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GET /api/cases/293566/
{ "id": 293566, "slug": "olgd-2003-03-13-5-u-7101", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "5 U 71/01", "date": "2003-03-13", "created_date": "2019-03-12T10:21:04Z", "updated_date": "2022-10-18T17:15:11Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0313.5U71.01.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.05.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,</p>\n<p></p>\n<p>a) an die Kläger zu 1) 35.669,65 EUR (= 69.763,78 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.05.1999</p>\n<p></p>\n<p>und </p>\n<p></p>\n<p>b) an die Kläger zu 2) 17.086,97 EUR (= 33.419,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1999 </p>\n<p></p>\n<p>zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Im übrigen ist der Klageantrag der Kläger zu 2) erledigt.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte trägt die Gerichtskosten erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu 58 % sowie die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge der Kläger zu 1) zu 63 % und der Kläger zu 2) zu 51 %. Die Kläger zu 1) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 20% sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 22 %. Die Kläger zu 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 22% und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu 20 %.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kläger zu 1) und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger sind als Teilwohnungseigentümergemeinschaften\ninsoweit rechtlich selbständig als sie die Instandhaltung und\n-setzung ihrer Gebäudekomplexe selbständig beschließen und\ndurchführen lassen. Die Gebäude der Kläger sind mit Balkonen auf\nder jeweiligen Rückseite und umlaufenden Sichtbetonbändern\nversehen. Im Mai 1989 unterbreitete die Beklagte in einem von den\nKlägern zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnisformular ein\nAngebot über die Fugenversiegelung und\nBetoninstandsetzungsmaßnahmen. Auf der Grundlage dieses Angebots\nerhielt die Beklagte im April 1990 den Auftrag seitens der Kläger\nzu 1) unter Einbeziehung der VOB/B, wobei sich die Verjährung der\nGewährleistung nach BGB richten sollte, zu einem Festpreis von\n79.889,65 DM. Die Beklagte führte die Arbeiten aus, der Werklohn\nwurde gezahlt. Im Mai 1992 beauftragten die Kläger zu 2) die\nBeklagten ebenfalls auf Grundlage des Angebots vom April 1989 mit\nder Betonsanierung an deren Häusern zum Festpreis von 74.800 DM.\nDiese Arbeiten führte die Beklagte bis Juli 1993 durch. In der\nFolgezeit rügten die Kläger Mängel der Werkleistungen der Beklagten\nund beantragten Anfang August 1995 nach vorhergehendem Beschluss\nder Gemeinschaften die Durchführung eines selbständigen\nBeweisverfahrens. Der Sachverständige Architekt Ph........\nerstellte unter dem 25.02.1997 ein Gutachten, in dem er Mängel der\nLeistungen der Beklagten aufzeigte aber auch darauf hinwies, dass\nbautechnische Voraussetzungen in Form des Schutzes der Betonteile\nvor aufsteigender und einwirkender Feuchtigkeit notwendig seien.\nDie Kläger holten Angebote ein, die sich über die Nachbesserung der\nWerkleistung der Beklagten und getrennt davon über die Schaffung\nder bautechnischen Voraussetzungen verhielten. Da sie sich mit der\nBeklagten nicht über eine Gesamtsanierung durch diese einigen\nkonnten, verlangten sie mit Schreiben vom 27.04.1998 gemäß den\nAusführungen des Sachverständigen von der Beklagten die\nNachbesserung aller Fugen und die Sanierung des Oberflächenschutzes\nbis zum 31.07.1998. Für den Fall des Fristablaufs kündigten sie an,\nLeistungen der Beklagten abzulehnen und andere Unternehmer zu\nbeauftragen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 21.05.1998 darauf\nhin, dass Vorleistungen der Wohnungseigentümer erforderlich seien,\nwas diese ablehnten. Daraufhin erklärte die Beklagte unter dem\n27.05.1998, keine Gewährleistung übernehmen zu können, während die\nKläger mitteilen ließen, Untergrundmängel, die die Beklagte nicht\nzu vertreten hätten, seien ihnen unbekannt. Anfang Juli 1998 maß\ndie Beklagte die Feuchtigkeit auf verschiedenen\nBalkonbrüstungsflächen. Nachbesserungsarbeiten führte sie, was sie\nden Klägern mitteilte, wegen der Feuchtigkeitswerte nicht aus, da\ndie Voraussetzungen für eine dauerhafte Mängelbeseitigung nicht\ngegeben seien. Sie gaben ein Privatgutachten in Auftrag, das der\nSachverständige Gr.... im März 1999 erstellte. Die Kläger gaben die\nNachbesserungsarbeiten bei einem Drittunternehmen in Auftrag und\nverlangen nun die Erstattung der Kosten von 109.200 DM für die\nKläger zu 1) und 67.409,76 DM für die Kläger zu 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger, die bezüglich der Kläger zu 2) zunächst 90.000 DM\nVorschuss verlangt und nach Durchführung der Arbeiten den\nRechtsstreit insoweit für erledigt erklärt haben, als der Vorschuss\nüber die tatsächlichen Kosten hinausging, haben behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten der Beklagten seien\nauch ohne bauseitige Vorarbeiten möglich gewesen. Die geltend\ngemachten Kosten seien zur Durchführung der\nMängelbeseitigungsarbeiten, die die Beklagte schuldete,\nerforderlich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">an die Kläger zu 1) 109.200 DM nebst 5\n% Zinsen aus 108.580,65 DM seit dem 26.02.1999 und aus weiteren\n619,37 DM seit dem 18.05.1999 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">an die Kläger zu 2) 67.409.76 DM nebst\n5 % Zinsen seit dem 26.02.1999 und 8,42 % Zinsen seit dem\n01.05.2000 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die sich auf Verjährung beruft, hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vor Auftragserteilung seien die Kläger über die Notwendigkeit\nbaulicher Vorarbeiten zur Sanierung der Betonflächen durch ein in\nDeutschland führendes Unternehmen informiert worden, so dass\nweitere Hinweise ihrerseits entbehrlich gewesen seien. Die\nSchaffung der bautechnischen Voraussetzungen für eine fachgerechte\nSanierung hätten die Kläger aber abgelehnt. Eine Nachbesserung ohne\ndie notwendigen bautechnischen Vorarbeiten wäre sinnlos gewesen, da\ndies zwangsläufig wieder zu Mängeln geführt hätte. Sachgerecht\nseien durch bloße auf ihre Leistungen bezogenen\nMängelbeseitigungsarbeiten ohne die Vorabreiten die geschuldete\nBetonsanierung nicht zu erreichen. Dies habe sich insbesondere\naufgrund ihrer Feuchtigkeitsmessungen gezeigt. Im übrigen würden\nsie auch mit zu hohen Kosten belastet. Es seien lediglich\nSchadstellen nachzubessern nicht die gesamten Flächen zu\nüberarbeiten gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach einer Beweiserhebung durch Vernehmung\nvon Zeugen und Einholung eines ergänzenden Gutachtens die\nKlageforderungen bis auf einen Teil des Zinsanspruches\nzugesprochen. Die Beklagte habe die 1990 bzw. 1992 in Auftrag\ngegebenen Arbeiten nach den Feststellungen des Sachverständigen\nPh........ mangelhaft erbracht. Auf die Notwendigkeit\nbautechnischer Vorarbeiten seien die Kläger nach den Aussagen der\nZeugen nicht ausreichend hingewiesen worden. Die Durchführung der\nNachbesserungsarbeiten sei der Beklagten nicht unmöglich gewesen.\nSie hätte sich wegen der Gewährleistung durch entsprechende\nErklärung freistellen können und die Arbeiten aufgrund des\nBeharrens der Kläger dann durchführen müssen. Gemäß den\nFeststellungen des Sachverständigen sei eine Gesamtsanierung der\nBetonflächen veranlasst gewesen, so dass die Kosten von der\nBeklagten insgesamt zu ersetzen seien. Die Ansprüche der Kläger\nbeträfen Arbeiten an einem Bauwerk und seien daher aufgrund der\nUnterbrechungswirkung des Beweisverfahrens nicht verjährt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte greift diese Entscheidung mit ihrer form- und\nfristgerecht eingelegten Berufung an und trägt zur BeGr....dung\nihres Rechtsmittels vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe einen notwendigen Hinweis\nverfahrensfehlerhaft unterlassen. Sie sei nicht\ngewährleistungspflichtig. Die Kläger seien in einer\nEigentümerversammlung durch den hinzugezogenen Fachberater\nausdrücklich darüber belehrt worden, dass ohne bautechnische\nVorarbeiten die Betonsanierung nicht auf Dauer erfolgreich sein\nkönne. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ein Schutz gegen\naufsteigende Feuchtigkeit, insbesondere ausreichendes Gefälle der\nBalkone, deren Beschichtung, Horizontalsperren zu den\nBalkonbrüstungen und Hohlkehlen erforderlich seien. Über die\nnotwendigen Arbeiten sei der Hausverwaltung ein\nLeistungsverzeichnis ausgehändigt worden. Hausverwaltung und die\nEigentümer hätten die nachdrücklichen Hinweise unbeachtet gelassen\nund aus KostenGr....den in den von ihnen mit Hilfe technischer\nBerater erstellten Leistungsverzeichnisse nur unzureichende\nArbeiten in Auftrag gegeben. Selbst wenn man nicht einen\nvollständigen Gewährleistungsausschluss annehmen wollte,\nrechtfertige dieses Verhalten der Kläger aber jedenfalls, dass sie\nmindesten 50 % der Sanierungskosten selbst tragen. Im übrigen\nbestehe kein Anspruch der Kläger, weil diese sich weigerten die\nnotwendigen bautechnischen Voraussetzungen vor Durchführung von\nMängelbeseitigungsarbeiten zu schaffen. Ohne diese Vorarbeiten wäre\ndie Mangelbeseitigung, die nur vorübergehend Mängel kaschiert,\nsinnlos. Da die Kläger zudem nicht bereit gewesen seien, das Risiko\neiner nicht auseichenden Nachbesserung zu übernehmen, ihre\nVerpflichtung zur Ausführung von Vorarbeiten vielmehr bestritten,\nseien Nachbesserungsarbeiten auch unzumutbar gewesen, da die\nStreitigkeiten vorprogrammiert waren. Sie habe sich daher nicht in\nVerzug befunden. Die Betonbänder seien mangelfrei gewesen.\nVorarbeiten seien nicht nur bezüglich der Balkone, sondern auch\nbezüglich der übrigen Nachbesserungen notwendig gewesen. Bei einer\nerforderlichen Hydrophobierung der Fassade würden die\nNachbesserungsarbeiten sofort wieder verschmutzt. Hinsichtlich der\nFugen sei zu berücksichtigen, dass deren Lebensdauer nur 5 bis 7\nJahre betrage, ihr also kein Vorwurf wegen einer notwendigen\nErneuerung 1999 gemacht werden könnten. Die Nachbesserungskosten\nseien tatsächlich Ohnehinkosten. Die berechneten Kosen seien\nunzutreffend, weil zu ihren Lasten die Sowiesokosten als\nNachbesserungskosten deklariert seien. Zudem sei die Bauleitung\nnicht erforderlich gewesen und die Arbeiten des Drittunternehmers\nkeine notwendigen Mängelbeseitigungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage\nabzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger führen aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Planung und Ausschreibung der Leistungen seien von der Beklagten\ngetragen worden, die den Fachvertreter eingeschaltet habe. Die\nBeklagte habe gewusst, was notwendig zu tun gewesen sei, während\nsie nicht ausreichend aufgeklärt worden seien. Auch die\nHausverwaltung sei nicht auf die zwingende Notwendigkeit von\nbautechnischen Vorarbeiten hingewiesen worden. Im übrigen sei eine\nFeuchtigkeitssanierung nur an einigen wenigen Balkonen erforderlich\ngewesen. Die Nachbesserung sei möglich gewesen, was nicht zuletzt\ndurch die Arbeiten des Drittunternehmers deutlich geworden sei.\nHinsichtlich der Fugen und Betonbänder seien keine Vorarbeiten\nerforderlich gewesen. Die in Rechnung gestellten\nNachbesserungskosten der Drittunternehmen seien angemessen und\nnicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache in dem aus dem\nUrteilstenor ersichtlichen Umfang - teilweise - Erfolg. Den Klägern\nzu 1) steht ein Kostenerstattungsanspruch von 69.763,78 DM\n(=35.669,65 EUR) und den Klägern zu 2) ein\nKostenerstattungsanspruch in Höhe von 33.419,20 DM (17.086,97 EUR)\nzu. Die weitergehende Klage der Kläger ist unbeGr....det.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das bürgerliche Recht\nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, Art.\n229, § 5 Satz 1 EGBGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kläger können dem Grunde nach Erstattung der Kosten der\nMangelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B beanspruchen; das\nvon der Beklagten erstellte Werk weist Mängel auf (unter 1.);\nteilweise ist die Gewährleistungspflicht der Beklagten nach § 13\nNr. 3 VOB/B ausgeschlossen (unter 2.); mit den nicht\nausgeschlossenen Mängelbeseitigungsarbeiten befand sich die\nBeklagte in Verzug (unter 3.); insoweit können die Kläger in der im\nUrteilstenor angeführten Höhe Erstattung der ihnen entstandenen\nMängelbeseitigungskosten verlangen (unter 4.), Verjährung ist nicht\neingetreten (unter 5.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Beklagte hat die ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten\nmangelhaft im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B ausgeführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte war von den Klägern zu 1) im Jahre 1990 und von den\nKlägern zu 2) im Jahre 1992 beauftragt worden, die aus Beton\nbestehenden Fensterbrüstungen, Stürze, Betonwandschotten, Stützen\nund Loggiadecken instand zu setzen sowie die Fugen zu den\njeweiligen Wandanschlüssen zu versiegeln oder abzudichten. Gemäß\ndem Angebot der Beklagten, das Grundlage der Aufträge ist, waren\nSchadstellen des Betons zu bearbeiten und\nBetonbeschichtungen/Betonschutz auszuführen. Wie der\nSachverständige Ph........ im Rahmen des selbständigen\nBeweisverfahrens aufgrund der nicht bearbeiteten Gebäudekomplexe\nfeststellte, waren im Rahmen der Sanierung einfache\nReparaturarbeiten an Absprengungen durch Rost oder solche an\nrostenden Bewehrungsstäben auszuführen, während schwerpunktmäßig\nder Oberflächenschutz zur Immunisierung zu leisten war (BA\n164,165).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Werkleistungen der Beklagten sind von dem Sachverständigen\nPh........ in dessen Gutachten vom 25.02.1997 gewürdigt worden. Der\nSenat hat keine Bedenken, die Feststellungen des Gutachters zu den\nSchadensbildern und den Ursachen seiner Entscheidung zugrunde zu\nlegen. Der Sachverständige, der dem Senat aus anderen Verfahren als\nkompetent und sachkundig bekannt ist, hat die sichtbaren Mängel\nbeschrieben und durch Fotografien dokumentiert. Er hat auch\nUntersuchungen des jeweiligen Untergrundes an Schadensstellen\nvorgenommen und sowohl die bautechnischen Voraussetzungen der\nGebäude, insbesondere die Anlage der Balkone, in seinem Gutachten\nberücksichtigt als auch die feststellbare Art der Arbeitsausführung\ndurch die Mitarbeiter der Beklagten. Gegen die Richtigkeit der\nFeststellungen des Sachverständigen in diesem Gutachten haben auch\ndie Parteien keine konkreten Einwände erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Gebäudekomplexes der Kläger zu 1) stellte der\nSachverständige fest, dass sowohl die Betonbänder als auch die\nBetonflächen der Balkone Blasen aufwiesen. Die Beschichtung löste\nsich, hatte sich gewölbt, war abgestoßen. Die Farbe blätterte ab.\nDie Betonflächen wiesen in erheblichem Umfang wulst- und\nblasenartige Aufwölbungen an den Kanten der Balkonbrüstungen und\nden horizontalen Bändern und Sturzplatten auf (BA 145). Die\nzahlreichen Schadstellen, die der Sachverständige dokumentiert hat\n(BA 145 ff), machen deutlich, dass die Betonsanierung nicht\nerfolgreich war. Der Gutachter hat dies nachhaltig verdeutlicht\naufgrund des Vergleichs mit den unbehandelten Betonteilen des\nGebäudekomplexes, dessen Bearbeitung seit 1965 nicht erfolgte. Dies\ntrifft auch auf die Bearbeitung der Fugen zu. Diesbezüglich führt\nder Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass der Dichtstoff\ndie Steinkanten überlappte und grobschlächtig die Wandstruktur\nnachgezeichnet war. Die Fluchtflanken waren nicht, wie im\nLeistungsverzeichnis vorgesehen, bearbeitet (BA 162), die Kanten\nlösten sich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der bearbeiteten Flächen des Gebäudekomplexes der\nKläger zu 2) stellte der Gutachter fest, dass hier von den\nAblösungen der Beschichtungen und von der Blasenbildung die\nseitlichen Kanten der Balkonplatten betroffen sind, während\nsichtbare Mängel an den Hauseingangsseiten nicht festzustellen\nwaren (BA 148).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Ursache der Schadensbilder auf den Betonflächen führte der\nSachverständige aus, dass mit nicht dafür vorgesehenen Stoffen auf\nnassem Untergrund gearbeitet worden war (BA 168). Die Beklagte\nhatte auf nicht hinreichend tragfähigem Untergrund gearbeitet, auf\nnicht fest haftendem und großflächig verbliebenen Altanstrich und\nauf sandenden, nicht verfestigten Oberflächen. Die von der\nBeklagten aufgetragene Beschichtung entsprach weder der vertraglich\nvereinbarten Schichtendicke, noch den Herstellerangaben, noch dem\ntechnischen Soll nach einschlägigen Regelwerken (BA 170). Eine\nausreichende Haftung der Beschichtung war nicht gegeben. Es waren\nzudem bautechnische Voraussetzungen nicht gegeben, da - was nach\nAusführung des Sachverständigen ohne weiteres erkennbar war - die\nBalkone einer feuchteschutztechnischen Überarbeitung bedurften (BA\n168).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verfugung mit Dichtstoff war fehlerhaft, weil schon die\ndafür erforderlichen Vorarbeiten nicht ausreichend sorgfältig\nausgeführt worden waren. Denn der vorhandene Mörtel war nur\nunzureichend entfernt worden und es waren lediglich\nDichtstoffwürste aufgeknetet worden (BA 173). Zudem waren die\nhorizontalen Fugen für eine Bearbeitung mit Fugendichtstoff nicht\ngeeignet. Die Verarbeitung mit dem Dichtstoff entsprach nicht dem\nStand der Technik (BA 177).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">2. Soweit Ursache für die Mängel der Sanierungsarbeiten an den\nBetonteilen der Balkone das Fehlen bauseitiger Voraussetzungen ist,\nist die Beklagte von den Mängelbeseitigungsarbeiten befreit nach §\n13 Nr. 3 VOB/B. Soweit es dagegen um die weitere Betonsanierung an\nden sonstigen Betonteilen, also den Betonbändern an den Eingangs-\nund Giebelseiten der beiden Blöcke und um die Neuverfugung der\nvertikalen und horizontale Fugen geht, greift § 13 Nr. 3 VOB/B\nnicht ein. Nach der genannten Regelung der VOB/B ist die\nGewährleistungspflicht des Auftragnehmers u.a. dann ausgeschlossen,\nwenn der Mangel auf die Beschaffenheit der von dem Auftraggeber\ngestellten Bauteile zurückzuführen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverständige Phillipsen hat festgestellt, dass die \"an\nden Beschichtungen sichtbar gewordenen Schäden überlagernde\nUrsachen hatten, nämlich zum einen in nicht gegebenen\nbautechnischen Voraussetzungen und in weitgehend unterlassenen und\nnur mangelhaft ausgeführten Leistungen zur Vorbereitung der\nUnterGr....de beGr....det waren\" (Bl. 169, 189 BA). Aus dem\nGutachten des Sachverständigen Ph........ ergibt also sich, dass\nbautechnische Voraussetzungen als Feuchtigkeitsschutz notwendig\nwaren, um die Betonsanierung erfolgreich durchführen zu können. Es\nsind für die vorhandenen Mängel sowohl die bautechnischen\nVoraussetzungen, das unzureichende Gefälle, fehlende Hohlkehlen,\nfehlende Horizontalsperren an den Balkonen und fehlender\nFeuchtigkeitsschutz des Verblendmauerwerks als auch die mangelhafte\nAusführung der Arbeiten durch die Beklagte ursächlich. Auch\ninsoweit können die Ausführungen des Sachverständigen Ph........\nzugrunde gelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">a) In seinem vom Landgericht eingeholten Zusatzgutachten hat der\nSachverständige Phillipsen ausgeführt, dass an den Balkonen die\nerforderlichen Leistungen für die Betoninstandsetzung und für das\nAufbringen des Oberflächenschutzsystems erst nach Schaffung der\nbautechnischen Voraussetzungen möglich seien (GA 213), also die\nBalkone nicht zur Ausführung des von der Beklagten aufzubringenden\nBeschichtungssystems bereit waren (so der SV in seiner mündlichen\nAnhörung vgl. GA 282). Die insoweit notwendigen Maßnahmen hat er\nebenfalls sowohl in dem Zusatzgutachten (GA 213) als auch in der\nmündlichen Anhörung (GA 282) aufgezählt. Der Sachverständige hat\ndes weiteren dargelegt, dass von diesen Vorarbeiten an den Balkonen\ndie weiteren Leistungen der Beklagten für das Entfernen des\nDichtstoffes an den waagerechten Fugen entlang der Betonbänder, die\nErneuerung der Verfugung und die Überarbeitung aller Betonteile,\ndie die Balkone nicht tangierten, also die Betonteile an den\nEingangs- und Giebelseiten, nicht abhängig seien (GA 213).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesen für den Senat überzeugenden Darlegungen des\nSachverständigen folgt, dass sich der Ausschluss der\nGewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 3 VOB/B nur auf die Mängel an\nden Balkonen, bzw. die mit den Balkonen zusammenhängenden\nBetonteilen erstrecken kann. Unberührt bleibt in jedem Fall die\nGewährleistungspflicht in Bezug auf die mangelhafte Verfugung und\ndie Beschichtungsarbeiten an den sonstigen Bauteilen. b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ein zumindest teilweiser Ausschluss der Gewährleistung wegen der\nfehlenden bauseitigen Voraussetzungen kommt allerdings nur dann in\nBetracht, wenn die Beklagte auf erforderliche bauseitige Maßnahmen\nausreichend hingewiesen und die Kläger trotzdem auf die von ihnen\nallein für ausreichend erachteten Arbeiten bestanden hätten.\nEntgegen der landgerichtlichen Wertung ist die Beklagte ihrer\nHinweispflicht gemäß §§ 13 Nr. 4 a.E., 4 Nr. 3 VOB/B in\nausreichendem Maße nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unternehmer wird, soweit ein Mangel des Werkes auf die\nLeistungsbeschreibung oder Vorleistungen anderer Unternehmer\n(mit)zurückzuführen ist, von einer Haftung nur frei, wenn er den\nAuftraggeber auf die Bedenken gegen die vorgesehene Art der\nAusführung hingewiesen hat. Der Rahmen dieser Verpflichtung und\nihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, die\nanhand der besonderen Umstände jeden Einzelfalles zu beurteilen ist\n(BGH in NJW 1987, 643, 644). Die Hinweispflicht kann dann reduziert\nsein, wenn der Auftraggeber Sonderfachleute eingeschaltet hat, so\ndass davon auszugehen ist, dass er von diesen erforderliche\nInformationen erhält (BGH in ZfBR 1998, 244).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unternehmer muss die Hinweise über die Bedenken bezüglich\nder Art der Ausführung grundsätzlich schriftlich erteilen. Denn\ndadurch werden dem Auftraggeber die Folgen seiner Entscheidung,\nfalls er den Bedenken nicht Rechnung trägt, zuverlässig deutlich\ngemacht und Missverständnisse werden vermieden. Ein solcher\nschriftlicher Hinweis auf die Notwendigkeit von Sanierungen der\nBalkone und der Verblendung gegen Feuchtigkeit vor Durchführung der\nBetonsanierung ist unstreitig nicht erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Ein mündlicher Hinweis kann ausnahmsweise dann ausreichend sein,\nwenn daraus eindeutig und für den Auftraggeber unmissverständlich\nhervorgeht, welche Konsequenzen es hat, falls die Arbeiten ohne die\nerforderlichen bauseitigen Voraussetzungen zu schaffen ausgeführt\nwerden. Die Tragweite einer Nichtbefolgung der Bedenken müssen aus\nder mündlichen Erläuterung unmissverständlich hervorgehen (BGH in\nBauR 1975, 278; OLG Düsseldorf in BauR 1996, 260, 261; OLG Celle in\nBauR 2002, 812).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Kann aber der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der von dem\nAuftraggeber eingeschaltete Fachmann über sämtliche Gesichtspunkte\naufgeklärt hat, die diesen in die Lage versetzen das Risiko der\nBeauftragung des Unternehmers zu überblicken, besteht keine eigene\nHinweispflicht des Auftragnehmers mehr. Es kann deshalb\ndahinstehen, ob die seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten -\nwie von ihr behauptet - die Hausverwaltung noch einmal auf die\nNotwendigkeit der Schaffung der bauseitigen Voraussetzungen\nhingewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßstäben steht der Befreiung der Beklagten von\nihrer Gewährleistungspflicht nicht das Fehlen eines ausreichenden\nHinweises gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B entgegen. Den Klägern ist durch den\nZeugen L...... im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 20.06.1989\nim Beisein des damaligen Geschäftsführers der Beklagten H.......\ndie notwendige Sachkunde darüber vermittelt worden, welche\nAuswirkungen es auf den Erfolg der Betonsanierungsarbeiten haben\nkann, wenn die bauseitigen Voraussetzungen nicht geschaffen werden.\nAngesichts dessen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die\nKläger hinreichend über die in Rede stehenden Risiken informiert\nwaren; sie war deshalb nicht mehr gehalten, noch einmal ihrerseits\nzusätzlich die Kläger auf diese Punkte hinzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge L...... ist letztlich von den Klägern als Fachberater\nder Firma Caparol herangezogen worden. Dem Vorbringen der\nBeklagten, wonach sich die Kläger über einen Miteigentümer zunächst\nan den Arbeitskreis Betonschutz und Sanierung wandte, deren zweiter\nGeschäftsführer der seinerzeitige Mitgeschäftsführer der Beklagten\nBa..... war, und dieser dann den Kontakt mit dem Zeugen L......\nherstellte, sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.\n(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigentümerversammlung vom 20.06.1989 erläuterte der Zeuge\nL...... das von ihm erstellte Leistungsverzeichnis, in dem unter\nanderem auch die Durchführung der fraglichen bauseitigen Maßnahmen\nenthalten waren, die letztlich nicht zur Beauftragung gelangt sind.\nAus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen L...... ergibt sich -\nim Gegensatz zu der Wertung des Landgerichts - dass der Zeuge bei\ndieser Gelegenheit in hinreichend deutlichem Maße und in\nunmissverständlicher Form auf die Notwendigkeit von bauseitigen\nMaßnahmen hingewiesen und auch die Konsequenzen dargelegt hat, die\nzu erwarten sind, wenn von diesen abgesehen würde. Der Zeuge hat\ngeschildert, dass er in der Eigentümerversammlung die vorhandenen\nMängel erläutert und dargestellt habe, welche Maßnahmen zu\nergreifen wären, um diese Mängel zu beseitigen. Hierbei hat er u.a.\nauf das fehlende Gefälle der Kragplatte und darauf hingewiesen,\ndass die Anschlüsse im Haus horizontal und vertikal wasserführend\nseien. Zur Betonsanierung wäre die Beseitigung dieser Schäden und\nMängel erforderlich. Auch nach dem Einwand einer Eigentümerin habe\ner darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen notwendig seien. Noch\ndeutlicher ergibt sich der Umfang der vom Zeugen L...... gegebenen\nHinweise aus dessen Bekundung Bl. 187 GA: \"Als in der Versammlung\nzur Sprache kam, dass so viel Geld nicht ausgegeben werden sollte,\nwies ich auf folgende Schäden hin, wenn die von mir vorgeschlagenen\nSanierung unterbleiben würde: Zum einen würde es weiter zu\nFeuchtigkeitsschäden kommen, wenn die Ursache nicht beseitigt\nwürde. Zum anderen könnte die Malerarbeiten wegen Feuchtigkeit\nnicht ausgeführt werden\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die eindeutigen Ausführungen über die Notwendigkeit von\nvorrangig zu behebenden Mängeln im Feuchteschutzsystem der Balkone\n(vgl. GA 183) als Voraussetzung für einen nachhaltigen\nFeuchteschutz und ein Gelingen einer neu anzubringenden</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Oberflächenbeschichtung vermittelten den Klägern die notwendigen\nInformationen über die Unzulänglichkeit einer Beauftragung der\nBeklagte ohne vorangehende Schaffung der bauseitigen\nVoraussetzungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die innerhalb der von den Klägern gesetzten Frist\nkeine Nachbesserungsarbeiten ausgeführt hat, befand sich, als die\nKläger den Drittunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten\nbeauftragten, in Verzug, soweit Mängelbeseitigungsarbeiten an den\nFugen und an den sonstigen Betonteilen, also den Betonbändern an\nden Eingangs- und Giebelseiten von ihr vorzunehmen waren. Soweit\ndie Mängel an den Balkonen nicht nur auf das Fehlen der bauseitigen\nVoraussetzungen zurückzuführen waren (für die die Beklagte nach den\nobigen Ausführungen gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B nicht\ngewährleistungspflichtig ist), sondern mitursächlich mangelhaft\nausgeführte Leistungen der Beklagten waren (\"überlagernde\nUrsachen\"), war die Beklagte mit - gegebenenfalls in beschränktem\nRahmen - ihr obliegenden Mängelbeseitigungsarbeiten nicht in\nVerzug, da ihr insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht\nzustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die bloße Nachbesserung der Ausführungsmängel an den Balkonen\nkonnte nicht zu einem dauerhaften Sanierungserfolg führen, weil die\nbauseitigen Voraussetzungen weiterhin fehlten, als die Kläger die\nNachbesserung im April 1998 mit Fristsetzung auf den 31.07.1998\nverlangten. Dies berechtigte die Beklagte zu einer den Eintritt des\nVerzuges hindernden Leistungsverweigerung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Der gewährleistungspflichtige Auftragnehmer ist berechtigt,\nNachbesserungsarbeiten zu verweigern, wenn feststeht, dass diese\nArbeiten wegen dem Auftraggeber obliegender Vorleistungen oder\nwegen des Fehlens von bauseitigen Voraussetzungen sinnlos sind, das\nZiel der Mängelbeseitigungsarbeiten, nämlich die Schaffung eines\nmängelfreien Werkes nicht erreicht werden kann. Der Auffassung des\nLandgerichts, in einer solchen Konstellation bestünde kein\nLeistungsverweigerungsrecht, da der Auftragnehmer grundsätzlich\nverpflichtet sei, die Leistung in der angeordneten Weise\nauszuführen, wenn der Auftraggeber trotz der Bedenken des\nAuftragnehmers auf die Ausführung in der bisherigen Weise besteht,\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, nach der\nnur ausnahmsweise nach Treu und Glauben ein\nLeistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht, soweit es\num die erstmalige Erstellung des Werkes geht. Wenn der Unternehmer\nim Rahmen der Erfüllung seines Auftrages den Auftraggeber auf die\nBedenken gegen die Art der Ausführung ausreichend hinweist, so\nentfällt seine Haftung für Mängel und Schäden, falls sich diese\nverwirklichen, weil der Auftraggeber den Bedenken nicht Rechnung\nträgt. Er hat jedoch die Anordnungen des Auftraggebers auch dann\nauszuführen, wenn dieser sich über die Bedenken hinwegsetzt. Dies\nfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 4 Nr. 1 Abs. 4 VOB/B\n(vgl. hierzu Oppler in Ingenstau/Korbion, 14. Auflage, § 4 VOB/B\nRn. 259 mit weiteren Nachweisen). Danach sind die Anordnungen des\nAuftraggebers maßgebend, wenn nicht gesetzliche oder behördliche\nBestimmungen entgegenstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gedanke kann aber nicht uneingeschränkt auf den - hier\nvorliegenden - Fall übertragen werden, dass Bedenken hinsichtlich\nder Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch den\nAuftragnehmer bestehen. Die Interessenlage ist in wesentlichen\nPunkten in beiden Fallkonstellationen unterschiedlich. Während für\ndie Erstellung des Werkes grundsätzlich der Auftraggeber das\nBestimmungsrecht bezüglich der Art der Ausführung hat, kann der\nAuftraggeber dem Auftragnehmer für die Durchführung der\nNachbesserungsarbeiten im Grundsatz keine Vorgaben machen, soweit\nder Werkmangel tatsächlich beseitigt wird. Des weiteren sieht sich\nder Unternehmer im Falle der Nachbesserung einem höheren\nBeweisrisiko ausgesetzt. Während nach Abnahme (§ 640 BGB) des vom\nAuftragnehmer erstellten Werkes den Besteller die Verpflichtung\ntrifft, den Beweis dafür zu führen, dass die vom Unternehmer\nerbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist (BGH, NJW 1994, 942,\n943 m.w.N.), muss der Werkunternehmer darlegen und notfalls\nbeweisen, dass seine Nachbesserungen zur (fristgerechten)\nBeseitigung des Mangels geführt haben (BGH, NJW-RR 1998,1268). Sähe\nman den Auftragnehmer trotz - berechtigter - Bedenken zur\nMängelbeseitigung in der vom Besteller vorgegebenen Ausführungsart\nverpflichtet, träfe ihn weiterhin das Risiko, den Nachweis zu\nerbringen, dass die Erfolglosigkeit seiner Nachbesserungsarbeiten\nauf die Umstände zurückzuführen sind, wegen derer er Bedenken\ngeltend gemacht hat, und nicht auf eigene Fehler.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Arbeiten zur Nachbesserung der Fugen und der\nmangelhaften Leistungen der Beklagten an den sonstigen Betonteilen,\nalso den Betonbändern an den Eingangs- und Giebelseiten gilt diese\nEinschränkung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Fugen ist für die Frage, ob sich die Beklagte\nmit Mangelbeseitigungsarbeiten in Verzug befand, bzw. durch das\nNachbesserungsverlangen mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung\nvom 27.04.1998 (GA 42) in Verzug geraten konnte, folgendes zu\nberücksichtigen: Der Sachverständige hat in seinem\nAusgangsgutachten zum einen Ausführungsmängel beschrieben: entlang\nder horizontalen Steinkanten seien keine ordnungsgemäßen\nfluchtenden Fugenflanken aus- bzw. nachgearbeitet worden, der\nDichtstoff überdecke die Steinkanten und folge den materialeigenen\nUnebenheiten und wirke</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">- teilweise die Stoßfugen miterfassend - aufgeknetet (BA 162);\ndie Objekte seien mit dem in Dreiflankenhaftung mehr oder weniger\nnur ein- und aufgekneteten Dichtstoffwürsten erheblich verunstaltet\n(BA 173) (vgl. auch mündliche Anhörung des SV GA 283), die\nhorizontalen Fugen seien für eine Verfugung mit elastoplastischem\nMaterial nicht vorbereitet worden (BA176, 178). Zusätzlich hat der\nSachverständige jedoch betont, dass der Austausch des mineralischen\nMörtels in den horizontalen Fugen gegen elastoplastischen\nDichtstoff ein völlig sinnloses Handeln dargestellt und für\nReparaturabdichtungen auch nicht den Stand der Technik dargestellt\nhabe (BA 173, 177). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen\n(GA 290), dass sie im Rahmen des ursprünglichen Auftrages auch\nbeauftragt worden sei, die zwischen den Klinkern und Betonbändern\nbefindliche Vermörtelung zu entfernen und statt dessen eine\nVerfugung mit dauerelastischem Material vorzunehmen (vgl. hierzu\nTitel Nr. 2 Punkt 2.3 bis 2.6 des Angebotes vom 30.05.98 (GA 17),\ndas auf ein Leistungsblankett der Kläger zurückgeht). Damit basiert\nder von dem Sachverständigen als sinnlos erachtete Austausch des\nmineralischen Fugenmaterials durch dauerelastische Fugenmasse auf\neiner Anordnung der Kläger. Die Mängelbeseitigungsarbeiten, zu\ndenen die Beklagte durch ihre Gewährleistungspflicht verpflichtet\nwar, erstreckten sich also nur auf eine ordnungsgemäße\nNeuversiegelung der Fugen mit dauerelastischem Material. Sie\numfasste keineswegs die Entfernung des fehlerhaft bzw. mangelhaft\neingebrachten dauerelastischen Materials und die Einbringung\nmineralischen Fugenmaterials. Vielmehr war die Beklagte lediglich\nverpflichtet, das fehlerhafte Fugenmaterial zu entfernen (wegen der\nunzureichenden Vorbereitung umfasste dies sämtliche Fugen und\nstellte damit im Grunde eine Neuverfugung dar) und nunmehr\nordnungsgemäß die Fugen - erneut mit dauerelastischem Dichtstoff -\nzu füllen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Mit diesen Arbeiten ist die Beklagte in Verzug geraten. Durch\ndas anwaltliche Schreiben vom 27.04.1998 (GA 42) wurde zwar\nhinsichtlich des Umfanges der Mängel auf das der Beklagten bekannte\nBeweissicherungsgutachten Ph........ bezug genommen, im Hinblick\nauf die von der Beklagten durchzuführenden Arbeiten auf das\nLeistungsblankett verwiesen, das indessen nicht die Entfernung der\nVersiegelung an den Betonbändern und die Neuverfugung mit\nmineralischem Fugenmaterial enthielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die ihr damit obliegenden Neuversiegelung mit dauerelastischem\nFugenmaterial hat die Beklagte nicht innerhalb der Frist\nvorgenommen. Dass diese Arbeiten von irgendwelchen bauseitigen\nVorarbeiten, abhängig waren, ist nicht ersichtlich. Ein\nLeistungsverweigerungsrecht, das den Verzug mit den\nNachbesserungsarbeiten ausschließen könnte, bestand nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Betonbänder an den Eingangs- und Giebelseiten Dass auch dort\ndie Arbeiten der Beklagten mangelhaft waren, ergibt sich aus dem\nvom Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens\nerstellten Gutachten (BA 170, 171) und insbesondere aus den\nAusführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung (GA\n282), da hiernach die von der Beklagten aufgebrachte Beschichtung\nweder der sich aus dem Angebot ergebenden Schichtendicke, noch der\nnach Herstellerangaben zu erwartenden, noch der nach dem\neinschlägigen Regelwerk vorgegebenen Schichtenfolge entsprach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Dem stehen die Ausführungen der Beklagten im nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2003 nicht entgegen. Soweit\ndort angeführt wird, der Sachverständige habe lediglich sieben\nPrüfstellen begutachtet, sieht der Senat keine Veranlassung, die\naus diesen Prüfergebnissen vom Sachverständigen gezogene\nallgemeingültige Bewertung der Mangelhaftigkeit der Beschichtung in\nZweifel zu ziehen. Durchgreifende Anhaltspunkte, warum die\nBeanstandungen hinsichtlich der Beschichtungen nicht repräsentativ\nsind, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Hinweis auf die\nBesonderheit der Prüfstelle O IV ist jedenfalls nicht ausreichend,\nzumal auch - wie von der Beklagten selbst gesehen - der\nSachverständige Gr.... an - wenn auch vereinzelten - Stellen eine\nbereits visuell wahrnehmbare mangelnde Haftung festgestellt hat.\nAuch der Hinweis der Beklagten, dass der Sachverständige bei seinen\ngutachterlichen Feststellungen technische Normen zugrunde gelegt\nhat, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch der Abnahme\nder seinerzeitigen Betonsanierungsarbeiten noch nicht gültig\ngewesen sind, verfängt nicht. Die Beklagte trägt nämlich nicht vor,\ndass die zum nach ihrer Auffassung maßgeblichen Zeitpunkt gültigen\ntechnischen Normen geringere Anforderungen an die von ihr zu\nerbringende Leistung stellten bzw. auf deren Grundlage die\nWertungen des Sachverständigen unzutreffend sind. Da hiernach keine\ndurchgreifenden Bedenken bestehen, den Kläger mit den\nSanierungskosten für die Betonbänder insgesamt zu belasten, greift\nder Einwand, für die Schäden an den Betonbändern sei eine\nEinrüstung nicht erforderlich, da eine Beseitigung vom Steiger aus\nhätte erfolgen können, nicht durch. Denn die Inanspruchnahme eines\nSteigers macht wirtschaftlich nur Sinn bei einer partiellen, auf\nwenige Teilbereiche beschränkte Sanierung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Bauseitige Vorleistungen, wie sie für die Balkone nach dem\nGutachten erforderlich waren, bestanden hier nicht (vgl.\nZusatzgutachten GA 213).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit von der Beklagten eingewandt wird, dass <b>vor</b> den\nMängelbeseitigungsarbeiten eine Hydrophobierung der Klinkerfassaden\nhätte erfolgen müssen, verfängt dies im Ergebnis nicht. Der\nSachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung erklärt, eine\nHydrophobierung müsse nicht zwingend vor der Sanierung der\nBetonflächen erfolgen, weil etwa herablaufendes Material auf der\nBetonschutzsystemfläche problemlos hätte abgewaschen werden können\n(GA 284, 337). Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die hiergegen\nvon der Beklagten bereits erstinstanzlich erhobenen und in der\nBerufung wiederholten Einwände zutreffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat folgt insoweit der vom Landgericht im Hinweis- und\nBeweisbeschluss vom 27.11.2000 (GA 303) dargelegten\nRechtsauffassung. Die Hydrophobierung der Klinkerfläche stellt\ntechnisch keine Voraussetzung für die Betonsanierung dar, vielmehr\nwäre es Sache des nachfolgend tätigen Unternehmers gewesen, die\nbereits sanierten Flächen vor Beschädigungen im Zusammenhang mit\nder Hydrophobierung zu schützen. Hat der Auftragnehmer an dem von\nihm zu bearbeitenden Gewerk Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen, die\ndauerhaft nur dann von Erfolg sein können, wenn an benachbarten\nBauteilen ebenfalls - von dem Auftragnehmer aber nicht geschuldete\n- Arbeiten vorgenommen werden, die die Gefahr einer\nBeeinträchtigung der Maßnahmen zur Nachbesserung bergen, falls sie\nnicht vor den Mängelbeseitigungsarbeiten sondern zeitlich danach\nerfolgen, so befreit dies den Werkunternehmer nicht von seiner\ndiesbezüglichen Gewährleistungspflicht. Das Risiko einer\nBeschädigung der gerade erst im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten\nbehandelten Bauteile trägt dann der Auftraggeber. Die Sachlage\nunterscheidet sich im Hinblick auf die Hydrophobierung also\ngrundlegend von den Gegebenheiten bei den Balkonen. Hier wären\nunabdingbar im Vorfeld der Mängelbeseitigungsarbeiten die\nbauseitigen feuchtigkeitsschutzrelevanten Voraussetzungen zu\nschaffen. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem\nBeweisantritt der Beklagten in der BerufungsbeGr....dung (GA 407) -\nEinholung eines Sachverständigengutachtens bzw. Anhörung der\nSachverständigen Gr.... und Ph........ - nicht nachzugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">4.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Höhe der von der Beklagten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu\nerstattenden Mängelbeseitigungskosten Aus den obigen Ausführungen\nfolgt, dass die Kläger die Mängelbeseitigungskosten entsprechend\nden Rechnungen der Fa. L..... vom 28.12.1998 (Kläger zu 1, GA 99)\nbzw. vom 04.08.1999 (Kläger zu 2. GA 258) im Hinblick auf die\nArbeiten an den Betonbändern an den Eingangs- und Giebelsseiten\nsowie im Hinblick auf die Neuverfugung der Fugen verlangen können,\nhinsichtlich letzterer nur soweit die tatsächlich ausgeführte\nNeuverfugung mit mineralischem Mörtel vom Kostenaufwand der\nlediglich geschuldeten Neuverfugung mit dauerelastischem Material\nentspricht, bzw. sie nicht übersteigt. Zusätzlich zu erstatten sind\nanteilige Gerüstkosten und Bauleitungskosten. Nicht umfasst von der\nErstattungspflicht sind die Arbeiten der Fa. L....., soweit sie\nsich auf die Balkone beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">a) <span style=\"text-decoration:underline;\">Kläger zu 1)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach ist von der Rechnung der Fa. L..... KG vom 28.12.1998\nder sich auf die Balkone beziehende Anteil abzuziehen. Dieser wurde\nvon den Klägern zu 1) auf entsprechende Auflage des Landgerichts\naus dem Beschluss vom 27.11.2000 unter Bezug auf das Aufmaß und das\nLeistungsverzeichnis auf 28.285,80 DM netto = 32.811,53 DM brutto\nberechnet (GA 327 - 328). Soweit die Beklagte insoweit bereits\nerstinstanzlich (GA 339) diese Berechnungen als nicht\nnachvollziehbar beanstandet hat und diesen Einwand in der Berufung\nwiederholt (GA 411), ist dieses Verteidigungsvorbringen nicht\nhinreichend konkret und damit prozessual unbeachtlich. Als mit dem\nObjekt vertrautes und sachkundiges Fachunternehmen hätte es der\nBeklagten oblegen, spezifiziert die jeweiligen Ansätze der Klägerin\nanzugreifen und konkret anzuführen, in welchen Punkten die\nDarlegung des sich auf die Nachbesserungsarbeiten an den Balkonen\nbeziehenden Eigenkostenanteils den Klägern zu 1) nicht\nnachvollziehbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">bb) <span style=\"text-decoration:underline;\">Fugen</span> Auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts\nin dem Beschluss vom 27.11.2000 GA 303 haben die Kläger zu 1)\ndargelegt (GA 329 und 330), dass die Verfugung mit mineralischem\nFugenmaterial (PCC-Mörtel) - wie sie von der Fa. L.....\ndurchgeführt und abgerechnet wurde - nicht kostenträchtiger,\nsondern allenfalls kostengünstiger als die Verfugung mit\ndauerelastischem Material ist. Diese Arbeiten würden sich aus vier\nArbeitsschritten zusammensetzen (GA 329), wobei sich allenfalls der\nvierte Arbeitsschritt bei der Neuverfugung mit dauerlastischem\nMaterial von den tatsächlich durchgeführten Arbeiten unterscheiden\nwürde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der abgerechnete Einheitspreis von netto 44,60 DM enthält vier\nPositionen u.z.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">1. altes Fugenmaterial entfernen für 27,50 DM lfd Meter 2. Fugen\nreinigen für 4,00 DM lfd Meter 3. Fugen mit Tiefgrund tränken für\n0,50 DM lfd Meter 4. Fugen mit Fugenmörtel(PCC-Mörtel) neu verfugen\nfür 12,60 DM lfd Meter</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verfugung mit dauerelastischem Material würde in Position 4\nzu einer Kostenerhöhung auf 14,50 DM lfd Meter führen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich (GA 339) die in diesem\nZusammenhang von den Klägern zu 1) angeführten Einheitspreise\npauschal als 100% über den üblichen Preisen liegend beanstandet und\nkonkret angeführt, dass für die dauerelastische Neuverfugung nicht\nmehr als 8,-- DM je lfd Meter (und nicht 14,50 DM) als übliche\nVergütung in Ansatz zu bringen wären. In der Berufung wird\nlediglich die pauschale Behauptung, die aufgeführten Einheitspreise\nlägen um ca. 100% über den üblichen Preisen, aufrechterhalten (GA\n411). Diese pauschale Behauptung ist nicht hinreichend\nsubstantiiert; auch hier hätte die Beklagte als Fachunternehmen\nkonkret zu den einzelnen Positionen, aus denen sich nach der\nBerechnung den Klägern zu 1. - die auf dem Schreiben der Fa L.....\nvom 17.01.2001 (GA 331) fußt - die Neuverfugung mit\ndauerelastischem Material zusammensetzen würde, eigene\nEinheitspreisvorstellungen anführen müssen. Der\nKostenerstattungsanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zwar auf\ndie erforderlichen Kosten beschränkt; jedoch darf der Rahmen der\nErforderlichkeit nicht zu eng gezogen werden, da der doppelt\nvertragsuntreue Auftragnehmer nur in begrenztem Maße schutzwürdig\nist (vgl. Ingenstau/</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Korbion, VOB/B, 13. Aufl. Rz. 540 zu § 13 m.w.N. - hierauf hat\nbereits das landgerichtliche Urteil zu Recht abgestellt vgl. UA\n21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang ist noch der weitere von der Beklagten in\nder BerufungsbeGr....dung erhobene Einwand zu berücksichtigen, die\nmaximale Haltbarkeitsdauer bei elastischen Fugen betrüge lediglich\n7 Jahre, woraus sich gegenüber der Neuverfugung mit Mörtel ein\nAbzug neu für alt von mindestens 70% ergebe (GA 411 unten - 412\noben). Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung\nkommt nicht in Betracht. Mit der Problematik der Anwendung der\nGrundsätze der Vorteilsanrechnung (Neu für Alt) im\nGewährleistungsrecht hat sich der Bundesgerichtshof in der\nEntscheidung vom 17.05.1984 (BauR 1984, 511, 513, 514) eingehend\nauseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, dass eine längere\nLebensdauer durch eine Neuherstellung oder sonstige\nMängelbeseitigungsmaßnahme als Vorteil jedenfalls dann nicht\nanzurechnen ist, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer\nVerzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber\njahrelang mit einem fehlerhaftem Werk begnügen musste. So liegt der\nFall. Insbesondere die Ausführungsmängel, wie sie sich in der\nVerschandelung des Objektes durch die \"Dichtungswürste\"\nniedergeschlagen haben, haben sich sehr früh gezeigt. Aus der\nverzögerten Beseitigung dieser Mängel dürfen dem Besteller, also\nden Klägern, keine finanziellen Nachteile erwachsen (BGH,\na.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">cc) <span style=\"text-decoration:underline;\">Gerüstkosten</span> Die Kläger zu 1) haben mit Schriftsatz\nvom 10.05.1999 (GA 89, 90) die die Beklagte treffenden Gerüstkosten\nauf 13.100,96 DM beziffert. Ausgegangen sind sie von der\nSchlussrechnung der Gerüstbaufirma Pi..... vom 30.12.1998 (GA 111)\nin Höhe von brutto 33.947,20 DM. Zur BeGr....dung des konkret\nangeführten Betrages von 13.100,96 DM haben die Kläger zu 1)\nangegeben, sie haben die Beklagte nicht mit sämtlichen Gerüstkosten\nbelastet. Da die Kläger gleichzeitig andere Arbeiten, die nicht zu\nLasten der Beklagten gingen, haben ausführen lassen, seien die\nGerüstkosten im Verhältnis der Werklohnanteile verteilt worden.\nNicht nachvollziehbar ist, wie die Kläger zu 1) jedoch bei\nbehaupteten Zusatzaufträgen zu eigenen Lasten in Höhe von\n144.167,22 DM (vgl. Rechnung Fa. L..... vom 28.12.1998 Seite 2, GA\n101) zu einer Quotelung gelangen, die übertragen auf die\nGerüstkosten einen Anteil der Beklagten in Höhe von 13.100,96 DM\nergibt. Die Gesamtkosten der Arbeiten, die nach dem Vortrag der\nKläger unter Zuhilfenahme des in Rede stehenden Gerüsts\ndurchgeführt wurden, betragen 86.099,06 DM (Ziffer 2 der Rechnung\nv. 28.12.98) + 144.167,21 DM (Ziffer 3 der Rechnung) = 230.266,28\nDM (brutto); der Anteil der hiernach der Beklagten zuzurechnenden\nKosten beträgt (86.099,06 DM zu 230.266,28 DM) 37,4%; dieser\nProzentsatz übertragen auf die Gerüstkosten von 33.947,20 DM ergibt\n12.696,25 DM und nicht wie von den Klägern angegeben 13.100,99\nDM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Basis dieses sachgerechten Berechnungsweges zur\nErmittlung der die Beklagte belastenden Gerüstkosten führt der\nAbzug der Mängelbeseitigungskosten bezüglich der Balkone, die von\nder Beklagten nicht zu tragen sind (s.o.), zu folgender\nRechnung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Von den Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 86.099,06 DM sind\n32.811,53 DM brutto abzuziehen; die die Beklagte treffenden\nNachbesserungskosten belaufen sich dann nur noch auf 53.287,53 DM;\nwerden diese in Relation zu den Gesamtkosten in Höhe von 230.266,28\nDM gesetzt, so ergibt sich ein Anteil von nunmehr lediglich 23,1%.\nWird dieser Prozentsatz auf die Gerüstkosten in Höhe von 33.947,20\nDM angesetzt, so verbleibt ein von der Beklagten zu tragender\nAnteil der Gerüstkosten in Höhe von 7.841,80 DM (brutto).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">dd) <span style=\"text-decoration:underline;\">Bauleitung</span> Die Kosten für die Bauleitung sind im\nGrundsatz erstattungsfähig. Sie stellen Mängelbeseitigungskosten\ndar, da eine Bauleitung angesichts des Umfangs und der Komplexität\nder Arbeiten erforderlich war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesamtbauleitungskosten bezüglich des Objektes der Kläger zu\n1) belaufen sich ausweislich der Rechnung vom 01.02.1999 (GA 123)\nauf 28.000,-- DM (brutto). Hiervon haben die Kläger zu 1) die\nBeklagte mit 10.000,-- DM belastet, u.z. mit der BeGr....dung,\ndieser Betrag entspreche dem Anteil der Gewährleistungsarbeiten der\nBeklagten an den Gesamtarbeiten. Die Berechnung auf der Grundlage\ndieser Prämisse ist indessen nicht schlüssig. Die Gesamtarbeiten,\ndie die Fa. L..... KG mit der Schlussrechnung vom 28.12.1998 in\nRechnung gestellt hat, haben ein Volumen von 395.170,51 DM\n(Addition von Ziff. 1, 2 und 3 dieser Rechnung). Die\nBauleitungstätigkeit des Bau-Ing. Berg bezog sich auf sämtliche\nArbeiten. Die Kläger zu 1) hätten also die nach ihrer Berechnung\nder Beklagten anzulastenden 86.099,06 DM in Relation zu diesen\nGesamtkosten setzen müssen und nicht, wie sie augenscheinlich getan\nhaben, lediglich die sich aus der Addition von Ziff. 2 und Ziff. 3\nerrechnende Summe von 230.266,28 DM in Relation zu dem\nBeklagtenanteil (37,4% s.o., was im übrigen 10.472 DM ausgemacht\nhätte). Setzt man richtigerweise den oben ermittelten Kostenbetrag\nfür die der Beklagten anzulastenden Nachbesserungsarbeiten in Höhe\nvon 53.287,53 DM in Relation zu den von der Bauleitung betroffenen\nGesamtkosten in Höhe von 395.170,51 DM, ergibt sich ein Prozentsatz\nvon 13,5%. 13,5% der Bauleitungskosten in Höhe von 28.000,-- DM\nergibt 3.780 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Damit ergibt sich insgesamt folgender\nKostenerstattungsanspruch</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"0\">\n<tr>\n<td valign=\"top\">reine Mängelbeseitigungskosten; Anteil an Rechnung\nL.....</td>\n<td valign=\"top\"><b>53.287,53 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Anteil Gerüstkosten</td>\n<td valign=\"top\"><b>12.696,25 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Anteil Bauleitung</td>\n<td valign=\"top\"><b>3.780,00 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Summe</td>\n<td valign=\"top\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">69.763,78 DM</span></b></td>\n</tr>\n</table>\n\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">b) <span style=\"text-decoration:underline;\">Kläger zu 2)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die oben unter a) im Hinblick auf die Kläger zu 1) angestellten\nErwägungen im Grundsatz auf die Kläger zu 2) übertragen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Kostenanteil bezüglich der Nachbesserungsarbeiten an den\nBalkonen Hier hat die Klägerin zu 2. einen Betrag von 26.249,22 DM\nermittelt (GA 339), der als Kostenanteil zu gelten hat. Aus den\nobigen Erwägungen greifen die pauschalen Einwände der Beklagten\ngegen diese Berechnung nicht durch. Im Schriftsatz vom 04.09.2000\nhaben die Kläger zu 2) die reinen Nachbesserungsarbeiten\nentsprechend der Rechnung der Fa. L..... vom 04.08.1999 (GA 259) in\nVerbindung mit einer Gutschrift vom 18.01.2000 (GA 268) auf\n46.199,65 DM netto = (+ 16% 7391,94 DM) 53.591,59 DM brutto\nbeziffert. Zieht man hiervon den Betrag von 26.249,22 DM ab, ergibt\nsich ein Kostenanteil der Beklagten in Höhe von 27.342,37 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Bezüglich der Fugen kann auf die obigen Ausführungen unter\na) bb) verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">cc) <span style=\"text-decoration:underline;\">Gerüstkosten</span> Die Kläger zu 2) haben die nach ihrer\nAuffassung der Beklagten aufzuerlegenden Gerüstkosten mit 5.912,24\nDM beziffert (GA 256). Hierzu haben sie vorgetragen, die\nGesamtgerüstkosten beliefen sich auf 18.158,00 DM. Der Anteil der\nBaukosten an den Gesamtkosten, die die Nachbesserungsarbeiten der\nBeklagten betrafen und die mit den Gerüst in Verbindung stünden,\nbeliefe sich auf 32, 56%. Aus der Kostenzusammenstellung des\nBauleiters Berg vom 12.08.1999 (GA 272) lässt sich dieser Anteil\nder Mängelbeseitigungsarbeiten an den Gesamtkosten nicht\nnachvollziehen, denn 60.697,24 DM stellen 34,5 % der Gesamtkosten\nvon 175.050,08 DM dar. Heranziehen sind die durch die Gutschrift\nder Fa. L..... KG vom 18.01.2000 (GA 268) bereinigten Zahlen.\n(Gesamtkosten 164.610,49 DM [175.050,08 DM ./. 10.439,59 DM\nGutschrift]; Anteil der Beklagten 53.591,59 DM; dies gibt eine\nQuote von 32,56 %, die die Kläger zu 2) auch ihrer Berechnung des\nGerüstkostenanteils der Beklagten zugrunde gelegt haben). Die Quote\nder Beklagten ändert sich wegen des nach den obigen Ausführungen zu\nvermindernden Kostenanteils der Beklagten an den Gesamtkosten wie\nfolgt: Gesamtkosten 164.610,49 DM zu Kostenanteil der Beklagten von\n27.342,37 DM macht eine Quote von 16,61%. Hieraus ergibt sich ein\nGerüstkostenanteil von (18.158,00 DM x 16,61% =) 3.016,04 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">dd) <span style=\"text-decoration:underline;\">Bauleitung</span> Die Kläger zu 2. belasten die Beklagten\nmit Bauleitungskosten in Höhe von 5.999,97 DM; sie hat die oben\nerwähnte Quote von 32,56 % auf die Gesamtbauleitungskosten in Höhe\nvon 18.427,42 DM (vgl. Rechnung 16.08.99, GA 273) angesetzt. Nimmt\nman die um den korrigierten Anteil der Mängelbeseitigungsarbeiten\nder Beklagten an den Gesamtkosten bereinigte Quote von nunmehr\nlediglich 16,61% so ergibt sich ein Anteil der Beklagten an den\nBauleitungskosten in Höhe von 3.060,79 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt berechnet sich der Kostenerstattungsanspruch der Höhe\nnach wie folgt</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"0\">\n<tr>\n<td valign=\"top\">reine Mängelbeseitigungskosten; Anteil an Rechnung\nL.....</td>\n<td valign=\"top\"><b>27.342,37 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Anteil Gerüstkosten</span></td>\n<td valign=\"top\"><b>3.016,04 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Anteil Bauleitung</td>\n<td valign=\"top\"><b>3.060,79 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Summe</td>\n<td valign=\"top\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">33.419,20 DM</span></b></td>\n</tr>\n</table>\n\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem beläuft sich der Kostenerstattungsanspruch der\nKläger zu 1) auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">69.763,78 DM</span></b> <b><span style=\"text-decoration:underline;\">(= 35.669,65 EUR)</span></b> und\nder Kläger zu 2) auf <b><span style=\"text-decoration:underline;\">33.419,20DM (= 17.086,97\nEUR).</span></b>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die bereits\nerstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede wiederholt, hat sie\nhiermit keinen Erfolg. Die Arbeiten zur Betonsanierung sind\nArbeiten zur Bestanderhaltung der Gebäude, so dass die\nGewährleistungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F. für die Arbeiten\nan einem Bauwerk 5 Jahre beträgt. Auf die insoweit zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts und die in diesem Zusammenhang\nzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 3195) kann\nzur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Verzugszinsen können die Kläger in der tenorierten Höhe auf der\nGrundlage der §§ 284 Abs. 1 288 Abs. 1 BGB a.F. verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf der Anwendung §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass, aus den Gr....den des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die\nRevision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert für das Berufungsverfahren: 90.298.75 EUR</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Beschwer der Beklagten und der Kläger zu 1): über 20.000 EUR\nBeschwer der Kläger zu 2): unter 20.000 EUR</p>\n " }