List view for cases

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    "file_number": "20 U 141/02",
    "date": "2002-12-10",
    "created_date": "2019-03-12T10:59:05Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:54:59Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1210.20U141.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2002 wird zur&#252;ckgewiesen. Zur Klar-stellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,</p>\n<p>es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zu vollstrecken ist, </p>\n<p>zu unterlassen,</p>\n<p>in Telekommunikationsverzeichnissen der Deutschen Telekom AG f&#252;r den Ortsbereich O./Rheinl. unter dem Suchbegriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\" auf-zutreten,</p>\n<p>insbesondere wenn dies geschieht wie in den Anlagen zu diesem Urteil. </p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>\t  Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he \t \t  von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Voll-</p>\n<p> \t  streckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e :</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Eintragung von \"STRASSENVERKEHRSAMT, AUSKUNFT ANMELDESERVICE H. 0180 ... 0180 ANMELDEN\" (Anlage K 1) sowie \"STRASSENVERKEHRSAMT - AUSKUNFT 07 00 ... Anmeldeservice H. GmbH\" (Anlage K 2) in den Telefonb&#252;chern f&#252;r O. veranlasst. Dies sieht die Kl&#228;gerin, die Stadt O., als Verletzung ihres Namensrechts an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht ist der Rechtsauffassung der Kl&#228;gerin gefolgt und hat die Beklagte antragsgem&#228;&#223; verurteilt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">es bei Meidung n&#228;her bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, in zuk&#252;nftigen Ausgaben des Telefonbuchs f&#252;r O./Rheinl. (Telefonbuch 33), in zuk&#252;nftigen Ausgaben des Telefonbuchs f&#252;r O./Rheinl., M&#252;lheim a.d. Ruhr, in der Internet-Auskunft, in den elektronischen Medien und sonstigen Telekommunikationsverzeichnissen der Deutschen Telekom unter dem Begriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\" in Verbindung mit der &#246;rtlichen Eingrenzung auf O./Rheinl. aufgef&#252;hrt zu werden beziehungsweise derartige Eintr&#228;ge zu veranlassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, dem Begriff \n\"Stra&#223;enverkehrsamt\" komme keine namensm&#228;&#223;ige Unterscheidungskraft zu, er stelle nicht der Namen der Kl&#228;gerin dar. Bereits aus diesem Grunde k&#246;nne die Kl&#228;gerin keine Anspr&#252;che aus &#167; 12 BGB herleiten. Des Weiteren trete keine Zuordnungsverwirrung ein, weil aus den Eintragungen der gewerbliche Charakters des Inhabers der Telefonnummer hinreichend klar hervorgehe. Schlie&#223;lich gehe das Verbot zu weit. Sie beantragt daher,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"> unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"> die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Begriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\" sei - soweit das Telefonbuch f&#252;r O. betroffen sei - allein ihr zugewiesen, es trete eine Zuordnungsverwirrung ein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vorab ist Folgendes klarzustellen: Die Kl&#228;gerin wendet sich gegen eine Verwendung des Begriffs \"Stra&#223;enverkehrsamt\" nur, soweit der Begriff in den alphabetisch geordneten Teilnehmerverzeichnissen als erstes Wort an der alphabetisch richtigen Stelle genannt wird. Dies ergibt sich aus der Wendung des Antrages, dass lediglich die Auff&#252;hrung \"unter dem Begriff 'Stra&#223;enverkehrsamt'\" untersagt werden soll, sowie aus der Argumentation, die auf der Suchfunktion des Begriffs und der sich daraus ergebenden Zuordnung zur Kl&#228;gerin aufbaut. Gegenstand der Klage ist also nicht eine Benutzung des Wortes \"Stra&#223;enverkehrsamt\" an zweiter usw. Stellung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Es bedarf mithin keiner Untersuchung, ob auch in F&#228;llen, in denen das Wort \"Stra&#223;enverkehrsamt\" als zweites, drittes usw. Wort (etwa: \"Service gegen&#252;ber dem Stra&#223;enverkehrsamt\"), erscheint und die alphabetische Reihenfolge des Eintrags nicht mehr bestimmt, eine Verletzung des Namensrechts der Kl&#228;gerin in Betracht kommt, insbesondere ob auch dann vom Verkehr eine Zuordnung des Eintrags zur Kl&#228;gerin vorgenommen wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che aus &#167; 15 MarkenG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu pr&#252;fen sind (vgl. BGH NJW 2002, 2031 unter II.1.a) - shell.de; BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.a)- vossius.de) werden von den Parteien zu Recht nicht er&#246;rtert. Sie stehen der Kl&#228;gerin nicht zu. Die Kl&#228;gerin begehrt nicht den Schutz eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des &#167; 5 Abs. 2 MarkenG, denn sie wird unter der Bezeichnung \"Stra&#223;enverkehrsamt\" oder &#228;hnlichen Bezeichnungen nicht im gesch&#228;ftlichen Verkehr, sondern nur hoheitlich t&#228;tig (vgl. Fouquet GRUR 2002, 35 unter II.). Dass die Beklagte den Begriff im gesch&#228;ftlichen Verkehr nutzt, reicht nicht aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht der Kl&#228;gerin einen Anspruch gem&#228;&#223; &#167; 12 S. 2 BGB zuerkannt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Bezeichnung \"Stra&#223;enverkehrsamt\" in Verbindung mit dem Namen des jeweiligen Tr&#228;gers genie&#223;t Namensschutz. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Dass auch eine juristische Person Namensschutz gem&#228;&#223; &#167; 12 BGB genie&#223;t, stellt die Beklagte nicht in Abrede (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2002, 1401 - D&#252;sseldorfer Stadtwappen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Bezeichnung besitzt entgegen den Bedenken der Beklagten in Telekommunikationsverzeichnissen - allein sie sind Gegenstand des Klageantrages - namensm&#228;&#223;ige Unterscheidungskraft.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Unter \"Stra&#223;enverkehrsamt\" versteht der Verkehr die Bezeichnung desjenigen Amts (im Sinne einer Organisationseinheit einer Beh&#246;rde), das das Gesetz als \"Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rde\" (&#167;&#167; 44 - 46 StVO), \"Zulassungsbeh&#246;rde\" (&#167; 18 Abs. 1, &#167;&#167; 23, 37 StVZO), \"Zulassungsstelle\" (&#167; 25 StVZO; &#167;&#167; 1, 15 FRV) oder \"Fahrerlaubnisbeh&#246;rde\" (&#167;&#167; 3, 20 - 22 FeV) bezeichnet. Die genaue Bezeichnung der Organisationseinheit innerhalb der Beh&#246;rde mag wechseln, jedenfalls ordnet der Verkehr die Benennung \"Stra&#223;enverkehrsamt\" immer der jeweils f&#252;r die Aufgabenerf&#252;llung &#246;rtlich zust&#228;ndigen Beh&#246;rde zu, weil f&#252;r ein bestimmtes Gebiet immer nur ein einziges \"Stra&#223;enverkehrsamt\" existiert. Als solches mag der Begriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\" zwar beschreibend wirken. In Verbindung mit einer weiteren die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit kennzeichnenden Benennung hat die Angabe jedoch Namensfunktion; sie erf&#252;llt in diesem Falle den Zweck des Namens (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1401 unter II.2.). Sie erlaubt n&#228;mlich dem Verkehr eine eindeutige Zuordnung der Gesamtbezeichnung zu dem jeweiligen Beh&#246;rdentr&#228;ger zwecks Unterscheidung von anderen Beh&#246;rdentr&#228;gern und sonstigen Personen. Der Verkehr \"liest\" bei &#246;rtlich gegliederten Telekommunikatonsverzeichnissen den betreffenden Ort immer \"mit\". Damit gew&#228;hrleistet der Gesamtbegriff eine sichere Unterscheidung von anderen Personen und besitzt damit hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., &#167; 12 Rdnrn. 11/12). Dementsprechend kann eine Beh&#246;rdenbezeichnung, die eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Beh&#246;rdentr&#228;ger hat, Namensfunktion haben (vgl. Wiltschek, WRP 2001, 750 763 zur Rechtsprechung des &#246;sterreichischen Obersten Gerichtshofs zu Beh&#246;rdenbezeichnungen als Domain-Namen). So hat bereits das Reichsgericht (RGZ 101, 170) der betreffenden Stadt Namensschutz gegen den Gebrauch der Bezeichnung \"Stadttheater\" zugebilligt, wenn dadurch beim Verkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Stadt sei Tr&#228;gerin des Theaters oder unterst&#252;tze es. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 245; ebenso OLG D&#252;sseldorf NJW-RR 1993, 185) dem jeweiligen Bistum die Befugnis zuerkannt, gegen eine unbefugte Benutzung der Bezeichnung \"r&#246;misch-katholisch\" auf seinem Gebiet vorzugehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In O. wird damit der Begriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\" allein der Kl&#228;gerin zugeordnet. Sie ist gem&#228;&#223; &#167; 1 Verordnung &#252;ber die Bestimmung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rden nach der Stra&#223;enverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV NW 1973, 24), &#167; 1 Verordnung &#252;ber die Bestimmung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rden nach der Fahrzeugregisterverordnung vom 5. Juni 1994 (GV NW 1994, 317), &#167; 1 Verordnung &#252;ber die Bestimmung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 6. Januar 1999 (GV NRW 1999, 33), &#167; 1 Verordnung &#252;ber die Bestimmung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rden nach der Stra&#223;enverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. Januar 1999 (GV NRW 1999, 33) jeweils i.V.m. &#167; 3 Abs. 1, &#167; 5 Abs. 2 Ordnungsbeh&#246;rdengesetz zust&#228;ndig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag beschr&#228;nkt sich auch nur auf Fallgestaltungen, in denen die Bezeichnung \"Stra&#223;enverkehrsamt\" allein der Kl&#228;gerin und nicht anderen Beh&#246;rdentr&#228;gern zugeordnet wird (vgl. n&#228;her c).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Beklagte nutzt die Bezeichnung \"Stra&#223;enverkehrsamt\" namensm&#228;&#223;ig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eintr&#228;ge \"STRASSENVERKEHRSAMT AUSKUNFT ANMELDESERVICE H. ... ANMELDEN\" im Regional-Telefonbuch Nr. 33 der Deutschen Telekom AG (Bl. 6 GA) und \"STRASSENVERKEHRSAMT - Auskunft Anmeldeservice H. GmbH\" im &#214;rtlichen Telefonbuch f&#252;r O. (Bl. 7 GA) beziehen sich auf den \"Namen\" der Beklagten (vgl. &#167; 1 Nr. 2 b) Telekommunikations-Universaldienstleistungs-verordnung; &#167; 21 Abs. 2Telekommunikations-Kundenschutzverordnung). Es handelt sich - abgesehen vom Fettdruck - nicht um erkennbar &#252;ber die Pflichtangaben hinausgehende Angaben, die m&#246;glicherweise nicht Bestandteil des Namens bzw. der Firma sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Eintr&#228;ge ist die Beklagte verantwortlich, &#167; 21 Abs. 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">c) Es tritt eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - D&#252;sseldorfer Stadtwappen; Senat WRP 2002, 1085 - duisburg-info.de).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Das Wort \"Stra&#223;enverkehrsamt\" in den O. betreffenden Eintr&#228;gen - wie dies in den Beispielsf&#228;llen gem&#228;&#223; Anlagen K 1 bis K 3 der Fall ist - weist unmittelbar und allein auf die Kl&#228;gerin hin (vgl. a). Der Wortbestandteil \"Amt\" kennzeichnet den Tr&#228;ger eindeutig als &#246;ffentlich-rechtlicher Natur.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann nicht damit geh&#246;rt werden, der Verkehr erwarte unter dem Begriff auch Eintr&#228;ge von Unternehmen, die im Auftrage von Kunden &#252;ber das Stra&#223;enverkehrsamt Leistungen (z.B. Ausk&#252;nfte) erbringen oder ihm gegen&#252;ber. Zwar ist es nach den \"Sortierregeln\" der Deutschen Telekom AG durchaus m&#246;glich, dass der Eintrag nicht nach dem ersten Teil des Namens oder der Firma oder nach dem kennzeichnungskr&#228;ftigen Teil einer Firma erfolgen. Vielmehr kann der Kunde den Namensteil, der als erstes Wort im Eintrag stehen soll, aussuchen. So finden sich Rechtsanwaltskanzleien oft nicht - nur - unter dem Familiennamen, sondern auch unter \"Rechtsanw&#228;lte ...\". Das erleichtert die Suche nach Angeh&#246;rigen eines bestimmten Berufs oder eines bestimmten Gewerbes auch ohne die Benutzung der \"Gelben Seiten\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem Begriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\" erwartet der Verkehr in Wirklichkeit nur die Angabe des Stra&#223;enverkehrsamts als solches. Das vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh&#246;ren, selbst festzustellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Einen handelt es sich bei \"Stra&#223;enverkehrsamt\" nicht um die Bezeichnung f&#252;r einen Beruf oder f&#252;r ein Gewerbe (wie etwa - um andere Beispiele aus den Anlagen K 2 und K 3 zu benutzen - \"Sanit&#228;tshaus - Orthop. Technik\", \"Umz&#252;ge Lagerung\", \"Friedhofsg&#228;rtnerei\"). Bei Benutzung dieses Begriffs als erstem Teil des Eintrags (also als \"Suchbegriff\") erkennt der Verkehr sofort, dass er den Eintrag einer Einrichtung vor sich hat, welche auf dem betreffenden Gebiet t&#228;tig ist, und deren n&#228;here Bezeichnung im Eintrag weiter folgt. Bei dem einer Beh&#246;rde oder einem Beh&#246;rdenteil zugeordneten Eintrag erwartet der Verkehr jedoch allein die Beh&#246;rde bzw. den Beh&#246;rdenteil, weil er wei&#223;, dass es an dem betreffenden Ort nur eine Beh&#246;rde bzw. einen Beh&#246;rdenteil mit dieser Bezeichnung gibt. Bereits von daher wird er den Eintrag nicht weiterlesen bzw. die weiteren W&#246;rter vor dem Hintergrund der bereits vollzogenen Zuordnung zur Beh&#246;rde lesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Anderen ist die Existenz von Unternehmen, die Ausk&#252;nfte &#252;ber das Stra&#223;enverkehrsamt erteilen bzw. Dienstleistungen gegen&#252;ber dem Stra&#223;enverkehrsamt erbringen, weitgehend unbekannt. In nahezu allen F&#228;llen wurden die Handlungen in Bezug auf das Stra&#223;enverkehrsamt entweder pers&#246;nlich, durch Bekannte oder - im Falle eines gewerblichen Kfz-Verkaufs/Ankaufs - durch den gewerblichen Kfz-H&#228;ndler erledigt. Bereits von daher erwartet der Verkehr kein gewerbliches Unternehmen hinter dem Suchbegriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\". </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tatsache, dass im streitgegenst&#228;ndlichen Eintrag in den Telefonb&#252;chern (nicht aber - jedenfalls zeitweise - auf dem Eintrag im Internet-Telefonbuch) weiter auf den \"Anmeldeservice H.\" bzw. den \"Anmeldeservice H. GmbH\" hingewiesen wird, verhindert eine Zuordnungsverwirrung nicht. Unabh&#228;ngig davon, ob nicht zumindest ein Teil des Verkehrs auf Grund des f&#252;r ihn eindeutigen Inhalts des an erster Stelle genannten Begriffs den weiteren Angaben nicht die notwendige Beachtung schenken wird, f&#252;hrt die Erw&#228;hnung von \"H. (GmbH)\" allenfalls zu einer Verwirrung oder Unsicherheit des Verkehrs dar&#252;ber, wem er den Eintrag zuordnen soll. Der an erster Stelle genannte Begriff \"Stra&#223;enverkehrsamt\" ist aus den vorgenannten Gr&#252;nden f&#252;r den Verkehr derart eindeutig auf eine &#246;ffentlich-rechtliche Stelle bezogen, dass er durch Folgehinweise nicht hinreichend klar wieder ausger&#228;umt werden kann. Es besteht sogar die Gefahr, dass der Verkehr bei dem beil&#228;ufigen Vermerk eher an einen Druckfehler als an einen Hinweis auf ein privates Unternehmen denkt. Bei der Kombination von einer Hoheitsbezeichnung und einem Hinweis auf ein Privatunternehmen besteht zudem die Gefahr, dass der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die Kl&#228;gerin habe bestimmte Aufgaben des Stra&#223;enverkehrsamts der Beklagten &#252;bertragen und sie als privatrechtlich-organisierte Informations- und Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit ihr zusammen oder empfehle zumindestens das angesprochene Unternehmen (Zuordnungsverwirrung im weiteren Sinne, vgl. BGH NJW 1993, 918 unter II. A.2.a) - Universit&#228;tsemblem).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Auch durch die angegebenen Telefonnummern wird eine Zuordnungsverwirrung nicht ausgeschlossen. Dass es sich nicht um O.er Telefonnummern handelt, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Zudem wird dadurch eine Zuordnungsverwirrung im weiteren Sinne nicht ausger&#228;umt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Beklagte ihren Verpflichtungen nach &#167; 312c Abs. 1 BGB n.F. nachkommt, bei eingehenden Telefonaten unverz&#252;glich auf ihre Identit&#228;t und den gesch&#228;ftlichen Zweck des Telefonats hinzuweisen und die weiteren Informationen nach &#167; 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und &#167; 1 BGB-InfoV zu erteilen, ist unerheblich. Eine etwaige Aufkl&#228;rung der Anrufer bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages betr&#228;fe lediglich die Frage, ob der Vertrag auf die Zuordnungsverwirrung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, &#228;ndert aber nichts an der durch den Eintrag in den Teilnehmerverzeichnissen hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung (vgl. zum Verh&#228;ltnis zwischen einer Anzeige mit unzureichenden Informationen und nachfolgendem Vertrag nach Information BGH NJW 2002, 3405 - Kopplungsangebot II).  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kann auch das Interesse der Beklagten, ihr Dienstleistungsangebot mit einem aussagekr&#228;ftigen Suchbegriff eintragen zu lassen, kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Durch den Tenor wird der Beklagten nicht untersagt, ihren Eintrag mit einem mit dem Bestandteil \"Stra&#223;enverkehr...\" beginnenden Wort beginnen zu lassen. Verboten wird lediglich das Wort \"Stra&#223;enverkehrsamt\", weil es eindeutig auf die &#246;ffentlich-rechtliche Beh&#246;rde eines bestimmten Tr&#228;gers, hier der Kl&#228;gerin, hinweist und nicht auf ein privatwirtschaftliches Unternehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">d) Auch geht entgegen der R&#252;ge der Beklagten der Umfang des Verbots nicht zu weit. Zwar trifft es zu, wenn die Beklagte hervorhebt, die Kl&#228;gerin habe ihr Unterlassungsbegehren abstrakt formuliert, weswegen das begehrte Verbot nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Eintrag \"Stra&#223;enverkehrsamt\" in jedem Fall eine Verletzung des Namensrechts darstelle, also auch durch nachfolgende Hinweise eine Fehlzuordnung des Verkehrs nicht mehr richtig gestellt werden k&#246;nne, (vgl. BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.b)cc)(3) - vossius.de; BGH GRUR 1994, 310 - Mozzarella II). Wegen der in jedem Falle zu bef&#252;rchtenden mittelbaren Zuordnungsverwirrung (vgl. oben unter c) ist dies jedoch der Fall, die M&#246;glichkeit einer ausreichenden Richtigstellung also zu verneinen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat das Verbot - worauf er bereits in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat - klarer und unter Weglassen unn&#246;tiger Begriffe neu gefasst: Dass sich das Verbot nur auf zuk&#252;nftig erscheinende papiergebundene Telekommunikationsverzeichnisse bezieht, die Beklagte insbesondere nicht zum R&#252;ckruf bereits erschienener Auflagen papiergebundener Telekommunikationsverzeichnisse verpflichtet ist, versteht sich von selbst.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711  ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung des Senats zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ersetzt diejenige des angefochtenen Urteils vollst&#228;ndig (vgl. Z&#246;ller/Herget, ZPO, 23. Aufl., &#167; 708 Nr. 12), so dass deren Richtigkeit dahinstehen kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision (&#167; 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die Beklagte zeigt keine Urteile auf, von denen der Senat abweicht. Die Grunds&#228;tze der Zuordnungsverwirrung im Rahmen des Namensrechts sind h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Berufungsstreitwert: 10.000,00 Euro</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">45</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>F. \n</li></ol>\n      "
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