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    "file_number": "10 U 154/01",
    "date": "2002-11-28",
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    "updated_date": "2022-10-17T10:33:01Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2002:1128.10U154.01.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2001 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zu-r&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Darstellung des Tatbestands wird gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an die Kl&#228;gerin r&#252;ckst&#228;ndige Mieten und Nebenkosten in H&#246;he von 9.904,68 DEM zu zahlen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des &#167; 539 ZPO. Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Einzelrichterin nicht ohne weiteren Hinweis von einer bereits durch die Kammer angeordneten Beweisaufnahme abgesehen und damit eine &#220;berraschungsentscheidung getroffen. Ausweislich des Beschlusses vom 4.4.2001 hat die Kammer keine Beweisanordnung getroffen, sondern die Zeugen zu dem angeordneten Verhandlungs- und Er&#246;rterungstermin ohne Bindung gegen&#252;ber der streitentscheidenden Einzelrichterin lediglich gem&#228;&#223; &#167; 273 Nr. 4 ZPO vorbereitend geladen. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 26.6.2001 geht im &#220;brigen hervor, dass das Landgericht nach Er&#246;rterung der Sach- und Rechtslage die Parteien ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen hat, dass es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S. und H. nicht mehr bed&#252;rfe. Dem sind ersichtlich weder die pers&#246;nlich anwesende Beklagte zu 2) noch der erstinstanzliche Prozessbevollm&#228;chtigte der Beklagten entgegengetreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagten das Zustandekommen eines bedingungslosen Wegfalls der vereinbarten Mietstaffel nicht ausreichend substantiiert haben. Den durch das Landgericht aufgezeigten Widerspruch ihres prozessualen Vorbringens zu dem au&#223;ergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 25.7.2000 (GA 83), in dem es ausdr&#252;cklich hei&#223;t, \"Es wurde zwischen den Parteien schriftlich dokumentiert, dass sich auf eine Aussetzung der vertraglich vorgesehenen Staffelmiete geeinigt hatte. Die Vereinbarung ist unter der Bedingung zustande gekommen, dass unsere Mandantschaft den Mietr&#252;ckstand kurzfristig ausgleicht\", haben die Beklagten auch in zweiter Instanz nicht plausibel erl&#228;utert, so dass es bereits aus diesem Grund keiner Beweisaufnahme bedarf.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus steht der Annahme einer wirksamen Vereinbarung die in &#167; 16 des Mietvertrags getroffene Schriftformklausel entgegen. Danach bed&#252;rfen nachtr&#228;gliche &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen der Schriftform. Zwar kann gleichwohl auch eine m&#252;ndlich vereinbarte Aussetzung einer vereinbarten Mietstaffel wirksam sein, sofern festgestellt werden kann, dass diese ernsthaft gewollt ist (BGH, IX ZR 452/00, Urt. v. 21.2.2002). Denn durch die neue bindende Einigung sind alle entgegenstehenden fr&#252;heren Abmachungen &#252;berholt, auch die Vereinbarung der Schriftform (Senat, ZMR 2001, 529 = WM 2002, 49). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Es mangelt jedoch an n&#228;herem Vorbringen der Beklagten, dass und warum die Parteien einvernehmlich von der Einhaltung der vereinbarten Schriftform hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Vertragsaufhebung abgesehen haben. Aus dem bereits zitierten Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten ergibt sich vielmehr auch, dass den Beklagten das vertragliche Erfordernis einer schriftliche Fixierung der Abrede bekannt war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn aber von einer formlos wirksamen Abrede auszugehen w&#228;re, so ist jedenfalls nach den hier auch auf die Beklagten als Kleingewerbetreibende (vgl. Koller/Roth/ Morck, HGB, 2. Aufl., &#167; 346, RdNr. 24) anwendbaren Grunds&#228;tzen &#252;ber das kaufm&#228;nnische Best&#228;tigungsschreiben davon auszugehen, dass die Parteien in der Besprechung vom 22.11.1999 vereinbart haben, die vereinbarte Mieterh&#246;hung f&#252;r ein Jahr nur unter der Bedingung auszusetzen, dass die Beklagten die bestehenden Mietau&#223;enst&#228;nde innerhalb k&#252;rzester Zeit ausgleichen. Das Schreiben der Kl&#228;gerin vom 7.12.1999 erf&#252;llt die Voraussetzungen eines kaufm&#228;nnischen Best&#228;tigungsschreibens. Es ist zeitnah im Zusammenhang mit der Besprechung vom 22.11.1999 abgesandt und gibt deren Inhalt und Ergebnis aus der Sicht der Kl&#228;gerin wieder. Mangels rechtzeitigen Widerspruchs der Beklagten ist unwiderleglich zu vermuten, dass die Vereinbarung mit dem von der Kl&#228;gerin best&#228;tigten Inhalt zustande gekommen  ist (BGHZ 40, 42, 46). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar braucht der Empf&#228;nger eines kaufm&#228;nnischen Best&#228;tigungsschreibens dann nicht unverz&#252;glich zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so weit von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung entfernt, dass der Absender mit dem Einverst&#228;ndnis des Empf&#228;ngers nicht rechnen kann (BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343). Dass diese Voraussetzungen hier erf&#252;llt sind, ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Unabh&#228;ngig davon, dass die Beklagten im vorzitierten Schreiben ihrer Prozessbevollm&#228;chtigten selbst von einer vereinbarten Bedingung ausgehen, stellt die Aufnahme einer Bedingung in das kaufm&#228;nnisches Best&#228;tigungsschreiben nach den besonderen Umst&#228;nden des Streitfalls (feste Vereinbarung einer Staffelmieterh&#246;hung; kein Anspruch der Beklagten auf Aussetzung ohne Gegenleistung) keine derartige Abweichung dar, dass die Kl&#228;gerin nicht mit dem Einverst&#228;ndnis der Beklagten rechnen durfte. Die Beklagten heben insoweit zutreffend hervor, dass es eine Selbstverst&#228;ndlichkeit ist, ausstehende Mietforderungen zu begleichen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Bedingung aus den zutreffenden Gr&#252;nden des angefochtenen Urteils, denen der Senat sich anschlie&#223;t, nicht eingetreten ist, kann die Kl&#228;gerin von den Beklagten eine r&#252;ckst&#228;ndige Miete f&#252;r die Monate November 1999 bis Oktober 2000 in H&#246;he von insgesamt 6.960,00 DEM verlangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Kl&#228;gerin auch r&#252;ckst&#228;ndige Nebenkosten in H&#246;he von 2.944,68 DEM aus der Abrechnung vom 22.3.2000 zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegr&#252;ndet. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Kl&#228;gerin berechtigt, die &#252;ber Eck aneinander angrenzenden H&#228;user A. 22 und Q. 17 - 19 in dem sich aus den streitgegenst&#228;ndlichen Abrechnungen im Einzelnen ergebenden Umfang nach den Grunds&#228;tzen der Abrechnungs- bzw. Wirtschaftseinheit gemeinsam abzurechnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kammer allerdings ohne n&#228;here Begr&#252;ndung davon ausgeht, die Bildung von Wirtschaftseinheiten sei gem&#228;&#223; Anlage II (Aufstellung der Betriebskosten) i.V.m. &#167; 8 des Mietvertrags vereinbart worden und dies als alleinige Rechtfertigung f&#252;r die gemeinsame Abrechnung ansieht, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Allein die w&#246;rtliche Wiedergabe des Wortlauts der Pr&#228;ambel der Anlage 3 zu &#167; 27 II.BV l&#228;sst auch in Verbindung mit der sich hieran anschlie&#223;enden Wiedergabe der einzelnen Kostenarten der Anlage 3 ohne weitergehende - hier nicht erkennbare - Anhaltspunkte nicht mit hinreichender Deutlichkeit (&#167; 241 BGB) erkennen, dass die Parteien eine Wirtschaftseinheit zur Grundlage der Nebenkostenabrechnung machen wollten. Die Bezugnahme auf die Pr&#228;ambel zur Anlage 3 macht diese lediglich zum Vertragsbestandteil und besagt, dass die Bildung von Wirtschaftseinheiten zul&#228;ssig ist und die Betriebskosten grunds&#228;tzlich nach Wirtschaftseinheiten abgerechnet werden k&#246;nnen. Das Gericht wird hierdurch jedoch nicht seiner Pflicht enthoben zu pr&#252;fen, ob die zum Gegen-\nstand der Abrechnung gemachten Geb&#228;ude die Voraussetzungen einer Wirtschaftseinheit erf&#252;llen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Bei - wie hier - fehlender Vereinbarung einer Einzelabrechnung f&#252;r das Geb&#228;ude ist der gewerbliche Vermieter im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach &#167;&#167; 315, 316 BGB befugt, mehrere Geb&#228;ude zu einer Abrechnungs- oder Wirtschaftseinheit zusammenzufassen. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz v. 27.2.1990 (WM 1990, 268), den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, setzt dies im Grundsatz voraus, das neben der Bezugnahme auf &#167; 27 II. BV bzw. der Anlage 3, die Geb&#228;ude einheitlich verwaltet werden, in einem unmittelbaren &#246;rtlichen Zusammenhang stehen, zwischen den einzelnen Geb&#228;uden keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert bestehen, wobei dieses Abgrenzungskriterium nur im preisgebundenen Wohnraum von Bedeutung ist (Langenberg, Betriebskostenrecht, 3. Aufl., F 50) und sie einer gleichartigen Nutzung dienen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf&#252;llt. Die beiden Geb&#228;ude A. 22 und Q. 17 - 19 bilden einen einheitlichen aneinander liegenden Komplex. Sie sind  - unbestritten - als ein Komplex geplant und errichtet worden, geh&#246;ren einem Eigent&#252;mer und unterliegen einer einheitlichen Verwaltung. Wesentliche Abweichungen in der Art der Geb&#228;ude und ihrer Nutzung sind den vorgelegten Abrechnungen nicht zu entnehmen. Gegenteiliges wird von der Berufung auch nicht geltend gemacht. Sie reklamiert weder eine unterschiedliche Geb&#228;udeausstattung noch eine unterschiedliche Nutzung der Geb&#228;ude. Dass lediglich das Geb&#228;ude A. 22 mit einem Aufzug ausgestattet ist, hat die Kl&#228;gerin in ihren Abrechnungen ber&#252;cksichtigt. Handelt es sich aber um eine Wirtschaftseinheit, so ist es systemimmannent, dass die Beklagten teilweise mit Kosten belastet werden, die nicht unmittelbar und ausschlie&#223;lich das Geb&#228;ude A. 22 betreffen. Eine Unbilligkeit der gemeinsamen Abrechnung kann allein hierauf nicht gest&#252;tzt werden. Konkrete Beeintr&#228;chtigungen werden von den Beklagten nicht geltend gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Landgericht ist im &#220;brigen davon auszugehen, dass die vorgelegten Abrechnungen nachvollziehbar und f&#228;llig waren, so dass den Beklagten auch insoweit die anteiligen Verfahrenskosten aufzuerlegen waren, als die Nachzahlungsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt worden sind. Rechtserhebliches hierzu ist dem Vorbringen der Beklagten &#252;ber die bereits dargestellten Einwendungen hinaus nicht zu entnehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO f&#252;r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Streitwert</span>: 9.904,68 DEM</p>\n      "
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