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    "slug": "olgd-2003-02-28-14-u-17702",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "14 U 177/02",
    "date": "2003-02-28",
    "created_date": "2019-03-12T10:26:32Z",
    "updated_date": "2022-10-18T17:15:39Z",
    "type": "Teilurteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0228.14U177.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 11. September 2002 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach wird hinsichtlich der Beklagten zu 2 zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Dem Kl&#228;ger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen und Antr&#228;ge im angefochtenen Urteil (Bl. 679 &#8211; 683) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens nebst Erg&#228;nzungsgutachten Beweis erhoben und die Klage sodann abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kl&#228;ger habe weder bewiesen, dass die Beklagte zu 1 schadensurs&#228;chlich noch dass sie schuldhaft gehandelt habe. Die Beklagte zu 2 hafte nicht, weil jedenfalls die Kausalit&#228;t einer ihr allenfalls vorzuwerfenden unterbliebenen &#220;berwachung der eingeleiteten Stoffe f&#252;r die vom Kl&#228;ger geltend gemachten Verletzungen nicht feststehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat der Kl&#228;ger hinsichtlich beider Beklagter und der Streithelferin der Beklagten zu 2 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Er meint weiterhin, dass die Beklagte zu 1 schadensurs&#228;chlich und schuldhaft gehandelt habe. Die Beklagte zu 2 hafte, weil sie unstreitig die Abw&#228;sser der Beklagten zu 1 vor deren Einleitung nicht &#252;berpr&#252;ft habe. Dies gelte umso mehr, als ihr die Gefahrenlage, die sich aus der Einleitung der Abw&#228;sser aus einer Textilf&#228;rberei in eine Kanalisation f&#252;r Bauarbeiter, die in der Kanalisation Arbeiten ausf&#252;hrten, bekannt gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber das Verm&#246;gen der Beklagten zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts M&#246;nchengladbach vom 20.12.2002 (Bl. 811/812) das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2 und ihre Streithelferin bitten um Zur&#252;ckweisung des Rechtsmittels und treten dem Berufungsvorbringen des Kl&#228;gers entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren bez&#252;glich der Beklagten zu 1 ist nach &#167; 240 ZPO unterbrochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers hat hinsichtlich der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2 haftet dem Kl&#228;ger nicht aus &#167; 823 I BGB oder auf der Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Schadensersatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Ursache des Unfalls nicht kl&#228;ren k&#246;nnen. Der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. H hat in seinem Gutachten vom 08.10.2001 und dem erg&#228;nzenden Gutachten vom 18.03.2002 lediglich deutliche Anzeichen daf&#252;r gefunden, dass der Unfallhergang im Zusammenhang mit der Schwefelf&#228;rberei auf den P-S-Anlagen gestanden hat (Bl. 534). Er hat insoweit lediglich Vermutungen angestellt. &#220;ber die m&#246;glichen Sulfid-Konzentrationen hat er mangels aussagekr&#228;ftiger Analysewerte zum Unfallzeitpunkt nur &#8222;spekuliert&#8220; (Bl. 541). Soweit er gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass am Kanaleinlauf die nach der Entw&#228;sserungssatzung der Stadt erlaubte maximale Konzentration von 2 mg/l Sulfid kurzfristig &#252;berschritten wurde, schlie&#223;t er wegen der relativ geringen Konzentration aus, dass hierdurch die Gesundheit von Personen direkt gef&#228;hrdet war (Bl. 541).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige sieht als Unfallursache daher nur die M&#246;glichkeit, dass saures Prozessabwasser aus dem Bereich der Appretur der Beklagten zu 1 unterhalb der Unfallstelle in den Kanal geleitet wurde. Die von der Beklagten zu 1 eingeleiteten Substanzen seien zwar im Grunde nicht geeignet gewesen, die Gesundheit von Personen, die sich in der Abwasseranlage aufhielten, zu gef&#228;hrden. Dies habe einzig die Kombination der Substanzen und die ungew&#246;hnliche Situation im Kanalbereich w&#228;hrend der Bauarbeiten bewirken k&#246;nnen (Bl. 542). Dabei unterstellt der Sachverst&#228;ndige, dass kein anderer Einleiter eventuell gesundheitsgef&#228;hrdende Substanzen bzw. S&#228;uren in den neuen Hauptsammler eingeleitet hat, obwohl nach den weiteren Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen aufgrund der Zeugenaussagen, dass die s&#228;urehaltigen B&#228;der der P-S-Anlage nur periodisch und nicht mit der Farb- und Waschflotte abgelassen wurden, eventuell noch eine weitere S&#228;urequelle existieren muss (Bl. 542). F&#252;r das Vorhandensein eines weiteren Einleiters spricht zudem der Umstand, dass in dem von dem Kl&#228;ger selbst vorgelegten Pr&#252;fbericht der E GmbH vom 16.04.1997 in erheblichem Ma&#223;e Dichlormethan ausgewiesen wurde (Bl. 157), das der Beklagten zu 1 nicht zugeordnet werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit R&#252;cksicht auf die unklare Unfallursache ist danach schon ein relevantes Fehlverhalten der Beklagten zu 2 oder ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin nicht festzustellen. Erst recht kann von einer Urs&#228;chlichkeit eines etwaigen Fehlverhaltens f&#252;r den Unfall nicht ausgegangen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten zu 2 bzw. ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin ist auch kein Versto&#223; gegen eine &#220;berwachungspflicht vorzuwerfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;berwachungspflicht hinsichtlich der Indirekt-Einleitungen obliegt nach &#167; 116 II LWG der allgemeinen Wasserbeh&#246;rde und damit dem Umweltamt der Streithelferin der Beklagten zu 2, nicht aber dieser oder ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2 und ihre Rechtsvorg&#228;ngerin traf auch als Auftraggeberin keine Verkehrssicherungs- oder allgemeine Aufsichtspflicht. Diese Verpflichtungen waren unstreitig im Rahmen des Bauvertrages auf die A GmbH &amp; Co KG/G&#160;GmbH &#252;bertragen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; will der Kl&#228;ger die Haftung der Beklagten zu 2 auch nur daraus herleiten, dass sie unstreitig die von der Beklagten zu 1 eingeleiteten Abw&#228;sser nicht &#252;berpr&#252;ft hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche &#220;berpr&#252;fungspflicht der Beklagten zu 2 und ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin bestand jedoch nicht, weil die Abwasseranlage nach &#167; 1 der Entw&#228;sserungssatzung der Stadt vom 25.04.1984 von der Streithelferin der Beklagten zu 2, nicht aber von der Beklagten zu 2 oder ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin betrieben wurde (Bl. 97). Nach &#167; 116 LWG oblag der Streithelferin der Beklagten zu 2 die &#220;berwachung der Indirekt-Einleitungen der Beklagten zu 1. Im &#220;brigen bestand eine solche &#220;berwachungspflicht nur im Umfang des &#167; 120 LWG. Danach sind Abwassereinleitungen von im Jahresdurchschnitt mehr als 1cbm je zwei Stunden in der Weise zu &#252;berwachen, dass mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Selbst wenn also die Streithelferin der Beklagten zu 2 ihrer &#220;berwachungspflicht nachgekommen w&#228;re, w&#228;re der Unfall des Kl&#228;gers hierdurch nicht verhindert worden. F&#252;r die vom Kl&#228;ger f&#252;r erforderlich gehaltene &#220;berpr&#252;fung s&#228;mtlicher nach Abschluss von F&#228;rbevorg&#228;ngen einzuleitender Abw&#228;sser fehlt daher jegliche Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche &#220;berpr&#252;fung war auch nicht aufgrund einer angeblich besonderen Gef&#228;hrlichkeit der von der Beklagten zu 1 verwendeten Chemikalien veranlasst. Denn nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. H waren die von der Beklagten zu 1 eingeleiteten Substanzen im Grunde nicht geeignet, die Gesundheit von Personen, die sich in der Abwasseranlage aufhielten, zu gef&#228;hrden (Bl. 542).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Regelwerk des Arbeitsblattes A&#160;115.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit kann schon fraglich sein, ob dieses entsprechend dem Vortrag des Kl&#228;gers auch mit den darin geregelten Pflichten Bestandteil des Vertragsverh&#228;ltnisses zwischen der Beklagten zu 2 und der A GmbH &amp; Co KG/G GmbH werden sollte (Bl. 263) oder ob es nicht gem&#228;&#223; dem Vortrag der Beklagten zu 2 nur erw&#228;hnt wurde, um festzustellen, welche Normen der Auftragnehmer bei der Ausf&#252;hrung und Abwicklung der Bauleistung zu beachten hatte (Bl. 819). Es w&#228;re jedenfalls, zumal im Zusammenhang des vorgelegten Vertragskonvoluts, ungew&#246;hnlich, wenn der Auftraggeber durch die Vorgabe bestimmter Regelwerke nicht den Leistungsumfang des Auftragnehmers h&#228;tte festlegen, sondern den Pflichtenkreis Dritter h&#228;tte erweitern wollen. Da sich die im Arbeitsblatt A 115 geregelten &#220;berwachungspflichten an den Betreiber der &#246;ffentlichen Abwasseranlage und damit an die Streithelferin der Beklagten zu 2 richteten (Bl. 191), wurden hierdurch jedenfalls zus&#228;tzliche Pflichten der Beklagten zu 2 oder ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">d.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich kann dies offen bleiben. Denn selbst wenn &#220;berwachungspflichten der Beklagten zu 2 oder ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin bestanden h&#228;tten und selbst wenn diese den vom Kl&#228;ger f&#252;r erforderlich gehaltenen Umfang gehabt h&#228;tten, h&#228;tte auch durch eine pflichtgem&#228;&#223;e &#220;berwachung in zeitlichen Abst&#228;nden der Unfall des Kl&#228;gers nicht verhindert werden k&#246;nnen. Denn nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. H waren die von der Beklagten zu 1 eingeleiteten Substanzen im Grunde nicht geeignet, die Gesundheit von Personen, die sich in der Abwasseranlage aufhielten, zu gef&#228;hrden. Dies konnten einzig die Kombination der Substanzen und die ungew&#246;hnliche Situation im Kanalbereich w&#228;hrend der Bauarbeiten bewirken (Bl. 542). Bei den vom Kl&#228;ger f&#252;r erforderlich gehaltenen &#220;berpr&#252;fungen w&#228;re danach auch nur die Ungef&#228;hrlichkeit der eingeleiteten einzelnen Substanzen festgestellt worden, ein Zusammentreffen der an sich ungef&#228;hrlichen Stoffe im Kanal sowie ein Zusammenwirken mit der ungew&#246;hnlichen Situation im Kanalbereich w&#228;re durch eine &#220;berpr&#252;fung der Abw&#228;sser vor ihrer Einleitung jedoch nicht unterbunden worden. Es handelte sich offenbar um eine pl&#246;tzlich auftretende Gefahrenlage, gegen die die Beklagte zu 2 keine Vorkehrungen treffen musste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Da schon eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 oder ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass insoweit auch ein Verschulden nicht erkennbar ist. Dies gilt umso mehr, als auch nicht feststeht, dass der Beklagten zu 2 die ungew&#246;hnliche Situation im Kanalbereich bekannt gewesen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Haftung der Beklagten zu 2 nach &#167; 2 HaftpflG scheidet von vornherein aus, da die Beklagte zu 2 ausweislich der Entw&#228;sserungssatzung der Streithelferin (Bl.&#160;92, 97) nicht Betreiberin und damit Inhaberin der Kanalanlage ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; bedarf auch ein Mitverschulden des Kl&#228;gers und der A GmbH &amp; Co KG/G GmbH keiner Er&#246;rterung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 91 Abs. 1, 101 ZPO; die weitere Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Ausspruch zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 20.451,68 &#8364;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <span style=\"text-decoration:underline\">&#160; 2.556,46 &#8364;</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 23.008,14 &#8364;.</p>\n      "
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