List view for cases

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    "slug": "olgd-2003-03-28-16-u-13902",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "16 U 139/02",
    "date": "2003-03-28",
    "created_date": "2019-03-12T10:13:32Z",
    "updated_date": "2022-10-18T17:14:32Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0328.16U139.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Juni 2002 verk&#252;ndete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl&#228;gerin zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Der Kl&#228;gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k&#246;nnen auch durch B&#252;rgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt f&#252;r Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin und der Beklagte verhandelten\nim Herbst 1999 &#252;ber eine Zusammenarbeit hinsichtlich der\nVermittlung und Vermarktung von Lebensversicherungen des englischen\nVersicherungsunternehmens C...-M...-I... G... L... (im Folgenden:\nC... M...).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 1. November 1999 schloss der Beklagte mit der in der\nSchweiz gesch&#228;ftsans&#228;ssigen L... C... GmbH, die zu diesem Zeitpunkt\nnoch nicht im Handelsregister eingetragen war, eine schriftliche\nVertriebsvereinbarung, nach welcher der Beklagte f&#252;r die L... C...\nGmbH Produkte von C... M... vermitteln und vermarkten sollte. In\nder Vereinbarung hei&#223;t es auszugsweise:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>\"&#167; 1 T&#228;tigkeit</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Der Kooperationspartner wird f&#252;r die\nL... C... GmbH in Deutschland als freier und unabh&#228;ngiger Makler\ngem&#228;&#223; &#167;&#167; 93 ff HGB t&#228;tig. Im Rahmen dieser T&#228;tigkeiten &#252;bernimmt er\ndie Vermittlung und Vermarktung von Produkten der C...-M...-I...\nG... L... (C...). Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die\nProdukte der C... ausschlie&#223;lich &#252;ber die L... C... GmbH\nabzuwickeln. Die C... M... I... G... L... hat gegen&#252;ber der L...\nC... GmbH eine Patronatserkl&#228;rung abgegeben; dies bedeutet, dass\nauch nach Beendigung der Zusammenarbeit, z.B. durch K&#252;ndigung oder\nAufl&#246;sung der L... C... GmbH dem Partner die vertraglich\nvereinbarten Courtagen/Folgecourtagen zustehen und durch die C...\nM... direkt ausgezahlt werden.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>&#167; 2 Dauer der T&#228;tigkeit</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Der Vertrag beginnt mit dem Datum\nder Unterzeichnung. Eventuell bereits bestehende Vereinbarungen mit\nder L... C... GmbH werden mit diesem Datum ung&#252;ltig.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Das Recht zur au&#223;erordentlichen\nK&#252;ndigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung\nunber&#252;hrt.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>&#167; 3 Courtagen</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Die Entsch&#228;digung f&#252;r die unter &#167; 1\naufgef&#252;hrten T&#228;tigkeiten betr&#228;gt generell monatlich 7.500,- DM\ndar&#252;ber hinaus 50 % der erzielten Provisionen bis 15.000,- DM.\nDar&#252;ber hinaus erh&#228;lt der Vertragsnehmer eine Umsatzbeteiligung von\n5 % des erzielten Provisionsumsatzes. Bei W...- bzw. L...-C...\nPl&#228;nen mit unterj&#228;hriger Pr&#228;mienzahlung wird die vereinbarte\nCourtage 1/4 j&#228;hrlich r&#252;ckwirkend ausgezahlt. Die Zahlung der\nBestandpflegeprovision ist an die Pr&#228;mienzahlung des Kunden\ngekoppelt und wird maximal bis zur vereinbarten Beitragszahldauer\ngezahlt. Eine R&#252;ckforderung der gezahlten Courtage erfolgt dann,\nwenn der Kunde den ersten Jahresbeitrag nicht vollst&#228;ndig gezahlt\nhat. Bei eventuellen R&#252;ckabwicklungen, z.B. durch\nGerichtsentscheid, von durch den Partner vermittelten Vertr&#228;gen -\ngleich aus welchem Grund und von welcher Seite - erlischt der\nCourtagenanspruch f&#252;r die betroffenen Vertr&#228;ge. Etwa schon\ngeleistete Zahlungen sind in einem solchen Fall unverz&#252;glich an die\nL... C... GmbH zur&#252;ckzuerstatten. Eine Aufrechnung mit noch\nausstehenden des Partners an die L... C... GmbH wird hiermit\nausdr&#252;cklich und unwiderruflich ausgeschlossen.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>&#167; 4 Wettbewerb</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Die Vertragsparteien vereinbaren\neinen gegenseitigen Kunden-, Mitarbeiter- und\nQuellenschutz.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Der Partner wird keine direkten oder\nindirekten Abwerbeversuche von L... C... GmbH - Vermittlern,\nAgenturen, Repr&#228;sentanten und Kunden unternehmen. Gleiches gilt\nauch f&#252;r die L... C... GmbH in Bezug auf den Partner. F&#252;r jeden\nFall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien eine\nKonventionalstrafe von 50.000,- DM, wobei der Partner nicht f&#252;r\nZuwiderhandlungen von Untervermittlern haftet.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>&#167; 8 Gerichtsstand</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Gerichtsstand und Erf&#252;llungsort f&#252;r\nalle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Kanton Nidwalden\nin der Schweiz.\"</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 1. November 1999\nwird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte\nVertragsablichtung verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Am 13. November 1999 schloss die L... C... GmbH ihrerseits eine\nweitgehend gleichlautende Vertriebsvereinbarung (Anlage K 1) mit\nder V...-S.... GmbH &amp; Co. KG in R... (nachfolgend: V...), bei\nwelcher es sich um eine Distributorin von C... M... handelt. Die\nVereinbarung mit V... wurde zwischenzeitlich gek&#252;ndigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15. November 1999 wurde die L... C... GmbH, von der die\nKl&#228;gerin vortr&#228;gt, dass es sich um sie handelt, im Handelsregister\neingetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte vermittelte in der Zeit seiner Zusammenarbeit mit\nder L... C... GmbH zahlreiche Lebensversicherungsvertr&#228;ge von C...\nM..., die &#252;ber die R... &amp; V... GmbH &amp; Co. KG bei V...\neingereicht wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im Herbst 2000 beabsichtigten die Parteien, das\nVertragsverh&#228;ltnis neu zu ordnen. Hierzu kam es jedoch nicht. Mit\nSchreiben vom 22. September 2000 teilte der Beklagte dem\nGesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin mit, dass er ab Oktober 2000\neigenverantwortlich f&#252;r C... M... t&#228;tig sein wolle. Daraufhin\nerkl&#228;rte die L... C... GmbH mit Schreiben vom 26. September 2000,\ndass der Beklagte den Vertrag vom 1. November 1999 zum 30.\nSeptember 2000 gek&#252;ndigt habe. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000\nverlangte der Beklagte eine R&#252;ckabwicklung des\nVertragsverh&#228;ltnisses, wobei er eine &#220;bertragung des Bestandes der\nvon ihm vermittelten Lebensversicherungen auf sich begehrte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Am 31. Oktober 2000 fand in den R&#228;umen der V... eine Besprechung\nzwischen dem Beklagten und dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin mit dem\nZiel einer g&#252;tlichen Einigung statt. Gegenstand dieser Besprechung\nwar auch ein dem Beklagten vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin\ngew&#228;hrtes Darlehen, auf dessen R&#252;ckzahlung der Beklagte sp&#228;ter vom\nGesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin in Anspruch genommen wurde. &#220;ber die\nBesprechung wurde ein - lediglich vom Beklagten unterzeichnetes -\nBesprechungsprotokoll angefertigt, wegen dessen Inhalts auf die\nAnlage K 5 verwiesen wird. Zwischen den Parteien ist streitig, ob\nsie sich tats&#228;chlich insgesamt so geeinigt haben, wie dies aus dem\nProtokoll hervorgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">V... &#252;bertrug einen Teil der bisher dem Bestand der Kl&#228;gerin\nzugeordneten Versicherungsvertr&#228;ge auf den Beklagten. Diese\nBestands&#252;bertragung wurde sp&#228;ter wieder r&#252;ckg&#228;ngig gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit trat der Beklagte an Kunden heran, deren\nVersicherungsvertr&#228;ge dem betreffenden Bestand zugeordnet waren. Er\n&#252;bersandte ihnen mit \"Betreuungsauftrag\" &#252;berschriebene Formulare\n(Anlage K 9), mit denen der Kunde erkl&#228;ren sollte, dass sein\nVertrag bei C... M... weiterhin von dem Beklagte betreut werden\nsolle und er erwarte, dass der Beklagte ihn auch zuk&#252;nftig\nberate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sieht hierin ein unlauteres und vertragswidriges\nVerhalten des Beklagten. Sie hat deshalb Klage erhoben gegen den\nBeklagten mit dem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>den Beklagten zu verurteilen es bei Meidung eines\nOrdnungsgeldes zu unterlassen, sich im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken an eine Vielzahl namentlich benannter Kunden von\nihr, wegen derer auf die in der Klageschrift enthaltene Auflistung\n(Bl. 2 - 4 GA) verwiesen wird, zu wenden, insbesondere wenn dies\ndazu dient, von den Kunden einen Betreuungsauftrag f&#252;r Vertr&#228;ge des\nKunden bei der C... M... zu erlangen;</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>ihr Auskunft dar&#252;ber zu geben, in welchen Umfang der Beklagte\ndie in Ziffer 1 des Klageantrags beschriebenen Handlungen begangen\nhat, aufgeschl&#252;sselt nach Namen und Anschrift der betroffenen\nKunden;</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen\ndenjenigen Schaden zu erstatten, welcher ihr durch die im Antrag zu\n1 bezeichneten Handlungen entstanden sei und k&#252;nftig noch entstehen\nwird.</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat sie vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Sie sei durch Umfirmierung aus der L... C... GmbH in Gr&#252;ndung\nhervorgegangen. Der Beklagte sei als Handelsvertreter f&#252;r sie t&#228;tig\ngewesen. Seit seinem Ausscheiden versuche er, mit unlauteren\nMethoden ihre s&#228;mtliche Kunden abzuwerben, und zwar unabh&#228;ngig\ndavon, ob er diese Kunden zu ihr gef&#252;hrt oder ob sie die Kunden\nselbst akquiriert habe. Von der bestehenden Vertriebsvereinbarung\nhabe sich der Beklagte nach einem Zerw&#252;rfnis der Parteien im\nSeptember 2000 einseitig losgesagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Beklagten vermittelten Vertr&#228;ge, f&#252;r die auch eine\nBestands- oder Bestandspflegeprovision bezahlt werde, seien ihrem\nBestand zugeordnet worden. Hieraus entstehe ihr auch in Zukunft\nAnspruch auf Bestandsprovision. Nach seinem Lossagen vom Vertrag\nhabe der Beklagte bei ihrem Auftraggeber, V..., versucht, eine\n&#220;bertragung von gro&#223;en Teilen des Bestands auf sich selbst\nherbeizuf&#252;hren. Dabei habe er V... falsch und unvollst&#228;ndig\ninformiert und seine eigene vertragliche Bindung an sie\nverschwiegen. Mit den falschen Angaben habe der Beklagte erreicht,\ndass ein Teil des von ihr eingereichten Bestandes auf ihn\n&#252;berschrieben worden sei. Ihr sei es dann aber gelungen, die\nUmschl&#252;sselung r&#252;ckg&#228;ngig machen zu lassen. Nunmehr versuche der\nBeklagte ihre Kunden abzuwerben. Dabei nutze er gezielt den\nUmstand, dass er seinerzeit im Kundenkreis der Kl&#228;gerin als\nKundenberater f&#252;r diese aufgetreten sei. Er lasse die Kunden bis\nheute dar&#252;ber im Unklaren, dass er nicht mehr f&#252;r sie t&#228;tig sei und\ndass der Kunde zu ihrem Bestand geh&#246;re. Von ihren Kunden habe sie\nauch erfahren, dass diese unaufgefordert von Mitarbeitern des\nBeklagten angesprochen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe weder das Recht, die im Klageantrag genannten\nKunden zu betreuen, noch habe sie das Recht, ihn von einer\nKontaktaufnahme zu den Kunden auszuschlie&#223;en. Bei den betreffenden\nVersicherungsnehmern handele es sich nicht um Kunden der Kl&#228;gerin.\nDie in Rede stehenden Versicherungsnehmer seien vielmehr Kunden der\nL... C... GmbH gewesen; unter diesem Namen habe die Kl&#228;gerin\nfirmiert, als er sich mit ihr vertraglich gebunden habe. Dieses\nVertragsverh&#228;ltnis der Parteien sei anl&#228;sslich des Treffens am 31.\nOktober 2000 einverst&#228;ndlich beendet worden. Die L... C... GmbH\nhabe dabei die im Klageantrag aufgef&#252;hrten Kunden auf ihn\n&#252;bertragen. Hier&#252;ber verhalte sich das Protokoll gem&#228;&#223; Anlage K 5.\nDie &#220;bertragung sei einvernehmlich geschehen. Falsche Angaben habe\nes nicht gegeben; auch sei nichts verschwiegen worden. Anl&#228;sslich\nder Besprechung vom 31. Oktober 2000 sei es ausdr&#252;cklich um die\nAufl&#246;sung der vertraglichen Bindung der Parteien gegangen. Es sei\nzu einer Vereinbarung gekommen, welche m&#252;ndlich getroffen worden\nsei. Die Parteien seien sich dar&#252;ber einig gewesen, dass die\nm&#252;ndliche Vereinbarung G&#252;ltigkeit haben solle, und dass mit ihr\nwechselseitig keine weiteren Forderungen mehr bestehen sollten,\ninsbesondere auch kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Da sich die Parteien vollst&#228;ndig h&#228;tten auseinandersetzen\nwollen, sei weiterhin eine Vereinbarung &#252;ber die R&#252;ckf&#252;hrung eines\nihm gew&#228;hrten Darlehen getroffen worden. Es sei vereinbart worden,\ndass er berechtigt sein solle, anstelle der R&#252;ckzahlung der\nDarlehenssumme von 25.000,-- DM die Darlehensschuld durch\nR&#252;ck&#252;bertragung der von der Kl&#228;gerin erhaltenen Best&#228;nde zu tilgen.\nSo sei verfahren worden. Er habe das Darlehen nicht zur&#252;ckgezahlt,\nsondern die erhaltenen Versicherungsvertr&#228;ge an die Kl&#228;gerin\nzur&#252;ck&#252;bertragen. V... habe diese auf die Kl&#228;gerin\nzur&#252;ckgeschl&#252;sselt. Das sei ausschlie&#223;lich in Erf&#252;llung der\nDarlehensschuld geschehen. Abredewidrig habe der Darlehensgeber,\nder Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin, es dann gleichwohl unternommen\ndie Darlehensschuld mit der Begr&#252;ndung einzuklagen, die von ihm\nbehauptete Vereinbarung sei nicht zustande gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ck&#252;bertragung sei in Erf&#252;llung seiner Darlehensschuld\ngeschehen. F&#252;r die Tilgung des Darlehens habe die Kl&#228;gerin die\nBestandsprovision erhalten sollen. Mit der Frage, wer die Vertr&#228;ge\nbetreuen d&#252;rfe, habe das jedoch nichts zu tun gehabt. Die\nBestandsbetreuung f&#252;hre in der Regel durch, wer die Vertr&#228;ge\nabgeschlossen habe. Alle in Rede stehenden Vertr&#228;ge seien von ihm\nabgeschlossen worden. W&#228;re eine vertragliche Vereinbarung &#252;ber die\nBeendigung der Zusammenarbeit der Parteien nicht abgeschlossen\nworden und eine Zusammenarbeit fortgesetzt worden, h&#228;tte er die\nVertr&#228;ge weiter betreut. Das sei auch nach &#220;bertragung der Best&#228;nde\nan die Kl&#228;gerin der Fall gewesen. Nur die Provision des\nAltbestandes habe an die Kl&#228;gerin fallen sollen, w&#228;hrend die\nBetreuung bei ihm habe verbleiben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Er sei f&#252;r die Kl&#228;gerin nicht als Handelsvertreter t&#228;tig\ngewesen. Bei Abschluss der Vertriebsvereinbarung vom 1. November\n1999 h&#228;tten die Parteien vereinbart, dass s&#228;mtliche\nLebensversicherungsvertr&#228;ge, die von ihm vermittelt w&#252;rden, &#252;ber\ndie Kl&#228;gerin an V... zur Provisionierung eingereicht werden\nsollten. Die Erl&#246;se h&#228;tten zwischen den Parteien geteilt werden\nsollen. Um dies umzusetzen, sei der Vertrag vom 1. November 1999\nabgeschlossen worden. Damit die Kl&#228;gerin die abgeschlossenen\nVertr&#228;ge habe verprovisionieren k&#246;nnen, habe diese mit V...\nihrerseits eine Vertriebsvereinbarung abgeschlossen, die ihr\neinerseits die Provisionen sicherten, und zwar Abschlussprovision\nund Bestandsprovision, andererseits ihr aber auch zugesichert habe,\ndass nach Beendigung der Zusammenarbeit mit V... die Kl&#228;gerin die\nvertraglich vereinbarten Provisionen weiterhin erhalten werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Eine entsprechende Regelung sei auch in der\nVertriebsvereinbarung der Parteien vom November 1999 vorgesehen\ngewesen. Die Beziehungen der Parteien sei nicht als\nHandelsvertretervertrag zu qualifizieren. Das sei nicht gewollt\ngewesen. Er habe gleichberechtigt mit der Kl&#228;gerin als freier und\nunabh&#228;ngiger Makler gemeinsam die Produkte von C... M... vertreiben\nwollen. Es habe sich um eine Innengesellschaft gehandelt. Nach der\nK&#252;ndigung des Vertragsverh&#228;ltnisses h&#228;tten sich die Parteien\nauseinandersetzen m&#252;ssen. Am 31. Oktober 2000 habe es auch eine\numfassende Einigung zwischen ihnen gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte aber doch ein Handelsvertretervertrag bestanden haben,\nstehe ihm ein Ausgleichsanspruch zu, der vorsorglich geltend\ngemacht werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Vertragliche Beziehungen habe er nur zur L... C... GmbH\ngehabt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Vorbringen ist die Kl&#228;gerin noch wie folgt entgegen\ngetreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien habe ein Handelsvertretervertrag bestanden\nmit einem Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die Kunden der\nKl&#228;gerin. In &#167; 4 der Vertriebsvereinbarung habe der Beklagte ihr\nausdr&#252;cklich zugesagt, zuk&#252;nftig jegliche direkte oder indirekte\nAbwerbversuche zu unterlassen. Hierin sei ein wirksames\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot zu sehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Vertragsende sei keine Vereinbarung getroffen worden,\nwelche dem Beklagten eine Abwerbung ihrer Kunden der Kl&#228;gerin\nerlaubt habe. Vielmehr habe es der Beklagte mit unlauteren Methoden\n&#252;bernommen, ihre Kunden abzuwerben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Vertriebsgesellschaft sei durch den Vertrag vom 1. November\n1999 nicht begr&#252;ndet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine einvernehmliche Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses habe\nes nicht gegeben. Bei dem Treffen am 31. Oktober sei eine Einigung\nnicht erzielt worden. Eine einvernehmliche &#220;bertragung von Kunden\nauf den Beklagten habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig sei eine\nEinigung zur R&#252;ckf&#252;hrung einer Darlehensschuld getroffen worden. Es\nsei auch nicht nach einer solchen Einigung verfahren worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte habe die hier in Rede stehenden Vertr&#228;ge nicht\nabgeschlossen. Er habe alle Vertr&#228;ge nur als ihr Handelsvertreter\nabgeschlossen und daf&#252;r von ihr eine Provision bekommen. Die\nVertr&#228;ge seien deshalb ihrem Bestand der Kl&#228;gerin zuzuordnen. Eine\nweitere Betreuung dieser Vertr&#228;ge durch den Beklagten habe es auch\nnicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Beklagten\nnach Beweisaufnahme verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds\nzu unterlassen, sich im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken an die im Klageantrag aufgef&#252;hrten Kunden der\nKl&#228;gerin zu wenden, um von den Kunden ein Betreuungsauftrag f&#252;r\nVertr&#228;ge des Kunden bei C... M... zu erhalten. Au&#223;erdem hat es den\nBeklagten insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt und ferner\nfestgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Kl&#228;gerin\nallen Schaden zu erstatten, der durch die betreffenden Handlungen\nentstanden sei und k&#252;nftig noch entstehen werde. Im &#220;brigen hat es\ndie Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im\nWesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der zuerkannte Unterlassungsanspruch folge aus &#167; 4 des zwischen\nder Kl&#228;gerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages. Danach sei\ndem Beklagten jeder direkte oder indirekte Abwerbversuch von Kunden\nder Kl&#228;gerin verboten. Hiergegen habe der Beklagte versto&#223;en und er\ndrohe weiter dagegen zu versto&#223;en. Es gelte Deutsches Recht. Bei\nden im Klageantrag genannten Kunden handele es sich um Kunden der\nKl&#228;gerin. Es komme nicht darauf an, wer die Kunden letztlich\nbesorgt habe, weil die Kunden nach der zwischen den Parteien\ngetroffenen Vereinbarungen der Kl&#228;gerin zuzuschreiben seien. Dabei\nhandele es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen\nHandelsvertretervertrag und nicht um einen Handelsmaklervertrag.\nIndem der Beklagte an die betreffenden Personen herangetreten sei,\nhabe er gegen die Wettbewerbsabrede versto&#223;en. Allerdings bestehe\nder Wettbewerbsschutz nur hinsichtlich der Produkte von C... M....\nDas Wettbewerbsverbot sei g&#252;ltig; ein Versto&#223; gegen 90 a HGB liege\nnicht vor. Da das Vertragsverh&#228;ltnis am 1. Oktober 2000 geendet\nhabe, sei die Wettbewerbsabrede noch bis zum 21. September 2002\ng&#252;ltig. Das Verbot sei nicht aufgehoben worden. Das stehe nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit\ndem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">ab&#228;ndernd die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung sei bereits deshalb begr&#252;ndet, weil das Landgericht\nein zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot ausgesprochen\nhabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch die Entscheidung zum Wettbewerbsverbot sei unrichtig.\nEin wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht\nvereinbart worden. Aus &#167; 4 der Vertriebsvereinbarung lasse sich ein\nsolches nicht entnehmen. Das vom Landgericht bejahte\nnachvertragliche Wettbewerbsverbot erf&#252;lle auch nicht die\nVoraussetzung des &#167; 90 a HGB. Es fehle an den nach dieser\nVorschrift zwingenden Regelungen. Das Verbot sei weder auf ein\nbestimmtes Gebiet beschr&#228;nkt, noch sei eine Befristung von zwei\nJahren festgehalten worden. Ebenso fehle eine Regelung &#252;ber die\nKarenzentsch&#228;digung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht habe das Landgericht seinem Vortrag, wonach am 31.\nOktober 2000 eine g&#252;tliche Einigung zwischen den Parteien erzielt\nworden sei, keine Bedeutung mehr beigemessen. Auf Grund der hierzu\nbereits in erster Instanz vorgetragenen Umst&#228;nde scheide ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot hinsichtlich der in Rede\nstehenden Kunden aus. Die R&#252;ckschl&#252;sselung der Vertr&#228;ge auf die\nKl&#228;gerin k&#246;nne eine neues Wettbewerbsverbot nicht begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe des Weiteren nicht ber&#252;cksichtigt, dass die\nKl&#228;gerin insoweit gegen &#167; 242 BGB versto&#223;e, als sie sich auf seine\nHandelsvertretereigenschaft berufe, ohne ihm jedoch eine\nKarenzentsch&#228;digung zu zahlen. Auch habe das Landgericht seinen\nVortrag zum Bestehen eines Zur&#252;ckbehaltungsrecht wegen eines\nAusgleichsanspruchs unber&#252;cksichtigt gelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit\nihrer Klage stattgegeben worden ist, mit dem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, das fraglich sei, ob &#252;berhaupt eine\nBeschwer vorliege, soweit der Beklagte mit der Berufung beanstande,\ndass das Landgericht keine zeitliche Beschr&#228;nkung in den\nUnterlassungstenor aufgenommen habe. Dass Landgericht habe, wie den\nGr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen sei, nur ein\nzeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot aussprechen wollen. Um eine\nentsprechende Klarstellung zu erreichen, h&#228;tte der Beklagte nur\neinen Antrag auf Urteilsberichtigung stellen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls werde vorsorglich klargestellt, dass im Hinblick auf\nden inzwischen erfolgten Zeitablauf die Hauptsache f&#252;r erledigt\nerkl&#228;rt werde, soweit es um den Unterlassungsanspruch gehe, der aus\n&#167; 4 des Vertrages folge. Diesbez&#252;glich hat die Kl&#228;gerin im\nVerhandlungstermin am 14. Februar 2003 erkl&#228;rt, dass sie diesen\nHinweis als teilweise Klager&#252;cknahme betrachte. Sie hat insoweit\nausdr&#252;cklich die Teilr&#252;cknahme der Klage erkl&#228;rt (Bl. 292 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitergehenden Berufung ist die Kl&#228;gerin wie folgt\nentgegengetreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe die Vertriebsvereinbarung zutreffend\nausgelegt. Gerade f&#252;r die Zeit nach Ende der vertraglichen\nBeziehungen habe die Wettbewerbsabrede Bedeutung haben sollen, weil\nder Beklagte durch die T&#228;tigkeit f&#252;r sie in gro&#223;em Umfang\nKenntnisse &#252;ber ihre Kundenbeziehungen gewonnen habe und es deshalb\nvon Bedeutung gewesen sei, dass diese Kenntnisse nicht nach einer\nVertragsk&#252;ndigung gegen sie eingesetzt werden k&#246;nnen. W&#228;hrend der\nnoch bestehenden Vertragsbeziehung sei die Wettbewerbsabrede\ndemgegen&#252;ber nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, da es\nnaturgem&#228;&#223; w&#228;hrend noch laufender Gesch&#228;ftsbeziehungen ohnehin\nleicht m&#246;glich sei, ein faires Verhalten des Vertragspartners zu\ngew&#228;hrleisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Recht habe das Landgericht der unstreitig r&#252;ckg&#228;ngig\ngemachten zeitweisen Umschl&#252;sselung der Best&#228;nde keine Bedeutung\nzugemessen. Wenn die Umschl&#252;sselung der Best&#228;nde nur\nvor&#252;bergehender Natur gewesen sei, k&#246;nne sie auf den Bestand des\nvereinbarten Wettbewerbsverbots keine Auswirkungen haben. Die\nR&#252;ckg&#228;ngigmachung der zeitweisen Umschl&#252;sselung der Best&#228;nde habe\nnichts mit der Darlehensvereinbarung zu tun gehabt. Die R&#252;ckzahlung\ndes Darlehens sei nicht Voraussetzung f&#252;r den Erhalt des Bestandes\ngewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Entsch&#228;digung f&#252;r die Einhaltung der Wettbewerbsabrede habe\nder Beklagte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien\nund der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftst&#252;cke, auf\nTatbestand und Entscheidungsgr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung\nsowie auf die in der m&#252;ndlichen Verhandlung erteilten und\nprotokollierten Hinweise des Senats Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Beklagten ist zul&#228;ssig und hat aus den mit den\nParteien in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Einzelnen er&#246;rterten\nGr&#252;nden Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des\nSenats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">A.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Bedenken gegen die Zul&#228;ssigkeit der Berufung bestehen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Das\ngilt entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin auch insoweit, als sich\nder Beklagte mit der Berufung auch gegen seine Verurteilung\nbetreffend die Zeit nach dem 31. September 2002 wendet. Denn das\nLandgericht hat den Beklagten zeitlich unbegrenzt zur Unterlassung\nder beanstandeten Handlungen verurteilt. Dem Urteilstenor zu 1. der\nangefochtenen Entscheidung l&#228;sst sich eine zeitliche Begrenzung des\nausgesprochenen Verbots nicht entnehmen. Richtig ist zwar, dass das\nLandgericht in den Entscheidungsgr&#252;nden ausgef&#252;hrt hat, dass die\nseiner Auffassung nach getroffene Wettbewerbsabrede noch bis zum\n31. September 2002 g&#252;ltig sei. Im Tenor des angefochtenen Urteils\nhat das aber keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr hat das\nLandgericht mit diesem dem Klageantrag zu 1., der eine zeitliche\nBeschr&#228;nkung ebenfalls nicht enthalten hat, ohne zeitliche\nEinschr&#228;nkung stattgegeben. Auch spricht die vom Landgericht\ngetroffenen Kostenentscheidung, mit der es die Kosten des\nRechtsstreits erster Instanz insgesamt dem Beklagten auferlegt hat,\ndaf&#252;r, dass das Landgericht die Klage nicht etwa deshalb teilweise\nabgewiesen hat, weil der Unterlassungsantrag - und damit auch die\nauf ihn bezogenen weiteren Klageantr&#228;ge - in zeitlicher Hinsicht zu\nweit gegangen ist. Ein Teilunterliegen hat das Landgericht nur\ndeshalb angenommen, weil der Unterlassungsantrag in sachlicher\nHinsicht nicht auf Produkte von C... M... beschr&#228;nkt gewesen ist\n(vgl. Bl. 214 f. und. 216 GA). Allein hierin hat das Landgericht\neine nur geringf&#252;gige Zuvielforderung der Kl&#228;gerin gesehen. Auch im\nLichte der Entscheidungsgr&#252;nde l&#228;sst sich der Tenor des\nangefochtenen Urteils deshalb nicht sicher dahin auslegen, dass das\nausgesprochene Verbot nur bis zum 31. September 2002 gelten\nsollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung w&#228;re aber auch dann insgesamt zul&#228;ssig, wenn man\nentgegen der Auffassung des Senats ann&#228;hme, dass der Tenor des\nangefochtenen Urteils doch so zu verstehen ist, dass dem Beklagten\nhiermit nur untersagt worden ist, sich bis zum 31. September 2002\nim gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken an die im\nKlageantrag zu 1. aufgef&#252;hrten Kunden der Kl&#228;gerin zu wenden, um\nvon ihnen einen Betreuungsauftrag f&#252;r Vertr&#228;ge des Kunden bei C...\nM... zu erhalten. Denn auch dann w&#228;re der Beklagte durch vom\nLandgericht getroffene Entscheidung beschwert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Betrachtung w&#228;re auch ohne Bedeutung, dass sich das\ndann zeitlich begrenzte Verbot zwischenzeitlich durch Zeitablauf\nerledigt h&#228;tte, weil das Verbot in diesem Falle ohnehin erst nach\nEinlegung der Berufung gegenstandslos geworden w&#228;re. Der Eintritt\neines die Hauptsache erledigenden Ereignisses w&#228;hrend des\nRechtsmittelverfahrens macht ein Rechtsmittel grunds&#228;tzlich nicht\nunzul&#228;ssig (Z&#246;ller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vor &#167; 511 Rdnr. 23;\nZ&#246;ller/Vollkommer, &#167; 91 a Rdnr. 20). Die Zul&#228;ssigkeit eines\nRechtsmittels bestimmt sich grunds&#228;tzlich nach dem Zeitpunkt seiner\nEinlegung; sp&#228;tere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes sind\ndaher in der Regel unsch&#228;dlich (BGH v. 23.11.1966 - VIII ZR 160/64,\nNJW 1967, 564, 565). Zudem kann die Berufung der beklagten Partei\ngegen ein klagestattgebendes Urteil selbst bei Eintritt eines die\nHauptsache erledigenden Ereignisses nach der letzten m&#252;ndlichen\nVerhandlung erster Instanz und vor Rechtsmitteleinlegung statthaft\nsein (BGH v. 7.11.1974 - III ZR 115/72, NJW 1975, 539 f.; vgl.\nZ&#246;ller/Vollkommer, a.a.O. &#167; 91 a Rdnr. 20 m. w. N.). Etwas anderes\ngilt allenfalls dann, wenn der Verurteilte zwischen den Instanzen\ndie zugesprochene Leistung vorbehaltlos erbracht hat (vgl. BGH v.\n13.1.2000, VII ZB 16/99, MDR 2000, 471 m.w.N.). Ein derartiger Fall\nliegt hier nicht vor. Schlie&#223;lich ist besteht kein Grund, weshalb\nder Beklagte seine kostenpflichtige Verurteilung zur Unterlassung\nnicht zusammen mit den ihn weiterhin beschwerenden beiden anderen\nVerurteilungen sollte angreifen k&#246;nnen. Anerkannterma&#223;en kann\nselbst eine durch das erstinstanzliche Urteil sowohl in der Sache\nals auch durch eine Kostenentscheidung gem&#228;&#223; &#167; 91 a ZPO beschwerte\nPartei eine &#220;berpr&#252;fung des gesamten Urteils im Rahmen des\nBerufungsverfahrens erreichen (vgl. Bergerfurth, NJW 1992, 1655,\n1660/1; Schneider MDR 1997, 704; Z&#246;ller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.,\n&#167; 91a Rdnr. 56; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., &#167; 91a Rdnr. 55/56;\nLindacher in M&#252;nchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., &#167; 91a Rdnr. 120;\nStein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., &#167; 91a Rdnr. 34b, &#167; 99 Rdnr. 13;\nMusielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., &#167; 91a Rdnr. 53).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">B.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Kl&#228;gerin\nnoch verfolgten Anspr&#252;che bestehen nicht. Das Urteil des\nLandgerichts ist deshalb entsprechend abzu&#228;ndern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Kl&#228;gerin ihre Klage im Verhandlungstermin teilweise\nzur&#252;ckgenommen hat, n&#228;mlich insoweit als der Unterlassungsantrag\nund damit auch die auf ihn bezogenen Klageantr&#228;ge auf\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht die\nZeit nach dem 31. September 2002 betreffen, ist nur noch dar&#252;ber zu\nentscheiden, ob der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten bis zu dem\nvorgenannten Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch zustand. Das ist\nnicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht hat das Landgericht den Beklagten auf vertraglicher\nGrundlage verurteilt, es zu unterlassen, sich im gesch&#228;ftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken an die im Klageantrag zu 1.\naufgef&#252;hrten Kunden der Kl&#228;gerin zu wenden, um von den Kunden einen\nBetreuungsauftrag f&#252;r Vertr&#228;ge des Kunden bei C... M... zu\nerhalten. Ein entsprechender vertraglicher Unterlassungsanspruch\nstand der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten auch bis zum 31. September\n2002 nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien war ein Handelsvertretervertrag\ngeschlossen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Das mit Abschluss der Vertriebsvereinbarung vom 1. November 1999\nzustande gekommenen Vertragsverh&#228;ltnis bestand zwischen der\nKl&#228;gerin und dem Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat im Einzelnen dargetan und durch Vorlage eines\nnotariell beurkundeten Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung\nvom 27. Oktober 2000 (Bl. 72 - 75 GA) sowie eines\nHandelsregisterauszuges (Bl. 76 - 77 GA) belegt, dass sie\nurspr&#252;nglich als L... C... GmbH firmiert und sp&#228;ter ihre Firma in\nS... &amp; C... M... GmbH ge&#228;ndert hat. Es liegt insoweit lediglich\neine Umfirmierung vor; die Rechtspers&#246;nlichkeit der Kl&#228;gerin hat\nsich hierdurch nicht ge&#228;ndert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar wurde die Kl&#228;gerin erst am 15. November 1999 im\nHandelsregister eingetragen, w&#228;hrend die in Rede stehende\nVertriebsvereinbarung bereits am 1. November 1999 abgeschlossen\nworden war. Die Vereinbarung wurde deshalb zwischen dem Beklagten\nund der L... C... GmbH in Gr&#252;ndung geschlossen. Mit der Eintragung\nin das Handelsregister wurde aus dieser Vorgesellschaft jedoch die\nKl&#228;gerin. Dass die Kl&#228;gerin seine Vertragspartnerin war, hat der\nBeklagte in der Senatsverhandlung auch nicht mehr bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Vertragsverh&#228;ltnis der Parteien ist, wovon das\nLandgericht zutreffend ausgegangen ist, Deutsches Recht\nanzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aaa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Geltung Deutschen Rechts ist von den Parteien rechtswirksam\nvereinbart worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Art. 27 EGBGB haben Vertragsparteien grunds&#228;tzlich die\nfreie Rechtswahl. Der Vertrag unterliegt dem von ihnen gew&#228;hlten\nRecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Rechtswahl muss\nausdr&#252;cklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den\nUmst&#228;nden des Falles ergeben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).\nErforderlich ist hierbei, dass sich der Wille der Parteien zu einer\nRechtswahlvereinbarung mit hinreichender Sicherheit aus den\nBestimmungen des Vertrages, ausgehend von dessen Wortlaut, sowie\nden Umst&#228;nden des Einzelfalles ergibt, wobei auch au&#223;erhalb des\nErkl&#228;rungsaktes/der Vertragsurkunde liegende Umst&#228;nde in die\nAuslegung einzubeziehen sind und die Anforderungen an die\nEindeutigkeit einer Rechtswahlvereinbarung nicht &#252;berspannt werden\nd&#252;rfen (BGH v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, MDR 2000, 692;\nEbenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, &#167; 92 c Rdnr. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend haben die Parteien in der Vertriebsvereinbarung vom\n1. November 1999 zwar nicht ausdr&#252;cklich die Anwendung Deutschen\nRechts vereinbart. Sie haben, indem sie in &#167; 1 des Vertrages\nbestimmt haben, dass der Beklagte als Kooperationspartner f&#252;r die\nL... C... GmbH in Deutschland als freier und unabh&#228;ngiger Makler\ngem&#228;&#223; &#167;&#167; 93 ff HGB t&#228;tig werden solle, aber in dem Vertrag auf\nDeutsches Recht Bezug genommen, und damit hinreichend zum Ausdruck\ngebracht, dass das Vertragsverh&#228;ltnis nach ihrem Willen Deutschem\nRecht unterliegen soll. Die ausdr&#252;ckliche Bezugnahme auf\nVorschriften des Recht eines Staates spricht anerkannterma&#223;en f&#252;r\neine stillschweigende Rechtswahl (BGH v. 19.1.2000 - VIII ZR\n275/98, MDR 2000, 692, 693; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 92 c\nRdnr. 5 und Anh. 10 &#167; 92 c jew. m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r, dass die Parteien bereits im Vertrag selbst konkludent\ndie Geltung Deutschen Rechts vereinbart haben, spricht auch die in\n&#167; 3 des Vertrages enthaltene Vereinbarung der Zahlung der Provision\nin DM (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 92 c Rdnr. 5\nm.w.N.). Schlie&#223;lich ist ohnehin dann, wenn - wie hier - ein\nausl&#228;ndisches Unternehmen einen deutschen Handelsvertreter mit der\nmit einer Handelsvertretert&#228;tigkeit im Inland betraut, im Regelfall\ndavon auszugehen, das f&#252;r das Vertragsverh&#228;ltnis Deutsches Recht\ngewollt ist (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 92 c Rdnr. 5\nm.w.N.). Die in &#167; 8 der Vertriebsvereinbarung vom 1. November 1999\nenthaltene Vereinbarung eines in der Schweiz gelegenen\nGerichtsstandes hat unter den hier gegebenen Umst&#228;nden demgegen&#252;ber\nuntergeordnete Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">In jedem Falle liegt aber - wovon das Landgericht ausgegangen\nist - eine nach Art. 27 Abs. 2 EGBGB zul&#228;ssige nachtr&#228;gliche\nVereinbarung der Anwendbarkeit Deutschen Rechts vor. Diese ergibt\nsich daraus, dass die Parteien hier von Beginn an &#252;bereinstimmend\ndavon ausgegangen sind, dass das Vertragsverh&#228;ltnis nach Deutschem\nRecht zu beurteilen ist (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost,\na.a.O., Anh. &#167; 92 c Rdnr. 4 m.w.N.). Die Parteien haben\ninsbesondere auch nachdem das Landgericht in seinem Beschluss vom\n15. Februar 2002 (Bl. 154 - 159 GA) Bedenken an der Anwendbarkeit\nDeutschen Rechts ge&#228;u&#223;ert hatte, &#252;bereinstimmend bekundet, dass\nDeutsches Recht gelten soll. Der Beklagte hat ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt,\ndass zwischen den Parteien einverst&#228;ndlich Deutsches Recht zur\nAnwendung habe kommen sollen (Bl. 167 GA), und auch die Kl&#228;gerin\nhat bekundet, dass die Rechtsbeziehung der Parteien nicht nach\nSchweizer Recht, sondern nach Deutschem Recht zu beurteilen sei\n(Bl. 169 - 171 GA). Jedenfalls hiermit haben sich die Parteien auf\ndie Anwendung Deutschen Rechts verst&#228;ndigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bbb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Deutsches Recht gilt hier aber auch dann, wenn man eine\nentsprechende Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB verneinen wollte. Dann\ngreift n&#228;mlich Art. 28 EGBGB ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag, soweit\ndas auf ihn anzuwendende Recht nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart\nist, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen\naufweist. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB pr&#228;zisiert diese Ankn&#252;pfung\ndahingehend, dass ein Vertrag, der in Aus&#252;bung einer beruflichen\noder gewerblichen T&#228;tigkeit derjenigen Partei geschlossen ist, die\ndie charakteristische Leistung erbringt, die engste Verbindung zu\ndem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet.\nBei einem Handelsvertretervertrag - um einen solchen handelt es\nsich hier, wie noch ausgef&#252;hrt wird - f&#252;hrt das dazu, dass im\nZweifel das Recht des Staates gilt, in welchem der\nHandelsvertreter, der bei einem Handelsvertretervertrag, die\ncharakteristische Leistung erbringt, seinen gesch&#228;ftlichen Sitz\nhat, weil er von dort aus t&#228;tig werden soll, oder in welchem er\nohne anderweitigen Sitz seine Arbeit zu leisten hat (vgl. BGH v.\n12.5.1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, 2754; v. 9.11.1994 -\nVIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O.,\n&#167; 92 c Rdnr. 7 und Anh. &#167; 92 c m.w.N.). Danach findet vorliegend\nebenfalls Deutsches Recht Anwendung, weil der Beklagte in\nDeutschland gesch&#228;ftsans&#228;ssig ist und im Inland f&#252;r die Kl&#228;gerin\nt&#228;tig werden sollte und auch t&#228;tig wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">cc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vertragsverh&#228;ltnis der Parteien ist - wie das Landgericht\nebenfalls mit Recht angenommen hat - als\nHandelsvertretervertragsverh&#228;ltnis zu bewerten, auf Grund dessen\nder Beklagte als Versicherungsvertreter f&#252;r die Kl&#228;gerin t&#228;tig\ngeworden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aaa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Versicherungsvertreter ist gem&#228;&#223; &#167; 92 Abs. 1 HGB, wer als\nHandelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsvertr&#228;ge zu\nvermitteln oder abzuschlie&#223;en. Handelsvertreter ist nach &#167; 84 Abs.\n1 HGB, wer als selbst&#228;ndiger Gewerbetreibender st&#228;ndig damit\nbetraut ist, f&#252;r einen anderen Unternehmer Gesch&#228;fte zu vermitteln\noder in dessen Namen abzuschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Handelsmakler ist gem&#228;&#223; &#167; 93 Abs. 1 HGB hingegen, wer\ngewerbsm&#228;&#223;ig f&#252;r eine andere Person ohne von ihnen aufgrund eines\nVertragsverh&#228;ltnisses st&#228;ndig damit betraut zu sein, die\nVermittlung von Vertr&#228;gen &#252;ber u.a. Versicherungen &#252;bernimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Abgrenzung des Handelsmaklers zum Handelsvertreter ist\ndas Gesamtbild der Ausgestaltung des Vertragsverh&#228;ltnisses des\nVermittlers zu seinem Auftraggeber und nicht ausschlie&#223;lich die\nWortwahl entscheidend (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 93 Rdnr.\n66). Es kommt deshalb nicht entscheidend auf die von den Parteien\ngew&#228;hlte Bezeichnung ihres Vertragsverh&#228;ltnisses an. Ma&#223;gebend ist\nvielmehr die rechtliche und tats&#228;chliche Ausgestaltung sowie\nHandhabung des Vertrages. F&#252;r die rechtliche Einordnung sind\nhierbei alle Umst&#228;nde des Einzelfalls heranzuziehen, so dass das\nGesamtbild der tats&#228;chlichen Handhabung zu w&#252;rdigen ist (BGH v.\n1.4.1992 - IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819). Vom\nHandelsvertreter unterscheidet sich der Handelsmakler in erster\nLinie dadurch, dass letzterer niemals st&#228;ndig mit dem Abschluss\neiner unbestimmten Anzahl von Vertr&#228;gen betraut sein kann\n(Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 93 Rdnr. 66).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bbb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Danach bestand vorliegend trotz des Wortlauts des &#167; 1 der\nVertriebsvereinbarung, in dem es hei&#223;t, dass der Beklagte als\nfreier und unabh&#228;ngiger Makler gem&#228;&#223; &#167;&#167; 93 ff HGB f&#252;r die Kl&#228;gerin\nt&#228;tig werde, ein Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien.\nDenn der Beklagte hatte hier eine typische\nHandelsvertretert&#228;tigkeit f&#252;r die Kl&#228;gerin &#252;bernommen und ausge&#252;bt.\nGem&#228;&#223; dem Vertrag sollte er auf unbestimmte Zeit f&#252;r die Kl&#228;gerin\nVersicherungsvertr&#228;ge von C... M... vermitteln, was er auch tat.\nHierf&#252;r erhielt er die im Vertrag fest vereinbarten Provisionen.\nDie zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung war damit\ndarauf gerichtet, dass sich der Beklagte als selbst&#228;ndiger\nUnternehmer st&#228;ndig f&#252;r die Kl&#228;gerin um die Vermittlung von\nVersicherungsvertr&#228;gen bem&#252;ht. Das Vertragsverh&#228;ltnis ist deshalb\nmit dem Landgericht rechtlich als\nHandelsvertretervertragsverh&#228;ltnis einzuordnen. Dem entspricht auch\ndas in &#167; 4 des Vertrages vereinbarte - angeblich nachvertragliche -\nWettbewerbsverbot.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">ccc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Dass ein Gesellschaftsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien bestanden\nhat, l&#228;sst sich nicht feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Landgericht Duisburg in seinem im vorausgegangenen\nVerf&#252;gungsverfahren der Parteien ergangenen Urteil vom 26. April\n2001 (21 O 46/01) zutreffend ausgef&#252;hrt hat (Anlage K 14, Bl. 62 -\n71 GA), enth&#228;lt die Vereinbarung der Parteien vom 1. November 1999\nkeine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, keine Abreden &#252;ber die\nvon den Parteien im Rahmen der Begr&#252;ndung einer Gesellschaft zu\nerbringenden Einlagen oder Leistungen und keine Bestimmungen &#252;ber\nDauer oder Abwicklungsmodalit&#228;ten. Dass die Zusammenarbeit der\nParteien doch auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes im Sinne\nvon &#167; 705 BGB ausgerichtet war, kann der Beklagte nicht schl&#252;ssig\nvortragen und belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht beigegetreten werden kann dem Landgericht jedoch in seiner\nAuffassung, dass der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten aus dem zwischen\nden Parteien zustande gekommenen Handelsvertretervertrag der mit\nder Klage verfolgte Unterlassungsanspruch zusteht bzw. zustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vertragsverh&#228;ltnis der Parteien ist im Herbst 2000 beendet\nworden. Das steht nach der vom Landgericht durchgef&#252;hrten\nBeweisaufnahme fest und ist als Tatsache auch unstreitig. Die\nParteien haben sich, wie die Beweisaufnahme best&#228;tigt hat, im\nOktober 2000 auseinandergesetzt und jedenfalls alle zwischen ihnen,\nd. h. zwischen der Kl&#228;gerin selbst und dem Beklagten, offenen\nFragen und Verpflichtungen endg&#252;ltig geregelt. Die vertraglich\ngeschuldete Vermittlungst&#228;tigkeit des Beklagten war damit beendet.\nNach den getroffenen Abmachungen schuldete er der Beklagte eine\nweitere Vermittlungst&#228;tigkeit nicht mehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der Klage ist auch nur die Unterlassung eines\nnachvertraglichen Wettbewerbs durch den Beklagten, welche die\nKl&#228;gerin aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot herleiten\nwill. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht und bestand\nhier jedoch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aaa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend der Handelsvertreter, solange das Vertragsverh&#228;ltnis\nbesteht, schon kraft Gesetzes (&#167; 86 Abs. 1 Satz 2 HGB) verpflichtet\nist, sich jeder Konkurrenzt&#228;tigkeit zu enthalten, und zwar auch\ndann, wenn der Vertretervertrag insoweit keine ausdr&#252;cklichen\nBestimmungen enth&#228;lt, ist er nach Beendigung des\nVertragsverh&#228;ltnisses grunds&#228;tzlich keiner Wettbewerbsbeschr&#228;nkung\nunterworfen. Nach Vertragsende ist er frei, dem Unternehmer\nWettbewerb zu machen (vgl. BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW\n1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452 = NJW-RR\n1999, 1131; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., &#167; 90 a Rdnr. 2;\nEbenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 a Rdnr. 3). Er darf hierbei\nnur nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren\nWettbewerb (&#167;&#167; 1, 17 UWG) und auch nicht gegen &#167; 90 HGB versto&#223;en\n(vgl. K&#252;stner/Thume, Handbuch des gesamten Au&#223;endienstrechts, Band\n1, 3. Aufl., Rdnr. 2152; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 a\nRdnr. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bbb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings k&#246;nnen die Parteien die Unterlassung oder\nEinschr&#228;nkung von nachvertraglichem Wettbewerb des\nHandelsvertreters unmittelbar vertraglich verbindlich festlegen,\nwodurch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch begr&#252;ndet wird\n(Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 a Rdnr. 5 m.w.N.). Ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot, wie es in &#167; 90 a HGB\nvorgesehen ist, haben die Parteien vorliegend jedoch nicht\nvereinbart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss einvernehmlich\nvereinbart werden und die Voraussetzungen des &#167; 90 a HGB einhalten.\nOb eine entsprechende Vereinbarung vorliegt oder nicht, ist eine\nFrage der Auslegung im Einzelfall (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O.,\n&#167; 90 a Rdnr. 5). Weder der einseitige Vorbehalt des Unternehmers\noder seine Ank&#252;ndigung, den Handelsvertreter nach Vertragsende auf\nUnterlassung von Wettbewerb in Anspruch nehmen zu wollen, noch eine\nim Handelsvertretervertrag vorgesehene M&#246;glichkeit einer\nInanspruchnahme des Handelsvertreters auf Wettbewerbsunterlassung\nstellen im Zweifel eine wirksame Wettbewerbsvereinbarung dar\n(Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 a Rdnr. 5 m.w.N.); im\nHinblick auf &#167; 90 a Abs. 4 HGB, wonach von den in dieser Vorschrift\naufgestellten Regeln abweichende f&#252;r den Handelsvertreter\nnachteilige Vereinbarungen nicht getroffen werden k&#246;nnen, kann der\nUnternehmer Rechte aus einer solchen Erkl&#228;rung oder Abrede nicht\nherleiten (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 a Rdnr. 5). Ein\nlediglich f&#252;r die Vertragszeit vereinbartes Wettbewerbsverbot wirkt\ngrunds&#228;tzlich nicht nach Vertragsende fort (LG Krefeld NJW-RR 1998,\n1063; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 a Rdnr. 7;\nHeymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., &#167; 90 a Rdnr. 7;\nK&#252;stner/Thume, Handbuch des gesamten Au&#223;endienstrechts, Band 1, 3.\nAufl., Rdnr. 2151). Soll das w&#228;hrend der Dauer des\nHandelsvertreterverh&#228;ltnisses geltende Wettbewerbsverbot auf die\nZeit nach Beendigung des Vertrages ausgedehnt werden, bedarf dies\ndeshalb einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien, die den\nallgemeinen Regeln &#252;ber den Vertragsschluss unterliegt\n(Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, a.a.O., &#167; 90 a Rdnr. 7 u. 8).\nErforderlich ist hierbei eine Vereinbarung, die gerade f&#252;r die Zeit\nnach Ende des Handelsvertretervertrages gelten soll. Im Hinblick\nauf die mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verbundenen\nBeschr&#228;nkung der k&#252;nftigen Berufsaus&#252;bung des Handelsvertreters\nmuss die Abrede bestimmt, eindeutig und unmissverst&#228;ndlich sein\n(vgl. a. Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 a Rdnr. 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Zieht man diese Ma&#223;st&#228;be im Streitfall heran, l&#228;sst sich der\nVertriebsvereinbarung vom 1. November 1999 entgegen der Auffassung\nder Kl&#228;gerin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht\nentnehmen. Die in Rede stehende Vereinbarung entspricht in keiner\nHinsicht den Anforderungen, welche nach &#167; 90 a HGB vorliegen\nm&#252;ssen, um ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot\nannehmen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">(2.1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Dem vom Landgericht herangezogenen &#167; 4 des Vertrages l&#228;sst sich\nnicht einmal entnehmen, dass dort eine Regelung f&#252;r die Zeit nach\nEnde des Handelsvertretervertrags getroffen sein soll. &#167; 4 regelt\nvielmehr erkennbar die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner\nf&#252;r die Zeit des bestehenden Vertrages. Jeglicher Hinweis auf eine\nnachvertragliche Verpflichtung fehlt in der Vereinbarung - wie auch\nder, allerdings nicht zwingend notwendige, aber doch bei einer\nnachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung sinnvolle und angebrachte\nHinweis auf die dann geschuldete Karenzentsch&#228;digung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">(2.2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Auch auf die in &#167; 4 der Vertriebsvereinbarung enthaltene\nKundenschutzvereinbarung kann die Kl&#228;gerin den von ihr erhobenen\nUnterlassungsanspruch nicht st&#252;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich dieser Vereinbarung kann ebenfalls nicht\nfestgestellt werden, dass sie auch f&#252;r die Zeit nach Vertragsende\ngelten sollte. Daf&#252;r fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt in der\nVereinbarung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon kann eine allgemeine Kundenschutzklausel, wie\nsie hier in Rede steht, nicht bereits ein nachvertragliches\nWettbewerbsverbot ausl&#246;sen. Im Hinblick darauf, dass der\nHandelsvertreter darauf angewiesen ist und es zu seinem Beruf\ngeh&#246;rt, seinen Kundenstamm auch nach Ende des Vertrags mit einem\nUnternehmer weiter f&#252;r andere Unternehmer zu nutzen, sind\nVereinbarungen, welche diese rechtliche M&#246;glichkeit begrenzen\nk&#246;nnen, eng auszulegen und nur anzunehmen, wenn sie eindeutig,\nunmissverst&#228;ndlich und unter Einhaltung der gezogenen rechtlichen\nGrenzen getroffen werden. Daher kann eine Kundenschutzklausel ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot grunds&#228;tzlich nur unter den\nVoraussetzungen des &#167; 90 HGB begr&#252;nden, wenn also der gesch&#252;tzte\nKundenkreis ein rechtlich anzuerkennendes Betriebsgeheimnis\ndarstellt. Das war hier aber nicht der Fall. Denn die Kl&#228;gerin\ntr&#228;gt nicht vor, dass die f&#252;r &#167; 90 HGB erforderlichen\nVoraussetzungen erf&#252;llt sind, und hierf&#252;r sich auch keine\nAnhaltspunkte ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">(2.3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt auch nicht vor, dass die Parteien die in Rede\nstehende Klausel dahingehend verstanden h&#228;tten, dass sich auch nach\nBeendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses weitergelten solle. Zwar hat\nder Beklagte in erster Instanz vorgetragen, die Parteien seien sich\nanl&#228;sslich der Besprechung am 31. Oktober 2000 dar&#252;ber einig\ngewesen, dass mit der seinen - vom Kl&#228;ger bestrittenen - Angaben\nnach getroffenen m&#252;ndliche Vereinbarung wechselseitig keine\nweiteren Forderungen mehr bestehen sollten, insbesondere auch kein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot. Letzteres w&#252;rde nur Sinn\nmachen, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart\ngewesen w&#228;re. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten ist die\nKl&#228;gerin jedoch entgegengetreten (Bl. 54 GA) und die in erster\nInstanz durchgef&#252;hrte Beweisaufnahme hat - wie das Landgericht in\ndem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat - auch keine\nAnhaltspunkte daf&#252;r erbracht, dass bei dem Treffen der Parteien\n&#252;ber ein Wettbewerbsverbot gesprochen wurde. Im &#220;brigen will der\nBeklagte nunmehr offenbar auch nicht l&#228;nger an seinem\nerstinstanzlichen Vorbringen, wonach das Wettbewerbsverbot\nGegenstand der vorgenannten Besprechung gewesen sein soll,\nfesthalten. Denn er tr&#228;gt jetzt vor, dass kein konkreter Anlass\nbestanden habe, anl&#228;sslich des Treffens am 31. Oktober 2000 &#252;ber\ndas Wettbewerbsverbot zu sprechen. Hiermit r&#228;umt er ein, dass ein\nWettbewerbsverbot nicht Gegenstand der betreffenden Besprechung\nwar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">(2.4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin geltend macht, die in Rede stehende\nVertragsbestimmung sei w&#228;hrend der Dauer des Vertrages nur von\n\"untergeordneter praktischer Bedeutung\" gewesen, woraus folge, dass\nsie gerade nach dem Ende der vertraglichen Beziehung Wirkung habe\nentfalten sollen, steht das der vorstehenden Auslegung nicht\nentgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist zwar, dass der Handelsvertreter - wie bereits\nausgef&#252;hrt - w&#228;hrend der Dauer des Handelsvertreterverh&#228;ltnisses\nauch ohne besondere Vereinbarung nach der Vorschrift des &#167; 86 Abs.\n1 HGB als Teil der umfassenden vertraglichen Treuepflicht die\nuneingeschr&#228;nkte Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers\nschuldet. Er hat alles zu unterlassen, was den Interessen des\nUnternehmers schaden oder abtr&#228;glich sein k&#246;nnte, also auch alles\nzu unterlassen, was ihn in einen Interessenwiderstreit oder eine\nKonkurrenzsituation zu dem Unternehmer bringen und dessen\nInteressen dadurch beeintr&#228;chtigen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Dauer des Vertragsverh&#228;ltnisses ohnehin geltende\nWettbewerbsverbote werden aber gleichwohl regelm&#228;&#223;ig in\nHandelsvertretervertr&#228;gen vereinbart, um dem Handelsvertreter seine\nTreuepflichten vor Augen zu f&#252;hren und diese im Einzelnen zu\nkonkretisieren. Die Kl&#228;gerin kann sich deshalb schon aus diesem\nGrunde nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das vereinbarte\nWettbewerbsverbot nur f&#252;r die Zeit nach Beendigung des\nVertragsverh&#228;ltnisses Sinn mache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass die Parteien hier auch eine Vertragsstrafe f&#252;r\nden Fall der Zuwiderhandlung gegen das - w&#228;hrend der Dauer des\nVertragsverh&#228;ltnisses geltende - Wettbewerbsverbot vereinbart\nhaben. Ein diesbez&#252;glicher Anspruch ergibt sich nicht aus dem\nGesetz. Die getroffene Vereinbarung geht damit &#252;ber die gesetzliche\nRegelung hinaus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem kann der Vereinbarung vom 1. November 1999 ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entnommen werden, weshalb\nder Kl&#228;gerin ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die\nBeklagte auch f&#252;r die Zeit bis zum 31. September 2002 nicht\nzustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen unlauteren\nWettbewerbs bestand ebenfalls nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass ein\nAnspruch des Unternehmers auf den Fortbestand eines einmal mit\neinem Kunden begr&#252;ndeten Vertragsverh&#228;ltnisses grunds&#228;tzlich nicht\nbesteht. Der Kundenkreis ist nicht ein gesch&#252;tztes Rechtsgut. Der\nKaufmann muss mit einer K&#252;ndigung seiner Kunden und dem Wettbewerb\nseiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden geh&#246;rt zum\nWesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber\ngebunden sind (vgl. BGH Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 129/99, GRUR 2002,\n548, 549; K&#246;hler/Piper, UWG, 3. Aufl., &#167; 1 Rdnr. 893 m.w.N.).\nWettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen\nnur dann, wenn besondere Unlauterkeitsumst&#228;nde hinzutreten (BGH\n2002, 548, 549).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Diese allgemeinen Grunds&#228;tze gelten auch f&#252;r das Verh&#228;ltnis von\nUnternehmer und ehemaligem Handelsvertreter nach der Beendigung des\nVertragsverh&#228;ltnisses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Der Handelsvertreter handelt anerkannterma&#223;en nicht schon\ndeshalb wettbewerbswidrig, weil er nach Vertragsbeendigung die\nKunden seines fr&#252;heren Unternehmers mitzunehmen versucht. Im\nGrundsatz ist das Mitnehmen von Kunden vielmehr zul&#228;ssig\n(K&#252;stner/Thume, a.a.O., Rdnr. 2157). Das Gesetz geht - wie &#167; 90 a\nHGB zu entnehmen ist - von der Zul&#228;ssigkeit nachvertraglichen\nWettbewerbs aus. Es entspricht in diesem Zusammenhang auch\ngefestigter h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung, dass es mit dem\nLeitbild des &#167; 90 HGB grunds&#228;tzlich nicht vereinbar ist, wenn einem\nHandelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages -\nwie hier von der Kl&#228;gerin erstrebt - jegliche Verwertung von\nKundenanschriften untersagt werden soll, die ihm w&#228;hrend seiner\nT&#228;tigkeit f&#252;r das f&#252;r das fr&#252;her vertretene Unternehmen bekannt\ngeworden sind (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786,\n1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es vielmehr den\nGrunds&#228;tzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht es nicht der\nBerufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein\nausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem fr&#252;heren\nGesch&#228;ftsherrn auch bez&#252;glich dessen Kunden tritt. Einem\nHandelsvertreter steht es nach Beendigung des\nVertreterverh&#228;ltnisses grunds&#228;tzlich frei, dem Unternehmen f&#252;r das\ner bis dahin t&#228;tig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu\nmachen, in dem er es vorher vertreten hat. Einen generellen\nAnspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer\nnicht (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v.\n14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452); insoweit steht er nicht\nanders, als jeder andere Unternehmer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Der nachvertragliche Wettbewerb des Handelsvertreters ist damit\n- auch bei Ausnutzung seines zuvor betreuten oder geworbenen\nKundenstamms - grunds&#228;tzlich rechtlich zul&#228;ssig. Das Verbot der\nEigennutzung geworbener Kunden greift schwerwiegend in die\nBerufsaus&#252;bung des Handelsvertreters ein, dessen Kundenstamm die\nGrundlage seiner beruflichen T&#228;tigkeit ist, weswegen er\ngrunds&#228;tzlich berechtigt ist, nach Vertragsende die Kunden des\nbisherigen Gesch&#228;ftsherrn zu werben (Ebenroth/Boujong/Joost,\na.a.O., &#167; 90 Rdnr. 7). Will der Unternehmer das verhindern, muss er\nmit dem Handelsvertreter ein rechtswirksames nachvertragliches\nWettbewerbsverbot vereinbaren (vgl. a. BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR\n474/86, DB 1988, 1021). Fehlt es - wie im Streitfall - an einem\nsolchen, kann der Unternehmer das Vorgehen seines fr&#252;heren\nHandelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem\nWettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient (vgl. BGH v.\n28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR\n2/97, BB 1999, 1452; BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, DB 1988,\n1021, 1022; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., &#167; 90 Rdnr. 7;\nK&#252;stner/Thume, a.a.O., Rdnr. 2160).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend ist vorliegend auch nicht Raum f&#252;r ein\ngesetzliches, aus &#167; 1 oder &#167; 17 UWG hergeleitetes,\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot. Tatsachen, welche ein\ngrunds&#228;tzlich zul&#228;ssiges Verhalten des Beklagten nach Vertragsende\nausnahmsweise als unlauter und deswegen gesetzeswidrig erscheinen\nlassen k&#246;nnten, sind n&#228;mlich nicht ersichtlich und von der Kl&#228;gerin\nnicht einmal ansatzweise schl&#252;ssig aufgezeigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die auf\nFeststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sowie auf\nAuskunftserteilung gerichteten Klageantr&#228;ge, welche auf den\nUnterlassungsantrag bezogen sind, keinen Erfolg haben k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">C.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1, &#167; 269 Abs. 3 ZPO.\nDie Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;\n708 Ziffer 10, &#167; 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird bis zu der von\nder Kl&#228;gerin im Verhandlungstermin am 14. Februar 2003 erkl&#228;rten\nTeilklager&#252;cknahme auf 50.000,-- EUR und f&#252;r die Zeit danach auf\n25.000,-- EUR festgesetzt. Eine Teilklager&#252;cknahme ist erst im\nVerhandlungstermin erfolgt. In dem in der Berufungserwiderung\nenthaltenen Hinweis, es werde vorsorglich klargestellt, dass im\nHinblick auf den inzwischen erfolgten Zeitablauf die Hauptsache f&#252;r\nerledigt erkl&#228;rt werde, soweit es um den auf &#167; 4 der\nVertriebsvereinbarung gest&#252;tzten Unterlassungsanspruch gehe (Bl.\n257 GA), kann eine Teilklager&#252;cknahme nicht erblickt werden. Hierin\nhat allenfalls eine einseitig gebliebene Teilerledigungserkl&#228;rung\ngelegen, die sich auf den Streitwert nicht auswirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer f&#252;r die Kl&#228;gerin betr&#228;gt 25.000,-- EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die\nVoraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat\ndie Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n      "
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