List view for cases

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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2019, mit welchem der Asylantrag wegen des in Griechenland erlangten internationalen Schutzes nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzul&#228;ssig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht entscheidet ohne m&#252;ndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Voraussetzungen hierf&#252;r gem. &#167; 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Klage, &#252;ber die durch den Einzelrichter (&#167; 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, ist begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>1.) Dem Kl&#228;ger steht ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG zu. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kl&#228;ger in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn ihm droht in Griechenland aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen f&#252;r anerkannte Fl&#252;chtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>In der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte ist anerkannt, dass die R&#252;ckf&#252;hrung eines Fl&#252;chtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den r&#252;ckf&#252;hrenden Staat darstellen kann, wenn den Beh&#246;rden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK versto&#223;ende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen k&#246;nnen dann anzunehmen sein, wenn ein Fl&#252;chtling v&#246;llig auf sich allein gestellt ist und er &#252;ber einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Stra&#223;e zu leben, ohne Zugang zu sanit&#228;ren Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U.v.21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien - juris Rn. 263 f. und 365 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>a.) Das erkennende Gericht geht bez&#252;glich der Situation in Griechenland in seiner st&#228;ndigen Rechtsprechung bereits seit dem Jahr 2018 von Folgendem aus: (Urteil v. 26.04.2018, 8 A 101/18 mit Verweis auf Beschluss v. 16.04.2018, 8 B 91/18 beide juris);</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\" [&#8230;]. Denn der auf &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gest&#252;tzte Bescheid ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Griechenland rechtswidrig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Denn es liegen erhebliche Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme vor, dass der Antragstellerin in Griechenland als anerkannte Schutzberechtigte eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausl&#228;nder nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzul&#228;ssig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a.) In der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte ist anerkannt, dass die R&#252;ckf&#252;hrung eines Fl&#252;chtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den r&#252;ckf&#252;hrenden Staat darstellen kann, wenn den Beh&#246;rden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK versto&#223;ende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen k&#246;nnen dann anzunehmen sein, wenn ein Fl&#252;chtling v&#246;llig auf sich allein gestellt ist und er &#252;ber einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Stra&#223;e zu leben, ohne Zugang zu sanit&#228;ren Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zust&#228;ndigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterst&#252;tzen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu erm&#246;glichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013). Auch gew&#228;hrt sie von einer &#220;berstellung betroffenen Ausl&#228;ndern grunds&#228;tzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterst&#252;tzung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverh&#228;ltnisse bei einer &#220;berstellung bedeutend geschm&#228;lert w&#252;rden, begr&#252;ndet grunds&#228;tzlich keinen Versto&#223; gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begr&#252;ndet, wenn der Betroffene vollst&#228;ndig von staatlicher Unterst&#252;tzung abh&#228;ngig ist und - trotz ausdr&#252;cklich im nationalen Recht verankerter Rechte - beh&#246;rdlicher Gleichg&#252;ltigkeit gegen&#252;bersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bed&#252;rftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenw&#252;rde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Bei der Pr&#252;fung einer &#220;berstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verh&#228;ltnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umst&#228;nde des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel &#252;ber die Folgen einer Abschiebung bestehen, m&#252;ssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gew&#228;hrleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verf&#252;gung stehen (f&#252;r Vorstehendes: VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Ob die in dem Zielstaat &#8211; hier: Griechenland - herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtw&#252;rdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt regelm&#228;&#223;igen und &#252;bereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, f&#252;r die Feststellung solcher M&#228;ngel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Schutzg&#252;ter des deutschen und europ&#228;ischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgf&#228;ltiger Pr&#252;fung bedarf, ob neue Stellungnahmen tats&#228;chlich ohne Relevanz bleiben. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher m&#246;glicherweise gegen Art. 3 EMRK versto&#223;enden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der j&#252;ngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ersch&#252;ttert ist, auf einer hinreichend verl&#228;sslichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tats&#228;chlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden und Gerichte vor einer R&#252;ckf&#252;hrung in den Drittstaat &#252;ber die dortigen Verh&#228;ltnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zust&#228;ndigen Beh&#246;rden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren &#8211; jedenfalls bezogen auf den Einzelfall - nicht vorliegen und nicht eingeholt werden k&#246;nnen, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - sowie vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, jeweils juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b.) Nach einer Gesamtw&#252;rdigung der aktuellen Erkenntnislage zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. &#167; 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland f&#252;r die Antragstellerin, f&#252;r den, soweit f&#252;r das Gericht ersichtlich, eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der griechischen Beh&#246;rden fehlt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 23.10.2017, 9 A 113/17; Beschl. v. 03.01.2018, 1 B 651/17; VG Berlin, Urteil vom 30.11.2017 &#8211; 23 K 463.17 A -, juris Rn. 30 f., VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; f&#252;r besonders schutzbed&#252;rftige Gruppen vgl.: VG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 12 L 1978.17.A -, juris Rn. 7 ff.; VG G&#246;ttingen, Beschluss vom 26. April 2017 - 3 B 267.17 -, juris Rn. 15; offen gelassen: VG M&#252;nchen, Beschl&#252;sse vom 19. Juni 2017 - M 17 S 17.41167 -, juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - M 17 S 17.41210 -, juris Rn. 14; a.A. VG Augsburg, Beschl&#252;sse vom 7. Juni 2017 - Au 5 K 17.32168, juris Rn. 21 ff. und vom 18. Januar 2017 - Au 7 S 16.32663 -, juris Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 9 AE 2728.17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. M&#228;rz 2017 - 11 B 1853.17 -, juris Abdruck S. 4 ff.; VG Saarland, Beschl&#252;sse vom 15. M&#228;rz 2017 - 3 K 1165/16 -, juris Rn. 23 ff., vom 3. Februar 2017 - 3 L 132.17 -, juris Rn. 12 ff., - 3 L 182.17 -, juris Rn. 12 ff. und vom 27. Dezember 2016 - 3 L 2691.16 -, juris Rn. 12).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Nach einer Gesamtw&#252;rdigung der aktuellen Erkenntnislage droht der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Griechenland die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie nach der Ankunft &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanit&#228;ren Einrichtungen hat und damit &#8222;auf der Stra&#223;e&#8220; sich selbst &#252;berlassen sein wird. Dabei wird insbesondere auf die vom VG Berlin (Urteil v. 30.11.2017, 23 K 463.17 A; juris) durchgef&#252;hrte Beweiserhebung durch Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amtes verwiesen. Ma&#223;geblich ist hierbei nicht nur, dass anerkannte Schutzberechtigte nach der Rechtsordnung grunds&#228;tzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische B&#252;rger haben (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31. Dezember 2016, - im Folgenden: AIDA -, S. 142; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen f&#252;r Asylsuchende und Fl&#252;chtlinge in ausgew&#228;hlten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, - im Folgenden: Deutscher Bundestag -, S. 9), sondern dass diese formellen Garantien auch tats&#228;chlich zur Befriedigung von im Einzelfall bestehender elementarer Bed&#252;rfnisse f&#252;hren, um ein menschenunw&#252;rdiges Dasein zu vermeiden (Pro Asyl, STELLUNGNAHME - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen - im Folgenden: Pro Asyl - ).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Zu dem im Februar 2017 eingef&#252;hrten sozialen Solidarit&#228;tseinkommen (vgl. hierzu: Auskunft des juristischen Dienstes der Europ&#228;ischen Kommission vom 2. Juni 2017 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland), das auch anerkannte Schutzberechtigte grunds&#228;tzlich beantragen k&#246;nnen, haben diese nur in der Theorie Zugang zu dieser griechischen Sozialhilfe. Praktisch ist es f&#252;r sie unm&#246;glich, die Voraussetzungen f&#252;r den Erhalt des sozialen Solidarit&#228;tseinkommens zu erf&#252;llen (vgl. Pro Asyl, S. 13, 27), weil sie keinen Zugang zu den Dokumenten und Nachweisen erhalten, die f&#252;r die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidarit&#228;tseinkommens sind u.a. eine Steuernummer, welche auch f&#252;r die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer beh&#246;rdlichen Bescheinigung &#252;ber die Obdachlosigkeit, ein Nachweis des Familienstands sowie ein Bankkonto (vgl. Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Oktober 2017 - im Folgenden: Ausw&#228;rtiges Amt -, S. 2, 4 f.). R&#252;ckkehrer aus anderen EU-Staaten, wie die Antragstellerin, haben im &#220;brigen schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidarit&#228;tseinkommen, weil dieses einen einj&#228;hrigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inl&#228;ndische Steuererkl&#228;rung des Vorjahres nachzuweisen ist (vgl. Ausw&#228;rtiges Amt, S. 2, 3 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Griechenland gew&#228;hrleistet zudem entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Derartige Integrationspl&#228;ne f&#252;r Neuank&#246;mmlinge, auch solche, die besonderer Hilfe bed&#252;rfen, gibt es nicht. Es gibt keinerlei finanzielle oder soziale Unterst&#252;tzung, die f&#252;r Hilfsbed&#252;rftige einen angemessenen Lebensstandard, ausreichende Verpflegung und Unterkunft garantieren w&#252;rde (Pro Asyl, S. 11). In Bezug auf die Versorgung mit einer Unterkunft fehlt zudem eine effektive stattliche Obdachlosenf&#252;rsorge. In den zwei von der Stadtverwaltung Athen betriebenen Obdachlosenherbergen (insgesamt 212 Pl&#228;tze) waren Mitte 2017 bereits keine Pl&#228;tze mehr frei und 40 Personen standen bereits auf der Warteliste. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Ma&#223;nahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. So werden Pl&#228;tze in einer vom Roten Kreuz betriebenen Herberge nur an Personen vergeben, die schon mehrere Jahre in Griechenland leben (vgl. Pro Asyl, S. 16). Daher droht dem R&#252;ckkehrer im Falle der Abschiebung nach Griechenland nach seiner Ankunft &#252;ber einen nicht absehbaren Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit ohne jede finanzielle Absicherung des Existenzminimums (vgl. Pro Asyl, S. 15). Viele international Schutzberechtigte, die nicht &#252;ber ausreichende finanzielle Mittel zur Anmietung einer Wohnung verf&#252;gen, bleiben daher obdachlos oder wohnen in verlassenen H&#228;usern oder &#252;berf&#252;llten Wohnungen in erb&#228;rmlichen Zust&#228;nden &#8211; oft ohne Elektrizit&#228;t, flie&#223;end Wasser oder Toiletten (Pro Asyl, S. 16 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die zumindest in der Anfangszeit nach der R&#252;ckkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran ankn&#252;pfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen des Zielstaates der R&#252;ckf&#252;hrung sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten in diesem Staat eine Unterkunft f&#252;r einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 &#8211; 2 A 260/16 &#8211;, Rn. 28 und 32, juris). Eine solche individuelle Zusicherung liegt nicht vor und wird von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>b.) Dies gilt zur &#220;berzeugung des Gerichts nach wie vor. Nach der aktuellen Stellungnahme von ProAsyl (04.01.2019 update der englischen Fassung v. 30.08.2018) haben sich die Lebensbedingungen f&#252;r Fl&#252;chtlinge in Griechenland nicht verbessert. Es bestehen weiterhin fl&#228;chendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. ProAsyl f&#252;hrt aus: &#8222;Danach gilt immer noch: Schutz existiert f&#252;r anerkannte Fl&#252;chtlinge in Griechenland nur auf dem Papier.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Das Bundesverfassungsgericht hat j&#252;ngst und erneut in seinem Beschluss vom 31.07.2018 (2 BvR 714/18; juris) auf das Verbot der pauschalen Bewertung durch die Gerichte hingewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Soweit gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben (so sogar ausdr&#252;cklich das VG Berlin mit Bezug auf die bereits im Beschuss v. 08.05.2017, 2 BvR 157/17 aufgestellten Ma&#223;st&#228;be des Bundesverfassungsgerichts) einzelne Gerichte auf das Schreiben des griechischen Ministeriums f&#252;r Migrationspolitik, Generalsekretariat f&#252;r Migrationspolitik vom 08.01.2018 an das deutsche Bundesministerium f&#252;r Inneres abstellen, wonach dieses erkl&#228;rt, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt und werde diese anwenden, ist der tats&#228;chliche Erfolg im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen gerade nicht gew&#228;hrleistet. Es mag sein, dass &#8222;keine Anhaltspunkte daf&#252;r [bestehen], dass sich Griechenland nicht an diese Zusicherung gebunden sieht&#8220; (so: 9. Kammer des VG Berlin, Beschluss v. 06.12.2018, VG 9 L 703.18 A; juris). Folgerichtig stellt aber die 23. Kammer des VG Berlin (Beschluss v. 08.10.2018, VG 23 L 598.18 A mit Verweis auf Beschluss v. 13.09.2018, VG 23 L 433.18 A) fest: &#8222;Dies stellt auch die Kammer nicht in Frage; sie hat jedoch - wie dargelegt - Zweifel daran, dass diese Rechte auch praktisch und effektiv zur Verf&#252;gung stehen.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Allein im Gesundheitswesen sind anerkannte Fl&#252;chtlinge in der Realit&#228;t gro&#223;en Schwierigkeiten ausgesetzt, so dass sich ihre medizinische Versorgung als l&#252;ckenhaft darstellt, was angesichts des generellen Zusammenbruchs des griechischen Gesundheitssystems bereits f&#252;r Einheimische problematisch ist. Die beh&#246;rdliche Gleichg&#252;ltigkeit zeigt sich auch darin, dass schlecht geschulte Mitarbeiter anerkannten Schutzberechtigten die Behandlung verweigern. Psychologische Behandlung erfahren nur drei von 20 Fl&#252;chtlingen (VG Berlin, Beschluss v. 08.10.2018, VG 23 L 598.18 A mit Verweis auf Human Rights Watch, ProAsyl, UNHCR, Ombudsman; juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Letztendlich beruht die Einsch&#228;tzung der jeweiligen Lage in den einzelnen europ&#228;ischen Mitgliedstaaten auf richterlicher &#220;berzeugungsbildung: Gerichts- und Allgemeinbekannt ist, dass gerade Griechenland erheblich unter der Finanz- und Wirtschaftskriese der letzten Jahre gelitten hat, ja aufgrund der enormen Staatsverschuldung wesentlich dazu beigetragen hat. Schlie&#223;lich war Griechenland der erste EU-Staat, bei dem eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt und von der Fl&#252;chtlingsverteilung ausgeschlossen wurde. Die enormen dadurch bedingten Sparanstrengungen des griechischen Staates und der griechischen Bev&#246;lkerung haben zwangsl&#228;ufig zu teilweise erschreckenden wirtschaftlichen und finanziellen Einbu&#223;en bei der griechischen (Normal-)Bev&#246;lkerung gef&#252;hrt. Demnach ist es naheliegend und entspricht der Lebenswirklichkeit, dass unter diesen prek&#228;ren wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen das Land und seine Bev&#246;lkerung &#8211; entgegen dem europ&#228;ischen Gedanken &#8211; ausl&#228;ndischen Fl&#252;chtlingen keinen gen&#252;genden Schutz bieten k&#246;nnen und wollen; man steht ihnen mehr oder weniger gleichg&#252;ltig gegen&#252;ber.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>2.) Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; &#167; 83 b AsylG; diejenige &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit aus &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}