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    "slug": "olgd-2003-04-03-10-u-7002",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "10 U 70/02",
    "date": "2003-04-03",
    "created_date": "2019-03-12T10:11:21Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:10:38Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0403.10U70.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. M&#228;rz 2002 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten aus den im Einzelnen im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten Gr&#252;nden (GA 72 + 73) dar&#252;ber, ob der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen ihrer fr&#252;heren Mieterin ein Anspruch auf Auszahlung von 11.447,83 EUR Verwertungserl&#246;s aus der Ver&#228;u&#223;erung von dem dem Vermieterpfandrecht der Kl&#228;gerin unterliegendem beweglichen Anlageverm&#246;gen zusteht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenem Urteil, auf dessen Gr&#252;nde Bezug genommen wird (GA 73-76), hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser tr&#228;gt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Beweisaufnahme &#252;ber die behauptete Verzichtsvereinbarung abgesehen. Die Kammer h&#228;tte auch beachten m&#252;ssen, dass jedenfalls nicht alle Gegenst&#228;nde, die verwertet worden seien, ihrem Vermieterpfandrecht unterlegen h&#228;tten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin bittet um Zur&#252;ckweisung der Berufung und tritt dem Vorbringen des Beklagten nach Ma&#223;gabe ihres Schriftsatzes vom 31.10.2002 entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Kl&#228;gerin mit zutreffenden Erw&#228;gungen einen Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserl&#246;ses von 11.447,83 EUR Zug um Zug gegen Abschreibung der in der Insolvenztabelle eingetragenen und im Tenor genannten Forderungen zuerkannt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung nach Ma&#223;gabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranla&#223;ten Ausf&#252;hrungen: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Recht hat das Landgericht einen Verzicht der Kl&#228;gerin auf ihr Vermieterpfandrecht verneint, weil das diesbez&#252;gliche Vorbringen des Beklagten unsubstanziiert ist. An die Annahme eines Verzichts oder Erlassvertrages sind grunds&#228;tzlich strenge Anforderungen zu stellen. Gerade bei Erkl&#228;rungen, die als Verzicht, Erlass oder in &#228;hnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und haben die der Erkl&#228;rung zugrunde liegenden Umst&#228;nde besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im allgemeinen die Annahme, der Gl&#228;ubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (st. Rspr., zuletzt BGH, IX ZR 293/00, Urt. v. 7.3.2002; BGH, X ZR 91/00, Urt. v. 15.1.2002, WPM 2002, 822). Dementsprechend ist bei der Pr&#252;fung der Frage, ob der Vermieter auf eine werthaltige Sicherheit f&#252;r andernfalls - wie hier wegen einer sich bereits bei Verfahrensbeginn abzeichnenden Masseunzul&#228;nglichkeit - nicht durchsetzbare, begr&#252;ndete Anspr&#252;che verzichtet hat oder ob insoweit ein Erlassvertrag zustande gekommen ist, gro&#223;e Zur&#252;ckhaltung geboten. Ohne n&#228;here Darlegung von Gang und Inhalt des Gespr&#228;chs, in dem der behauptete Verzicht erkl&#228;rt worden sein soll, ist die von dem Beklagten vorgetragene Schlussfolgerung, die Kl&#228;gerin habe auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet, nicht verifizierbar. Diesen Anforderungen gen&#252;gt weder das erstinstanzliche noch das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten. Die insoweit aufgestellten Erw&#228;gungen sind durchweg theoretischer Natur und lassen den konkreten Gespr&#228;chsverlauf nicht erkennen (GA 45 f.). Einer Beweisaufnahme bedarf es hierzu entgegen der Meinung des Beklagten nicht, weil dies auf eine prozessual unzul&#228;ssige Ausforschung hinausliefe. Auf diesen Mangel seines erstinstanzlichen Vorbringen haben sowohl die Kl&#228;gerin mit Schriftsatz vom 18.12.2001 (GA 32) als auch die Kammer in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 13.2.2002 erfolglos hingewiesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte sich dar&#252;ber hinaus darauf beruft, die entsprechende Vereinbarung sei in einem kurz danach zwischen dem Zeugen D...und der Zeugin S...noch einmal best&#228;tigt worden, l&#228;sst dies weder einen konkreten Gespr&#228;chsinhalt noch erkennen, dass die Zeugin S...eine eigene Verzichtserkl&#228;rung abgegeben hat oder abgegeben wollte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, die Kammer h&#228;tte auch seinen Vortrag beachten m&#252;ssen, nicht alle Gegenst&#228;nde, die verwertet worden seien, h&#228;tten dem Vermieterpfandrecht unterlegen. Angesichts seines erstinstanzlichen Gest&#228;ndnisses (&#167; 288 ZPO), dass das in den gemieteten Betriebsr&#228;umen bewegliche Anlageverm&#246;gen der Schuldnerin zu einem Nettoerl&#246;s von 25.000,00 DEM verwertet worden ist, hatte die Kammer ohne weitere von dem Beklagten nicht dargelegte Umst&#228;nde allein aus dem Schreiben der Zeugin S...vom 11.4.2001 (GA 52) keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob und ggf. welche einzelnen Gegenst&#228;nde (hier: die in dem Schreiben aufgef&#252;hrten zwei PKW Opel Astra) m&#246;glicherweise nicht i.S. des &#167; 559 BGB in die Mietr&#228;ume eingebracht wurden. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.2.2002 hat die Kammer zu Recht nach &#167; 296 a ZPO nicht zugelassen. Zu einer Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung bestand keine Veranlassung. Soweit das substanzlose Berufungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Beklagte eine Zugeh&#246;rigkeit der beiden Fahrzeuge zu dem eingebrachten und damit dem Vermieterpfandrecht der Kl&#228;gerin unterliegenden Betriebsverm&#246;gen der Schuldnerin bestreiten will, ist sein Vorbringen gem&#228;&#223; &#167; 531 Abs. 2 ZPO pr&#228;kludiert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">III.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert</span>: 11.447,83 EUR</p>\n      "
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