List view for cases

GET /api/cases/294833/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 294833,
    "slug": "olgd-2002-12-16-9-u-7102",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "9 U 71/02",
    "date": "2002-12-16",
    "created_date": "2019-03-12T10:55:16Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:54:41Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1216.9U71.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 21. Februar 2002 verk&#252;n-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 287/00) teilweise abge&#228;ndert.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, Ma&#223;nahmen der Kl&#228;gerin zur Wie-derherstellung einer Beleuchtung des Zufahrtsweges auf dem Grundst&#252;ck der Beklagten gem&#228;&#223; der im notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. K. vom 22.04.1975 (UR.-Nr. 815/1975) zugunsten der Kl&#228;gerin einger&#228;umten Wegerechts &#8211; Grunddienstbarkeit nach Ma&#223;-gabe des als Anlage angehefteten des Angebots der Firma B. vom 23.07.2002 zu dulden.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Kl&#228;gerin auf-erlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 91 % der Kl&#228;gerin und zu 9 % den Beklagten auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem&#228;&#223; &#167;&#160;540 Abs.&#160;2 ZPO n.F. in Verbindung mit &#167;&#160;313&#160;a Abs.&#160;1 Satz&#160;1 ZPO abgesehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig. Sie ist jedoch lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begr&#252;ndet. Im &#252;brigen ist sie unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Senat die Kl&#228;gerin zun&#228;chst auf Bedenken hinsichtlich des Erreichens der Berufungssumme gem&#228;&#223; &#167; 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. hingewiesen hat, weil sie mit ihrer Berufung eine Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer lediglich bez&#252;glich  des in erster Instanz abgewiesenen und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Feststellungsantrages f&#252;r die Beleuchtungskosten erstrebt, im &#252;brigen jedoch im Wege der Klage&#228;nderung neue, in erster Instanz nicht beschiedene Anspr&#252;che geltend macht, hat die Kl&#228;gerin durch Vorlage des Angebotes der Fa. B.vom 23.07.2002 gem&#228;&#223; &#167; 511 Abs.3 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Beschwer allein schon hinsichtlich des Feststellungsantrages f&#252;r die Beleuchtung &#252;ber der Berufungsgrenze von 600&#160;&#8364; liegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin im Berufungsverfahren im &#252;brigen im Wege der Klage&#228;nderung neue Anspr&#252;che verfolgt, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, handelt es sich um eine zul&#228;ssige Klage&#228;nderung gem&#228;&#223; &#167; 533 ZPO n.F., weil diese sachdienlich ist und auf Tatsachen gest&#252;tzt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung &#252;ber die Berufung ohnehin nach &#167; 529 ZPO n.F. zugrunde zu legen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Berufungsverfahren gestellten Klageantr&#228;ge zu Ziff. 1. sowie der Hilfsantrag zu Ziff. 2. sind auch ansonsten zul&#228;ssig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Sie gen&#252;gen insbesondere, zumindest  in der Fassung, in der sie in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 25.11.2002 gestellt worden sind, dem Bestimmtheitsgebot des &#167; 253 Abs.&#160;2 Ziff. 2 ZPO, da die Kl&#228;gerin die Handlungen, bez&#252;glich derer die Beklagten zur Duldung verurteilt werden sollen (Klageantrag zu 1.) und bez&#252;glich derer eine Verpflichtung der Beklagten zu anteiliger Kostentragung festgestellt werden soll (Hilfsantrag zu 2.), durch Bezugnahme auf die Angebote der Fa. H. vom 04.05.2001 und der Fa. B. vom 23.07.2002  hinreichend konkretisiert hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber ist der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag zu 2. unzul&#228;ssig, weil er im Widerspruch zu dem in &#167; 253 Abs.&#160;2 Nr. 2 ZPO enthaltenen Bestimmtheitsgebot steht. Hierauf ist die Kl&#228;gerin mit Verf&#252;gung vom 17.05.2002 hingewiesen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (&#167; 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (&#167; 322 ZPO) erkennen l&#228;sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl&#228;gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw&#228;lzt und schlie&#223;lich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l&#228;sst (BGH NJW 1999, 954; Z&#246;ller-Greger, ZPO, 23. Aufl., &#167; 253, Rnr. 13). Diesen Anforderungen gen&#252;gt der Hauptantrag zu 2.) nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Durch ihn wird im Wege der Leistungsklage ein der H&#246;he nach unbestimmter Zahlungsanspruch auf Kostenerstattung geltend gemacht. Eine dementsprechende Verurteilung w&#228;re nicht vollstreckbar. Ein solcher Leistungsantrag ist unzul&#228;ssig, weil ein Zahlungsantrag grunds&#228;tzlich die geforderte Summe angeben muss (Z&#246;ller-Greger, ZPO, 23. Aufl., &#167; 253, Rnr. 13a). Die Kl&#228;gerin kann sich demgegen&#252;ber nicht darauf berufen, dass ihr eine genaue Bezifferung des zu erstattenden Betrages vor Durchf&#252;hrung der begehrten Ma&#223;nahmen noch nicht m&#246;glich ist. Hierf&#252;r st&#252;nde n&#228;mlich die M&#246;glichkeit einer Feststellungsklage offen, wie sie die Kl&#228;gerin mit ihrem Hilfsantrag zu 2.) erhebt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Ein im Wege der Leistungsklage geltend gemachter unbezifferter Zahlungsantrag ist demgegen&#252;ber nur in bestimmten Ausnahmef&#228;llen zul&#228;ssig, wenn n&#228;mlich die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Sch&#228;tzung nach &#167; 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abh&#228;ngig ist (Z&#246;ller, aaO., Rnr. 14 m.w.Nachw.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich der Klageantrag zu 1.) auf Verurteilung der Beklagten zur Duldung von Ma&#223;nahmen der Kl&#228;gerin zur Erneuerung des Stra&#223;enbelags auf dem Zufahrtsweg zum Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; dem Angebot der Fa. H. vom 04.05.2001 richtet und mit dem Hilfsantrag zu 2.) eine Verpflichtung der Beklagten zur h&#228;lftigen Kostentragung bez&#252;glich dieser Ma&#223;nahme begehrt wird, ist die Klage unbegr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf Duldung sowie anteilige Erstattung der Kosten f&#252;r die in der genannten Weise beabsichtigte Erneuerung des Zufahrtsweges besteht nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Er ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der unstreitig zu Gunsten des kl&#228;gerischen Grundst&#252;ckes im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit (Wegerecht) an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Zufahrtsweg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem streitgegenst&#228;ndlichen Weg handelt es sich um eine zur Aus&#252;bung der Dienstbarkeit dienende Anlage. Gem&#228;&#223; &#167; 1020 S.&#160;2 BGB ist grunds&#228;tzlich der Dienstbarkeitsberechtigte, hier also die Kl&#228;gerin, verpflichtet, die Anlage in ordnungsgem&#228;&#223;en Zustande zu unterhalten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 1021 Abs.1 BGB k&#246;nnen die Beteiligten aber auch abweichende Bestimmungen &#252;ber die Unterhaltungspflicht treffen. Hierbei kann gem&#228;&#223; &#167; 1021 Abs.&#160;1 S.&#160;1 BGB die Unterhaltungspflicht dem Eigent&#252;mer des belasteten Grundst&#252;ckes auferlegt werden oder gem&#228;&#223; &#167; 1021 Abs.&#160;1 S.&#160;2 BGB f&#252;r den Berechtigten eine erweiterte Unterhaltungspflicht im Hinblick auf ein eventuelles Mitbenutzungsrecht des Eigent&#252;mers begr&#252;ndet werden. M&#246;glich, und im vorliegenden Fall offensichtlich gewollt, sind auch Verbindungen zwischen diesen Regelungen, die die Unterhaltungspflicht zwischen den Eigent&#252;mern des berechtigten und des belasteten Grundst&#252;ckes verteilen (M&#252;Ko-Falckenberg, 3. Aufl., Bd. 6, &#167; 1021, Rnr. 5; RGRK-Rothe, 12. Aufl., Bd. 3, &#167; 1021, Rnr. 1).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage f&#252;r einen Anspruch der Kl&#228;gerin gegen die Beklagten k&#246;nnte mithin nur eine Bestimmung im Sinne von &#167; 1021 Abs.1 S.1 BGB sein, die die Unterhaltungspflicht zumindest teilweise dem Eigent&#252;mer des belasteten Grundst&#252;ckes, das hei&#223;t den Beklagten auferlegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Eine schuldrechtliche Vereinbarung dieses Inhalts ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, denn der Vertrag vom 22.04.1975, aufgrund dessen das Wegerecht bewilligt wurde, ist zwischen der Kl&#228;gerin und den Voreigent&#252;mern des belasteten Grundst&#252;ckes, den Eheleuten P. geschlossen worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Bestimmung &#252;ber die Unterhaltungspflicht erlangt jedoch als Teil der Dienstbarkeit dingliche Wirkung, wenn sie mit der Dienstbarkeit eingetragen wird, oder wenn sie Inhalt der Eintragungsbewilligung ist, auf die bei der Eintragung gem&#228;&#223; &#167;&#160;874 BGB Bezug genommen worden ist (BGH LM &#167; 242 (D) Nr.41; M&#252;Ko, aaO., Rnr. 1; RGRK, aaO., Rnr. 5). Im vorliegenden Falle wurde bei der Eintragung der Dienstbarkeit Bezug genommen auf die Eintragungsbewilligung vom 30.09.1975, in der es u.a. hei&#223;t, dass die Kosten der Unterhaltung des Weges je zur H&#228;lfte von den Eigent&#252;mern des herrschenden und des dienenden Grundst&#252;ckes getragen werden. Dieser Bestimmung kommt damit dingliche Wirkung zu, so dass sie auch zwischen den Parteien des Rechtsstreites gilt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167; 1021 Abs.1 BGB von dem Eigent&#252;mer oder dem Berechtigten, oder &#8211;&#160;wie hier&#160;&#8211; von beiden anteilig &#252;bernommene Unterhaltungslast geht je nach dem Inhalt der Vereinbarung dahin, dass der Verpflichtete die erforderlichen Arbeiten selbst ausf&#252;hren lassen oder dass er die dazu erforderlichen Kosten vorschie&#223;t oder erstatten muss (M&#252;Ko, aaO., Rnr. 2). Im vorliegenden Falle fehlt hierzu eine eindeutige Bestimmung, da die Bewilligungserkl&#228;rung vom 30.09.1975 allein die Kostentragung regelt. Ausgehend vom gesetzlichen Regelfall einer Unterhaltung von zur Aus&#252;bung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen durch den Berechtigten, kann die hier getroffene Bestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass der Berechtigte, das hei&#223;t die Kl&#228;gerin, befugt ist, Ma&#223;nahmen der Unterhaltung des Weges, die zur Verwirklichung des Wegerechtes notwendig sind, vorzunehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Dem korrespondiert eine Verpflichtung der Beklagten, solche Ma&#223;nahmen zu dulden und der Kl&#228;gerin die H&#228;lfte der hierf&#252;r erforderlichen Kosten zu erstatten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;nahmen dagegen, die nicht zur Unterhaltung des Weges im Interesse der Aus&#252;bung des Wegerechtes notwendig sind, brauchen die Beklagten weder auf ihrem Eigentum zu dulden noch anteilig zu finanzieren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Leistungen, die nicht zur erforderlichen Unterhaltung im Interesse unbeeintr&#228;chtigter Aus&#252;bung des Wegerechts dienen, k&#246;nnen n&#228;mlich dem Eigent&#252;mer des belasteten Grundst&#252;ckes nicht durch Grunddienstbarkeit auferlegt werden (RGZ 131, 158, 176; RGRK, aaO., Rnr. 3).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblich, sowohl f&#252;r die geltend gemachte Duldungsverpflichtung, als auch f&#252;r die Pflicht der Beklagten zur anteiligen Kostentragung ist mithin, ob die von der Kl&#228;gerin geforderten Arbeiten am Zufahrtsweg gem&#228;&#223; dem vorliegenden Angebot der Fa. H. vom 04.05.2001 zur Unterhaltung des Weges im Interesse der Kl&#228;gerin f&#252;r die Aus&#252;bung des Wegerechtes erforderlich sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Begriff der Unterhaltung einer Anlage ist dabei nicht allzu eng zu fassen (RGZ 131, 158, 176; M&#252;Ko, aaO., &#167; 1020, Rnr. 11). Den Gegensatz zur Unterhaltung bildet die Neuherstellung, soweit sie nicht als Ersatz f&#252;r eine in Abgang gekommene Anlage dient. Ob Verbesserungen an bestehenden Anlagen als Unterhaltung anzusehen sind, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden (RG, aaO.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidend ist, dass gem&#228;&#223; &#167; 1021 Abs.1 S.1 BGB dem Eigent&#252;mer Leistungen nur  abverlangt werden k&#246;nnen, \"soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert\". Dieses Interesse wird jedoch durch den Umfang des mit der Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechtes bestimmt. Die Pflicht zur Unterhaltung muss dem Benutzungsrecht des Berechtigten entsprechen (BGH LM &#167; 242 (D), Nr. 41). Es geht insoweit um die Erhaltung der Gebrauchsf&#228;higkeit und Funktionsgerechtigkeit der zur Aus&#252;bung des Wegerechts dienenden Anlage (M&#252;Ko, aaO., &#167; 1021, Rnr.&#160;4). Der Eigent&#252;mer muss deshalb nur insoweit Ma&#223;nahmen dulden und im Rahmen des &#167; 1021 Abs.1 S.1 BGB finanzieren,  als sie zur Erm&#246;glichung einer uneingeschr&#228;nkten Aus&#252;bung des Wegerechtes unerl&#228;sslich sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist der Kl&#228;gerin ein Recht einger&#228;umt, das Grundst&#252;ck der Beklagten \"entlang seiner Nordgrenze in einer Breite bis zu drei Metern zum Gehen, Fahren und Sch&#252;rgen mitzubenutzen, um von der &#246;ffentlichen Strasse zu dem herrschenden Grundst&#252;ck zu gelangen, ...\" (Bl. 79 GA). Hieraus folgt, dass der Zustand des Weges ein gefahrloses Gehen von Fu&#223;g&#228;ngern sowie Fahren mit Fahrr&#228;dern und Kraftfahrzeugen erm&#246;glichen muss. Dar&#252;ber hinaus lassen sich aus dem Inhalt des Wegerechtes keine Anforderungen an die Qualit&#228;t des Weges entnehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit (und damit mittelbar auch der Unterhaltungspflicht) ist ferner auf die gesamten Verh&#228;ltnisse beider Grundst&#252;cke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundst&#252;ckes abzustellen (BGH, LM &#167; 242 (D), Nr. 41). In diesem Zusammenhang muss hier ber&#252;cksichtigt werden, dass es sich um einen schmalen Weg handelt, der lediglich den privaten Zufahrtsverkehr des kl&#228;gerischen Grundst&#252;ckes, das hei&#223;t Zugang und Zufahrt durch die Kl&#228;gerin, ihre Familie, Besucher und gelegentliche Lieferanten zu bew&#228;ltigen hat. Ein weitergehender Bedarf ist jedenfalls von der Kl&#228;gerin nicht dargelegt. Ein Weg aber, der lediglich ein geringes Verkehrsaufkommen hat und auf dem zudem schon angesichts seiner geringen Breite keine hohen Geschwindigkeiten gefahren werden k&#246;nnen, bedarf nicht notwendig einer Befestigung, wie sie f&#252;r st&#228;rker frequentierte Strassen des &#246;ffentlichen Verkehrs f&#252;r erforderlich und &#252;blich erachtet wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin behauptet, der Weg weise auf einer L&#228;nge von ca. 40 m etwa 10 bis 15 \"nicht unerheblich tiefe\" Schlagl&#246;cher auf und bei jedem st&#228;rkeren Regen bildeten sich ann&#228;hernd kn&#246;cheltiefe Pf&#252;tzen, so handelt es sich durchaus um Zust&#228;nde, die einer uneingeschr&#228;nkten Aus&#252;bung des Wegerechts, jedenfalls durch Fu&#223;g&#228;nger und Radfahrer entgegenstehen k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn man aber zu Gunsten der Kl&#228;gerin unterstellt, dass grunds&#228;tzlich im Hinblick auf die behaupteten Schlagl&#246;cher und Pf&#252;tzen ein Instandsetzungsbedarf gegeben ist, so l&#228;sst sich weder aus den von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Tatsachen, noch aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern entnehmen, dass es zur Behebung der dargelegten M&#228;ngel im Interesse einer ungest&#246;rten Aus&#252;bung des Wegerechts geboten ist, Ma&#223;nahmen in dem Umfang vorzunehmen, wie sie in den vorgelegten Angeboten vom 09.03.1999, 15.03.1999 und 04.05.2001 vorgesehen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">So ist insbesondere in dem letztgenannten Angebot, auf welches die Kl&#228;gerin in ihrem nachgebesserten Klageantrag zu 1.) Bezug nimmt, vorgesehen, eine 8 cm starke Tragdeckschicht auf den gesamten Zufahrtsweg aufzubringen sowie zus&#228;tzlich ein Rinnenband aus Pflastersteinen auf einem 15&#160;cm starken Betonbett zu verlegen. Diese Ma&#223;nahmen m&#246;gen zwar zweckm&#228;&#223;ig und in optischer Hinsicht im Ergebnis ansprechend sein. Notwendig im Sinne einer ungef&#228;hrdeten Aus&#252;bbarkeit des Wegerechtes sind sie nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt selbst in ihrer Klageschrift vor, es sei notwendig die vorhandenen Schlagl&#246;cher mit aush&#228;rtendem Material einzuebnen. Dies aber bedingt nicht notwendigerweise eine vollst&#228;ndige Abdeckung des Zufahrtsweges mit einer 8cm starken Tragdeckschicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob zur Verf&#252;llung der etwa noch vorhandenen Schlagl&#246;cher Schottermaterial geeignet ist oder auf aush&#228;rtendes Material zur&#252;ckgegriffen werden muss, offen bleiben. Eine vollst&#228;ndige Neueindeckung des Weges, wie sie die vorgelegten Angeboten vorsehen, ist jedenfalls zur Verwirklichung des Wegerechtes nicht erforderlich und bildet deshalb auch keine Unterhaltungsma&#223;nahme, die die Beklagten zu dulden und anteilig mitzufinanzieren h&#228;tten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Klageantrag zu 1.) demgegen&#252;ber auf eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung einer Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage l&#228;ngs des Zufahrtsweges gem&#228;&#223; dem Angebot der Fa. B.vom 23.07.2002 gerichtet ist, ist die Klage begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind verpflichtet, diesbez&#252;gliche Ma&#223;nahmen der Kl&#228;gerin zu dulden, denn es handelt sich um Unterhaltungsma&#223;nahmen, deren Durchf&#252;hrung zur Verwirklichung des Wegerechtes der Kl&#228;gerin erforderlich ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage l&#228;ngs des Weges stellt eine Ma&#223;nahme der \"Unterhaltung des Weges\" im Sinne der Bewilligung vom 22.04.1975 dar und ist damit Teil der bestehenden Grunddienstbarkeit. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass f&#252;r eine gefahrlose Aus&#252;bung des Wegerechts durch Fu&#223;g&#228;nger bei Dunkelheit (gerade unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen unbefestigten Weg handelt) eine Beleuchtung notwendig ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind jedoch nicht verpflichtet, entsprechend dem Hilfsantrag zu 2.) die geltend gemachten Kosten einer Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage im Verh&#228;ltnis zur Kl&#228;gerin h&#228;lftig mitzutragen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig hat n&#228;mlich der Ehemann der Beklagten die vorhandene, nur teilweise defekte Beleuchtungsanlage auf Veranlassung der Kl&#228;gerin entfernt. Angesichts dessen w&#228;re daher urspr&#252;nglich eine Neuherstellung der Beleuchtung als notwendige Ma&#223;nahme der Unterhaltung im Sinne der Bewilligungserkl&#228;rung vom 30.09.1975 gar nicht erforderlich gewesen. Notwendig w&#228;re lediglich eine Reparatur der vorhandenen Beleuchtung gewesen. Die dar&#252;ber hinausgehende Notwendigkeit einer vollst&#228;ndigen Neuinstallation dagegen ist erst durch die Kl&#228;gerin selbst eigenm&#228;chtig geschaffen worden und deshalb allein von ihr zu vertreten. Eine Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten w&#228;re demgegen&#252;ber allenfalls in H&#246;he der h&#228;lftigen Kosten f&#252;r die Reparatur der vom Ehemann der Kl&#228;gerin entfernten Anlage gegeben. Die H&#246;he dieser Kosten wird jedoch von der Kl&#228;gerin nicht dargelegt und kann auch nicht vom Senat gesch&#228;tzt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Kl&#228;gerin f&#252;r ihre Auffassung, f&#252;r die geltend gemachte Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten sei es unerheblich, von wem die fr&#252;here Beleuchtung entfernt worden sei, auf eine Kommentarstelle (M&#252;Ko, aaO, &#167; 1020, Rnr. 11) bezieht, verkennt sie, dass diese sich auf die in &#167; 1020 S.2 BGB als Regelfall bestimmte Unterhaltungspflicht des Berechtigten bezieht. Hiernach ist es f&#252;r die Unterhaltungspflicht des Berechtigten nach &#167; 1020 S.2 BGB unerheblich, ob sich die Notwendigkeit einer Instandsetzung aus Zufall oder aus seinem eigenen Verschulden ergeben hat. Hieraus folgt indes keineswegs, dass es f&#252;r die Unterhaltungspflicht des belasteten Eigent&#252;mers nach &#167; 1021 Abs.1 S.2 BGB unerheblich w&#228;re, ob die Notwendigkeit einer Instandsetzungsma&#223;nahme gerade von dem Berechtigten zurechenbar verursacht worden ist, von dem der Eigent&#252;mer auf Kostenerstattung in Anspruch genommen wird. In einem solchen Fall muss vielmehr nach allgemeinen Grunds&#228;tzen derjenige f&#252;r die Reparaturkosten einstehen, der sie aufgrund seines Verhaltens zu vertreten hat. Dies ist aber vorliegend, jedenfalls soweit es sich um die geltend gemachten Kosten einer vollst&#228;ndigen Neuherstellung der Beleuchtungsanlage handelt, die Kl&#228;gerin.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus &#167;&#167; 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die hierf&#252;r nach &#167; 543 Abs. 2 ZPO n.F. erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 2.500,00 &#8364; (Duldung)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:177px\">2.865,55 &#8364; (Kostenbeteiligung Weg)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:177px\"><u>   808,93 &#8364;</u> (Kostenbeteiligung Beleuchtung)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:177px\">6.174,48 &#8364;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Wert der Beschwer: </u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">f&#252;r die Kl&#228;gerin    5.624,48 &#8364;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">f&#252;r die Beklagten       550,00 &#8364;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">P     Dr. W     J</p>\n            \n        \n      "
}