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GET /api/cases/293289/
{ "id": 293289, "slug": "olgd-2003-03-28-16-u-13902", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "16 U 139/02", "date": "2003-03-28", "created_date": "2019-03-12T10:13:32Z", "updated_date": "2022-10-18T17:14:32Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0328.16U139.02.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Juni 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p>Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte verhandelten\nim Herbst 1999 über eine Zusammenarbeit hinsichtlich der\nVermittlung und Vermarktung von Lebensversicherungen des englischen\nVersicherungsunternehmens C...-M...-I... G... L... (im Folgenden:\nC... M...).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 1. November 1999 schloss der Beklagte mit der in der\nSchweiz geschäftsansässigen L... C... GmbH, die zu diesem Zeitpunkt\nnoch nicht im Handelsregister eingetragen war, eine schriftliche\nVertriebsvereinbarung, nach welcher der Beklagte für die L... C...\nGmbH Produkte von C... M... vermitteln und vermarkten sollte. In\nder Vereinbarung heißt es auszugsweise:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>\"§ 1 Tätigkeit</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Der Kooperationspartner wird für die\nL... C... GmbH in Deutschland als freier und unabhängiger Makler\ngemäß §§ 93 ff HGB tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeiten übernimmt er\ndie Vermittlung und Vermarktung von Produkten der C...-M...-I...\nG... L... (C...). Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die\nProdukte der C... ausschließlich über die L... C... GmbH\nabzuwickeln. Die C... M... I... G... L... hat gegenüber der L...\nC... GmbH eine Patronatserklärung abgegeben; dies bedeutet, dass\nauch nach Beendigung der Zusammenarbeit, z.B. durch Kündigung oder\nAuflösung der L... C... GmbH dem Partner die vertraglich\nvereinbarten Courtagen/Folgecourtagen zustehen und durch die C...\nM... direkt ausgezahlt werden.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>§ 2 Dauer der Tätigkeit</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Der Vertrag beginnt mit dem Datum\nder Unterzeichnung. Eventuell bereits bestehende Vereinbarungen mit\nder L... C... GmbH werden mit diesem Datum ungültig.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Das Recht zur außerordentlichen\nKündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung\nunberührt.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>§ 3 Courtagen</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Die Entschädigung für die unter § 1\naufgeführten Tätigkeiten beträgt generell monatlich 7.500,- DM\ndarüber hinaus 50 % der erzielten Provisionen bis 15.000,- DM.\nDarüber hinaus erhält der Vertragsnehmer eine Umsatzbeteiligung von\n5 % des erzielten Provisionsumsatzes. Bei W...- bzw. L...-C...\nPlänen mit unterjähriger Prämienzahlung wird die vereinbarte\nCourtage 1/4 jährlich rückwirkend ausgezahlt. Die Zahlung der\nBestandpflegeprovision ist an die Prämienzahlung des Kunden\ngekoppelt und wird maximal bis zur vereinbarten Beitragszahldauer\ngezahlt. Eine Rückforderung der gezahlten Courtage erfolgt dann,\nwenn der Kunde den ersten Jahresbeitrag nicht vollständig gezahlt\nhat. Bei eventuellen Rückabwicklungen, z.B. durch\nGerichtsentscheid, von durch den Partner vermittelten Verträgen -\ngleich aus welchem Grund und von welcher Seite - erlischt der\nCourtagenanspruch für die betroffenen Verträge. Etwa schon\ngeleistete Zahlungen sind in einem solchen Fall unverzüglich an die\nL... C... GmbH zurückzuerstatten. Eine Aufrechnung mit noch\nausstehenden des Partners an die L... C... GmbH wird hiermit\nausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>§ 4 Wettbewerb</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Die Vertragsparteien vereinbaren\neinen gegenseitigen Kunden-, Mitarbeiter- und\nQuellenschutz.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Der Partner wird keine direkten oder\nindirekten Abwerbeversuche von L... C... GmbH - Vermittlern,\nAgenturen, Repräsentanten und Kunden unternehmen. Gleiches gilt\nauch für die L... C... GmbH in Bezug auf den Partner. Für jeden\nFall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien eine\nKonventionalstrafe von 50.000,- DM, wobei der Partner nicht für\nZuwiderhandlungen von Untervermittlern haftet.</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>§ 8 Gerichtsstand</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><i>Gerichtsstand und Erfüllungsort für\nalle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Kanton Nidwalden\nin der Schweiz.\"</i></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 1. November 1999\nwird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte\nVertragsablichtung verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Am 13. November 1999 schloss die L... C... GmbH ihrerseits eine\nweitgehend gleichlautende Vertriebsvereinbarung (Anlage K 1) mit\nder V...-S.... GmbH & Co. KG in R... (nachfolgend: V...), bei\nwelcher es sich um eine Distributorin von C... M... handelt. Die\nVereinbarung mit V... wurde zwischenzeitlich gekündigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15. November 1999 wurde die L... C... GmbH, von der die\nKlägerin vorträgt, dass es sich um sie handelt, im Handelsregister\neingetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte vermittelte in der Zeit seiner Zusammenarbeit mit\nder L... C... GmbH zahlreiche Lebensversicherungsverträge von C...\nM..., die über die R... & V... GmbH & Co. KG bei V...\neingereicht wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im Herbst 2000 beabsichtigten die Parteien, das\nVertragsverhältnis neu zu ordnen. Hierzu kam es jedoch nicht. Mit\nSchreiben vom 22. September 2000 teilte der Beklagte dem\nGeschäftsführer der Klägerin mit, dass er ab Oktober 2000\neigenverantwortlich für C... M... tätig sein wolle. Daraufhin\nerklärte die L... C... GmbH mit Schreiben vom 26. September 2000,\ndass der Beklagte den Vertrag vom 1. November 1999 zum 30.\nSeptember 2000 gekündigt habe. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000\nverlangte der Beklagte eine Rückabwicklung des\nVertragsverhältnisses, wobei er eine Übertragung des Bestandes der\nvon ihm vermittelten Lebensversicherungen auf sich begehrte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Am 31. Oktober 2000 fand in den Räumen der V... eine Besprechung\nzwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin mit dem\nZiel einer gütlichen Einigung statt. Gegenstand dieser Besprechung\nwar auch ein dem Beklagten vom Geschäftsführer der Klägerin\ngewährtes Darlehen, auf dessen Rückzahlung der Beklagte später vom\nGeschäftsführer der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Über die\nBesprechung wurde ein - lediglich vom Beklagten unterzeichnetes -\nBesprechungsprotokoll angefertigt, wegen dessen Inhalts auf die\nAnlage K 5 verwiesen wird. Zwischen den Parteien ist streitig, ob\nsie sich tatsächlich insgesamt so geeinigt haben, wie dies aus dem\nProtokoll hervorgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">V... übertrug einen Teil der bisher dem Bestand der Klägerin\nzugeordneten Versicherungsverträge auf den Beklagten. Diese\nBestandsübertragung wurde später wieder rückgängig gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit trat der Beklagte an Kunden heran, deren\nVersicherungsverträge dem betreffenden Bestand zugeordnet waren. Er\nübersandte ihnen mit \"Betreuungsauftrag\" überschriebene Formulare\n(Anlage K 9), mit denen der Kunde erklären sollte, dass sein\nVertrag bei C... M... weiterhin von dem Beklagte betreut werden\nsolle und er erwarte, dass der Beklagte ihn auch zukünftig\nberate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin sieht hierin ein unlauteres und vertragswidriges\nVerhalten des Beklagten. Sie hat deshalb Klage erhoben gegen den\nBeklagten mit dem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>den Beklagten zu verurteilen es bei Meidung eines\nOrdnungsgeldes zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken an eine Vielzahl namentlich benannter Kunden von\nihr, wegen derer auf die in der Klageschrift enthaltene Auflistung\n(Bl. 2 - 4 GA) verwiesen wird, zu wenden, insbesondere wenn dies\ndazu dient, von den Kunden einen Betreuungsauftrag für Verträge des\nKunden bei der C... M... zu erlangen;</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>ihr Auskunft darüber zu geben, in welchen Umfang der Beklagte\ndie in Ziffer 1 des Klageantrags beschriebenen Handlungen begangen\nhat, aufgeschlüsselt nach Namen und Anschrift der betroffenen\nKunden;</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><ol class=\"absatzLinks\">\n<li>festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen\ndenjenigen Schaden zu erstatten, welcher ihr durch die im Antrag zu\n1 bezeichneten Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen\nwird.</li>\n</ol>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung hat sie vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Sie sei durch Umfirmierung aus der L... C... GmbH in Gründung\nhervorgegangen. Der Beklagte sei als Handelsvertreter für sie tätig\ngewesen. Seit seinem Ausscheiden versuche er, mit unlauteren\nMethoden ihre sämtliche Kunden abzuwerben, und zwar unabhängig\ndavon, ob er diese Kunden zu ihr geführt oder ob sie die Kunden\nselbst akquiriert habe. Von der bestehenden Vertriebsvereinbarung\nhabe sich der Beklagte nach einem Zerwürfnis der Parteien im\nSeptember 2000 einseitig losgesagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Beklagten vermittelten Verträge, für die auch eine\nBestands- oder Bestandspflegeprovision bezahlt werde, seien ihrem\nBestand zugeordnet worden. Hieraus entstehe ihr auch in Zukunft\nAnspruch auf Bestandsprovision. Nach seinem Lossagen vom Vertrag\nhabe der Beklagte bei ihrem Auftraggeber, V..., versucht, eine\nÜbertragung von großen Teilen des Bestands auf sich selbst\nherbeizuführen. Dabei habe er V... falsch und unvollständig\ninformiert und seine eigene vertragliche Bindung an sie\nverschwiegen. Mit den falschen Angaben habe der Beklagte erreicht,\ndass ein Teil des von ihr eingereichten Bestandes auf ihn\nüberschrieben worden sei. Ihr sei es dann aber gelungen, die\nUmschlüsselung rückgängig machen zu lassen. Nunmehr versuche der\nBeklagte ihre Kunden abzuwerben. Dabei nutze er gezielt den\nUmstand, dass er seinerzeit im Kundenkreis der Klägerin als\nKundenberater für diese aufgetreten sei. Er lasse die Kunden bis\nheute darüber im Unklaren, dass er nicht mehr für sie tätig sei und\ndass der Kunde zu ihrem Bestand gehöre. Von ihren Kunden habe sie\nauch erfahren, dass diese unaufgefordert von Mitarbeitern des\nBeklagten angesprochen würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin habe weder das Recht, die im Klageantrag genannten\nKunden zu betreuen, noch habe sie das Recht, ihn von einer\nKontaktaufnahme zu den Kunden auszuschließen. Bei den betreffenden\nVersicherungsnehmern handele es sich nicht um Kunden der Klägerin.\nDie in Rede stehenden Versicherungsnehmer seien vielmehr Kunden der\nL... C... GmbH gewesen; unter diesem Namen habe die Klägerin\nfirmiert, als er sich mit ihr vertraglich gebunden habe. Dieses\nVertragsverhältnis der Parteien sei anlässlich des Treffens am 31.\nOktober 2000 einverständlich beendet worden. Die L... C... GmbH\nhabe dabei die im Klageantrag aufgeführten Kunden auf ihn\nübertragen. Hierüber verhalte sich das Protokoll gemäß Anlage K 5.\nDie Übertragung sei einvernehmlich geschehen. Falsche Angaben habe\nes nicht gegeben; auch sei nichts verschwiegen worden. Anlässlich\nder Besprechung vom 31. Oktober 2000 sei es ausdrücklich um die\nAuflösung der vertraglichen Bindung der Parteien gegangen. Es sei\nzu einer Vereinbarung gekommen, welche mündlich getroffen worden\nsei. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die\nmündliche Vereinbarung Gültigkeit haben solle, und dass mit ihr\nwechselseitig keine weiteren Forderungen mehr bestehen sollten,\ninsbesondere auch kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Da sich die Parteien vollständig hätten auseinandersetzen\nwollen, sei weiterhin eine Vereinbarung über die Rückführung eines\nihm gewährten Darlehen getroffen worden. Es sei vereinbart worden,\ndass er berechtigt sein solle, anstelle der Rückzahlung der\nDarlehenssumme von 25.000,-- DM die Darlehensschuld durch\nRückübertragung der von der Klägerin erhaltenen Bestände zu tilgen.\nSo sei verfahren worden. Er habe das Darlehen nicht zurückgezahlt,\nsondern die erhaltenen Versicherungsverträge an die Klägerin\nzurückübertragen. V... habe diese auf die Klägerin\nzurückgeschlüsselt. Das sei ausschließlich in Erfüllung der\nDarlehensschuld geschehen. Abredewidrig habe der Darlehensgeber,\nder Geschäftsführer der Klägerin, es dann gleichwohl unternommen\ndie Darlehensschuld mit der Begründung einzuklagen, die von ihm\nbehauptete Vereinbarung sei nicht zustande gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rückübertragung sei in Erfüllung seiner Darlehensschuld\ngeschehen. Für die Tilgung des Darlehens habe die Klägerin die\nBestandsprovision erhalten sollen. Mit der Frage, wer die Verträge\nbetreuen dürfe, habe das jedoch nichts zu tun gehabt. Die\nBestandsbetreuung führe in der Regel durch, wer die Verträge\nabgeschlossen habe. Alle in Rede stehenden Verträge seien von ihm\nabgeschlossen worden. Wäre eine vertragliche Vereinbarung über die\nBeendigung der Zusammenarbeit der Parteien nicht abgeschlossen\nworden und eine Zusammenarbeit fortgesetzt worden, hätte er die\nVerträge weiter betreut. Das sei auch nach Übertragung der Bestände\nan die Klägerin der Fall gewesen. Nur die Provision des\nAltbestandes habe an die Klägerin fallen sollen, während die\nBetreuung bei ihm habe verbleiben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Er sei für die Klägerin nicht als Handelsvertreter tätig\ngewesen. Bei Abschluss der Vertriebsvereinbarung vom 1. November\n1999 hätten die Parteien vereinbart, dass sämtliche\nLebensversicherungsverträge, die von ihm vermittelt würden, über\ndie Klägerin an V... zur Provisionierung eingereicht werden\nsollten. Die Erlöse hätten zwischen den Parteien geteilt werden\nsollen. Um dies umzusetzen, sei der Vertrag vom 1. November 1999\nabgeschlossen worden. Damit die Klägerin die abgeschlossenen\nVerträge habe verprovisionieren können, habe diese mit V...\nihrerseits eine Vertriebsvereinbarung abgeschlossen, die ihr\neinerseits die Provisionen sicherten, und zwar Abschlussprovision\nund Bestandsprovision, andererseits ihr aber auch zugesichert habe,\ndass nach Beendigung der Zusammenarbeit mit V... die Klägerin die\nvertraglich vereinbarten Provisionen weiterhin erhalten werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Eine entsprechende Regelung sei auch in der\nVertriebsvereinbarung der Parteien vom November 1999 vorgesehen\ngewesen. Die Beziehungen der Parteien sei nicht als\nHandelsvertretervertrag zu qualifizieren. Das sei nicht gewollt\ngewesen. Er habe gleichberechtigt mit der Klägerin als freier und\nunabhängiger Makler gemeinsam die Produkte von C... M... vertreiben\nwollen. Es habe sich um eine Innengesellschaft gehandelt. Nach der\nKündigung des Vertragsverhältnisses hätten sich die Parteien\nauseinandersetzen müssen. Am 31. Oktober 2000 habe es auch eine\numfassende Einigung zwischen ihnen gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte aber doch ein Handelsvertretervertrag bestanden haben,\nstehe ihm ein Ausgleichsanspruch zu, der vorsorglich geltend\ngemacht werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Vertragliche Beziehungen habe er nur zur L... C... GmbH\ngehabt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Vorbringen ist die Klägerin noch wie folgt entgegen\ngetreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien habe ein Handelsvertretervertrag bestanden\nmit einem Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die Kunden der\nKlägerin. In § 4 der Vertriebsvereinbarung habe der Beklagte ihr\nausdrücklich zugesagt, zukünftig jegliche direkte oder indirekte\nAbwerbversuche zu unterlassen. Hierin sei ein wirksames\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot zu sehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Vertragsende sei keine Vereinbarung getroffen worden,\nwelche dem Beklagten eine Abwerbung ihrer Kunden der Klägerin\nerlaubt habe. Vielmehr habe es der Beklagte mit unlauteren Methoden\nübernommen, ihre Kunden abzuwerben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Vertriebsgesellschaft sei durch den Vertrag vom 1. November\n1999 nicht begründet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine einvernehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses habe\nes nicht gegeben. Bei dem Treffen am 31. Oktober sei eine Einigung\nnicht erzielt worden. Eine einvernehmliche Übertragung von Kunden\nauf den Beklagten habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig sei eine\nEinigung zur Rückführung einer Darlehensschuld getroffen worden. Es\nsei auch nicht nach einer solchen Einigung verfahren worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte habe die hier in Rede stehenden Verträge nicht\nabgeschlossen. Er habe alle Verträge nur als ihr Handelsvertreter\nabgeschlossen und dafür von ihr eine Provision bekommen. Die\nVerträge seien deshalb ihrem Bestand der Klägerin zuzuordnen. Eine\nweitere Betreuung dieser Verträge durch den Beklagten habe es auch\nnicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Beklagten\nnach Beweisaufnahme verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds\nzu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken an die im Klageantrag aufgeführten Kunden der\nKlägerin zu wenden, um von den Kunden ein Betreuungsauftrag für\nVerträge des Kunden bei C... M... zu erhalten. Außerdem hat es den\nBeklagten insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt und ferner\nfestgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin\nallen Schaden zu erstatten, der durch die betreffenden Handlungen\nentstanden sei und künftig noch entstehen werde. Im Übrigen hat es\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im\nWesentlichen ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der zuerkannte Unterlassungsanspruch folge aus § 4 des zwischen\nder Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages. Danach sei\ndem Beklagten jeder direkte oder indirekte Abwerbversuch von Kunden\nder Klägerin verboten. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen und er\ndrohe weiter dagegen zu verstoßen. Es gelte Deutsches Recht. Bei\nden im Klageantrag genannten Kunden handele es sich um Kunden der\nKlägerin. Es komme nicht darauf an, wer die Kunden letztlich\nbesorgt habe, weil die Kunden nach der zwischen den Parteien\ngetroffenen Vereinbarungen der Klägerin zuzuschreiben seien. Dabei\nhandele es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen\nHandelsvertretervertrag und nicht um einen Handelsmaklervertrag.\nIndem der Beklagte an die betreffenden Personen herangetreten sei,\nhabe er gegen die Wettbewerbsabrede verstoßen. Allerdings bestehe\nder Wettbewerbsschutz nur hinsichtlich der Produkte von C... M....\nDas Wettbewerbsverbot sei gültig; ein Verstoß gegen 90 a HGB liege\nnicht vor. Da das Vertragsverhältnis am 1. Oktober 2000 geendet\nhabe, sei die Wettbewerbsabrede noch bis zum 21. September 2002\ngültig. Das Verbot sei nicht aufgehoben worden. Das stehe nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit\ndem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">abändernd die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung trägt er vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung sei bereits deshalb begründet, weil das Landgericht\nein zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot ausgesprochen\nhabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch die Entscheidung zum Wettbewerbsverbot sei unrichtig.\nEin wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht\nvereinbart worden. Aus § 4 der Vertriebsvereinbarung lasse sich ein\nsolches nicht entnehmen. Das vom Landgericht bejahte\nnachvertragliche Wettbewerbsverbot erfülle auch nicht die\nVoraussetzung des § 90 a HGB. Es fehle an den nach dieser\nVorschrift zwingenden Regelungen. Das Verbot sei weder auf ein\nbestimmtes Gebiet beschränkt, noch sei eine Befristung von zwei\nJahren festgehalten worden. Ebenso fehle eine Regelung über die\nKarenzentschädigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht habe das Landgericht seinem Vortrag, wonach am 31.\nOktober 2000 eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt\nworden sei, keine Bedeutung mehr beigemessen. Auf Grund der hierzu\nbereits in erster Instanz vorgetragenen Umstände scheide ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot hinsichtlich der in Rede\nstehenden Kunden aus. Die Rückschlüsselung der Verträge auf die\nKlägerin könne eine neues Wettbewerbsverbot nicht begründen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass die\nKlägerin insoweit gegen § 242 BGB verstoße, als sie sich auf seine\nHandelsvertretereigenschaft berufe, ohne ihm jedoch eine\nKarenzentschädigung zu zahlen. Auch habe das Landgericht seinen\nVortrag zum Bestehen eines Zurückbehaltungsrecht wegen eines\nAusgleichsanspruchs unberücksichtigt gelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit\nihrer Klage stattgegeben worden ist, mit dem Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zurückzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, das fraglich sei, ob überhaupt eine\nBeschwer vorliege, soweit der Beklagte mit der Berufung beanstande,\ndass das Landgericht keine zeitliche Beschränkung in den\nUnterlassungstenor aufgenommen habe. Dass Landgericht habe, wie den\nGründen der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen sei, nur ein\nzeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot aussprechen wollen. Um eine\nentsprechende Klarstellung zu erreichen, hätte der Beklagte nur\neinen Antrag auf Urteilsberichtigung stellen müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls werde vorsorglich klargestellt, dass im Hinblick auf\nden inzwischen erfolgten Zeitablauf die Hauptsache für erledigt\nerklärt werde, soweit es um den Unterlassungsanspruch gehe, der aus\n§ 4 des Vertrages folge. Diesbezüglich hat die Klägerin im\nVerhandlungstermin am 14. Februar 2003 erklärt, dass sie diesen\nHinweis als teilweise Klagerücknahme betrachte. Sie hat insoweit\nausdrücklich die Teilrücknahme der Klage erklärt (Bl. 292 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitergehenden Berufung ist die Klägerin wie folgt\nentgegengetreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe die Vertriebsvereinbarung zutreffend\nausgelegt. Gerade für die Zeit nach Ende der vertraglichen\nBeziehungen habe die Wettbewerbsabrede Bedeutung haben sollen, weil\nder Beklagte durch die Tätigkeit für sie in großem Umfang\nKenntnisse über ihre Kundenbeziehungen gewonnen habe und es deshalb\nvon Bedeutung gewesen sei, dass diese Kenntnisse nicht nach einer\nVertragskündigung gegen sie eingesetzt werden können. Während der\nnoch bestehenden Vertragsbeziehung sei die Wettbewerbsabrede\ndemgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, da es\nnaturgemäß während noch laufender Geschäftsbeziehungen ohnehin\nleicht möglich sei, ein faires Verhalten des Vertragspartners zu\ngewährleisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Recht habe das Landgericht der unstreitig rückgängig\ngemachten zeitweisen Umschlüsselung der Bestände keine Bedeutung\nzugemessen. Wenn die Umschlüsselung der Bestände nur\nvorübergehender Natur gewesen sei, könne sie auf den Bestand des\nvereinbarten Wettbewerbsverbots keine Auswirkungen haben. Die\nRückgängigmachung der zeitweisen Umschlüsselung der Bestände habe\nnichts mit der Darlehensvereinbarung zu tun gehabt. Die Rückzahlung\ndes Darlehens sei nicht Voraussetzung für den Erhalt des Bestandes\ngewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Entschädigung für die Einhaltung der Wettbewerbsabrede habe\nder Beklagte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien\nund der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke, auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung\nsowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und\nprotokollierten Hinweise des Senats Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat aus den mit den\nParteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten\nGründen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des\nSenats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">A.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Das\ngilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch insoweit, als sich\nder Beklagte mit der Berufung auch gegen seine Verurteilung\nbetreffend die Zeit nach dem 31. September 2002 wendet. Denn das\nLandgericht hat den Beklagten zeitlich unbegrenzt zur Unterlassung\nder beanstandeten Handlungen verurteilt. Dem Urteilstenor zu 1. der\nangefochtenen Entscheidung lässt sich eine zeitliche Begrenzung des\nausgesprochenen Verbots nicht entnehmen. Richtig ist zwar, dass das\nLandgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die\nseiner Auffassung nach getroffene Wettbewerbsabrede noch bis zum\n31. September 2002 gültig sei. Im Tenor des angefochtenen Urteils\nhat das aber keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr hat das\nLandgericht mit diesem dem Klageantrag zu 1., der eine zeitliche\nBeschränkung ebenfalls nicht enthalten hat, ohne zeitliche\nEinschränkung stattgegeben. Auch spricht die vom Landgericht\ngetroffenen Kostenentscheidung, mit der es die Kosten des\nRechtsstreits erster Instanz insgesamt dem Beklagten auferlegt hat,\ndafür, dass das Landgericht die Klage nicht etwa deshalb teilweise\nabgewiesen hat, weil der Unterlassungsantrag - und damit auch die\nauf ihn bezogenen weiteren Klageanträge - in zeitlicher Hinsicht zu\nweit gegangen ist. Ein Teilunterliegen hat das Landgericht nur\ndeshalb angenommen, weil der Unterlassungsantrag in sachlicher\nHinsicht nicht auf Produkte von C... M... beschränkt gewesen ist\n(vgl. Bl. 214 f. und. 216 GA). Allein hierin hat das Landgericht\neine nur geringfügige Zuvielforderung der Klägerin gesehen. Auch im\nLichte der Entscheidungsgründe lässt sich der Tenor des\nangefochtenen Urteils deshalb nicht sicher dahin auslegen, dass das\nausgesprochene Verbot nur bis zum 31. September 2002 gelten\nsollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung wäre aber auch dann insgesamt zulässig, wenn man\nentgegen der Auffassung des Senats annähme, dass der Tenor des\nangefochtenen Urteils doch so zu verstehen ist, dass dem Beklagten\nhiermit nur untersagt worden ist, sich bis zum 31. September 2002\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken an die im\nKlageantrag zu 1. aufgeführten Kunden der Klägerin zu wenden, um\nvon ihnen einen Betreuungsauftrag für Verträge des Kunden bei C...\nM... zu erhalten. Denn auch dann wäre der Beklagte durch vom\nLandgericht getroffene Entscheidung beschwert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Betrachtung wäre auch ohne Bedeutung, dass sich das\ndann zeitlich begrenzte Verbot zwischenzeitlich durch Zeitablauf\nerledigt hätte, weil das Verbot in diesem Falle ohnehin erst nach\nEinlegung der Berufung gegenstandslos geworden wäre. Der Eintritt\neines die Hauptsache erledigenden Ereignisses während des\nRechtsmittelverfahrens macht ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht\nunzulässig (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 23;\nZöller/Vollkommer, § 91 a Rdnr. 20). Die Zulässigkeit eines\nRechtsmittels bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner\nEinlegung; spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes sind\ndaher in der Regel unschädlich (BGH v. 23.11.1966 - VIII ZR 160/64,\nNJW 1967, 564, 565). Zudem kann die Berufung der beklagten Partei\ngegen ein klagestattgebendes Urteil selbst bei Eintritt eines die\nHauptsache erledigenden Ereignisses nach der letzten mündlichen\nVerhandlung erster Instanz und vor Rechtsmitteleinlegung statthaft\nsein (BGH v. 7.11.1974 - III ZR 115/72, NJW 1975, 539 f.; vgl.\nZöller/Vollkommer, a.a.O. § 91 a Rdnr. 20 m. w. N.). Etwas anderes\ngilt allenfalls dann, wenn der Verurteilte zwischen den Instanzen\ndie zugesprochene Leistung vorbehaltlos erbracht hat (vgl. BGH v.\n13.1.2000, VII ZB 16/99, MDR 2000, 471 m.w.N.). Ein derartiger Fall\nliegt hier nicht vor. Schließlich ist besteht kein Grund, weshalb\nder Beklagte seine kostenpflichtige Verurteilung zur Unterlassung\nnicht zusammen mit den ihn weiterhin beschwerenden beiden anderen\nVerurteilungen sollte angreifen können. Anerkanntermaßen kann\nselbst eine durch das erstinstanzliche Urteil sowohl in der Sache\nals auch durch eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO beschwerte\nPartei eine Überprüfung des gesamten Urteils im Rahmen des\nBerufungsverfahrens erreichen (vgl. Bergerfurth, NJW 1992, 1655,\n1660/1; Schneider MDR 1997, 704; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.,\n§ 91a Rdnr. 56; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdnr. 55/56;\nLindacher in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 91a Rdnr. 120;\nStein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rdnr. 34b, § 99 Rdnr. 13;\nMusielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 53).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">B.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Klägerin\nnoch verfolgten Ansprüche bestehen nicht. Das Urteil des\nLandgerichts ist deshalb entsprechend abzuändern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Klägerin ihre Klage im Verhandlungstermin teilweise\nzurückgenommen hat, nämlich insoweit als der Unterlassungsantrag\nund damit auch die auf ihn bezogenen Klageanträge auf\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht die\nZeit nach dem 31. September 2002 betreffen, ist nur noch darüber zu\nentscheiden, ob der Klägerin gegen den Beklagten bis zu dem\nvorgenannten Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch zustand. Das ist\nnicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht hat das Landgericht den Beklagten auf vertraglicher\nGrundlage verurteilt, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken an die im Klageantrag zu 1.\naufgeführten Kunden der Klägerin zu wenden, um von den Kunden einen\nBetreuungsauftrag für Verträge des Kunden bei C... M... zu\nerhalten. Ein entsprechender vertraglicher Unterlassungsanspruch\nstand der Klägerin gegen den Beklagten auch bis zum 31. September\n2002 nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien war ein Handelsvertretervertrag\ngeschlossen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Das mit Abschluss der Vertriebsvereinbarung vom 1. November 1999\nzustande gekommenen Vertragsverhältnis bestand zwischen der\nKlägerin und dem Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat im Einzelnen dargetan und durch Vorlage eines\nnotariell beurkundeten Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung\nvom 27. Oktober 2000 (Bl. 72 - 75 GA) sowie eines\nHandelsregisterauszuges (Bl. 76 - 77 GA) belegt, dass sie\nursprünglich als L... C... GmbH firmiert und später ihre Firma in\nS... & C... M... GmbH geändert hat. Es liegt insoweit lediglich\neine Umfirmierung vor; die Rechtspersönlichkeit der Klägerin hat\nsich hierdurch nicht geändert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar wurde die Klägerin erst am 15. November 1999 im\nHandelsregister eingetragen, während die in Rede stehende\nVertriebsvereinbarung bereits am 1. November 1999 abgeschlossen\nworden war. Die Vereinbarung wurde deshalb zwischen dem Beklagten\nund der L... C... GmbH in Gründung geschlossen. Mit der Eintragung\nin das Handelsregister wurde aus dieser Vorgesellschaft jedoch die\nKlägerin. Dass die Klägerin seine Vertragspartnerin war, hat der\nBeklagte in der Senatsverhandlung auch nicht mehr bestritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist, wovon das\nLandgericht zutreffend ausgegangen ist, Deutsches Recht\nanzuwenden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aaa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Geltung Deutschen Rechts ist von den Parteien rechtswirksam\nvereinbart worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Art. 27 EGBGB haben Vertragsparteien grundsätzlich die\nfreie Rechtswahl. Der Vertrag unterliegt dem von ihnen gewählten\nRecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Rechtswahl muss\nausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den\nUmständen des Falles ergeben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).\nErforderlich ist hierbei, dass sich der Wille der Parteien zu einer\nRechtswahlvereinbarung mit hinreichender Sicherheit aus den\nBestimmungen des Vertrages, ausgehend von dessen Wortlaut, sowie\nden Umständen des Einzelfalles ergibt, wobei auch außerhalb des\nErklärungsaktes/der Vertragsurkunde liegende Umstände in die\nAuslegung einzubeziehen sind und die Anforderungen an die\nEindeutigkeit einer Rechtswahlvereinbarung nicht überspannt werden\ndürfen (BGH v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, MDR 2000, 692;\nEbenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, § 92 c Rdnr. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend haben die Parteien in der Vertriebsvereinbarung vom\n1. November 1999 zwar nicht ausdrücklich die Anwendung Deutschen\nRechts vereinbart. Sie haben, indem sie in § 1 des Vertrages\nbestimmt haben, dass der Beklagte als Kooperationspartner für die\nL... C... GmbH in Deutschland als freier und unabhängiger Makler\ngemäß §§ 93 ff HGB tätig werden solle, aber in dem Vertrag auf\nDeutsches Recht Bezug genommen, und damit hinreichend zum Ausdruck\ngebracht, dass das Vertragsverhältnis nach ihrem Willen Deutschem\nRecht unterliegen soll. Die ausdrückliche Bezugnahme auf\nVorschriften des Recht eines Staates spricht anerkanntermaßen für\neine stillschweigende Rechtswahl (BGH v. 19.1.2000 - VIII ZR\n275/98, MDR 2000, 692, 693; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 92 c\nRdnr. 5 und Anh. 10 § 92 c jew. m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Dafür, dass die Parteien bereits im Vertrag selbst konkludent\ndie Geltung Deutschen Rechts vereinbart haben, spricht auch die in\n§ 3 des Vertrages enthaltene Vereinbarung der Zahlung der Provision\nin DM (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 92 c Rdnr. 5\nm.w.N.). Schließlich ist ohnehin dann, wenn - wie hier - ein\nausländisches Unternehmen einen deutschen Handelsvertreter mit der\nmit einer Handelsvertretertätigkeit im Inland betraut, im Regelfall\ndavon auszugehen, das für das Vertragsverhältnis Deutsches Recht\ngewollt ist (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 92 c Rdnr. 5\nm.w.N.). Die in § 8 der Vertriebsvereinbarung vom 1. November 1999\nenthaltene Vereinbarung eines in der Schweiz gelegenen\nGerichtsstandes hat unter den hier gegebenen Umständen demgegenüber\nuntergeordnete Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">In jedem Falle liegt aber - wovon das Landgericht ausgegangen\nist - eine nach Art. 27 Abs. 2 EGBGB zulässige nachträgliche\nVereinbarung der Anwendbarkeit Deutschen Rechts vor. Diese ergibt\nsich daraus, dass die Parteien hier von Beginn an übereinstimmend\ndavon ausgegangen sind, dass das Vertragsverhältnis nach Deutschem\nRecht zu beurteilen ist (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Joost,\na.a.O., Anh. § 92 c Rdnr. 4 m.w.N.). Die Parteien haben\ninsbesondere auch nachdem das Landgericht in seinem Beschluss vom\n15. Februar 2002 (Bl. 154 - 159 GA) Bedenken an der Anwendbarkeit\nDeutschen Rechts geäußert hatte, übereinstimmend bekundet, dass\nDeutsches Recht gelten soll. Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt,\ndass zwischen den Parteien einverständlich Deutsches Recht zur\nAnwendung habe kommen sollen (Bl. 167 GA), und auch die Klägerin\nhat bekundet, dass die Rechtsbeziehung der Parteien nicht nach\nSchweizer Recht, sondern nach Deutschem Recht zu beurteilen sei\n(Bl. 169 - 171 GA). Jedenfalls hiermit haben sich die Parteien auf\ndie Anwendung Deutschen Rechts verständigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bbb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Deutsches Recht gilt hier aber auch dann, wenn man eine\nentsprechende Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB verneinen wollte. Dann\ngreift nämlich Art. 28 EGBGB ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag, soweit\ndas auf ihn anzuwendende Recht nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart\nist, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen\naufweist. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB präzisiert diese Anknüpfung\ndahingehend, dass ein Vertrag, der in Ausübung einer beruflichen\noder gewerblichen Tätigkeit derjenigen Partei geschlossen ist, die\ndie charakteristische Leistung erbringt, die engste Verbindung zu\ndem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet.\nBei einem Handelsvertretervertrag - um einen solchen handelt es\nsich hier, wie noch ausgeführt wird - führt das dazu, dass im\nZweifel das Recht des Staates gilt, in welchem der\nHandelsvertreter, der bei einem Handelsvertretervertrag, die\ncharakteristische Leistung erbringt, seinen geschäftlichen Sitz\nhat, weil er von dort aus tätig werden soll, oder in welchem er\nohne anderweitigen Sitz seine Arbeit zu leisten hat (vgl. BGH v.\n12.5.1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, 2754; v. 9.11.1994 -\nVIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O.,\n§ 92 c Rdnr. 7 und Anh. § 92 c m.w.N.). Danach findet vorliegend\nebenfalls Deutsches Recht Anwendung, weil der Beklagte in\nDeutschland geschäftsansässig ist und im Inland für die Klägerin\ntätig werden sollte und auch tätig wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">cc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vertragsverhältnis der Parteien ist - wie das Landgericht\nebenfalls mit Recht angenommen hat - als\nHandelsvertretervertragsverhältnis zu bewerten, auf Grund dessen\nder Beklagte als Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig\ngeworden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aaa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Versicherungsvertreter ist gemäß § 92 Abs. 1 HGB, wer als\nHandelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu\nvermitteln oder abzuschließen. Handelsvertreter ist nach § 84 Abs.\n1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit\nbetraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln\noder in dessen Namen abzuschließen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Handelsmakler ist gemäß § 93 Abs. 1 HGB hingegen, wer\ngewerbsmäßig für eine andere Person ohne von ihnen aufgrund eines\nVertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die\nVermittlung von Verträgen über u.a. Versicherungen übernimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Abgrenzung des Handelsmaklers zum Handelsvertreter ist\ndas Gesamtbild der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses des\nVermittlers zu seinem Auftraggeber und nicht ausschließlich die\nWortwahl entscheidend (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 93 Rdnr.\n66). Es kommt deshalb nicht entscheidend auf die von den Parteien\ngewählte Bezeichnung ihres Vertragsverhältnisses an. Maßgebend ist\nvielmehr die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung sowie\nHandhabung des Vertrages. Für die rechtliche Einordnung sind\nhierbei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, so dass das\nGesamtbild der tatsächlichen Handhabung zu würdigen ist (BGH v.\n1.4.1992 - IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819). Vom\nHandelsvertreter unterscheidet sich der Handelsmakler in erster\nLinie dadurch, dass letzterer niemals ständig mit dem Abschluss\neiner unbestimmten Anzahl von Verträgen betraut sein kann\n(Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 93 Rdnr. 66).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bbb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Danach bestand vorliegend trotz des Wortlauts des § 1 der\nVertriebsvereinbarung, in dem es heißt, dass der Beklagte als\nfreier und unabhängiger Makler gemäß §§ 93 ff HGB für die Klägerin\ntätig werde, ein Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien.\nDenn der Beklagte hatte hier eine typische\nHandelsvertretertätigkeit für die Klägerin übernommen und ausgeübt.\nGemäß dem Vertrag sollte er auf unbestimmte Zeit für die Klägerin\nVersicherungsverträge von C... M... vermitteln, was er auch tat.\nHierfür erhielt er die im Vertrag fest vereinbarten Provisionen.\nDie zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung war damit\ndarauf gerichtet, dass sich der Beklagte als selbständiger\nUnternehmer ständig für die Klägerin um die Vermittlung von\nVersicherungsverträgen bemüht. Das Vertragsverhältnis ist deshalb\nmit dem Landgericht rechtlich als\nHandelsvertretervertragsverhältnis einzuordnen. Dem entspricht auch\ndas in § 4 des Vertrages vereinbarte - angeblich nachvertragliche -\nWettbewerbsverbot.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">ccc)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Dass ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien bestanden\nhat, lässt sich nicht feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Landgericht Duisburg in seinem im vorausgegangenen\nVerfügungsverfahren der Parteien ergangenen Urteil vom 26. April\n2001 (21 O 46/01) zutreffend ausgeführt hat (Anlage K 14, Bl. 62 -\n71 GA), enthält die Vereinbarung der Parteien vom 1. November 1999\nkeine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, keine Abreden über die\nvon den Parteien im Rahmen der Begründung einer Gesellschaft zu\nerbringenden Einlagen oder Leistungen und keine Bestimmungen über\nDauer oder Abwicklungsmodalitäten. Dass die Zusammenarbeit der\nParteien doch auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes im Sinne\nvon § 705 BGB ausgerichtet war, kann der Beklagte nicht schlüssig\nvortragen und belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht beigegetreten werden kann dem Landgericht jedoch in seiner\nAuffassung, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen\nden Parteien zustande gekommenen Handelsvertretervertrag der mit\nder Klage verfolgte Unterlassungsanspruch zusteht bzw. zustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vertragsverhältnis der Parteien ist im Herbst 2000 beendet\nworden. Das steht nach der vom Landgericht durchgeführten\nBeweisaufnahme fest und ist als Tatsache auch unstreitig. Die\nParteien haben sich, wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, im\nOktober 2000 auseinandergesetzt und jedenfalls alle zwischen ihnen,\nd. h. zwischen der Klägerin selbst und dem Beklagten, offenen\nFragen und Verpflichtungen endgültig geregelt. Die vertraglich\ngeschuldete Vermittlungstätigkeit des Beklagten war damit beendet.\nNach den getroffenen Abmachungen schuldete er der Beklagte eine\nweitere Vermittlungstätigkeit nicht mehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der Klage ist auch nur die Unterlassung eines\nnachvertraglichen Wettbewerbs durch den Beklagten, welche die\nKlägerin aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot herleiten\nwill. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht und bestand\nhier jedoch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">aaa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Während der Handelsvertreter, solange das Vertragsverhältnis\nbesteht, schon kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 Satz 2 HGB) verpflichtet\nist, sich jeder Konkurrenztätigkeit zu enthalten, und zwar auch\ndann, wenn der Vertretervertrag insoweit keine ausdrücklichen\nBestimmungen enthält, ist er nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses grundsätzlich keiner Wettbewerbsbeschränkung\nunterworfen. Nach Vertragsende ist er frei, dem Unternehmer\nWettbewerb zu machen (vgl. BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW\n1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452 = NJW-RR\n1999, 1131; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 90 a Rdnr. 2;\nEbenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 3). Er darf hierbei\nnur nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren\nWettbewerb (§§ 1, 17 UWG) und auch nicht gegen § 90 HGB verstoßen\n(vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band\n1, 3. Aufl., Rdnr. 2152; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a\nRdnr. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">bbb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings können die Parteien die Unterlassung oder\nEinschränkung von nachvertraglichem Wettbewerb des\nHandelsvertreters unmittelbar vertraglich verbindlich festlegen,\nwodurch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch begründet wird\n(Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 5 m.w.N.). Ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot, wie es in § 90 a HGB\nvorgesehen ist, haben die Parteien vorliegend jedoch nicht\nvereinbart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss einvernehmlich\nvereinbart werden und die Voraussetzungen des § 90 a HGB einhalten.\nOb eine entsprechende Vereinbarung vorliegt oder nicht, ist eine\nFrage der Auslegung im Einzelfall (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O.,\n§ 90 a Rdnr. 5). Weder der einseitige Vorbehalt des Unternehmers\noder seine Ankündigung, den Handelsvertreter nach Vertragsende auf\nUnterlassung von Wettbewerb in Anspruch nehmen zu wollen, noch eine\nim Handelsvertretervertrag vorgesehene Möglichkeit einer\nInanspruchnahme des Handelsvertreters auf Wettbewerbsunterlassung\nstellen im Zweifel eine wirksame Wettbewerbsvereinbarung dar\n(Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 5 m.w.N.); im\nHinblick auf § 90 a Abs. 4 HGB, wonach von den in dieser Vorschrift\naufgestellten Regeln abweichende für den Handelsvertreter\nnachteilige Vereinbarungen nicht getroffen werden können, kann der\nUnternehmer Rechte aus einer solchen Erklärung oder Abrede nicht\nherleiten (Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 5). Ein\nlediglich für die Vertragszeit vereinbartes Wettbewerbsverbot wirkt\ngrundsätzlich nicht nach Vertragsende fort (LG Krefeld NJW-RR 1998,\n1063; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 7;\nHeymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 90 a Rdnr. 7;\nKüstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3.\nAufl., Rdnr. 2151). Soll das während der Dauer des\nHandelsvertreterverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot auf die\nZeit nach Beendigung des Vertrages ausgedehnt werden, bedarf dies\ndeshalb einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien, die den\nallgemeinen Regeln über den Vertragsschluss unterliegt\n(Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, a.a.O., § 90 a Rdnr. 7 u. 8).\nErforderlich ist hierbei eine Vereinbarung, die gerade für die Zeit\nnach Ende des Handelsvertretervertrages gelten soll. Im Hinblick\nauf die mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verbundenen\nBeschränkung der künftigen Berufsausübung des Handelsvertreters\nmuss die Abrede bestimmt, eindeutig und unmissverständlich sein\n(vgl. a. Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Zieht man diese Maßstäbe im Streitfall heran, lässt sich der\nVertriebsvereinbarung vom 1. November 1999 entgegen der Auffassung\nder Klägerin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht\nentnehmen. Die in Rede stehende Vereinbarung entspricht in keiner\nHinsicht den Anforderungen, welche nach § 90 a HGB vorliegen\nmüssen, um ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot\nannehmen zu können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">(2.1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Dem vom Landgericht herangezogenen § 4 des Vertrages lässt sich\nnicht einmal entnehmen, dass dort eine Regelung für die Zeit nach\nEnde des Handelsvertretervertrags getroffen sein soll. § 4 regelt\nvielmehr erkennbar die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner\nfür die Zeit des bestehenden Vertrages. Jeglicher Hinweis auf eine\nnachvertragliche Verpflichtung fehlt in der Vereinbarung - wie auch\nder, allerdings nicht zwingend notwendige, aber doch bei einer\nnachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung sinnvolle und angebrachte\nHinweis auf die dann geschuldete Karenzentschädigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">(2.2.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Auch auf die in § 4 der Vertriebsvereinbarung enthaltene\nKundenschutzvereinbarung kann die Klägerin den von ihr erhobenen\nUnterlassungsanspruch nicht stützen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich dieser Vereinbarung kann ebenfalls nicht\nfestgestellt werden, dass sie auch für die Zeit nach Vertragsende\ngelten sollte. Dafür fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt in der\nVereinbarung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon kann eine allgemeine Kundenschutzklausel, wie\nsie hier in Rede steht, nicht bereits ein nachvertragliches\nWettbewerbsverbot auslösen. Im Hinblick darauf, dass der\nHandelsvertreter darauf angewiesen ist und es zu seinem Beruf\ngehört, seinen Kundenstamm auch nach Ende des Vertrags mit einem\nUnternehmer weiter für andere Unternehmer zu nutzen, sind\nVereinbarungen, welche diese rechtliche Möglichkeit begrenzen\nkönnen, eng auszulegen und nur anzunehmen, wenn sie eindeutig,\nunmissverständlich und unter Einhaltung der gezogenen rechtlichen\nGrenzen getroffen werden. Daher kann eine Kundenschutzklausel ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot grundsätzlich nur unter den\nVoraussetzungen des § 90 HGB begründen, wenn also der geschützte\nKundenkreis ein rechtlich anzuerkennendes Betriebsgeheimnis\ndarstellt. Das war hier aber nicht der Fall. Denn die Klägerin\nträgt nicht vor, dass die für § 90 HGB erforderlichen\nVoraussetzungen erfüllt sind, und hierfür sich auch keine\nAnhaltspunkte ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">(2.3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Parteien die in Rede\nstehende Klausel dahingehend verstanden hätten, dass sich auch nach\nBeendigung des Vertragsverhältnisses weitergelten solle. Zwar hat\nder Beklagte in erster Instanz vorgetragen, die Parteien seien sich\nanlässlich der Besprechung am 31. Oktober 2000 darüber einig\ngewesen, dass mit der seinen - vom Kläger bestrittenen - Angaben\nnach getroffenen mündliche Vereinbarung wechselseitig keine\nweiteren Forderungen mehr bestehen sollten, insbesondere auch kein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot. Letzteres würde nur Sinn\nmachen, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart\ngewesen wäre. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten ist die\nKlägerin jedoch entgegengetreten (Bl. 54 GA) und die in erster\nInstanz durchgeführte Beweisaufnahme hat - wie das Landgericht in\ndem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat - auch keine\nAnhaltspunkte dafür erbracht, dass bei dem Treffen der Parteien\nüber ein Wettbewerbsverbot gesprochen wurde. Im Übrigen will der\nBeklagte nunmehr offenbar auch nicht länger an seinem\nerstinstanzlichen Vorbringen, wonach das Wettbewerbsverbot\nGegenstand der vorgenannten Besprechung gewesen sein soll,\nfesthalten. Denn er trägt jetzt vor, dass kein konkreter Anlass\nbestanden habe, anlässlich des Treffens am 31. Oktober 2000 über\ndas Wettbewerbsverbot zu sprechen. Hiermit räumt er ein, dass ein\nWettbewerbsverbot nicht Gegenstand der betreffenden Besprechung\nwar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">(2.4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin geltend macht, die in Rede stehende\nVertragsbestimmung sei während der Dauer des Vertrages nur von\n\"untergeordneter praktischer Bedeutung\" gewesen, woraus folge, dass\nsie gerade nach dem Ende der vertraglichen Beziehung Wirkung habe\nentfalten sollen, steht das der vorstehenden Auslegung nicht\nentgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist zwar, dass der Handelsvertreter - wie bereits\nausgeführt - während der Dauer des Handelsvertreterverhältnisses\nauch ohne besondere Vereinbarung nach der Vorschrift des § 86 Abs.\n1 HGB als Teil der umfassenden vertraglichen Treuepflicht die\nuneingeschränkte Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers\nschuldet. Er hat alles zu unterlassen, was den Interessen des\nUnternehmers schaden oder abträglich sein könnte, also auch alles\nzu unterlassen, was ihn in einen Interessenwiderstreit oder eine\nKonkurrenzsituation zu dem Unternehmer bringen und dessen\nInteressen dadurch beeinträchtigen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Dauer des Vertragsverhältnisses ohnehin geltende\nWettbewerbsverbote werden aber gleichwohl regelmäßig in\nHandelsvertreterverträgen vereinbart, um dem Handelsvertreter seine\nTreuepflichten vor Augen zu führen und diese im Einzelnen zu\nkonkretisieren. Die Klägerin kann sich deshalb schon aus diesem\nGrunde nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das vereinbarte\nWettbewerbsverbot nur für die Zeit nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses Sinn mache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass die Parteien hier auch eine Vertragsstrafe für\nden Fall der Zuwiderhandlung gegen das - während der Dauer des\nVertragsverhältnisses geltende - Wettbewerbsverbot vereinbart\nhaben. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich nicht aus dem\nGesetz. Die getroffene Vereinbarung geht damit über die gesetzliche\nRegelung hinaus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem kann der Vereinbarung vom 1. November 1999 ein\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entnommen werden, weshalb\nder Klägerin ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die\nBeklagte auch für die Zeit bis zum 31. September 2002 nicht\nzustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen unlauteren\nWettbewerbs bestand ebenfalls nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass ein\nAnspruch des Unternehmers auf den Fortbestand eines einmal mit\neinem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht\nbesteht. Der Kundenkreis ist nicht ein geschütztes Rechtsgut. Der\nKaufmann muss mit einer Kündigung seiner Kunden und dem Wettbewerb\nseiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehört zum\nWesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber\ngebunden sind (vgl. BGH Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 129/99, GRUR 2002,\n548, 549; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 893 m.w.N.).\nWettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen\nnur dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH\n2002, 548, 549).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von\nUnternehmer und ehemaligem Handelsvertreter nach der Beendigung des\nVertragsverhältnisses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Der Handelsvertreter handelt anerkanntermaßen nicht schon\ndeshalb wettbewerbswidrig, weil er nach Vertragsbeendigung die\nKunden seines früheren Unternehmers mitzunehmen versucht. Im\nGrundsatz ist das Mitnehmen von Kunden vielmehr zulässig\n(Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 2157). Das Gesetz geht - wie § 90 a\nHGB zu entnehmen ist - von der Zulässigkeit nachvertraglichen\nWettbewerbs aus. Es entspricht in diesem Zusammenhang auch\ngefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es mit dem\nLeitbild des § 90 HGB grundsätzlich nicht vereinbar ist, wenn einem\nHandelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages -\nwie hier von der Klägerin erstrebt - jegliche Verwertung von\nKundenanschriften untersagt werden soll, die ihm während seiner\nTätigkeit für das für das früher vertretene Unternehmen bekannt\ngeworden sind (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786,\n1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es vielmehr den\nGrundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht es nicht der\nBerufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein\nausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren\nGeschäftsherrn auch bezüglich dessen Kunden tritt. Einem\nHandelsvertreter steht es nach Beendigung des\nVertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmen für das\ner bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu\nmachen, in dem er es vorher vertreten hat. Einen generellen\nAnspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer\nnicht (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v.\n14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452); insoweit steht er nicht\nanders, als jeder andere Unternehmer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Der nachvertragliche Wettbewerb des Handelsvertreters ist damit\n- auch bei Ausnutzung seines zuvor betreuten oder geworbenen\nKundenstamms - grundsätzlich rechtlich zulässig. Das Verbot der\nEigennutzung geworbener Kunden greift schwerwiegend in die\nBerufsausübung des Handelsvertreters ein, dessen Kundenstamm die\nGrundlage seiner beruflichen Tätigkeit ist, weswegen er\ngrundsätzlich berechtigt ist, nach Vertragsende die Kunden des\nbisherigen Geschäftsherrn zu werben (Ebenroth/Boujong/Joost,\na.a.O., § 90 Rdnr. 7). Will der Unternehmer das verhindern, muss er\nmit dem Handelsvertreter ein rechtswirksames nachvertragliches\nWettbewerbsverbot vereinbaren (vgl. a. BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR\n474/86, DB 1988, 1021). Fehlt es - wie im Streitfall - an einem\nsolchen, kann der Unternehmer das Vorgehen seines früheren\nHandelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem\nWettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient (vgl. BGH v.\n28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR\n2/97, BB 1999, 1452; BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, DB 1988,\n1021, 1022; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 Rdnr. 7;\nKüstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 2160).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend ist vorliegend auch nicht Raum für ein\ngesetzliches, aus § 1 oder § 17 UWG hergeleitetes,\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot. Tatsachen, welche ein\ngrundsätzlich zulässiges Verhalten des Beklagten nach Vertragsende\nausnahmsweise als unlauter und deswegen gesetzeswidrig erscheinen\nlassen könnten, sind nämlich nicht ersichtlich und von der Klägerin\nnicht einmal ansatzweise schlüssig aufgezeigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die auf\nFeststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sowie auf\nAuskunftserteilung gerichteten Klageanträge, welche auf den\nUnterlassungsantrag bezogen sind, keinen Erfolg haben können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">C.</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §\n708 Ziffer 10, § 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zu der von\nder Klägerin im Verhandlungstermin am 14. Februar 2003 erklärten\nTeilklagerücknahme auf 50.000,-- EUR und für die Zeit danach auf\n25.000,-- EUR festgesetzt. Eine Teilklagerücknahme ist erst im\nVerhandlungstermin erfolgt. In dem in der Berufungserwiderung\nenthaltenen Hinweis, es werde vorsorglich klargestellt, dass im\nHinblick auf den inzwischen erfolgten Zeitablauf die Hauptsache für\nerledigt erklärt werde, soweit es um den auf § 4 der\nVertriebsvereinbarung gestützten Unterlassungsanspruch gehe (Bl.\n257 GA), kann eine Teilklagerücknahme nicht erblickt werden. Hierin\nhat allenfalls eine einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung\ngelegen, die sich auf den Streitwert nicht auswirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer für die Klägerin beträgt 25.000,-- EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n " }