List view for cases

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    "file_number": "12 U 122/02",
    "date": "2002-12-12",
    "created_date": "2019-03-12T10:57:25Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:54:49Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1212.12U122.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil des Einzelrichters der </p>\n<p>8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2002 wird </p>\n<p>zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Dem Kl&#228;ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 %  des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung in H&#246;he von 21.084,22\nEUR wegen angeblich anfechtbarer Zahlung der Schuldnerin an die\nBeklagte nach Verk&#252;ndung, aber vor Zustellung eines\nVers&#228;umnisurteils vom 12.8.1999 abgewiesen mit der Begr&#252;ndung, die\nLeistung vom 25.8.1999 sei weder inkongruent gem&#228;&#223; &#167; 131 InsO\ngewesen, noch habe die Beklagte Kenntnis von der\nZahlungsunf&#228;higkeit der Schuldnerin im Sinne des &#167; 130 Abs. 1 Nr. 1\nInsO gehabt .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Darstellung\nim Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber macht der klagende Insolvenzverwalter unter\nWiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung\nweiter geltend, es handele sich bei der streitigen Zahlung um eine\ninkongruente Leistung, die die Schuldnerin nur unter dem Druck des\nKlageverfahrens und bevorstehender Vollstreckung aus dem\nVers&#228;umnisurteil sowie der Androhung einer Strafanzeige geleistet\nhabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem habe die Beklagte aus der Verz&#246;gerung der Zahlung und\nder Nichteinl&#246;sung eines Schecks vom 4.8.1998 auf die\nZahlungsunf&#228;higkeit der Schuldnerin schlie&#223;en m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dem tritt die Beklagte erneut entgegen und erhebt die Einrede\nder Verj&#228;hrung, da die Anfechtung nicht gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 1 InsO\ninnerhalb von zwei Jahren seit Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens am\n1.12.1999 mit der am 7.2.2002 eingereichten Klage geltend gemacht\nworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin schon im August\n1999 zahlungsunf&#228;hig gewesen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger h&#228;lt dem entgegen, dass die Beklagte vorgerichtlich\nauf die Erhebung der Einrede der Verj&#228;hrung bis zum 31.3.2001\nverzichtet habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf\nR&#252;ckzahlung von 21.084,22 EUR aus &#167; 143 Abs. 1 InsO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Einrede\nder Verj&#228;hrung gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 1 InsO greift nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar wurde die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage von zwei\nJahren seit der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens am 1.12.1999\ndurch die Einreichung der Klageschrift am 7.2.2002 deutlich nicht\neingehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist mit der Erhebung der Einrede erst in der\nBerufungsinstanz auch nicht ausgeschlossen, weil gem&#228;&#223; &#167; 531 Abs. 2\nNr. 1 ZPO ein Gesichtspunkt betroffen ist, der nach der\nEntscheidung des Landgerichts unerheblich war, da mit anderer\nBegr&#252;ndung die Klage abgewiesen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erhebung der Einrede der Verj&#228;hrung durch die Beklagte\nverst&#246;&#223;t aber gegen Treu und Glauben, nachdem sie in der\nvorgerichtlichen Korrespondenz einen bis zum 31.3.2001 befristeten\nVerzicht ausgesprochen hat. Vor diesem Zeitpunkt hat der Kl&#228;ger\nzeitnah die Klage eingereicht, nachdem klar war, dass die Beklagte\nzu einer au&#223;ergerichtlichen Einigung nicht bereit war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte in H&#246;he von\n41.237,15 DM (= 21.084,22 EUR) am 25.8.1999 ist nicht anfechtbar\ngem&#228;&#223; &#167;&#167; 130, 131 InsO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begriffe der Inkongruenz der Leistung gem&#228;&#223; &#167; 131 InsO und\nder Kenntnis der Zahlungsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 130 InsO\nerfassen den vom Kl&#228;ger unterbreiteten Sachverhalt nicht, wie das\nLandgericht mit zutreffender Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. Auch wenn es f&#252;r die Beurteilung der Anfechtbarkeit gem&#228;&#223; &#167;\n131 Abs. 1 InsO wegen inkongruenter Deckung nicht wesentlich ist,\nob die Zwangsvoll- streckung im formalrechtlichen Sinne schon\nbegonnen hat sondern ausreicht, dass die Befriedigung oder\nSicherung unter dem Druck einer unmittelbar drohenden\nZwangsvollstreckung gew&#228;hrt wird, der Gl&#228;ubiger also zum Ausdruck\ngebracht hat, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung\neinsetzen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erf&#252;lle (BGH ZIP\n2002, 1159 ff m.w.N.), liegt hier noch eine kongruente Leistung\nvor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Denn der Bundesgerichtshof h&#228;lt in der zitierten Entscheidung\ndaran fest, dass die Zwangsvollstreckung <b>unmittelbar</b>\nbevorstehen m&#252;sse oder der Gl&#228;ubiger die Vollstreckung\n<b>angedroht</b> haben muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Beides ist hier nicht der Fall, weil die Schuldnerin noch vor\nder Zustellung des Vers&#228;umnisurteils - und auch vor der Drohung mit\neiner Strafanzeige im Schreiben vom 27.8.1999, Anlage K 7 - gezahlt\nhat. Die Vollstreckung konnte aus rechtlichen Gr&#252;nden auch noch\nnicht sofort erfolgen, wie etwa bei dem Erscheinen eines\nVollstreckungsbeamten in den Gesch&#228;ftsr&#228;umen eines Schuldners zur\nDurchsetzung einer titulierten Forderung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Es mag sein, dass die Schuldnerin hier mit der Vollstreckung in\nabsehbarer Zeit rechnen musste, die Vollstreckung war aber noch\nnicht einmal von der Beklagten angek&#252;ndigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Durchf&#252;hrung eines Erkenntnisverfahrens, das regelm&#228;&#223;ig zur\nErlangung eines vollstreckbaren Titels erst f&#252;hren soll, kann einer\nkonkreten Androhung der Zwangsvollstreckung nicht gleichgestellt\nwerden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Es muss in dem Schwebezustand bis zur Erteilung einer\nvollstreckbaren Ausfertigung des Urteils bei sonst passivem\nVerhalten des Gl&#228;ubigers Raum f&#252;r freiwillige kongruente Zahlungen\ndes Schuldners bleiben, sonst wird der Versuch, die Durchsetzung\nder berechtigten Forderung einzuleiten, durch die Wirkung der\nInkongruenz \"bestraft\" mit der Folge, dass die Schuldner sehr\nfr&#252;hzeitig nur noch Druck au&#223;erhalb rechtsstaatlicher Verfahren\nausgesetzt werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den einzelnen Gl&#228;ubiger sind die Motive f&#252;r die Verz&#246;gerung\noder Verweigerung der Zahlung in einem fr&#252;hen Stadium zudem schwer\nabzusch&#228;tzen, jedenfalls muss nicht sogleich auf die\nGl&#228;ubigerbenachteiligungsabsicht geschlossen werden, wenn er dann\ndoch eine Zahlung erh&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die vom Kl&#228;ger angef&#252;hrte Drohung mit einer Strafanzeige,\ndie gem&#228;&#223; Schreiben der Bevollm&#228;chtigten der Beklagten vom\n27.8.1999 vor der Zahlung nur m&#252;ndlich erfolgt sein kann, f&#252;hrt\nnicht zur Inkongruenz der Leistung, weil die Beklagte dadurch weder\nselbst eine Zahlung erzwingen kann, noch das erst noch zu\nveranlassende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren Zwang in\ndieser Richtung aus&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung am\n25.8.2002 oder nur der sie begr&#252;ndenden Umst&#228;nde im Sinne des &#167; 130\nInsO kann nicht festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die nur eine Lieferantin der Schuldnerin war,\nkannte die Tatsachen, mit denen der Kl&#228;ger die Zahlungsunf&#228;higkeit\nder Schuldnerin im Sinne des &#167; 17 Abs. 2 InsO ab August 1999\nbegr&#252;nden will, ersichtlich im Umfang der schrifts&#228;tzlichen\nDarlegungen nebst Anlagen dazu nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine solche Kenntnis im Detail und in der Summe der Fakten\nauf Seiten der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hatte nur Kenntnis von ihrer eigenen seit dem\n7.12.1998 zun&#228;chst f&#228;lligen Forderung in H&#246;he von 52.599,16 DM\nsowie weiterer seit dem 9.2.1999 f&#228;lliger 1.809,37 DM und der\nmehrfach vergeblichen Mahnung, was im Fr&#252;hjahr 1999 zur Einleitung\ndes Klageverfahrens f&#252;hrte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kam das \"Platzen\" eines Schecks am 4.8.1999 und die dann\naber freiwillige Zahlung von immerhin 41.237,15 DM bei durch\nVers&#228;umnisurteil beendetem Klageverfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Umst&#228;nde begr&#252;nden f&#252;r einen \"normalen\" Einzelgl&#228;ubiger,\nwie hier einen schlichten Lieferanten mit einer nur\ndurchschnittlich hohen Forderung, noch keine Kenntnis von der\nZahlungsunf&#228;higkeit oder von den ma&#223;geblichen Tatsachen, die darauf\nim Sinne des &#167; 130 Abs. 2 InsO <b>zwingend</b> schlie&#223;en\nlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 130 Abs. 2 InsO sind erf&#252;llt, wenn der\nInsolvenzgl&#228;ubiger die tats&#228;chlichen Umst&#228;nde kennt, aus denen bei\nzutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunf&#228;higkeit\n<b>zweifelsfrei</b> folgt, wobei ein strengerer Ma&#223;stab als der\ngrob fahrl&#228;ssiger Unkenntnis gelten soll (BGHZ 149, 178 ff = ZIP\n2002, 87 ff mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Insolvenzgl&#228;ubiger schadet gem&#228;&#223; &#167; 130 Abs. 2 InsO, ohne\ndass es auf subjektives Verschulden ank&#228;me, nur eine zweifelsfreie\nFehlbewertung der gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 2 InsO relevanten Tatsachen,\nmithin des Umstandes, dass \"der Schuldner von seinen als f&#228;llig\neingeforderten Geldschulden einen nicht unwesentlichen Teil\n(wenigstens 10 %) derzeit nicht erf&#252;llen kann und auch keine\nkonkrete Aussicht hat, hierf&#252;r ausreichende und verwendbare\nGeldmittel in den n&#228;chsten drei Wochen zu erlangen\"\n(M&#252;nchKommInsO-Kirchhof &#167; 130 RdNr. 35).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Da au&#223;enstehende Gl&#228;ubiger selten &#252;ber entsprechende Kenntnisse\nverf&#252;gen, reicht es, wenn ein einzelner bedeutender Gl&#228;ubiger seine\nverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hohe Forderung vergeblich eingefordert hat und\nkeine konkrete Aussicht auf eine fristgerechte Zahlung des\nSchuldners besteht (M&#252;nchKommInsO-Kirchhof, aaO.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hatte mit insgesamt 54.408,53 DM eine im\nWirtschaftsleben weder allgemein, noch gemessen an den\nVerh&#228;ltnissen der Schuldnerin verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hohe Forderung, wie\ndie Gl&#228;ubigerliste des Kl&#228;gers selbst mit einer Summe von &#252;ber 11\nMillionen DM angemeldeter Anspr&#252;che zeigt, die deutlich unter der\nGrenze von 10 % der ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten\nlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelte sich bei der systematisch verz&#246;gerten Zahlungsweise\netwa zur Ersparung teurer Kredite um eine verbreitete\nVerhaltensweise durchaus auch noch zahlungsf&#228;higer Schuldner\n(M&#252;nchKommInsO-Eilenberger &#167; 17 RdNr. 9), der etwa durch den\nGesetzgeber anl&#228;sslich der Versch&#228;rfung der Verzugsfolgen - mit\nWirkung nach dem hier sich der Beklagten zeigenden Vorgang -\nvorbebeugt werden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der gescheiterten Scheckeinl&#246;sung vom 4.8.1999 folgte im Abstand\nvon nur drei Wochen eine gleich hohe Zahlung, was letztlich eher\nf&#252;r die Zahlungsf&#228;higkeit der Schuldnerin sprach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Eine zweifelsfreie Fehlbewertung der im Hinblick auf die\nZahlungsf&#228;higkeit bedeutsamen Umst&#228;nde kann der Beklagten insgesamt\nnicht vorgeworfen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n&#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, &#167; 543 Abs. 2\nZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert betr&#228;gt 21.084,22 EUR.</p>\n      "
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