List view for cases

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Denn der auf &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gest&#252;tzte Bescheid ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Portugal rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Denn es liegen keine erheblichen Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme vor, dass den Antragstellern in Portugal als anerkannte Schutzberechtigte eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>1.) Nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausl&#228;nder nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzul&#228;ssig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>a.) In der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte ist anerkannt, dass die R&#252;ckf&#252;hrung eines Fl&#252;chtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den r&#252;ckf&#252;hrenden Staat darstellen kann, wenn den Beh&#246;rden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK versto&#223;ende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen k&#246;nnen dann anzunehmen sein, wenn ein Fl&#252;chtling v&#246;llig auf sich allein gestellt ist und er &#252;ber einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Stra&#223;e zu leben, ohne Zugang zu sanit&#228;ren Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zust&#228;ndigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterst&#252;tzen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu erm&#246;glichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013). Auch gew&#228;hrt sie von einer &#220;berstellung betroffenen Ausl&#228;ndern grunds&#228;tzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterst&#252;tzung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverh&#228;ltnisse bei einer &#220;berstellung bedeutend geschm&#228;lert w&#252;rden, begr&#252;ndet grunds&#228;tzlich keinen Versto&#223; gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begr&#252;ndet, wenn der Betroffene vollst&#228;ndig von staatlicher Unterst&#252;tzung abh&#228;ngig ist und - trotz ausdr&#252;cklich im nationalen Recht verankerter Rechte - beh&#246;rdlicher Gleichg&#252;ltigkeit gegen&#252;bersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bed&#252;rftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenw&#252;rde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Bei der Pr&#252;fung einer &#220;berstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verh&#228;ltnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umst&#228;nde des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel &#252;ber die Folgen einer Abschiebung bestehen, m&#252;ssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gew&#228;hrleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verf&#252;gung stehen (f&#252;r Vorstehendes: VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtw&#252;rdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt regelm&#228;&#223;igen und &#252;bereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, f&#252;r die Feststellung solcher M&#228;ngel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Schutzg&#252;ter des deutschen und europ&#228;ischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgf&#228;ltiger Pr&#252;fung bedarf, ob neue Stellungnahmen tats&#228;chlich ohne Relevanz bleiben. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher m&#246;glicherweise gegen Art. 3 EMRK versto&#223;enden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der j&#252;ngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ersch&#252;ttert ist, auf einer hinreichend verl&#228;sslichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tats&#228;chlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden und Gerichte vor einer R&#252;ckf&#252;hrung in den Drittstaat &#252;ber die dortigen Verh&#228;ltnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zust&#228;ndigen Beh&#246;rden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren &#8211; jedenfalls bezogen auf den Einzelfall - nicht vorliegen und nicht eingeholt werden k&#246;nnen, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - sowie vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, jeweils juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>b.) Nach einer Gesamtw&#252;rdigung der aktuellen Erkenntnislage zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. &#167; 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Portugal f&#252;r die Antragsteller nicht die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht. Denn nach den Recherchen des Gerichts in den einschl&#228;gigen juristischen Datenbanken sowie im &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Internet, sind keine Hinweise f&#252;r die entgegenstehende Annahme ersichtlich. In Bezug auf Portugal sind bereits keine M&#228;ngel im dortigen Asylsystem ersichtlich, was bei sog. Dublin-R&#252;ckkehrern zu ber&#252;cksichtigen w&#228;re (vgl. dazu nur: VG Aachen, Beschluss v. 04.01.2018, 7 L 1971/17.A; m.w.Nachw.; juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Es sind auch keine Erkenntnisse daf&#252;r ersichtlich, dass die Antragsteller einem besonders schutzw&#252;rdigen (vulnerablen) Personenkreis angeh&#246;ren, wonach eine Abschiebung nur mit besonderer Zusage der portugisischen Beh&#246;rden m&#246;glich w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragsteller in der Antragsschrift auf gesundheitliche und psychische Probleme verweisen, sind diese derart pauschal und allgemein gehalten, dass daraus keine besondere Schutzw&#252;rdigkeit geschlussfolgert werden kann. Es ist nicht einsehbar und nicht bekannt, dass Portugal als westeurop&#228;ischer EU- Staat nicht die Lebensbedingungen von R&#252;ckkehrern gew&#228;hrleisten k&#246;nnte. Insoweit liegt gerade ein grundlegender Unterschied zu den osteurop&#228;ischen EU-Staaten (z. B. Ungarn, Bulgarien, Rum&#228;nien, Griechenland) vor. Bei diesen Staaten liegen hinreichende anderslautende gerichts- und allgemeinbekannte Erkenntnisse vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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