List view for cases

GET /api/cases/295001/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 295001,
    "slug": "olgd-2002-12-06-5-u-2802",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "5 U 28/02",
    "date": "2002-12-06",
    "created_date": "2019-03-12T11:00:14Z",
    "updated_date": "2022-10-18T17:16:06Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1206.5U28.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 6. Dezember 2001 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie&#223;lich der Kosten des Streitverk&#252;ndeten tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Dem Kl&#228;ger wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 6.500 EUR und eine Vollstreckung des Streitverk&#252;ndeten durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 4.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und der Streitverk&#252;ndete jeweils Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. </p>\n<p></p>\n<p>Die Parteien k&#246;nnen die Sicherheiten durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische B&#252;rgschaften einer in der Europ&#228;ischen Union ans&#228;ssigen Gro&#223;bank oder &#246;ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Tatbestand</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz\nwegen unrichtig ermittelter Baukosten in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die SG..................... GmbH, deren einziger Gesellschafter\nund Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;ger war, beauftragte den Beklagten am\n10.04.1993 mit den gesamten Architektenleistungen des Um- und\nAnbaus eines Wohngeb&#228;udes in ein B&#252;rogeb&#228;ude mit\nDachgeschosswohnung sowie eines Werkstattneubaus einschlie&#223;lich\nNebenr&#228;umen. Der Vertrag nimmt zur Honorarberechnung Bezug auf eine\nKostensch&#228;tzung vom 10.04.1993, woraus sich eine Verg&#252;tung des\nArchitekten von 115.000 DM f&#252;r den Umbau und 35.000 DM f&#252;r die\nGarage ergibt. Diese Betr&#228;ge sind auch in einer Kostensch&#228;tzung\nenthalten, die das Datum 10.05.1993 tr&#228;gt und die Baukosten mit\n1.225.000 DM f&#252;r den Umbau und 385.000 DM f&#252;r den Werkstattneubau\njeweils einschlie&#223;lich Architektenhonorar beziffert. Das\nBauvorhaben wurde - mit Ausnahme des nicht ausgef&#252;hrten\nWerkstattanbaus, der zun&#228;chst vorgesehenen Tiefgarage und der\nVordachbepflanzung - ausgef&#252;hrt, allerdings nicht von der\nSG..................... GmbH, sondern einer im August 1993\ngegr&#252;ndeten Gesellschaft B&#252;rgerlichen Rechts, deren Gesellschafter\nder Kl&#228;ger und seine Ehefrau waren. Durch die K&#252;rzungen reduzierten\nsich die voraussichtlichen Kosten gem&#228;&#223; der Sch&#228;tzung auf insgesamt\n1.130.000 DM. Der Beklagte erstellte w&#228;hrend der Bauphase im April\n1994 und Juni 1995 weitere Kostenaufstellungen, deren Gesamtbetr&#228;ge\nvon ca. 1.45 Mio. DM bzw. 1.5 Mio. DM &#252;ber die im Jahre 1993\nkalkulierten Kosten deutlich hinausgingen. Das Bauvorhaben wurde im\nDezember 1994 fertiggestellt und bezogen. Die Gesamtkosten beliefen\nsich auf netto 1.814.114,98 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Seine abschlie&#223;ende Honorarrechnung vom 15.06.1995 adressierte\nder Beklagte an die Sch....... GbR. Da diese die Restforderung\nnicht ausglich, nahm er den jetzigen Kl&#228;ger auf Zahlung der\nausstehenden Verg&#252;tung in Anspruch. In diesem vor dem Landgericht\nD&#252;sseldorf gef&#252;hrten Prozess - 3 O 78/96 - erhob der jetzige Kl&#228;ger\nWiderklage mit der er unter anderem einen Teilbetrag von 10.000 DM\neiner insgesamt mit 684.114,98 DM berechneten\nSchadensersatzforderung wegen Bausummen&#252;berschreitung geltend\nmachte. In diesem Rechtsstreit erkl&#228;rte der jetzige Beklagte in der\nVerhandlung vom 26.06.1997, er verzichte auf die Einrede der\nVerj&#228;hrung im Hinblick auf die Widerklageforderung, soweit sie aus\nbehaupteter Bausummen&#252;berschreitung hergeleitet wird. Das\nLandgericht wies die Verg&#252;tungsklage ab und verurteilte den\ndamaligen Kl&#228;ger zur Zahlung von 10.000 DM wegen der\nBausummen&#252;berschreitung unter dem Gesichtpunkt einer\nvorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, der behauptet, ihm seien von der Gesellschaft\nB&#252;rgerlichen Rechts die Anspr&#252;che gegen den Beklagten abgetreten\nworden, nimmt den Beklagten auf weitergehenden Schadensersatz wegen\nBausummen&#252;berschreitung in Anspruch und hat hierzu behauptet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage seiner Finanzierung und des Bauentschlusses sei die\nunrichtige Kostensch&#228;tzung des Beklagten gewesen. Die h&#246;heren\nBaukosten h&#228;tten nicht zu einer Erh&#246;hung des Ertragswertes des\nGrundbesitzes gef&#252;hrt, sondern seien ein finanzieller Schaden. Die\nh&#246;heren Kosten seien auch nicht auf sp&#228;tere &#196;nderungen der\nBauausf&#252;hrung zur&#252;ckzuf&#252;hren, sondern der Beklagte habe lediglich\nfehlerhaft die voraussichtlichen Kosten grob falsch ermittelt. Auch\nwenn eine Teuerungsrate von 20 % als hinzunehmende Kostenerh&#246;hung\nzu ber&#252;cksichtigen sei, ergebe sich ein Schaden von 413.200,98 DM.\nDieser aus einer Nebenpflichtverletzung herzuleitende\nSchadensersatzanspruch unterliege der drei&#223;ig-j&#228;hrigen\nVerj&#228;hrungsfrist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, der am 10.11.2000 einen Mahnbescheid bei Gericht\neinreichte, hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten zu verurteilen, an ihn\n150.000 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 10.11.1995 bis 28.12.1995\nsowie 10,5 % Zinsen ab dem 29.12.1995 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat bestritten, dass der Kl&#228;ger berechtigt sei, den\nSchadensersatzanspruch geltend zu machen. Ein etwaiger Anspruch sei\nzudem bereits vor November 2000 verj&#228;hrt gewesen. Da die\nVerj&#228;hrungsfrist 5 Jahre betrage, sei unter Ber&#252;cksichtigung der\nFertigstellung des Hauses im Jahre 1994 und der Verg&#252;tungsrechnung\nvom 15.06.1995 die Verj&#228;hrung sp&#228;testens im Juni 2000 eingetreten.\nIm &#252;brigen sei die Kostenaufstellung aus Mai 1993 weder kausal f&#252;r\neinen Bauentschluss des Kl&#228;gers gewesen, noch sei ihm ein Schaden\nentstanden. Hierbei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die urspr&#252;ngliche\nKostenprognose durch sp&#228;tere umfangreiche und kostenintensive\n&#196;nderungen der Bauausf&#252;hrung hinf&#228;llig geworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der\nSchadensersatzanspruch des Kl&#228;gers jedenfalls verj&#228;hrt sei. Denn\ndie Verj&#228;hrungsfrist betrage 5 Jahre, auf die Einrede der\nVerj&#228;hrung habe der Beklagte in dem Vorprozess insoweit nicht\nverzichtet, als die Forderung nicht Gegenstand der Widerklage\nwar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger greift diese Entscheidung mit der Berufung an und\ntr&#228;gt vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrungsfrist betrage entgegen der Annahme des\nLandgerichts drei&#223;ig Jahre, da sich der Anspruch aus einer\nvorvertraglichen Nebenpflichtverletzung herleite. Im &#252;brigen habe\nsich - was sich insbesondere aus der damaligen Korrespondenz ergebe\n- der Verzicht der Verj&#228;hrungseinrede des Beklagten in dem\nVorprozess auf die gesamte Schadensersatzforderung wegen\nBausummen&#252;berschreitung bezogen. Die Baukostenermittlung des\nBeklagten sei Grundlage der Entscheidung gewesen, ob die Sanierung\ndes Objekts wirtschaftlich sinnvoll sei. Aufgrund der\nKostensch&#228;tzung des Beklagten habe sich die aus seiner Ehefrau und\nihm bestehende Gesellschaft zum Erwerb des Grundbesitzes und der\nDurchf&#252;hrung des Umbaus entschlossen. Ihr Schaden sei auf der Basis\ndes Ertragswertes zu ermitteln. Ein durch die h&#246;heren Baukosten\nauch erh&#246;hter Eigentumswert m&#252;sse unber&#252;cksichtigt bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des\nLandgerichts D&#252;sseldorf vom 06.12.2001 den Beklagten zu\nverurteilen, an ihn 76.693 EUR nebst 11 % Zinsen seit dem\n11.10.1995 bis 28.12.1995 und 10,5 % Zinssen seit dem 29.12.1995 zu\nzahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger und der Streithelfer f&#252;hren aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sei nicht aktivlegitimiert, habe insbesondere eine\nAbtretung der Forderung nicht nachgewiesen. Auch bei einer h&#246;heren\nKostenprognose h&#228;tte der Kl&#228;ger das Bauvorhaben verwirklicht, das\nim &#252;brigen einzig wegen sp&#228;terer &#196;nderungsw&#252;nsche teurer geworden\nsei. Es fehle an einem Schaden und im &#252;brigen habe das Landgericht\nzu Recht die Verj&#228;hrung des angeblichen Anspruches angenommen. Auf\ndie Einrede der Verj&#228;hrung sei hinsichtlich des nicht mit der\ndamaligen Widerklage geltend gemachten Teilbetrages nicht wirksam\nverzichtet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Entscheidungsgr&#252;nde</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, in der Sache aber nicht\nbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Schuldverh&#228;ltnis der Parteien finden die bis zum\n31.12.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, Art. 229,\n&#167; 5 Satz 1 EGBGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob die Gesellschaft B&#252;rgerlichen Rechts,\ndie der Kl&#228;ger gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Verwirklichung des\nBauvorhabens gegr&#252;ndet hatte, ihre Anspr&#252;che wirksam an den Kl&#228;ger\nabgetreten hat. Denn ein Anspruch der Gesellschaft auf\nSchadensersatz wegen falscher Baukostenermittlung besteht\nnicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung des\nBeklagten (culpa in contrahendo) ist nicht begr&#252;ndet. Aus dem\nschriftlichen Architektenvertrag vom 10.04.1993 ergibt sich\nallerdings, dass die erste Kostenaufstellung des Beklagten bereits\nzu diesem Zeitpunkt vorlag. Denn zur Ermittlung des Honorars wird\nin &#167; 3 des Vertrages auf eine Kostensch&#228;tzung vom 10.04.1993 Bezug\ngenommen. Diese Kostensch&#228;tzung muss daher bereits vor\nVertragsschluss erstellt worden sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Kostenermittlung im Rahmen der vorvertraglichen\nVerhandlungen kann, falls sie schuldhaft unrichtig erstellt und auf\nNachfrage des Bestellers berechnet wurde, einen Anspruch wegen\neiner Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) ausl&#246;sen.\nEntscheidend ist dabei, welchen Zweck diese Kostenermittlung hat.\nSie kann zum einen allein der Ermittlung des zu erwartenden\nArchitektenhonorars dienen. Ist dies der Fall, findet &#167; 650 BGB\nAnwendung. Der daraus im Falle einer unrichtigen Berechnung\nherzuleitende Schadensersatzanspruch bezieht sich dann allein auf\ndas wegen der falschen Baukosten auch unrichtig ermittelte\nArchitektenhonorar. Diesbez&#252;glich fehlt es aber regelm&#228;&#223;ig an einem\nSchaden des Auftraggebers. Denn weil der Mindestpreischarakter der\nHOAI zwingend ist, kann der Auftraggeber nicht darlegen, er h&#228;tte\neinen anderen Architekten kosteng&#252;nstiger beauftragt. Eine vor dem\nAbschluss des Architektenvertrages w&#228;hrend der\nVertragsverhandlungen erstellte Kostenaufstellung kann aber auch\nals Grundlage der Entscheidung des Auftraggebers zur Durchf&#252;hrung\ndes gesamten Bauvorhabens gedacht sein. Insoweit scheidet eine\nHaftung nach den Grunds&#228;tzen der c.i.c. allerdings dann aus, wenn\nund soweit f&#252;r eine unrichtige nachtr&#228;gliche Kostenermittlung eine\nHaftung nach den Gew&#228;hrleistungsvorschriften eingreifen w&#252;rde\n(st&#228;ndige Rechtsprechung des BGH zum Verh&#228;ltnis von Anspr&#252;chen aus\nVerschulden bei Vertragsschluss und den kauf- und werkvertraglichen\nGew&#228;hrleistungsanspr&#252;chen mit Ausnahme von vors&#228;tzlichen und\narglistigen Falschangaben). Nur bei einer ausdr&#252;cklich auf Befragen\nerteilten Auskunft kommt eine vorvertragliche Haftung selbst dann\nin Betracht, wenn sich die fahrl&#228;ssig unrichtige Auskunft auf eine\nBeschaffenheit des Werkes selbst bezieht (BGH in ZIP 1984, 962,\n965).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann hier dahin stehen, wie es zu der Kostenermittlung vom\n10.04.1993 gekommen ist und welchen Zweck sie hatte. Denn der\nKl&#228;ger und seine Ehefrau als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft,\ndie den Umbau durchf&#252;hrte, haben nach dem eigenen Vorbringen des\nKl&#228;gers kein vorvertragliches Vertrauen in Anspruch genommen, das\neine Haftung des Beklagten rechtfertigen k&#246;nnte. Der Entschluss,\ndass die im August 1993 gegr&#252;ndete BGB-Gesellschaft den Umbau\ndurchf&#252;hrt, wurde erst gefasst, nachdem der Architektenvertrag\nl&#228;ngst geschlossen war. Bis dahin war alleiniger\nVerhandlungspartner des Beklagten die SG..................... GmbH.\nNur dieser Gesellschaft gegen&#252;ber wurden die Angaben zur\nKostenermittlung vom 10.04.1993 gemacht, an diese Gesellschaft war\ndie Kostensch&#228;tzung adressiert. Ein Vertrauensschutz aus der\nvorvertraglichen Ermittlung wirkt nicht zugunsten der\nBGB-Gesellschaft, die sich erst sp&#228;ter entschloss in den\nbestehenden Architektenvertrag einzutreten. Die aus dem Kl&#228;ger und\nseiner Ehefrau bestehende BGB-Gesellschaft machte diese\nKostenermittlung aus April 1993 auch nicht zur Grundlage ihrer\neigenen Entscheidung, sie hat insoweit kein Vertrauen in Anspruch\ngenommen. Denn nach dem Vortrag des Kl&#228;gers sowohl in dem\nVorprozess als auch dem jetzigen Rechtsstreit war allein ma&#223;gebend\ndie Kostenermittlung vom 10.05.1993, die von dem Beklagten nach dem\nVertragsschluss gefertigt wurde. Erstmals nachdem der Senat im\nVerhandlungstermin auf die zeitlich fr&#252;here Kostensch&#228;tzung\nhingewiesen hatte, begr&#252;ndete der Kl&#228;ger seine Forderung auf der\nGrundlage dieser Sch&#228;tzung, ohne den Widerspruch zu dem bisherigen\nVortrag aufzukl&#228;ren oder darzulegen, wieso die BGB-Gesellschaft\nvorvertragliches Vertrauen in Anspruch nahm.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht kein Anspruch aus einer Garantieerkl&#228;rung des\nBeklagten zu. Bei einer Kostengarantie muss der Garant ohne\nR&#252;cksicht auf ein Verschulden f&#252;r bestimmte H&#246;chstkosten des Umbaus\neinstehen und im Falle einer Kosten&#252;berschreitung gegebenenfalls\nSchadensersatz leisten. Es bedarf zu dieser Haftungsbegr&#252;ndung\neiner eindeutigen Erkl&#228;rung des Garanten. Die blo&#223;e Erstellung\neiner Kostensch&#228;tzung, die Bestandteil der vertraglichen\nVerpflichtung des Architekten ist, beinhaltet hingegen nicht die\ngleichzeitige &#220;bernahme einer Garantie. Dass hier konkret eine\nbesondere Garantieabrede &#252;ber die sonstigen Pflichten des\nArchitektenvertrages hinaus mit dem Beklagten getroffen worden\nw&#228;re, ergibt sich aus dem Vorbringen des Kl&#228;gers nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht aus abgetretenem Recht auch kein Anspruch wegen\neiner Bausummen&#252;berschreitung gem&#228;&#223; &#167; 635 BGB zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Es ergibt sich nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers keine Haftung\nwegen einer Bausummen&#252;berschreitung. Eine solche Haftung setzt nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die\nParteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete\nBeschaffenheit vereinbart haben, so dass jede &#220;berschreitung des\nKostenrahmens unter Ber&#252;cksichtigung etwaiger Toleranzen einen\nMangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (BGH in BauR\n1997, 494). Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung\ndes Architekten aus &#167; 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm\ndie M&#246;glichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die\nEinr&#228;umung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war,\n&#167; 634 Abs. 2 BGB (BGH in BauR 1997, 494; OLG Stuttgart in OLGR\n2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10.\nAuflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen ).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beruft sich darauf, dass der Beklagte eine unrichtige\nKostensch&#228;tzung erstellte, dies ist aber nicht gleichbedeutend mit\nder Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens. Der Bauherr hat\neinen Anspruch darauf, dass ihm der Architekt im Rahmen der\nVorplanung eine Kostensch&#228;tzung zur Verf&#252;gung stellt. Allein aus\nder Vorlage der Sch&#228;tzung l&#228;sst sich aber nicht schlie&#223;en, dass\nderen Inhalt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">oder Gesamtergebnis damit f&#252;r das Bauprojekt verbindlich\nvereinbart wird. Hierzu bedarf es vielmehr des &#252;bereinstimmenden\nWillens des Bauherrn und des Architekten, dass diese\nKostensch&#228;tzung verbindlich die Beschaffenheit des Bauwerkes\nmitbestimmen und nicht nur eine vorl&#228;ufige Berechnung sein soll.\nDer Bauherr muss demnach vortragen, dass eine gemeinsame\nVorstellung dar&#252;ber bestanden hat, mit welchen Baukosten das\nVorhaben verwirklicht werden sollte. Hierzu hat der Kl&#228;ger nichts\nvorgetragen. Aus seines Ausf&#252;hrungen ergibt sich nicht, dass er\ngegen&#252;ber dem beklagten Architekten deutlich machte, im Rahmen der\nFinanzierung durch die BGB-Gesellschaft sei diese Sch&#228;tzung als ein\nKostenrahmen, der nicht &#252;berschritten werden d&#252;rfe, ma&#223;gebend. Es\nergibt sich auch nicht, dass der Beklagte h&#228;tte erkennen k&#246;nnen, es\nkomme der SG..................... GmbH oder sp&#228;ter der\nBGB-Gesellschaft auf einen bestimmten Kostenrahmen an. Dies ergibt\nsich insbesondere auch daraus, dass der Beklagte bei den weiteren\nKostenberechnungen w&#228;hrend der Bauphase im April 1994 und Juni 1995\nweit h&#246;here Kosten berechnete, ohne dass der Kl&#228;ger darlegt, dies\nsei konkret moniert und der Beklagte sei auf die Verbindlichkeit\ndes Kostenrahmens hingewiesen worden. Allein sein pauschaler\nVortrag, er habe darauf hingewiesen, die neuen Berechnungen gingen\n&#252;ber die erste Kostensch&#228;tzung hinaus, belegt nicht, dass er von\neiner verbindlichen Vereinbarung des mit der Kostensch&#228;tzung\nermittelten Betrages ausgegangen w&#228;re. So hat der Kl&#228;ger den\nBeklagten auch nicht aufgefordert, durch &#196;nderungen der Planungen\noder Auftragsvergaben den urspr&#252;nglich gesch&#228;tzten Kostenrahmen\neinzuhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht allein wegen der unrichtigen Kostenermittlung\nim Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung kein\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Hierbei kann dahin\nstehen, ob die Kostensch&#228;tzung &#252;berhaupt fehlerhaft war, was\nvoraussetzt, dass die gesch&#228;tzten Kosten zum damaligen Zeitpunkt\nunrealistisch niedrig gewesen w&#228;ren (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI,\n8. Auflage, Einl. Rn. 97). Aus dem Vorbringen des Kl&#228;gers ergibt\nsich nicht ausreichend konkret, dass der Beklagte gem&#228;&#223; den ihm\nbekannten Vorgaben falsche Berechnungen angestellt h&#228;tte. Allein\nder Umstand, dass die Kosten der sp&#228;teren Bauausf&#252;hrung &#252;ber die\ngesch&#228;tzten Kosten hinausgingen, gen&#252;gt insoweit nicht. Dies kann\naber letztlich dahinstehen. Es bedarf auch keiner Eingehung auf die\nFrage, ob der BGB-Gesellschaft, die nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers\nden Umbau durchf&#252;hrte, &#252;berhaupt ein Schaden entstanden ist, der\nauf das Verhalten des Beklagten zur&#252;ckzuf&#252;hren w&#228;re. Denn ein\nSchadensersatzanspruch w&#228;re jedenfalls verj&#228;hrt, &#167; 638 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Fehlerhafte Kostenermittlungen k&#246;nnen grunds&#228;tzlich ebenso wie\nunrichtige Kostenfortschreibungen oder unterlassene Kostenkontrolle\neine Haftung des Architekten ausl&#246;sen. Die Kostenermittlung ist\nTeil der beratenden T&#228;tigkeit des Architekten im Rahmen seiner\nvertraglichen Verpflichtungen. Ein Fehler der Kostenermittlung kann\nGew&#228;hrleistungsanspr&#252;che des Bauherrn ausl&#246;sen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Durchf&#252;hrung der Kostensch&#228;tzung geh&#246;rte zu den\nHauptpflichten des Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner\nEntscheidung vom 23.01.1997 (BauR 1997, 494, 496) ausgef&#252;hrt, dass\ndie fehlerhafte Kostenermittlung eine Pflichtverletzung des\nArchitekten darstellen kann. Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR\n2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274)\nvertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige\nKostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der\nBundesgerichtshof ausdr&#252;cklich als eine Nebenpflicht des\nArchitekten bezeichnet, Anspr&#252;che aus positiver Vertragsverletzung\nausl&#246;st. Haben die Parteien, wie hier, vereinbart, dass der\nArchitekt die Grundleistungen des &#167; 15 HOAI zu erbringen hat, dann\nbegr&#252;ndet dies die Hauptpflicht des Architekten, diese\nGrundleistungen zu erbringen. Zu diesen Grundleistungen geh&#246;rt aber\ndie Kostensch&#228;tzung im Rahmen der Vorplanung gem&#228;&#223; &#167; 15 Nr. 2 HOAI.\nEs handelt sich um eine Beratert&#228;tigkeit als wesentliche\nVoraussetzung f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Herstellung des\nArchitektenwerkes, bei deren Verletzung dem Bauherrn\nGew&#228;hrleistungsanspr&#252;che erwachsen k&#246;nnen (so auch Korbion in\nHesse/Korbion/Mantscheff/</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vygen, 5. Auflage, &#167; 15 HOAI Rn. 43 mit weiteren Nachweisen;\nLocher/Koeble/Frik, a.a.O. Einl. Rn.105). Hierbei ist zu\nber&#252;cksichtigen, dass das von dem Architekten geschuldete Werk\nnicht das Bauwerk an sich ist, sondern aus vielf&#228;ltigen\nEinzelleistungen besteht. So hat der mit der Planung beauftragte\nArchitekt eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung,\nnach der sich ein mangelfreies Bauwerk errichten l&#228;sst, zu\nerbringen. Der wirtschaftliche Aspekt dieser Planung ist dabei von\nbesonderer Bedeutung f&#252;r den Bauherrn und die Erstellung der\nKostenermittlung als Basis f&#252;r die Entscheidungsfindung des\nBauherrn damit eine wesentliche Pflicht, eine Hauptpflicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine andere Beurteilung w&#252;rde zu einem Wertungswiderspruch\nf&#252;hren. Geht man davon aus, dass der Architekt wegen einer\nVerletzung einer Hauptpflicht nur dann aus &#167; 635 BGB haftet, wenn\nein Kostenrahmen verbindlich vereinbart ist, dann w&#228;re ihm nur im\nFalle einer solchen besonderen Abrede ein Nachbesserungsrecht\neinzur&#228;umen und w&#228;ren Schadensersatzanspr&#252;che nach 5 Jahren\nverj&#228;hrt. Demgegen&#252;ber w&#252;rde sich die Rechtsstellung des Bauherrn\nsogar zu Lasten des Architekten verbessern, wenn er einen\nKostenrahmen nicht vereinbart und Fehler der vereinbarten\nKostenermittlung Anspr&#252;che aus positiver Vertragsverletzung\nausl&#246;sen. Denn dann h&#228;tte der Architekt kein Nachbesserungsrecht\nund etwaige Schadensersatzanspr&#252;che w&#252;rden gem&#228;&#223; &#167; 195 BGB in\ndrei&#223;ig Jahren verj&#228;hren. Es ist daher davon auszugehen, dass die\nfehlerhafte Kostenermittlung im Rahmen der in Auftrag gegebenen\nLeistungsphasen der HOAI eine Hauptpflichtverletzung des\nArchitekten darstellt und Anspr&#252;che allein nach &#167;&#167; 633, 634, 635\nBGB ausl&#246;sen, die der kurzen Verj&#228;hrung des &#167; 638 BGB\nunterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrungsfrist von 5 Jahren gem&#228;&#223; &#167; 638 BGB begann mit der\nAbnahme des Werkes im Dezember 1994. Bei Einreichung des\nMahnbescheides im November 2000 war die Verj&#228;hrungsfrist\nabgelaufen, konnte also den Lauf der Verj&#228;hrung nicht mehr\nunterbrechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Beklagte auf die Einrede der Verj&#228;hrung im Rahmen des\nVorprozesses auch wegen der dort nicht geltend gemachten, &#252;ber die\nWiderklage hinausgehenden Schadensersatzanspr&#252;che verzichtet hat,\nwie der Kl&#228;ger behauptet, bedarf keiner Aufkl&#228;rung. Dem Wortlaut\nder protokollierten Erkl&#228;rung nach, bezog sich der Einredeverzicht\nnur auf die mit der Widerklage geltend gemachte Teilforderung. Ein\nAntrag auf Berichtigung des Protokolls wurde nicht gestellt.\nAngesichts des eindeutigen Wortlauts, wonach der Verzicht auf die\nVerj&#228;hrungseinrede nur f&#252;r die Widerklageforderung erkl&#228;rt wurde,\nist eine Auslegung der Erkl&#228;rung, gemeint sei ein Verzicht auf die\nVerj&#228;hrungseinrede auch soweit die Schadensersatzforderung wegen\neiner falschen Kostensch&#228;tzung nicht Streitgegenstand des\nVorprozesses war, nicht m&#246;glich. Letztlich kann diese Frage aber\ndahin stehen, denn ein Verzicht auf die Verj&#228;hrungseinrede w&#228;re\njedenfalls unwirksam und w&#252;rde auch nicht nach Treu und Glauben der\nVerj&#228;hrungseinrede im jetzigen Rechtsstreit entgegenstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 225 BGB ist der Verzicht auf die Einrede der Verj&#228;hrung,\nder vor Eintritt der Verj&#228;hrung erkl&#228;rt wird, ung&#252;ltig, was selbst\ndann gilt, wenn die Wirkungen des Verzichts erst nach\nVerj&#228;hrungseintritt gelten sollen (BGH in NJW 1998, 902). Da\ndie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">5-j&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist erst im Dezember 1999 endete, waren\nSchadensersatzanspr&#252;che im Juni 1997 unverj&#228;hrt und der Verzicht\nauf die k&#252;nftige Einrede war unwirksam. Zwar begr&#252;ndet auch die\nunwirksame Erkl&#228;rung &#252;ber den Verzicht auf die Verj&#228;hrungseinrede\nVertrauensschutz, so dass die dennoch erhobene Einrede treuwidrig\nim Sinne des &#167; 242 BGB sein kann. Daf&#252;r ergibt sich hier aber kein\nAnhalt. Der Beklagte hat sp&#228;testens mit dem Schreiben vom\n08.08.2000 deutlich gemacht, dass er keine Schadensersatzzahlungen\nan den Kl&#228;ger leisten werde. In diesem Schreiben stellte der\nBeklagte klar, dass keine weiteren Schadensersatzzahlungen\nerfolgen. Der Kl&#228;ger h&#228;tte daher innerhalb einer Frist von 1 Monat\nKlage erheben m&#252;ssen, da er nicht mehr darauf vertrauen durfte,\ndass der Beklagte sich nicht auf den Eintritt der Verj&#228;hrung\nberufen werde (vgl. BGH in NJW 1998, 902, 903). Selbst wenn man\nsogar eine Klagefrist von 3 Monaten annehmen wollte - eine solche\nFrist ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings\nregelm&#228;&#223;ig als zu lang angesehen worden ( BGH VersR 1998, 1158,\n1160; NJW 1991, 975; NJW 1978, 1256; vgl. auch OLG D&#252;sseldorf in\nNJW 2001, 2265) -, so war diese im Zeitpunkt der Einreichung des\nMahnbescheides am 10.11.2000 bereits abgelaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Da Schadensersatzanspr&#252;che jedenfalls verj&#228;hrt sind, bedarf es\nkeiner Feststellungen dazu, ob der Kl&#228;ger M&#228;ngel der\nKostensch&#228;tzung und einen dadurch bedingten Schaden ausreichend\nkonkret vorgetragen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr.\n10. 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs.\n2 ZPO liegen im Hinblick auf die Rechtsfragen zur Haftung des\nArchitekten wegen einer unrichtigen Kostensch&#228;tzung vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert und Beschwer des Kl&#228;gers: 76.693,80 EUR</p>\n      "
}