List view for cases

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    "id": 293566,
    "slug": "olgd-2003-03-13-5-u-7101",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
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        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
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    "file_number": "5 U 71/01",
    "date": "2003-03-13",
    "created_date": "2019-03-12T10:21:04Z",
    "updated_date": "2022-10-18T17:15:11Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0313.5U71.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 29.05.2001 unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,</p>\n<p></p>\n<p>a) an die Kl&#228;ger zu 1) 35.669,65 EUR (= 69.763,78 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.05.1999</p>\n<p></p>\n<p>und </p>\n<p></p>\n<p>b) an die Kl&#228;ger zu 2) 17.086,97 EUR (= 33.419,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1999 </p>\n<p></p>\n<p>zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#252;brigen ist der Klageantrag der Kl&#228;ger zu 2) erledigt.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Gerichtskosten erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu 58 % sowie die au&#223;ergerichtlichen Kosten beider Rechtsz&#252;ge der Kl&#228;ger zu 1) zu 63 % und der Kl&#228;ger zu 2) zu 51 %. Die Kl&#228;ger zu 1) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen au&#223;ergerichtlichen Auslagen zu 20% sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Auslagen zu 22 %. Die Kl&#228;ger zu 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz und die dem Beklagten dort entstandenen au&#223;ergerichtlichen Auslagen zu 22% und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dem Beklagten in dieser Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Auslagen zu 20 %.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kl&#228;ger zu 1) und die Beklagte k&#246;nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Kl&#228;ger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind als Teilwohnungseigent&#252;mergemeinschaften\ninsoweit rechtlich selbst&#228;ndig als sie die Instandhaltung und\n-setzung ihrer Geb&#228;udekomplexe selbst&#228;ndig beschlie&#223;en und\ndurchf&#252;hren lassen. Die Geb&#228;ude der Kl&#228;ger sind mit Balkonen auf\nder jeweiligen R&#252;ckseite und umlaufenden Sichtbetonb&#228;ndern\nversehen. Im Mai 1989 unterbreitete die Beklagte in einem von den\nKl&#228;gern zur Verf&#252;gung gestellten Leistungsverzeichnisformular ein\nAngebot &#252;ber die Fugenversiegelung und\nBetoninstandsetzungsma&#223;nahmen. Auf der Grundlage dieses Angebots\nerhielt die Beklagte im April 1990 den Auftrag seitens der Kl&#228;ger\nzu 1) unter Einbeziehung der VOB/B, wobei sich die Verj&#228;hrung der\nGew&#228;hrleistung nach BGB richten sollte, zu einem Festpreis von\n79.889,65 DM. Die Beklagte f&#252;hrte die Arbeiten aus, der Werklohn\nwurde gezahlt. Im Mai 1992 beauftragten die Kl&#228;ger zu 2) die\nBeklagten ebenfalls auf Grundlage des Angebots vom April 1989 mit\nder Betonsanierung an deren H&#228;usern zum Festpreis von 74.800 DM.\nDiese Arbeiten f&#252;hrte die Beklagte bis Juli 1993 durch. In der\nFolgezeit r&#252;gten die Kl&#228;ger M&#228;ngel der Werkleistungen der Beklagten\nund beantragten Anfang August 1995 nach vorhergehendem Beschluss\nder Gemeinschaften die Durchf&#252;hrung eines selbst&#228;ndigen\nBeweisverfahrens. Der Sachverst&#228;ndige Architekt Ph........\nerstellte unter dem 25.02.1997 ein Gutachten, in dem er M&#228;ngel der\nLeistungen der Beklagten aufzeigte aber auch darauf hinwies, dass\nbautechnische Voraussetzungen in Form des Schutzes der Betonteile\nvor aufsteigender und einwirkender Feuchtigkeit notwendig seien.\nDie Kl&#228;ger holten Angebote ein, die sich &#252;ber die Nachbesserung der\nWerkleistung der Beklagten und getrennt davon &#252;ber die Schaffung\nder bautechnischen Voraussetzungen verhielten. Da sie sich mit der\nBeklagten nicht &#252;ber eine Gesamtsanierung durch diese einigen\nkonnten, verlangten sie mit Schreiben vom 27.04.1998 gem&#228;&#223; den\nAusf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen von der Beklagten die\nNachbesserung aller Fugen und die Sanierung des Oberfl&#228;chenschutzes\nbis zum 31.07.1998. F&#252;r den Fall des Fristablaufs k&#252;ndigten sie an,\nLeistungen der Beklagten abzulehnen und andere Unternehmer zu\nbeauftragen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 21.05.1998 darauf\nhin, dass Vorleistungen der Wohnungseigent&#252;mer erforderlich seien,\nwas diese ablehnten. Daraufhin erkl&#228;rte die Beklagte unter dem\n27.05.1998, keine Gew&#228;hrleistung &#252;bernehmen zu k&#246;nnen, w&#228;hrend die\nKl&#228;ger mitteilen lie&#223;en, Untergrundm&#228;ngel, die die Beklagte nicht\nzu vertreten h&#228;tten, seien ihnen unbekannt. Anfang Juli 1998 ma&#223;\ndie Beklagte die Feuchtigkeit auf verschiedenen\nBalkonbr&#252;stungsfl&#228;chen. Nachbesserungsarbeiten f&#252;hrte sie, was sie\nden Kl&#228;gern mitteilte, wegen der Feuchtigkeitswerte nicht aus, da\ndie Voraussetzungen f&#252;r eine dauerhafte M&#228;ngelbeseitigung nicht\ngegeben seien. Sie gaben ein Privatgutachten in Auftrag, das der\nSachverst&#228;ndige Gr.... im M&#228;rz 1999 erstellte. Die Kl&#228;ger gaben die\nNachbesserungsarbeiten bei einem Drittunternehmen in Auftrag und\nverlangen nun die Erstattung der Kosten von 109.200 DM f&#252;r die\nKl&#228;ger zu 1) und 67.409,76 DM f&#252;r die Kl&#228;ger zu 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger, die bez&#252;glich der Kl&#228;ger zu 2) zun&#228;chst 90.000 DM\nVorschuss verlangt und nach Durchf&#252;hrung der Arbeiten den\nRechtsstreit insoweit f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, als der Vorschuss\n&#252;ber die tats&#228;chlichen Kosten hinausging, haben behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten der Beklagten seien\nauch ohne bauseitige Vorarbeiten m&#246;glich gewesen. Die geltend\ngemachten Kosten seien zur Durchf&#252;hrung der\nM&#228;ngelbeseitigungsarbeiten, die die Beklagte schuldete,\nerforderlich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">an die Kl&#228;ger zu 1) 109.200 DM nebst 5\n% Zinsen aus 108.580,65 DM seit dem 26.02.1999 und aus weiteren\n619,37 DM seit dem 18.05.1999 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">an die Kl&#228;ger zu 2) 67.409.76 DM nebst\n5 % Zinsen seit dem 26.02.1999 und 8,42 % Zinsen seit dem\n01.05.2000 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die sich auf Verj&#228;hrung beruft, hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vor Auftragserteilung seien die Kl&#228;ger &#252;ber die Notwendigkeit\nbaulicher Vorarbeiten zur Sanierung der Betonfl&#228;chen durch ein in\nDeutschland f&#252;hrendes Unternehmen informiert worden, so dass\nweitere Hinweise ihrerseits entbehrlich gewesen seien. Die\nSchaffung der bautechnischen Voraussetzungen f&#252;r eine fachgerechte\nSanierung h&#228;tten die Kl&#228;ger aber abgelehnt. Eine Nachbesserung ohne\ndie notwendigen bautechnischen Vorarbeiten w&#228;re sinnlos gewesen, da\ndies zwangsl&#228;ufig wieder zu M&#228;ngeln gef&#252;hrt h&#228;tte. Sachgerecht\nseien durch blo&#223;e auf ihre Leistungen bezogenen\nM&#228;ngelbeseitigungsarbeiten ohne die Vorabreiten die geschuldete\nBetonsanierung nicht zu erreichen. Dies habe sich insbesondere\naufgrund ihrer Feuchtigkeitsmessungen gezeigt. Im &#252;brigen w&#252;rden\nsie auch mit zu hohen Kosten belastet. Es seien lediglich\nSchadstellen nachzubessern nicht die gesamten Fl&#228;chen zu\n&#252;berarbeiten gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach einer Beweiserhebung durch Vernehmung\nvon Zeugen und Einholung eines erg&#228;nzenden Gutachtens die\nKlageforderungen bis auf einen Teil des Zinsanspruches\nzugesprochen. Die Beklagte habe die 1990 bzw. 1992 in Auftrag\ngegebenen Arbeiten nach den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen\nPh........ mangelhaft erbracht. Auf die Notwendigkeit\nbautechnischer Vorarbeiten seien die Kl&#228;ger nach den Aussagen der\nZeugen nicht ausreichend hingewiesen worden. Die Durchf&#252;hrung der\nNachbesserungsarbeiten sei der Beklagten nicht unm&#246;glich gewesen.\nSie h&#228;tte sich wegen der Gew&#228;hrleistung durch entsprechende\nErkl&#228;rung freistellen k&#246;nnen und die Arbeiten aufgrund des\nBeharrens der Kl&#228;ger dann durchf&#252;hren m&#252;ssen. Gem&#228;&#223; den\nFeststellungen des Sachverst&#228;ndigen sei eine Gesamtsanierung der\nBetonfl&#228;chen veranlasst gewesen, so dass die Kosten von der\nBeklagten insgesamt zu ersetzen seien. Die Anspr&#252;che der Kl&#228;ger\nbetr&#228;fen Arbeiten an einem Bauwerk und seien daher aufgrund der\nUnterbrechungswirkung des Beweisverfahrens nicht verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte greift diese Entscheidung mit ihrer form- und\nfristgerecht eingelegten Berufung an und tr&#228;gt zur BeGr....dung\nihres Rechtsmittels vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe einen notwendigen Hinweis\nverfahrensfehlerhaft unterlassen. Sie sei nicht\ngew&#228;hrleistungspflichtig. Die Kl&#228;ger seien in einer\nEigent&#252;merversammlung durch den hinzugezogenen Fachberater\nausdr&#252;cklich dar&#252;ber belehrt worden, dass ohne bautechnische\nVorarbeiten die Betonsanierung nicht auf Dauer erfolgreich sein\nk&#246;nne. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ein Schutz gegen\naufsteigende Feuchtigkeit, insbesondere ausreichendes Gef&#228;lle der\nBalkone, deren Beschichtung, Horizontalsperren zu den\nBalkonbr&#252;stungen und Hohlkehlen erforderlich seien. &#220;ber die\nnotwendigen Arbeiten sei der Hausverwaltung ein\nLeistungsverzeichnis ausgeh&#228;ndigt worden. Hausverwaltung und die\nEigent&#252;mer h&#228;tten die nachdr&#252;cklichen Hinweise unbeachtet gelassen\nund aus KostenGr....den in den von ihnen mit Hilfe technischer\nBerater erstellten Leistungsverzeichnisse nur unzureichende\nArbeiten in Auftrag gegeben. Selbst wenn man nicht einen\nvollst&#228;ndigen Gew&#228;hrleistungsausschluss annehmen wollte,\nrechtfertige dieses Verhalten der Kl&#228;ger aber jedenfalls, dass sie\nmindesten 50 % der Sanierungskosten selbst tragen. Im &#252;brigen\nbestehe kein Anspruch der Kl&#228;ger, weil diese sich weigerten die\nnotwendigen bautechnischen Voraussetzungen vor Durchf&#252;hrung von\nM&#228;ngelbeseitigungsarbeiten zu schaffen. Ohne diese Vorarbeiten w&#228;re\ndie Mangelbeseitigung, die nur vor&#252;bergehend M&#228;ngel kaschiert,\nsinnlos. Da die Kl&#228;ger zudem nicht bereit gewesen seien, das Risiko\neiner nicht auseichenden Nachbesserung zu &#252;bernehmen, ihre\nVerpflichtung zur Ausf&#252;hrung von Vorarbeiten vielmehr bestritten,\nseien Nachbesserungsarbeiten auch unzumutbar gewesen, da die\nStreitigkeiten vorprogrammiert waren. Sie habe sich daher nicht in\nVerzug befunden. Die Betonb&#228;nder seien mangelfrei gewesen.\nVorarbeiten seien nicht nur bez&#252;glich der Balkone, sondern auch\nbez&#252;glich der &#252;brigen Nachbesserungen notwendig gewesen. Bei einer\nerforderlichen Hydrophobierung der Fassade w&#252;rden die\nNachbesserungsarbeiten sofort wieder verschmutzt. Hinsichtlich der\nFugen sei zu ber&#252;cksichtigen, dass deren Lebensdauer nur 5 bis 7\nJahre betrage, ihr also kein Vorwurf wegen einer notwendigen\nErneuerung 1999 gemacht werden k&#246;nnten. Die Nachbesserungskosten\nseien tats&#228;chlich Ohnehinkosten. Die berechneten Kosen seien\nunzutreffend, weil zu ihren Lasten die Sowiesokosten als\nNachbesserungskosten deklariert seien. Zudem sei die Bauleitung\nnicht erforderlich gewesen und die Arbeiten des Drittunternehmers\nkeine notwendigen M&#228;ngelbeseitigungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">das landgerichtliche Urteil abzu&#228;ndern und die Klage\nabzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger f&#252;hren aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Planung und Ausschreibung der Leistungen seien von der Beklagten\ngetragen worden, die den Fachvertreter eingeschaltet habe. Die\nBeklagte habe gewusst, was notwendig zu tun gewesen sei, w&#228;hrend\nsie nicht ausreichend aufgekl&#228;rt worden seien. Auch die\nHausverwaltung sei nicht auf die zwingende Notwendigkeit von\nbautechnischen Vorarbeiten hingewiesen worden. Im &#252;brigen sei eine\nFeuchtigkeitssanierung nur an einigen wenigen Balkonen erforderlich\ngewesen. Die Nachbesserung sei m&#246;glich gewesen, was nicht zuletzt\ndurch die Arbeiten des Drittunternehmers deutlich geworden sei.\nHinsichtlich der Fugen und Betonb&#228;nder seien keine Vorarbeiten\nerforderlich gewesen. Die in Rechnung gestellten\nNachbesserungskosten der Drittunternehmen seien angemessen und\nnicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, hat in der Sache in dem aus dem\nUrteilstenor ersichtlichen Umfang - teilweise - Erfolg. Den Kl&#228;gern\nzu 1) steht ein Kostenerstattungsanspruch von 69.763,78 DM\n(=35.669,65 EUR) und den Kl&#228;gern zu 2) ein\nKostenerstattungsanspruch in H&#246;he von 33.419,20 DM (17.086,97 EUR)\nzu. Die weitergehende Klage der Kl&#228;ger ist unbeGr....det.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Rechtsverh&#228;ltnis der Parteien ist das b&#252;rgerliche Recht\nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, Art.\n229, &#167; 5 Satz 1 EGBGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger k&#246;nnen dem Grunde nach Erstattung der Kosten der\nMangelbeseitigung gem&#228;&#223; &#167; 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B beanspruchen; das\nvon der Beklagten erstellte Werk weist M&#228;ngel auf (unter 1.);\nteilweise ist die Gew&#228;hrleistungspflicht der Beklagten nach &#167; 13\nNr. 3 VOB/B ausgeschlossen (unter 2.); mit den nicht\nausgeschlossenen M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten befand sich die\nBeklagte in Verzug (unter 3.); insoweit k&#246;nnen die Kl&#228;ger in der im\nUrteilstenor angef&#252;hrten H&#246;he Erstattung der ihnen entstandenen\nM&#228;ngelbeseitigungskosten verlangen (unter 4.), Verj&#228;hrung ist nicht\neingetreten (unter 5.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Beklagte hat die ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten\nmangelhaft im Sinne des &#167; 13 Nr. 1 VOB/B ausgef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte war von den Kl&#228;gern zu 1) im Jahre 1990 und von den\nKl&#228;gern zu 2) im Jahre 1992 beauftragt worden, die aus Beton\nbestehenden Fensterbr&#252;stungen, St&#252;rze, Betonwandschotten, St&#252;tzen\nund Loggiadecken instand zu setzen sowie die Fugen zu den\njeweiligen Wandanschl&#252;ssen zu versiegeln oder abzudichten. Gem&#228;&#223;\ndem Angebot der Beklagten, das Grundlage der Auftr&#228;ge ist, waren\nSchadstellen des Betons zu bearbeiten und\nBetonbeschichtungen/Betonschutz auszuf&#252;hren. Wie der\nSachverst&#228;ndige Ph........ im Rahmen des selbst&#228;ndigen\nBeweisverfahrens aufgrund der nicht bearbeiteten Geb&#228;udekomplexe\nfeststellte, waren im Rahmen der Sanierung einfache\nReparaturarbeiten an Absprengungen durch Rost oder solche an\nrostenden Bewehrungsst&#228;ben auszuf&#252;hren, w&#228;hrend schwerpunktm&#228;&#223;ig\nder Oberfl&#228;chenschutz zur Immunisierung zu leisten war (BA\n164,165).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Werkleistungen der Beklagten sind von dem Sachverst&#228;ndigen\nPh........ in dessen Gutachten vom 25.02.1997 gew&#252;rdigt worden. Der\nSenat hat keine Bedenken, die Feststellungen des Gutachters zu den\nSchadensbildern und den Ursachen seiner Entscheidung zugrunde zu\nlegen. Der Sachverst&#228;ndige, der dem Senat aus anderen Verfahren als\nkompetent und sachkundig bekannt ist, hat die sichtbaren M&#228;ngel\nbeschrieben und durch Fotografien dokumentiert. Er hat auch\nUntersuchungen des jeweiligen Untergrundes an Schadensstellen\nvorgenommen und sowohl die bautechnischen Voraussetzungen der\nGeb&#228;ude, insbesondere die Anlage der Balkone, in seinem Gutachten\nber&#252;cksichtigt als auch die feststellbare Art der Arbeitsausf&#252;hrung\ndurch die Mitarbeiter der Beklagten. Gegen die Richtigkeit der\nFeststellungen des Sachverst&#228;ndigen in diesem Gutachten haben auch\ndie Parteien keine konkreten Einw&#228;nde erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Geb&#228;udekomplexes der Kl&#228;ger zu 1) stellte der\nSachverst&#228;ndige fest, dass sowohl die Betonb&#228;nder als auch die\nBetonfl&#228;chen der Balkone Blasen aufwiesen. Die Beschichtung l&#246;ste\nsich, hatte sich gew&#246;lbt, war abgesto&#223;en. Die Farbe bl&#228;tterte ab.\nDie Betonfl&#228;chen wiesen in erheblichem Umfang wulst- und\nblasenartige Aufw&#246;lbungen an den Kanten der Balkonbr&#252;stungen und\nden horizontalen B&#228;ndern und Sturzplatten auf (BA 145). Die\nzahlreichen Schadstellen, die der Sachverst&#228;ndige dokumentiert hat\n(BA 145 ff), machen deutlich, dass die Betonsanierung nicht\nerfolgreich war. Der Gutachter hat dies nachhaltig verdeutlicht\naufgrund des Vergleichs mit den unbehandelten Betonteilen des\nGeb&#228;udekomplexes, dessen Bearbeitung seit 1965 nicht erfolgte. Dies\ntrifft auch auf die Bearbeitung der Fugen zu. Diesbez&#252;glich f&#252;hrt\nder Sachverst&#228;ndige in seinem Gutachten aus, dass der Dichtstoff\ndie Steinkanten &#252;berlappte und grobschl&#228;chtig die Wandstruktur\nnachgezeichnet war. Die Fluchtflanken waren nicht, wie im\nLeistungsverzeichnis vorgesehen, bearbeitet (BA 162), die Kanten\nl&#246;sten sich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der bearbeiteten Fl&#228;chen des Geb&#228;udekomplexes der\nKl&#228;ger zu 2) stellte der Gutachter fest, dass hier von den\nAbl&#246;sungen der Beschichtungen und von der Blasenbildung die\nseitlichen Kanten der Balkonplatten betroffen sind, w&#228;hrend\nsichtbare M&#228;ngel an den Hauseingangsseiten nicht festzustellen\nwaren (BA 148).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Ursache der Schadensbilder auf den Betonfl&#228;chen f&#252;hrte der\nSachverst&#228;ndige aus, dass mit nicht daf&#252;r vorgesehenen Stoffen auf\nnassem Untergrund gearbeitet worden war (BA 168). Die Beklagte\nhatte auf nicht hinreichend tragf&#228;higem Untergrund gearbeitet, auf\nnicht fest haftendem und gro&#223;fl&#228;chig verbliebenen Altanstrich und\nauf sandenden, nicht verfestigten Oberfl&#228;chen. Die von der\nBeklagten aufgetragene Beschichtung entsprach weder der vertraglich\nvereinbarten Schichtendicke, noch den Herstellerangaben, noch dem\ntechnischen Soll nach einschl&#228;gigen Regelwerken (BA 170). Eine\nausreichende Haftung der Beschichtung war nicht gegeben. Es waren\nzudem bautechnische Voraussetzungen nicht gegeben, da - was nach\nAusf&#252;hrung des Sachverst&#228;ndigen ohne weiteres erkennbar war - die\nBalkone einer feuchteschutztechnischen &#220;berarbeitung bedurften (BA\n168).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verfugung mit Dichtstoff war fehlerhaft, weil schon die\ndaf&#252;r erforderlichen Vorarbeiten nicht ausreichend sorgf&#228;ltig\nausgef&#252;hrt worden waren. Denn der vorhandene M&#246;rtel war nur\nunzureichend entfernt worden und es waren lediglich\nDichtstoffw&#252;rste aufgeknetet worden (BA 173). Zudem waren die\nhorizontalen Fugen f&#252;r eine Bearbeitung mit Fugendichtstoff nicht\ngeeignet. Die Verarbeitung mit dem Dichtstoff entsprach nicht dem\nStand der Technik (BA 177).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">2. Soweit Ursache f&#252;r die M&#228;ngel der Sanierungsarbeiten an den\nBetonteilen der Balkone das Fehlen bauseitiger Voraussetzungen ist,\nist die Beklagte von den M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten befreit nach &#167;\n13 Nr. 3 VOB/B. Soweit es dagegen um die weitere Betonsanierung an\nden sonstigen Betonteilen, also den Betonb&#228;ndern an den Eingangs-\nund Giebelseiten der beiden Bl&#246;cke und um die Neuverfugung der\nvertikalen und horizontale Fugen geht, greift &#167; 13 Nr. 3 VOB/B\nnicht ein. Nach der genannten Regelung der VOB/B ist die\nGew&#228;hrleistungspflicht des Auftragnehmers u.a. dann ausgeschlossen,\nwenn der Mangel auf die Beschaffenheit der von dem Auftraggeber\ngestellten Bauteile zur&#252;ckzuf&#252;hren ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige Phillipsen hat festgestellt, dass die \"an\nden Beschichtungen sichtbar gewordenen Sch&#228;den &#252;berlagernde\nUrsachen hatten, n&#228;mlich zum einen in nicht gegebenen\nbautechnischen Voraussetzungen und in weitgehend unterlassenen und\nnur mangelhaft ausgef&#252;hrten Leistungen zur Vorbereitung der\nUnterGr....de beGr....det waren\" (Bl. 169, 189 BA). Aus dem\nGutachten des Sachverst&#228;ndigen Ph........ ergibt also sich, dass\nbautechnische Voraussetzungen als Feuchtigkeitsschutz notwendig\nwaren, um die Betonsanierung erfolgreich durchf&#252;hren zu k&#246;nnen. Es\nsind f&#252;r die vorhandenen M&#228;ngel sowohl die bautechnischen\nVoraussetzungen, das unzureichende Gef&#228;lle, fehlende Hohlkehlen,\nfehlende Horizontalsperren an den Balkonen und fehlender\nFeuchtigkeitsschutz des Verblendmauerwerks als auch die mangelhafte\nAusf&#252;hrung der Arbeiten durch die Beklagte urs&#228;chlich. Auch\ninsoweit k&#246;nnen die Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen Ph........\nzugrunde gelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">a) In seinem vom Landgericht eingeholten Zusatzgutachten hat der\nSachverst&#228;ndige Phillipsen ausgef&#252;hrt, dass an den Balkonen die\nerforderlichen Leistungen f&#252;r die Betoninstandsetzung und f&#252;r das\nAufbringen des Oberfl&#228;chenschutzsystems erst nach Schaffung der\nbautechnischen Voraussetzungen m&#246;glich seien (GA 213), also die\nBalkone nicht zur Ausf&#252;hrung des von der Beklagten aufzubringenden\nBeschichtungssystems bereit waren (so der SV in seiner m&#252;ndlichen\nAnh&#246;rung vgl. GA 282). Die insoweit notwendigen Ma&#223;nahmen hat er\nebenfalls sowohl in dem Zusatzgutachten (GA 213) als auch in der\nm&#252;ndlichen Anh&#246;rung (GA 282) aufgez&#228;hlt. Der Sachverst&#228;ndige hat\ndes weiteren dargelegt, dass von diesen Vorarbeiten an den Balkonen\ndie weiteren Leistungen der Beklagten f&#252;r das Entfernen des\nDichtstoffes an den waagerechten Fugen entlang der Betonb&#228;nder, die\nErneuerung der Verfugung und die &#220;berarbeitung aller Betonteile,\ndie die Balkone nicht tangierten, also die Betonteile an den\nEingangs- und Giebelseiten, nicht abh&#228;ngig seien (GA 213).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesen f&#252;r den Senat &#252;berzeugenden Darlegungen des\nSachverst&#228;ndigen folgt, dass sich der Ausschluss der\nGew&#228;hrleistungspflicht nach &#167; 13 Nr. 3 VOB/B nur auf die M&#228;ngel an\nden Balkonen, bzw. die mit den Balkonen zusammenh&#228;ngenden\nBetonteilen erstrecken kann. Unber&#252;hrt bleibt in jedem Fall die\nGew&#228;hrleistungspflicht in Bezug auf die mangelhafte Verfugung und\ndie Beschichtungsarbeiten an den sonstigen Bauteilen. b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ein zumindest teilweiser Ausschluss der Gew&#228;hrleistung wegen der\nfehlenden bauseitigen Voraussetzungen kommt allerdings nur dann in\nBetracht, wenn die Beklagte auf erforderliche bauseitige Ma&#223;nahmen\nausreichend hingewiesen und die Kl&#228;ger trotzdem auf die von ihnen\nallein f&#252;r ausreichend erachteten Arbeiten bestanden h&#228;tten.\nEntgegen der landgerichtlichen Wertung ist die Beklagte ihrer\nHinweispflicht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 13 Nr. 4 a.E., 4 Nr. 3 VOB/B in\nausreichendem Ma&#223;e nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unternehmer wird, soweit ein Mangel des Werkes auf die\nLeistungsbeschreibung oder Vorleistungen anderer Unternehmer\n(mit)zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, von einer Haftung nur frei, wenn er den\nAuftraggeber auf die Bedenken gegen die vorgesehene Art der\nAusf&#252;hrung hingewiesen hat. Der Rahmen dieser Verpflichtung und\nihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, die\nanhand der besonderen Umst&#228;nde jeden Einzelfalles zu beurteilen ist\n(BGH in NJW 1987, 643, 644). Die Hinweispflicht kann dann reduziert\nsein, wenn der Auftraggeber Sonderfachleute eingeschaltet hat, so\ndass davon auszugehen ist, dass er von diesen erforderliche\nInformationen erh&#228;lt (BGH in ZfBR 1998, 244).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unternehmer muss die Hinweise &#252;ber die Bedenken bez&#252;glich\nder Art der Ausf&#252;hrung grunds&#228;tzlich schriftlich erteilen. Denn\ndadurch werden dem Auftraggeber die Folgen seiner Entscheidung,\nfalls er den Bedenken nicht Rechnung tr&#228;gt, zuverl&#228;ssig deutlich\ngemacht und Missverst&#228;ndnisse werden vermieden. Ein solcher\nschriftlicher Hinweis auf die Notwendigkeit von Sanierungen der\nBalkone und der Verblendung gegen Feuchtigkeit vor Durchf&#252;hrung der\nBetonsanierung ist unstreitig nicht erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Ein m&#252;ndlicher Hinweis kann ausnahmsweise dann ausreichend sein,\nwenn daraus eindeutig und f&#252;r den Auftraggeber unmissverst&#228;ndlich\nhervorgeht, welche Konsequenzen es hat, falls die Arbeiten ohne die\nerforderlichen bauseitigen Voraussetzungen zu schaffen ausgef&#252;hrt\nwerden. Die Tragweite einer Nichtbefolgung der Bedenken m&#252;ssen aus\nder m&#252;ndlichen Erl&#228;uterung unmissverst&#228;ndlich hervorgehen (BGH in\nBauR 1975, 278; OLG D&#252;sseldorf in BauR 1996, 260, 261; OLG Celle in\nBauR 2002, 812).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Kann aber der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der von dem\nAuftraggeber eingeschaltete Fachmann &#252;ber s&#228;mtliche Gesichtspunkte\naufgekl&#228;rt hat, die diesen in die Lage versetzen das Risiko der\nBeauftragung des Unternehmers zu &#252;berblicken, besteht keine eigene\nHinweispflicht des Auftragnehmers mehr. Es kann deshalb\ndahinstehen, ob die seinerzeitigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten -\nwie von ihr behauptet - die Hausverwaltung noch einmal auf die\nNotwendigkeit der Schaffung der bauseitigen Voraussetzungen\nhingewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben steht der Befreiung der Beklagten von\nihrer Gew&#228;hrleistungspflicht nicht das Fehlen eines ausreichenden\nHinweises gem&#228;&#223; &#167; 4 Nr. 3 VOB/B entgegen. Den Kl&#228;gern ist durch den\nZeugen L...... im Rahmen der Eigent&#252;merversammlung vom 20.06.1989\nim Beisein des damaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beklagten H.......\ndie notwendige Sachkunde dar&#252;ber vermittelt worden, welche\nAuswirkungen es auf den Erfolg der Betonsanierungsarbeiten haben\nkann, wenn die bauseitigen Voraussetzungen nicht geschaffen werden.\nAngesichts dessen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die\nKl&#228;ger hinreichend &#252;ber die in Rede stehenden Risiken informiert\nwaren; sie war deshalb nicht mehr gehalten, noch einmal ihrerseits\nzus&#228;tzlich die Kl&#228;ger auf diese Punkte hinzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge L...... ist letztlich von den Kl&#228;gern als Fachberater\nder Firma Caparol herangezogen worden. Dem Vorbringen der\nBeklagten, wonach sich die Kl&#228;ger &#252;ber einen Miteigent&#252;mer zun&#228;chst\nan den Arbeitskreis Betonschutz und Sanierung wandte, deren zweiter\nGesch&#228;ftsf&#252;hrer der seinerzeitige Mitgesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten\nBa..... war, und dieser dann den Kontakt mit dem Zeugen L......\nherstellte, sind die Kl&#228;ger nicht substantiiert entgegengetreten.\n(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">In der Eigent&#252;merversammlung vom 20.06.1989 erl&#228;uterte der Zeuge\nL...... das von ihm erstellte Leistungsverzeichnis, in dem unter\nanderem auch die Durchf&#252;hrung der fraglichen bauseitigen Ma&#223;nahmen\nenthalten waren, die letztlich nicht zur Beauftragung gelangt sind.\nAus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen L...... ergibt sich -\nim Gegensatz zu der Wertung des Landgerichts - dass der Zeuge bei\ndieser Gelegenheit in hinreichend deutlichem Ma&#223;e und in\nunmissverst&#228;ndlicher Form auf die Notwendigkeit von bauseitigen\nMa&#223;nahmen hingewiesen und auch die Konsequenzen dargelegt hat, die\nzu erwarten sind, wenn von diesen abgesehen w&#252;rde. Der Zeuge hat\ngeschildert, dass er in der Eigent&#252;merversammlung die vorhandenen\nM&#228;ngel erl&#228;utert und dargestellt habe, welche Ma&#223;nahmen zu\nergreifen w&#228;ren, um diese M&#228;ngel zu beseitigen. Hierbei hat er u.a.\nauf das fehlende Gef&#228;lle der Kragplatte und darauf hingewiesen,\ndass die Anschl&#252;sse im Haus horizontal und vertikal wasserf&#252;hrend\nseien. Zur Betonsanierung w&#228;re die Beseitigung dieser Sch&#228;den und\nM&#228;ngel erforderlich. Auch nach dem Einwand einer Eigent&#252;merin habe\ner darauf hingewiesen, dass die Ma&#223;nahmen notwendig seien. Noch\ndeutlicher ergibt sich der Umfang der vom Zeugen L...... gegebenen\nHinweise aus dessen Bekundung Bl. 187 GA: \"Als in der Versammlung\nzur Sprache kam, dass so viel Geld nicht ausgegeben werden sollte,\nwies ich auf folgende Sch&#228;den hin, wenn die von mir vorgeschlagenen\nSanierung unterbleiben w&#252;rde: Zum einen w&#252;rde es weiter zu\nFeuchtigkeitssch&#228;den kommen, wenn die Ursache nicht beseitigt\nw&#252;rde. Zum anderen k&#246;nnte die Malerarbeiten wegen Feuchtigkeit\nnicht ausgef&#252;hrt werden\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die eindeutigen Ausf&#252;hrungen &#252;ber die Notwendigkeit von\nvorrangig zu behebenden M&#228;ngeln im Feuchteschutzsystem der Balkone\n(vgl. GA 183) als Voraussetzung f&#252;r einen nachhaltigen\nFeuchteschutz und ein Gelingen einer neu anzubringenden</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Oberfl&#228;chenbeschichtung vermittelten den Kl&#228;gern die notwendigen\nInformationen &#252;ber die Unzul&#228;nglichkeit einer Beauftragung der\nBeklagte ohne vorangehende Schaffung der bauseitigen\nVoraussetzungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die innerhalb der von den Kl&#228;gern gesetzten Frist\nkeine Nachbesserungsarbeiten ausgef&#252;hrt hat, befand sich, als die\nKl&#228;ger den Drittunternehmer mit der Durchf&#252;hrung der Arbeiten\nbeauftragten, in Verzug, soweit M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten an den\nFugen und an den sonstigen Betonteilen, also den Betonb&#228;ndern an\nden Eingangs- und Giebelseiten von ihr vorzunehmen waren. Soweit\ndie M&#228;ngel an den Balkonen nicht nur auf das Fehlen der bauseitigen\nVoraussetzungen zur&#252;ckzuf&#252;hren waren (f&#252;r die die Beklagte nach den\nobigen Ausf&#252;hrungen gem&#228;&#223; &#167; 13 Nr. 3 VOB/B nicht\ngew&#228;hrleistungspflichtig ist), sondern miturs&#228;chlich mangelhaft\nausgef&#252;hrte Leistungen der Beklagten waren (\"&#252;berlagernde\nUrsachen\"), war die Beklagte mit - gegebenenfalls in beschr&#228;nktem\nRahmen - ihr obliegenden M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten nicht in\nVerzug, da ihr insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht\nzustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die blo&#223;e Nachbesserung der Ausf&#252;hrungsm&#228;ngel an den Balkonen\nkonnte nicht zu einem dauerhaften Sanierungserfolg f&#252;hren, weil die\nbauseitigen Voraussetzungen weiterhin fehlten, als die Kl&#228;ger die\nNachbesserung im April 1998 mit Fristsetzung auf den 31.07.1998\nverlangten. Dies berechtigte die Beklagte zu einer den Eintritt des\nVerzuges hindernden Leistungsverweigerung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Der gew&#228;hrleistungspflichtige Auftragnehmer ist berechtigt,\nNachbesserungsarbeiten zu verweigern, wenn feststeht, dass diese\nArbeiten wegen dem Auftraggeber obliegender Vorleistungen oder\nwegen des Fehlens von bauseitigen Voraussetzungen sinnlos sind, das\nZiel der M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten, n&#228;mlich die Schaffung eines\nm&#228;ngelfreien Werkes nicht erreicht werden kann. Der Auffassung des\nLandgerichts, in einer solchen Konstellation best&#252;nde kein\nLeistungsverweigerungsrecht, da der Auftragnehmer grunds&#228;tzlich\nverpflichtet sei, die Leistung in der angeordneten Weise\nauszuf&#252;hren, wenn der Auftraggeber trotz der Bedenken des\nAuftragnehmers auf die Ausf&#252;hrung in der bisherigen Weise besteht,\nvermag sich der Senat nicht anzuschlie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, nach der\nnur ausnahmsweise nach Treu und Glauben ein\nLeistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht, soweit es\num die erstmalige Erstellung des Werkes geht. Wenn der Unternehmer\nim Rahmen der Erf&#252;llung seines Auftrages den Auftraggeber auf die\nBedenken gegen die Art der Ausf&#252;hrung ausreichend hinweist, so\nentf&#228;llt seine Haftung f&#252;r M&#228;ngel und Sch&#228;den, falls sich diese\nverwirklichen, weil der Auftraggeber den Bedenken nicht Rechnung\ntr&#228;gt. Er hat jedoch die Anordnungen des Auftraggebers auch dann\nauszuf&#252;hren, wenn dieser sich &#252;ber die Bedenken hinwegsetzt. Dies\nfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des &#167; 4 Nr. 1 Abs. 4 VOB/B\n(vgl. hierzu Oppler in Ingenstau/Korbion, 14. Auflage, &#167; 4 VOB/B\nRn. 259 mit weiteren Nachweisen). Danach sind die Anordnungen des\nAuftraggebers ma&#223;gebend, wenn nicht gesetzliche oder beh&#246;rdliche\nBestimmungen entgegenstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gedanke kann aber nicht uneingeschr&#228;nkt auf den - hier\nvorliegenden - Fall &#252;bertragen werden, dass Bedenken hinsichtlich\nder Durchf&#252;hrung von M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten durch den\nAuftragnehmer bestehen. Die Interessenlage ist in wesentlichen\nPunkten in beiden Fallkonstellationen unterschiedlich. W&#228;hrend f&#252;r\ndie Erstellung des Werkes grunds&#228;tzlich der Auftraggeber das\nBestimmungsrecht bez&#252;glich der Art der Ausf&#252;hrung hat, kann der\nAuftraggeber dem Auftragnehmer f&#252;r die Durchf&#252;hrung der\nNachbesserungsarbeiten im Grundsatz keine Vorgaben machen, soweit\nder Werkmangel tats&#228;chlich beseitigt wird. Des weiteren sieht sich\nder Unternehmer im Falle der Nachbesserung einem h&#246;heren\nBeweisrisiko ausgesetzt. W&#228;hrend nach Abnahme (&#167; 640 BGB) des vom\nAuftragnehmer erstellten Werkes den Besteller die Verpflichtung\ntrifft, den Beweis daf&#252;r zu f&#252;hren, dass die vom Unternehmer\nerbrachte Leistung mit M&#228;ngeln behaftet ist (BGH, NJW 1994, 942,\n943 m.w.N.), muss der Werkunternehmer darlegen und notfalls\nbeweisen, dass seine Nachbesserungen zur (fristgerechten)\nBeseitigung des Mangels gef&#252;hrt haben (BGH, NJW-RR 1998,1268). S&#228;he\nman den Auftragnehmer trotz - berechtigter - Bedenken zur\nM&#228;ngelbeseitigung in der vom Besteller vorgegebenen Ausf&#252;hrungsart\nverpflichtet, tr&#228;fe ihn weiterhin das Risiko, den Nachweis zu\nerbringen, dass die Erfolglosigkeit seiner Nachbesserungsarbeiten\nauf die Umst&#228;nde zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, wegen derer er Bedenken\ngeltend gemacht hat, und nicht auf eigene Fehler.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Arbeiten zur Nachbesserung der Fugen und der\nmangelhaften Leistungen der Beklagten an den sonstigen Betonteilen,\nalso den Betonb&#228;ndern an den Eingangs- und Giebelseiten gilt diese\nEinschr&#228;nkung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Fugen ist f&#252;r die Frage, ob sich die Beklagte\nmit Mangelbeseitigungsarbeiten in Verzug befand, bzw. durch das\nNachbesserungsverlangen mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung\nvom 27.04.1998 (GA 42) in Verzug geraten konnte, folgendes zu\nber&#252;cksichtigen: Der Sachverst&#228;ndige hat in seinem\nAusgangsgutachten zum einen Ausf&#252;hrungsm&#228;ngel beschrieben: entlang\nder horizontalen Steinkanten seien keine ordnungsgem&#228;&#223;en\nfluchtenden Fugenflanken aus- bzw. nachgearbeitet worden, der\nDichtstoff &#252;berdecke die Steinkanten und folge den materialeigenen\nUnebenheiten und wirke</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">- teilweise die Sto&#223;fugen miterfassend - aufgeknetet (BA 162);\ndie Objekte seien mit dem in Dreiflankenhaftung mehr oder weniger\nnur ein- und aufgekneteten Dichtstoffw&#252;rsten erheblich verunstaltet\n(BA 173) (vgl. auch m&#252;ndliche Anh&#246;rung des SV GA 283), die\nhorizontalen Fugen seien f&#252;r eine Verfugung mit elastoplastischem\nMaterial nicht vorbereitet worden (BA176, 178). Zus&#228;tzlich hat der\nSachverst&#228;ndige jedoch betont, dass der Austausch des mineralischen\nM&#246;rtels in den horizontalen Fugen gegen elastoplastischen\nDichtstoff ein v&#246;llig sinnloses Handeln dargestellt und f&#252;r\nReparaturabdichtungen auch nicht den Stand der Technik dargestellt\nhabe (BA 173, 177). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen\n(GA 290), dass sie im Rahmen des urspr&#252;nglichen Auftrages auch\nbeauftragt worden sei, die zwischen den Klinkern und Betonb&#228;ndern\nbefindliche Verm&#246;rtelung zu entfernen und statt dessen eine\nVerfugung mit dauerelastischem Material vorzunehmen (vgl. hierzu\nTitel Nr. 2 Punkt 2.3 bis 2.6 des Angebotes vom 30.05.98 (GA 17),\ndas auf ein Leistungsblankett der Kl&#228;ger zur&#252;ckgeht). Damit basiert\nder von dem Sachverst&#228;ndigen als sinnlos erachtete Austausch des\nmineralischen Fugenmaterials durch dauerelastische Fugenmasse auf\neiner Anordnung der Kl&#228;ger. Die M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten, zu\ndenen die Beklagte durch ihre Gew&#228;hrleistungspflicht verpflichtet\nwar, erstreckten sich also nur auf eine ordnungsgem&#228;&#223;e\nNeuversiegelung der Fugen mit dauerelastischem Material. Sie\numfasste keineswegs die Entfernung des fehlerhaft bzw. mangelhaft\neingebrachten dauerelastischen Materials und die Einbringung\nmineralischen Fugenmaterials. Vielmehr war die Beklagte lediglich\nverpflichtet, das fehlerhafte Fugenmaterial zu entfernen (wegen der\nunzureichenden Vorbereitung umfasste dies s&#228;mtliche Fugen und\nstellte damit im Grunde eine Neuverfugung dar) und nunmehr\nordnungsgem&#228;&#223; die Fugen - erneut mit dauerelastischem Dichtstoff -\nzu f&#252;llen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Mit diesen Arbeiten ist die Beklagte in Verzug geraten. Durch\ndas anwaltliche Schreiben vom 27.04.1998 (GA 42) wurde zwar\nhinsichtlich des Umfanges der M&#228;ngel auf das der Beklagten bekannte\nBeweissicherungsgutachten Ph........ bezug genommen, im Hinblick\nauf die von der Beklagten durchzuf&#252;hrenden Arbeiten auf das\nLeistungsblankett verwiesen, das indessen nicht die Entfernung der\nVersiegelung an den Betonb&#228;ndern und die Neuverfugung mit\nmineralischem Fugenmaterial enthielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die ihr damit obliegenden Neuversiegelung mit dauerelastischem\nFugenmaterial hat die Beklagte nicht innerhalb der Frist\nvorgenommen. Dass diese Arbeiten von irgendwelchen bauseitigen\nVorarbeiten, abh&#228;ngig waren, ist nicht ersichtlich. Ein\nLeistungsverweigerungsrecht, das den Verzug mit den\nNachbesserungsarbeiten ausschlie&#223;en k&#246;nnte, bestand nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Betonb&#228;nder an den Eingangs- und Giebelseiten Dass auch dort\ndie Arbeiten der Beklagten mangelhaft waren, ergibt sich aus dem\nvom Sachverst&#228;ndigen im Rahmen des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens\nerstellten Gutachten (BA 170, 171) und insbesondere aus den\nAusf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen in der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung (GA\n282), da hiernach die von der Beklagten aufgebrachte Beschichtung\nweder der sich aus dem Angebot ergebenden Schichtendicke, noch der\nnach Herstellerangaben zu erwartenden, noch der nach dem\neinschl&#228;gigen Regelwerk vorgegebenen Schichtenfolge entsprach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Dem stehen die Ausf&#252;hrungen der Beklagten im nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2003 nicht entgegen. Soweit\ndort angef&#252;hrt wird, der Sachverst&#228;ndige habe lediglich sieben\nPr&#252;fstellen begutachtet, sieht der Senat keine Veranlassung, die\naus diesen Pr&#252;fergebnissen vom Sachverst&#228;ndigen gezogene\nallgemeing&#252;ltige Bewertung der Mangelhaftigkeit der Beschichtung in\nZweifel zu ziehen. Durchgreifende Anhaltspunkte, warum die\nBeanstandungen hinsichtlich der Beschichtungen nicht repr&#228;sentativ\nsind, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Hinweis auf die\nBesonderheit der Pr&#252;fstelle O IV ist jedenfalls nicht ausreichend,\nzumal auch - wie von der Beklagten selbst gesehen - der\nSachverst&#228;ndige Gr.... an - wenn auch vereinzelten - Stellen eine\nbereits visuell wahrnehmbare mangelnde Haftung festgestellt hat.\nAuch der Hinweis der Beklagten, dass der Sachverst&#228;ndige bei seinen\ngutachterlichen Feststellungen technische Normen zugrunde gelegt\nhat, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch der Abnahme\nder seinerzeitigen Betonsanierungsarbeiten noch nicht g&#252;ltig\ngewesen sind, verf&#228;ngt nicht. Die Beklagte tr&#228;gt n&#228;mlich nicht vor,\ndass die zum nach ihrer Auffassung ma&#223;geblichen Zeitpunkt g&#252;ltigen\ntechnischen Normen geringere Anforderungen an die von ihr zu\nerbringende Leistung stellten bzw. auf deren Grundlage die\nWertungen des Sachverst&#228;ndigen unzutreffend sind. Da hiernach keine\ndurchgreifenden Bedenken bestehen, den Kl&#228;ger mit den\nSanierungskosten f&#252;r die Betonb&#228;nder insgesamt zu belasten, greift\nder Einwand, f&#252;r die Sch&#228;den an den Betonb&#228;ndern sei eine\nEinr&#252;stung nicht erforderlich, da eine Beseitigung vom Steiger aus\nh&#228;tte erfolgen k&#246;nnen, nicht durch. Denn die Inanspruchnahme eines\nSteigers macht wirtschaftlich nur Sinn bei einer partiellen, auf\nwenige Teilbereiche beschr&#228;nkte Sanierung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Bauseitige Vorleistungen, wie sie f&#252;r die Balkone nach dem\nGutachten erforderlich waren, bestanden hier nicht (vgl.\nZusatzgutachten GA 213).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit von der Beklagten eingewandt wird, dass <b>vor</b> den\nM&#228;ngelbeseitigungsarbeiten eine Hydrophobierung der Klinkerfassaden\nh&#228;tte erfolgen m&#252;ssen, verf&#228;ngt dies im Ergebnis nicht. Der\nSachverst&#228;ndige hat in seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung erkl&#228;rt, eine\nHydrophobierung m&#252;sse nicht zwingend vor der Sanierung der\nBetonfl&#228;chen erfolgen, weil etwa herablaufendes Material auf der\nBetonschutzsystemfl&#228;che problemlos h&#228;tte abgewaschen werden k&#246;nnen\n(GA 284, 337). Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die hiergegen\nvon der Beklagten bereits erstinstanzlich erhobenen und in der\nBerufung wiederholten Einw&#228;nde zutreffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat folgt insoweit der vom Landgericht im Hinweis- und\nBeweisbeschluss vom 27.11.2000 (GA 303) dargelegten\nRechtsauffassung. Die Hydrophobierung der Klinkerfl&#228;che stellt\ntechnisch keine Voraussetzung f&#252;r die Betonsanierung dar, vielmehr\nw&#228;re es Sache des nachfolgend t&#228;tigen Unternehmers gewesen, die\nbereits sanierten Fl&#228;chen vor Besch&#228;digungen im Zusammenhang mit\nder Hydrophobierung zu sch&#252;tzen. Hat der Auftragnehmer an dem von\nihm zu bearbeitenden Gewerk Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen, die\ndauerhaft nur dann von Erfolg sein k&#246;nnen, wenn an benachbarten\nBauteilen ebenfalls - von dem Auftragnehmer aber nicht geschuldete\n- Arbeiten vorgenommen werden, die die Gefahr einer\nBeeintr&#228;chtigung der Ma&#223;nahmen zur Nachbesserung bergen, falls sie\nnicht vor den M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten sondern zeitlich danach\nerfolgen, so befreit dies den Werkunternehmer nicht von seiner\ndiesbez&#252;glichen Gew&#228;hrleistungspflicht. Das Risiko einer\nBesch&#228;digung der gerade erst im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten\nbehandelten Bauteile tr&#228;gt dann der Auftraggeber. Die Sachlage\nunterscheidet sich im Hinblick auf die Hydrophobierung also\ngrundlegend von den Gegebenheiten bei den Balkonen. Hier w&#228;ren\nunabdingbar im Vorfeld der M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten die\nbauseitigen feuchtigkeitsschutzrelevanten Voraussetzungen zu\nschaffen. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem\nBeweisantritt der Beklagten in der BerufungsbeGr....dung (GA 407) -\nEinholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens bzw. Anh&#246;rung der\nSachverst&#228;ndigen Gr.... und Ph........ - nicht nachzugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">4.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">H&#246;he der von der Beklagten nach &#167; 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu\nerstattenden M&#228;ngelbeseitigungskosten Aus den obigen Ausf&#252;hrungen\nfolgt, dass die Kl&#228;ger die M&#228;ngelbeseitigungskosten entsprechend\nden Rechnungen der Fa. L..... vom 28.12.1998 (Kl&#228;ger zu 1, GA 99)\nbzw. vom 04.08.1999 (Kl&#228;ger zu 2. GA 258) im Hinblick auf die\nArbeiten an den Betonb&#228;ndern an den Eingangs- und Giebelsseiten\nsowie im Hinblick auf die Neuverfugung der Fugen verlangen k&#246;nnen,\nhinsichtlich letzterer nur soweit die tats&#228;chlich ausgef&#252;hrte\nNeuverfugung mit mineralischem M&#246;rtel vom Kostenaufwand der\nlediglich geschuldeten Neuverfugung mit dauerelastischem Material\nentspricht, bzw. sie nicht &#252;bersteigt. Zus&#228;tzlich zu erstatten sind\nanteilige Ger&#252;stkosten und Bauleitungskosten. Nicht umfasst von der\nErstattungspflicht sind die Arbeiten der Fa. L....., soweit sie\nsich auf die Balkone beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">a) <span style=\"text-decoration:underline;\">Kl&#228;ger zu 1)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach ist von der Rechnung der Fa. L..... KG vom 28.12.1998\nder sich auf die Balkone beziehende Anteil abzuziehen. Dieser wurde\nvon den Kl&#228;gern zu 1) auf entsprechende Auflage des Landgerichts\naus dem Beschluss vom 27.11.2000 unter Bezug auf das Aufma&#223; und das\nLeistungsverzeichnis auf 28.285,80 DM netto = 32.811,53 DM brutto\nberechnet (GA 327 - 328). Soweit die Beklagte insoweit bereits\nerstinstanzlich (GA 339) diese Berechnungen als nicht\nnachvollziehbar beanstandet hat und diesen Einwand in der Berufung\nwiederholt (GA 411), ist dieses Verteidigungsvorbringen nicht\nhinreichend konkret und damit prozessual unbeachtlich. Als mit dem\nObjekt vertrautes und sachkundiges Fachunternehmen h&#228;tte es der\nBeklagten oblegen, spezifiziert die jeweiligen Ans&#228;tze der Kl&#228;gerin\nanzugreifen und konkret anzuf&#252;hren, in welchen Punkten die\nDarlegung des sich auf die Nachbesserungsarbeiten an den Balkonen\nbeziehenden Eigenkostenanteils den Kl&#228;gern zu 1) nicht\nnachvollziehbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">bb) <span style=\"text-decoration:underline;\">Fugen</span> Auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts\nin dem Beschluss vom 27.11.2000 GA 303 haben die Kl&#228;ger zu 1)\ndargelegt (GA 329 und 330), dass die Verfugung mit mineralischem\nFugenmaterial (PCC-M&#246;rtel) - wie sie von der Fa. L.....\ndurchgef&#252;hrt und abgerechnet wurde - nicht kostentr&#228;chtiger,\nsondern allenfalls kosteng&#252;nstiger als die Verfugung mit\ndauerelastischem Material ist. Diese Arbeiten w&#252;rden sich aus vier\nArbeitsschritten zusammensetzen (GA 329), wobei sich allenfalls der\nvierte Arbeitsschritt bei der Neuverfugung mit dauerlastischem\nMaterial von den tats&#228;chlich durchgef&#252;hrten Arbeiten unterscheiden\nw&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der abgerechnete Einheitspreis von netto 44,60 DM enth&#228;lt vier\nPositionen u.z.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">1. altes Fugenmaterial entfernen f&#252;r 27,50 DM lfd Meter 2. Fugen\nreinigen f&#252;r 4,00 DM lfd Meter 3. Fugen mit Tiefgrund tr&#228;nken f&#252;r\n0,50 DM lfd Meter 4. Fugen mit Fugenm&#246;rtel(PCC-M&#246;rtel) neu verfugen\nf&#252;r 12,60 DM lfd Meter</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verfugung mit dauerelastischem Material w&#252;rde in Position 4\nzu einer Kostenerh&#246;hung auf 14,50 DM lfd Meter f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich (GA 339) die in diesem\nZusammenhang von den Kl&#228;gern zu 1) angef&#252;hrten Einheitspreise\npauschal als 100% &#252;ber den &#252;blichen Preisen liegend beanstandet und\nkonkret angef&#252;hrt, dass f&#252;r die dauerelastische Neuverfugung nicht\nmehr als 8,-- DM je lfd Meter (und nicht 14,50 DM) als &#252;bliche\nVerg&#252;tung in Ansatz zu bringen w&#228;ren. In der Berufung wird\nlediglich die pauschale Behauptung, die aufgef&#252;hrten Einheitspreise\nl&#228;gen um ca. 100% &#252;ber den &#252;blichen Preisen, aufrechterhalten (GA\n411). Diese pauschale Behauptung ist nicht hinreichend\nsubstantiiert; auch hier h&#228;tte die Beklagte als Fachunternehmen\nkonkret zu den einzelnen Positionen, aus denen sich nach der\nBerechnung den Kl&#228;gern zu 1. - die auf dem Schreiben der Fa L.....\nvom 17.01.2001 (GA 331) fu&#223;t - die Neuverfugung mit\ndauerelastischem Material zusammensetzen w&#252;rde, eigene\nEinheitspreisvorstellungen anf&#252;hren m&#252;ssen. Der\nKostenerstattungsanspruch nach &#167; 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zwar auf\ndie erforderlichen Kosten beschr&#228;nkt; jedoch darf der Rahmen der\nErforderlichkeit nicht zu eng gezogen werden, da der doppelt\nvertragsuntreue Auftragnehmer nur in begrenztem Ma&#223;e schutzw&#252;rdig\nist (vgl. Ingenstau/</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Korbion, VOB/B, 13. Aufl. Rz. 540 zu &#167; 13 m.w.N. - hierauf hat\nbereits das landgerichtliche Urteil zu Recht abgestellt vgl. UA\n21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang ist noch der weitere von der Beklagten in\nder BerufungsbeGr....dung erhobene Einwand zu ber&#252;cksichtigen, die\nmaximale Haltbarkeitsdauer bei elastischen Fugen betr&#252;ge lediglich\n7 Jahre, woraus sich gegen&#252;ber der Neuverfugung mit M&#246;rtel ein\nAbzug neu f&#252;r alt von mindestens 70% ergebe (GA 411 unten - 412\noben). Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung\nkommt nicht in Betracht. Mit der Problematik der Anwendung der\nGrunds&#228;tze der Vorteilsanrechnung (Neu f&#252;r Alt) im\nGew&#228;hrleistungsrecht hat sich der Bundesgerichtshof in der\nEntscheidung vom 17.05.1984 (BauR 1984, 511, 513, 514) eingehend\nauseinandergesetzt. Er hat ausgef&#252;hrt, dass eine l&#228;ngere\nLebensdauer durch eine Neuherstellung oder sonstige\nM&#228;ngelbeseitigungsma&#223;nahme als Vorteil jedenfalls dann nicht\nanzurechnen ist, wenn diese Vorteile ausschlie&#223;lich auf einer\nVerz&#246;gerung der M&#228;ngelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber\njahrelang mit einem fehlerhaftem Werk begn&#252;gen musste. So liegt der\nFall. Insbesondere die Ausf&#252;hrungsm&#228;ngel, wie sie sich in der\nVerschandelung des Objektes durch die \"Dichtungsw&#252;rste\"\nniedergeschlagen haben, haben sich sehr fr&#252;h gezeigt. Aus der\nverz&#246;gerten Beseitigung dieser M&#228;ngel d&#252;rfen dem Besteller, also\nden Kl&#228;gern, keine finanziellen Nachteile erwachsen (BGH,\na.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">cc) <span style=\"text-decoration:underline;\">Ger&#252;stkosten</span> Die Kl&#228;ger zu 1) haben mit Schriftsatz\nvom 10.05.1999 (GA 89, 90) die die Beklagte treffenden Ger&#252;stkosten\nauf 13.100,96 DM beziffert. Ausgegangen sind sie von der\nSchlussrechnung der Ger&#252;stbaufirma Pi..... vom 30.12.1998 (GA 111)\nin H&#246;he von brutto 33.947,20 DM. Zur BeGr....dung des konkret\nangef&#252;hrten Betrages von 13.100,96 DM haben die Kl&#228;ger zu 1)\nangegeben, sie haben die Beklagte nicht mit s&#228;mtlichen Ger&#252;stkosten\nbelastet. Da die Kl&#228;ger gleichzeitig andere Arbeiten, die nicht zu\nLasten der Beklagten gingen, haben ausf&#252;hren lassen, seien die\nGer&#252;stkosten im Verh&#228;ltnis der Werklohnanteile verteilt worden.\nNicht nachvollziehbar ist, wie die Kl&#228;ger zu 1) jedoch bei\nbehaupteten Zusatzauftr&#228;gen zu eigenen Lasten in H&#246;he von\n144.167,22 DM (vgl. Rechnung Fa. L..... vom 28.12.1998 Seite 2, GA\n101) zu einer Quotelung gelangen, die &#252;bertragen auf die\nGer&#252;stkosten einen Anteil der Beklagten in H&#246;he von 13.100,96 DM\nergibt. Die Gesamtkosten der Arbeiten, die nach dem Vortrag der\nKl&#228;ger unter Zuhilfenahme des in Rede stehenden Ger&#252;sts\ndurchgef&#252;hrt wurden, betragen 86.099,06 DM (Ziffer 2 der Rechnung\nv. 28.12.98) + 144.167,21 DM (Ziffer 3 der Rechnung) = 230.266,28\nDM (brutto); der Anteil der hiernach der Beklagten zuzurechnenden\nKosten betr&#228;gt (86.099,06 DM zu 230.266,28 DM) 37,4%; dieser\nProzentsatz &#252;bertragen auf die Ger&#252;stkosten von 33.947,20 DM ergibt\n12.696,25 DM und nicht wie von den Kl&#228;gern angegeben 13.100,99\nDM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Basis dieses sachgerechten Berechnungsweges zur\nErmittlung der die Beklagte belastenden Ger&#252;stkosten f&#252;hrt der\nAbzug der M&#228;ngelbeseitigungskosten bez&#252;glich der Balkone, die von\nder Beklagten nicht zu tragen sind (s.o.), zu folgender\nRechnung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Von den M&#228;ngelbeseitigungskosten in H&#246;he von 86.099,06 DM sind\n32.811,53 DM brutto abzuziehen; die die Beklagte treffenden\nNachbesserungskosten belaufen sich dann nur noch auf 53.287,53 DM;\nwerden diese in Relation zu den Gesamtkosten in H&#246;he von 230.266,28\nDM gesetzt, so ergibt sich ein Anteil von nunmehr lediglich 23,1%.\nWird dieser Prozentsatz auf die Ger&#252;stkosten in H&#246;he von 33.947,20\nDM angesetzt, so verbleibt ein von der Beklagten zu tragender\nAnteil der Ger&#252;stkosten in H&#246;he von 7.841,80 DM (brutto).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">dd) <span style=\"text-decoration:underline;\">Bauleitung</span> Die Kosten f&#252;r die Bauleitung sind im\nGrundsatz erstattungsf&#228;hig. Sie stellen M&#228;ngelbeseitigungskosten\ndar, da eine Bauleitung angesichts des Umfangs und der Komplexit&#228;t\nder Arbeiten erforderlich war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesamtbauleitungskosten bez&#252;glich des Objektes der Kl&#228;ger zu\n1) belaufen sich ausweislich der Rechnung vom 01.02.1999 (GA 123)\nauf 28.000,-- DM (brutto). Hiervon haben die Kl&#228;ger zu 1) die\nBeklagte mit 10.000,-- DM belastet, u.z. mit der BeGr....dung,\ndieser Betrag entspreche dem Anteil der Gew&#228;hrleistungsarbeiten der\nBeklagten an den Gesamtarbeiten. Die Berechnung auf der Grundlage\ndieser Pr&#228;misse ist indessen nicht schl&#252;ssig. Die Gesamtarbeiten,\ndie die Fa. L..... KG mit der Schlussrechnung vom 28.12.1998 in\nRechnung gestellt hat, haben ein Volumen von 395.170,51 DM\n(Addition von Ziff. 1, 2 und 3 dieser Rechnung). Die\nBauleitungst&#228;tigkeit des Bau-Ing. Berg bezog sich auf s&#228;mtliche\nArbeiten. Die Kl&#228;ger zu 1) h&#228;tten also die nach ihrer Berechnung\nder Beklagten anzulastenden 86.099,06 DM in Relation zu diesen\nGesamtkosten setzen m&#252;ssen und nicht, wie sie augenscheinlich getan\nhaben, lediglich die sich aus der Addition von Ziff. 2 und Ziff. 3\nerrechnende Summe von 230.266,28 DM in Relation zu dem\nBeklagtenanteil (37,4% s.o., was im &#252;brigen 10.472 DM ausgemacht\nh&#228;tte). Setzt man richtigerweise den oben ermittelten Kostenbetrag\nf&#252;r die der Beklagten anzulastenden Nachbesserungsarbeiten in H&#246;he\nvon 53.287,53 DM in Relation zu den von der Bauleitung betroffenen\nGesamtkosten in H&#246;he von 395.170,51 DM, ergibt sich ein Prozentsatz\nvon 13,5%. 13,5% der Bauleitungskosten in H&#246;he von 28.000,-- DM\nergibt 3.780 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Damit ergibt sich insgesamt folgender\nKostenerstattungsanspruch</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"0\">\n<tr>\n<td valign=\"top\">reine M&#228;ngelbeseitigungskosten; Anteil an Rechnung\nL.....</td>\n<td valign=\"top\"><b>53.287,53 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Anteil Ger&#252;stkosten</td>\n<td valign=\"top\"><b>12.696,25 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Anteil Bauleitung</td>\n<td valign=\"top\"><b>3.780,00 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Summe</td>\n<td valign=\"top\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">69.763,78 DM</span></b></td>\n</tr>\n</table>\n\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">b) <span style=\"text-decoration:underline;\">Kl&#228;ger zu 2)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die oben unter a) im Hinblick auf die Kl&#228;ger zu 1) angestellten\nErw&#228;gungen im Grundsatz auf die Kl&#228;ger zu 2) &#252;bertragen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Kostenanteil bez&#252;glich der Nachbesserungsarbeiten an den\nBalkonen Hier hat die Kl&#228;gerin zu 2. einen Betrag von 26.249,22 DM\nermittelt (GA 339), der als Kostenanteil zu gelten hat. Aus den\nobigen Erw&#228;gungen greifen die pauschalen Einw&#228;nde der Beklagten\ngegen diese Berechnung nicht durch. Im Schriftsatz vom 04.09.2000\nhaben die Kl&#228;ger zu 2) die reinen Nachbesserungsarbeiten\nentsprechend der Rechnung der Fa. L..... vom 04.08.1999 (GA 259) in\nVerbindung mit einer Gutschrift vom 18.01.2000 (GA 268) auf\n46.199,65 DM netto = (+ 16% 7391,94 DM) 53.591,59 DM brutto\nbeziffert. Zieht man hiervon den Betrag von 26.249,22 DM ab, ergibt\nsich ein Kostenanteil der Beklagten in H&#246;he von 27.342,37 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Bez&#252;glich der Fugen kann auf die obigen Ausf&#252;hrungen unter\na) bb) verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">cc) <span style=\"text-decoration:underline;\">Ger&#252;stkosten</span> Die Kl&#228;ger zu 2) haben die nach ihrer\nAuffassung der Beklagten aufzuerlegenden Ger&#252;stkosten mit 5.912,24\nDM beziffert (GA 256). Hierzu haben sie vorgetragen, die\nGesamtger&#252;stkosten beliefen sich auf 18.158,00 DM. Der Anteil der\nBaukosten an den Gesamtkosten, die die Nachbesserungsarbeiten der\nBeklagten betrafen und die mit den Ger&#252;st in Verbindung st&#252;nden,\nbeliefe sich auf 32, 56%. Aus der Kostenzusammenstellung des\nBauleiters Berg vom 12.08.1999 (GA 272) l&#228;sst sich dieser Anteil\nder M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten an den Gesamtkosten nicht\nnachvollziehen, denn 60.697,24 DM stellen 34,5 % der Gesamtkosten\nvon 175.050,08 DM dar. Heranziehen sind die durch die Gutschrift\nder Fa. L..... KG vom 18.01.2000 (GA 268) bereinigten Zahlen.\n(Gesamtkosten 164.610,49 DM [175.050,08 DM ./. 10.439,59 DM\nGutschrift]; Anteil der Beklagten 53.591,59 DM; dies gibt eine\nQuote von 32,56 %, die die Kl&#228;ger zu 2) auch ihrer Berechnung des\nGer&#252;stkostenanteils der Beklagten zugrunde gelegt haben). Die Quote\nder Beklagten &#228;ndert sich wegen des nach den obigen Ausf&#252;hrungen zu\nvermindernden Kostenanteils der Beklagten an den Gesamtkosten wie\nfolgt: Gesamtkosten 164.610,49 DM zu Kostenanteil der Beklagten von\n27.342,37 DM macht eine Quote von 16,61%. Hieraus ergibt sich ein\nGer&#252;stkostenanteil von (18.158,00 DM x 16,61% =) 3.016,04 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">dd) <span style=\"text-decoration:underline;\">Bauleitung</span> Die Kl&#228;ger zu 2. belasten die Beklagten\nmit Bauleitungskosten in H&#246;he von 5.999,97 DM; sie hat die oben\nerw&#228;hnte Quote von 32,56 % auf die Gesamtbauleitungskosten in H&#246;he\nvon 18.427,42 DM (vgl. Rechnung 16.08.99, GA 273) angesetzt. Nimmt\nman die um den korrigierten Anteil der M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten\nder Beklagten an den Gesamtkosten bereinigte Quote von nunmehr\nlediglich 16,61% so ergibt sich ein Anteil der Beklagten an den\nBauleitungskosten in H&#246;he von 3.060,79 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt berechnet sich der Kostenerstattungsanspruch der H&#246;he\nnach wie folgt</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"0\">\n<tr>\n<td valign=\"top\">reine M&#228;ngelbeseitigungskosten; Anteil an Rechnung\nL.....</td>\n<td valign=\"top\"><b>27.342,37 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Anteil Ger&#252;stkosten</span></td>\n<td valign=\"top\"><b>3.016,04 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Anteil Bauleitung</td>\n<td valign=\"top\"><b>3.060,79 DM</b></td>\n</tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">Summe</td>\n<td valign=\"top\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">33.419,20 DM</span></b></td>\n</tr>\n</table>\n\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem bel&#228;uft sich der Kostenerstattungsanspruch der\nKl&#228;ger zu 1) auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">69.763,78 DM</span></b> <b><span style=\"text-decoration:underline;\">(= 35.669,65 EUR)</span></b> und\nder Kl&#228;ger zu 2) auf <b><span style=\"text-decoration:underline;\">33.419,20DM (= 17.086,97\nEUR).</span></b>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die bereits\nerstinstanzlich erhobene Verj&#228;hrungseinrede wiederholt, hat sie\nhiermit keinen Erfolg. Die Arbeiten zur Betonsanierung sind\nArbeiten zur Bestanderhaltung der Geb&#228;ude, so dass die\nGew&#228;hrleistungsfrist gem&#228;&#223; &#167; 638 Abs. 1 BGB a.F. f&#252;r die Arbeiten\nan einem Bauwerk 5 Jahre betr&#228;gt. Auf die insoweit zutreffenden\nAusf&#252;hrungen des Landgerichts und die in diesem Zusammenhang\nzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 3195) kann\nzur Vermeidung unn&#246;tiger Wiederholungen Bezug genommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Verzugszinsen k&#246;nnen die Kl&#228;ger in der tenorierten H&#246;he auf der\nGrundlage der &#167;&#167; 284 Abs. 1 288 Abs. 1 BGB a.F. verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf der Anwendung &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass, aus den Gr....den des &#167; 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die\nRevision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine\ngrunds&#228;tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 90.298.75 EUR</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Beschwer der Beklagten und der Kl&#228;ger zu 1): &#252;ber 20.000 EUR\nBeschwer der Kl&#228;ger zu 2): unter 20.000 EUR</p>\n      "
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