September 2001 stimmten die Miteigent&#252;mer dar&#252;ber ab, ob die Beteiligte zu 1 weiterhin f&#252;r sie als Verwalterin t&#228;tig sein sollte oder der Beteiligte zu 36.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung, die Anlage der notariellen Teilungserkl&#228;rung ist, entscheiden die Eigent&#252;mer mit einfacher Mehrheit nach Miteigentumsanteilen. &#167; 8 Abs. 3 Satz  6 der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass Vertretungsvollmachten dem Verwalter schriftlich vorzulegen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In den notariell beglaubigten Kaufvertr&#228;gen zwischen dem Verk&#228;ufer, der Fa. D..., Inhaber U... D..., und den Erwerbern des Wohnungseigentums ist folgende Klausel enthalten:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:36px\">\"Der Verk&#228;ufer erm&#228;chtigt hiermit den K&#228;ufer, bereits ab dem Tag des Besitz&#252;bergangs an seiner Stelle das Stimmrecht in den Eigent&#252;merversammlungen nach seinem eigenen Ermessen auszu&#252;ben. Soweit eine Verwaltervollmacht bisher bestand, wird sie vom K&#228;ufer mit dem gleichen Inhalt erteilt. Umgekehrt bevollm&#228;chtigt hiermit der K&#228;ufer den Verk&#228;ufer, auch nach Erwerb den K&#228;ufer in den Eigent&#252;merversammlungen umfassen zu vertreten, sofern nicht der K&#228;ufer als neuer Eigent&#252;mer selbst an den Eigent&#252;merversammlungen teilnimmt, insoweit also das Stimmrecht auch weiterhin umfassend auszu&#252;ben, insbesondere auch den Verwalter zu bestellen oder abzuberufen. Diese Bevollm&#228;chtigung ist zeitlich befristet auf die Dauer von 5 Jahren ab Vollzug der Auflassung...\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Miteigent&#252;mer Z..., K..., J..., F..., K..., R..., P..., D..., N..., S...und K... hatten der Miteigent&#252;merin D... f&#252;r die Eigent&#252;merversammlung vom 12.09.2001 schriftliche Vollmachten erteilt. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1 war durch Einzelvollmachten der Miteigent&#252;mer B..., R... und O... mit der Vertretung beauftragt. Dar&#252;ber hinaus nahm er aufgrund der vorgenannten Klausel in den Kaufvertr&#228;gen die Vertretung der oben genannten Eigent&#252;mer mit Ausnahme der Eigent&#252;mer J..., F... und S... ebenfalls in Anspruch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung entstand unter den Anwesenden Streit &#252;ber die Frage, wer zur Vertretung der nicht anwesenden Miteigent&#252;mer bei der Abstimmung  berechtigt sei. Um zu einem Ergebnis zu gelangen, einigte man sich darauf, dass zun&#228;chst die pers&#246;nlich anwesenden Miteigent&#252;mer abstimmen sollten. Danach entfielen auf den Beteiligten zu 36/255,06/1000 Stimmanteile. Sodann stimmte Frau D... f&#252;r die von ihr allein vertretenen Eigent&#252;mer J..., F... und S... ab, womit der Beteiligte zu 36 weitere 95,94/1000 Stimmanteile erhielt. Weiterhin stimmte sie f&#252;r den Beteiligten zu 36 aufgrund der ihr von den Miteigent&#252;mern Z..., K..., K..., R..., P..., D..., N... und K... erteilten Vollmachten ( 260,56/1000 Anteile ). Im Anschluss daran stimmte auch der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1 aufgrund der Vollmachten in den Kaufurkunden im Namen der vorgenannten Miteigent&#252;mer ab, und zwar f&#252;r die D... GmbH. Die Beteiligte zu 1 erhielt dar&#252;ber hinaus 388,44/1000 Stimmanteile. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren beantragt,  festzustellen, dass sie durch die Wahl vom 12. September 2001 zur Verwalterin bestellt worden sei. Sie hat geltend gemacht, die aufgrund der Doppelvertretung abgegebenen Stimmen seien ung&#252;ltig. Sie habe daher die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 2 haben demgegen&#252;ber beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zu 36 als neuer Verwalter gew&#228;hlt worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zur&#252;ckgewiesen und dem Antrag der Beteiligten zu 2 stattgegeben. Die Beteiligte zu 1 hat sofortige Beschwerde eingelegt, die beim Landgericht ohne Erfolg geblieben ist. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Beteiligten zu 1 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 2 und 3 bis 19 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 15.02.2003 fassten die Wohnungseigent&#252;mer einstimmig folgenden Beschluss:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">\"Aus Gr&#252;nden &#228;u&#223;erster Vorsorge f&#252;r den Fall einer von den Vorinstanzen abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf in dem anh&#228;ngigen Verfahren zwischen der Eigent&#252;mergemeinschaft und der Firma D... GmbH wird erkl&#228;rt: Unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde ist den anwesenden Wohnungseigent&#252;mern nach Treu und Glauben die Fortsetzung einer Zusammenarbeit mit der Firma D... GmbH als Verwalterin nicht mehr zuzumuten; das Vertrauensverh&#228;ltnis ist nachhaltig zerst&#246;rt. Aus diesen Gr&#252;nden wird die Firma als Verwalterin abberufen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gem&#228;&#223;  &#167;&#167; 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, &#167;&#167; 27, 22 FGG zul&#228;ssig. Insbesondere ist nicht etwa das Rechtsschutzbed&#252;rfnis durch den Beschluss der Eigent&#252;mer vom 15.02.2003 entfallen. Dieser sollte nach dem ausdr&#252;cklich erkl&#228;rten Willen der Eigent&#252;mer lediglich hilfsweise f&#252;r die Zukunft Wirkung entfallen, sofern der von der Beteiligten zu 1 im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag Erfolg haben w&#252;rde. Ein solcher Beschluss l&#228;sst das Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r das Feststellungsbegehren der Beteiligten zu 1 unber&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Rechtsmittel ist indes sachlich nicht begr&#252;ndet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Landgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, zwar sei der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1 aufgrund der notariell beurkundeten Kaufvertr&#228;ge berechtigt gewesen, die nicht anwesenden Miteigent&#252;mer in der Eigent&#252;merversammlung vom 12. September 2002 zu vertreten, denn er habe als Inhaber der Fa. D..., der Nachfolgefirma der Verk&#228;uferin, gehandelt. Aber auch Frau D... sei aufgrund der ihr ausdr&#252;cklich erteilten Vollmachten zur Vertretung bei der Stimmabgabe berechtigt gewesen. Die Stimmabgabe durch Herrn D... habe indes keine Rechtswirkung entfaltet, da Frau D... bereits zuvor von dem Stimmrecht Gebrauch gemacht h&#228;tte und dieses damit verbraucht war. Jeder Eigent&#252;mer d&#252;rfe nur ein Mal abstimmen und nicht zweimal nacheinander und gegens&#228;tzlich. Insgesamt seien somit auf den Beteiligten zu 36/611, 56/1000 Stimmanteile entfallen, so dass er mehrheitlich zum neuen Verwalter der Eigentumsanlage bestellt worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2. Diese Ausf&#252;hrungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen &#220;berpr&#252;fung im Ergebnis stand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat zun&#228;chst zu Recht festgestellt, dass die in den notariell beurkundeten Kaufvertr&#228;gen enthaltenen Vollmachten dem Inhaber der Verk&#228;uferfirma, Herrn D..., grunds&#228;tzlich wirksam erteilt worden waren und bis zur Eigent&#252;merversammlung vom 12.9.2001 auch nicht widerrufen waren. Insbesondere liegt kein stillschweigender Widerruf in der Erteilung gesonderter Vollmachten an die Miteigent&#252;merin D..., da es insoweit an einem Erkl&#228;rungsbewusstsein der betroffenen Eigent&#252;mer fehlte. Auch die Frau D... erteilten Vollmachten waren wirksam erteilt. Die im Kaufvertrag erteilte Bevollm&#228;chtigung an den Ver&#228;u&#223;erer schlie&#223;t eine anderweitige Bevollm&#228;chtigung nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der dortigen Regelung sollte die ordnungsgem&#228;&#223;e Durchf&#252;hrung der Eigent&#252;merversammlungen gesichert und insbesondere vermieden werden, dass diese wegen fehlender Beschlussf&#228;higkeit nicht abgehalten werden k&#246;nnen. Weder ein genereller Widerruf noch eine anderweitige Bevollm&#228;chtigung f&#252;r einen Einzelfall sind danach ausgeschlossen. Folgerichtig hat die Beteiligte zu 1 auch die ihr ( nach der Eigent&#252;merversammlung vom 11.09.2001 ) zugegangenen Widerrufserkl&#228;rungen ausdr&#252;cklich akzeptiert und nicht etwa die Auffassung vertreten, dass die Vollmachten bis zum Ablauf der in den Kaufvertr&#228;gen genannten Frist ( f&#252;nf Jahre ab Eintragung ) unwiderruflich seien. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die der Miteigent&#252;merin D... f&#252;r die Eigent&#252;merversammlung vom 12.09.2001 erteilten Vollmachten haben nach Ansicht des Senats gem&#228;&#223; &#167; 8 der zur Teilungserkl&#228;rung geh&#246;renden Gemeinschaftsordnung Vorrang vor den in den schuldrechtlich abgeschlossenen Kaufurkunden enthaltenen Vollmachten. Nach dieser Bestimmung sind dem Verwalter schriftliche Vertretungsvollmachten f&#252;r die Eigent&#252;merversammlung vorzulegen. Wenn aber eine Vertretung aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht ausdr&#252;cklich und ohne weitere Einschr&#228;nkungen vorgesehen ist, kann diese Regelung im Zusammenhang mit den Vollmachten in den Kaufurkunden nur so verstanden werden, dass die im Einzelfall erteilten Vollmachten vorrangig sind und die in den Kaufurkunden enthaltenen Bevollm&#228;chtigungen lediglich - subsidi&#228;r - dann zum Zuge kommen sollten, wenn die in einer Eigent&#252;merversammlung nicht anwesenden Miteigent&#252;mer keine besondere Vollmacht erteilt hatten. Damit ist einerseits dem Interesse des Verwalters an der Beschlussf&#228;higkeit einer Eigent&#252;merversammlung gen&#252;ge getan, andererseits aber auch die M&#246;glichkeit einer nach der Gemeinschaftsordnung ausdr&#252;cklich vorgesehenen Bevollm&#228;chtigung eines anderen Vertreters gew&#228;hrleistet. Eine solche Auslegung der in der Teilungserkl&#228;rung enthaltenen Bestimmung, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst&#228;ndig vorzunehmen hat, ber&#252;cksichtigt schlie&#223;lich auch die Tatsache, dass grunds&#228;tzlich in der Erteilung einer neuen Vollmacht ein stillschweigender Widerruf fr&#252;her erteilter Bevollm&#228;chtigungen liegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Damit hat die Miteigent&#252;merin D... in der Eigent&#252;merversammlung vom 12.09.2001 die Miteigent&#252;mer Z..., K..., K..., R..., P..., D..., N... und K... bei der Abstimmung &#252;ber die Wahl des Verwalters wirksam vertreten, so dass der Beteiligte zu 36 mehrheitlich als neuer Verwalter bestellt worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Amts- und Landgericht haben somit den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 zu Recht zur&#252;ckgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 47 WEG. F&#252;r eine Erstattungsanordnung hinsichtlich der au&#223;ergerichtlichen Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten war kein Raum.</p>\n      "
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