List view for cases

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    "slug": "olgd-2003-02-19-3-wx-32502",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "3 Wx 325/02",
    "date": "2003-02-19",
    "created_date": "2019-03-12T10:31:04Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:52:26Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0219.3WX325.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Beteiligten zu 1. tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten findet nicht statt.</p>\n<p>Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500 EUR.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten bilden die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft D. 42/44. In der Teilungserkl&#228;rung vom 30.11.1994 ist jedem der Beteiligten ein Sondernutzungsrecht an Teilen der Gartenfl&#228;chen einger&#228;umt worden. Im Zuge einer Erg&#228;nzung der Teilungserkl&#228;rung vom 23.02.1997 sind Regelungen hinsichtlich der Sondernutzungsfl&#228;chen getroffen worden. Dem jeweiligen Berechtigten wurde gestattet, \"Geb&#228;udelichkeiten beliebiger Gr&#246;&#223;e\" auf den Sondernutzungsfl&#228;chen zu errichten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2. hat auf dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teil des Grundst&#252;cks ein Carport errichtet, dessen Pfeiler einer L&#228;ngsseite in weiten Teilen auf der dem Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 1. unterliegenden Fl&#228;che stehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 1. haben beim Amtsgericht beantragt, der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den auf dem Grundst&#252;ck D. 44 errichteten Carport zu entfernen, soweit sich dieser auf dem Grundst&#252;ck D. 42 befindet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. ihr Begehren weiter.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 2. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II.\nDie gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 1 WEG, &#167;&#167; 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zul&#228;ssige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begr&#252;ndet, denn die Entscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler im Sinne des &#167; 27 FGG auf.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1.\nDas Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Gr&#252;nde der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgef&#252;hrt, aus &#167; 912 BGB k&#246;nnten die Beteiligten zu 1. die Beseitigung des bei der Errichtung des Carports erfolgten &#220;berbaus nicht verlangen, denn sie h&#228;tten weder sofort nach der Grenz&#252;berbauung Widerspruch erhoben noch k&#246;nne der Beteiligten zu 2. grobe Fahrl&#228;ssigkeit bei ihrer Handlungsweise vorgeworfen werden. Auch aus dem Gemeinschaftsverh&#228;ltnis - gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 10, 13 WEG - k&#246;nten die Beteiligten zu 1. bei der gegebenen Sachlage keine Verpflichtung der Beteiligten zu 2. herleiten, den Carport zu versetzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2.\nDiese Erw&#228;gungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachpr&#252;fung im Ergebnis stand. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">a)\nBei der Errichtung des Carports handelt es sich um eine bauliche Ver&#228;nderung im Sinne des &#167; 22 Abs. 1 WEG. Bauliche Ver&#228;nderung ist nicht nur eine Ver&#228;nderung bereits vorhandener Geb&#228;udeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenst&#228;ndliche Ver&#228;nderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, wenn sie &#252;ber eine ordnungsgem&#228;&#223;e Instandhaltung und -setzung hinausgeht. Gem&#228;&#223; &#167; 22 Abs. 1 WEG bedurfte diese bauliche Ver&#228;nderung der Zustimmung der Beteiligten zu 1., wenn nicht in der Teilungserkl&#228;rung bzw. Gemeinschaftsordnung eine anderweitige Regelung getroffen worden war und den Beteiligten zu 1. durch den so errichteten Carport &#252;ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma&#223; hinaus ein nicht ganz unerheblicher Nachteil erw&#228;chst. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hier durfte die Beteiligte zu 2. nach der Erg&#228;nzung der Teilungserkl&#228;rung vom 23.02.1997 zwar auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fl&#228;che ein Carport errichten, nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von den Beteiligten auch nicht angegriffen werden, hat die Beteiligte zu 2. aber den Carport auf dem gemeinschaftlichen Grundst&#252;ck nicht ausschlie&#223;lich innerhalb der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teilfl&#228;che errichtet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">b)\nSoweit das Landgericht die bauliche Ver&#228;nderung als \"&#220;berbau\" und die Frage der Duldungspflicht gem&#228;&#223; der Bestimmung des &#167; 912 BGB behandelt hat, kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vorschrift des &#167; 912 BGB auch zwischen Wohnungseigent&#252;mern Anwendung findet, denn das Landgericht hat hier im Ergebnis jedenfalls zu Recht einen Anspruch der Beteiligten zu 1. auf Beseitigung des Carports, soweit dieser sich zum Teil auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fl&#228;che befindet, verneint. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der einem Wohnungseigent&#252;mer grunds&#228;tzlich zustehende Anspruch auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung nach &#167; 22 Abs. 1 WEG vorgenommenen baulichen Ver&#228;nderung kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die Erf&#252;llung dieses Anspruchs dem Anspruchsgegner unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Auch wenn die Beteiligte zu 2. den Carport zwar nicht bewusst, so doch zumindest ohne sich - wie es geboten war - &#252;ber den \"Grenzverlauf\" der beiden Sondernutzungsfl&#228;chen zu vergewissern, unter &#220;berschreitung ihres Sondernutzungsrechtes errichtet und dabei die Beteiligten zu 1. teilweise von der Nutzung ihres Sondernutzungsrechts ausgeschlossen hat, ist das Beseitigungsverlangen der Beteiligten zu 1. rechtsmissbr&#228;uchlich, denn die Herstellung des an sich gebotenen Zustands erweist sich im Verh&#228;ltnis zum Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigung als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat zwar die finanziellen bzw. auf die Nutzung der \"verlorenen\" Fl&#228;che bezogenen Nachteile der Beteiligten zu 1. und die voraussichtlich entstehenden Kosten eines \"R&#252;ckbaus\" oder einer Beseitigung des Carports nicht angegeben, jedoch ergibt sich auch ohne weitere Sachaufkl&#228;rung, dass die Erf&#252;llung des Beseitigungsverlangens der Beteiligten zu 1. ein deutliches Missverh&#228;ltnis zwischen dem damit verbundenen Aufwand f&#252;r die Beteiligte zu 2. und dem Nutzen f&#252;r die Beteiligten zu 1. ergeben und letztlich einen Versto&#223; gegen Treu und Glauben darstellen w&#252;rde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den von den Beteiligten vorgelegten Lagepl&#228;nen und ihrem Vorbringen geht hervor, dass der Carport auf einer L&#228;nge von ca. 14 m mit einer Seitenwand schr&#228;g verlaufend von 0 bis ca. 60 cm auf der dem Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 1. unterliegenden Teilfl&#228;che des gemeinschaftlichen Grundst&#252;cks errichtet ist. Die zwischen dem Carport und dem von den Beteiligten zu 1. errichteten Zaun befindliche Fl&#228;che wird nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beteiligten zu 2. von den Beteiligten zu 1. als Abstellplatz genutzt. Der Nutzungswert des so genutzten schmalen Streifens an der Grenze der beiden Sondernutzungsfl&#228;chen steht zu dem erheblichen Aufwand, den die Versetzung der Au&#223;enwand bzw. Au&#223;enpfeiler des Carports erforderte, au&#223;er Verh&#228;ltnis, auch wenn bei Beibehaltung der baulichen Ver&#228;nderung den Beteiligten zu 1. m&#246;glicherweise ein finanzieller Ausgleich zuzubilligen ist. Der Wohnwert des Sondereigentums der Beteiligten zu 1. wird auch durch die geringf&#252;gige Inanspruchnahme der Sondernutzungsfl&#228;che der Beteiligten zu 1. bei der Errichtung des Carports nicht ma&#223;geblich beeintr&#228;chtigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">\n3.\nDie Kostenentscheidung beruht auf &#167; 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten zu 1. die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen. Dagegen bestand keine Veranlassung, eine Erstattung au&#223;ergerichtlicher Kosten anzuordnen.</p>\n        \n      "
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