List view for cases

GET /api/cases/292870/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 292870,
    "slug": "olgd-2003-04-30-15-u-15802",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "15 U 158/02",
    "date": "2003-04-30",
    "created_date": "2019-03-12T10:02:13Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:52:11Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0430.15U158.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf </p>\n<p>auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 2. April 2003 </p>\n<p>durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S</p>\n<p>und die Richterinnen am Oberlandesgericht T und P</p>\n<p></p>\n<p>f&#252;r  R e c h t  erkannt:</p>\n<p></p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 5. Juli 2002 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagten d&#252;rfen die Vollstreckung der Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleis-tung in H&#246;he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld im Wege der Teilklage in H&#246;he von 35.000,- DM und Feststellung der Ersatzpflicht f&#252;r s&#228;mtliche materiellen und immateriellen Sch&#228;den aus dem Vorfall vom 10. Juli 1999.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin und die Beklagten waren an diesem Tag zusammen mit etwa 300 anderen Personen zu Gast auf einer Hochzeit in M&#252;lheim an der Ruhr. Die Hochzeitsgesellschaft befand sich vor dem Haus Backs H&#246;fe 111. Gegen 23.15 Uhr z&#252;ndeten die Beklagten im Rahmen eines von den Freunden des Brautpaares geplanten Programmpunktes auf einer Fl&#228;che hinter diesem Haus vier Silvesterraketen der Klasse II, die funktionsgerecht aufstiegen und explodierten. Die Kl&#228;gerin zog sich an diesem Abend eine Verletzung an ihrem linken Auge zu, in deren Folge sie auf dem linken Auge, wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, nur noch eine Sehsch&#228;rfe von drei Prozent hat, was vom Funktionsgebrauch praktisch einer Erblindung entspricht.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, sie sei vorher &#252;ber das beabsichtigte Feuerwerk nicht informiert gewesen und sei von dem Feuerwerk &#252;berrascht worden. Dementsprechend habe sie dem Lauf der Raketen in den Himmel nachgeblickt und sei dann von einem herabfallenden Raketenteil einer der von den Beklagten abgefeuerten Raketen am linken Auge verletzt worden. Auf dem Boden seien danach R&#252;ckst&#228;nde der Rakete zu sehen gewesen. Bei der Erstversorgung im Krankenhaus seien - unstreitig - Schmauchspuren am linken Auge entdeckt worden. Sie ist der Ansicht, die Beklagten h&#228;tten durch das Abfeuern der Raketen gegen &#167; 23 Abs. 1der 1. VO zum SprengstoffG (1. SprengV) versto&#223;en und dadurch ein Schutzgesetz i.S.d. &#167; 823 Abs. 2 BGB verletzt, da sowohl diese Verordnung als auch &#167; 6 SprengstoffG den Schutz von Dritten und damit den Schutz von Leben, Gesundheit und Sachg&#252;tern bezweckten. Die Beklagten h&#228;tten dar&#252;ber hinaus auch deswegen fahrl&#228;ssig gehandelt, weil sie die Raketen &#252;ber das Haus hinweg abgefeuert h&#228;tten. Sie h&#228;tten wissen m&#252;ssen, dass dadurch die Gefahr bestanden habe, dass Raketen oder Raketenteile auf die Hochzeitsgesellschaft fallen k&#246;nnten. Die Raketen seien auch nicht senkrecht abgefeuert worden, vielmehr stiegen Raketen immer schr&#228;g gegen den Himmel.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben behauptet, sie h&#228;tten die Raketen auf der Terrasse hinter dem Haus angez&#252;ndet und damit auf einem glatten festen Untergrund. Da die Hochzeitsgesellschaft vor dem Haus gewesen sei, sei diese vor Querschl&#228;gern gesch&#252;tzt gewesen. Die Raketen h&#228;tten sie - unbestritten - der Gebrauchsanweisung entsprechend jeweils einzeln mit dem Leitstab in Flaschen gesteckt und diese zus&#228;tzlich mit Wasser gef&#252;llt, um zu verhindern, dass die Flaschen umfallen. Die Raketen seien senkrecht aufgestiegen und explodiert. Zudem sei das Mitverschulden der Kl&#228;gerin an der angeblich durch sie verursachten Verletzung zu ber&#252;cksichtigen. Die Kl&#228;gerin sei in die Planung des Feuerwerks eingeweiht gewesen. Als sie sich hinter das Haus begeben h&#228;tten, habe die Zeugin T die Kl&#228;gerin gefragt, ob sie den Beklagten zu 1. gesehen habe, woraufhin diese angegeben habe, dieser bereite doch mit dem Beklagten zu 2. das Feuerwerk vor. Auch anl&#228;sslich der Proben f&#252;r einen Tanz, an dem die Kl&#228;gerin beteiligt gewesen sei, sei das geplante Feuerwerk besprochen worden. Da sie von dem geplanten Feuerwerk gewusst habe, h&#228;tte sie rechtzeitig den Gefahrenbereich vor dem Haus verlassen k&#246;nnen. Die Beklagten sind der Ansicht, kein Schutzgesetz verletzt zu haben. Denn Schutzzweck des &#167; 23 Abs. 1 1. SprengV sei allein die Verhinderung von L&#228;rmbeeintr&#228;chtigungen und Eind&#228;mmung von Brandgefahren. Zudem fehle es an einem Verschulden, da ihnen &#167; 23 1. SprengV nicht bekannt gewesen sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begr&#252;ndet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme st&#252;nde fest, dass die Kl&#228;gerin von Teilen einer Rakete getroffen worden sei. Die Beklagten h&#228;tten fahrl&#228;ssig gehandelt, da sie nicht Vorsorge getroffen h&#228;tten, dass Personen nicht ernsthaft gef&#228;hrdet w&#252;rden. So m&#252;sse eine Rakete schr&#228;g &#252;ber das Haus geflogen sein. Da die Beklagten dies nicht verhindert h&#228;tten, h&#228;tten sie fahrl&#228;ssig gehandelt. Die Kl&#228;gerin m&#252;sse sich auch kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Selbst dann, wenn die Raketen unmittelbar &#252;ber der Gesellschaft explodiert w&#228;ren, h&#228;tte f&#252;r die Kl&#228;gerin kein Anlass bestanden, sich zu entfernen oder ihre Augen zu sch&#252;tzen. Zumindest sei es f&#252;r sie unzumutbar gewesen, sich als einzige der Hochzeitsgesellschaft durch eine solche Reaktion ggf. l&#228;cherlich zu machen.  Es sei ohne Bedeutung gewesen, ob sie von dem Feuerwerk gewusst habe, da sie nicht habe vorhersehen k&#246;nnen, dass die Beklagten die Raketen so abschie&#223;en w&#252;rden, dass die Reste &#252;ber der Hochzeitsgesellschaft zu Boden fallen w&#252;rden.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgen.\nSie sind der Ansicht, dass sie, selbst wenn eine der von ihnen abgeschossenen Raketen f&#252;r die Verletzung der Kl&#228;gerin urs&#228;chlich geworden sei, nicht fahrl&#228;ssig gehandelt h&#228;tten. Dass die Raketen, wie auch das Landgericht festgestellt habe, funktionsgerecht aufgestiegen seien, sei ein nachhaltiges Indiz daf&#252;r, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt h&#228;tten. Auch h&#228;tten sie unstreitig die Gebrauchsanweisung beachtet. Zudem h&#228;tten sie einen Ort gew&#228;hlt, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden h&#228;tten anrichten k&#246;nnen, da sich zwischen dem Abschussort und der Hochzeitsgesellschaft das Haus befunden habe. Dadurch dass die Kl&#228;gerin dem Feuerwerk zugeschaut habe, habe sie sich wie jeder der einem Feuerwerk zuschaue, auf mit einem derartigen Feuerwerk verbundene Gef&#228;hrdungen selbst eingerichtet, als sie ihren Beobachtungsplatz nicht verlassen habe, oder h&#228;tte sich zumindest darauf einrichten m&#252;ssen. Eine Haftung nach &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz scheide aus. Zudem w&#228;re bei einer entsprechenden Anmeldung eine zu beantragende Erlaubnis ohne weiteres erteilt worden. \n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten seien sich dessen bewusst gewesen, dass sie, die Kl&#228;gerin, von einer der von ihnen abgeschossenen Raketen getroffen worden sei, was deren Verhalten nach dem Unfall, insbesondere die Meldung bei der Versicherung best&#228;tige. Sie h&#228;tten auch fahrl&#228;ssig gehandelt. Der gew&#228;hlte Standort f&#252;r den Abschuss spreche nicht dagegen, da Raketen immer ein Spielball der Luftbewegung seien.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Parteivorbringens wird erg&#228;nzend auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie Tatbestand und Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\nII.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig aber unbegr&#252;ndet.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1. \nDie Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem&#228;&#223; &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 23 Abs. 1 1. SprengV, &#167; 847 BGB a.F. und auf Feststellung der Ersatzpflicht gem&#228;&#223; &#167; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &#167; 23 Abs. 1 1. SprengV, da die Beklagten durch das Z&#252;nden der Raketen ein Schutzgesetz im Sine des &#167; 823 Abs. 2 BGB verletzt und hierdurch die Augenverletzung der Kl&#228;gerin verursacht haben\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">a) \nDas Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit zutreffender Begr&#252;ndung festgestellt, dass die Kl&#228;gerin durch eine der von den Beklagten abgefeuerten Raketen verletzt worden ist. \n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge I hat bekundet, dass um das Auge der Kl&#228;gerin herum alles schwarz gewesen sei und im Gesicht seiner Freundin ganz kleine Teile von Pappe mit der Aufschrift der Rakete gehangen h&#228;tten. Teile einer Rakete und zwar Pappteile seien auch in der N&#228;he seiner Freundin gefunden worden. Dies spricht daf&#252;r, dass die Kl&#228;gerin von Teilen einer Rakete im Gesicht getroffen worden ist. Die Bekundung des Zeugen I wird auch gest&#252;tzt durch den &#228;rztlichen Bericht vom 30. September 1999, in dem unter Ziff. 3.1 festgehalten ist, dass bei der Erstbehandlung Schmauchspuren im Gesicht der Kl&#228;gerin gefunden worden sind. Des weiteren spricht f&#252;r die Richtigkeit der Angabe des Zeugen I die Aussage des Sachverst&#228;ndigen Kirchhoff. Danach handelt es sich bei der Verletzung der Kl&#228;gerin um eine Standardverletzung nach dem Abbrennen von Raketen zu Neujahr, zu der es kommen kann, wenn nach dem Abbrennen der Rakete ein Holzteil vom Himmel f&#228;llt und exakt auf ein Auge trifft. Auch wenn der Zeuge I nicht gesehen hat, wie die Kl&#228;gerin von den Raketenresten getroffen worden ist, reichen diese Indizien vor dem Hintergrund, das unmittelbar vorher die Raketen gez&#252;ndet worden sind, aus, um eine Verletzung durch Raketenteile als bewiesen anzusehen. Eine andere m&#246;glich Ursache f&#252;r die Verletzung ist nach den konkreten Umst&#228;nden nicht ersichtlich. \n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">b) \nEs kann dahinstehen, ob die Beklagten, obwohl sie sich unwiderlegt beim Abrennen der Raketen an die Gebrauchsanleitung gehalten haben, die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht deswegen verletzt haben, weil im Ergebnis die von ihnen ergriffenen Vorkehrungen, wie die Verletzung der Kl&#228;gerin gezeigt hat, nicht ausreichend waren, um sicherzustellen, dass keine Raketenteile auf der Hochzeitsgesellschaft niedergingen. Denn die Beklagten haben dadurch, dass sie ohne Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach &#167; 24 Abs. 1 1. SprengV die vier Raketen gez&#252;ndet haben, gegen &#167; 23 Abs. 1 1. SprengV und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des &#167; 823 Abs. 2 BGB versto&#223;en. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 23 Abs.1 1. SprengV d&#252;rfen pyrotechnische Gegenst&#228;nde der Klasse II, wie sie die Beklagten hier benutzt haben, in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nicht verwendet werden, au&#223;er wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach &#167;&#167; 7 oder 27 SprengstoffG oder einem Bef&#228;higungsscheininhaber nach &#167; 20 SprengstoffG abgebrannt werden. Die Beklagten waren jedoch weder im Besitz einer solchen Erlaubnis oder eines Bef&#228;higungsscheins noch haben sie eine Ausnahmegenehmigung nach &#167; 24 Abs. 1 1. SprengV beantragt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Regelung des &#167; 23 Abs. 1 1. SprengV handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des &#167; 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm sein, die den Schutz eines anderen bezweckt. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung ist Schutzgesetz eine Rechtsnorm dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu sch&#252;tzen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es gen&#252;gt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen sch&#252;tzen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991, II ZR 204/90, <span style=\"text-decoration:underline;\">www.jurisweb.de</span>, S. 3 = NJW 1992, 241).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon stellt &#167; 23 Abs. 1 1. SprengV ein Schutzgesetz dar. Die Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Regelung des &#167; 23 1. SprengV ist &#167; 6 Nr. 4 SprengstoffG. Darin ist bestimmt, dass zum Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Bel&#228;stigungen Dritter bestimmt werden kann, dass explosionsgef&#228;hrliche Stoffe und Sprengzubeh&#246;r nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden d&#252;rfen und dabei des weiteren bestimmt werden kann, dass pyrotechnische Gegenst&#228;nde nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden d&#252;rfen. Zweck dieses Gesetzes und der hiernach erlassenen Verordnung ist es mithin, Dritte vor den typischen Gefahren durch die Verwendung explosionsgef&#228;hrlicher Stoffe und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenst&#228;nde zu sch&#252;tzen. Zu diesen Gefahren, vor denen Dritte gesch&#252;tzt werden sollen, z&#228;hlen nicht nur Brandgefahren und L&#228;rmbel&#228;stigungen, vielmehr soll dadurch auch Gefahren f&#252;r das Leben und die Gesundheit Dritter entgegengewirkt werden. Dies folgt schon aus der spezifischen Gef&#228;hrlichkeit von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenst&#228;nden. \n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben in Bezug auf die Verletzung des Schutzgesetzes auch fahrl&#228;ssig gehandelt. Insoweit entlastet es sie nicht, dass sie erst w&#228;hrend der Hochzeitsfeier gebeten worden sind, die Raketen zu z&#252;nden und sie, wie sie behaupten, von der Notwendigkeit der Einholung eine Ausnahmegenehmigung nichts gewusst haben. Denn es ist allgemein bekannt, dass sogenannte Silvesterraketen nur in den Tagen nach Weihnachten eines jeden Jahres an Erwachsene frei verk&#228;uflich sind, damit sie in der Silvesternacht - des Brauchtums wegen ausnahmsweise - abgebrannt werden k&#246;nnen. Gerade weil es sich bei solchen Raketen um Gegenst&#228;nde handelt, die nur in einem eng begrenzten Zeitraum f&#252;r jedermann erh&#228;ltlich sind und abgebrannt werden, dr&#228;ngt sich Personen, die solche Raketen au&#223;erhalb des Jahreswechsels abbrennen wollen, zumindest der Verdacht auf und ist erkennbar, dass bez&#252;glich des Abbrennens solcher Raketen Beschr&#228;nkungen bestehen k&#246;nnten. Dadurch, dass die Beklagten sich gleichwohl nicht dar&#252;ber vergewissert haben, ob das Abbrennen solcher Raketen mit Ausnahme des Jahreswechsels &#252;berhaupt gestattet ist, und, wenn nicht, ob eine Genehmigung zum Abbrennen n&#246;tig ist, haben sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au&#223;er Acht gelassen.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten k&#246;nnen sich gegen&#252;ber dem deswegen gegebenen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht auf den Einwand des rechtm&#228;&#223;igen Alternativverhaltens berufen. Es ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand des rechtm&#228;&#223;igen Alternativverhaltens &#252;berhaupt einem Schadensersatzanspruch entgegengesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm daf&#252;r entscheidend, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985, IX ZR 91/84, <span style=\"text-decoration:underline;\">www.jurisweb.de</span>, S. 7 = NJW 1986, 576). Daher spricht vieles daf&#252;r, dass bereits deswegen, weil sich hier eine Gefahr f&#252;r Dritte realisiert hat, die durch die Anordnung einer vorherigen Genehmigungspflicht ausger&#228;umt werden sollte, die Berufung darauf, dass die Ausnahmegenehmigung \"ohne weiteres\" h&#228;tte erteilt werden k&#246;nnen, schlechthin ausgeschlossen ist.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass dieser Einwand auch nach dem Schutzzweck der verletzten Norm im Einzelfall erheblich w&#228;re, k&#246;nnte hier ein solches rechtm&#228;&#223;iges Alternativverhalten nicht festgestellt werden, weil das Vorbringen der Beklagten hierzu substanzlos ist. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten h&#228;tten hierzu im Einzelnen darlegen m&#252;ssen, ob z.B. eine entsprechende Verwaltungs&#252;bung der Genehmigungsbeh&#246;rde besteht, das Abbrennen von Silvesterraketen in der hier verwendeten Menge und zu dem hier beabsichtigten Zweck ohne Auflagen zu genehmigen bzw., dass im konkreten Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung und wenn ja, aufgrund welcher Umst&#228;nde erteilt worden w&#228;re. Der Einholung einer amtlichen Auskunft hierzu bedarf es nicht, da eine solche angesichts des fehlenden und von der Kl&#228;gerin bestrittenen Vorbringens auf eine unzul&#228;ssige Ausforschung hinauslaufen w&#252;rde. \n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich begegnet der Einwand des rechtm&#228;&#223;igen Alternativverhaltens entscheidend auch deswegen Bedenken, weil die Beklagten selbst im Schriftsatz vom 13. Februar 2002 unter Ziff. 3 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Raketen mit Sicherheit nicht abgeschossen h&#228;tten, wenn ihnen bewusst gewesen w&#228;re, dass man dies zum damaligen Zeitpunkt nicht durfte.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">c) \nDer Kl&#228;gerin ist es auch nicht als Mitverschulden anzurechnen ist, dass sie, unterstellt, sie habe von dem beabsichtigten Feuerwerk gewusst, f&#252;r den Fall eines missgl&#252;ckten Abschusses keine eigenen Vorkehrungen getroffen hat. Denn in diesem Fall war ihr bekannt, dass das Feuerwerk als &#220;berraschung von der hinter dem Haus gelegenen Fl&#228;che abgefeuert werden sollte. Deswegen konnte sie davon ausgehen, dass diejenigen, die das Feuerwerk abfeuern, Vorkehrungen getroffen haben, um eine Gef&#228;hrdung der Gesellschaft nach M&#246;glichkeit zu vermeiden. Sie hatte deswegen keine Veranlassung, sich auf das Feuerwerk durch einen besonderen Selbstschutz einzustellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">\n2. \nDas Landgericht hat zutreffend das im Wege der Teilklage beantragte Schmerzensgeld in H&#246;he von 35.000,- DM zugesprochen. Eine Erblindung auf einem Auge rechtfertigt jedenfalls ein Schmerzensgeld in dieser Gr&#246;&#223;enordnung. \n\n\n3.\nDie Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 I ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">4. \nDie Zulassung der Revision beruht auf &#167; 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da - soweit ersichtlich -  &#252;ber die Frage, ob es sich bei der Regelung des &#167; 23 Abs. 1 1. SprengV um ein Schutzgesetz im Sinne des &#167; 823 Abs. 2 BGB handelt, noch nicht h&#246;chstrichterlich entschieden worden ist und sich diese kl&#228;rungsbed&#252;rftige Frage in einer unbestimmten Vielzahl von F&#228;llen stellen kann.\n</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren betr&#228;gt 20.451,68 EUR.</p>\n      "
}