List view for cases

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    "slug": "olgd-2003-02-18-4-u-11302",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "4 U 113/02",
    "date": "2003-02-18",
    "created_date": "2019-03-12T10:31:29Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:52:29Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0218.4U113.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. April 2002 verk&#252;ndete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach - Einzelrichter - wird zur&#252;ckgewiesen. </p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p>Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;gerin durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, sofern nicht die Kl&#228;gerin ihrerseits Sicherheit in H&#246;he von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet. </p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beansprucht vom Beklagten, ihrem seit 2002 von ihr geschiedenen Ehemann, Auszahlung des H&#228;lftebetrages des nach Abzug gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Nettoerl&#246;ses (vgl. GA 34) aus dem Verkauf des den Eheleuten h&#228;fltig geh&#246;renden Grundbesitzes (Erbbaurecht) in S... (vgl. notarielle Urkunde vom 8. April 1996, GA 26 ff.). Die Eheleute lebten in G&#252;tertrennung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der auf 21.140,18 EUR bezifferten Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung mit der Begr&#252;ndung stattgegeben, die Kl&#228;gerin, die damit einverstanden gewesen sei, dass der Beklagte den gesamten Verkaufserl&#246;s f&#252;r den Erwerb eines anderen Hausgrundst&#252;cks in E... zu Alleineigentum verwendet habe, habe damit zwar eine sog. ehebezogene (unbenannte) Zuwendung erbracht; diese Zuwendung sei hier indes nach Treu und Glauben r&#252;ckabzuwickeln. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Berufung greift der Beklagte die W&#252;rdigung des Landgerichts an und beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage unter teilweiser Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"> die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Akteninhalt, insbesondere auf das angefochtene Urteil, wird Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung bleibt ohne Erfolg; der Kl&#228;gerin steht der ihr vom Landgericht zugebilligte R&#252;ckforderungsanspruch zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">a)   Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der bereinigte Nettoerl&#246;s aus dem Verkauf des Objekts in S... f&#252;r den Ankauf des im Alleineigentum des Beklagten stehenden Hauses in E... verwandt worden ist. Dies hatte der Beklagte erstinstanzlich unbestritten gelassen. Die neue Behauptung der Berufung, der Verkaufserl&#246;s sei von den Parteien schlicht im Rahmen der Ehef&#252;hrung verbraucht worden (GA 159), muss deshalb gem. &#167; 531 Abs. 1 ZPO unber&#252;cksichtigt bleiben. Entgegen der Auffassung der Berufung kommt ein Bestreiten in seiner Erkl&#228;rung im Kammertermin vor dem Landgericht (vgl. GA 100: \"Es ist auch richtig, dass der Verkaufserl&#246;s f&#252;r das Haus in S... in die Finanzierung des neuen Hauses in E... einflie&#223;en sollte\") nicht zum Ausdruck. Die Verwendung des Terminus \"sollte\" l&#228;sst dem Zusammenhang nach nicht erkennen, dass damit gesagt sein sollte, letztlich sei diese Art der vorgesehenen Verwendung nicht verwirklicht worden. Der einleitende Passus \"es ist richtig ...\" nimmt vielmehr auf die bisherige Darstellung der Kl&#228;gerin (vgl. GA 15)Bezug. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">b)   Die Einwilligung der Kl&#228;gerin in die Verwendung des an sich ihr zustehenden H&#228;lfteanteils f&#252;r den Erwerb des Hausgrundst&#252;cks in E... zu Alleineigentum des Beklagten stellt sich rechtlich aus den vom Landgericht zutreffend n&#228;her erl&#228;uterten Gr&#252;nden als \"unbenannte Zuwendung\" unter Eheleuten dar. Die Kl&#228;gerin hat dem Beklagten die ihr zustehenden Mittel aufgrund der ehelichen Verbundenheit und auch zu dem Zweck &#252;berlassen, damit ein Haus zu erwerben, das der Familie als Wohnsitz dienen sollte. Dass das Haus vom Beklagten zu Alleineigentum erworben wurde, hatte seinen Grund unstreitig nur darin, dass das Haus nicht Zugriffsobjekt f&#252;r Gl&#228;ubiger der Kl&#228;gerin werden sollte, die aus ihrer fr&#252;heren Ehe noch Schulden mitschleppte. Der Zweck, den r&#228;umlichen Lebensmittelpunkt der Familie vom Zugriff Dritter freizuhalten, belegt zus&#228;tzlich, dass die Zuwendung der Sicherung des ehelichen Lebens diente und damit ehebezogen war. Die vom Beklagten erw&#228;hnte Entscheidung BGH FamRZ 1999, 1580 rechtfertigt keine abweichende W&#252;rdigung. Denn hier geht es nicht wie im vom BGH entschiedenen Fall um die Teilhabe an gemeinschaftlich erarbeitetem gesch&#228;ftlichen Erfolg und damit um die Grenzziehung zwischen unbenannter Zuwendung und Anspr&#252;chen aus einer Ehegatten-Innengesellschaft. Anerkannterma&#223;en z&#228;hlen, worauf das Landgericht schon zutreffend verwiesen hat,  zu den ehebezogenen auch solche Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsm&#228;&#223;ig g&#252;nstigeren Organisation des Familienverm&#246;gens macht, etwa durch Verlagerung auf den nicht haftenden Ehepartner (vgl. BGH NJW 1992, 238). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zuwendung der Kl&#228;gerin ist auch entsprechend dem landgerichtlichen Urteil nunmehr nach Scheitern der Ehe gem. &#167; 242 BGB auszugleichen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kl&#228;gerin den Wertanteil zur&#252;ckerh&#228;lt, den sie ca. vier Jahre vor dem Scheitern der Ehe zum Erwerb des als Familienheim geplanten Hauses des Beklagten nur deshalb ohne dingliche Gegenleistung zur Verf&#252;gung gestellt hat, weil den Eheleuten dies haftungsm&#228;&#223;ig g&#252;nstiger erschien. Zus&#228;tzlich f&#228;llt ins Gewicht, dass die Kl&#228;gerin wegen der auch nur mit Blick auf ihre Schulden vereinbarten G&#252;tertrennung (vgl. GA 9) von einer Teilhabe an der g&#252;nstigen finanziellen Entwicklung w&#228;hrend der Zeit der Ehe, die sonst im Wege des Zugewinnausgleichs erfolgt, ausgeschlossen ist. Dass urspr&#252;nglich der Beklagte die Barmittel durch seine Erwerbst&#228;tigkeit erwirtschaftet hatte, mittels deren letztlich auch das h&#228;lftige Miteigentum der Kl&#228;gerin an dem Grundbesitz in S... finanziert worden war, steht der Berechtigung des Klageanspruchs nicht entgegen. Denn die Erwerbst&#228;tigkeit des Beklagten fand ihr Korrelat in der Haushaltsf&#252;hrung und Kindererziehung, die von der Kl&#228;gerin geleistet wurden. Beides ist im Verh&#228;ltnis der Eheleute untereinander als gleichwertig zu betrachten (BVerfG FamRZ 2002, 527). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision sind nicht erf&#252;llt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Berufungsstreitwert:  21.140,18 EUR.</p>\n      "
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