List view for cases

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    "file_number": "10 U 17/01",
    "date": "2003-03-08",
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    "updated_date": "2022-10-18T17:15:25Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0308.10U17.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 24. November 2000 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Kl&#228;gerin zur Last.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Der Kl&#228;gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in H&#246;he von 25.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender H&#246;he Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkas-senb&#252;rgschaft zugelassen wird.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 30.1.1975 (Bl. 6 ff. d.A.) vermietete die Kl&#228;gerin an Herrn Peter S. senior, den Vater des am 8.7.1984 geborenen Beklagten, das Grundst&#252;ck D., B. 33 mit Gastst&#228;tte. In einem Nachtrag vom 22.11.1990 (Bl. 18 d.A.) wurde eine Vertragsdauer bis zum 31.12.2000 mit einem Optionsrecht von f&#252;nf Jahren f&#252;r den nunmehr als \"P&#228;chter\" bezeichneten Vertragspartner der Kl&#228;gerin vereinbart, von dem dieser auch Gebrauch gemacht hat, so dass der Vertrag am 31.12.2005 endet (Bl. 172 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Regelungen wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 18.1.2000 verstarb der Vater des Beklagten, der ausweislich des Erbscheins vom 7.2.2000 (Bl. 141 d.A.) alleiniger Erbe ist. Die eingangs beschriebene Gastst&#228;tte wurde unter der Bezeichnung \"X.\" in der Folgezeit von der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beklagten weitergef&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Anwaltsschreiben vom 4.3.2000 (Bl. 19/20 d.A.) k&#252;ndigte die Kl&#228;gerin das Vertragsverh&#228;ltnis, in das der Beklagte als alleiniger Erbe seines Vaters eingetreten war, fristlos. Zur Begr&#252;ndung gab sie an, die vereinbarte Miete von zuletzt 8.745 DM zuz&#252;glich Mehrwertsteuer sei in den Monaten Februar und M&#228;rz 2000 nicht gezahlt worden, so dass ein R&#252;ckstand von 20.330,90 DM aufgelaufen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl&#228;gerin den Beklagten auf R&#228;umung und Herausgabe der streitgegenst&#228;ndlichen Gastst&#228;tte in Anspruch, da nach ihrer Auffassung das Vertragsverh&#228;ltnis mit ihm aufgrund der K&#252;ndigung vom 4.3.2000 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat mit der Begr&#252;ndung Klageabweisung beantragt, die Mietzinszahlungen seien seitens des Vertriebsleiters der Kl&#228;gerin am 1.2.2000 gestundet worden, so dass Zahlungsverzug hinsichtlich der Monate Februar und M&#228;rz 2000 nicht eingetreten sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es im wesentlichen ausgef&#252;hrt, die K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin habe nicht zur Vertragsbeendigung gef&#252;hrt. Die in erster Instanz durchgef&#252;hrte Zeugenvernehmung habe n&#228;mlich ergeben, dass am 4.3.2000 Zahlungsverzug nicht vorgelegen habe. Dar&#252;ber hinaus sei die fristlose K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin unter den gegebenen Umst&#228;nden treuwidrig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin, mit der sie ihr urspr&#252;ngliches Klageziel weiterverfolgt. Dazu wiederholt und erg&#228;nzt sie ihr Vorbringen erster Instanz. Sie beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten unter Aufhebung (richtig: Ab&#228;nderung) des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie die auf dem Grundst&#252;ck B. 33 in D. gelegene Gastst&#228;tte \"X.\", bestehend aus einem Bierkeller im Kellergeschoss, einem Gastraum, einer K&#252;che, einem Aufenthaltsraum und einer WC-Anlage, diese wiederum bestehend aus einem Damen- und einem Herren-WC-Raum, gelegen im Erdgeschoss, einem Lagerraum sowie einer Terrasse im ersten Obergeschoss nebst einem weiteren Lagerraum, einem Personalraum, einem Waschraum sowie einem Stauraum im zweiten Obergeschoss gelegen, zu r&#228;umen und an sie herauszugeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auch er wiederholt und erg&#228;nzt sein fr&#252;heres Vorbringen. Dem erg&#228;nzenden Vorbringen der Kl&#228;gerin tritt er entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schrifts&#228;tze der Parteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">I.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine f&#252;r die Kl&#228;gerin g&#252;nstigere Entscheidung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">1.)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zwischen der Kl&#228;gerin und dem Rechtsvorg&#228;nger des Beklagten mit Vertrag vom 30.1.1975 (Bl. 6 ff. d.A.) begr&#252;ndeten Rechtsbeziehungen sind als Mietverh&#228;ltnis zu qualifizieren. Der Vertrag ist zwar nicht ausdr&#252;cklich als Mietvertrag bezeichnet. In Ziffer 1 hei&#223;t es jedoch expressis verbis, die streitgegenst&#228;ndliche Gastst&#228;tte werde <span style=\"text-decoration:underline;\">vermietet.</span> Au&#223;erdem ist durchgehend von \"Vermieter\" und \"Mieter\" sowie von \"Mietzins\" und \"Mietzeit\" die Rede. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die gesetzlichen Regelungen &#252;ber den Pachtvertrag vorliegend keine Anwendung finden. Dass in der Nachtragsvereinbarung vom 22.11.1990 (Bl. 17/18 d.A.) erstmals von \"Verp&#228;chter\" und \"P&#228;chter\" die Rede ist, ist demgegen&#252;ber schon deswegen ohne Bedeutung, weil ausdr&#252;cklich auf den Mietvertrag vom 30.1.1975 verwiesen und dieser als im wesentlichen fortbestehend bezeichnet wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">2.)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht gegen&#252;ber dem Beklagten als Rechtsnachfolger des urspr&#252;nglichen Mieters gem&#228;&#223; &#167; 1922 Abs. 1 BGB kein R&#228;umungs- und Herausgabeanspruch auf der Grundlage des &#167; 556 Abs. 1 BGB a.F. zu. Das Mietverh&#228;ltnis, in das der Beklagte auf der Mieterseite eingetreten ist, ist durch die K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin nicht beendet worden, sondern besteht fort.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin stand zwar wegen des Todes des Mieters Peter S. sen. ein Recht zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nach &#167; 569 BGB a.F. zu. Dieses K&#252;ndigungsrecht hat sie jedoch nicht innerhalb der ihr insoweit zustehenden Frist von einem Monat ausge&#252;bt. Ihre K&#252;ndigung datiert n&#228;mlich vom 4.3.2000 (Bl. 19/20 d.A.), w&#228;hrend Herr Peter S. bereits am 18.1.2000 verstorben ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Regelung in Ziffer 6.1 des Vertrages vom 30.1.1975 (Bl. 10 d.A.), wonach mit sofortiger Wirkung gek&#252;ndigt werden kann, wenn \"der Mieter sich mit irgendeiner Zahlung gegen&#252;ber der Vermieterin l&#228;nger als drei Wochen in Verzug befindet, sofern der R&#252;ckstand mindestens 50 % des zur Zeit der K&#252;ndigung g&#252;ltigen monatlichen Mietzinses betr&#228;gt\", wirksam ist und ob die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, kann dahinstehen. Die Kl&#228;gerin macht n&#228;mlich zu Recht geltend, dass im Zeitpunkt der Zustellung ihres K&#252;ndigungsschreibens am 4.3.2000 (Bl. 21 d.A.) die Voraussetzungen des &#167; 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. vorlagen. Der Beklagte hatte n&#228;mlich den zu zwei aufeinanderfolgenden Terminen f&#228;llig gewordenen Mietzins nicht gezahlt, weil er die Mieten f&#252;r Februar und M&#228;rz 2000, die jeweils am dritten Werktag f&#228;llig geworden waren, unstreitig erst am 7.3.2000 im Wege der Bareinzahlung an die Kl&#228;gerin geleistet (Bl. 29/34/74 d.A.). Die nachtr&#228;gliche Zahlung des R&#252;ckstands machte die somit grunds&#228;tzlich gerechtfertigte K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin - anders als im Falle der Vermietung von Wohnraum gem&#228;&#223; &#167; 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB a.F. - nicht hinf&#228;llig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin w&#228;re jedoch unwirksam, wenn die Parteien hinsichtlich der Miete f&#252;r die Monate Februar und M&#228;rz 2000 die vom Beklagten behauptete Stundungsvereinbarung getroffen h&#228;tten, zu der das Landgericht Beweis erhoben hat. Ob dies der Fall war, ob also der Beweisw&#252;rdigung des angefochtenen Urteils gefolgt werden kann, kann indes dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall w&#228;re, w&#228;re es unter den gegebenen Umst&#228;nden mit den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) unvereinbar, wenn der Kl&#228;gerin die M&#246;glichkeit einger&#228;umt w&#252;rde, sich im Hinblick darauf mit sofortiger Wirkung aus dem langj&#228;hrigen Mietverh&#228;ltnis zu l&#246;sen, dass vor&#252;bergehend &#252;ber einen geringf&#252;gigen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat ein Zahlungsr&#252;ckstand des Beklagten hinsichtlich des Mietzinses zu verzeichnen war, der zun&#228;chst eine Monatsmiete und f&#252;r einige wenige Tage eine weitere Monatsmiete umfasste.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist zun&#228;chst zu ber&#252;cksichtigen, dass das Mietverh&#228;ltnis zur Zeit der K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin mehr als 25 Jahre bestand. Zu nennenswerten Zahlungsverz&#246;gerungen war es w&#228;hrend dieses gesamten Zeitraums nach dem eigenen Vorbringen der Kl&#228;gerin nicht gekommen, und auch in der Folgezeit waren mangels gegenteiliger Anhaltspunkte versp&#228;tete Zahlungen des Beklagten nicht zu verzeichnen. Zu ber&#252;cksichtigen sind dar&#252;ber hinaus die &#252;blichen Schwierigkeiten, die mit dem Ableben des bisherigen Mieters verbunden waren und die offenbar vor&#252;bergehend zu Zahlungsschwierigkeiten gef&#252;hrt haben, die jedoch alsbald dauerhaft behoben werden konnten, was auch der Grund daf&#252;r war, dass die Parteien jedenfalls miteinander im Gespr&#228;ch waren, um die aufgetretenen Probleme zu &#252;berwinden. Bei dieser Sachlage w&#228;re es in der Tat mit rechtsstaatlichen Grunds&#228;tzen nicht vereinbar, wenn man der Kl&#228;gerin im Hinblick auf das einmalige und kurzfristige Vorliegen der formellen K&#252;ndigungsvoraussetzungen die M&#246;glichkeit zubilligen w&#252;rde, das bis dahin offenkundig auch zu ihrer Zufriedenheit verlaufene Mietverh&#228;ltnis mit dem Ziel einer lukrativen Neuvermietung oder -verpachtung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Fall ist demjenigen vergleichbar, dass sich dem Vermieter der Schluss aufdr&#228;ngen muss, die Zahlung der Miete sei nicht auf Zahlungsunf&#228;higkeit oder -unwilligkeit zur&#252;ckzuf&#252;hren, sondern beruhe auf einen blo&#223;en Versehen des Mieters. In &#220;bereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm (ZMR 1998, 493 m.w.N.; vgl. auch LG Berlin WuM 1997, 216) w&#228;re die Kl&#228;gerin daher ausnahmsweise zu einer Abmahnung verpflichtet gewesen, deren es im Falle der K&#252;ndigung wegen Zahlungsverzugs normalerweise nicht bedarf. Eine derartige Abmahnung ist indes unstreitig nicht erfolgt. Dem</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Oberlandesgericht Hamm ist daher in der Annahme zu folgen, ohne eine solche vorherige Abmahnung entfalte die ausgesprochene K&#252;ndigung als treuwidriges Verhalten keine Rechtswirkungen. Auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten bestehen gegen diese Annahme keine Bedenken, da der Verpflichtung, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seine Zahlungsr&#252;ckst&#228;nde kurzfristig auszugleichen, keine billigenswerten Belange der Kl&#228;gerin entgegenstanden. Dies gilt um so mehr, als auf die Warenlieferungen laufend Akontozahlungen geleistet wurden, die schlie&#223;lich sogar zu einer &#220;berzahlung gef&#252;hrt haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">3.)</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt ist die Kl&#228;gerin somit an die festvereinbarte und durch Aus&#252;bung des der Mieterseite zugebilligten Optionsrechts verl&#228;ngerte Vertragsdauer gebunden, so lange die Voraussetzungen einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nicht in Zukunft begr&#252;ndet werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">II.</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach allem war die Berufung der Kl&#228;gerin mit der Kostenfolge des &#167; 97 Abs. 1 ZPO zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz betr&#228;gt 8.745 DM x 12 = 104.940 DM = 53.654,97 EUR.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwer der Kl&#228;gerin bel&#228;uft sich auf mehr als 20.000 EUR.</p>\n      "
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