List view for cases

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Dezember 2017, untersagte in Ziffer 3 f&#252;r den Fall, dass der Antragsteller die erlaubnispflichtige T&#228;tigkeit nach &#167; 34c und 34i GewO nach Ablauf der Frist weiterhin fortf&#252;hren sollte, das dann unerlaubte Gewerbe, forderte in Ziffer 4 die Erlaubnisurkunden bis zum 27. Oktober 2017 zur&#252;ck und drohte in Ziffer 5 f&#252;r die Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,- Euro an. Dar&#252;ber hinaus untersagte die Antragsgegnerin in Ziffer 6 dem Antragsteller zum 27. Oktober 2017 die Aus&#252;bung des Gewerbes &#8222;Haus- und WEG-Verwaltung, Maklert&#228;tigkeiten jedweder Couleur, Facility Management als Hausmeisterservice ohne handwerkliche F&#228;higkeiten, Gartenpflege, Hausreinigung, Handel mit Fahrzeugen aller Art&#8220; sowie in Ziffer 7 jede weitere Gewerbet&#228;tigkeit sowie die T&#228;tigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. In Ziffer 8 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller an, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 3, 6 und 7 des Bescheides, die Untersagung mit Zwangsgeld durchzusetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 sinngem&#228;&#223; gestellte Antrag,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2017 wiederherzustellen, soweit in Ziffer 9 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet ist, sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 8 des Bescheides anzuordnen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist im Hinblick auf die Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den insoweit nach &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 9 des Bescheides f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rten Bescheid statthaft sowie hinsichtlich der Ziffern 5 und 8 des Bescheides als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen die Androhung eines Zwangsmittels kraft Gesetzes gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. &#167; 53 Abs. 4 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. &#167; 80 Abs. 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt - hier: den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2017 - auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuw&#228;gen zwischen dem &#246;ffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug des Bescheides vorl&#228;ufig verschont zu bleiben. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - hier: des Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 - kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein &#252;berwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Pr&#252;fung ergibt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein &#246;ffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegen&#252;ber &#252;berwiegt das &#246;ffentliche Vollzugsinteresse regelm&#228;&#223;ig, wenn die Pr&#252;fung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zus&#228;tzlich ist bei einem - wie hier die streitgegenst&#228;ndlichen Verf&#252;gungen in den Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 - nicht bereits kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer entsprechenden beh&#246;rdlichen Anordnung gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt zu verlangen, dass ein besonderes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>In Anwendung dieser Grunds&#228;tze f&#228;llt die Interessenabw&#228;gung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 zulasten des Antragstellers aus, da die Anordnungen voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig sind. Hingegen f&#228;llt die Interessenabw&#228;gung hinsichtlich der Ziffern 4 und 8 zulasten der Antragsgegnerin aus:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 9 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides ist bereits formell-rechtlich teilweise zu beanstanden. Gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Falle des &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im &#246;ffentlichen Interesse oder im &#252;berwiegenden Interesse eines Beteiligten von einer Beh&#246;rde angeordnet wird, das besondere &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begr&#252;nden. Sinn und Zweck dieses Begr&#252;ndungszwangs ist es, die Beh&#246;rde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung hinsichtlich des verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung der Klage und des Widerspruchs der bewusst zu werden. Au&#223;erdem soll die Begr&#252;ndung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags erm&#246;glichen und dem Gericht die Erw&#228;gungen der Verwaltungsbeh&#246;rde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung gef&#252;hrt haben, nachvollziehbar und &#252;berpr&#252;fbar machen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 3 M 41/04 -, juris). Eine den Zwecken des &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begr&#252;ndung liegt daher vor, wenn sich diese schl&#252;ssig mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzt und dabei die wesentlichen rechtlichen und tats&#228;chlichen Erw&#228;gungen substantiiert darlegt, die zur Ausnahme eines besonderen Vollzugsinteresses f&#252;hren (OVG Sachsen, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 3 B 158/18 -, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begr&#252;ndung der Vollziehungsanordnung angef&#252;hrten Gr&#252;nde den Sofortvollzug tats&#228;chlich rechtfertigen und ob die f&#252;r die sofortige Vollziehung angef&#252;hrten Gr&#252;nde ersch&#246;pfend und zutreffend dargelegt sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 41/14 -, juris m. w. N.). Hieran gemessen gen&#252;gt die f&#252;r die sofortige Vollziehung gegebene Begr&#252;ndung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 des Bescheides nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Begr&#252;ndung auf S. 10 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides setzt sich nicht ansatzweise mit der Erforderlichkeit der Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der R&#252;ckgabe der Erlaubnisurkunden nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO auseinander. So hei&#223;t es lediglich, dass durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindert werden soll, dass der Antragsteller erneut gewaltt&#228;tig gegen&#252;ber Dritten werden k&#246;nnte und weitere unlautere Wettbewerbsvorteile sowie eine etwaige Nachahmung durch Dritte verhindert werden sollten. Aus diesen Gr&#252;nden liege es im &#246;ffentlichen Interesse, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides fortsetze. Diese Begr&#252;ndung l&#228;sst nicht erkennen, dass sie im Hinblick auf das Ung&#252;ltigmachen der Erlaubnisurkunden das Ergebnis einer Abw&#228;gung der im konkreten Fall betroffenen &#246;ffentlichen und privaten Interessen ist und welche Gr&#252;nde f&#252;r ein &#220;berwiegen des &#246;ffentlichen Interesses, d. h. f&#252;r ein besonderes Vollziehungsinteresse, sprechen. Denn die Ausf&#252;hrungen beziehen sich allein auf ein &#246;ffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller ein Gewerbe bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht aus&#252;bt. Dies betrifft aber nicht die R&#252;ckgabe der Erlaubnisurkunden. Denn durch die Urkunden selbst wird dem Antragsteller kein Recht vermittelt, ein Gewerbe aus&#252;ben zu d&#252;rfen. Die R&#252;ckgabe der Urkunden zur Ung&#252;ltigmachung dient allein dem Zweck, die &#214;ffentlichkeit vor Missbrauch dieser Urkunden zu sch&#252;tzen. Auch wenn dies grunds&#228;tzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen kann, fehlt eine diesbez&#252;gliche Begr&#252;ndung im streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid. Von dem Begr&#252;ndungserfordernis konnte vorliegend auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgesehen werden. Denn es handelt sich bei den Anordnungen in Ziffer 4 des Bescheides vom 20. November 2017 weder um Notstandsma&#223;nahmen noch wurden sie als solche bezeichnet. Im Falle eines - wie hier vorliegenden - formellen Fehlers gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht die Vollziehungsanordnung der Beh&#246;rde aufzuheben, sondern der Suspensiveffekt des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wieder herzustellen unabh&#228;ngig von der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Anordnungen in Ziffer 4 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides. Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung ist im Gesetz weder vorgesehen noch besteht f&#252;r sie ein praktisches Bed&#252;rfnis. Am Erlass einer neuen, formell fehlerfreien Vollziehungsanordnung ist die Beh&#246;rde weder gehindert noch auf eine &#196;nderung dieses Beschlusses nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO angewiesen (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2013 - 1 M 19/13 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen erweist sich die Begr&#252;ndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 9 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides aber als formell rechtm&#228;&#223;ig. Sie l&#228;sst erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und den sachlichen Grund darin gesehen hat, zu verhindern, dass der Antragsteller w&#228;hrend des Rechtsbehelfsverfahrens in Aus&#252;bung eines Gewerbes gewaltt&#228;tig gegen&#252;ber Dritten werden k&#246;nne. Weiter sei eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers bzw. eine k&#252;nftige Einhaltung der gewerberechtlichen Pflichten nicht zu erwarten. Dem &#246;ffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung sei gegen&#252;ber dem pers&#246;nlichen Interesse des Antragstellers an der weiteren Gewerbeaus&#252;bung der Vorrang zu gew&#228;hren, um noch gr&#246;&#223;eren Schaden von der Allgemeinheit abzuwehren. Ferner k&#246;nne nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller sich durch die Verletzung seiner Pflichten als Gewerbetreibender gegen&#252;ber den Gewerbetreibenden, die ihren Verpflichtungen nachk&#228;men, wettbewerbsrechtliche Vorteile durch Nichtzahlung der Abgaben verschaffe und etwaige Dritte zur Nachahmung animiert. Diese Begr&#252;ndung setzt sich hinreichend mit dem hier vorliegenden Einzelfall sowie den Regelungen in Ziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7 auseinander. Der Umstand, dass die Begr&#252;ndung auf mehrere oder gar eine Vielzahl gleich gelagerter F&#228;lle zutreffen kann, verwehrt es der Antragsgegnerin nicht, in einem solchen Fall die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es w&#228;re ein &#252;bertriebener Formalismus, wenn man verlangen w&#252;rde, dass die Beh&#246;rde denselben Inhalt einer Begr&#252;ndung mit stets wechselnden Ausdr&#252;cken wiedergeben m&#252;sste, um den Schein einer Formularbegr&#252;ndung zu vermeiden (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. M&#228;rz 2005 - 8 B 10231/05 -, juris). Es kommt auch nicht darauf an, ob die zur Begr&#252;ndung der Vollziehungsanordnung angef&#252;hrten Gr&#252;nde den Sofortvollzug tats&#228;chlich rechtfertigen und ob die f&#252;r die sofortige Vollziehung angef&#252;hrten Gr&#252;nde ersch&#246;pfend und zutreffend dargelegt sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 41/14 -, juris m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der danach nur noch teilweise zu &#252;berpr&#252;fende streitgegenst&#228;ndliche Bescheid ist hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 voraussichtlich auch materiell rechtm&#228;&#223;ig, hingegen hinsichtlich der Ziffer 8 voraussichtlich rechtswidrig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Rechtlicher Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r den in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 20. November 2017 verf&#252;gten Widerruf der Erlaubnisse nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO ist &#167; 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtm&#228;&#223;iger beg&#252;nstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f&#252;r die Zukunft widerrufen werden, wenn die Beh&#246;rde auf Grund nachtr&#228;glich eingetretener Tatsachen berechtigt w&#228;re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das &#246;ffentliche Interesse gef&#228;hrdet w&#252;rde. Vorliegend sind nachtr&#228;glich Tatsachen eingetreten, nach denen die Antragsgegnerin berechtigt gewesen w&#228;re, die Erlaubnis zu versagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Aus&#252;bung des Gewerbes &#8222;Makler, Bautr&#228;ger, Baubetreuer&#8220; geltenden Fassung vom 21. Dezember 1992 sowie nach &#167; 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Aus&#252;bung des Gewerbes &#8222;Immobiliardarlehensvermittler&#8220; geltenden Fassung vom 11. M&#228;rz 2016 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, die f&#252;r den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverl&#228;ssigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverl&#228;ssigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten f&#252;nf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenf&#228;lschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskr&#228;ftig verurteilt worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Aufgrund der vom Antragsteller begangenen Straftaten, in deren Folge er jeweils zu einer Geldstrafe rechtskr&#228;ftig verurteilt wurde, sowie der angeh&#228;uften Steuerr&#252;ckst&#228;nde, w&#228;re die Antragsgegnerin als zust&#228;ndige Beh&#246;rde berechtigt, dem Antragsteller die Erlaubnis zur Aus&#252;bung des Maklergewerbes sowie als Immobiliardarlehensvermittler zu versagen, da er die f&#252;r diese Gewerbebetriebe erforderliche Zuverl&#228;ssigkeit nicht besitzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Dies ergibt sich nicht bereits aus der Regelvermutung des &#167; 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und &#167; 34i Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO in der jeweils ma&#223;geblichen Fassung. Der Antragsteller wurde rechtskr&#228;ftig durch das Amtsgericht A-Stadt wegen vors&#228;tzlicher K&#246;rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N&#246;tigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess&#228;tzen zu je 5,- Euro verurteilt. Da dies keine Verurteilung wegen einer der oben genannten Katalogtaten darstellt, kann die hier vorliegende Verurteilung nur im Rahmen der allgemeinen Zuverl&#228;ssigkeitspr&#252;fung gewertet werden. Bei der &#8222;gewerberechtlichen Zuverl&#228;ssigkeit&#8220; handelt es sich um einen gerichtlich voll &#252;berpr&#252;fbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ma&#223;geblich f&#252;r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht sind dabei die Verh&#228;ltnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts &#252;ber den Antrag (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 1 L 45/17 -, juris). Denn in der Hauptsache w&#228;re die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten beh&#246;rdlichen Entscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, ma&#223;geblich (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110). Da dieser aber noch nicht erlassen wurde, sind auch nach dem Erlass des Ausgangsbescheids eingetretene Ver&#228;nderungen bei der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung zu ber&#252;cksichtigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung ist gewerberechtlich unzuverl&#228;ssig, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgem&#228;&#223; zu betreiben (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 1 B 26/98 -, juris). Es kommt darauf an, ob ein Gewerbetreibender nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder nicht in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erf&#252;llen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1991 - 1 B 97/91 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Grunds&#228;tzlich ist f&#252;r die Beurteilung der Zuverl&#228;ssigkeit eines Gewerbetreibenden auf sein Verhalten bei der Aus&#252;bung seines Gewerbes abzustellen, sodass vornehmlich Pflichtverletzungen gegen&#252;ber Besch&#228;ftigten, Gl&#228;ubigern und Kunden die Annahme der Unzuverl&#228;ssigkeit tragen k&#246;nnen (zu Straftaten vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 22 C 11.2563 -; Beschluss vom 21. August 2012 - 22 C 12.1256 -, beide: juris). Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverl&#228;ssigkeitsbegriff fremd ist, kommt es f&#252;r die Pr&#252;fung der Unzuverl&#228;ssigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - 1 C 34.60 -, GewArch 1961, 166). Nach der im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen dieser Norm vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller wurde mit Urteil vom 9. Juli 2015 durch das Amtsgericht A-Stadt rechtskr&#228;ftig wegen vors&#228;tzlicher K&#246;rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N&#246;tigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess&#228;tzen zu je 5,- Euro verurteilt (Az. 16 Cs 125 Js 28692/14 [40/15]). In den Urteilsgr&#252;nden hei&#223;t es auf S. 1 f.:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;[&#8230;] vereinbarungsgem&#228;&#223; trafen Sie sich mit der Maklerin S. L. in der von Ihnen vermieteten Wohnung O. Str. 2.., um dort die &#220;bergabe der Mietwohnung zu vollziehen. Ungehalten dar&#252;ber, dass die Zeugin Ihnen die Wohnungsschl&#252;ssel vor der Unterzeichnung eines &#220;bernahmeprotokolls nicht aush&#228;ndigen wollte, gerieten Sie derart in Wut, dass Sie die Zeugin im Kinderzimmer der Wohnung vor sich her schoben und versuchten, den Schl&#252;ssel aus deren rechter Hand zu entrei&#223;en. Als das scheiterte, versuchten Sie die Zeugin in den W&#252;rgegriff zu nehmen und verdrehten die rechte Hand, um so an den Schl&#252;ssel zu gelangen. Die Zeugin konnte sich jedoch befreien, worauf Sie dieser einen so heftigen Schlag mit der Hand oder Faust in den Gesichtsbereich versetzten, dass diese mit dem Kopf gegen eine Wand schlug. Die dadurch eingetretene Benommenheit bei der Zeugin nutzten Sie aus, um die Zimmert&#252;r vor der Zeugin zu schlie&#223;en, die nunmehr aus der Wohnung fl&#252;chten wollte. Als Sie beobachteten, dass die Zeugin daraufhin die Wohnungsschl&#252;ssel in ihre rechte Hosentasche steckte, dr&#228;ngten Sie diese wieder in ein Zimmer, verdrehten eine ihrer H&#228;nde und versuchten, die Schl&#252;ssel aus der Hosentasche zu ziehen. Weil das auch misslang, schlugen Sie die Zeugin nieder, die in der N&#228;he der Zimmert&#252;r zu Boden st&#252;rzte. Selbst stellten Sie sich vor die T&#252;r und stemmten sich dagegen, um zum einen der Zeugin L. den Fluchtweg zur versperren und zum anderen der Zeugin B., die durch Hilfeschrei der Zeugin L. aufmerksam geworden war, den Zutritt zu verwehren. Erst dann lie&#223;en Sie von der Zeugin L. ab. Durch Ihren Gewaltexzess erlitt die Zeugin L. Sch&#252;rfwunden und H&#228;matome im Gesichts- in Halsbereich sowie Schmerzen an Armen und H&#228;nden.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Diese Straftat hat der Antragsteller unstreitig in Aus&#252;bung des Maklergewerbes begangen, f&#252;r das die Antragsgegnerin ihm eine Erlaubnis nach &#167; 34c Abs. 1 Satz 1 GewO erteilt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Hierzu f&#252;hrt der Antragsteller aus, er sei bereits im M&#228;rz 2005 an Krebs erkrankt, dessen erfolgreiche Behandlung sich bis in das Jahr 2008 erstreckt habe. Seit dem Jahr 2008 habe er durchg&#228;ngig an erheblichen Herzbeschwerden gelitten, f&#252;r die nach der wechselnden Auffassung der jeweils konsultierten &#196;rzte entweder ein Herzklappendefizit, eine Herzwanderkrankung oder eine generelle Herzkammervergr&#246;&#223;erung urs&#228;chlich gewesen sein sollten. Noch zu Beginn des Jahres 2014 habe er unterschiedliche Spezialisten aufgesucht. Die zuletzt gestellte Diagnose habe einen komplett vereiterten Oberkiefer mit den daraus resultierenden Folgen auf das Herz-Kreislaufsystem festgestellt. Am Tag vor der Tat sei das erforderliche An&#228;sthesiegespr&#228;ch gef&#252;hrt worden. Unmittelbar nach der Tat, am 5. August 2014, habe dann die Operation, welche die Entfernung s&#228;mtlicher Z&#228;hne zum Gegenstand gehabt habe, stattgefunden. Der hier ma&#223;geblich die Unzuverl&#228;ssigkeit begr&#252;ndenden k&#246;rperliche Umstand l&#228;ge zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vor. Daneben hat der Antragsteller unstreitig unmittelbar nach der Tat das Revierkommissariat A-Stadt Nord/ West aufgesucht und sich selbst wegen K&#246;rperverletzung angezeigt. Kurz darauf &#252;bersandte er dem Revierkommissariat ein Fax, in welchem er angab, dass sein Verhalten nicht korrekt gewesen sei und er den Vorfall bedaure. Im gesamten Strafverfahren zeigte sich Antragsteller gest&#228;ndig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Dieses - wenn auch grunds&#228;tzlich zugunsten des Antragstellers zu wertende - Verhalten rechtfertigt indes keine f&#252;r ihn g&#252;nstige Prognose hinsichtlich seiner Zuverl&#228;ssigkeit. Denn mit ebenfalls rechtskr&#228;ftigem Urteil vom 28. Juli 2016 des Amtsgerichts A-Stadt (Az. 16 Cs 138/16 767 Js 7519/16) wurde der Antragsteller wegen Beleidigung in zwei F&#228;llen in Tateinheit mit N&#246;tigung zu 40 Tagess&#228;tzen zu je 20,- Geldstrafe verurteilt. Dem liegt nach den Urteilsgr&#252;nden zugrunde, dass der Antragsteller am 22. Februar 2016 eine Obergerichtsvollzieherin sowie eine Justizobersekret&#228;rin in Aus&#252;bung ihrer Dienstgesch&#228;fte zweimal als &#8222;SchL.&#8220; bezeichnet hat, ihnen die eindeutig zu erkennende herabw&#252;rdigende Geste des ausgestreckten Mittelfingers zeigte sowie die Justizobersekret&#228;rin mit der Kraft seines K&#246;rpers gesto&#223;en und dabei eine Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch in diesem Strafverfahren zeigte sich der Antragsteller gest&#228;ndig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Mit der Begehung weiterer Straftaten am 22. Februar 2016 steht f&#252;r das Gericht jedenfalls nach summarischer Pr&#252;fung fest, dass es sich bei der Tat am 1. August 2014 eben nicht um ein einmaliges strafbewehrtes Fehlverhalten des Antragstellers aufgrund einer tempor&#228;ren Anspannung gehandelt hat. Vielmehr hat der Antragsteller anderthalb Jahre nach seiner Operation und nur sieben Monate nach seiner Verurteilung erneut Straftaten begangen, die darauf schlie&#223;en lassen, dass der Charakter des Antragstellers &#228;u&#223;erst impulsiv und unbeherrscht ist. Gerade im Maklergewerbe befindet sich der Gewerbetreibende aber in st&#228;ndigem Kundenkontakt; davon &#252;berwiegend auch im Rahmen von Besichtigungen allein mit dem Interessenten in der Mietsache oder zum Zwecke von Vermittlungsgespr&#228;chen in seinen B&#252;ror&#228;umen. In diesem besonderen Umfeld ist es von besonderer Bedeutung, angemessen auf Situationen zu reagieren. Bei beiden Straftaten zeigte der Antragsteller aber, dass er sich nicht bedacht, sondern k&#246;rperlich agressiv in Stresssituationen verh&#228;lt. Die verwirklichten Straftaten zeigen, dass der Antragsteller selbst durch den Eindruck des Strafverfahrens und der Verurteilung wegen vors&#228;tzlicher K&#246;rperverletzung in Tateinheit mit N&#246;tigung wieder straff&#228;llig geworden ist und insoweit keine &#196;nderung dieses Wesenszuges eingetreten ist. Im Gegenteil: auch die weitere Verurteilung erfolgte u. a. wegen N&#246;tigung. Dies allein ist nach den oben aufgezeigten Ma&#223;st&#228;ben ausreichend, um dem Antragsteller die auf Tatsachen beruhende vertretbare Prognose zu stellen, dass er sich k&#252;nftig im Rahmen der Aus&#252;bung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhalten wird. Diese R&#252;ckschl&#252;sse auf Charakter und Verhaltensweisen des Antragstellers lassen den weiteren Schluss zu, dass der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erf&#252;llt. Denn die Begehung mehrerer N&#246;tigungen, Beleidigungen und vors&#228;tzlicher K&#246;rperverletzung weist auf deutliche Probleme des Antragstellers hin, gerade auch im Gesch&#228;ftsverkehr die Integrit&#228;t anderer zu respektieren und zeichnet das Bild einer mit den Gesetzen immer wieder in Konflikt geratenden, Regeln nicht respektierenden Person.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die gewerberechtliche Unzuverl&#228;ssigkeit des Antragstellers ergibt sich daneben auch aus seinen bestehenden Steuerr&#252;ckst&#228;nden. Zum ordnungsgem&#228;&#223;en Betrieb eines Gewerbes geh&#246;rt u. a. die Erf&#252;llung der steuerlichen Zahlungs- und Erkl&#228;rungspflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 -; Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 -, beide: juris). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverl&#228;ssigkeit rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, juris). Steuerr&#252;ckst&#228;nde sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverl&#228;ssig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten H&#246;he nach als auch im Verh&#228;ltnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, w&#228;hrend derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994, a. a. O.; Beschluss vom 29. Januar 1988, a. a. O.). Steuerr&#252;ckst&#228;nde in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige f&#228;llige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem einschl&#228;gigen Steuerrecht h&#228;tte zahlen m&#252;ssen. Die gewerberechtliche Unzuverl&#228;ssigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern kn&#252;pft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zuk&#252;nftigen T&#228;tigkeit des Gewerbetreibenden eine ung&#252;nstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998, a. a. O.). Der Antragsteller verursachte als Gewerbetreibender f&#228;llige Steuerr&#252;ckst&#228;nde in H&#246;he von 29.504,75 Euro gegen&#252;ber dem Land S. (vgl. Bl. 74 der Beiakte A) aus den Jahren 2008, 2013, 2014 bis 2017. Diese R&#252;ckst&#228;nde sind nach der Auskunft des Finanzamts A-Stadt vom 14. September 2017 teilweise bereits seit dem 4. M&#228;rz 2013 f&#228;llig. Der Antragsteller leistet zwar freiwillige monatliche Zahlungen i. H. v. 50,- bis 300,- Euro. Nach Auskunft des Finanzamtes sind diese Zahlungen im Vergleich zur Gesamtsumme aber so gering, dass sich die R&#252;ckst&#228;nde weiter erh&#246;hen. Am 28. Februar 2018 best&#228;tigte das Finanzamt A-Stadt telefonisch gegen&#252;ber der Antragsgegnerin, dass sich bis zu diesem Tag die Steuerr&#252;ckst&#228;nde auf 31.910,85 Euro erh&#246;ht h&#228;tten. Nach einer weiteren Auskunft des Finanzamtes A-Stadt gegen&#252;ber der Antragsgegnerin beliefen sich die R&#252;ckst&#228;nde zurzeit auf ca. 30.968,33 Euro und habe der Antragsteller seit Mai 2018 lediglich 2.723,54 Euro abgetragen. Gemessen an der Gr&#246;&#223;e des Betriebs stellen dies nicht unwesentliche Pflichtverst&#246;&#223;e dar, die hinsichtlich der Zahlungspflichten nunmehr &#252;ber f&#252;nf Jahre andauern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Der Einwand des Antragstellers, die der angegriffenen Erlaubniswiderrufsentscheidung zugrunde gelegten Steuerverbindlichkeiten beruhten auf rechtswidrigen Entscheidungen des Finanzamtes, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht seien, f&#252;hrt zu keiner anderen Beurteilung. Steuerr&#252;ckst&#228;nde, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverl&#228;ssigkeit f&#252;hren k&#246;nnen, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner nach den einzelnen Steuergesetzen und &#167; 220 AO bereits h&#228;tte zahlen m&#252;ssen. Dazu geh&#246;ren auch wirksam festgesetzte und f&#228;llige Steuern, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat, &#252;ber die noch nicht oder jedenfalls noch nicht bestandskr&#228;ftig entschieden ist (vgl. &#167; 361 Abs. 1 AO; &#167; 69 Abs. 1 FGO). Auf die materielle Rechtm&#228;&#223;igkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grunds&#228;tzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach &#167; 162 AO gesch&#228;tzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 -; Beschluss vom 5. M&#228;rz 1997 - 1 B 56.97 -, beide: juris). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach &#167; 361 Abs. 2 AO oder &#167; 69 Abs. 2 und 3 FGO ausgesetzt oder nach &#167; 361 Abs. 4 AO gehemmt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht ber&#252;cksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, juris). Dies war hier indes nicht der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Es ist im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich zuk&#252;nftig hinsichtlich der Erf&#252;llung seiner steuerlichen Pflichten ordnungsgem&#228;&#223; verhalten wird. Dies w&#228;re nur dann gegeben, wenn aufgrund eines konkreten Tilgungs- und Sanierungsplans nachvollzogen werden kann, in welcher Weise und in welchem Zeitraum die Schulden getilgt werden sollen, dass sich Gl&#228;ubiger und Schuldner auf diese Regulierungsweise geeinigt haben und inwiefern die finanziellen Verh&#228;ltnisse ggf. auch das sonstige Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertigen, dass er sich an die getroffenen Vereinbarungen halten wird. Schlichte Absichtserkl&#228;rungen des Antragstellers sind daher ebenso wie blo&#223;e Gl&#228;ubigerverhandlungen nicht ausreichend. Der Stand der Sanierungsbem&#252;hungen muss plausibel machen, dass der Gewerbetreibende in einem &#252;berschaubaren Zeitraum konkrete Erfolgsaussichten in Bezug auf die Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Leistungsf&#228;higkeit hat (zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, juris). Der Antragsteller f&#252;hrte zwar aus, dass er im Rahmen einer vereinbarten Ratenzahlung monatliche Raten i. H. v. 300,- Euro an das Land S. zahle. Nach Auskunft des Finanzamtes A-Stadt ist aber keine Vereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen worden. Die Bem&#252;hungen des Antragstellers zur Senkung der aufgelaufenen Schulden gegen&#252;ber der Finanzverwaltung lassen gegenw&#228;rtig auch nicht erkennen, dass er &#252;ber ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept verf&#252;gt. Anzeichen f&#252;r eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage sind nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar. Die dargestellte lang andauernde wirtschaftliche Leistungsunf&#228;higkeit des Antragstellers l&#228;sst nach jetzigem Kenntnisstand bef&#252;rchten, dass er auch in Zukunft nicht willens oder in der Lage sein wird, seinen Betrieb ordnungsgem&#228;&#223; zu f&#252;hren und seine &#246;ffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erf&#252;llen. Es ist damit zu rechnen, dass seine Steuerschulden wieder ansteigen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Bei diesen Tatsachen - n&#228;mlich der Begehung von Straftaten und der hierauf folgenden Verurteilung sowie der Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten - handelt es sich im Hinblick auf die Erlaubnis nach &#167; 34c GewO vom 4. M&#228;rz 1993 auch um nachtr&#228;glich eingetretene Tatsachen i. S. d. &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. In Bezug auf die Erlaubnis nach &#167; 34i GewO vom 17. M&#228;rz 2017 handelt es sich bei den begangenen Straftaten und der hierauf folgenden Verurteilung hingegen nicht um nachtr&#228;gliche Tatsachen, da diese Umst&#228;nde vor Erteilung der Erlaubnis liegen. Hierauf kommt es im Rahmen des &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG aber tatbestandserf&#252;llend an, da das blo&#223;e Bekanntwerden unver&#228;ndert gebliebener Umst&#228;nde f&#252;r einen Widerruf nicht gen&#252;gt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2018 - 1 M 102/18 -, juris). Bei den angeh&#228;uften Steuerr&#252;ckst&#228;nden beginnend mit der F&#228;lligkeit ab dem Tag der Erlaubniserteilung nach &#167; 34i GewO, also dem 18. M&#228;rz 2017 und hinsichtlich eines Betrages i. H. v. 13.354,85 Euro (vgl. Aufstellung auf Bl. 74 f. der Beiakte A), handelt es sich indes um nachtr&#228;gliche Tatsachen, die im Rahmen der oben dargestellten Gesamtabw&#228;gung die getroffene Prognose der Unzuverl&#228;ssigkeit des Antragstellers selbst&#228;ndig tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Ohne den Widerruf w&#252;rde auch das &#246;ffentliche Interesse i. S. d. &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gef&#228;hrdet. Vorliegend kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gef&#228;hrdung des &#246;ffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112/93 -, BeckRS 1993, 31238283; Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 22 ZB 12.731 -, juris). Die fehlende Zuverl&#228;ssigkeit des Antragstellers gef&#228;hrdet das Schutzgut der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es w&#228;re mit der besonderen Stellung des Maklers sowie des Immobiliardarlehensvermittlers nicht vereinbar, w&#252;rde der Antragsteller in seiner Berufsaus&#252;bung weitere Straftaten begehen oder weitere Steuerr&#252;ckst&#228;nde anh&#228;ufen. Denn bei den Gewerben nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO handelt es sich um sog. Vertrauensgewerbe, bei denen in besonderem Ma&#223;e auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten geachtet werden muss (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 22 C 16.1107 -, juris). Die weitere gewerbliche Berufsaus&#252;bung des Antragstellers angesichts dieser von ihm gezeigten Verhaltensweisen in Aus&#252;bung seines Gewerbes zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen &#246;ffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Erlaubnis nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO ernstlich gef&#228;hrdet w&#228;re (Bayrischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Zwar steht die Entscheidung &#252;ber den Widerruf bei Vorliegen eines der Widerrufsgr&#252;nde nach dem Wortlaut des &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen der Beh&#246;rde. Jedoch ist bei der hier einschl&#228;gigen Tatbestandsalternative des &#167; 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grunds&#228;tzlich von einem in Richtung auf einen Widerruf intendierten Ermessen auszugehen (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 3 B 329/17 -, juris; Ziekow, VwVfG, &#167; 49 Rn. 9). In diesen F&#228;llen kann die Verwaltungsbeh&#246;rde, will sie intentionsm&#228;&#223;ig entscheiden, solange auf Ermessenserw&#228;gungen in dem Bescheid verzichten, als der Sachverhalt nicht ausnahmsweise besonderen Anlass f&#252;r eine andere Entscheidung gibt. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach &#167; 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverst&#228;ndliche darstellenden Begr&#252;ndung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233). Nach &#167; 34c Abs. 1 und &#167; 34i Abs. 1 GewO ist die Erlaubnis zwingend u. a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die f&#252;r den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverl&#228;ssigkeit nicht besitzt. Das Merkmal der Unzuverl&#228;ssigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich zuk&#252;nftig seinen Pflichten nicht nachkommen wird. Ist dies zu erwarten, sind die durch &#167; 34c und &#167; 34i GewO gesch&#252;tzten Rechtsg&#252;ter gerade wegen der Unzuverl&#228;ssigkeit gef&#228;hrdet. Dann ist die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Ist dies der Fall, ist das &#246;ffentliche Interesse grunds&#228;tzlich konkret gef&#228;hrdet, wenn der Widerruf nicht erfolgt. In diesem Fall kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde nicht anders entscheiden, als die Erlaubnis zu widerrufen. Hierf&#252;r spricht auch der Rechtsgedanke aus &#167; 35 GewO. Danach <span style=\"text-decoration:underline\">ist</span> einem unzuverl&#228;ssigen Gewerbetreibenden die Aus&#252;bung des Gewerbes zu untersagen. Dort - im Falle des erlaubnisfreien Gewerbetreibenden - ist die zust&#228;ndige Beh&#246;rde gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, sollten Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverl&#228;ssigkeit des Gewerbetreibenden dartun. Ist die Beh&#246;rde schon bei erlaubnisfreien Gewerbetreibenden, deren Gewerbeaus&#252;bung eben keine besonders wichtigen Gemeinschaftsg&#252;ter betrifft, gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, muss dies erst recht f&#252;r den Widerruf eines erlaubnispflichten Gewerbes, das wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter betrifft, gelten. Daneben ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits gekl&#228;rt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverf&#252;gung allenfalls in extremen Ausnahmef&#228;llen gegen den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne versto&#223;en kann. Sie setzt n&#228;mlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Besch&#228;ftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erf&#252;llt, so ist es nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, dem Schutzzweck des &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. M&#228;rz 1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Diese Erw&#228;gungen m&#252;ssen erst recht f&#252;r einen Widerruf der Erlaubnis eines erlaubnispflichten Gewerbes gelten. Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht dadurch begr&#252;ndet, dass er wegen des Widerrufs die Anteile an seiner Kommanditgesellschaft (KG) verkaufen m&#252;sste und dadurch auch nicht mehr f&#252;r seine Stiftung als Kommanditistin der KG t&#228;tig sein d&#252;rfte und er diese Verm&#246;genswerte als seine Altersvorsorge betrachtet. Denn die Aufgabe des Gewerbes und damit auch der damit einhergehende wirtschaftliche Verlust stellen keinen solchen extremen Ausnahmefall dar, sondern d&#252;rften regelm&#228;&#223;ige Folge einer Gewerbeuntersagung sein. Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass der Widerruf das einzig verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Mittel darstellt, die Allgemeinheit zu sch&#252;tzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich besteht ein besonderes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtw&#252;rdigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls gewonnene zus&#228;tzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Pr&#228;ventivma&#223;nahme zur Abwehr konkreter Gefahren f&#252;r wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter notwendig ist. Hierf&#252;r muss die begr&#252;ndete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bek&#228;mpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschlie&#223;enden Entscheidung &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung &#252;ber den Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin nimmt zu Recht an, dass der Antragsteller bei weiterer Aus&#252;bung des Gewerbes w&#228;hrend eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten gegen wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter wie die k&#246;rperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Willensentschlie&#223;ung und Willensbet&#228;tigung begehen sowie weiteren Steuerschaden f&#252;r die Allgemeinheit verursachen k&#246;nnte. Denn es ist - wie von der Antragsgegnerin angef&#252;hrt - nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine derartige Wesensver&#228;nderung vollzogen hat, dass er zuk&#252;nftig in emotionalen Stresssituationen beherrschter reagiert oder fortan in Bezug auf seine Steuerr&#252;ckst&#228;nde willens oder in der Lage w&#228;re, diese zu begleichen. Sofern der Antragsteller meint, ohne die Aus&#252;bung eines Gewerbes nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO seinen Steuerverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen zu k&#246;nnen und aus diesem Grunde kein &#246;ffentliches Interesse an dem Widerruf bestehen k&#246;nne, f&#252;hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das &#246;ffentliche Interesse an dem Schutz seiner Kunden sowie daran, weitere Steuerr&#252;ckst&#228;nde zu vermeiden und dem Antragsteller einen durch die Nichterf&#252;llung steuerlicher Zahlungspflichten entstehenden rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, wiegt h&#246;her als das Risiko eines Zahlungsausfalls.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 20. November 2017 erweist sich ebenfalls als rechtm&#228;&#223;ig. Die Antragsgegnerin hat ihre Anordnung in Ziffer 3 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides auf &#167; 15 Abs. 2 S. 1 GewO gest&#252;tzt. Danach kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde, wenn ein Gewerbe, zu dessen Aus&#252;bung - wie hier - eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Da die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO zum 31. Dezember 2017 widerrufen worden ist und der Widerspruch hiergegen aufgrund der - wie oben ausgef&#252;hrt - wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat, war die Antragsgegnerin befugt, die Fortsetzung des Betriebes durch den Antragsteller zu verhindern, da dieser nach dem Widerruf die Maklert&#228;tigkeit sowie die T&#228;tigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt (hierzu z. B. auch vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. M&#228;rz 2017 - OVG 1 B 22.15 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, GewArch 1996, 291).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass der Antragsteller trotz Widerrufs der Erlaubnisse die betreffenden Gewerbe tats&#228;chlich fortf&#252;hren wird. Denn soweit f&#252;r die sofortige Vollziehung des Widerrufs das &#246;ffentliche Interesse &#252;berwiegt, muss es der Beh&#246;rde m&#246;glich sein, die rechtlichen Voraussetzungen f&#252;r eventuell notwendige Vollstreckungsma&#223;nahmen, sollte der Betroffene das Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis fortf&#252;hren, fr&#252;hzeitig zu treffen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass im Falle einer Gewerbeuntersagung nach &#167; 35 Abs. 1 GewO (also bei nur anzeigepflichtigen Gewerben) die Beh&#246;rde mit der Untersagung die Androhung der Vollstreckung als notwendige Voraussetzung des Vollzuges der Untersagung erlassen k&#246;nnte. Hier w&#228;re es nicht nachvollziehbar, bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ein h&#246;heres Gef&#228;hrdungspotenzial f&#252;r die Allgemeinheit in sich tr&#228;gt, nur schrittweise und damit zeitlich verz&#246;gernd vorgehen zu d&#252;rfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r eine beh&#246;rdliche Ma&#223;nahme nach &#167; 15 Abs. 2 Satz 1 GewO wird der Beh&#246;rde zwar ein Ermessen einger&#228;umt. Im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Widerruf der Erlaubnis wegen mangelnder Zuverl&#228;ssigkeit des Gewerbetreibenden ist das Ermessen aber zumindest dahingehend intendiert, dass die Beh&#246;rde im Regelfall eine Untersagung nach &#167; 15 Abs. 2 Satz 1 GewO auszusprechen hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 7 ME 105/13 -, juris; sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996, a. a. O., der sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht). Bei vollziehbarem Erlaubnisentzug wegen Unzuverl&#228;ssigkeit des Gewerbetreibenden kann die Beh&#246;rde den weiteren Betrieb des Gewerbes wegen dessen formeller und materieller Illegalit&#228;t regelm&#228;&#223;ig nicht dulden, da eine baldige Bereinigung dieses rechtswidrigen Zustandes wegen der im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu treffenden Unzuverl&#228;ssigkeitsprognose gerade nicht zu erwarten ist. Liegen keine besonderen Umst&#228;nde vor, die der Beh&#246;rde (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsm&#246;glichkeit er&#246;ffnen, ist die Einstellung des Betriebes die vom Gesetz vorgezeichnete beh&#246;rdliche Entscheidung. Da hier keine eine andere Entscheidungsm&#246;glichkeit er&#246;ffnenden besonderen Umst&#228;nde vom Antragsteller vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind, war die beh&#246;rdliche Ermessensentscheidung nach &#167; 15 Abs. 2 Satz 1 GewO im Sinne der angeordneten Untersagung der weiteren Betriebsf&#252;hrung vorgegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Auch insoweit besteht ein besonderes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung. Die Begr&#252;ndung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Gewerbeaus&#252;bung nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO bereits f&#252;r das Rechtsbehelfsverfahren zu untersagen, begegnet auch hier keinen rechtlichen Bedenken. F&#252;r das &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interesse an der Vollziehung spricht hier au&#223;erdem, dass von dem ungenehmigten Aus&#252;ben eines genehmigungspflichtigen Gewerbes negative Vorbildwirkungen ausgehen k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist auch die in Ziffer 5 des Bescheides erfolgte Androhung von Zwangsgeld in H&#246;he von 1.000,- Euro nach &#167; 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. &#167;&#167; 53 Abs. 1, 56 Abs. 1, 59 SOG LSA bei summarischer &#220;berpr&#252;fung nicht zu beanstanden. Nach &#167; 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. &#167; 53 Abs. 1 SOG LSA kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Gem&#228;&#223; &#167; 59 Abs. 2 SOG LSA kann die nach Abs. 1 Satz 1 SOG LSA erforderliche Androhung eines Zwangsmittels mit dem (Grund-)Verwaltungsakt verbunden werden (Abs. 2 Satz 1) und soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Abs. 2 Satz 2). Aus diesem Grund ist es unsch&#228;dlich, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ziffer 4 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides - wie ausgef&#252;hrt wegen formeller M&#228;ngel - aufschiebende Wirkung hat. Dadurch, dass der Gesetzgeber in &#167; 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA eine gesonderte Regelung f&#252;r solche Verwaltungsakte getroffen hat, deren Vollziehbarkeit auch im Falle einer Rechtsbehelfseinlegung nicht entf&#228;llt, hat er zu erkennen gegeben, dass es f&#252;r die in Satz 1 zugelassene Verbindung der Zwangsmittelandrohung mit der Grundverf&#252;gung hierauf gerade nicht ankommen soll. Andernfalls w&#228;re die sich aus den beiden S&#228;tzen des Absatzes 2 ergebende Differenzierung nicht nachvollziehbar und &#167; 59 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA bliebe anwendungslos (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 5. Juli 2018 - 3 B 329/17 -, juris; so auch zu dem gleichlautenden &#167; 23 Abs. 2 VwVG Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - 11 B 9/09 -, NVwZ-RR 2010, 748; Hornmann, Hessisches SOG, &#167; 53 Rn. 3). Ebenso unsch&#228;dlich ist, dass die gesetzte Frist zur Erf&#252;llung der in Ziffer 4 aufgegebenen Handlungen abgelaufen ist, bevor die Grundverf&#252;gung bestandskr&#228;ftig wird. In diesen F&#228;llen wird lediglich die Fristbestimmung gegenstandslos und es muss nach Eintritt der Bestandskraft eine neue Frist gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 C 20/75 -, NJW 1980, 2033; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 8 LA 149/02 -, juris). Nach &#167; 56 Abs. 1 SOG LSA kann das Zwangsgeld mindestens 5,- Euro und h&#246;chstens 500.000,- Euro betragen. Das mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid angedrohte Zwangsgeld in H&#246;he von 1.000,- Euro liegt in diesem Rahmen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Die in Ziffer 6 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides der Antragsgegnerin ausgesprochene Untersagung des vom Antragsteller au&#223;erdem betriebenen Gewerbes &#8222;Haus- und WEG-Verwaltung, Maklert&#228;tigkeit jedweder Couleur, Facility Management als Hausmeisterservice ohne handwerkliche F&#228;higkeiten, Gartenpflege, Hausreinigung, Handel mit Fahrzeugen aller Art&#8220; findet ihre rechtliche Grundlage in &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Aus&#252;bung eines Gewerbes von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverl&#228;ssigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Besch&#228;ftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist der Antragsteller nach den auch bei einer Gewerbeuntersagung nach &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 GewO f&#252;r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ma&#223;gebenden Verh&#228;ltnissen und dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten Beh&#246;rdenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris m. w. N.) als unzuverl&#228;ssig anzusehen. Die Untersagung des vom Antragsteller ausge&#252;bten (erlaubnisfreien) Gewerbes ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Auch dieses Gewerbe zeichnet sich durch einen besonders hohen Kontakt mit anderen Personen, n&#228;mlich der Mieter der verwalteten Geb&#228;ude oder G&#228;rten aus, sodass auch hier zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, diese vor der Begehung weiterer Straftaten zu sch&#252;tzen. Eine nachhaltige R&#252;ckf&#252;hrung der - gewerbebezogenen - Steuerschulden ist - wie ausgef&#252;hrt - auch nicht erkennbar. Hierdurch hat sich der Antragsteller unerlaubt unlautere Wettbewerbsvorteile gegen&#252;ber Mitbewerbern verschafft, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Auf die Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung kann sich der Antragsteller auch hier nicht mit Erfolg berufen. In F&#228;llen der Unzuverl&#228;ssigkeit wegen lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunf&#228;higkeit steht - wie ausgef&#252;hrt - der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz in Einklang, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte. Ist - wie hier - die Gewerbeuntersagung auch wegen wirtschaftlicher Leistungsunf&#228;higkeit zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu k&#246;nnen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 23. April 2018 - 3 B 210/17 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Der Einwand des Antragstellers, die nach &#167; 35 Abs. 4 GewO beteiligten Beh&#246;rden h&#228;tten im Ergebnis seine Unzuverl&#228;ssigkeit verneint, greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller verkennt den Zweck der Anh&#246;rung der in &#167; 35 Abs. 4 GewO genannten Aufsichtsbeh&#246;rden, Kammern und Pr&#252;fungsverb&#228;nde. Die Anh&#246;rung der in &#167; 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen dient der Beteiligung sachverst&#228;ndiger Stellen, die diesen die M&#246;glichkeit gibt, ihr Sachwissen vorzutragen, welche den Adressaten dieser Information, d. h. die Untersagungsbeh&#246;rde, jedoch nicht dazu verpflichtet, diese sich zu eigen zu machen oder zu &#252;bernehmen. Die Untersagungsbeh&#246;rde ist an die &#196;u&#223;erung der anzuh&#246;renden Stellen n&#228;mlich nicht gebunden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 L 62/10 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Sofern die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Bescheidtenor aufgegeben hat, das erlaubnisfreie Gewerbe bis zum 27. Oktober 2017 und damit drei Wochen vor Bekanntgabe der Gewerbeuntersagung einzustellen, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Der Begr&#252;ndung des Bescheides auf Seite 8 l&#228;sst sich aus der ma&#223;geblichen Sicht eines objektiven Empf&#228;ngers eindeutig entnehmen, dass das Gewerbe bis zum 31. Dezember 2017 aufzugeben ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Auch die von der Antragsgegnerin in Ziffer 7 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides angeordnete erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Bestimmung des &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die T&#228;tigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des &#167; 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch f&#252;r diese T&#228;tigkeiten oder Gewerbe unzuverl&#228;ssig ist. Diese Voraussetzungen liegen regelm&#228;&#223;ig dann vor, wenn der Gewerbetreibende solche Pflichten verletzt hat, die f&#252;r jeden Gewerbetreibenden ohne R&#252;cksicht auf die Branche gelten. Insbesondere die Nichterf&#252;llung steuerrechtlicher Verpflichtungen kann - wie hier - eine solche gewerbe&#252;bergreifende Unzuverl&#228;ssigkeit begr&#252;nden. Die Erstreckung ist insoweit zul&#228;ssig, als sie erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn von dem Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche T&#228;tigkeiten zu erwarten ist. Hierf&#252;r spricht bereits, dass der Antragsteller seit 1993 sehr unterschiedliche Gewerbe ausge&#252;bt hat und offenbar davon ausgeht, ohne eine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit nicht f&#252;r sein Existenzminimum sorgen zu k&#246;nnen, f&#252;r ihn eine angestellte T&#228;tigkeit also offenbar nicht in Betracht kommt. Insoweit ist schon deshalb nicht auszuschlie&#223;en, dass er auch jetzt in ein anderes Gewerbe ausweichen w&#252;rde. Im &#220;brigen folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeaus&#252;bung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverl&#228;ssigkeit an seiner gewerblichen T&#228;tigkeit festh&#228;lt. Denn durch sein Festhalten an dem tats&#228;chlich ausge&#252;bten Gewerbe hat er regelm&#228;&#223;ig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu bet&#228;tigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeaus&#252;bung schon dann zul&#228;ssig, wenn keine besonderen Umst&#228;nde vorliegen, die es ausschlie&#223;en, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft aus&#252;bt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat das ihr in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung er&#246;ffnete Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausge&#252;bt. Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekl&#228;rt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden (nichts anderes gilt f&#252;r einen Vertretungsberechtigten), der gewerbe&#252;bergreifend unzuverl&#228;ssig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr &#8222;auch mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz in der Auspr&#228;gung durch Art. 12 GG im Einklang steht&#8220;. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erf&#252;llt, kann die Untersagung grunds&#228;tzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 1 B 1/93 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich besteht ein besonderes &#246;ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtw&#252;rdigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls gewonnene zus&#228;tzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Pr&#228;ventivma&#223;nahme zur Abwehr konkreter Gefahren f&#252;r wichtige Gemeinschaftsg&#252;ter notwendig ist. Hierf&#252;r muss die begr&#252;ndete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bek&#228;mpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschlie&#223;enden Entscheidung &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung &#252;ber den Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin nimmt zu Recht an, dass (zumindest bei der einfachen Gewerbeuntersagung) wie dargestellt die Gefahr besteht, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens erneut Straftaten begehen k&#246;nnte; zum anderen, dass sich die bestehenden Steuerverbindlichkeiten des Antragstellers w&#228;hrend des anh&#228;ngigen Widerspruchsverfahrens weiter erh&#246;hen k&#246;nnen. Nach dem Vorstehenden ist es derzeit v&#246;llig offen, wie und aus welchen Mitteln der Antragsteller seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen k&#246;nnte. Nach Auskunft der Antragsgegnerin gibt es keine Tilgungsvereinbarung zwischen dem Finanzamt A-Stadt und dem Antragsteller. Dieser zahle monatliche Betr&#228;ge i. H. v. 50,- bis 100,- Euro an die Landeskasse, wodurch sich die Steuerr&#252;ckst&#228;nde seit Mai 2018 um gerade einmal 2.723,54 Euro reduziert h&#228;tten. Die danach immer noch bestehenden R&#252;ckst&#228;nde i. H. v. 30.968,33 Euro sind trotz hiergegen erhobener Rechtsmittel f&#228;llig, sodass diese durch die Landeskasse vollstreckt werden k&#246;nnen. Werden die Gesamtr&#252;ckst&#228;nde vollstreckt, ist mangels anderweitiger Erkl&#228;rungen des Antragstellers nicht ersichtlich, wie er die laufend entstehenden und f&#228;lligen Abgaben zur Umsatzsteuer zahlen k&#246;nnen soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des Bescheides vom 20. November 2017 erweist sich hingegen voraussichtlich als rechtswidrig. Verwaltungsakte im Allgemeinen und die Androhung von Zwangsmitteln im Besonderen m&#252;ssen inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. &#167; 37 Abs. 1 VwVfG sein. F&#252;r den betroffenen Adressaten muss der Bescheid bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung seines Inhalts unter Ber&#252;cksichtigung der f&#252;r ihn erkennbaren Umst&#228;nde klar und deutlich erkennen lassen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen ihm abverlangt wird, um die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abwenden zu k&#246;nnen. Nach &#167; 59 Abs. 5 SOG LSA ist das Zwangsgeld in bestimmter H&#246;he anzudrohen. Dies dient dem Zweck, dem Betroffenen zu erkennen zu geben, f&#252;r welchen Fall der Nichterf&#252;llung einer Anordnung aus der Grundverf&#252;gung ihm ein Zwangsgeld in welcher H&#246;he droht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 211/13 -, juris m. w. N.). Auch muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verst&#246;&#223;e gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verst&#246;&#223;e gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss sozusagen &#8222;pflichtenscharf&#8220; ausgestaltet sein, sodass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbst&#228;ndiger) Handlungspflichten keine taugliche Grundlage f&#252;r eine sp&#228;tere Zwangsgeldfestsetzung ist, wenn nicht erkennbar ist, f&#252;r welchen Versto&#223; gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden ist (OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2013, a. a. O., m.w.N.). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Beh&#246;rde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 3 M 161/13 -, juris). Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit gen&#252;gt die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides nicht. Darin hei&#223;t es, dass f&#252;r den Fall, dass der Antragsteller den in Ziffern 3, 6 und 7 genannten Verf&#252;gungspunkten nicht nachkomme, die Untersagung durch ein Zwangsgeld durchgesetzt werde. Hierbei ist f&#252;r den Adressaten nicht erkennbar, ob das Zwangsgeld bereits bei einem Versto&#223; gegen einer der ausgesprochenen Untersagungen festgesetzt wird oder nur dann, wenn der Antragsteller allen dreien Untersagungen kumulativ nicht nachkommt. Auch aus der Begr&#252;ndung auf S. 10 des Bescheides l&#228;sst sich dies nicht zweifelsfrei ermitteln. Hier hei&#223;t es lediglich, dass die Gewerbeuntersagung einen Verwaltungsakt i. S. d. &#167;&#167; 53 ff. SOG LSA darstelle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden k&#246;nnen, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier gerechtfertigt. Der Antragsteller obsiegt lediglich im Hinblick auf sachliche Nebenaspekte des streitgegenst&#228;ndlichen Bescheides - Herausgabe der Erlaubnisurkunden und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des Bescheides &#8211;, w&#228;hrend die sofortige Vollziehung gegen den Widerruf der Erlaubnisse nach &#167; 34c und &#167; 34i sowie die (erweiterte) Gewerbeuntersagung bestehen bleiben. Das Interesse, sein bzw. ein Gewerbe bis zur Entscheidung &#252;ber seinen Widerspruch aus&#252;ben zu d&#252;rfen, d&#252;rfte sein deutlich &#252;berwiegendes Interesse an dem Antrag darstellen, da der Behalt der Urkunden rechtlich keine Erlaubniswirkung f&#252;r den Antragsteller entfaltet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung folgt aus &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Ber&#252;cksichtigung der Ziffern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen &#196;nderung. Danach geht das Gericht in Verfahren, in denen um eine Gewerbeuntersagung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 15.000,- Euro aus und einem Betrag von 5.000,- Euro f&#252;r die erweiterte Gewerbeuntersagung. Jeweils 15.000,- Euro legt das Gericht auch f&#252;r den einer Gewerbeuntersagung vergleichbaren Widerruf der Erlaubnisse nach &#167; 34c und &#167; 34i GewO zugrunde. Streitwerterh&#246;hend zu ber&#252;cksichtigen ist ferner, dass sich der Antrag au&#223;erdem gegen die mit dem angegriffenen Bescheid zugleich ausgesprochene Untersagung der Fortsetzung der nach &#167; 34c Abs. 1 GewO und &#167; 34i Abs. 1 GewO erlaubnispflichtigen Gewerbes richtet. Da diese auf &#167; 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gest&#252;tzte Gewerbeuntersagung lediglich dem Zweck dient, dem zugleich erfolgten Widerruf der Gewerbeerlaubnisse Geltung zu verschaffen, erscheint es angemessen, insoweit nicht nochmals einen Streitwert in H&#246;he von 15.000,00 Euro f&#252;r jedes Gewerbe angelehnt an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges anzusetzen, sondern lediglich zweimal den Auffangstreitwert in H&#246;he von 5.000,00 Euro (vgl.<br>&#167; 52 Abs. 2 GKG). Nochmals jeweils der Auffangstreitwert hinzuzusetzen ist hinsichtlich des ebenfalls angegriffenen Verlangens der Beklagten, die Erlaubnisurkunden herauszugeben. Aus den vorgenannten Betr&#228;gen ergibt sich der (Gesamt-)Streitwert i. H. v. 70.000,- Euro (vgl. &#167; 39 Abs. 1 GKG). Die Zwangsgeldandrohungen bleiben in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges bei der Streitwertfestsetzung au&#223;er Betracht. Hiervon betr&#228;gt der Wert des Streitgegenstandes in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die H&#228;lfte, mithin 35.000,- Euro.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}