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GET /api/cases/294508/
{ "id": 294508, "slug": "olgd-2003-01-16-5-u-4102", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "5 U 41/02", "date": "2003-01-16", "created_date": "2019-03-12T10:45:49Z", "updated_date": "2020-12-10T12:53:52Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0116.5U41.02.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.</p>\n<p></p>\n<p>Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Tatbestand</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger verlangt Vergütung für Planungsleistungen für eine\nAutobahnrast- und Tankanlage, deren Zahlung die Beklagte und ihre\nStreithelferin mit der Argumentation, es habe sich um\nunentgeltliche Akquisition gehandelt, verweigern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die F......... GmbH hatte mit der Sch..... & Partner GmbH -\nder Streithelferin der Beklagten - einen Vertrag über\nprojektbegleitende Beratung beim Bau von Tankstellen und Autohöfen\neinschließlich Standortuntersuchungen, Rohkonzeptentwicklung und\nBetreuung bei der Akquisitionsphase bis zur Grundstückssicherung\ngeschlossen. Die Sch..... & Partner GmbH wandte sich an den\nKläger, der für den Neubau einer Tank- und Rastanlage F.........\nG.......... Architektenleistungen im Rahmen einer\nGrundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung erbrachte. Am\n16.06.1999 fand bei der F......... in F.......... ein Gespräch über\ndie Fassadengestaltung des Objekts statt, an dem unter anderem der\nKläger, ein Vertreter der F......... und ein Vertreter der\nStreithelferin teilnahmen. Mit Datum vom 23.05.2000 stellte der\nKläger der Beklagten unter ihrer damaligen Bezeichnung für\nGrundleistungen gemäß § 15 Nr. 1 bis 3 HOAI 78.833,46 DM in\nRechnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte habe die Streithelferin mit der Erbringung\nplanerischer Leistungen beauftragt. Diese habe dann wiederum ihm\nnamens und in Vollmacht der Beklagten Architektenleistungen in\nAuftrag gegeben. Ebenso seien auch an andere Unternehmer für dieses\nObjekt durch die Streithelferin Aufträge namens und in Vollmacht\nder Beklagten vergeben worden. Aus seiner Sicht habe er nur\nerkennen können, dass die Streithelferin als Baubetreuerin nicht im\neigenen Namen gehandelt habe, was sich insbesondere durch den\nVerlauf der Besprechung vom 16.06.1999 bestätigt habe. Jedenfalls\nunter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung schulde die\nBeklagte ein Honorar, da seine Zeichnungen in die endgültige\nPlanung eingeflossen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n78.833,46 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 16.08.2000 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streithelferin sei nicht berechtigt gewesen, in ihrem Namen\nund Vollmacht Aufträge zu vergeben. Daran habe die Streithelferin\nsich auch gehalten und keine Aufträge für die Planungen der Tank-\nund Rastanlage vergeben. Leistungen des Klägers seien weder ihr\nnoch der Streithelferin zur Kenntnis gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streithelferin hat behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger habe keinen Auftrag erhalten. Sie habe ihn lediglich\nmit der Beklagten zusammengebracht, um dem Kläger die Möglichkeit\nzu geben, seine Vorstellungen im Rahmen der Akquisition\ndarzustellen. Weder im eigenen noch im fremden Namen habe sie einen\nPlanungsauftrag erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage\nabgewiesen. Es sei weder der Nachweis erbracht, dass die\nStreithelferin im Namen der Beklagten aufgetreten sei und\nArchitektenleistungen in Auftrag gegeben habe, noch sei eine\nentsprechende Vollmacht der Beklagten festzustellen. Die\nVoraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten seien nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wenig gegeben wie\nBereicherungsansprüche gegen die Beklagte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger greift diese Entscheidung mit seiner frist- und\nformgerecht eingelegten Berufung an und trägt vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe das Beweisergebnis unrichtig bewertet.\nAufgrund der Zeugenaussagen stehe fest, dass ihm von der\nStreithelferin ein bindender Auftrag erteilt worden sei. Die\nStreithelferin habe dabei in Vollmacht der Beklagten gehandelt, was\ndie Streithelferin mit dem Schreiben vom 29.05.2000 bestätigt habe.\nAus den Gesamtumständen habe er von einer ordnungemäßen Vollmacht\nder Streithelferin ausgehen können, da die Beklagte deren Handeln\nnicht entgegengetreten sei. Er habe die Pläne und Planskizzen der\nStreithelferin ausgehändigt und diese seien in den Bebauungsplan\neingeflossen. Daher sei die Beklagte jedenfalls ungerechtfertigt\nbereichert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">unter Aufhebung des am 16.01.2002\nverkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu\nverurteilen, an ihn 40.306,91 EUR (78.833,46 DM) nebst 8,5 % Zinsen\nseit dem 16.08.2000 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:72px\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte führt aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Weder sie noch die Streithelferin hätten dem Kläger einen\nAuftrag erteilt. Der unbestimmte Vortrag des Klägers, es sei der\nEindruck eines Vertragsschlusses in ihrem Namen durch die\nStreithelferin erweckt worden, sei unzureichend. Etwas anderes\nergebe sich auch nicht aus der Besprechung in F.......... und dem\nSchreiben der Streithelferin vom 29.05.2000, da diese darin nur\neine unrichtige Rechtsansicht mitgeteilt habe. Sie habe keine\nLeistungen des Klägers erhalten. Sollten in die Leistungen, die ihr\ndie Streithelferin erbracht habe, auch Teilleistungen des Klägers\neingeflossen sein, so sei sie dadurch nicht bereichert. Der Kläger\nhabe nach eigenem Vorbringen Leistungen allenfalls gegenüber der\nStreithelferin erbracht, für Bereicherungsansprüche fehle es daher\nan einem Leistungsverhältnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streithelferin der Beklagten verweist darauf, dass sie\nlediglich potentielle Vertragspartner mit der Beklagten\nzusammengeführt habe, ohne selbst Aufträge zu erteilen.\nBereicherungsansprüche seien bereits bezüglich der angeblich\nerbrachten Planungsleistungen unsubstantiiert vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">Entscheidungsgründe</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht\nbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er von der\nBeklagten, vertreten durch die Streithelferin, einen Auftrag zur\nAusführung der Grundlagenermittlung, sowie Vor- und Entwurfsplanung\nerhalten hat. Daher steht ihm ein vertraglicher Honoraranspruch\ngemäß §§ 631, 632 BGB nicht zu. Ein Zahlungsanspruch ist auch nicht\nnach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§\n812 ff BGB, begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die bis zum\n31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches\nAnwendung, Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er von der Beklagten den\nAuftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erhalten hat, so\ndass ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 631, 632 BGB i.V.m. §§ 4, 8\nHOAI ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Darlegungs- und beweispflichtig für die Auftragserteilung ist\nder Kläger. Denn die Vermutungsregelung des § 632 Abs. 1 BGB,\nwonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des\nWerkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist,\nerstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten\nAuftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung\ndieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer\nschuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (BGH in NJW\n1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]). Aus dem Tätigwerden\neines Architekten oder Ingenieurs allein kann noch nicht auf eine\nentsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist\nvielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider\nTeile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde\nliegt (BGH in NJW 1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]; BGHZ\n136, 33 [36] = NJW 1997, 3017 = BauR 1997, 1060 f.). Dies gilt\ngerade auch bei umfangreichen, kostenintensiven Bauvorhaben. Es\nkann dahin stehen, ob bei großen Bauvorhaben in einer Größenordnung\nvon mehr als 5 Mio. DM die Akquisition sogar üblich ist (so OLG\nDüsseldorf, 21. Senat, in OLGR 1999, 395); es besteht jedenfalls\nkeine Vermutung, dass der Architekt nur aufgrund eines erteilten\nAuftrages plant, denn zahlreiche Architektenleistungen sind\nHoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation. Den\nihm danach obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch die\nBeklagte mit den Grundleistungen gemäß § 15 Ziff. 1 bis 3 HOAI hat\nder Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und\nBerücksichtigung der objektiv feststellbaren Umstände nicht\ngeführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter nach dem eigenen Vortrag\ndes Klägers keine Planungen in Auftrag gegeben. Aber es steht auch\nnicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein Planungsauftrag\ndurch die Sch..... & Partner GmbH erfolgte. Der Zeuge\nSchi....... berichtete in seiner Vernehmung vor dem Landgericht,\nihm sei seitens des Zeugen Sch....., dem Geschäftsführer der\nStreitverkündeten im Frühjahr 1998 gesagt worden, es ginge los, es\nsollten Vorentwürfe und Entwürfe gefertigt werden. Es ist schon\nzweifelhaft, ob eine derartige Äußerung die rechtsverbindliche\nErklärung zum Abschluss eines Architektenvertrages mit bestimmten\ngegen Entgelt zu erbringenden Leistungen enthält. Derartig\nallgemeine Formulierungen können auch gerade den Gang von\nvorvertraglichen Verhandlungen begleiten. So kann die Äußerung auch\ndahin verstanden werden, dass der Kläger Skizzen und Entwürfe\nfertigen sollte, um sich damit bei der Beklagten, die nunmehr zur\nVerwirklichung des Bauvorhabens entschlossen sei, für die Erteilung\neines Architektenauftrages wegen der weiteren Planungs- und\nAusführungsleistungen zu bewerben. Dies gilt um so mehr als\nunstreitig und von dem Zeugen Sch..... dargestellt, eine Fa. B....\naus T...... und eine Fa. T aus Du......... mit der Planung für das\nObjekt G.......... beauftragt waren. Zudem ist der Zeuge Sch.....\nder Schilderung des Zeugen Schi....... entgegengetreten und hat\ndarauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe der Streitverkündeten\nwar, Planungsaufträge oder Aufträge an ausführende Unternehmer zu\nvergeben und auch keine Aufträge erteilt wurden. Objektive\nAnhaltspunkte, der einen oder anderen Zeugenaussage einen Vorrang\neinzuräumen, fehlen. Angesichts des Bauvolumens von mehr als 6 Mio.\nDM ist es nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen, dass der\nKläger in der Hoffnung auf die Erteilung eines Auftrages zur\nGenehmigungs- oder Ausführungsplanung und zur Erbringung der\nweiteren Architektenleistungen im Rahmen der Akquisition Entwürfe\nzeichnete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Auch anlässlich des Gesprächs bei der Beklagten im Juni 1999 hat\ndie Beklagte weder einen Planungsauftrag erteilt noch einen ohne\nVollmacht seitens der Streithelferin erteilten Auftrag genehmigt.\nNach der Schilderung des Zeugen Schi....... lag im Zeitpunkt des\nGesprächs der Bebauungsplan vor und es stand im Raum, ob die\nGenehmigungsplanung durchgeführt werden sollte. Der Kläger, so\nberichtete der Zeuge, sollte noch Bescheid bekommen. In dieser\nErklärung des Mitarbeiters der Beklagten - unterstellt sie ist so\ngefallen, wie von dem Zeugen Schi....... berichtet - liegt aber\nweder die Erteilung eines Auftrages noch die Genehmigung bisheriger\nPlanungen. So kann schon nicht festgestellt werden, dass der\nBeklagten überhaupt bekannt war, dass in den Bebauungsplan auch\nZeichnungen des Klägers eingeflossen wären und einen Auftrag wollte\nder Mitarbeiter der Beklagten gerade noch nicht erteilen, da der\nKläger noch Bescheid erhalten solle. Auch bezüglich der Schilderung\ndieses Gesprächs ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Sch.....\nausdrücklich feststellte, ein konkreter Auftrag sei nicht erteilt\nworden, der Kläger habe lediglich eine Objektansicht skizzieren\nsollen. Eine ausreichende Grundlage, die eine Verurteilung der\nBeklagten zur Zahlung einer vertraglichen Vergütung rechtfertigen\nkönnte, ist damit nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte Pläne des Klägers\nerhalten und bewusst als dessen Leistung verwertet hätte, so dass\ndaraus auf den Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages\ngeschlossen werden könnte. Die von der Streitverkündeten im\nSchreiben vom 29.05.2000 vertretene Ansicht, die Konzepte des\nKlägers seien nicht weitergeführt worden, trotzdem \"möchte Herr\nSchi....... sicherlich zu Recht nun seine entsprechenden Leistungen\nhonoriert haben\", ist eine Wertung, aus der sich der Schluss auf\ndas Vorliegen eines Architektenvertrages nicht stützen lässt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Im übrigen ist ergänzend festzuhalten, dass, wenn man eine\nAuftragserteilung durch die Streithelferin unterstellt, auch dann\nkeine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet wurde.\nDenn die Streithelferin hatte nicht die Vollmacht, die Beklagte zu\nverpflichten und auch nach den Grundsätzen einer\nRechtsscheinshaftung ergibt sich eine Eintrittspflicht der\nBeklagten nicht. Nach der Aussage des Zeugen Schi......., des\nMitarbeiters des Klägers, hat der Geschäftsführer der\nStreithelferin zwar angekündigt, es ginge los, der Kläger solle\nEntwürfe zeichnen, der Geschäftsführer der Streitverkündeten hat\naber auch nach dieser Aussage nicht erklärt, er handele namens und\nin Vollmacht der Beklagten. Der Zeuge Sch..... hat ausgeführt, dass\ner eine Vollmacht zur Vergabe von Aufträgen im Namen der Beklagten\nnicht hatte und solches auch nicht erklärte. Es ergab sich aus den\nUmständen für den Kläger auch kein konkreter Anhalt, dass eine\nsolche Vollmacht bestand. Der Kläger behauptet zwar allgemein,\nseitens der Streithelferin sei der Eindruck erweckt worden, er\nhandele mit Vollmacht der Beklagten. Diese pauschale Behauptung\nohne nähere Angaben von Einzelheiten, aus denen sich der Eindruck\nrechtfertigen könnte, genügt aber zur Darlegung einer Anscheins-\noder Duldungsvollmacht nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger steht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch\ngegen die Beklagte zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahin stehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang\nZeichnungen und Skizzen des Klägers in die Planungen der anderen\nArchitektenbüros, die mit Planungsleistungen beauftragt waren,\neingeflossen sind. Die Beklagte hat die Planung zur Fertigung des\nBebauungsplans und der Genehmigungsplanung von der Streithelferin\nbzw. den beauftragten Planungsbüros erhalten. Unstreitig hat der\nKläger ihr selbst keine Pläne überlassen, diese vielmehr der\nStreithelferin ausgehändigt, wobei über den Umfang der Zeichnungen\nund Pläne der Vortrag des Klägers und der Streithelferin\ndivergieren. Aus der Sicht der Beklagten, auf deren\nErkenntnismöglichkeit es im Rahmen des Bereicherungsausgleichs\nankommt, hat nicht der Kläger Architektenleistungen zur Planung\nerbracht, sondern ihre Vertragspartner, d.h. das Architektenbüro\nB.... GmbH bzw. die Streithelferin haben, ihre vertraglich\ngeschuldeten Leistungen erstellt. Aus der Sicht der Beklagten ist\nnicht der Kläger Leistender, so dass Bereicherungsansprüche ihr\ngegenüber ausscheiden. Der Kläger trägt zudem schon nicht vor, dass\nes für die Beklagte erkennbar gewesen wäre in welchem Umfang seine\nPlanungen in die Leistungen der anderen Planer eingeflossen waren.\nDies gilt selbst dann, wenn die Streithelferin die Pläne des\nKlägers an die Beklagte weitergereicht hätte. Denn dass die\nBeklagte ihr ausgehändigte Pläne des Klägers an die Streithelferin\noder die anderen Planungsbüros weitergereicht hätte, um diese\nZeichnungen zu verwerten, behauptet der Kläger nicht und für eine\nsolche Vorgehensweise fehlt auch jeder Anhalt. Dies gilt schon\nunter dem Aspekt, dass ein Zeitpunkt, zu dem die Beklagte angeblich\nZeichnungen und Pläne erhalten haben soll, auch seitens des Klägers\nnicht annähernd angegeben wird. Daher kann nicht davon ausgegangen\nwerden, die Beklagte habe bewusst Leistungen des Klägers verwertet.\nAus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und\nder Risikoverteilung (vgl. dazu BGH in NJW 1999, 1393) ergab sich\nkeine Leistung des Klägers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO; die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708\nNr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen\nnicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Streitwert der Berufungsinstanz und Beschwer des Kläger:\n40.306,92 EUR</b></p>\n " }