List view for cases

GET /api/cases/294271/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 294271,
    "slug": "olgd-2003-01-30-10-u-1602",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "10 U 16/02",
    "date": "2003-01-30",
    "created_date": "2019-03-12T10:39:33Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:53:16Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0130.10U16.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Unter Zur&#252;ckweisung der Berufung der Beklagten wird das am 27. No-vember 2001 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf klarstellend wie folgt neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Das Vorbehaltsanerkenntnisurteil vom 4.8.2000 wird mit der Ma&#223;gabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kl&#228;ger als Gesamtgl&#228;ubiger 11.236,64 EUR (= 21.976,95 DEM) zu zahlen nebst </p>\n<p>4 % Zinsen aus je 1.278,23 EUR (= 2.500 DEM) f&#252;r die Zeit vom</p>\n<p>&#183; 4.11.1999 - 31.12.2000,</p>\n<p>&#183; 4.12.1999 - 31.12.2000,</p>\n<p>&#183; 6.01.2000 - 31.12.2001,</p>\n<p>&#183; 4.02.2000 - 31.12.2001,</p>\n<p>&#183; 4.03.2000 - 31.12.2001, und von </p>\n<p>2.300,81 EUR (= 4.500,00 DEM) seit dem 1.1.2001 sowie 3.451,22 EUR (= 6.750,00 DEM) seit dem 1.1.2002</p>\n<p></p>\n<p>sowie 5 % &#252;ber dem Basiszinssatz nach &#167; 1 des Diskontsatz-&#220;berleitungsgesetzes vom 9.6.1998 aus je 1.278,23 EUR </p>\n<p>(= 2.500 DEM) f&#252;r die Zeit vom </p>\n<p>&#183; 5.05.2000 - 31.12.2001,</p>\n<p>&#183; 5.06.2000 - 31.12.2001,</p>\n<p>&#183; 5.07.2000 - 31.12.2001 und von 3.451,22 EUR seit dem 1.1.2002 </p>\n<p></p>\n<p>und aus 882,98 EUR (= 1.726,95 DEM) seit dem 1.8.2002.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Miete f&#252;r die Monate 11/99 bis 7/00 verurteilt und insoweit das Vorbehaltsanerkenntnisurteil vom 4.8.2000 aufrechterhalten. Das Berufungsvorbringen der Beklagten und der Streitverk&#252;ndeten rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Den Kl&#228;gern steht gem&#228;&#223; &#167; 535 Satz 2 BGB a.F. f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum nach R&#252;cknahme der Klage in H&#246;he von 523,05 DEM ein Mietzinsanspruch in H&#246;he von 21.976,95 DM (= 20.250,00 DM o. Nk. + 1.726,95 DM) zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zuzustimmen ist der Berufung insoweit, als die Kl&#228;ger anteilige Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht mehr verlangen k&#246;nnen, wenn f&#252;r die jeweiligen Abrechnungsperioden - wie hier - Abrechnungsreife eingetreten ist. Dies betrifft einen Betrag von 2.250,00 DM (250 DM x 9 Monate). Die Kl&#228;ger haben dieser Rechtslage in gem&#228;&#223; &#167; 264 Nr. 2 ZPO zul&#228;ssiger Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre Klage in H&#246;he von 1.726,95 DM (= 2.250,00 DM - 523,05 DM) im Wege der zul&#228;ssigen - konkludenten - Anschlussberufung auf den Abrechnungssaldo umgestellt haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst offen, ob die fristlose K&#252;ndigung der Beklagten vom 3.11.1999 - wie es das Landgericht ohne n&#228;here Pr&#252;fung angenommen hat - schon deshalb unwirksam war, weil die Ungezieferbek&#228;mpfung gem&#228;&#223; &#167; 13 Ziffer 5 des zugrunde liegenden Mietvertrages formularm&#228;&#223;ig der Beklagten auferlegt war. Jedenfalls war die K&#252;ndigung weder gem&#228;&#223; &#167; 554 a BGB noch aus &#167; 542 Abs. 1 BGB begr&#252;ndet. Soweit das Landgericht mit zutreffender Begr&#252;ndung eine K&#252;ndigung aus wichtigem Grund gem&#228;&#223; &#167; 554 a BGB verneint hat, hat die Berufung hiergegen keine konkreten Einw&#228;nde erhoben. Dass sie einem erheblichen Druck ihrer Angestellten W.-W. ausgesetzt gewesen sein will, reicht nach den Umst&#228;nden des Streitfalls jedenfalls f&#252;r die Annahme einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverh&#228;ltnisses nicht aus. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berufung vermag aber auch nicht der Hinweis auf &#167; 542 Abs. 1 BGB a.F. zum Erfolg zu verhelfen. Danach kann der Mieter das Mietverh&#228;ltnis zwar nach Setzung einer angemessenen Abhilfefrist ohne Einhaltung einer K&#252;ndigungsfrist k&#252;ndigen, wenn ihm der vertragsgem&#228;&#223;e Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gew&#228;hrt oder wieder entzogen wird. Der Senat l&#228;sst offen, ob das Auffinden einer toten Ratte am 13.10.1999, das nach der Behauptung der Beklagten am 18.10.1999 einen Kurzschluss ausl&#246;sende, von Ratten zerbissene Elektrokabel und die nicht n&#228;her konkretisierte Wahrnehmung von Laufger&#228;uschen in der Zwischendecke bis zur R&#228;umung am 15.11.1999 sowie das Auffinden einer weiteren toten Ratte am 13.11.2002 insgesamt den Schluss auf einen Rattenbefall und damit auf einen erheblichen Mangel i.S. des &#167; 542 Abs. 1 BGB a.F. zulassen. Dahin stehen kann ferner, ob die von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.10.1999 gesetzte Frist (1.11.1999) von noch nicht einmal 14 Tagen f&#252;r die Beseitigung eines Rattenbefalls &#252;berhaupt als angemessen i.S. des &#167; 542 Abs. 1 BGB angesehen werden kann oder ob diese nicht bereits als Erstfrist wesentlich l&#228;nger h&#228;tte ausfallen m&#252;ssen, weil eine erfolgreiche Rattenbek&#228;mpfung erfahrungsgem&#228;&#223; einen l&#228;ngeren Zeitraum erfordert. Jedenfalls war die Beklagte angesichts der besonderen Umst&#228;nde des Falls verpflichtet, den Kl&#228;gern vor Ausspruch der K&#252;ndigung eine nochmalige Frist zu setzen. Dies beruht auf folgenden &#220;berlegungen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Chronologie der Ereignisse hat die Beklagte die Kl&#228;ger am 14.10.1999 &#252;ber den am Vortag gefundenen Rattenkadaver unterrichtet (GA 74). Diese haben sich daraufhin an das zust&#228;ndige Ordnungsamt gewandt, das nach ihrer nicht substantiiert bestrittenen Behauptung die Rattenbek&#228;mpfung auf Kosten der Stadt R. zentral durchf&#252;hrt. Konnten die Kl&#228;ger danach davon ausgehen, dass die Stadt R. sich um einen gemeldeten Rattenbefall k&#252;mmern w&#252;rde, so sind sie zun&#228;chst ihrer Pflicht zur M&#228;ngelbeseitigung in ausreichender, wenn auch minimalistischer Weise nachgekommen. Dies gilt umsomehr als das Mietverh&#228;ltnis zu diesem Zeitpunkt seit ca. 1 1/2 Jahren bestand, ohne dass die Beklagte bis zum 13.10.1999 tote Ratten, Rattenkot oder Laufger&#228;usche gem&#228;&#223; &#167; 545 Abs. 1 BGB a.F. angezeigt hatte, so dass die Kl&#228;ger aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 14.10.1999 keine Veranlassung hatten, zu diesem Zeitpunkt von einer erheblichen Gebrauchsbeeintr&#228;chtigung auszugehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der Berufungsbegr&#252;ndung zu entnehmen und im &#220;brigen zugestanden ist \n(&#167; 288 ZPO), erschien daraufhin bereits am 19.10.1999 ein von der Stadt R. beauftragter Kammerj&#228;ger in den Gesch&#228;ftsr&#228;umen der Beklagten, der im Hof eine alte, seit l&#228;ngerem nicht mehr gewartete Rattenfalle vorgefunden und die Beklagte bzw. den Zeugen B. dar&#252;ber unterrichtet haben soll, dass offensichtlich aufgrund der erst vor Ort diesem gegen&#252;ber gemachten Angaben, Rattenfallen im Laden selbst aufgestellt werden m&#252;ssten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Kl&#228;ger zwar mit Anwaltsschreiben vom 19.10.1999 schriftlich &#252;ber die vorgefundene tote Ratte und das durchbissene Kabel unterrichtet, ohne dass dem Schreiben hierzu jedoch (zeitlich) konkrete Einzelheiten zu entnehmen waren, insbesondere fehlt der wichtige Hinweis, dass das zerbissene Kabel am 18.10.1999 einen Kurzschluss verursacht haben soll. Die Beklagte hat die Kl&#228;ger ersichtlich aber weder &#252;ber die angeblichen Laufger&#228;usche in der Zwischendecke noch &#252;ber den Befund des Kammerj&#228;gers unterrichtet. Hierzu war sie aber - um den Kl&#228;gern eine bis dato noch nicht erkannte bzw. nicht erkennbare Erheblichkeit der Beanstandung vor Augen zu f&#252;hren und sie zu weiteren Ma&#223;nahmen zu veranlassen - entweder gem&#228;&#223; &#167; 545 Abs. 1 BGB a.F. oder gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB verpflichtet, so dass sie ein etwaiges K&#252;ndigungsrecht aus &#167; 542 Abs. 1 BGB a.F. erst nach nochmaliger Aufforderung zur M&#228;ngelbeseitigung h&#228;tte aus&#252;ben d&#252;rfen. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob die Beklagte wusste, ob der Kammerj&#228;ger von den Kl&#228;gern oder der Stadt R. beauftragt war. Ohne R&#252;ckfrage bei den Kl&#228;gern hatte sie keinen Anlass f&#252;r die Annahme, diese seien dar&#252;ber unterrichtet, dass die Auslegung von Rattenk&#246;dern im Ladeninnern erforderlich war. Dass die Kl&#228;ger ggf. ihrerseits gehalten waren, sich bei der Stadt R. nach den getroffenen Ma&#223;nahmen zu erkundigen, &#228;ndert hieran nichts. Der Schriftsatz der Streitverk&#252;ndeten vom 21.1.2003 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten l&#228;sst das prozessuale Verhalten der Kl&#228;ger auch nicht den gesicherten Schluss zu, die Kl&#228;ger h&#228;tten ihre Verantwortlichkeit ohne gerichtliche Kl&#228;rung nicht anerkannt. Dass die Kl&#228;ger sich auf den Standpunkt gestellt haben, die Ungezieferbek&#228;mpfung habe nicht zu ihren Vertragspflichten geh&#246;rt, l&#228;sst die in der Sache gebotene weitere Fristsetzung auch nicht als sinnlose F&#246;rmelei erscheinen. Hiergegen spricht bereits, dass die Kl&#228;ger nicht unt&#228;tig geblieben sind, sondern den Rattenbefall der zust&#228;ndigen Ordnungsbeh&#246;rde gemeldet haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Lag danach aber eine wirksame K&#252;ndigung der Beklagten nicht vor, so waren die Kl&#228;ger aus den zutreffenden Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat insoweit anschlie&#223;t, jedenfalls f&#252;r den hier streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. Die Berufung zeigt keine Umst&#228;nde auf, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigten. Angesichts der f&#252;r die Beklagte bestehenden und von den Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger im Schreiben vom 19.1.2000 (GA 64) ausdr&#252;cklich angesprochenen M&#246;glichkeit, das Objekt unterzuvermieten, waren die Kl&#228;ger auch aus &#167; 242 BGB nicht verpflichtet, f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum einen Nachmieter zu akzeptieren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b>\n3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Einw&#228;nde gegen die Nebenkostenabrechnungen f&#252;r 1999 und 2000 und den von den Kl&#228;gern ermittelten Saldo von 1.726,95 DM hat die Beklagte nicht erhoben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b>4.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus &#167;&#167; 284, 286 BGB. Die anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen sind bis zum Eintritt der Abrechnungsreife (f&#252;r 1999: bis zum 31.12.2000; f&#252;r 2000 bis zum 31.12.2001) zu verzinsen. Die Nebenkostennachforderung war jedenfalls seit dem 1.8.2002 f&#228;llig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 269, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert</span>: 22.500 DM (der konkludenten Anschlussberufung kommt ein \n                      eigenst&#228;ndiger Streitwert nicht zu.)</p>\n      "
}