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    "date": "2003-01-14",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0114.1WS492.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>b e s c h l o s s e n :</p>\n<p></p>\n<p>Der Haftbefehl des Amtsgerichts D&#252;sseldorf vom </p>\n<p>22. Februar 2002 - 151 Gs 1086/02 -wird aufgehoben.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\"><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">\nDer Angeklagte befindet sich seit dem 22. Februar 2002 in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. September 2002 deren Fortdauer &#252;ber 6 Monate hinaus beschlossen. Nunmehr sind ihm die Akten zur erneuten Haftpr&#252;fung vorgelegt worden. \n\nDie Vorlage der Akten gem&#228;&#223; &#167; 122 Abs. 1 und 4 StPO f&#252;hrt zur Aufhebung des Haftbefehls, weil die besonderen Voraussetzungen des &#167; 121 Abs. 1 StPO f&#252;r die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen.\n\nNach &#167; 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe\noder eine freiheitsentziehende Ma&#223;regel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat &#252;ber sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fort-dauer der Haft rechtfertigen. Dabei sind im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des nicht verurteilten Angeklagten umso strengere Anforderungen zu stellen, je l&#228;nger die Untersuchungshaft dauert (BVerfGE NStZ 00, 15; Meyer-Go&#223;ner, StPO, 46.Aufl. 2003, &#167; 121 Rdn. 19 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbeh&#246;rden und Gerichte alle m&#246;glichen und zumutbaren Ma&#223;nahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie m&#246;glich abzuschlie&#223;en und eine Entscheidung &#252;ber den Anklagevorwurf herbeizuf&#252;hren (BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; NJW 1994, 93, 94; st. Rspr.). Dies ist hier nicht geschehen. Unter Ber&#252;cksichtigung dessen liegt ein wichtiger Grund, der es rechtfertigen k&#246;nnte, die Haftanordnung aufrecht zu erhalten, nicht l&#228;nger vor.\n\nBereits die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 nicht mit der gebotenen Beschleunigung weiter betrieben. Obwohl dem Senat auf seine Nachfrage am 18. September 2002 erkl&#228;rt worden ist, die Anklage sei fertig gestellt, ist diese erst fast 6 Wochen sp&#228;ter, n&#228;mlich am 29. Oktober 2002, an das Landgericht abgesandt worden. Die Verz&#246;gerung wird durch den Vermerk des Sachbearbeiters vom 6. Januar 2003 nicht erkl&#228;rt. Es ist nicht nachzuvollziehen, wieso die in Berlin und Frankfurt begangenen Taten in dem am 18. September 2002 fertig gestellten Anklageentwurf nicht ber&#252;cksichtigt waren, obwohl bereits der Abschlussvermerk der Kriminalpolizei vom 12. Juli 2002 auch diese Vergehen umfasste. Selbst wenn die Anklage insoweit einer &#220;berarbeitung bedurfte, so war diese angesichts der Gleichartigkeit der Tatvorw&#252;rfe und der &#252;bersichtlichen Beweislage bez&#252;glich dieser Einzeltaten ohne erheblichen Aufwand zu bewerkstelligen. Jedenfalls musste sie im Hinblick auf die Tatsache, dass die Angeklagten sich bereits seit 6 Monaten in Untersuchungshaft befanden und der Senat die Haftfortdauer erkennbar auch im Vertrauen auf die unmittelbar bevorstehende Anklageerhebung beschlossen hatte, mit besonderer Beschleunigung erfolgen. Selbst wenn die Gesch&#228;ftstellen der Staatsanwaltschaft im Oktober 2002 vor&#252;bergehend durch die Anordnung, alle nach dem 1. Oktober eingehenden Ermittlungsverfahren in ein anderes Dezernat umzutragen und die Akten neu auszuzeichnen, &#252;berlastet war, so musste der Sachbearbeiter daf&#252;r Sorge tragen, dass diese Haftsache vorrangig erledigt wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die verz&#246;gerliche Sachbehandlung auf Seiten der Verfolgungsbeh&#246;rde ist nicht durch eine besonders z&#252;gige Bearbeitung durch die Strafkammer ausgeglichen worden. Vielmehr ist das Verfahren vom Landgericht weiter verz&#246;gert worden. Die Kammer hat zwar noch in angemessener Frist die Zustellung der Anklage an die Verteidiger und die &#220;bersetzung der Anklage ins Lettische und Russische verf&#252;gt, dann aber die Sache liegen gelassen. Sie hat den &#220;bersetzern keine Frist zur Erledigung des eiligen Auftrages gesetzt und auch nach Eingang des russischen Textes keine Anstrengungen unternommen, die noch fehlende &#220;bersetzung ins Lettische umgehend zu erhalten. Schlie&#223;lich wusste die Kammer sp&#228;testens am 16. Dezember 2002, dass eine Terminierung der Sache wegen der Befassung mit anderen Haftsachen einerseits und des geplanten vierw&#246;chigen Urlaubs zweier Kammermitglieder andererseits nicht vor dem 21. M&#228;rz 2003 stattfinden k&#246;nnte. Angesichts dessen h&#228;tte sie ihre &#220;berlastung der Verwaltung anzeigen und entweder auf eine Vertretungsregelung oder auf die &#220;bertragung der Sache auf einen anderen Spruchk&#246;rper hinwirken m&#252;ssen.</p>\n      "
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