List view for cases

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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin, syrischer Staatsangeh&#246;rige, wendet sich gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien und begehrt, ein entsprechendes Abschiebungsverbot festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Nach eigenen Angaben verlie&#223; die Kl&#228;gerin im August 2016 ihr Heimatland Syrien und reiste zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihren gemeinsamen vier Kindern, den Kl&#228;gern im Verfahren 8 A 43/19 MD u. a. &#252;ber Bulgarien am 15.01.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund seines zuvor in Bulgarien gestellten Antrages wurde ihr dort internationaler Schutz gew&#228;hrt. Am 24.01.2018 stellte sie beim Bundesamt (Bundesamt) einen Asylantrag.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung des Antrages trug sie im Wesentlichen vor: Nach ihrer Einreise in Bulgarien im September 2016 seien sie f&#252;r knapp vier Wochen inhaftiert worden. Die Wohnverh&#228;ltnisse und die Hygiene im bulgarischen Lager seien nach der Schutzgew&#228;hrung sehr schlecht gewesen. Die Verpflegung sei nicht gut gewesen und die Kinder h&#228;tten nicht zur Schule gehen k&#246;nnen. Ab Oktober 2017 sei f&#252;r drei Monate der Strom ausgefallen. In Bulgarien w&#252;rden die Menschenrechte nicht akzeptiert werden. In diese Lage wollten sie nicht zur&#252;ckkehren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Auf das Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten an die Republik Bulgarien teilte diese der Beklagten mit, dass der Kl&#228;gern mit Entscheidung vom 12.07.2017 subsidi&#228;rer Schutz in der Republik Bulgarien zuerkannt worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Bescheid vom 08.03.2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kl&#228;gerin nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzul&#228;ssig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Kl&#228;gerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihre Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Am 27.03.2018 hat die Kl&#228;gerin Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung ihrer Klage bezieht sie sich im Wesentlichen auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Urspr&#252;nglich hatte die Kl&#228;gerin unter Aufhebung der Unzul&#228;ssigkeitsentscheidung der Beklagten auch die Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung von subsidi&#228;rem Schutz begehrt. Mit ihrem am 07.11.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage verfolgt sie dieses Begehren nicht mehr und hat ihre Klage sinngem&#228;&#223; auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten beschr&#228;nkt und mit weiterem Schreiben vom 08.01.2019 &#8222;die Antr&#228;ge auf Zuerkennung von Fl&#252;chtlingsschutz und subsidi&#228;rem Schutz&#8220; ausdr&#252;cklich zur&#252;ckgenommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt nunmehr sinngem&#228;&#223;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegen stehenden Bescheides vom 08.03.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass f&#252;r die Kl&#228;gerin Abschiebungsverbote gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 und &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Klage, &#252;ber die mit Einverst&#228;ndnis der Beteiligten gem&#228;&#223; &#167; 101 Abs. 2 VwGO ohne m&#252;ndliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat mit dem nunmehrigen Antrag Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>1. Soweit die Kl&#228;gerin ihre urspr&#252;nglich gestellten Antr&#228;ge, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Fl&#252;chtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidi&#228;ren Schutz zuzuerkennen, nicht mehr verfolgt, ist das Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 92 Abs. 3 Abs. 1 VwGO einzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>2. Im &#220;brigen hat die Klage Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Sowohl die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, als auch die in Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten, &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der angedrohten Abschiebung (Bulgarien).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausl&#228;nder nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzul&#228;ssig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>In der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte ist anerkannt, dass die R&#252;ckf&#252;hrung eines Fl&#252;chtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den r&#252;ckf&#252;hrenden Staat darstellen kann, wenn den Beh&#246;rden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK versto&#223;ende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen k&#246;nnen dann anzunehmen sein, wenn ein Fl&#252;chtling v&#246;llig auf sich allein gestellt ist und er &#252;ber einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Stra&#223;e zu leben, ohne Zugang zu sanit&#228;ren Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rdnr. 263 f. und 365 ff.). Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zust&#228;ndigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterst&#252;tzen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu erm&#246;glichen (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013). Auch gew&#228;hrt sie von einer &#220;berstellung betroffenen Ausl&#228;ndern grunds&#228;tzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterst&#252;tzung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverh&#228;ltnisse bei einer &#220;berstellung bedeutend geschm&#228;lert w&#252;rden, begr&#252;ndet grunds&#228;tzlich keinen Versto&#223; gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begr&#252;ndet, wenn der Betroffene vollst&#228;ndig von staatlicher Unterst&#252;tzung abh&#228;ngig ist und - trotz ausdr&#252;cklich im nationalen Recht verankerter Rechte - beh&#246;rdlicher Gleichg&#252;ltigkeit gegen&#252;bersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bed&#252;rftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenw&#252;rde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Bei der Pr&#252;fung einer &#220;berstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verh&#228;ltnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umst&#228;nde des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel &#252;ber die Folgen einer Abschiebung bestehen, m&#252;ssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gew&#228;hrleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verf&#252;gung stehen (f&#252;r Vorstehendes: VG Berlin, B. v. 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Ob die in dem Zielstaat - hier Bulgarien - herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtw&#252;rdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Kl&#228;ger zu beurteilen. Dabei kommt regelm&#228;&#223;igen und &#252;bereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, f&#252;r die Feststellung solcher M&#228;ngel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Schutzg&#252;ter des deutschen und europ&#228;ischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgf&#228;ltiger Pr&#252;fung bedarf, ob neue Stellungnahmen tats&#228;chlich ohne Relevanz bleiben. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher m&#246;glicherweise gegen Art. 3 EMRK versto&#223;enden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der j&#252;ngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ersch&#252;ttert ist, auf einer hinreichend verl&#228;sslichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tats&#228;chlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden und Gerichte vor einer R&#252;ckf&#252;hrung in den Drittstaat &#252;ber die dortigen Verh&#228;ltnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zust&#228;ndigen Beh&#246;rden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren &#8211; wie hier - nicht vorliegen und nicht eingeholt werden k&#246;nnen, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rdnr. 19 m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die einem Ausl&#228;nder im Zielstaat drohenden Gefahren m&#252;ssen ein gewisses \"Mindestma&#223; an Schwere\" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begr&#252;nden. Die Bestimmung dieses Mindestma&#223;es an Schwere ist relativ und h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen k&#246;rperlichen und mentalen Folgen f&#252;r den Betroffenen und in bestimmten F&#228;llen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Zwar begr&#252;ndet Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begr&#252;ndet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Fl&#252;chtlingen finanzielle Unterst&#252;tzung zu gew&#228;hren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu erm&#246;glichen. F&#252;r die als besonders verletzlich zu wertende Gruppe der Asylsuchenden besteht jedoch eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten, weil diese sich durch die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Gew&#228;hrleistung bestimmter Mindestnormen bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbed&#252;rftigen Personenkreis k&#246;nnen schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das f&#252;r Art. 3 EMRK erforderliche Mindestma&#223; an Schwere erf&#252;llen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen v&#246;llig fremden Umfeld &#8211; vollst&#228;ndig von staatlicher Unterst&#252;tzung abh&#228;ngig sind und staatlicher Unt&#228;tigkeit und Indifferenz gegen&#252;berstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bed&#252;rftigkeit befinden. Diese in der Rechtsprechung f&#252;r Asylsuchende entwickelte Rechtsprechung ist auch auf anerkannt schutzberechtigte Fl&#252;chtlinge zu &#252;bertragen, die im Staat ihrer Fl&#252;chtlingsanerkennung Lebensbedingungen ausgesetzt sind, die Art. 3 EMRK widersprechen. Auch f&#252;r den Personenkreis der anerkannt Schutzberechtigten ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das f&#252;r Art. 3 EMRK erforderliche Mindestma&#223; an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern k&#246;nnen, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unm&#246;glichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterst&#252;tzungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses \"Mindestma&#223; an Schwere\" erreicht sein muss, nicht zug&#228;nglich. Vielmehr bedarf es der W&#252;rdigung der Umst&#228;nde des Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, B. v 08.08.2018 &#8211; 1 B 25.18 -, juris, Rdnr. 9 bis Rdnr. 11).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Nach einer Gesamtw&#252;rdigung der aktuellen Erkenntnislage zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. &#167; 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien f&#252;r die Kl&#228;gerin, f&#252;r die, soweit f&#252;r das Gericht ersichtlich, eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Beh&#246;rden fehlt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Unter Ber&#252;cksichtigung der konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalls und nach einer Gesamtw&#252;rdigung der aktuellen Erkenntnislage droht der Kl&#228;gerin im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie nach ihrer Ankunft &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanit&#228;ren Einrichtungen hat und damit &#8222;auf der Stra&#223;e&#8220; sich selbst &#252;berlassen sein wird. Schutzberechtigten droht im Falle der R&#252;ck&#252;berstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum haben (NdsOVG, U. v. 29.01.2018 &#8211; 10 LB 82/17 -, juris, Rdnr. 36 ff.; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.05.2018 &#8211; 4 LB 17/17 -, juris, Rdnr. 67 ff., OVG Saarland, U. v. 19.04.2018 &#8211; 2 A 737/17 -, juris, Rdnr. 20 ff. je m. w. N.). Ihnen steht zwar sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterst&#252;tzung f&#252;r eine Unterkunft zu, jedoch wird dieser Rechtsanspruch nicht umgesetzt. Stattdessen k&#246;nnen die Betroffenen in der Praxis einen Antrag stellen, weiterhin in der Fl&#252;chtlingsunterkunft zu leben; die L&#228;nge des Aufenthalts h&#228;ngt jedoch von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbed&#252;rftigkeit des einzelnen Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wiederum wird aber nicht auf Schutzberechtigte angewandt, die &#8211; wie die Kl&#228;gerin &#8211; die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben (AA, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG L&#252;neburg, S. 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Konkrete Hilfsprogramme, die Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterst&#252;tzen oder durchsetzbare Anspr&#252;che auf eine angemessene Unterbringung bestehen nicht; au&#223;erhalb der Fl&#252;chtlingsunterk&#252;nfte helfen Nichtregierungsorganisationen nur in Einzelf&#228;llen bei der Wohnungssuche (AA, Auskunft vom 18.07.2017,S. 9 und Ilareva, Expertise v. 07.04.2017, S. 9, beide an OVG L&#252;neburg). Es besteht zwar eine sehr begrenzte Auswahl von Sozialwohnungen (AA vom 18.07.2017, S. 8). Nach bulgarischem Recht entscheidet jedoch jede Gemeinde selbst&#228;ndig &#252;ber die Gew&#228;hrung einer Sozialwohnung. Die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung von Sozialwohnungen k&#246;nnen Fl&#252;chtlinge (etwa im Raum Sofia) realistischerweise nicht erf&#252;llen (vgl. Ilareva 07.04.2017, S. 9). Es gibt zwar eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen (Bericht Ausw&#228;rtiges Amt, S. 8). Allerdings setzt die Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangeh&#246;rigkeit sowie seinen festen Wohnsitz mindestens zehn Jahre ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hat (Bericht Dr. Ilareva, S. 9). Daneben ist die eigenst&#228;ndige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestehen sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegen&#252;ber Migranten muslimischen Glaubens haben bzw. fremdenfeindlich sind (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Ausw&#228;rtiges Amt, S. 9).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die Bem&#252;hungen des bulgarischen Staates, die angemessene Unterbringung anerkannter Schutzberechtigter mit Hilfe der Gemeinden zu erm&#246;glichen sind bislang unzureichend gewesen. Am 12. August 2016 verabschiedete die Republik Bulgarien die &#8222;Verordnung &#252;ber die Bedingungen und das Verfahren f&#252;r den Abschluss, die Umsetzung und die Aufhebung eines Abkommens &#252;ber die Integration von Ausl&#228;ndern mit gew&#228;hrtem Asyl oder internationalem Schutz&#8220;. Danach konnte zwischen einem anerkannten Schutzberechtigten und einer Gemeinde ein Integrationsabkommen abgeschlossen werden. Diese Verordnung wurde am 31. M&#228;rz 2017 aufgehoben. Keine Gemeinde hatte Interesse am Abschluss einer solchen Vereinbarung gezeigt (Ilareva 07.04.2017, S. 5 f.). Am 25. Juli 2017 erlie&#223; der bulgarische Staat eine neue Verordnung mit identischem Titel (vgl zur E-Mail der Deutschen Botschaft in Sofia an das Ausw&#228;rtige Amt vom 01.03.2018 nebst Arbeits&#252;bersetzung der neunen Verordnung). Nach der neuen Verordnung muss der B&#252;rgermeister, der mit einem Fl&#252;chtling eine Integrationsvereinbarung abschlie&#223;t, Unterst&#252;tzung bei der Unterbringung des Ausl&#228;nders und seiner Familienangeh&#246;rigen leisten (AA 18.07.2017, S. 2). Diese Verordnung stellt jedoch keinen effektiven Mechanismus f&#252;r die Integration, insbesondere die Unterbringung von Schutzberechtigten bereit. Sie enth&#228;lt keine Ma&#223;nahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder g&#252;nstigere Bedingungen f&#252;r die Integration in den lokalen Gemeinden zu schaffen. Zudem sieht die Verordnung keine L&#246;sung f&#252;r das Problem des mangelnden Zugangs der Fl&#252;chtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen f&#252;r Kinder oder Sprachunterricht vor, so dass die gefl&#252;chteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte weiterhin nur eingeschr&#228;nkt wahrnehmen k&#246;nnen (OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.05.2018 &#8211; a. a. O., Rdnr. 130 f. m. w. N.). Soweit in Artikel 18 der neuen Verordnung dem Ausl&#228;nder im Falle einer teilweisen oder vollst&#228;ndigen Nichterf&#252;llung der Vereinbarung ein Widerspruchsrecht einger&#228;umt ist, setzt dieses Widerspruchsrecht den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung voraus, der jedoch an der fehlenden Bereitschaft der Gemeinden scheitert. Dies zeigt, dass auch die neue Verordnung von vornherein kein geeignetes Instrument ist, die Situation anerkannter Schutzberechtigter u. a. im Hinblick auf ihre Versorgung mit einer Unterkunft zu verbessern, und der bulgarische Staat keine geeigneten Ma&#223;nahmen zur Erreichung dieses Zwecks ergreift. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass sich die anerkannten Schutzberechtigten, die sich in einer gravierenden Mangel- und Notsituation befinden und von staatlicher Unterst&#252;tzung vollst&#228;ndig abh&#228;ngig sind, letztlich staatlicher Gleichg&#252;ltigkeit ausgesetzt sehen (NdsOVG, U. v. 29.01.2018 &#8211; a. a. O., Rdnr. 40). Aus diesen Gr&#252;nden vermag das erkennende Gericht der gegenteiligen Wertung des VG Berlin (U. v. 03.12.2018 &#8211; 23 K 323.18 A -, juris, Rdnr. 31), wonach mit der Verordnung eine zielgerichtete und nachhaltige Integration von Schutzberechtigten m&#246;glich sei, nicht zu folgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Auch die Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien, die in Einzelf&#228;llen bei der Wohnungssuche helfen (AA 18.07.2017, S. 9), sind nach Einsch&#228;tzung des Gerichts nicht in der Lage, den aus Deutschland nach Bulgarien zur&#252;ckkehrenden Schutzberechtigten Unterk&#252;nfte zu verschaffen, da deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) sich nur im begrenzten Rahmen der jeweiligen Projektfinanzierung bewegen k&#246;nnen (Ilareva 07.04.2017, S. 3 ff.). F&#252;r diese Einsch&#228;tzung des Gerichts sprechen auch die zu geringen finanziellen Ressourcen der Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien, \"Die Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien sind klein und haben nur begrenzte Mittel zur Verf&#252;gung, so dass sie nur in einer begrenzten Zahl von F&#228;llen ausnahmsweise Hilfe leisten k&#246;nnen\" (Ilareva, Bericht &#252;ber die derzeitige rechtliche und wirtschaftliche Lage anerkannter Fl&#252;chtlinge und subsidi&#228;r Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27. August 2015, S. 4). Die gr&#246;&#223;te Nichtregierungsorganisation in Bulgarien, die sich an der Fl&#252;chtlingshilfe beteiligt, ist das Bulgarische Rote Kreuz. Das Bulgarische Rote Kreuz verf&#252;gte seinen auf seiner Internetseite ver&#246;ffentlichten Finanzberichten zufolge im Jahr 2015 &#252;ber ein Bilanzverm&#246;gen von umgerechnet ca. 16,8 Mio. Euro, Mittel f&#252;r nichtwirtschaftliche T&#228;tigkeiten einen Sollbetrag von umgerechnet ca. 1,5 Mio. Euro und Mittel f&#252;r wirtschaftliche T&#228;tigkeiten einen Habenbetrag von umgerechnet ca. 1,1 Mio. Euro. Bis zum 2017 haben sich die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Bulgarischen Roten Kreuzes jedenfalls nicht wesentlich verbessert. Im Jahr 2017 verf&#252;gte es &#252;ber ein Bilanzverm&#246;gen von umgerechnet ca. 19,8 Mio. Euro, Mittel f&#252;r nichtwirtschaftliche T&#228;tigkeiten einen Sollbetrag von umgerechnet ca. 1,2 Mio. Euro und Mittel f&#252;r wirtschaftliche T&#228;tigkeiten einen Habenbetrag von umgerechnet ca. 1,8 Mio. Euro. Bei dem Vergleich der Bilanz f&#252;r das Jahr 2017 zu derjenigen f&#252;r das Jahr 2015 f&#228;llt auf, dass sich die Fremdkapitalsumme von umgerechnet ca. 8 Mio. Euro im Jahr 2015 auf umgerechnet ca. 11,6 Mio. Euro im Jahr 2017 erh&#246;ht hat. Angesichts dieser Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse kann das Bulgarische Kreuz die zus&#228;tzliche Unterst&#252;tzung von aus Deutschland zur&#252;ckkehrenden Fl&#252;chtlingen allenfalls in einem sehr geringen Umfang finanzieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Aus diesen Gr&#252;nden schlie&#223;t sich das Gericht der gegenteiligen Wertung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA, B. v. 22.08.2018 &#8211; 3 L 50/17 -, juris, Rdnr. 18 ff.), wonach wegen der Unterst&#252;tzungsleistungen von Nichtregierungsorganisationen nicht von einer ausweglosen Lage zur&#252;ckkehrender Schutzberechtigter ausgegangen werden k&#246;nne, nicht an. Diese Wertung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt kommt einer Uminterpretation der bestehenden Quellenlage in ihr Gegenteil gleich, die das erkennende Gericht nicht zu &#252;berzeugen vermag. Aus der Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amtes an das Nieders&#228;chsische Oberverwaltungsgericht vom 18.07.2017 ergibt sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der hinreichenden Klarheit, dass Nichtregierungsorganisationen nur in einzelnen F&#228;llen bei der Wohnungssuche helfen. Die Antwort des Ausw&#228;rtigen Amtes bezieht sich auf die in der Auskunft wiedergegebene Frage: \"Gibt es konkrete Hilfsprogramme, die anerkannte Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterst&#252;tzten (wie etwa die wohl zum 16. Juni 2016 ausgelaufene F&#246;rderungsvereinbarung zwischen der staatlichen Fl&#252;chtlingsbeh&#246;rde und dem bulgarischen Roten Kreuz vom 21. Juli 2015)?\" Im Zusammenhang mit dieser Frage ist die Antwort des Ausw&#228;rtigen Amtes: \"Konkrete Hilfsprogramme gibt es nicht, NROs helfen in einzelnen F&#228;llen bei der Wohnungssuche (Verhandlungen mit dem Vermieter, Zahlung der ersten Miete f&#252;r anerkannten Schutzberechtigte und andere Ma&#223;nahmen).\" dahingehend zu verstehen, dass Nichtregierungsorganisationen nach dem Auslaufen der F&#246;rderungsvereinbarung nur noch in Einzelf&#228;llen bei der Wohnungssuche helfen. Dar&#252;ber hinaus k&#246;nnen die in der Auskunft beschriebenen Hilfsma&#223;nahmen der Nichtregierungsorganisationen bei der Neigung von potentiellen Vermietern in Bulgarien, von einem Vertragsabschluss mit anerkannten Schutzberechtigten abzusehen, nicht f&#252;r sich beanspruchen, im Regelfall alle nach Bulgarien zur&#252;ckkehrenden Schutzberechtigten mit einer (noch) angemessenen Wohnung zu versorgen. Auch ist die Einsch&#228;tzung des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts, Nichtregierungsorganisationen seien nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer R&#252;ckkehr nach Bulgarien Unterk&#252;nfte zu verschaffen, das sich deren Hilfen (u. a. Beratung bei der Unterkunftssuche) aus diesem Grunde nachvollziehbar und entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt auch &#252;berzeugend. Das erkennende Gericht schlie&#223;t sich deshalb der Einsch&#228;tzung des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts an, die auf die o. g. Quellen gest&#252;tzt werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Der Einsch&#228;tzung des Gerichts, den nach Bulgarien zur&#252;ckkehrenden Schutzberechtigten drohe Obdachlosigkeit, steht auch nicht entgegen, dass nicht bekannt sei, wie viele anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien obdachlos seien und sich nur wenige Schutzberechtigte in Bulgarien aufhielten, weil sie Bulgarien in der Regel nur als Transitland nutzten, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union weiterzuwandern (so die Argumentation der Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in der o. g. Entscheidung, Rdnr. 21). Daraus kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, den nach Bulgarien zur&#252;ckkehrenden Schutzberechtigten drohe in Bulgarien keine Obdachlosigkeit. Denn die rechtliche Folge der Verneinung von Abschiebungsverboten f&#252;r bereits in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten ist ihre drohende Abschiebung nach Bulgarien. Angesichts des derzeitigen Bestrebens der deutschen Beh&#246;rden, Pflichten, in andere EU Staaten auszureisen, durchzusetzen, muss bei einer Verneinung von Abschiebungsverboten mit einer deutlich gr&#246;&#223;eren Anzahl von Schutzberechtigten in Bulgarien gerechnet werden. Hierf&#252;r spricht allein schon die nicht unbetr&#228;chtliche Anzahl der beim erkennenden Gericht anh&#228;ngigen Verfahren von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten, welche die Feststellung von Abschiebungsverboten begehren. Wenn schon bei wenigen Schutzberechtigten, die sich in Bulgarien aufhalten, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die Schutzberechtigten mit einer (noch) angemessenen Wohnung zu versorgen, so gilt dies erst Recht, wenn zus&#228;tzlich noch eine gr&#246;&#223;ere Anzahl von aus Deutschland abgeschobenen Schutzberechtigten mit einer Wohnung zu versorgen sind. Auch kann sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seiner Einsch&#228;tzung, dem nach Bulgarien zur&#252;ckkehrenden Schutzberechtigten drohe in Bulgarien mit Hilfe der Unterst&#252;tzung von Nichtregierungsorganisationen keine Obdachlosigkeit, derzeit auf kein belastbares Erkenntnismittel st&#252;tzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Im Ergebnis ist die Erlangung der Schutzberechtigung nach einer R&#252;ckkehr nach Bulgarien faktisch gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit (so ausdr&#252;cklich die Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.07.2015, S. 2). Die fehlende Unterkunft eines Schutzberechtigten hat dar&#252;ber hinaus zur Folge, dass er in der Regel keinen Zugang zu Sozialhilfe hat. Denn der Schutzberechtigte bedarf f&#252;r die Gew&#228;hrung von Sozialhilfe eines Identit&#228;tsdokuments in Form einer Ausweiskarte f&#252;r international Schutzberechtigte, die wiederum nur nach einer gemeindlichen Adressregistrierung erteilt wird, mithin eine Unterkunft voraussetzt. Das hat zur Folge, dass es nur wenigen Schutzberechtigten gelingt, in Bulgarien Sozialhilfe zu erhalten. Im Mai 2017 waren das nur 20 Personen (AA, Auskunft vom 18.07.2017, Ilareva, Expertise vom 07.04.2017, S. 7 unter Hinweis auf ihre Expertise vom 27.08.2015).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist f&#252;r international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor &#228;u&#223;erst erschwert. Ihnen steht zwar \"auf dem Papier\" das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt zu, sodass sie rechtlich mit den Inl&#228;ndern gleich gestellt sind. Allerdings bilden sowohl die allgemeine sozio&#246;konomische Lage als auch die Sprachbarriere praktische Probleme bei der Arbeitssuche. Wegen der fehlenden und in Bulgarien generell nicht vermittelten Sprachkenntnisse haben bisher nur wenige Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeit gefunden und dies &#252;berwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen k&#246;nnen. Manche Personen arbeiten auch im \"Graubereich der Wirtschaf\". Die Mehrheit der wenigen arbeitenden Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten zu decken, besch&#228;ftigt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.05.2018 &#8211; a. a. O., Rdnr. 93 ff. m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Das erkennende Gericht folgt auch nicht der in von einzelnen Gerichten vertretenen Argumentation es sei bei der Einsch&#228;tzung, ob f&#252;r Bulgarien Abschiebungsverbote vorliegen, zu ber&#252;cksichtigen, dass die in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten kaum jemals versucht h&#228;tten, sich unter den dortigen bescheidenen M&#246;glichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragf&#228;higen Erkenntnisse zu etwaigen Problemf&#228;llen vorl&#228;gen (vgl. VG Hamburg, U. v. 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris, Rdnr. 59, 61; zit. nach: VG G&#246;ttingen, U. v. 11.12.2017 &#8211; 3 A 186/17 -, juris). Diese Argumentation ist f&#252;r sich genommen schon nicht &#252;berzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als &#8222;Transitland&#8220; nutzen, weil sie von vornherein nur eine Durchreise planen, oder weil sie sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtlosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen. Auch vermag sie die Begr&#252;ndung des erkennenden Gerichts, wonach der beschriebene Teufelskreis von Wohnungs-, Arbeits- und Sozialhilfesuche zur Gef&#228;hrdung f&#252;r anerkannte Schutzberechtigte f&#252;hre, nicht zu entkr&#228;ften (vgl. auch VG G&#246;ttingen, U. v. 11.12.2017 &#8211; 3 A 186/17 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die zumindest in der Anfangszeit nach der R&#252;ckkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran ankn&#252;pfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen bulgarischer Beh&#246;rden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien f&#252;r einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, U. v. 13.12.2016 &#8211; 2 A 260/16 &#8211;, Rdnr. 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Nach einer Gesamtw&#252;rdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon &#252;berzeugt, dass den Kl&#228;gern im Falle der Abschiebung nach Bulgarien &#252;ber einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Anspr&#252;che, die es den anerkannten Schutzberechtigten erm&#246;glichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffen, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar. Hierin w&#252;rde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Dessen ungeachtet und selbst&#228;ndig tragend ist f&#252;r die Kl&#228;gerin deshalb ein Abschiebungsverbot gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK festzustellen, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern, die in dem Verfahren 1 A 43/19 MD ebenfalls die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten f&#252;r Bulgarien begehren, zur Gruppe der besonders hilfsbed&#252;rftigen Schutzberechtigten geh&#246;rt, die besonders von der Gefahr bei ihrer R&#252;ckkehr nach Bulgarien von Obdachlosigkeit bedroht ist (Ilareva, Expertise vom 07.04.2017, S. 9 unter Verweis auf einen Bericht von UNHCR Bulgaria vom April 2017). F&#252;r diese Gruppe hat selbst das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bislang nicht verneint.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Es kann dahinstehen, ob ein Abschiebungsverbot f&#252;r Bulgarien vorliegend auch auf &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gest&#252;tzt werden kann, weil das Gericht bereits die Voraussetzungen f&#252;r ein Abschiebungsverbot gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 5 AufenthG angenommen hat und &#167; 60 Abs. 5 AufenthG gemeinsam mit &#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand bildet (BVerwG, U. v. 08.09.2011 &#8211; 10 C 14.10 -, juris, Rdnr. 17).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem&#228;&#223; &#167; 83 b AsylG nicht erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Ziff. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}