List view for cases

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    "file_number": "5 U 41/02",
    "date": "2003-01-16",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:53:52Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0116.5U41.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 16. Januar 2002 verk&#252;ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie&#223;lich der Kosten der Streithelferin tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Dem Kl&#228;ger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn  nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leisten.</p>\n<p></p>\n<p>Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete B&#252;rgschaften einer in der Europ&#228;ischen Union ans&#228;ssigen Gro&#223;bank oder &#246;ffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Tatbestand</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verlangt Verg&#252;tung f&#252;r Planungsleistungen f&#252;r eine\nAutobahnrast- und Tankanlage, deren Zahlung die Beklagte und ihre\nStreithelferin mit der Argumentation, es habe sich um\nunentgeltliche Akquisition gehandelt, verweigern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die F......... GmbH hatte mit der Sch..... &amp; Partner GmbH -\nder Streithelferin der Beklagten - einen Vertrag &#252;ber\nprojektbegleitende Beratung beim Bau von Tankstellen und Autoh&#246;fen\neinschlie&#223;lich Standortuntersuchungen, Rohkonzeptentwicklung und\nBetreuung bei der Akquisitionsphase bis zur Grundst&#252;ckssicherung\ngeschlossen. Die Sch..... &amp; Partner GmbH wandte sich an den\nKl&#228;ger, der f&#252;r den Neubau einer Tank- und Rastanlage F.........\nG.......... Architektenleistungen im Rahmen einer\nGrundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung erbrachte. Am\n16.06.1999 fand bei der F......... in F.......... ein Gespr&#228;ch &#252;ber\ndie Fassadengestaltung des Objekts statt, an dem unter anderem der\nKl&#228;ger, ein Vertreter der F......... und ein Vertreter der\nStreithelferin teilnahmen. Mit Datum vom 23.05.2000 stellte der\nKl&#228;ger der Beklagten unter ihrer damaligen Bezeichnung f&#252;r\nGrundleistungen gem&#228;&#223; &#167; 15 Nr. 1 bis 3 HOAI 78.833,46 DM in\nRechnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte habe die Streithelferin mit der Erbringung\nplanerischer Leistungen beauftragt. Diese habe dann wiederum ihm\nnamens und in Vollmacht der Beklagten Architektenleistungen in\nAuftrag gegeben. Ebenso seien auch an andere Unternehmer f&#252;r dieses\nObjekt durch die Streithelferin Auftr&#228;ge namens und in Vollmacht\nder Beklagten vergeben worden. Aus seiner Sicht habe er nur\nerkennen k&#246;nnen, dass die Streithelferin als Baubetreuerin nicht im\neigenen Namen gehandelt habe, was sich insbesondere durch den\nVerlauf der Besprechung vom 16.06.1999 best&#228;tigt habe. Jedenfalls\nunter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung schulde die\nBeklagte ein Honorar, da seine Zeichnungen in die endg&#252;ltige\nPlanung eingeflossen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n78.833,46 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 16.08.2000 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streithelferin sei nicht berechtigt gewesen, in ihrem Namen\nund Vollmacht Auftr&#228;ge zu vergeben. Daran habe die Streithelferin\nsich auch gehalten und keine Auftr&#228;ge f&#252;r die Planungen der Tank-\nund Rastanlage vergeben. Leistungen des Kl&#228;gers seien weder ihr\nnoch der Streithelferin zur Kenntnis gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streithelferin hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger habe keinen Auftrag erhalten. Sie habe ihn lediglich\nmit der Beklagten zusammengebracht, um dem Kl&#228;ger die M&#246;glichkeit\nzu geben, seine Vorstellungen im Rahmen der Akquisition\ndarzustellen. Weder im eigenen noch im fremden Namen habe sie einen\nPlanungsauftrag erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage\nabgewiesen. Es sei weder der Nachweis erbracht, dass die\nStreithelferin im Namen der Beklagten aufgetreten sei und\nArchitektenleistungen in Auftrag gegeben habe, noch sei eine\nentsprechende Vollmacht der Beklagten festzustellen. Die\nVoraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten seien nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wenig gegeben wie\nBereicherungsanspr&#252;che gegen die Beklagte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger greift diese Entscheidung mit seiner frist- und\nformgerecht eingelegten Berufung an und tr&#228;gt vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe das Beweisergebnis unrichtig bewertet.\nAufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, dass ihm von der\nStreithelferin ein bindender Auftrag erteilt worden sei. Die\nStreithelferin habe dabei in Vollmacht der Beklagten gehandelt, was\ndie Streithelferin mit dem Schreiben vom 29.05.2000 best&#228;tigt habe.\nAus den Gesamtumst&#228;nden habe er von einer ordnungem&#228;&#223;en Vollmacht\nder Streithelferin ausgehen k&#246;nnen, da die Beklagte deren Handeln\nnicht entgegengetreten sei. Er habe die Pl&#228;ne und Planskizzen der\nStreithelferin ausgeh&#228;ndigt und diese seien in den Bebauungsplan\neingeflossen. Daher sei die Beklagte jedenfalls ungerechtfertigt\nbereichert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">unter Aufhebung des am 16.01.2002\nverk&#252;ndeten Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf die Beklagte zu\nverurteilen, an ihn 40.306,91 EUR (78.833,46 DM) nebst 8,5 % Zinsen\nseit dem 16.08.2000 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte f&#252;hrt aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Weder sie noch die Streithelferin h&#228;tten dem Kl&#228;ger einen\nAuftrag erteilt. Der unbestimmte Vortrag des Kl&#228;gers, es sei der\nEindruck eines Vertragsschlusses in ihrem Namen durch die\nStreithelferin erweckt worden, sei unzureichend. Etwas anderes\nergebe sich auch nicht aus der Besprechung in F.......... und dem\nSchreiben der Streithelferin vom 29.05.2000, da diese darin nur\neine unrichtige Rechtsansicht mitgeteilt habe. Sie habe keine\nLeistungen des Kl&#228;gers erhalten. Sollten in die Leistungen, die ihr\ndie Streithelferin erbracht habe, auch Teilleistungen des Kl&#228;gers\neingeflossen sein, so sei sie dadurch nicht bereichert. Der Kl&#228;ger\nhabe nach eigenem Vorbringen Leistungen allenfalls gegen&#252;ber der\nStreithelferin erbracht, f&#252;r Bereicherungsanspr&#252;che fehle es daher\nan einem Leistungsverh&#228;ltnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streithelferin der Beklagten verweist darauf, dass sie\nlediglich potentielle Vertragspartner mit der Beklagten\nzusammengef&#252;hrt habe, ohne selbst Auftr&#228;ge zu erteilen.\nBereicherungsanspr&#252;che seien bereits bez&#252;glich der angeblich\nerbrachten Planungsleistungen unsubstantiiert vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Entscheidungsgr&#252;nde</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers ist zul&#228;ssig, in der Sache aber nicht\nbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger hat nicht bewiesen, dass er von der\nBeklagten, vertreten durch die Streithelferin, einen Auftrag zur\nAusf&#252;hrung der Grundlagenermittlung, sowie Vor- und Entwurfsplanung\nerhalten hat. Daher steht ihm ein vertraglicher Honoraranspruch\ngem&#228;&#223; &#167;&#167; 631, 632 BGB nicht zu. Ein Zahlungsanspruch ist auch nicht\nnach den Vorschriften &#252;ber die ungerechtfertigte Bereicherung, &#167;&#167;\n812 ff BGB, begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Schuldverh&#228;ltnis der Parteien finden die bis zum\n31.12.2001 geltenden Bestimmungen des B&#252;rgerlichen Gesetzbuches\nAnwendung, Art. 229, &#167; 5 Satz 1 EGBGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat nicht bewiesen, dass er von der Beklagten den\nAuftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erhalten hat, so\ndass ein Verg&#252;tungsanspruch gem&#228;&#223; &#167;&#167; 631, 632 BGB i.V.m. &#167;&#167; 4, 8\nHOAI ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Darlegungs- und beweispflichtig f&#252;r die Auftragserteilung ist\nder Kl&#228;ger. Denn die Vermutungsregelung des &#167; 632 Abs. 1 BGB,\nwonach eine Verg&#252;tung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des\nWerkes den Umst&#228;nden nach nur gegen eine Verg&#252;tung zu erwarten ist,\nerstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten\nAuftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung\ndieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es &#252;berhaupt zu einer\nschuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (BGH in NJW\n1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]). Aus dem T&#228;tigwerden\neines Architekten oder Ingenieurs allein kann noch nicht auf eine\nentsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist\nvielmehr, dass ihr eine Willens&#252;bereinstimmung (Einigung) beider\nTeile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde\nliegt (BGH in NJW 1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]; BGHZ\n136, 33 [36] = NJW 1997, 3017 = BauR 1997, 1060 f.). Dies gilt\ngerade auch bei umfangreichen, kostenintensiven Bauvorhaben. Es\nkann dahin stehen, ob bei gro&#223;en Bauvorhaben in einer Gr&#246;&#223;enordnung\nvon mehr als 5 Mio. DM die Akquisition sogar &#252;blich ist (so OLG\nD&#252;sseldorf, 21. Senat, in OLGR 1999, 395); es besteht jedenfalls\nkeine Vermutung, dass der Architekt nur aufgrund eines erteilten\nAuftrages plant, denn zahlreiche Architektenleistungen sind\nHoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation. Den\nihm danach obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch die\nBeklagte mit den Grundleistungen gem&#228;&#223; &#167; 15 Ziff. 1 bis 3 HOAI hat\nder Kl&#228;ger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und\nBer&#252;cksichtigung der objektiv feststellbaren Umst&#228;nde nicht\ngef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter nach dem eigenen Vortrag\ndes Kl&#228;gers keine Planungen in Auftrag gegeben. Aber es steht auch\nnicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein Planungsauftrag\ndurch die Sch..... &amp; Partner GmbH erfolgte. Der Zeuge\nSchi....... berichtete in seiner Vernehmung vor dem Landgericht,\nihm sei seitens des Zeugen Sch....., dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der\nStreitverk&#252;ndeten im Fr&#252;hjahr 1998 gesagt worden, es ginge los, es\nsollten Vorentw&#252;rfe und Entw&#252;rfe gefertigt werden. Es ist schon\nzweifelhaft, ob eine derartige &#196;u&#223;erung die rechtsverbindliche\nErkl&#228;rung zum Abschluss eines Architektenvertrages mit bestimmten\ngegen Entgelt zu erbringenden Leistungen enth&#228;lt. Derartig\nallgemeine Formulierungen k&#246;nnen auch gerade den Gang von\nvorvertraglichen Verhandlungen begleiten. So kann die &#196;u&#223;erung auch\ndahin verstanden werden, dass der Kl&#228;ger Skizzen und Entw&#252;rfe\nfertigen sollte, um sich damit bei der Beklagten, die nunmehr zur\nVerwirklichung des Bauvorhabens entschlossen sei, f&#252;r die Erteilung\neines Architektenauftrages wegen der weiteren Planungs- und\nAusf&#252;hrungsleistungen zu bewerben. Dies gilt um so mehr als\nunstreitig und von dem Zeugen Sch..... dargestellt, eine Fa. B....\naus T...... und eine Fa. T aus Du......... mit der Planung f&#252;r das\nObjekt G.......... beauftragt waren. Zudem ist der Zeuge Sch.....\nder Schilderung des Zeugen Schi....... entgegengetreten und hat\ndarauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe der Streitverk&#252;ndeten\nwar, Planungsauftr&#228;ge oder Auftr&#228;ge an ausf&#252;hrende Unternehmer zu\nvergeben und auch keine Auftr&#228;ge erteilt wurden. Objektive\nAnhaltspunkte, der einen oder anderen Zeugenaussage einen Vorrang\neinzur&#228;umen, fehlen. Angesichts des Bauvolumens von mehr als 6 Mio.\nDM ist es nicht grunds&#228;tzlich von der Hand zu weisen, dass der\nKl&#228;ger in der Hoffnung auf die Erteilung eines Auftrages zur\nGenehmigungs- oder Ausf&#252;hrungsplanung und zur Erbringung der\nweiteren Architektenleistungen im Rahmen der Akquisition Entw&#252;rfe\nzeichnete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Auch anl&#228;sslich des Gespr&#228;chs bei der Beklagten im Juni 1999 hat\ndie Beklagte weder einen Planungsauftrag erteilt noch einen ohne\nVollmacht seitens der Streithelferin erteilten Auftrag genehmigt.\nNach der Schilderung des Zeugen Schi....... lag im Zeitpunkt des\nGespr&#228;chs der Bebauungsplan vor und es stand im Raum, ob die\nGenehmigungsplanung durchgef&#252;hrt werden sollte. Der Kl&#228;ger, so\nberichtete der Zeuge, sollte noch Bescheid bekommen. In dieser\nErkl&#228;rung des Mitarbeiters der Beklagten - unterstellt sie ist so\ngefallen, wie von dem Zeugen Schi....... berichtet - liegt aber\nweder die Erteilung eines Auftrages noch die Genehmigung bisheriger\nPlanungen. So kann schon nicht festgestellt werden, dass der\nBeklagten &#252;berhaupt bekannt war, dass in den Bebauungsplan auch\nZeichnungen des Kl&#228;gers eingeflossen w&#228;ren und einen Auftrag wollte\nder Mitarbeiter der Beklagten gerade noch nicht erteilen, da der\nKl&#228;ger noch Bescheid erhalten solle. Auch bez&#252;glich der Schilderung\ndieses Gespr&#228;chs ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Zeuge Sch.....\nausdr&#252;cklich feststellte, ein konkreter Auftrag sei nicht erteilt\nworden, der Kl&#228;ger habe lediglich eine Objektansicht skizzieren\nsollen. Eine ausreichende Grundlage, die eine Verurteilung der\nBeklagten zur Zahlung einer vertraglichen Verg&#252;tung rechtfertigen\nk&#246;nnte, ist damit nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte Pl&#228;ne des Kl&#228;gers\nerhalten und bewusst als dessen Leistung verwertet h&#228;tte, so dass\ndaraus auf den Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages\ngeschlossen werden k&#246;nnte. Die von der Streitverk&#252;ndeten im\nSchreiben vom 29.05.2000 vertretene Ansicht, die Konzepte des\nKl&#228;gers seien nicht weitergef&#252;hrt worden, trotzdem \"m&#246;chte Herr\nSchi....... sicherlich zu Recht nun seine entsprechenden Leistungen\nhonoriert haben\", ist eine Wertung, aus der sich der Schluss auf\ndas Vorliegen eines Architektenvertrages nicht st&#252;tzen l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen ist erg&#228;nzend festzuhalten, dass, wenn man eine\nAuftragserteilung durch die Streithelferin unterstellt, auch dann\nkeine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begr&#252;ndet wurde.\nDenn die Streithelferin hatte nicht die Vollmacht, die Beklagte zu\nverpflichten und auch nach den Grunds&#228;tzen einer\nRechtsscheinshaftung ergibt sich eine Eintrittspflicht der\nBeklagten nicht. Nach der Aussage des Zeugen Schi......., des\nMitarbeiters des Kl&#228;gers, hat der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der\nStreithelferin zwar angek&#252;ndigt, es ginge los, der Kl&#228;ger solle\nEntw&#252;rfe zeichnen, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Streitverk&#252;ndeten hat\naber auch nach dieser Aussage nicht erkl&#228;rt, er handele namens und\nin Vollmacht der Beklagten. Der Zeuge Sch..... hat ausgef&#252;hrt, dass\ner eine Vollmacht zur Vergabe von Auftr&#228;gen im Namen der Beklagten\nnicht hatte und solches auch nicht erkl&#228;rte. Es ergab sich aus den\nUmst&#228;nden f&#252;r den Kl&#228;ger auch kein konkreter Anhalt, dass eine\nsolche Vollmacht bestand. Der Kl&#228;ger behauptet zwar allgemein,\nseitens der Streithelferin sei der Eindruck erweckt worden, er\nhandele mit Vollmacht der Beklagten. Diese pauschale Behauptung\nohne n&#228;here Angaben von Einzelheiten, aus denen sich der Eindruck\nrechtfertigen k&#246;nnte, gen&#252;gt aber zur Darlegung einer Anscheins-\noder Duldungsvollmacht nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch\ngegen die Beklagte zu, &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahin stehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang\nZeichnungen und Skizzen des Kl&#228;gers in die Planungen der anderen\nArchitektenb&#252;ros, die mit Planungsleistungen beauftragt waren,\neingeflossen sind. Die Beklagte hat die Planung zur Fertigung des\nBebauungsplans und der Genehmigungsplanung von der Streithelferin\nbzw. den beauftragten Planungsb&#252;ros erhalten. Unstreitig hat der\nKl&#228;ger ihr selbst keine Pl&#228;ne &#252;berlassen, diese vielmehr der\nStreithelferin ausgeh&#228;ndigt, wobei &#252;ber den Umfang der Zeichnungen\nund Pl&#228;ne der Vortrag des Kl&#228;gers und der Streithelferin\ndivergieren. Aus der Sicht der Beklagten, auf deren\nErkenntnism&#246;glichkeit es im Rahmen des Bereicherungsausgleichs\nankommt, hat nicht der Kl&#228;ger Architektenleistungen zur Planung\nerbracht, sondern ihre Vertragspartner, d.h. das Architektenb&#252;ro\nB.... GmbH bzw. die Streithelferin haben, ihre vertraglich\ngeschuldeten Leistungen erstellt. Aus der Sicht der Beklagten ist\nnicht der Kl&#228;ger Leistender, so dass Bereicherungsanspr&#252;che ihr\ngegen&#252;ber ausscheiden. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt zudem schon nicht vor, dass\nes f&#252;r die Beklagte erkennbar gewesen w&#228;re in welchem Umfang seine\nPlanungen in die Leistungen der anderen Planer eingeflossen waren.\nDies gilt selbst dann, wenn die Streithelferin die Pl&#228;ne des\nKl&#228;gers an die Beklagte weitergereicht h&#228;tte. Denn dass die\nBeklagte ihr ausgeh&#228;ndigte Pl&#228;ne des Kl&#228;gers an die Streithelferin\noder die anderen Planungsb&#252;ros weitergereicht h&#228;tte, um diese\nZeichnungen zu verwerten, behauptet der Kl&#228;ger nicht und f&#252;r eine\nsolche Vorgehensweise fehlt auch jeder Anhalt. Dies gilt schon\nunter dem Aspekt, dass ein Zeitpunkt, zu dem die Beklagte angeblich\nZeichnungen und Pl&#228;ne erhalten haben soll, auch seitens des Kl&#228;gers\nnicht ann&#228;hernd angegeben wird. Daher kann nicht davon ausgegangen\nwerden, die Beklagte habe bewusst Leistungen des Kl&#228;gers verwertet.\nAus ihrer Sicht unter Ber&#252;cksichtigung des Vertrauensschutzes und\nder Risikoverteilung (vgl. dazu BGH in NJW 1999, 1393) ergab sich\nkeine Leistung des Kl&#228;gers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 97 Abs. 1, 101 ZPO; die\nEntscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708\nNr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung einer Revision liegen\nnicht vor, &#167; 543 Abs. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Streitwert der Berufungsinstanz und Beschwer des Kl&#228;ger:\n40.306,92 EUR</b></p>\n      "
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