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    "file_number": "3 Wx 369/02",
    "date": "2003-03-12",
    "created_date": "2019-03-12T10:21:58Z",
    "updated_date": "2022-10-18T17:15:15Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0312.3WX369.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Der Antragsgegner tr&#228;gt die in dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten sowie die den Antragstellern notwendig entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten.</p>\n<p></p>\n<p>Wert: 3.500 EUR.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsteller und der Antragsgegner bilden die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft L... in Wuppertal; wegen der Einzelheiten der &#214;rtlichkeiten wird auf den &#252;berreichten Lageplan (Blatt 52 der Akten) Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Antragsgegner geh&#246;ren alle f&#252;nf Wohnungen in dem Geb&#228;ude Nr. ... </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In - jedenfalls - einem der zum Sondereigentum des Antragsgegners geh&#246;renden Appartements wird ein Bordellbetrieb unterhalten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In der Versammlung vom 16. August 2000, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage zur Antragsschrift Bezug genommen wird, beschlossen die Antragsteller, ihn insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss vom 07.03.2002 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner antragsgem&#228;&#223; untersagt, in den zu seinem Sondereigentum geh&#246;renden R&#228;umlichkeiten des Objekts L..., Wuppertal, einen bordell&#228;hnlichen Betrieb zu betreiben oder den Betrieb durch einen Dritten zu dulden, und zugleich f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie dagegen gerichtete Beschwerde ist vom Landgericht zur&#252;ckgewiesen worden. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein fr&#252;heres Vorbringen wiederholt und vertieft. Er macht im wesentlichen geltend: Die in der Teilungserkl&#228;rung - Fassung vom 09.12.1992 - geregelte getrennte Verwaltung der beiden H&#228;user sei von den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft nicht ber&#252;cksichtigt worden; ideelle Einwirkungen auf ein Grundst&#252;ck k&#246;nnten nicht aufgrund &#167; 1004 BGB untersagt werden, und schlie&#223;lich sei ein etwaiger Anspruch der Antragsteller verwirkt, da der beanstandete Betrieb bereits 1994 begonnen habe und die Antragsteller bislang nichts dagegen eingewendet h&#228;tten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das zul&#228;ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, &#167; 27 FGG. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der getrennten Verwaltung beider H&#228;user der Wohnungseigentumsanlage folge nicht, dass die Pflichten aller Beteiligten als Wohnungseigent&#252;mer gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 14 Nr. 1, Nr. 2 und 15 WEG damit aufgehoben w&#228;ren. Dies erg&#228;be sich unter anderem daraus, dass es eine Hoffl&#228;che zwischen dem Vorderhaus und dem Hinterhaus g&#228;be, die gemeinschaftlich betreten und genutzt werde, so dass allein schon dar&#252;ber die wechselseitigen Pflichten der Wohnungseigent&#252;mer zur R&#252;cksichtnahme und ordnungsgem&#228;&#223;en Nutzung fortbest&#252;nden. Hierzu habe die Kammer aufgrund Anh&#246;rung der Beteiligten und der Vernehmung mehrerer Zeugen umfangreiche Ermittlungen angestellt, die zweifelsfrei erg&#228;ben, dass von dem Bordellbetrieb, den Mieter des Antragsgegners in einem Teil der R&#228;ume des Hauses L... betrieben, umfangreiche St&#246;rungen ausgingen, die die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnungseigentumsanlage schwer beeintr&#228;chtigten. Alle Beteiligten und Zeugen h&#228;tten von durchgehendem L&#228;rm tags&#252;ber und insbesondere nachts berichtet, der die Beteiligten teilweise veranlasst habe, ihr Wohnungseigentum nicht mehr selbst zu nutzen, teilweise h&#228;tten die Beteiligten ihre Schlafzimmer verlegt. Soweit dies nicht m&#246;glich gewesen sei, h&#228;tten die Beteiligten bzw. Zeugen Unannehmlichkeiten tags- und nachts&#252;ber in Kauf nehmen m&#252;ssen, wenn Freier sich in der Adresse des Bordellbetriebes geirrt und an fremden Schellen geklingelt h&#228;tten, wenn Freier an Rolll&#228;den geklopft und gezerrt h&#228;tten, um sich Einlass zu verschaffen oder in Erfahrung zu bringen, ob in bestimmten R&#228;umen ein Bordellbetrieb stattfinde. Weitere Beeintr&#228;chtigungen h&#228;tten darin gelegen, dass Zuh&#228;lter, die ihre Kampfhunde auf einem gegen&#252;berliegenden Fremdgel&#228;nde abgerichtet h&#228;tten, dann in den Bordellbetrieb unter Mitnahme ihrer Kampfhunde hineingegangen seien. Das Tor zum Hof sei h&#228;ufig zugestellt gewesen, wenn Freier oder Zuh&#228;lter ihre Fahrzeuge falsch geparkt h&#228;tten. Die An- und Abfahrt der G&#228;ste des Bordellbetriebs habe sich immer wieder lautstark gestaltet, insbesondere dadurch, dass Taxifahrzeuge tags und nachts vor- und abgefahren seien. Auf dem gemeinschaftseigenen Hofgel&#228;nde, h&#228;tten zeitweise Freier gewartet. Aus dem Geb&#228;ude L... seien menschliche Ger&#228;usche gedrungen, die eindeutig auf die Durchf&#252;hrung geschlechtsbezogener Handlungen h&#228;tten r&#252;ckschlie&#223;en lassen. Dazu sei reichlich und lautstark Musik gemacht worden, die vor allen Dingen die Nachtruhe der Antragsteller und der anderen Bewohner schwer gest&#246;rt habe. Selbst wenn alle Freier und Zuh&#228;lter gegangen gewesen seien, h&#228;tten die Prostituierten lautstark weitergefeiert. Zwei Beteiligte des Hauses L... h&#228;tten ohne Erfolg versucht, ihr Eigentum zu verkaufen, da jeder potentielle K&#228;ufer sofort das Interesse verloren habe, wenn er die n&#228;heren Umst&#228;nde erkannt habe. Durch die vom Antragsgegner veranlasste Nutzung seien Sonder- und Gemeinschaftseigentum in &#252;berm&#228;&#223;iger und ungeb&#252;hrlicher Weise genutzt worden, was im krassen Widerspruch zur Teilungserkl&#228;rung stehe, die die schlichte Nutzung als Wohnr&#228;ume vorsehe. Unter diesen Umst&#228;nden sei den Antragstellern nicht zuzumuten, den Bordellbetrieb zu dulden, den der Antragsgegner bzw. seine Mieter veranlassten bzw. durchf&#252;hrten. Der Betrieb des Bordells st&#246;re das Zusammenleben der Beteiligten auf dem gemeinsamen Grundst&#252;ck so schwer, dass kein anderes Mittel zur Vermeidung bestehe, als den Bordellbetrieb zu untersagen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Ausf&#252;hrungen halten der rechtlichen Nachpr&#252;fung Stand. Die geschilderten, erheblichen Bel&#228;stigungen und sonstigen Beeintr&#228;chtigungen sind aktenkundig. Sie betreffen sowohl das Gemeinschaftseigentum - die Hoffl&#228;che - als auch das Sondereigentum der Wohnungseigent&#252;mer des Geb&#228;udes L.... Die in &#167; 9 der Teilungserkl&#228;rung geregelte getrennte Verwaltung der beiden H&#228;user ist ohne Einfluss auf das Recht der Antragsteller, gem&#228;&#223; &#167;&#167; 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB die Unterlassung des gesetz- und teilungserkl&#228;rungswidrigen Gebrauchs zu verlangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten ideellen Einwirkungen (BGHZ 95, 307, 308 ff.) beruft sich der Antragsgegner ohne Erfolg. Der BGH hat sich dort mit Beeintr&#228;chtigungen durch einen Bordellbetrieb befasst, dessen Vorg&#228;nge von au&#223;en \"sinnlich nicht wahrgenommen\" werden konnten und bei dem kein anst&#246;&#223;iges oder schamverletzendes Verhalten der Prostituierten \noder ihrer Kunden au&#223;erhalb der Wohnung hinzukam. Hier liegt der Fall jedoch gerade anders, wie vom Landgericht ausf&#252;hrlich dargestellt und rechtsfehlerfrei beurteilt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen folgt der Senat der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs Berlin (WuM 2003, 39), wonach das Grundrecht auf Eigentum es nicht gebietet, den Nachteilsbegriff des &#167; 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie \nImmissionen zu beschr&#228;nken; entscheidend sei, dass sich ein Wohnungseigent&#252;mer durch einen Betrieb, der trotz gesetzlicher Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bev&#246;lkerungskreise behaftet sei, beeintr&#228;chtigt f&#252;hlen k&#246;nne, wobei eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeintr&#228;chtigung schon daraus folge, dass die beanstandete Nutzung sich durchaus negativ auf den Verkehrswert und den Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirken k&#246;nne. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs verneint. Allein der Zeitablauf von sieben Jahren begr&#252;ndet noch keine Verwirkung, da zum Zeitmoment jedenfalls das sogenannte Umstandsmoment hinzukommen muss. Danach muss sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und die versp&#228;tete Geltendmachung muss als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H&#228;rte erscheinen; letzteres wird z.B. bejaht, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechtsverm&#246;gensdispositionen getroffen hat (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, &#167; 242 BGB Rdnrn. 93 ff.). Dazu hat der Antragsgegner erstmals mit der weiteren Beschwerde vorgetragen, er habe kostspielige Aufwendungen gehabt, um sein Eigentum zu sanieren, zu renovieren und zu versch&#246;nern. Dieses neue und dar&#252;ber hinaus pauschale Vorbringen ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 47 Satz 1 und 2 WEG. Die Erstattungsanordnung bez&#252;glich der au&#223;ergerichtlichen Kosten entspricht der Billigkeit; denn angesichts der &#252;berzeugenden Entscheidungsgr&#252;nde des Landgerichts h&#228;tte der Antragsgegner die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels erkennen k&#246;nnen. </p>\n        \n      "
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