Case Instance
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GET /api/cases/295001/
{ "id": 295001, "slug": "olgd-2002-12-06-5-u-2802", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "5 U 28/02", "date": "2002-12-06", "created_date": "2019-03-12T11:00:14Z", "updated_date": "2022-10-18T17:16:06Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1206.5U28.02.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streitverkündeten trägt der Kläger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 EUR und eine Vollstreckung des Streitverkündeten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und der Streitverkündete jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. </p>\n<p></p>\n<p>Die Parteien können die Sicherheiten durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Tatbestand</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz\nwegen unrichtig ermittelter Baukosten in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die SG..................... GmbH, deren einziger Gesellschafter\nund Geschäftsführer der Kläger war, beauftragte den Beklagten am\n10.04.1993 mit den gesamten Architektenleistungen des Um- und\nAnbaus eines Wohngebäudes in ein Bürogebäude mit\nDachgeschosswohnung sowie eines Werkstattneubaus einschließlich\nNebenräumen. Der Vertrag nimmt zur Honorarberechnung Bezug auf eine\nKostenschätzung vom 10.04.1993, woraus sich eine Vergütung des\nArchitekten von 115.000 DM für den Umbau und 35.000 DM für die\nGarage ergibt. Diese Beträge sind auch in einer Kostenschätzung\nenthalten, die das Datum 10.05.1993 trägt und die Baukosten mit\n1.225.000 DM für den Umbau und 385.000 DM für den Werkstattneubau\njeweils einschließlich Architektenhonorar beziffert. Das\nBauvorhaben wurde - mit Ausnahme des nicht ausgeführten\nWerkstattanbaus, der zunächst vorgesehenen Tiefgarage und der\nVordachbepflanzung - ausgeführt, allerdings nicht von der\nSG..................... GmbH, sondern einer im August 1993\ngegründeten Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter\nder Kläger und seine Ehefrau waren. Durch die Kürzungen reduzierten\nsich die voraussichtlichen Kosten gemäß der Schätzung auf insgesamt\n1.130.000 DM. Der Beklagte erstellte während der Bauphase im April\n1994 und Juni 1995 weitere Kostenaufstellungen, deren Gesamtbeträge\nvon ca. 1.45 Mio. DM bzw. 1.5 Mio. DM über die im Jahre 1993\nkalkulierten Kosten deutlich hinausgingen. Das Bauvorhaben wurde im\nDezember 1994 fertiggestellt und bezogen. Die Gesamtkosten beliefen\nsich auf netto 1.814.114,98 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Seine abschließende Honorarrechnung vom 15.06.1995 adressierte\nder Beklagte an die Sch....... GbR. Da diese die Restforderung\nnicht ausglich, nahm er den jetzigen Kläger auf Zahlung der\nausstehenden Vergütung in Anspruch. In diesem vor dem Landgericht\nDüsseldorf geführten Prozess - 3 O 78/96 - erhob der jetzige Kläger\nWiderklage mit der er unter anderem einen Teilbetrag von 10.000 DM\neiner insgesamt mit 684.114,98 DM berechneten\nSchadensersatzforderung wegen Bausummenüberschreitung geltend\nmachte. In diesem Rechtsstreit erklärte der jetzige Beklagte in der\nVerhandlung vom 26.06.1997, er verzichte auf die Einrede der\nVerjährung im Hinblick auf die Widerklageforderung, soweit sie aus\nbehaupteter Bausummenüberschreitung hergeleitet wird. Das\nLandgericht wies die Vergütungsklage ab und verurteilte den\ndamaligen Kläger zur Zahlung von 10.000 DM wegen der\nBausummenüberschreitung unter dem Gesichtpunkt einer\nvorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger, der behauptet, ihm seien von der Gesellschaft\nBürgerlichen Rechts die Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten\nworden, nimmt den Beklagten auf weitergehenden Schadensersatz wegen\nBausummenüberschreitung in Anspruch und hat hierzu behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage seiner Finanzierung und des Bauentschlusses sei die\nunrichtige Kostenschätzung des Beklagten gewesen. Die höheren\nBaukosten hätten nicht zu einer Erhöhung des Ertragswertes des\nGrundbesitzes geführt, sondern seien ein finanzieller Schaden. Die\nhöheren Kosten seien auch nicht auf spätere Änderungen der\nBauausführung zurückzuführen, sondern der Beklagte habe lediglich\nfehlerhaft die voraussichtlichen Kosten grob falsch ermittelt. Auch\nwenn eine Teuerungsrate von 20 % als hinzunehmende Kostenerhöhung\nzu berücksichtigen sei, ergebe sich ein Schaden von 413.200,98 DM.\nDieser aus einer Nebenpflichtverletzung herzuleitende\nSchadensersatzanspruch unterliege der dreißig-jährigen\nVerjährungsfrist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger, der am 10.11.2000 einen Mahnbescheid bei Gericht\neinreichte, hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten zu verurteilen, an ihn\n150.000 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 10.11.1995 bis 28.12.1995\nsowie 10,5 % Zinsen ab dem 29.12.1995 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger berechtigt sei, den\nSchadensersatzanspruch geltend zu machen. Ein etwaiger Anspruch sei\nzudem bereits vor November 2000 verjährt gewesen. Da die\nVerjährungsfrist 5 Jahre betrage, sei unter Berücksichtigung der\nFertigstellung des Hauses im Jahre 1994 und der Vergütungsrechnung\nvom 15.06.1995 die Verjährung spätestens im Juni 2000 eingetreten.\nIm übrigen sei die Kostenaufstellung aus Mai 1993 weder kausal für\neinen Bauentschluss des Klägers gewesen, noch sei ihm ein Schaden\nentstanden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche\nKostenprognose durch spätere umfangreiche und kostenintensive\nÄnderungen der Bauausführung hinfällig geworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der\nSchadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt sei. Denn\ndie Verjährungsfrist betrage 5 Jahre, auf die Einrede der\nVerjährung habe der Beklagte in dem Vorprozess insoweit nicht\nverzichtet, als die Forderung nicht Gegenstand der Widerklage\nwar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger greift diese Entscheidung mit der Berufung an und\nträgt vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verjährungsfrist betrage entgegen der Annahme des\nLandgerichts dreißig Jahre, da sich der Anspruch aus einer\nvorvertraglichen Nebenpflichtverletzung herleite. Im übrigen habe\nsich - was sich insbesondere aus der damaligen Korrespondenz ergebe\n- der Verzicht der Verjährungseinrede des Beklagten in dem\nVorprozess auf die gesamte Schadensersatzforderung wegen\nBausummenüberschreitung bezogen. Die Baukostenermittlung des\nBeklagten sei Grundlage der Entscheidung gewesen, ob die Sanierung\ndes Objekts wirtschaftlich sinnvoll sei. Aufgrund der\nKostenschätzung des Beklagten habe sich die aus seiner Ehefrau und\nihm bestehende Gesellschaft zum Erwerb des Grundbesitzes und der\nDurchführung des Umbaus entschlossen. Ihr Schaden sei auf der Basis\ndes Ertragswertes zu ermitteln. Ein durch die höheren Baukosten\nauch erhöhter Eigentumswert müsse unberücksichtigt bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">unter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Düsseldorf vom 06.12.2001 den Beklagten zu\nverurteilen, an ihn 76.693 EUR nebst 11 % Zinsen seit dem\n11.10.1995 bis 28.12.1995 und 10,5 % Zinssen seit dem 29.12.1995 zu\nzahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger und der Streithelfer führen aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, habe insbesondere eine\nAbtretung der Forderung nicht nachgewiesen. Auch bei einer höheren\nKostenprognose hätte der Kläger das Bauvorhaben verwirklicht, das\nim übrigen einzig wegen späterer Änderungswünsche teurer geworden\nsei. Es fehle an einem Schaden und im übrigen habe das Landgericht\nzu Recht die Verjährung des angeblichen Anspruches angenommen. Auf\ndie Einrede der Verjährung sei hinsichtlich des nicht mit der\ndamaligen Widerklage geltend gemachten Teilbetrages nicht wirksam\nverzichtet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Entscheidungsgründe</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht\nbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die bis zum\n31.12.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, Art. 229,\n§ 5 Satz 1 EGBGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts,\ndie der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Verwirklichung des\nBauvorhabens gegründet hatte, ihre Ansprüche wirksam an den Kläger\nabgetreten hat. Denn ein Anspruch der Gesellschaft auf\nSchadensersatz wegen falscher Baukostenermittlung besteht\nnicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung des\nBeklagten (culpa in contrahendo) ist nicht begründet. Aus dem\nschriftlichen Architektenvertrag vom 10.04.1993 ergibt sich\nallerdings, dass die erste Kostenaufstellung des Beklagten bereits\nzu diesem Zeitpunkt vorlag. Denn zur Ermittlung des Honorars wird\nin § 3 des Vertrages auf eine Kostenschätzung vom 10.04.1993 Bezug\ngenommen. Diese Kostenschätzung muss daher bereits vor\nVertragsschluss erstellt worden sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Kostenermittlung im Rahmen der vorvertraglichen\nVerhandlungen kann, falls sie schuldhaft unrichtig erstellt und auf\nNachfrage des Bestellers berechnet wurde, einen Anspruch wegen\neiner Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auslösen.\nEntscheidend ist dabei, welchen Zweck diese Kostenermittlung hat.\nSie kann zum einen allein der Ermittlung des zu erwartenden\nArchitektenhonorars dienen. Ist dies der Fall, findet § 650 BGB\nAnwendung. Der daraus im Falle einer unrichtigen Berechnung\nherzuleitende Schadensersatzanspruch bezieht sich dann allein auf\ndas wegen der falschen Baukosten auch unrichtig ermittelte\nArchitektenhonorar. Diesbezüglich fehlt es aber regelmäßig an einem\nSchaden des Auftraggebers. Denn weil der Mindestpreischarakter der\nHOAI zwingend ist, kann der Auftraggeber nicht darlegen, er hätte\neinen anderen Architekten kostengünstiger beauftragt. Eine vor dem\nAbschluss des Architektenvertrages während der\nVertragsverhandlungen erstellte Kostenaufstellung kann aber auch\nals Grundlage der Entscheidung des Auftraggebers zur Durchführung\ndes gesamten Bauvorhabens gedacht sein. Insoweit scheidet eine\nHaftung nach den Grundsätzen der c.i.c. allerdings dann aus, wenn\nund soweit für eine unrichtige nachträgliche Kostenermittlung eine\nHaftung nach den Gewährleistungsvorschriften eingreifen würde\n(ständige Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis von Ansprüchen aus\nVerschulden bei Vertragsschluss und den kauf- und werkvertraglichen\nGewährleistungsansprüchen mit Ausnahme von vorsätzlichen und\narglistigen Falschangaben). Nur bei einer ausdrücklich auf Befragen\nerteilten Auskunft kommt eine vorvertragliche Haftung selbst dann\nin Betracht, wenn sich die fahrlässig unrichtige Auskunft auf eine\nBeschaffenheit des Werkes selbst bezieht (BGH in ZIP 1984, 962,\n965).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann hier dahin stehen, wie es zu der Kostenermittlung vom\n10.04.1993 gekommen ist und welchen Zweck sie hatte. Denn der\nKläger und seine Ehefrau als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft,\ndie den Umbau durchführte, haben nach dem eigenen Vorbringen des\nKlägers kein vorvertragliches Vertrauen in Anspruch genommen, das\neine Haftung des Beklagten rechtfertigen könnte. Der Entschluss,\ndass die im August 1993 gegründete BGB-Gesellschaft den Umbau\ndurchführt, wurde erst gefasst, nachdem der Architektenvertrag\nlängst geschlossen war. Bis dahin war alleiniger\nVerhandlungspartner des Beklagten die SG..................... GmbH.\nNur dieser Gesellschaft gegenüber wurden die Angaben zur\nKostenermittlung vom 10.04.1993 gemacht, an diese Gesellschaft war\ndie Kostenschätzung adressiert. Ein Vertrauensschutz aus der\nvorvertraglichen Ermittlung wirkt nicht zugunsten der\nBGB-Gesellschaft, die sich erst später entschloss in den\nbestehenden Architektenvertrag einzutreten. Die aus dem Kläger und\nseiner Ehefrau bestehende BGB-Gesellschaft machte diese\nKostenermittlung aus April 1993 auch nicht zur Grundlage ihrer\neigenen Entscheidung, sie hat insoweit kein Vertrauen in Anspruch\ngenommen. Denn nach dem Vortrag des Klägers sowohl in dem\nVorprozess als auch dem jetzigen Rechtsstreit war allein maßgebend\ndie Kostenermittlung vom 10.05.1993, die von dem Beklagten nach dem\nVertragsschluss gefertigt wurde. Erstmals nachdem der Senat im\nVerhandlungstermin auf die zeitlich frühere Kostenschätzung\nhingewiesen hatte, begründete der Kläger seine Forderung auf der\nGrundlage dieser Schätzung, ohne den Widerspruch zu dem bisherigen\nVortrag aufzuklären oder darzulegen, wieso die BGB-Gesellschaft\nvorvertragliches Vertrauen in Anspruch nahm.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger steht kein Anspruch aus einer Garantieerklärung des\nBeklagten zu. Bei einer Kostengarantie muss der Garant ohne\nRücksicht auf ein Verschulden für bestimmte Höchstkosten des Umbaus\neinstehen und im Falle einer Kostenüberschreitung gegebenenfalls\nSchadensersatz leisten. Es bedarf zu dieser Haftungsbegründung\neiner eindeutigen Erklärung des Garanten. Die bloße Erstellung\neiner Kostenschätzung, die Bestandteil der vertraglichen\nVerpflichtung des Architekten ist, beinhaltet hingegen nicht die\ngleichzeitige Übernahme einer Garantie. Dass hier konkret eine\nbesondere Garantieabrede über die sonstigen Pflichten des\nArchitektenvertrages hinaus mit dem Beklagten getroffen worden\nwäre, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht auch kein Anspruch wegen\neiner Bausummenüberschreitung gemäß § 635 BGB zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Es ergibt sich nach dem Vorbringen des Klägers keine Haftung\nwegen einer Bausummenüberschreitung. Eine solche Haftung setzt nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die\nParteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete\nBeschaffenheit vereinbart haben, so dass jede Überschreitung des\nKostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen\nMangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (BGH in BauR\n1997, 494). Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung\ndes Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm\ndie Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die\nEinräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war,\n§ 634 Abs. 2 BGB (BGH in BauR 1997, 494; OLG Stuttgart in OLGR\n2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10.\nAuflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen ).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beruft sich darauf, dass der Beklagte eine unrichtige\nKostenschätzung erstellte, dies ist aber nicht gleichbedeutend mit\nder Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens. Der Bauherr hat\neinen Anspruch darauf, dass ihm der Architekt im Rahmen der\nVorplanung eine Kostenschätzung zur Verfügung stellt. Allein aus\nder Vorlage der Schätzung lässt sich aber nicht schließen, dass\nderen Inhalt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">oder Gesamtergebnis damit für das Bauprojekt verbindlich\nvereinbart wird. Hierzu bedarf es vielmehr des übereinstimmenden\nWillens des Bauherrn und des Architekten, dass diese\nKostenschätzung verbindlich die Beschaffenheit des Bauwerkes\nmitbestimmen und nicht nur eine vorläufige Berechnung sein soll.\nDer Bauherr muss demnach vortragen, dass eine gemeinsame\nVorstellung darüber bestanden hat, mit welchen Baukosten das\nVorhaben verwirklicht werden sollte. Hierzu hat der Kläger nichts\nvorgetragen. Aus seines Ausführungen ergibt sich nicht, dass er\ngegenüber dem beklagten Architekten deutlich machte, im Rahmen der\nFinanzierung durch die BGB-Gesellschaft sei diese Schätzung als ein\nKostenrahmen, der nicht überschritten werden dürfe, maßgebend. Es\nergibt sich auch nicht, dass der Beklagte hätte erkennen können, es\nkomme der SG..................... GmbH oder später der\nBGB-Gesellschaft auf einen bestimmten Kostenrahmen an. Dies ergibt\nsich insbesondere auch daraus, dass der Beklagte bei den weiteren\nKostenberechnungen während der Bauphase im April 1994 und Juni 1995\nweit höhere Kosten berechnete, ohne dass der Kläger darlegt, dies\nsei konkret moniert und der Beklagte sei auf die Verbindlichkeit\ndes Kostenrahmens hingewiesen worden. Allein sein pauschaler\nVortrag, er habe darauf hingewiesen, die neuen Berechnungen gingen\nüber die erste Kostenschätzung hinaus, belegt nicht, dass er von\neiner verbindlichen Vereinbarung des mit der Kostenschätzung\nermittelten Betrages ausgegangen wäre. So hat der Kläger den\nBeklagten auch nicht aufgefordert, durch Änderungen der Planungen\noder Auftragsvergaben den ursprünglich geschätzten Kostenrahmen\neinzuhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger steht allein wegen der unrichtigen Kostenermittlung\nim Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung kein\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Hierbei kann dahin\nstehen, ob die Kostenschätzung überhaupt fehlerhaft war, was\nvoraussetzt, dass die geschätzten Kosten zum damaligen Zeitpunkt\nunrealistisch niedrig gewesen wären (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI,\n8. Auflage, Einl. Rn. 97). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt\nsich nicht ausreichend konkret, dass der Beklagte gemäß den ihm\nbekannten Vorgaben falsche Berechnungen angestellt hätte. Allein\nder Umstand, dass die Kosten der späteren Bauausführung über die\ngeschätzten Kosten hinausgingen, genügt insoweit nicht. Dies kann\naber letztlich dahinstehen. Es bedarf auch keiner Eingehung auf die\nFrage, ob der BGB-Gesellschaft, die nach dem Vorbringen des Klägers\nden Umbau durchführte, überhaupt ein Schaden entstanden ist, der\nauf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen wäre. Denn ein\nSchadensersatzanspruch wäre jedenfalls verjährt, § 638 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Fehlerhafte Kostenermittlungen können grundsätzlich ebenso wie\nunrichtige Kostenfortschreibungen oder unterlassene Kostenkontrolle\neine Haftung des Architekten auslösen. Die Kostenermittlung ist\nTeil der beratenden Tätigkeit des Architekten im Rahmen seiner\nvertraglichen Verpflichtungen. Ein Fehler der Kostenermittlung kann\nGewährleistungsansprüche des Bauherrn auslösen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Durchführung der Kostenschätzung gehörte zu den\nHauptpflichten des Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner\nEntscheidung vom 23.01.1997 (BauR 1997, 494, 496) ausgeführt, dass\ndie fehlerhafte Kostenermittlung eine Pflichtverletzung des\nArchitekten darstellen kann. Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR\n2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274)\nvertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige\nKostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der\nBundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des\nArchitekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung\nauslöst. Haben die Parteien, wie hier, vereinbart, dass der\nArchitekt die Grundleistungen des § 15 HOAI zu erbringen hat, dann\nbegründet dies die Hauptpflicht des Architekten, diese\nGrundleistungen zu erbringen. Zu diesen Grundleistungen gehört aber\ndie Kostenschätzung im Rahmen der Vorplanung gemäß § 15 Nr. 2 HOAI.\nEs handelt sich um eine Beratertätigkeit als wesentliche\nVoraussetzung für eine ordnungsgemäße Herstellung des\nArchitektenwerkes, bei deren Verletzung dem Bauherrn\nGewährleistungsansprüche erwachsen können (so auch Korbion in\nHesse/Korbion/Mantscheff/</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vygen, 5. Auflage, § 15 HOAI Rn. 43 mit weiteren Nachweisen;\nLocher/Koeble/Frik, a.a.O. Einl. Rn.105). Hierbei ist zu\nberücksichtigen, dass das von dem Architekten geschuldete Werk\nnicht das Bauwerk an sich ist, sondern aus vielfältigen\nEinzelleistungen besteht. So hat der mit der Planung beauftragte\nArchitekt eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung,\nnach der sich ein mangelfreies Bauwerk errichten lässt, zu\nerbringen. Der wirtschaftliche Aspekt dieser Planung ist dabei von\nbesonderer Bedeutung für den Bauherrn und die Erstellung der\nKostenermittlung als Basis für die Entscheidungsfindung des\nBauherrn damit eine wesentliche Pflicht, eine Hauptpflicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Beurteilung würde zu einem Wertungswiderspruch\nführen. Geht man davon aus, dass der Architekt wegen einer\nVerletzung einer Hauptpflicht nur dann aus § 635 BGB haftet, wenn\nein Kostenrahmen verbindlich vereinbart ist, dann wäre ihm nur im\nFalle einer solchen besonderen Abrede ein Nachbesserungsrecht\neinzuräumen und wären Schadensersatzansprüche nach 5 Jahren\nverjährt. Demgegenüber würde sich die Rechtsstellung des Bauherrn\nsogar zu Lasten des Architekten verbessern, wenn er einen\nKostenrahmen nicht vereinbart und Fehler der vereinbarten\nKostenermittlung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung\nauslösen. Denn dann hätte der Architekt kein Nachbesserungsrecht\nund etwaige Schadensersatzansprüche würden gemäß § 195 BGB in\ndreißig Jahren verjähren. Es ist daher davon auszugehen, dass die\nfehlerhafte Kostenermittlung im Rahmen der in Auftrag gegebenen\nLeistungsphasen der HOAI eine Hauptpflichtverletzung des\nArchitekten darstellt und Ansprüche allein nach §§ 633, 634, 635\nBGB auslösen, die der kurzen Verjährung des § 638 BGB\nunterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 638 BGB begann mit der\nAbnahme des Werkes im Dezember 1994. Bei Einreichung des\nMahnbescheides im November 2000 war die Verjährungsfrist\nabgelaufen, konnte also den Lauf der Verjährung nicht mehr\nunterbrechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Beklagte auf die Einrede der Verjährung im Rahmen des\nVorprozesses auch wegen der dort nicht geltend gemachten, über die\nWiderklage hinausgehenden Schadensersatzansprüche verzichtet hat,\nwie der Kläger behauptet, bedarf keiner Aufklärung. Dem Wortlaut\nder protokollierten Erklärung nach, bezog sich der Einredeverzicht\nnur auf die mit der Widerklage geltend gemachte Teilforderung. Ein\nAntrag auf Berichtigung des Protokolls wurde nicht gestellt.\nAngesichts des eindeutigen Wortlauts, wonach der Verzicht auf die\nVerjährungseinrede nur für die Widerklageforderung erklärt wurde,\nist eine Auslegung der Erklärung, gemeint sei ein Verzicht auf die\nVerjährungseinrede auch soweit die Schadensersatzforderung wegen\neiner falschen Kostenschätzung nicht Streitgegenstand des\nVorprozesses war, nicht möglich. Letztlich kann diese Frage aber\ndahin stehen, denn ein Verzicht auf die Verjährungseinrede wäre\njedenfalls unwirksam und würde auch nicht nach Treu und Glauben der\nVerjährungseinrede im jetzigen Rechtsstreit entgegenstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 225 BGB ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung,\nder vor Eintritt der Verjährung erklärt wird, ungültig, was selbst\ndann gilt, wenn die Wirkungen des Verzichts erst nach\nVerjährungseintritt gelten sollen (BGH in NJW 1998, 902). Da\ndie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">5-jährige Verjährungsfrist erst im Dezember 1999 endete, waren\nSchadensersatzansprüche im Juni 1997 unverjährt und der Verzicht\nauf die künftige Einrede war unwirksam. Zwar begründet auch die\nunwirksame Erklärung über den Verzicht auf die Verjährungseinrede\nVertrauensschutz, so dass die dennoch erhobene Einrede treuwidrig\nim Sinne des § 242 BGB sein kann. Dafür ergibt sich hier aber kein\nAnhalt. Der Beklagte hat spätestens mit dem Schreiben vom\n08.08.2000 deutlich gemacht, dass er keine Schadensersatzzahlungen\nan den Kläger leisten werde. In diesem Schreiben stellte der\nBeklagte klar, dass keine weiteren Schadensersatzzahlungen\nerfolgen. Der Kläger hätte daher innerhalb einer Frist von 1 Monat\nKlage erheben müssen, da er nicht mehr darauf vertrauen durfte,\ndass der Beklagte sich nicht auf den Eintritt der Verjährung\nberufen werde (vgl. BGH in NJW 1998, 902, 903). Selbst wenn man\nsogar eine Klagefrist von 3 Monaten annehmen wollte - eine solche\nFrist ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings\nregelmäßig als zu lang angesehen worden ( BGH VersR 1998, 1158,\n1160; NJW 1991, 975; NJW 1978, 1256; vgl. auch OLG Düsseldorf in\nNJW 2001, 2265) -, so war diese im Zeitpunkt der Einreichung des\nMahnbescheides am 10.11.2000 bereits abgelaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Da Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt sind, bedarf es\nkeiner Feststellungen dazu, ob der Kläger Mängel der\nKostenschätzung und einen dadurch bedingten Schaden ausreichend\nkonkret vorgetragen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.\n10. 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.\n2 ZPO liegen im Hinblick auf die Rechtsfragen zur Haftung des\nArchitekten wegen einer unrichtigen Kostenschätzung vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert und Beschwer des Klägers: 76.693,80 EUR</p>\n " }